Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1392-W/06
Einwendungen dahingehend, dass dem Bw. kein Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben treffe, können im Haftungsverfahren gemäß § 11 BAO bei vorliegender rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes nicht mit Erfolg eingewendet werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1392-W/06vom 24.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.Z., geb. XXX, Adr.,vom
3. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat
Gerasdorf vom 6. März 2006 betreffend Haftung gemäß
§ 11 BAO entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf einen Betrag von
€ 50.841,19 (statt bisher € 132.005,92), laut folgender
Aufgliederung, eingeschränkt:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag
in €
|
10-12/01
|
Umsatzsteuer
(U)
|
13.474,85
|
01-02/02
|
Umsatzsteuer
(U)
|
24.745,13
|
04-05/02
|
Umsatzsteuer
(U)
|
12.621,21
|
|
Summe:
|
50.841,19
Entscheidungsgründe
Mit
Haftungsbescheid vom 6. März 2006 wurde der Berufungswerber (Bw.) als
Haftungspflichtiger gemäß
§ 11 BAO für folgende
Abgabenschuldigkeiten der Fa. F-GmbH (FN: X) in Anspruch genommen:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag
in €
|
05-12/01
|
Umsatzsteuer
(U)
|
94.639,36
|
01-02/02
|
Umsatzsteuer
(U)
|
24.745,32
|
04-05/02
|
Umsatzsteuer
(U)
|
12.621,24
|
|
Summe:
|
132.005,92
Zur Begründung wurde dazu
seitens des Finanzamtes ausgeführt, dass gegenüber dem Bw. aufgrund
der rechtskräftigen Verurteilung vom 29. Juni 2004 im
finanzbehördlichen Finanzstrafverfahren (SN: XYZ) die Haftung
gemäß
§ 11 BAO geltend gemacht worden sei.
Gegen diesen
Haftungsbescheid richtet sich vorliegende fristgerechte Berufung vom
3. April 2004, in welcher der Bw. vorbringt, dass er im
gegenständlichen Strafverfahren (SN XYZ) rechtskräftig verurteilt
worden sei.
Der Bw. wendet
weiters ein, dass er zu Unrecht für die vom Geschäftsführer F.L.
verspätet durchgeführten Abgabenzahlungen hafte. Für diese
Zahlungen sei ausschließlich und allein der Geschäftsführer F.L.
verantwortlich gewesen. Dafür sei der Bw. auch nicht verurteilt worden.
Deswegen weise
er den gegenständlichen Bescheid als unrichtig zurück.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. April 2006 wurde die gegenständliche
Berufung seitens der Abgabenbehörde erster Instanz als unbegründet
abgewiesen und dazu ausgeführt, dass derjenige, der sich allein oder im
Bunde mit anderen in irgendeiner Form zu einer widerrechtlichen Handlung
verstehe auch grundsätzlich für die vermögensrechtlichen Folgen
seines Handelns einzustehen habe.
Im
gegenständlichen Fall sei der Bw. im Finanzstrafverfahren zur Zahl XYZ
rechtskräftig verurteilt worden.
Als Grundlage
der Verurteilung und der Strafbemessung habe die nicht entrichtete Umsatzsteuer
Mai bis Dezember 2001 und Jänner bis Mai 2002 in einer Höhe von
insgesamt € 132.005,92 gedient.
Dagegen
beantragte der Bw. rechtzeitig die Vorlage der Berufung an die
Abgabebehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, dass
er im gegenständlichen Finanzstrafverfahren (SN XYZ)
"rechtskräftig für die in den
Verfahren gegenständlichen Abgabenerstellung strafrechtlich
verurteilt" worden sei.
Für alle
Zahlungen sei immer der Geschäftsführer F.L. verantwortlich gewesen,
da der Bw. nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei und alle Überweisungen
sowie auch alle administrativen Tätigkeiten von ihm allein getätigt
worden seien.
Laut Schreiben
der Abgabenbehörde hafte der Bw. nach § 11 BAO nur für die
Verkürzung der Umsatzsteuer. Leider sei es ihm nicht möglich, diesen
Betrag zu erstellen, da sämtliche Unterlagen der Geschäftsleitung
übergeben worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen
rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn
sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben
verkürzt wurden.
Die Haftung gem. § 11
BAO setzt eine rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen bzw.
gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus (VwGH 14.12.1994,
93/16/0013).
Im
gegenständlichen Fall wurde der Bw. mit Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt Wien 1 vom 13. Mai
2004 als Organ des Finanzamtes Wien 3/11 zu einer Geldstrafe in Höhe von
€ 10.000,00 verurteilt, weil er vorsätzlich als tatsächlich
Wahrnehmender der steuerlichen Belange der Fa. F-GmbH vorsätzlich
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Dezember 2001
in Höhe von € 94.639,35, Jänner und Februar 2002 in
Höhe von € 24.745,13 und für die Monate April und
Mai 2002 in Höhe von € 12.621,21 nicht spätestens am
5. Tag nach Fälligkeit entrichtet hat. Dieses Straferkenntnis ist am
29. Juni 2004 in Rechtskraft erwachsen.
Einzige
Tatbestandsvoraussetzung der Haftungsbestimmung des § 11 BAO ist die
rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens.
Eine derartige Verurteilung liegt unbestritten vor.
Die
Berufungseinwendungen dahingehend, für alle Zahlungen der GmbH sei immer
der Geschäftsführer F.L. verantwortlich gewesen, welcher auf
Firmenkonten zeichnungsberechtigt gewesen sei und alle Überweisungen
alleine getätigt habe, richten sich daher inhaltlich gegen die
Rechtmäßigkeit der Verurteilung des Bw. wegen des Deliktes der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit a
FinStrG und wären daher zielgerichtet im Finanzstrafverfahren vorzubringen
gewesen. Derartige das Verschulden des Bw. betreffende Einwendungen können
daher im Haftungsverfahren gemäß
§ 11 BAO, bei unbestritten
vorliegender rechtskräftiger Verurteilung des Bw. wegen eines
Vorsatzdeliktes, nicht mit Erfolg eingewendet werden. Im Übrigen
widersprechen diese Einwendungen auch den unbekämpft geblieben
Feststellungen im Erkenntnis des Spruchsenates.
Nach dem
Prinzip der Akzessorietät der Haftung kann diese nur insoweit geltend
gemacht werden, als die Abgabenschuld im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung
gegenüber dem Hauptschuldner noch besteht.
Mit
angefochtenen Haftungsbescheid wurde gegenüber den Bw. auch die Haftung
gemäß
§ 11 BAO für Umsatzsteuer der Monate
05-12/01 in Höhe von € 94.639,36 ausgesprochen. Derzeit haften am
Abgabenkonto der Fa. F-GmbH davon noch Umsatzsteuer in Höhe von
€ 13.474,85 für die Monate 10-12/01 aus, welche sich wie folgt
zusammensetzt:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag
in €
|
10/01
|
Umsatzsteuer
(U)
|
5.355,99
|
11/01
|
Umsatzsteuer
(U)
|
3.872,08
|
12/01
|
Umsatzsteuer
(U)
|
4.246,78
|
zusammengefasst:
10-12/01
|
Umsatzsteuer
(U)
|
13.474,85
Die Haftung war daher insoweit
im Wege der Berufungsentscheidung einzuschränken.
Die weiteren
haftungsgegenständlichen Beträge an Umsatzsteuer für die Monate
01-02/02 und 04-05/02 wurden in der sich aus dem zitierten Erkenntnis des
Spruchsenates ergebenden Höhe laut Abgabenkonto der Fa. F-GmbH bislang
ebenfalls nicht entrichtet und können daher insoweit bedenkenlos der
Haftung zugrunde gelegt werden.
Im Rahmen der
Ermessensübung gemäß
§ 20 BAO ist im
gegenständlichen Fall maßgeblich zu berücksichtigen, dass die
Einbringung der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der
Fa. F-GmbH nach Aufhebung des Konkurses über deren Vermögen mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 10. Dezember 2003 und nach
erfolgter amtswegiger Löschung im Firmenbuch am 25. Mai 2004 nicht
möglich ist.
Der
Haftungsbestimmung des § 11 BAO liegt der gesetzgeberische Wille
zugrunde, dass derjenige, der eine widerrechtliche Handlung gesetzt hat, auch
für die vermögensrechtlichen Folgen seines Handelns einzustehen hat
(siehe Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. überarbeitete
Auflage, Tz. 1 zu § 11). Es ist daher im gegenständlichen
Fall dem Interesse der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung
(Zweckmäßigkeitserwägung) zweifelsfrei der Vorzug zu geben
gegenüber dem Interesse des Bw. nicht zur Haftung in Anspruch genommen zu
werden (Billigkeitserwägung).
Die
Haftungsinanspruchnahme des Bw. stellt im vorliegenden Fall die einzige
Möglichkeit der Abgabeneinbringung dar, da nach den unbedenklichen
Feststellungen der Abgabenbehörde erster Instanz diese
Abgabenschuldigkeiten beim ebenfalls zur Haftung herangezogenen
Geschäftsführer F.L. als uneinbringlich anzusehen sind.
Seitens des
Unabhängigen Finanzsenates kann daher kein Fehler bei der
Ermessensübung durch die Abgabenbehörde erster Instanz bei der
Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtigen gemäß
§ 11 BAO gesehen werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
VorsatzdeliktFinanzordnungwidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrGrechtskräftige Verurteilungkein Verschulden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1392-W/06
- Stammnummer
- 29630
- Gültig
- 24.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF