Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1041-L/04
Keine Betriebsausgaben eines Journalisten für Studienreisen und NLP-Seminare
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1041-L/04vom 28.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des CS, vom 26. Juli 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 29. Juni 2004 betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000, 2001 und 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige bezieht Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als Journalist.
Anlässlich einer im ersten Halbjahr 2004
stattgefundenen und die Jahre 2000 - 2002 umfassenden Außenprüfung
stellte der Prüfer unter anderem fest
(Details können aus dem BP-Bericht vom
28. Juni 2004 entnommen werden):
"Kürzung
Reiseaufwand "Jemen": Vom Abgabepflichtigen wurde in der Zeit vom
26. Oktober - 3. November 2000 eine Auslandsreise in den Jemen
durchgeführt. Es handelte sich hierbei um eine Reise auf deren Programm
ausschließlich die Besichtigung touristischer Sehenswürdigkeiten
stand. Eine überwiegende betriebliche bzw. berufliche Veranlassung bzw.
Bedingtheit war nicht gegeben. Die Reisekosten sind der privaten
Lebensführung zuzurechnen. Im Zusammenhang mit dieser Reise geltend
gemachte Kosten: Anzahlung 4.500 S, Restzahlung 14.130 S und Diäten
6.696 S. Steuerliche Auswirkung:
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Jahr
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2000
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S
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Kürzung Aufwand
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25.326,00
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Kürzung
Reiseaufwand "Mali": Vom Abgabepflichtigen wurde in der Zeit vom
24. Oktober - 4. November 2001 eine Auslandsreise nach Mali durchgeführt.
Es handelte sich hierbei um eine Abenteuer-Erkundungs-Reise. Eine
überwiegende betriebliche bzw. berufliche Veranlassung bzw. Bedingtheit war
nicht gegeben. Die Reisekosten sind der privaten Lebensführung zuzurechnen.
Im Zusammenhang mit dieser Reise geltend gemachte Kosten: Reise 26.985 S,
Diäten 5.400 S, sonst. Kosten 4.944,44 S, Impfungen 1.963,33 S netto
(Vorsteuer 392,67 S) und 1.240,17 S netto (Vorsteuer 132,03 S). Die im Jahr 2002
erhaltene Versicherungsentschädigung für geraubte
Reisegegenstände in Höhe von 720 € ist
zurückzurechnen. Steuerliche Auswirkung:
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Jahr
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2001
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2002
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S
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€
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Kürzung Aufwand
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40.532,94
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45,00
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Kürzung Vorsteuer
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524,70
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Kürzung Einnahmen
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720,00
Erweiterte Begründung zur Kürzung Reiseaufwand
Mali: Vom Abgabepflichtigen wurde in der Zeit vom 24. Oktober - 4.
November 2001 eine Auslandsreise nach Mali durchgeführt. Es handelte sich
hierbei um eine Abenteuer-Erkundungs-Reise. Eine überwiegende betriebliche
bzw. berufliche Veranlassung bzw. Bedingtheit war nicht gegeben - siehe dazu
auch den Antrag des Steuerpflichtigen in der Niederschrift Bp 80a vom 11. Mai
2004, worin er selbst nur den betrieblichen Anteil mit 50% begehrt. Zu
den von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes herausgearbeiteten
Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung so genannter
"Studien- bzw. Auslandsreisen" zählt ua., dass das Reiseprogramm und seine
Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf
interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein
müssen, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der
spezifischen Richtung beruflich interessierter Teilnehmer entbehren. Der
Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend auch die Kosten von Studienreisen,
deren Gegenstand wie in diesem Fall ein so genanntes "Mischprogramm" ist, (im
Hinblick auf das Aufteilungsverbot zur Gänze) in den Bereich der privaten
Lebensführung verwiesen. Ein detailliertes Reiseprogramm wurde im
Rahmen der Prüfung nicht vorgelegt, jedoch war - soweit der
Abgabenbehörde bekannt - der Ablauf der Reise weitestgehend mit Ausnahme
des Zusammentreffens mit Regierungsvertretern, Journalisten und Vertretern von
Hilfs- u. Bildungsinstitutionen so gestaltet, wie sie auch von verschiedenen
Reiseveranstaltern unter der Bezeichnung "Abenteuerreise Mali" für
jedermann angeboten wird (siehe Reisekataloge, Internet etc.). Der
Reiseverlauf zeigt keinen Unterschied zu der von Reiseveranstaltern für den
allgemeinen Interessentenkreis angebotenen Besichtigungsreise. Die vom
Abgabepflichtigen besichtigten Orte Bamako, Ségou, Mopti, Timbuktu, sowie
die Durchquerung der Wüste sind auch als touristische Standardzielpunkte
bzw. Aktivitäten in den Reisekatalogen angeführt. Da der
Steuerpflichtige keine Beweismittel darüber beibringen konnte, dass die oa.
Reise nach Mali jeglicher Anziehungskraft auf andere als "Journalisten"
entbehrte, musste die Abgabenbehörde diese Reise dem nach § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähigen Bereich der Lebensführung
zuordnen. Da die Kosten der Auslandsreise schon deshalb nicht
anzuerkennen waren, weil diese nicht derart einseitig und nahezu
ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Abgabepflichtigen abgestellt waren, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf
andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer
entbehrten, kann die Frage der beruflichen Verwertbarkeit der dabei gewonnenen
Kenntnisse, der Organisation der Reise oder des Teilnehmerkreises dahingestellt
bleiben (vgl. VwGH 31.5.2000, 97/13/0228). Nach den Ausführungen des
Abgabepflichtigen ist nicht zu erkennen, dass die Reise in einer Weise erfolgt
ist, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit der
Reise einwandfrei erkennen lässt. Vielmehr handelt es sich bei der Reise um
eine solche, die auch Touristen empfohlen wird. Dem Antrag des
Steuerpflichtigen lt. Niederschrift Bp 80a vom 11. Mai 2004 auf Anerkennung
eines Teiles der Reisekosten mit einem Anteil von 50% kann auf Grund obiger
Ausführungen nicht entsprochen werden (Aufteilungsverbot).
Kürzung Aufwand
Seminarkosten für "Neuro-Linguistisches Programmieren"
(NLP): Vom Steuerpflichtigen wurden im Prüfungszeitraum
Seminare betreffend "Neuro-Linguistisches Programmieren" besucht. Die Kosten
dafür wurden als Betriebsausgaben in Abzug gebracht. Die
Betriebsnotwendigkeit der Seminare wird vom Steuerpflichtigen damit
begründet, dass es sich hier ua. um eine kommunikationstechnische Schulung
gehandelt hat und die gewonnenen Erkenntnisse daraus bei der
Interviewführung bzw. Fragetechnik, beim journalistischen Marketing und bei
der Akquisition (Produktherstellung) verwendet werden können. Der
Teilnehmerkreis bei den Seminaren bestand aus Lehrern, Pädagogen,
Führungskräften aus Marketing und Beratung sowie auch aus anderen
Bereichen. Steuerliche Wertung: Beim neurolinguistischen
Programmieren handelt es sich um ein neuartiges psychologisches Modell für
wirksame Kommunikation. Durch Analyse der Sprachstrukturen und genaue
Beobachtung bewusster und unbewusster Körpersignale wird der Ablauf von
Verhaltensweisen und inneren Erfahrungen des Menschen systematisch erkannt. Im
Wege der Nutzung der kreativen Fähigkeiten des Einzelnen werden
Verhaltensweisen verändert und Wege aufgezeigt, rasch und wirksam Kontakt
herzustellen. NLP findet daher in allen Bereichen Anwendung, wenn es darum geht,
wirksame Kontakte herzustellen und kommt der Person als solcher mit ihren
beruflichen und außerberuflichen mitmenschlichen Kontakten unabhängig
von der Art ihrer Berufstätigkeit zugute. Es wird von der
Abgabebehörde nicht in Zweifel gezogen, dass der Besuch derartiger Kurse
die Berufstätigkeit des Abgabepflichtigen fördern kann. Allerdings ist
das dort erworbene Wissen von so allgemeiner Natur, dass es für alle Berufe
und auch für den privaten Bereich, in denen mit anderen Menschen
kommuniziert wird, von Vorteil ist. Weiters kann auch nicht von einer
berufsspezifischen Fortbildung gesprochen werden, weil an den Kursen auch
Angehörige anderer Berufsgruppen teilgenommen haben. Daraus kann abgeleitet
werden, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art
war. Da es sich hier um keine berufsspezifische Fortbildungskosten
handelt bzw. keine einwandfreie betriebliche Veranlassung zu erkennen ist, sind
die Kosten für die NLP-Kurse samt Reiseaufwand als gemischter Aufwand
(betrieblich/privat) gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähig. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen. Steuerliche Auswirkung:
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Jahr
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2000
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2001
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2002
|
|
S
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S
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€
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NLP-Intensivseminar 8.-12.3.2000
|
6.200,00
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NLP-Practitioner-Diplomkurs 16.11.2000-24.6.2001
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34.500,00
|
|
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Seminar System. Orientierung 3.-7.7.01
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5.300,00
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NLP-Master Practitioner-Diplomkurs
12.9.2001-23.6.2002
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32.000,00
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NLP-Zielcoaching-Videosupervision u. Training
6.5.2002
|
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99,00
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Summe
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40.700,00
|
37.300,00
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99,00
Reiseaufwand NLP-Seminare:
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Jahr
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2000
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2001
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2002
|
|
S
|
S
|
€
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Hotel Springer-Schlössl 8.-12.3.2000
|
netto 2.400,00
Vorsteuer 240,00
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Diäten 8.-12.3.2000
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netto 1.636,36
Vorsteuer 163,64
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Don Bosco 22.-24.6.2001
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netto 927,27
Vorsteuer 92,73
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Diäten 22.-24.6.2001
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netto 981,81
Vorsteuer 98,19
|
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Laabnerhof 12.-16.9.2001
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netto 1.727,27
Vorsteuer 172,73
|
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Diäten 12.-16.9.2001
|
|
netto 1.636,36
Vorsteuer 163,64
|
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Springer Schlössl 31.1.-3.2.2002
|
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netto 139,09
Vorsteuer 13,91
|
Diäten
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netto 96,00
Vorsteuer 9,60
|
Europahaus 5.-7.4.2002
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netto 105,45
Vorsteuer 10,55
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Diäten 5.-7.4.2002
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netto 72,00
Vorsteuer 7,20
|
Don Bosco 21.-23.6.2002
|
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netto 81,82
Vorsteuer 8,18
|
Diäten 21.-23.6.2002
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netto 72,00
Vorsteuer 7,20
Erweiterte Begründung zur Kürzung Aufwand
NLP-Seminare: Vom Steuerpflichtigen wurden im Prüfungszeitraum
Seminare betreffend "Neuro-Linguistisches Programmieren" besucht. Die Kosten
dafür wurden als Betriebsausgaben in Abzug gebracht. Besuchte
Seminare: NLP-Practitioner-Diplomkurs (Coaching - Kommunikation und Mediation),
NLP-Intensivseminar (Wirtschaftscoaching u. Wirtschaftsmediation,
Psychologisch-pädagogische Begleitung), NLP-Master Practitioner-Diplomkurs
(Coaching, Projektmanagement und Mediation). Beschreibungen darüber
befinden sich im Arbeitsbogen. Der Teilnehmerkreis bei den Seminaren
bestand aus Lehrern, Pädagogen, Führungskräften aus Marketing und
Beratung sowie auch aus anderen Bereichen. Die Betriebsnotwendigkeit der
Seminare wird vom Steuerpflichtigen damit begründet, dass es sich hier ua.
um eine kommunikationstechnische Schulung gehandelt hat und die gewonnenen
Erkenntnisse daraus bei der Interviewführung bzw. Fragetechnik, beim
journalistischen Marketing und bei der Akquisition (Produktherstellung)
verwendet werden können. Ergänzend wird im Schreiben vom 24.
Mai 2004 vom Steuerpflichtigen ua. angeführt, dass NLP Techniken und
Strategien eine berufliche Höherqualifikation ermöglichen würden.
NLP biete unverzichtbare eine Hilfestellung, wenn man mit einem permanenten
Arbeitsalltag von zumeist mehr als 12 Stunden täglich, 6-7 Tage pro Woche
in hochspezifischen Arbeitsbereichen nicht einem "Burn-out-Syndrom" anheim
fallen will. NLP sei daher in der beruflichen Fortbildung eine anerkannte
Technik. So biete das WIFI als auch der ORF (als Arbeitgeber) spezielle Seminare
an. Viele Unternehmer schicken ihre Marketingleute oder Mitarbeiter zu
Kommunikationstrainings und NLP-Seminaren und können die Kosten dafür
steuerlich geltend machen. Der ho. Abgabenbehörde wurden für
die vom Steuerpflichtigen besuchten Seminare die Inhalte, darunter jene, die
genau/ausschließlich auf das Berufsbild des Steuerpflichtigen zutreffen
und auf eine berufsspezifische Fortbildung hindeuten würden, nicht bekannt
gegeben. Da an den Kursen auch Angehörige anderer Berufsgruppen
teilgenommen haben, kann jedoch daraus gefolgert werden, dass das in den Kursen
vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art war und somit nicht von einer
berufsspezifischen Fortbildung gesprochen werden kann. Da es sich hier
ableitend aus oa. Feststellung um keine berufsspezifische Fortbildung handelt
bzw. keine einwandfreie betriebliche Veranlassung zu erkennen ist, sind die
Kosten für die NLP-Kurse samt Reiseaufwand als gemischter Aufwand
(betrieblich/privat) gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähig. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen. Dem Antrag des Steuerpflichtigen lt.
Niederschrift Bp 80a vom 11. Mai 2004 auf Anerkennung der geltend gemachten
Aufwendungen für NLP-Seminare kann somit Ausführungen nicht
entsprochen werden."
Das Finanzamt erließ im wieder aufgenommenen
Verfahren entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung am 29.
Juni 2004 geänderte Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre
2000, 2001 und 2002.
Gegen diese Umsatz- und Einkommensteuerbescheide wurde mit
Schreiben vom 26. Juli 2004 Berufung erhoben und ausgeführt, dass die
"Jemen und Mali" Reisen vom Leiter des Landespressedienstes als spezifische
Reisen für Journalisten organisiert worden seien. Eine
ausschließliche berufliche Veranlassung sei daher gegeben, da sowohl die
Planung und Organisation von einem fachkundigen Spezialisten durchgeführt
worden sei, dessen Interesse es gewesen sei, dass Journalisten Kenntnisse
erwerben würden, die sie beruflich und betrieblich konkret verwerten
können. Eine Dokumentation über ein Land bringe mit sich, dass
sämtliche Schauplätze, die auch unter anderem für Touristen
zugänglich seien, besucht würden. Eine Reise dorthin sei unabdingbar.
Dreharbeiten müssten vor Ort durchgeführt werden. Es handle sich bei
diesen Reisen weder um eine Fortbildungs- noch um eine Ausbildungsreise, sondern
um eine Auslandsreise wie es bei Journalistentätigkeit für
Dokumentationen bzw. Berichterstattungen üblich sei, die für Zwecke
zur Erzielung von Einnahmen durchgeführt werden würden. Die Reisen
nach Jemen und Mali seien ausschließlich im Rahmen der Tätigkeit als
Journalist durchgeführt worden. Eine private Veranlassung sei keinesfalls
gegeben gewesen. Eine ausschließliche betriebliche Notwendigkeit sei daher
gegeben und die Kosten daher zur Gänze als Betriebsausgaben
absetzbar. Der Besuch der NLP-Kurse sei als Betriebsausgabe anzuerkennen,
da dieser für die berufliche und betriebliche Tätigkeit notwendig sei.
Die Einkommensteuerrichtlinien würden kein absolutes Abzugsverbot vorsehen.
Da im Rahmen der Dokumentationen und Berichte eine ausgezeichnete professionelle
Rhetorik vorhanden sein müsse, sei es absolut notwendig, sich im Bereich
der Kommunikationstechnik fortzubilden. Die im Prüfungsbericht
angeführte Begründung, dass auch Teilnehmer anderer Berufsgruppen
diesen Kurs besucht hätten, sei für eine steuerliche Beurteilung und
Aberkennung als Betriebsausgabe keinesfalls gerechtfertigt. Es werde beantragt
die Kosten des Kurses und die damit zusammenhängenden Reisekosten zur
Gänze anzuerkennen.
In der Stellungnahme zur Berufung führte die
Betriebsprüfung am 6. September 2004 aus: "Die gegenständlichen
Bescheide wurden auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung
erlassen. Strittige Punkte lt. Berufung waren:
Kürzung
des Reiseaufwandes "Jemen"
Kürzung
des Reiseaufwandes "Mali"
Kürzung
Aufwand NLP-Seminare und Kürzung Aufwand Reisekosten im Zusammenhang mit
den NLP-Seminaren
Kürzung des Reiseaufwandes "Jemen": Die lt.
Reiseprogramm als "Journalistenreise Jemen" bezeichnete Reise hat in der Zeit
vom 26. Oktober bis 3. November 2000 stattgefunden. Auf dem Programm stand
ausschließlich die Besichtigung touristischer Sehenswürdigkeiten. Im
Zusammenhang mit diesem Reiseaufwand konnten keine weiteren Unterlagen vorgelegt
werden und es wurden auch keine mit dem Aufwand verbundenen betrieblichen
Einnahmen festgestellt, aus denen eine fast ausschließliche betriebliche
(berufliche) Bedingtheit abgeleitet werden könnte. Im Übrigen wurde
dieser Punkt nach ausführlichen Erörterungen im Rahmen der
Schlussbesprechung seitens des Abgabepflichtigen akzeptiert. (siehe auch
Niederschrift über die SB, kein Antrag auf Berücksichtigung dieser
Aufwendungen). Kürzung des Reiseaufwandes "Mali": Unterlagen
hinsichtlich Planung und Durchführung der Reise, die eine weitaus
überwiegende betriebliche Bedingtheit erkennen lässt, konnten nicht
vorgelegt werden. Ein Reiseprogramm wurde nicht vorgelegt und lt. Rechnung des
Organisators scheint die Bezeichnung "Studienreise Mali - Abenteuer" auf. Die
Reise wurde vom Reisekontor L. veranstaltet. Dieser Reiseveranstalter bietet
unter dem Firmenlogo "Die Windrose" spezielle Erlebnis- und Abenteuerreisen
für ein an solchen Reisen allgemein interessiertes Publikum an. Derartige
Reisen werden im Übrigen auch von anderen Reiseveranstaltern an ein an
solchen Reisen interessiertes allgemeines Publikum angeboten. Auf Grund der sehr
allgemein gehaltenen Darlegung in der Berufung, dass eine ausschließlich
berufliche Veranlassung gegeben gewesen sei, da die Planung und Organisation von
einem fachkundigen Spezialisten durchgeführt wurde, dessen Interesse es
sei, dass die Journalisten Kenntnisse erwerben und dabei die Möglichkeit
haben, eine konkrete berufliche und betriebliche Verwertung (Beiträge,
Berichte etc.) vornehmen zu können, ohne dass die konkreten beruflichen
Verwertungen des Berufungswerbers (Bw.) dargelegt werden, können die
Reiseaufwendungen noch nicht als Betriebsausgaben anerkannt
werden. Seitens des Bw. wurde im Rahmen der Schlussbesprechung und der
darauf folgenden schriftlichen Darlegung die Motive der Reise geschildert, die
jedoch nach Ansicht der Betriebsprüfung eine fast ausschließlich
berufliche Bedingtheit nicht erkennen lassen. Unter anderem wurde dargelegt,
dass die Reise von einem blutigen Raubüberfall überschattet gewesen
und dadurch das gesamte Material abhanden gekommen sei. Für eine fast
ausschließlich berufliche Veranlassung wäre jedoch nach Ansicht der
Betriebsprüfung bereits die Planung einer Journalistenreise im Zusammenhang
mit konkreten Auswertungszielen eine wesentliche Voraussetzung für eine
steuerliche Anerkennung der Aufwendungen gewesen. Weder für die Reise in
den Jemen noch für die Reise nach Mali wurden (bspw. seitens des ORF,
für den der Bw. hauptsächlich tätig ist) konkrete Aufträge
an den Bw. nachgewiesen. Eine konkrete Verwertung bzw. Auswertung der Reisen in
Form von Dokumentationen oder Berichterstattungen im Rahmen der
selbständigen Tätigkeit konnte nicht dargelegt werden. Im
Übrigen deutet die Reise in Begleitung der Lebensgefährtin auf eine
überwiegend private Veranlassung hin. Eine entsprechende Privatveranlassung
bringt der Bw. lt. Antrag in der Niederschrift über die Schlussbesprechung
vom 11. Mai 2004 selbst zum Ausdruck, wo er auf Anerkennung von 50% der
Aufwendungen plädiert. Es wird daher beantragt, die Berufung hinsichtlich
der geltend gemachten Reiseaufwendungen nach Jemen und Mali als unbegründet
abzuweisen. Kürzung Aufwand NLP-Seminare und Kürzung Aufwand
Reisekosten im Zusammenhang mit den NLP-Seminaren: Die sehr allgemein
gehaltenen Ausführungen in der Berufung ergeben keine neuen Aspekte
für eine gegenüber der im Rahmen der Prüfung vorgenommenen
steuerrechtlichen Wertung des Sachverhaltes. Nach Ansicht der
Betriebsprüfung sind die vom Bw. absolvierten NLP-Seminare inhaltlich von
sehr allgemeiner Natur, sodass derartige Bildungsmaßnahmen im Wesentlichen
Bereiche der privaten Lebensführung betreffen. Aus den vorgelegten
Seminarunterlagen geht mehrfach die Auseinandersetzung mit der
Persönlichkeitsentwicklung und Lebensplanung des Bw. hervor. Es werden
bspw. Aspekte der Lebensqualität, Lebensgestaltung und der privaten
Beziehungsebene ausführlich behandelt. In Anlehnung an die bisher ergangene
Rechtsprechung des VwGH (vom 26.11.2003, 99/13/0160; 27.6.2000, 2000/14/0096; -
LStR Rz 359) sind nach Ansicht der Betriebsprüfung auch bei einem
Journalisten Aufwendungen für den Besuch von NLP-Seminaren nicht
abzugsfähig, obwohl die dort gewonnenen Erfahrungen auch in beruflicher
Hinsicht förderlich sein können. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen
ist davon auszugehen, dass die Lehrinhalte nicht nur berufsspezifisch
ausgerichtet waren und nicht nur eine auf die Berufsgruppe von Personen, welcher
auch der Bw. angehört, zugeschnittene Fortbildung darstellt. Es wird
beantragt, die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen."
In der Gegenäußerung führte der Bw. am 4.
Oktober 2004 zusammenfassend aus, dass es sich um keine Privatreise gehandelt
habe, sondern die Mali Reise von einem professionellen Reiseveranstalter gegen
Entgelt geplant, organisiert und durchgeführt worden sei. Eine
monetäre Verwertung dieser Reise (bspw. in Form von Dokumentationen) sei
wegen des Raubüberfalls nicht möglich gewesen. Die Behauptung des
Prüfers, dass die Teilnahme der Lebensgefährtin den privaten Charakter
der Reise unterstreiche, werde ebenfalls zurückgewiesen. Die Teilnahme
seiner Lebensgefährtin sei ausschließlich beruflich motiviert
gewesen. In der Stellungnahme der Betriebsprüfung werde bei der
Nichtanerkennung der Aufwendungen für die NLP-Kurse mit einem
VwGH-Erkenntnis argumentiert, das eine Lehrerin betreffe. Aus diesem Erkenntnis
gehe aber nicht hervor, dass es eine Anwendung für Journalisten zulasse.
Gerade für Journalisten sei eine ausgezeichnete und professionelle Rhetorik
eine unabdingbare Voraussetzung um entsprechende Aufträge erlangen zu
können. Weder aus den Einkommensteuerrichtlinien noch aus den
VwGH-Erkenntnissen gehe hervor, dass das Abzugsverbot der NLP-Aufwendungen auch
für Steuerpflichtige gültig sei, die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit beziehen.
In einer Besprechung beim unabhängigen Finanzsenat
führte der Bw. am 8. März 2007 niederschriftlich aus, dass er in den
streitgegenständlichen Jahren als freier Mitarbeiter im ORF für
Kultur, Wissenschaft sowie im sensiblen Bereich des Marketings tätig
gewesen sei. Ein Programm für die Mali Reise könne nicht
vorgelegt werden. Der Bw. habe aber wiederholt darauf hingewiesen, dass die
Jemen und Mali Reise von Dr. P. als Journalistenreisen organisiert und
ausgeschrieben worden seien. Eine Verwertung der Mali Reise sei durch den
Überfall nicht möglich gewesen. Über die Jemen Reise habe er
durch einen Artikel Einnahmen erzielt. Ein Nachweis, dass bei beiden Reisen eine
durchschnittliche Normalarbeitszeit von täglich acht Stunden verrichtet
worden sei, könne nicht erbracht werden. Der berufliche Anteil habe aber
mehr als 50 Prozent ausgemacht. Er habe keine vom ORF für
Journalisten angebotenen NLP-Seminare besucht, da diese Kurse in den Zeitraum
seiner allgemeinen NLP-Ausbildung gefallen seien. Wenn er diese Ausbildung nicht
absolviert hätte, wären als Folge Aufträge ausgeblieben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Journalistenreisen nach
Mali und Jemen
Über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für
die Teilnahme an Studienreisen liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des VwGH
vor (bspw. VwGH 28.3.2001, 2000/13/0194; 16.7.1996, 92/14/0133):
Nach den vom VwGH in dieser Judikatur erarbeiteten
Grundsätzen sind Kosten einer Studienreise des Steuerpflichtigen
grundsätzlich als Aufwendungen für die Lebensführung iSd §
20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG anzusehen, es sei denn, dass folgende Voraussetzungen
kumulativ vorliegen:
Planung
und Durchführung erfolgen im Rahmen einer lehrgangsmäßigen
Organisation oder in einer Weise, die eine weitaus überwiegende
betriebliche (berufliche) Bedingtheit erkennen lässt. Eine betriebliche
Veranlassung reicht nicht aus. Die Reisen müssen vielmehr fast
ausschließlich betrieblich bedingt sein (vgl. VwGH 13.12.1988,
88/14/0002).
Die
Reise bietet die Möglichkeit, Kenntnisse zu erwerben, die eine
einigermaßen konkrete Verwertung im Unternehmen zulassen.
Reiseprogramm
und Durchführung müssen nahezu ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer im Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen abgestellt sein,
sodass sie auf andere Teilnehmer keine Anziehungskraft ausüben.
Allgemein
interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen,
als während einer regelmäßigen betrieblichen Betätigung als
Freizeit verwendet wird.
Studienreisen, die der Besichtigung von Städten und
Baulichkeiten dienen und die sich nicht von gleichartigen Reisen unterscheiden,
die von vielen kulturell interessierten Personen regelmäßig
unternommen werden, sind typischerweise dem Bereich der privaten
Lebensführung zuzurechnen (vgl. VwGH 9.10.1991, 88/13/0121).
Dass der anstrengende Charakter der Programmgestaltung
einer solchen Reise an dieser Einschätzung nichts ändern kann, hat der
VwGH ebenso bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. VwGH 31.5.2000,
97/13/0228).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt
festgestellt, dass es in weiten Bevölkerungskreisen üblich geworden
ist, der Allgemeinbildung dienende Reisen mit mehr oder weniger anstrengendem
Programm unter fachkundiger Führung zu unternehmen. Auch ein Teilnehmer an
einer Bildungsreise ist an einer möglichst intensiven Befassung mit dem
Gegenstand der Reise einschließlich eines möglichst sachkundigen
Reiseführers und entsprechender Vorträge vorbereitenden und
aufarbeitenden Inhaltes interessiert (vgl. VwGH 90/14/0266, 20.10.1992).
Der Steuerpflichtige hat anhand des Reiseprogrammes
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, welche Tagesstunden an welchen
Tagen beruflichen und privaten Zwecken gedient haben. Eine pauschale Angabe
über Arbeitszeiten ist nicht ausreichend (vgl. VwGH 13.12.1988,
88/14/0002). Aus der Gesamtdauer der Arbeitszeit kann ein durchschnittlicher
Wert pro Tag errechnet werden; dies ermöglicht den Ausgleich von
Minderzeiten einzelner Tage durch Mehrzeiten anderer Tage (vgl. VwGH 17.11.1992,
92/14/0150).
Die allgemein interessierenden Programmpunkte
(Privatzeiten) dürfen jeweils nicht mehr Raum einnehmen als jenen, der
während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird; dabei ist von einer Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich
auszugehen. Privatzeiten an den Wochenenden bleiben außer Betracht, da
diese auch während der Berufsausübung im Inland zur Verfügung
stehen (vgl. VwGH 26.6.1990, 89/14/0106).
Eine Reise, bei der die allgemeinen Programmpunkte nicht
entscheidend in den Hintergrund treten (Mischprogramm), verweist die Reise in
den privaten Lebensbereich. Entscheidend ist das zeitliche Ausmaß der
allgemein interessierenden Programmpunkte zu jenen der ausschließlich
beruflich veranlassten Aktivitäten (gemessen an der tatsächlichen
Abwicklung der Reise). Eine Studienreise, die nicht erkennen lässt, was sie
von den Reisen anderer kulturell interessierter Personen unterscheidet, ist
nicht absetzbar (vgl. VwGH 9.10.1991, 88/13/0121; VwGH 28.3.2001, 2000/13/0194,
betreffend Kosten für Fachexkursion in ein landwirtschaftlich attraktives
Weinbaugebiet).
Lt. Reiseprogramm wurden bei der als "Journalistenreise
Jemen" bezeichneten Reise ausschließlich touristische
Sehenswürdigkeiten besucht (Hauptstadt Sana´a, Al Hajara, Pilgerort
Hoteib, Jefrus, Taiz, Jebel Saber, Thula, Kawkabahn, etc.). In den genannten
Orten wurden Märkte, Moscheen, Museen und historische Bauten
besichtigt.
Ein Reiseprogramm über die Mali Reise wurde im
Verfahren nicht vorgelegt. Lt. Rechnung des Organisators scheint die Bezeichnung
"Studienreise Mali - Abenteuer" auf. Nach den Ermittlungen des Prüfers war
der Ablauf der Reise mit Ausnahme des Zusammentreffens mit Regierungsvertretern,
Journalisten und Vertretern von Hilfs- u. Bildungsinstitutionen so gestaltet,
wie sie auch von verschiedenen Reiseveranstaltern unter der Bezeichnung
"Abenteuerreise Mali" für jedermann angeboten werden. So wurde auch in der
Berufung ausgeführt, dass es im Rahmen der Reise aus beruflichen
Gründen notwendig gewesen sei, sämtliche für Touristen
zugängliche Schauplätze zu besuchen. Aus dem Arbeitsbogen ist
einem Prospekt des Reiseveranstalters L. zu entnehmen:
"Mali - Das Land am Niger zwischen Sahara und
dem Golf von Guinea ist eine der kulturell und landschaftlich beeindruckendsten
Regionen Afrikas."
Nach diesen Reisebeschreibungen kann nicht gesagt werden,
dass die vom Bw. unternommenen Reisen in den Jemen und nach Mali nicht auch
für nicht an der Berufsgruppe der Journalisten angehörende Personen
attraktiv gewesen wäre. Mögen diese Reisen auch ein intensives und
anstrengendes Besichtigungsprogramm beinhaltet haben, so lassen nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates Besichtigungen von Stätten kulturellen,
geschichtlichen oder religiösen Interesses nicht erkennen, dass die
genannten Reisen ausschließlich Anziehungskraft für die Berufsgruppe
der Journalisten gehabt hätten.
Soweit in der Berufung eingewendet wurde, dass im Rahmen
der Mali Reise auch ein Treffen mit Regierungsvertretern, Journalisten und
Vertretern von Hilfs- u. Bildungsinstitutionen stattfand, ist darauf
hinzuweisen, dass im laufenden Verfahren kein Nachweis erbracht wurde, dass
dieser Teil der Reise zeitlich gesehen mehr Raum einnahm, als die allgemein
interessierenden Programmpunkte. Die Behauptung, dass der berufliche Anteil mehr
als 50% betragen habe, konnte nicht nachgewiesen werden.
Zusammenfassend sind daher die Kosten für die
Auslandsreisen schon deshalb nicht anzuerkennen, weil die Reiseziele nicht
derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer
der Berufsgruppe des Bw. abgestellt waren, sondern auch auf andere Teilnehmer
Anziehungskraft ausüben.
Der VwGH hat auch klargestellt, dass in einem solchen Fall
dann in weiterer Folge der beruflichen Verwertung der dabei gewonnenen
Kenntnisse, der Organisation oder des Teilnehmerkreises keine entscheidende
Bedeutung mehr zukommt (vgl. VwGH 31.5.2000, 97/13/0228).
Der Bw. verkennt somit die Rechtslage, wenn er vermeint,
dass eine berufliche Motivation, die der unabhängige Finanzsenat auch
durchaus zugesteht, eine professionelle Planung sowie eine Verwertbarkeit der
gewonnenen Eindrücke für eine steuerliche Anerkennung
ausreichen.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass die
Frage der beruflichen Bedingtheit der beiden Reisen durch den unabhängigen
Finanzsenat auf Ebene der freien Beweiswürdigung zu lösen war (vgl.
VwGH 28.3.2001, 2000/13/0194).
B) Neuro-Linguistisches
Programmieren
Eingangs ist festzuhalten, dass der VwGH die
Gleichbehandlung von Werbungskosten und Betriebsausgaben fordert. Die
Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen iSd § 20 EStG (Kosten der
Lebensführung) lässt keine Differenzierung je nach Einkunftsart zu
(vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 16, Tz 4 ff.).
Für die vom Bw. vertretene Rechtauffassung, dass bei
ihm als Selbständigen für die Anerkennung von Betriebsausgaben ein
anderer Maßstab gelten müsse als bei Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, ist daher kein Platz.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
dürfen bei den einzelnen Einkünften die Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht abgezogen werden.
In der Entscheidung vom 30.5.2001, 2000/13/0163 entschied
der VwGH, dass Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung
wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei
denen die Behörde aber nicht prüfen kann, ob die Aufwendungen durch
die Einkunftserzielung oder die private Lebensführung veranlasst sind, nur
dann als Werbungskosten (Betriebsausgaben) anzuerkennen sind, wenn die
Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit notwendig sind. Lediglich
dann, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen
lässt, ist die Notwendigkeit nicht zu prüfen. In diesem Sinn entschied
der VwGH bezüglich Kosten eines Schikurses für eine Turnlehrerin an
der AHS, dass der Besuch derartiger Kurse - selbst wenn die Teilnahme an
Schulschikursen nachgewiesen wird - doch für die Ausübung des
Lehrberufes nicht notwendig ist und die Aufwendungen dafür Kosten der
Lebensführung darstellen. Auch in der Entscheidung des VwGH vom 24.6.2004,
2001/15/0184 kommen die so eben dargestellten Kriterien zum Tragen: Kurse zur
Stressbewältigung, Charakterentfaltung, Beseitigung negativer Einstellungen
und emotionaler Störungen sind auch bei einer Religionslehrerin keine
Werbungskosten. Lassen die Unterlagen darauf schließen, dass die Seminare
mehr der Persönlichkeitsentwicklung der Kursteilnehmer dienlich sind, als
dass die Kursteilnehmer gelernt hätten, wie sie ihrerseits die von ihnen
betreuten Schüler bei der Bewältigung derer Probleme behilflich sein
könnten, liegen keine Werbungskosten vor. Die eigene Stressbewältigung
gehört in den Bereich der Erhaltung bzw. Verbesserung der eigenen
Gesundheit und somit in den Bereich der privaten Lebensführung.
In der Entscheidung vom 29.1.2004, 2000/15/0009 entschied
der VwGH, dass Kosten für die Ausbildung in Kinesiologie, Gruppendynamik
und NLP für den Leiter einer Bankfiliale keine Werbungskosten darstellen,
da die Teilnehmer an den genannten Kursen aus verschiedenen Berufsgruppen kamen,
keine berufsspezifische Fortbildung vorgelegen ist und die Vermittlung von
Wissen allgemeiner Art, kommunikativer Fähigkeiten usw. für das
Zusammenleben von Menschen ganz allgemein von Vorteil ist. Gemäß
§ 20 EStG dürfen eben Aufwendungen für die
Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes erfolgen. So entschied der VwGH auch in der
Entscheidung vom 17.9.1996, 92/14/0173 bezüglich der Kosten einer
NLP-Ausbildung für einen Mathematiklehrer, dass trotz Förderung der
beruflichen Kenntnisse, der Besuch eines NLP-Kurses keine berufsspezifische
Fortbildung darstelle, weil Teilnehmern aus verschiedenen Berufsgruppen Wissen
von sehr allgemeiner Art vermittelt wird. In einer Berufungsentscheidung wurde
durch den unabhängigen Finanzsenat auch der Werbungskostenabzug eines
Mediationskurses einer AHS-Lehrerin verneint (UFSW vom 18. März 2003,
RV/4467-W/02). Ebenso wurden einem Architekten die Ausgaben für
NLP-Practitioner-Kurse nicht anerkannt (UFSG vom 9. Jänner 2007,
RV/0043-G/06), da der unabhängige Finanzsenat die absolvierten Seminare als
persönlichkeitsbildende Maßnahme qualifizierte.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nach der
Rechtsprechung des VwGH und des unabhängigen Finanzsenates eine
psychologische bzw. persönlichkeitsbildende Fortbildung dann zu keinen
Betriebsausgaben führt, wenn der Inhalt der Kurse auf Umstände
abstellt, von denen Menschen ganz allgemein betroffen sind (zB
Kommunikationsverhalten und Stressbewältigung). Aufwendungen für
Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von
allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten
Lebensführung dienen, sind somit nicht abzugsfähig. Dies gilt auch
dann, wenn derartige Kenntnisse im Beruf Verwendung finden können. Immer
wenn Bildungsmaßnahmen sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen
Rechnung tragen als auch Bereiche der privaten Lebensführung betroffen
sind, genügt eine berufliche Veranlassung für die Anerkennung als
Betriebsausgaben nicht, sondern es wäre die berufliche Notwendigkeit
nachzuweisen.
Der Bw. absolvierte diverse NLP-Seminare.
Neuro-Linguistisches Programmieren ist ein Modell zur
Beschreibung und konstruktiven Erweiterung menschlichen Erlebens und Verhaltens,
basierend auf den Wechselwirkungen von Wahrnehmung (Neuro), Sprache
(Linguistisch) und unbewussten Verhaltensmustern (Programmieren). NLP wird
überall dort eingesetzt, wo es um Verbesserung der Kommunikation und die
Entwicklung und Verwirklichung menschlichen Potentials geht.
(aus: Aus- und Fortbildungsprogramm,
Österreichisches Trainingszentrum für NLP, Wien, 1994)
Aus den aktenkundigen Unterlagen der besuchten Seminare
lässt sich eine ausschließlich berufliche Veranlassung nicht
erkennen. Die Bezeichnungen (Jahresziel-Fragebogen, Projektentwurf Gate 45)
lassen auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten von allgemein
verwertbarer Natur schließen. So hat der Bw. bei seinem
Master-Practitioner-Projekt bei den "Effects" und "Zielen" nicht nur seine
berufliche Situation sondern auch seinen privaten Bereich (Beziehung, Leben,
soziale Umwelt und private Administration) abgehandelt.
Nach den Erfahrungen im täglichen Leben stammen die
Teilnehmer an derartigen Seminaren aus den unterschiedlichen Berufsgruppen. Vom
Vorliegen einer berufsspezifischen Fortbildung kann somit nicht gesprochen
werden.
Der unabhängige Finanzsenat billigt dem Bw. durchaus
zu, dass die NLP-Seminare zu seiner rhetorischen und kommunikativen
Stärkung beigetragen haben, wenn aber der VwGH den Besuch einer Sportwoche
bei einer Turnlehrerin sowie Kurse zur Stressbewältigung einer
Religionslehrerin für die Berufsausübung als nicht notwendig erachtet,
muss dies umso mehr für die vom Bw. absolvierten Kurse gelten.
Es mag auch durchaus richtig sein, dass die Seminarbesuche
- wie eben jede Maßnahme zur Persönlichkeitsentwicklung - der
Tätigkeit als Journalist nützlich sind, notwendig im Sinne der
angeführten VwGH Judikatur sind sie aber nicht.
Auf Grund der allgemeinen Zugänglichkeit der Seminare
und auf Grund der allgemein gehaltenen persönlichkeitsbildenden Themen,
welche nicht ausschließlich darauf abstellen, dass berufliche Kenntnisse
und Fähigkeiten vermittelt werden, liegen somit keine Betriebsausgaben vor.
Dass es sich um eine spezifische Fortbildungsmaßnahme für
Journalisten handelte, wurde auch vom Bw. nicht behauptet. Überall dort, wo
es um eine Verbesserung von Kommunikation und die Entwicklung und Verwirklichung
menschlicher Potentiale geht, ist auch die private Lebensführung
tangiert.
Bei den im gegenständlichen Berufungsverfahren zu
beurteilenden Seminaren konnten aus den angeführten Gründen die
Aufwendungen hiefür nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Ergänzend wird durch den unabhängigen Finanzsenat
noch bemerkt, dass der Bw. keine vom ORF für die Zielgruppe der
Journalisten und Programmmitarbeiter angebotenen NLP-Fachseminare besucht hat.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 28.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
JournalistStudienreiseReiseprogrammProgrammpunkteMischprogrammNLP-SeminareNeuro Linguistisches ProgrammierenPersönlichkeitsentwicklungStressbewältigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1041-L/04
- Stammnummer
- 27555
- Gültig
- 28.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF