5.9.27 Studienreisen 5.9.27.1 Voraussetzungen Rz 389: Eine berufliche Veranlassung liegt nur dann vor, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Die (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung von Kongress-, Studien- und Geschäftsreisen ist durch Anlegung eines strengen Maßstabs festzustellen…
…beide vom 28.12.2014, geltend gemachter Werbungskosten für Studienreisen nach Malta (2011) in Höhe von 811 € sowie Hongkong und Taipeh (2012) in Höhe von 2.295 € mit der Begründung versagt, dass der Fragenvorhalt nicht beantwortet und die Überprüfung der beantragten Werbungskosten (Bildungskosten…
…Abgabepflichtige auch teilgenommen hat. Eine (fast) ausschließliche betriebliche Veranlassung erscheint, lt. BP daher nicht gegeben. Kosten einer Studienreise sind grundsätzlich im Hinblick auf die private Mitveranlassung nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. Betriebsausgaben liegen nur vor, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind (vgl. VwGH 16…
…2006; Kosten iHv. € 1.254,50) als abzugsfähige Werbungskosten unter dem Titel "Fortbildungskosten" geltend. Das Finanzamt versagte diesen Aufwendungen die Abzugsfähigkeit mit der Begründung, dass die Kosten für Studienreisen, bei denen persönliches Erleben und die Förderung des Berufes ineinander greifen, nur anerkannt werden könnten…
…| Mi 3.11. | Ankunft in Wien Aufgrund der übermittelten Unterlagen gelangte das Finanzamt zur Ansicht, dass diese Studienreisen Mischprogramme zum Gegenstand hatten. Infolge der gesetzlichen Bestimmungen sowie der ständigen Rechtsprechung des VwGH seien die Aufwendungen daher der privaten Lebensführung zuzuordnen und stellten keine…
…Mit der am 23. August 2012 beim Finanzamt (elektronisch) eingereichten Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2011 machte sie ua. Ausgaben für Studienreisen ("Kulturschwerpunkt Europas: 150 Jahre Risorgimento Piemont-Aosta-Tal", "Im Land der Gaue, Salzburg und der Chiemgau" und "Auf den Spuren der Fugger…
…seien zielgerichtet auf den Lehrberuf abgestimmt. • Die Kosten seien grundsätzlich von den Teilnehmern selbst zu tragen. Zu den vom Finanzamt nicht anerkannten Studienreisen brachte die Abgabepflichtige konkret Folgendes vor: „Kulturschwerpunkte Europas: Burgund“: Als Lehrerin für Geschichte und Sozialkunde habe sie an dieser einwöchigen PHT-Veranstaltung…
…16 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 geltend. Ihr Begehren auf Zuerkennung von Werbungskosten belief sich für das Kalenderjahr 1996 auf einen Betrag in Höhe von S 21.559,-- davon Kosten für eine Studienreise nach Portugal S 11.940,-- (laut Aufgliederung: S 8.916,-- für Flug- inkl. Nächtigungskosten…
…der steuerlichen Vertretung der Bw. selbst angesprochene Erkenntnis vom 17.11.1992, 92/14/0150). Nach den vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Judikatur erarbeiteten Grundsätze sind Kosten einer Studienreise des Steuerpflichtigen grundsätzlich als Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit…
…vom 2. März 2006, hat das Finanzamt die Anträge des Berufungswerbers in den genannten Punkten abgewiesen. Zur Begründung wurde auszugsweise ausgeführt: Kosten für eine Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm ist, seien der privaten Lebensführung zuzuordnen und könnten folglich nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Bei mehreren…
…sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierter Teilnehmer entbehren. Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend auch die Kosten von Studienreisen, deren Gegenstand wie in diesem Fall ein so genanntes "Mischprogramm" ist, (im Hinblick auf das Aufteilungsverbot zur Gänze) in den Bereich der…
…Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23. April 1985, Zl. 1984/14/0119). Über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen liegt umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. Erkenntnisse vom 28. März 2001, Zl. 2000/13/0194…
…des Steuerpflichtigen erfolgen. Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muss ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtssprechung zur Anerkennung von Studienreisen, Kongressen, Tagungen, Fortbildungsveranstaltungen etc. ausgeführt…
…am 15. Juli 2004 den Einkommensteuerbescheid für 2003 und anerkannte lediglich einen Betrag von € 532,-- als Werbungskosten. Begründend wurde ausgeführt, dass Kosten für eine Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm sei, der privaten Lebensführung zuzurechnen seien und folglich nicht als Werbungskosten anerkannt werden könnten. Für…
…ist, zur Gänze nicht abzugsfähig. Über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Teilnahme an Studienreisen, insbesondere an Auslandsreisen, liegt eine umfangreiche Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, worin ein strenger Maßstab angelegt wird. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtssprechung zur Anerkennung von Studienreisen, Kongressen, Tagungen…
…Vorhalten der Abgabenbehörde zweiter Instanz, wo u.a. nach dem Aufteilungsschlüssel, der nichtuniversitären Erstattung von Unterrichtsmaterialien, der beruflichen Veranlassung von mehreren privat organisierten Studienreisen, Buchhaltungs- und Telefonkosten sowie insbesondere nach der beruflichen Notwendigkeit eines eigenen Arbeitszimmers gefragt worden sei, führt der Bw. ergänzend aus: Aufgrund…
…20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988) einer besonderen Prüfung zu unterziehen sind. Diese Prüfung hat nach jenen Kriterien zu erfolgen, die der Verwaltungsgerichtshof für die steuerliche Anerkennung von Studienreisen erforderlich erachtet (siehe z.B. VwGH 29.1.2002, 96/14/0030). Demnach…
…2010, Rs .C-31/10, Minerva Kulturreisen). Rz 2946: Die Besteuerung nach § 23 UStG 1994 ist unabhängig vom Zweck der Reise und ist zB auch auf Sprach- und Studienreisen (EuGH 13.10.2005, Rs C-200/04, "iSt") oder Betriebsausflüge anzuwenden. 23.1.1. Reiseleistungen…
…und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muss ein strenger Maßstab und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Zur steuerlichen Anerkennung der Aufwendungen für Studienreisen, Kongressen, Tagungen, Fortbildungsveranstaltungen, etc…
…nichtabzugsfähigen Ausgaben (VwGH 23. April 1985, 1984/14/0119). Über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen, Kongressen, Tagungen udgl. liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 20 EStG 1988,TZ.5, Stichworte "Studienreisen, Tagungen, Kongresse"…