Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1457-W/05
Anerkennung von Werbungskosten eines Universitätsprofessors und von Betriebsausgaben eines Komponisten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1457-W/05vom 11.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein endgültiger Bescheid nach § 200 Abs. 2 BAO kann auch dann ergehen, wenn die Erlassung des vorläufigen Bescheides zu Unrecht erfolgt sein sollte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Monika ROTH,
1010 Wien, Heinrichsg. 4/3/10, vom 1. Oktober 2004 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 20. September 2004 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003, entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer für
das Jahr 2003 wird gem. § 200 Abs. 2 BAO endgültig festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Anerkennung von Werbungskosten bei den
Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (Universitätsprofessor)
und von Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit
(Komponist).
Der Berufungswerber (Bw.) ist Universitätsprofessor
(Leiter der künstlerisch-wissenschaftlichen Lehrkanzel M) an der
Universität für Musik und darstellende Kunst in Wien. Er
brachte beim Finanzamt am 14. September 2004 eine Erklärung zur
Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2003 ein
und beantragte die Berücksichtigung einerseits von Werbungskosten bei den
Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (=
Universitätsprofessor) i.H.v. 5.098,34 € und andererseits von
Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit (=
Komponist) i.H.v. 3.924,76 €.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 20.
September 2004 wurden die Betriebsausgaben erklärungsgemäß
berücksichtigt, nicht berücksichtigt wurden hingegen die beantragten
Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger
Arbeit.
Der Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und
begründet diese folgendermaßen:
Die
vom Bw. erklärten Werbungskosten für seine Tätigkeit an der
Universität für Musik und darstellende Kunst i.H.v. 5.098,34 €
seien bei der Bescheiderstellung vom Finanzamt übersehen worden.
Das Finanzamt gab der Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 1. April 2005 wie folgt teilweise statt:
1.
Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit
(= Universitätsprofessor):
Anerkannt wurden lediglich Werbungskosten für
Fachliteratur (KZ 720) i.H.v. 12,50 € für einen Rom-Reiseführer,
Fortbildung (KZ 722) i.H.v. 430 € für einen Sprachkurs und sonstige
Werbungskosten (KZ 724) i.H.v. 396,48 € für Buchhaltungskosten, somit
insgesamt 838,48 €.
Nicht anerkannt wurden die Kosten für Auslandsreisen,
da keine ausschließliche berufliche Veranlassung nachgewiesen worden
sei.
Auch seien in einigen Belegen (z.B. Hotelrechnung Venedig)
die Kosten für zwei Personen erklärt worden.
Die Eintrittsgelder zu diversen Ausstellungen, Museen etc.
seien nicht abzugsfähig, da diese Kosten auch einem anderen
Kunstinteressierten in gleicher Weise erwachsen würden.
Die darüber hinausgehenden Werbungskosten seien
pauschal ermittelt und nicht nachweislich ausschließlich beruflich
veranlasst. Als Kosten der privaten Lebensführung seien sie gem. § 20
Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Zwischen beantragten und
anerkannten Werbungskosten ergibt sich daher nachfolgend dargestellte
Differenz:
|
|
Werbungskosten
2003
|
lt.
Erklärung
|
lt.
Bescheid v. 20.9.2004
|
lt.
BVE v. 1.4.2005
|
KZ 719
|
Arbeitsmittel
|
1.083,82
|
0
|
|
KZ 720
|
Fachliteratur
|
237,25
|
0
|
12,50
|
KZ 721
|
Reisekosten
|
2.164,68
|
0
|
|
KZ 722
|
Fort-/Ausbildung
|
889,91
|
0
|
430,00
|
KZ 724
|
sonst. WKo
|
722,68
|
0
|
396,48 (=
70 % v. 566,40 Buchh.Ko)
|
|
Pauschale
|
|
132,00
|
|
|
Summe:
|
5.098,34
|
132,00
|
838,98
Die erklärten Werbungskosten gliedern sich wie folgt,
wobei zum Teil Aufwendungen nach dem vom Bw. ermittelten
Aufteilungsschlüssel von 70:30 hinsichtlich der von ihm ausgeübten
Tätigkeiten angesetzt wurden (70 = E.a.n.s.A, 30 = E.a.s.A.). Der
Aufteilungsschlüssel sei vom Bw. nach dem Zeitaufwand
(Beschäftigungsausmaß und nach der Verwertung ermittelt worden (siehe
Schriftsatz vom 31. März 2008):
|
KZ
719
|
Arbeitsmittel
|
Betrag
lt. Erkl.:
|
|
lt.
WKo-Aufstellung
|
lt.
E/A-Re
|
|
|
|
Musiknoten (63,21)
|
44,25 (=
70 % v. 63,21)
|
|
|
Tonträger,
Notenpapier (466,24)
|
326,37 (=
70 % v. 466,24)
|
|
|
Büro- u.
Unterrichts-material (91,44)
|
64,01 (=
70 % v. 91,44)
|
|
|
Fotokopien
(288,92)
|
202,24 (=
70 % v. 288,92)
|
|
|
Postgeb. (36,01)
|
25,21 (=
70 % v. 36,01)
|
|
|
AfA (281,53)
|
197,07 (=
70 % v. 281,53)
|
|
|
BW ausgesch.
Anlagen (0,07)
|
0,05 (=
70 % v. 0,07)
|
|
|
geringw. WiG
(320,90)
|
224,63 (=
70 % v. 320,90)
|
|
Summe:
|
|
1.083,82
|
KZ
720
|
Fachliteratur
|
Betrag
lt. Erkl.:
|
|
lt.
WKo-Aufstellung
|
lt.
E/A-Re
|
|
|
Fachliteratur
|
|
12,50
|
|
|
Musik- u.
Forschungs-literatur (321,07)
|
224,75 (=
70 % v. 321,07)
|
|
Summe:
|
|
237,25
|
KZ
721
|
Reisekosten
|
Betrag
lt. Erkl.:
|
|
lt.
WKo-Aufstellung
|
lt.
E/A-Re
|
|
|
Reise Rom
1.-8.2.2003: Flugkosten Zugspesen Fahrtspesen in
Rom 7 Hotelnächte Rom 5 Tagesdiäten Rom (= 5 x
40,60 €) 2 Tagesdiätendiff. (= 40,60 - 26,40 x
2)
|
|
246,07 26,40 12,40 470,00 203,00 28,40
|
|
Reise Rom
22.-28.5.2003: Zugspesen Fahrtspesen in Rom 4
Hotelnächte Rom 5 Tagesdiäten Rom (= 5 x 40,60
€)
|
|
199,10 10,07 305,00 203,00
|
|
|
Fahrtspesen
(30,50)
|
21,35 (=
70 % v. 30,50)
|
|
|
Reisespesen (628,41)
|
439,89 (=
70 % v. 628,41)
|
|
Summe:
|
|
2.164,68
|
KZ
722
|
Fort-/Ausbildung
|
Betrag
lt. Erkl.:
|
|
lt.
WKo-Aufstellung
|
lt.
E/A-Re
|
|
|
Sprachkurs
|
|
430,00
|
|
Eintrittsgeb.
Rom 1.-8.2.2003
|
|
90,40
|
|
Eintrittsgeb.
Rom 22.-28.5.2003
|
|
15,20
|
|
|
Eintritte f.
berufl. Fortbildung (433,16)
|
303,21 (=
70 % v. 433,16)
|
|
|
Eintritte f.
Forschungen (73,00)
|
51,10 (=
70 % v. 73)
|
|
Summe:
|
|
889,91
|
KZ
724
|
sonst.
WKo
|
Betrag
lt. Erkl.:
|
|
lt.
WKo-Aufstellung
|
lt.
E/A-Re
|
|
|
|
Bankspesen
(57,54)
|
40,28 (=
70 % v. 57,54)
|
|
|
Honorar
Buchhaltung (566,40)
|
396,48 (=
70 % v. 566,40)
|
|
|
35 % von
Telefon u. FAX-Spesen (408,45)
|
285,92 (=
70 % v. 408,45)
|
|
Summe:
|
|
722,68
2.
Betriebsausgaben aus den Einkünften aus selbständiger Arbeit
(= Komponist):
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v.
-3.830,73 € setzen sich lt. Erklärung, lt. Einkommensteuerbescheid vom
20. September 2004 und lt. Berufungsvorentscheidung vom 1. April 2005 wie folgt
zusammen:
|
|
lt.
Erklärung
|
davon
30 %
(Rest für
E.a.n.s.A)
|
lt.
Bescheid
v.
20.9.2004
|
lt.
BVE v.
1.4.2005
|
Einnahmen:
|
|
|
|
|
AKM-Gelder
|
55,46
|
|
55,46
|
55,46
|
Autoren-Urheberrechte
|
17,26
|
|
17,26
|
17,26
|
Tantiemen
für verkaufte Stücke
|
21,31
|
|
21,31
|
21,31
|
Summe:
|
94,03
|
|
94,03
|
94,03
|
|
|
|
|
|
Ausgaben:
|
|
|
|
|
Musiknoten
|
63,21
|
18,96
|
18,96
|
16,68 (=
30 % v. 55,61)
|
Musik- und
Forschungsliteratur
|
321,07
|
96,32
|
96,32
|
62,69 (=
30 % v. 208,97)
|
Eintritte
für Fortbildung
|
433,16
|
129,95
|
129,95
|
0
|
Tonträger,
Notenpapier
|
466,24
|
139,87
|
139,87
|
97,91
(=
30 % v. 326,37 [= 70 % v. 466,24])
|
Büromaterial,
Unterrichtsmaterial
|
91,44
|
27,43
|
27,43
|
21,95
(=
30 % v. 73,15 [= 80 % v. 91,44)
|
Fotokopien
|
288,92
|
86,68
|
86,68
|
0
|
Postgebühren
|
36,01
|
10,80
|
10,80
|
10,80
|
Fahrtspesen
|
30,50
|
9,15
|
9,15
|
0
|
Telefon u.
FAX
|
408,45 (=
35 % v. 1.167)
|
122,54
|
122,54
|
52,52 (=
30 % v. 175,05 [= 30 % v. 583,50 {= 50 % v. 1.167}])
|
Buchhaltungskanzlei
|
566,40
|
169,92
|
169,92
|
169,92
|
Bankspesen
anteilig
|
57,54
|
17,26
|
17,26
|
0
|
AfA -
PC
|
281,53
|
84,46
|
84,46
|
84,46
|
Buchwert
abgegang. Anlagen
|
0,07
|
0,02
|
0,02
|
0,02
|
geringw.
WiG
|
320,90
|
96,27
|
96,27
|
96,27
|
Reisespesen (372,70
f. Venedig, 255,71 f. Steir. Herbst, 73 f.
Eintritte-Venedig)
|
701,41 (=
628,41 +73)
|
210,42
|
210,42
|
0
|
Zw.summe:
|
|
1.220,05
|
1.220,05
|
613,22
|
|
|
|
|
|
|
|
ohne
30:70 Aufteilung:
|
|
|
Reisespesen (3
x Linz á 175,92)
|
|
527,76
|
527,76
|
0
|
Mitgliedsbeiträge
|
|
52,00
|
52,00
|
52,00
|
Klavierstimmung
|
|
90,00
|
90,00
|
90,00
|
Arbeitszimmer
(= 27,50 %)
|
|
2.034,95 (=
27,5 % v. 7.399,80) [7.399,80 (= 6.021,96 Miete + 968,48 Strom/Gas
+ 308,25 Versich. + 101,11 Mieterver-einigung)]
|
2.034,95 (=
27,5 % v. 7.399,80)
|
1.935,38 (=
27,5 % v. 7.037,76 [= 7.399,80 abzügl. 260,95 Guth. Betr.Ko u. ohne 101,11
Mieterver-einigung])
|
=
Summe Ausgaben
|
|
3.924,76
|
3.924,76
|
2.690,60
|
|
|
|
|
|
= E.a.s.A. (KZ
320)
|
|
-
3.830,73
|
-
3.830,73
|
-2.596,57
Arbeitszimmer
i.H.v. 2.034,95 €:Vom Finanzamt seien die Gutschrift aus der
Betriebskostenabrechnung 2002 i.H.v. 260,95 € und die
Mitgliedsbeiträge der Mietervereinigung i.H.v. 101,11 €
einkünfteerhöhend berücksichtigt worden.
Reisespesen
i.H.v. 527,76 €:Mangels eines Nachweises der
ausschließlich beruflichen Veranlassung seien die erklärten
Reisespesen nicht anerkannt worden.
Telefonkosten
i.H.v. 122,54 €:Bei den Telefonkosten sei für den
Festnetzanschluss ein 50 %iger Privatanteil (Gattin) berücksichtigt
worden.
Übrige
Betriebsausgaben:Die übrigen Betriebsausgaben seien um jene
Beträge gekürzt worden, für die der Rechnungsbeleg die Kriterien
des § 11 UStG 1994 (= Rechnungsmerkmale) nicht erfüllt hätte und
keine zweifelsfreie betriebliche Veranlassung ersichtlich gewesen sei.
3.
Vorläufige Veranlagung:
Da die seit 1998 ausgeübte nebenberufliche
Tätigkeit des Bw. als Komponist einen bisherigen negativen Gesamterfolg
i.H.v. -2.432,61 € aufzeige, sei eine Liebhabereibeurteilung
durchzuführen. Grundsätzlich gehe die Abgabenbehörde bei
der Betätigung als Komponist von einer Betätigung aus, die nach §
1 Abs. 1 LVO unter die Einkünftevermutung falle. Im Falle von Verlusten sei
die Kriterienprüfung gem. § 2 Abs. 1 LVO durchzuführen.
3.1
Kriterium - Ausmaß und Entwicklung der Verluste (alle Beträge in
€):
Lt.
Erklärung seien in den einzelnen Jahren folgende Einkünfte
erklärt worden:
|
Jahr
|
Einnahmen
|
Ausgaben
|
Gewinn/Verlust
|
1998
|
3.021,55
|
1.085,95
|
+1.935,60
|
1999
|
5.880,26
|
2.850,08
|
+3.030,18
|
2000
|
3.627,25
|
3.875,62
|
-248,37
|
2001
|
6.786,96
|
6.465,31
|
+321,65
|
2002
|
431,86
|
4.072,80
|
-3.640,94
|
2003
|
94,03
|
3.924,76
|
-3.830,73
|
Summe
nach
6
Jahren:
|
19.841,91
|
22.274,52
|
-2.432,61
3.2
Kriterium - Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen (alle Beträge in
€):
|
|
Gesamtergebnis
über 6 Jahre
1998 -
2003
|
Einnahmen
|
19.841,91
|
47,11
%
|
Ausgaben
|
22.274,52
|
52,89
%
|
|
|
100,00
%
Es bestehe für die Abgabenbehörde somit die
Vermutung der Liebhaberei. Dem Bw. stehe es frei den Gegenbeweis, durch
Vorlage einer Prognoserechnung über den positiven Gesamterfolg der
selbständigen Tätigkeit zu erbringen.
Der Bw. stellte daraufhin einen Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt ergänzend aus:
Der
Begründung des Finanzamtes sei nicht konkret zu entnehmen gewesen, welche
Ausgaben/Werbungskosten anerkannt bzw. nicht anerkannt worden seien.
Als
Hochschullehrer sei der Bw. zu Forschung und Fortbildung verpflichtet.
Der
Aufwand für Kompositionsunterricht und selbständiges Komponieren
könne nicht eindeutig getrennt werden.
Büromaterialien:Die
erklärten "Büromaterialien" würden für den
Universitäts- und Kompositionsbereich benötigt.
Notenpapier:Der
erklärte Aufwand für "Notenpapier" sei für den Universitäts-
und Kompositionsbereich erforderlich.
Anrufbeantworter/Fax:Dieses
Gerät diene der Erreichbarkeit für Interpreten und Veranstalter sowie
dem Verschicken von Unterlagen.
Eintritte:Der
Besuch von Konzerten und Kulturveranstaltungen diene der Fortbildung sowie der
Forschung als Komponist. Vielfach sei der Bw. dazu verpflichtet.
Fachbücher:Ohne
Fachbücher (Kompositionslehren, Analysen etc.) sei ein seriöser
Unterricht sowie eine ernst zu nehmende Kompositionstätigkeit nicht
möglich.
Musiknoten:Dabei
handle es sich um Kompositionen (Partituren etc.), die als Komponist und Lehrer
benötigt werden.
Tonträger
(CDs):Diese seien für den Unterricht, die Forschung und Komposition
erforderlich gewesen.
Kopien:Kopien
seien unverzichtbar für die Kompositionstätigkeit und für die
Herstellung von Unterrichtsmaterialien (Skripten etc.) gewesen.
Liebhaberei
- Komponist (E.a.s.A.):Der Bw. sei als Universitätsprofessor zur
Kompositionstätigkeit außeruniversitär verpflichtet, die aber
seitens der Universität finanziell nicht abgegolten werde.
Reisekosten:Wenn
schon das Finanzamt zur Ansicht gelange, dass nur bestimmte Teile der
Reisekosten beruflich zu rechtfertigen seien, so seien wenigstens diese
anzuerkennen.Alle Kunst sei nur in öffentlichen (mit
Nicht-Fach-Publikum) Veranstaltungen zugänglich, weshalb es notwendig sei,
um am laufenden zu bleiben, diese zu besuchen (der Fachmann "muss", der
Normalbürger "kann" die Veranstaltung besuchen).Für einen
Komponisten bedeute dies eine wichtige Möglichkeit mit internationalen
Künstlern und Interpreten persönlich in Kontakt zu kommen.
Biennale
Venedig:Dabei handle es sich um die größte internationale
Ausstellung zeitgenössicher Kunst mit Verbindung von Kunstobjekten und
Videoprojektionen (Klang/Musik). Dass Venedig auch von vielen Touristen besucht
werde, könne man dem Bw. nicht anlasten.Einzig die Kürzung auf
die Hälfte der erklärten Nächtigungskosten für zwei Personen
wäre korrekt.
Steirischer
Herbst Graz:Dabei handle es sich um das bedeutendste Festival
avantgardistischer Musik in Österreich. Der Großteil dieser Werke sei
sonst nirgends zu hören.Auch hier bestehe die Kontaktmöglichkeit
mit internationalen Komponisten und Interpreten.Auch die
Musikuniversität Wien habe in früheren Jahren dazu
Reisekostenzuschüsse gewährt.
Rom:Beide
Forschungsprojekte (historische Satztechniken und Grundlagen für Angewandte
Musik und Sound Design) würden unmittelbar zusammenhängen und
würden Nachforschungen im Ausland erforderlich machen.
Weiters
sei der Bw. nicht für den Stand der musikalischen Ausbildung der
Sachbearbeiter im Finanzamt verantwortlich.
Nicht
nachvollziehbar sei für den Bw., weshalb Spesen für Arbeitsmittel
nicht anteilig auf die Tätigkeiten des Bw. aufgeteilt werden
können.Die erklärten Aufwendungen seien jedenfalls
ausschließlich beruflich veranlasst.
In seinen Stellungnahmen vom 31. März 2008 und 16.
Oktober 2008 zu den Vorhalten der Abgabenbehörde zweiter Instanz, wo u.a.
nach dem Aufteilungsschlüssel, der nichtuniversitären Erstattung von
Unterrichtsmaterialien, der beruflichen Veranlassung von mehreren privat
organisierten Studienreisen, Buchhaltungs- und Telefonkosten sowie insbesondere
nach der beruflichen Notwendigkeit eines eigenen Arbeitszimmers gefragt worden
sei, führt der Bw. ergänzend aus:
Aufgrund
des Uni-Gesetzes 2002 sei es zu empfindlichen Budgetkürzungen an der
Universität für Musik und darstellende Kunst gekommen.
Ein
Komponist oder Musikpädagoge könne nur durch den Besuch von Konzerten
und durch den Erwerb von Tonträgern, Partituren und Musiknoten die
nötigen Kenntnisse erwerben.Kulturveranstaltungen würden immer
in der Öffentlichkeit stattfinden. Auch Tonträger seien prinzipiell
von jedermann käuflich zu erwerben. Der Profi verwerte diese aber ganz
anders als der Laie.Auch der ständige Kontakt zu Interpreten und
Veranstalter sei damit verbunden.
Der
Bw. habe den Aufteilungsschlüssel (70 % für Uni-Tätigkeit und 30
% Kompositionsanteil) nach dem Zeitaufwand (Beschäftigungsausmaß)
sowie nach der Verwertung errechnet.
Die
Kompositionstätigkeit zähle gem. § 155 Z 2 BDG zu den
Dienstpflichten eines Universitätsprofessors.
Betreffend
"Arbeitsmittel" halte der Bw. fest, dass er die Unterrichtsmaterialien für
seinen Unterricht selbst zu beschaffen habe, da Unterlagen seitens der
Universität nur im geringen Umfang zur Verfügung gestellt werden.
Die
Reisen nach Rom, Barcelona, Venedig und zum steirischen Herbst seien für
mehrere Lehrveranstaltungen des Bw. erforderlich gewesen.
Da
der Bw. auch für die Kontakte und Kooperationen mit französichen
Partner-Instituten verantwortlich zeichnet, sei die Anschaffung eines
französischen Konversationskurses beruflich notwendig gewesen.
Die
für seine Überweisungen berechneten Bankspesen, habe er nur zu 50 %
als beruflich veranlasst erklärt.
Die
Buchhaltungskosten seien überwiegend für die Aufgliederung der
Werbungskosten angefallen.
Bei
den Telefonkosten sei ausschließlich der Festnetzanschluss herangezogen
worden, und dies ebenfalls nur zu 50 %. Handykosten seien nicht betrieblich
erklärt worden.
Reisekosten
nach Linz seien für Besprechungen betreffend Auftragswerke angefallen.
Durch
die Mitgliedschaft in Komponistenvereinigungen sei zumindest eine
Aufführung pro Jahr garantiert.
Das
Arbeitszimmer sei vom Bw. ausschließlich zum Komponieren verwendet
worden.
Da
die kompositorische Tätigkeit verpflichtend und erhaltend für seine
nicht selbständige Tätigkeit sei, sei gem. § 1 Abs. 3 LVO
aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenhangs und Verflechtung eine isolierte
Betrachtungsweise irrelevant.Die unregelmäßigen Einkünfte
seien auf das Schwanken der Auftragslage zurückzuführen.
Im Rahmen des Erhebungsersuchens betreffend Ausstattung
des Arbeitszimmers, wurde anlässlich der Nachschau am 17. September 2008
seitens des Finanzamtes eine private Nutzung ausgeschlossen. Der Anteil des
Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche wurde mit ca. 25,67 m²
festgestellt.
In der Folge wurden dem Bw. die voraussichtlichen
Änderungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (insbesondere die
Aufteilung des Arbeitszimmers gem. Aufteilungsschlüssel) zur Kenntnis
gebracht.
In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2008 führt der
Bw. u.a. aus, dass die von ihm erklärte "Fachliteratur" eindeutig an ein
Fachpublikum gerichtet sei (geringe Auflage, Zielgruppe seien
Universitäten, Komponisten). Weiters hätten fachspezifische
Veranstaltungen auch Reisekosten zur Folge.
Schließlich beantrage der Bw. die
Berücksichtigung von 70 % der Aufwendungen für sein Arbeitszimmer im
Rahmen seiner Werbungskosten für seine Einkünfte aus nicht
selbständiger Tätigkeit, da die Universität keinen geeigneten
Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Unterlagen zu
entnehmen:
Der Bw. erzielt zum einen Einkünfte aus seiner
Tätigkeit als Universitätsprofessor und zum anderen aus seiner
kompositorischen Tätigkeit, wobei die kompositorische Tätigkeit in
wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als
Universitätsprofessor steht (siehe dazu Schriftsatz zur
Stellenausschreibung und § 155 Abs. 2 BDG).
Bei jenen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (= gemischte
Aufwendungen), die sich nicht konkret zwischen der Tätigkeit als
Universitätsprofessor und der kompositorischen Tätigkeit abgrenzen
lassen, wird der vom Bw. ermittelte und als glaubhaft angesehene
Aufteilungsschlüssel von 70:30 (aufgrund des
Beschäftigungsausmaßes und der Verwertung errechnet) herangezogen.
Dies betrifft insbesondere die Werbungskosten für Musiknoten,
Musikliteratur, Eintritte für berufl. Fortbildung, Tonträger,
Unterrichtsmaterial, Fotokopien, Postgebühren, Fahrtspesen, Telefonspesen,
Bankspesen, Anlagenabschreibungen, geringwertige Wirtschaftsgüter,
Reisespesen und das Arbeitszimmer.
Der Bw. hat durch die Vorlage zahlreicher Belege im
Wesentlichen die nachstehenden Aufwendungen der erklärten Höhe und dem
Grunde nach nachgewiesen:
|
|
lt.
Erklärung
|
Ausgaben:
|
|
|
mit
30:70 Aufteilung:
|
Musiknoten
|
63,21
|
Musik- und
Forschungsliteratur
|
321,07
|
Eintritte
für Fortbildung
|
433,16
|
Tonträger,
Notenpapier
|
466,24
|
Büromaterial,
Unterrichtsmaterial
|
91,44
|
Fotokopien
|
288,92
|
Postgebühren
|
36,01
|
Fahrtspesen
|
30,50
|
Telefon u.
FAX
|
408,45 (=
35 % v. 1.167)
|
Buchhaltungskanzlei
|
566,40
|
Bankspesen
anteilig
|
57,54
|
AfA -
PC
|
281,53
|
Buchwert
abgegang. Anlagen
|
0,07
|
geringw.
WiG
|
320,90
|
Reisespesen
|
701,41
|
|
|
|
ohne
30:70 Aufteilung:
|
Reisespesen
|
527,76
|
Mitgliedsbeiträge
|
52,00
|
Klavierstimmung
|
90,00
|
Arbeitszimmer
(= 27,50 %)
|
2.034,95 (=
27,5 % v. 7.399,80) [7.399,80 (= 6.021,96 Miete + 968,48 Strom/Gas
+ 308,25 Versich. + 101,11 Mieterver-einigung)]
|
Sprachkurs
|
430,00
|
Reisespesen
Rom
|
1.703,44
Die Studienreisen nach Rom, Barcelona, Venedig,
Steirischer Herbst und Linz wiesen folgenden Verlauf auf:
a) Studienreise Rom (1.-8.
Februar 2003) i.H.v. insgesamt 986,27 €:
Diese Reise steht im Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt
"Operntradition im Rom des 18. Jahrhunderts" und "Chr. W. Gluck und seine
italienischen Opern" (= 1. Teil).
|
Tag
|
Zeit
|
Inhalt
|
Sa 1.2.2003
|
20
Uhr:
|
Ankunft in Rom
|
So 2.2.2003
|
10
Uhr: 15 Uhr:
|
S. Angelo Villa Giulia
|
Mo 3.2.2003
|
10
Uhr: nachmittags:
|
Conservatorio S. Cecilia, Archiv des
Konservatoriums Terminvereinbarungen für Teatro Argentino für
Führung und Archiv
|
Di 4.2.2003
|
9-13
Uhr: 15-18 Uhr: 21 Uhr:
|
Vatikanische Museen (inkl.
Pinacothek) Nationalmuseum Palazzo Barberini Aufführung im
Teatro Argentino (Raumakustik bei Aufstellung ohne Orchestergraben)
|
Mi 5.2.2003
|
9-13
Uhr: 15 Uhr: 17 Uhr:
|
Nat. Galeria Doria Pamphili, Trajans-Museum (Marmi
Colorati) Nat. Galeria Doria Pamphili (Fortsetzung) S. Andrea del
Valle (samt ehem. Theater)
|
Do 6.2.2003
|
9
Uhr 30: 11 Uhr 30: 15-18 Uhr:
|
Führung durch das Teatro Argentino Galeria
Corsini Lateran, Caracalla-Thermen (Bühnenbilder)
|
Fr 7.2.2003
|
10-14
Uhr: 15-18 Uhr:
|
Archiv des Teatro Argentino Colosseo/Palatin, Forum
(Lokalisierung der Bühnenmotive)
|
Sa 8.2.2003
|
|
Heimreise
b) Studienreise Rom
(22.-28. Mai 2003) i.H.v. insgesamt 717,17 €:
Diese Reise steht im Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt
"Operntradition im Rom des 18. Jahrhunderts" und "Chr. W. Gluck und seine
italienischen Opern" (= 2. Teil).
|
Tag
|
Zeit
|
Inhalt
|
Do 22.5.2003
|
abends:
|
Abfahrt
|
Fr 23.5.2003
|
9
Uhr: 11 Uhr: 14 Uhr: 17 Uhr:
|
Ankunft Führung durch das röm. Opernhaus
und Opernmuseum Galeria Borghese Villa Medici
(Studienzentrum)
|
Sa 24.5.2003
|
9-12
Uhr: 13 Uhr 30: 16 Uhr:
|
Palazzo Venezia (Instituto Nat. di Storia dell'
Arte Galeria Colonna Galeria Spada
|
So 25.5.2003
|
9.30-12
Uhr: 15 Uhr:
|
Quirinal-Palast Callisto-Katakomben
|
Mo 26.5.2003
|
9-13
Uhr: 15-19 Uhr:
|
Accademia nationale (Bibliothek und
Pinacothek) Biblioteca Nationale
|
Di 27.5.2003
|
9-12
Uhr: 14-16 Uhr: 17 Uhr:
|
Palazzo Braschi (Stadtmuseum) Palazzo
Altemps S. Ignatio (Jesuitentheater)
|
Mi 28.5.2003
|
|
Heimfahrt
c) Studienreise
Barcelona/Valencia (27. November bis 2. Dezember 2003) i.H.v. 21,35
€:
Diese Reise steht im Zusammenhang mit der
Wiedereröffnung des originalgetreu renovierten Palau de la Musica in
Barcelona und dem Zarzuela-Festival in Valencia.
|
Tag
|
Zeit
|
Inhalt
|
Do 27.11.2003
|
19
Uhr 30:
|
Flug nach Barcelona Weiterfahrt per Bahn nach
Valencia Ankunft in Valencia
|
Fr 28.11.2003
|
19
Uhr 30:
|
Zarzuela-Aufführung
|
Sa 29.11.2003
|
9
Uhr 30: 19 Uhr 30:
|
Ciudad de las artes y
sciencias Zarzuela-Aufführung
|
So 30.11.2003
|
10-13
Uhr: 16 Uhr:
|
Fahrt nach Barcelona Catedral + Museo
|
Mo 1.12.2003
|
9
Uhr 30:
|
Palau de la Musica (Führung), Casa Mila, Artesans,
Konzert
|
Di 2.12.2003
|
|
Rückreise
d) Studienreise Biennale
Venedig (30. Oktober bis 3. November 2003) i.H.v. insgesamt 260,89
€:
Diese Reise steht u.a. im Zusammenhang mit neuen
Informationen über zeitgenössische Arbeiten (Multimedia-Arbeiten etc.)
und der Mehrchörigkeit des Barock (Probleme der Raumakustik).
|
Tag
|
Zeit
|
Inhalt
|
Do 30.10.2003
|
9
Uhr: 11 Uhr: 13 Uhr:
|
Ankunft S. Marco (verschiedene historische
Musizierbereiche des Kirchenraums) Scuola Dalmata weitere
Unternehmungen unmöglich wegen Hochwasser
|
Fr 31.10.2003
|
9
Uhr: 11 Uhr: 14-19 Uhr:
|
Ca Pesaro (Museum für zeigenössische und
asiatische Kunst, Klangskulpturen und No-Spiel, entscheidende Informationen
für geplantes Stück) Gal. Franchetti (Ca
d'oro) Arsenale
|
Sa 1.11.2003
|
9
Uhr: 11 Uhr: 12 Uhr: 14-19 Uhr:
|
Ca Rezzonico (Stadtmuseum) Scuola grande S.
Rocco Scuola grande Arciconfraternita Giardini
|
So 2.11.2003
|
9.30-12
Uhr: 13.30-16 Uhr: anschließend:
|
Guggenheim-Museum, Pac-art Museo
Correr Heimreise
|
Mo 3.11.2003
|
9
Uhr:
|
Ankunft in Wien
e) Studienreise
Steirischer Herbst (11.-12. Oktober 2003) i.H.v. insgesamt 179
€:
Diese Reise steht u.a. im Zusammenhang mit dem Stück
von B. Lang "Theater der Wiederholungen" und dem Kennenlernen von
ungewöhnlichen dramaturgischen Konzeptionen.
|
Tag
|
Zeit
|
Inhalt
|
Sa 11.10.2003
|
18
Uhr: 19-22 Uhr:
|
Ankunft B. Lang: "Theater der
Wiederholungen"
|
So 12.10.2003
|
10
Uhr: 12 Uhr:
|
Installation und Architektur,
Schlossplatz Abreise
f) Reise Linz (16.
Februar, 29. Mai, 19. Oktober 2003) i.H.v. 527,76 €:
|
Tag
|
Zeit
|
Inhalt
|
So 16.2.2003
|
|
Besprechung mit LIVA (Linzer Veranstaltungs GmbH wegen
Aufführungen bwz. Aufträgen (Dr. A, Gen.Sekr. B).
|
Do 29.5.2003 (Christi Himmelfahrt)
|
|
Fahrt zur Aufführung von "Leocadia" im
LinzerSchlosshof, ein Freilichttheaterprojekt, das von Absolventen der Wiener
Musikuniversität ausgeführt wurde, zwecks Besprechung eines
gemeinsamen Projekts für Freilicht-Musiktheater.
|
So 19.10.2003
|
16
Uhr: 19 Uhr 30:
|
Gespräch mit Musikschuldirektor C wegen Auftragswerk
(Streichorchester) für 50-jähriges
Schuljubiläum. Brucknerfest (Sondierung der Möglichkeiten
für ein Werk für das Brucknerorchester)
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 normiert u.a., dass
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben sind, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 normiert u.a., dass
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen sind. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der
sie erwachsen sind.
Gem. § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen u.a. bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1.
Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2.a)
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.2.c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs.
5 und § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind.2.d)
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben
einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
§
1 Abs. 1 LVO normiert:Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung,
die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen,
und nicht unter Abs. 2 fällt.Voraussetzung ist, dass die Absicht
anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer
derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und
mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen.
§
1 Abs. 2 LVO normiert:Liebhaberei ist bei einer Betätigung
anzunehmen, wenn Verluste entstehen1. u.a. aus der Bewirtschaftung von
Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen
Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen oder2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf
eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sind.
§
1 Abs. 3 LVO normiert:Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine
Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz,
die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus
Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der
wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird.
Aufgrund der nachgewiesenen Verpflichtung als
Universitätslehrer zur kompositorischen Tätigkeit, steht diese in
engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit als
Universitätslehrer, weshalb gem. § 1 Abs. 3 LVO nicht von einer
Liebhaberei, sondern trotz auftretender Verluste von einer Einkunftsquelle
auszugehen ist.
1.
Werbungskosten aus den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit
(= Universitätsprofessor):
Aufgrund des umfangreichen Vorhalteverfahrens gelangt die
Abgabenbehörde zur Überzeugung, dass die vom Bw. erklärten
Werbungskosten (ausgenommen die nachfolgenden Studienreisen) aufgrund des
belegmäßigen Nachweises und den Erläuterungen des Bw. in den
Schriftsätzen vom 31. März 2008, 17. September 2008 und
16. Oktober 2008, wonach Materialien für den universitären
Lehrbetrieb zum Großteil vom Lehrpersonal zur Verfügung gestellt
werden müssen, berufsbedingt angefallen sind.
Wie bereits im Vorhalt vom 19. Dezember 2007
ausgeführt, müssen gem. ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 19.10.1999, 99/14/0131 und vom
24.9.2008, 2008/15/0032) für Studienreisen folgende Voraussetzungen
kumulativ vorliegen: a) Planung und Durchführung der Reise erfolgen
entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in
einer Weise, welche die zumindest weitaus überwiegende berufliche
Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt. b) Die Reise muss nach
Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten,
Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche
Verwertung gestatten. c) Das Reiseprogramm und seine Durchführung
müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie
jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren. d) Andere allgemein interessierende
Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen,
der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird; hiebei ist auf eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich ca. 8 Stunden
täglich abzustellen. Der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand
führt keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen konnten die o.a.
Voraussetzungen bei der Reise nach Rom vom 1. bis 8. Februar 2003 und vom 22.
bis 28. Mai 2003 sowie nach Venedig vom 30. Oktober bis 3. November 2003
nicht festgestellt werden, da insbesondere der Inhalt und Ablauf der o.a. Reisen
(siehe Schriftsatz vom 31. März 2008) nicht ausschließlich auf
Teilnehmer der Berufsgruppe des Bw. abgestellt war. Auch das zeitliche
Ausmaß der Aktivitäten, erreichte nicht täglich jenes der
Normalarbeitszeit (siehe VwGH vom 19.10.1999, 99/14/0131).
Zum erklärten Rom-Reiseführer i.H.v. 12,50 €
ist auszuführen, dass solche Werke allgemeine Informationen über
Länder, Gebiet oder Städte enthalten. Meist sind in diesen Unterlagen
auch Hinweise auf Verkehrswege, Fahrtverbindungen, Übernachtungs- und
Verpflegungsmöglichkeiten, als auch über Sehenswürdigkeiten
inkludiert. Die darin enthaltenen Informationen dienen also nicht nur Personen
jener Berufsgruppe, der der Bw. angehört, sondern allen Zielpersonen, die
sich für eine Stadt interessieren bzw. bereisen wollen. Eine Anerkennung
dieser Materialien als Fachliteratur scheidet daher gem. § 20 EStG 1988 aus
(vgl. VwGH vom 25.10.1994, 94/14/0014).
Arbeitszimmer:
Bezüglich des Antrages des Bw., wonach 70 % der
Aufwendungen des Arbeitszimmers bei den Werbungskosten aus den Einkünften
aus nicht selbständiger Arbeit (= Universitätsprofessor) zu
berücksichtigen seien, wird festgehalten:
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer ist, dass
der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit in diesem Arbeitszimmer liegt. Die gesamte
betriebliche und berufliche Tätigkeit umfasst die Haupttätigkeit
einschließlich aller Nebentätigkeiten. Dabei sind die einzelnen
Einkunftsquellen gesondert zu betrachten. Es ist gesondert für jede
Einkunftsquelle zu ermitteln, wo sich der Mittelpunkt der Tätigkeit
befindet. Die Notwendigkeit ist etwa nicht gegeben, wenn vom Arbeitgeber ein
entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird (z. B. zu
Universitätsprofessoren VwGH 25. 11. 1997, 93/14/0193).
Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Tätigkeit
eines Universitätsprofessors die Forschung oder die Lehre im Vordergrund
steht. Die Tätigkeit des Universitätsprofessors ist jedenfalls
durch beide Bereiche (Forschung und Lehre) geprägt und der materielle
Schwerpunkt einer solchen Tätigkeit ist jedenfalls nicht im häuslichen
Arbeitszimmer gelegen. Denn nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ist der
materielle Schwerpunkt der die Forschung und die Lehre umfassenden
Gesamt-Tätigkeit eines Universitätsprofessors (auch auf dem vom Bw.
betreuten Fach) im Bereich der Universität gelegen. Daran ändert
nichts, dass Professoren auch am Abend und an Wochenenden arbeiten, die Fahrt
zur Universität eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und schriftliche
Unterlagen der beruflichen Tätigkeit in der privaten Wohnung aufbewahrt
werden.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass
der Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. als Universitätsprofessor,
jedenfalls außerhalb seines Arbeitszimmers gelegen ist. Das
Arbeitszimmer wird daher gem. den o.a. Aufteilungsschlüssel lediglich zu 30
% für die kompositorische Tätigkeit im Bereich der Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit anerkannt (gem. nachfolgenden Pkt. 2
"Betriebsausgaben als Komponist").
Aufgrund
des ermittelten o.a. Sachverhaltes werden die Werbungskosten wie folgt
anerkannt:
Hinsichtlich "Fachliteratur" (KZ 720) wurde gem. den obigen
Ausführungen zu § 20 EStG 1988 der "Rom-Reiseführer" i.H.v. 12,50
€ in Abzug gebracht.
Bei den "Reisekosten" wurden die Aufwendungen betreffend
"Steirischer Herbst" i.H.v. 255,71 € wegen der Einmaligkeit der
Veranstaltung, d.h. dass das o.a. Stück nur in Graz (bzw. Paris) für
einen speziellen Personenkreis zu sehen war, anerkannt (gem.
Aufteilungsschlüssel ergibt sich bei der KZ 721 somit ein Betrag von 179
€ (= 255,71 x 70 %).
|
|
Werbungskosten
2003
|
lt.
Erklärung
|
lt.
BE
|
KZ 719
|
Arbeitsmittel
|
1.083,82
|
1.083,82
|
KZ 720
|
Fachliteratur
|
237,25
|
224,75
|
KZ 721
|
Reisekosten
|
2.164,68
|
179,00
|
KZ 722
|
Fort-/Ausbildung
|
889,91
|
889,91
|
KZ 724
|
sonst. WKo
|
722,68
|
722,68
|
|
Summe:
|
5.098,34
|
3.100,16
2.
Betriebsausgaben aus den Einkünften aus selbständiger Arbeit
(= Komponist):
Auch betreffend die erklärten Betriebsausgaben,
gelangt die Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgrund der vorgelegten Belege
und diesbezüglicher Erläuterungen des Bw. zur Überzeugung, dass
diese im Wesentlichen berufsbedingt erforderlich sind (siehe hiezu insbesondere
die in der Stellenbeschreibung geforderte kompositorische Tätigkeit als
Anstellungserfordernis eines Institutsvorstandes). Wie bereits unter Pkt.
1 oben angeführt, kommt es zu einer Abänderung bei den
ursprünglich erklärten Reisekosten i.H.v. 701,41, da hier nur die
Aufwendungen für den "Steirischen Herbst" i.H.v. 255,71 € sowie die
Eintrittsgebühren i.H.v. 73 €, somit insgesamt 328,71 € anerkannt
werden. Gem. dem Aufteilungsschlüssel von 30 % ergibt sich somit ein zu
berücksichtigender Betrag i.H.v. 98,61 €. Auch beim
Arbeitszimmer werden die Aufwendungen gem. dem gegenständlichen
Aufteilungsschlüssel (30 % Komponistentätigkeit) i.H.v. 610,49
€ (= 2.034,95 x 0,30) anerkannt (siehe Schriftsatz vom 1. und 16. Oktober
2008).
Es ergibt sich daher folgende Berechnung der Einkünfte
aus selbständiger Arbeit (Komponist):
|
|
lt.
Erklärung
|
davon
30 %
(Rest für
E.a.n.s.A)
|
lt.
BE
|
Einnahmen:
|
|
|
|
AKM-Gelder
|
55,46
|
|
55,46
|
Autoren-Urheberrechte
|
17,26
|
|
17,26
|
Tantiemen
für verkaufte Stücke
|
21,31
|
|
21,31
|
Summe:
|
94,03
|
|
94,03
|
|
|
|
|
Ausgaben:
|
|
|
|
Musiknoten
|
63,21
|
18,96
|
18,96
|
Musik- und
Forschungsliteratur
|
321,07
|
96,32
|
96,32
|
Eintritte
für Fortbildung
|
433,16
|
129,95
|
129,95
|
Tonträger,
Notenpapier
|
466,24
|
139,87
|
139,87
|
Büromaterial,
Unterrichtsmaterial
|
91,44
|
27,43
|
27,43
|
Fotokopien
|
288,92
|
86,68
|
86,68
|
Postgebühren
|
36,01
|
10,80
|
10,80
|
Fahrtspesen
|
30,50
|
9,15
|
9,15
|
Telefon u.
FAX
|
408,45 (=
35 % v. 1.167)
|
122,54
|
122,54
|
Buchhaltungskanzlei
|
566,40
|
169,92
|
169,92
|
Bankspesen
anteilig
|
57,54
|
17,26
|
17,26
|
AfA -
PC
|
281,53
|
84,46
|
84,46
|
Buchwert
abgegang. Anlagen
|
0,07
|
0,02
|
0,02
|
geringw.
WiG
|
320,90
|
96,27
|
96,27
|
Reisespesen
|
701,41
|
210,42
|
98,61
[=
(255,71 + 73) x 0,30]
|
Zw.summe:
|
4.066,85
|
1.220,05
(=
4.066,85 x 0,30)
|
1.108,24
|
|
|
|
|
|
|
ohne
30:70 Aufteilung:
|
|
Reisespesen
|
|
527,76
|
527,76
|
Mitgliedsbeiträge
|
|
52,00
|
52,00
|
Klavierstimmung
|
|
90,00
|
90,00
|
Arbeitszimmer
(= 27,50 %)
|
|
2.034,95 (=
27,5 % v. 7.399,80) [7.399,80 (= 6.021,96 Miete + 968,48 Strom/Gas
+ 308,25 Versich. + 101,11 Mieterver-einigung)]
|
610,49
(=
2.034,95 x 0,30)
|
=
Summe Ausgaben
|
|
3.924,76
|
2.388,49
|
|
|
|
|
= E.a.s.A. (KZ
320)
|
|
-
3.830,73
|
-
2.294,46
§ 200 Abs. 1 BAO normiert: Die
Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die
Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid
ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig.
§ 200 Abs. 2 BAO normiert: Wenn die
Ungewissheit beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch
eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der
Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen
Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum
endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
Ein endgültiger Bescheid nach § 200 Abs. 2 BAO
kann demnach auch dann ergehen, wenn die Erlassung des vorläufigen
Bescheides zu Unrecht erfolgt sein sollte (vgl. VwGH vom 29.11.2006,
2004/13/0075).
Da eine zeitlich bedingte Ungewissenheit hinsichtlich der
Besteuerung der Einkünfte des Bw. im gegenständlichen Fall nicht zu
erkennen ist, war die Veranlagung zur Einkommensteuer 2003 gem. § 200 Abs.
2 BAO für endgültig zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 11.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WerbungskostenBetriebsausgabenUniversitätsprofessorKomponistLiebhabereiStudienreisenArbeitszimmervorläufige Veranlagung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1457-W/05
- Stammnummer
- 38157
- Gültig
- 11.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF