Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1081-L/04
Reisen eines Weineinkäufers nach Südamerika und Irland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1081-L/04vom 02.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Weineinkäufer, geb. Datum,
Adresse, vom 18. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC vom
15. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsweber reichte am 10. Mai 2004 die
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 am Finanzamt ABC,
Standort A, ein. In ihr wurden, neben anderen, nicht streitgegenständlichen
Punkten, Reisekosten in Höhe von € 1.734,57 geltend gemacht.
Aus den Beilagen ergibt sich, dass diese Aufwendungen
für folgende Reisen angefallen sind:
1) Reise zur Messe "prowein" in
Düsseldorf
2) Reise zur Jameson International Golf Challange in Irland
(7.5. bis 11.5.)
3) Weinreise Chile und Argentinien (29.3. bis
6.4.)
4) Reise nach Brasilien (4.11. bis 12.11.)
Für die Reise zur Jameson International Golf
Challange; die auf Einladung der Firma P. erfolgte, wurde folgendes Programm
beigelegt:
"Mittwoch, 7.5.2003
[Grafik]
Donnerstag, 8.5.2003
[Grafik]
Freitag, 9.5.2003
[Grafik]
Samstag, 10.5.2003
[Grafik]
Sonntag, 11.5.2003
[Grafik] "
Für die Weinreise nach Chile und Argentinien, die auf
Einladung der Firma M. und der Firma S. erfolgte (es war ein Eigenbetrag von
€ 1000,-- zu leisten), wurde folgendes Programm vorgelegt:
[Grafik]
[Grafik]
Für die Reise nach Brasilien, veranstaltet von der Fa.
F., wurde folgendes Programm vorgelegt:
[Grafik]
Weitere Beilagen betreffen Ausgaben im Zusammenhang mit
diesen Reisen (z.B. Impfstoffe, Mautkosten, Tankrechnungen,
Restaurantrechnungen...).
Zudem ergibt sich aus den Beilagen, dass am 25.7.2003 eine
Weinverkostung als Gegeneinladung abgehalten wurde. Weiters wurden zu den
besichtigten Weingütern Unterlagen vorgelegt.
In der Folge erließ das Finanzamt am 15. Juli 2004
den Einkommensteuerbescheid für 2003 und anerkannte lediglich einen Betrag
von € 532,-- als Werbungskosten. Begründend wurde ausgeführt,
dass Kosten für eine Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm sei,
der privaten Lebensführung zuzurechnen seien und folglich nicht als
Werbungskosten anerkannt werden könnten. Für die Frage, ob ein
Mischprogramm vorliege, sei nicht entscheidend, ob der Dienstgeber für die
Reise Dienstfreistellung gewähre. Das Reiseprogramm und seine
Durchführung müssten vielmehr derartig einseitig und nahezu
ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass die Reise jeglicher Anziehungskraft auf
andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer
entbehre.
In der Folge wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2003
fristgerecht mit Anbringen vom 18. August 2004 Berufung erhoben und
ausgeführt, die Studienreise sei kein Mischprogramm gewesen, sondern habe
ausschließlich der beruflichen Weiterbildung gedient. Für die
Beweisführung stehe er mit weiteren Unterlagen zur
Verfügung.
Aus einem Aktenvermerk vom 18.10.2004 ergibt sich, dass
sich der Bw. für die Reisen Urlaub nehmen musste.
Die Berufung wurde am 29. Oktober 2004 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Im November 2006 fand eine rückwirkende Änderung
der Referentenbestellung statt.
Mit Schreiben vom 15. Jänner 2007 wurde seitens der
Referentin ein Vorhalt ausgefertigt und ausgeführt: "Aufwendungen als
Werbungskosten: Sie haben in Ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
2003 Aufwendungen für Reisekosten in Höhe von € 1.734,57 als
Werbungskosten geltend gemacht. Aus den Beilagen ergibt sich, dass Sie im Jahr
2003 folgende Reisen unternommen haben: Reise zur Messe "prowein" in
Düsseldorf, Reise zur Jameson International Golf Challange in Irland,
Weinreise Chile und Argentinien (29.3.-6.4.), Reise nach Brasilien (4.11.bis
12.11.).
Für die Messe in Düsseldorf sind Aufwendungen in
Höhe von € 499,-- angefallen (die beigelegte Eintrittskarte ist lt.
Schreiben der Firma F&G Reiseservices GmbH bereits im Preis
enthalten).
Für die Weinreise nach Chile und Argentinien war ein
Beitrag von € 1000,-- zu bezahlen. Die Differenz zu den geltend gemachten
Aufwendungen ergibt sich aus diversen Kleinrechnungen. Bitte geben Sie bekannt,
welchen Reisen diese zuzuordnen sind (insbesondere ob welche im Zusammenhang mit
dem Messebesuch in Düsseldorf stehen). Bitte geben Sie bekannt, ob
hinsichtlich der Reisen nach Irland und Brasilien auch ein Eigenbeitrag zu
bezahlen war. Bitte geben Sie bekannt, ob Sie bei den Reisen von Ihrer Ehegattin
begleitet wurden (wenn ja, bei welchen) und ob Sie für die Teilnahme an
diesen Reisen Urlaub nehmen mussten (wenn ja, bei welchen). Bitte schildern Sie
den Teilnehmerkreis der Reisen." Es folgten rechtliche Ausführungen zur
Absetzbarkeit von Reisen und wurde der Bw. ersucht darzulegen, inwieweit er die
genannten Kriterien abweichend als erfüllt betrachte. Weiters wurde
ausgeführt, die Referentin sei der Ansicht, der Wert der Reisen müsse
als Arbeitslohn einer Besteuerung unterworfen werden.
In Beantwortung dieses Schreibens führte der Bw. im
Schriftsatz vom 13. Februar 2007 im Wesentlichen aus: Alle Reisen seien ohne
Ehegatten, als Lehrgang von Fachleuten durchgeführt worden. Mit
Verkostungen (nach dem Prinzip COS): es seien pro Tag ca. 120 Getränke
verkosten worden (es folgt eine beispielhafte Aufzählung). Es seien
Weinanbaugebiete, Rieden, Lagen besucht worden und sei Einblick in folgende
Bereiche genommen worden: Rebflächen, Sorten, Schnitt, Bewässerung,
Boden, Düngung, Warenkunde, Lagerung, Kellereien, Kellertechnik,
Lagerbewirtschaftung, Versand, Logistik, Marketing, Direktvertrieb, Export.
Unterlagen könnten jederzeit bei den Fachleuten, wie
Geschäftsführer, Sommelièren, Einkäufern angefordert
werden. Es folgt eine Aufzählung von diesbezüglichen Fachleuten. Die
gewünschten Unterlagen seien bereits beim ersten Ansuchen auf Anerkennung
der Reisekosten beigelegt worden. Die Reisen seien als
lehrgangsmäßige Fortbildungsmaßnahme im Zuge seiner
Tätigkeit durchgeführt worden. Sie hätten pro Tag mindestens 8
Stunden der Zeit in Anspruch genommen. Weiters führe er an, dass er die
Reisen so planen konnte, dass sie an Wochenenden stattfanden und er daher nur
ein paar Tage Urlaub nehmen musste. Es sei nur ein Teil der Reisekosten geltend
gemacht worden. Es handle sich nicht um eine Incentive-Reise als Arbeitslohn.
Bei allen Reisen habe es sich nicht um Vergnügungsreisen gehandelt, sondern
alle Ausflüge, Stadtrundfahrten und Besuche diverser Veranstaltungen
(Weingüter, Whiskey-Brennereien, Orangensaftkonzentrat Erzeuger)
hätten im Zuge der Ausbildungen stattgefunden. Die Lehrgänge seien mit
Prüfung abgeschlossen worden. Natürlich sei das jeweilige Land durch
Stadtrundfahrten vorgestellt worden. Es sei auf die Geschichte und Besonderheit
(Getränke-Spezialitäten) des Landes eingegangen worden (z.B. vom Gold
des Inkareiches zur Goldmedaille für Wein). Auch die Kultur und die
Trinkgewohnheiten, Verwendungen der regionalen Produkte, Verarbeitung der
Produkte usw. seien besprochen worden. Das heiße, alle Ausflüge seien
im Zusammenhang mit der Fortbildung zu sehen. Es seien anstrengende
Veranstaltungen gewesen, keine touristischen Ausflüge.
In der Folge wurde die Vorhaltsbeantwortung dem Finanzamt
zur Stellungnahme übermittelt. Das Finanzamt führte im Schreiben vom
2. März 2007 im Wesentlichen aus: Es werde weiterhin die Abweisung der
Berufung beantragt. Es handle sich um Reisen, die zwar nicht die Voraussetzungen
der nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung erfüllen
würden, aber aufgrund des Teilnehmerkreises könne zusätzlich die
Pflege und Anbahnung von Geschäftsbeziehungen nicht abgesprochen werden und
dadurch könnten diese Reisen nicht als Incentive-Reise angesehen
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die vom
Bw. beantragten Aufwendungen für die Reise zur Jameson International Golf
Challange in Irland, die Weinreise Chile und Argentinien (29.3.-6.4.) und die
Reise nach Brasilien (4.11.bis 12.11.) Werbungskosten darstellen. Dass die
geltend gemachten Aufwendungen im Verhältnis zu den getätigten Reisen
gering sind, ergibt sich daraus, dass diese Reisen aufgrund von Einladungen von
Firmen erfolgten und nur hinsichtlich einer Reise ein Eigenbetrag in Höhe
von € 1000,-- zu bezahlen war.
Die Aufwendungen für die Reise zur Messe "prowein"
wurden bereits im Einkommensteuerbescheid als Werbungskosten
berücksichtigt.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Demgegenüber sind gemäß
§ 20 Abs. 1 Z
2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung
nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss
gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung
fallen können, ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 18.3.1992, 91/14/0171, 22.9.2000, 98/15/0111,
31.3.2003, 2000/14/0102, 5.8.2003, 99/15/0002).
Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen hat der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die
Erkenntnisse vom 19.10.1999, 99/14/0131, und vom 24.4.1997, 93/15/0069)
entschieden, dass Kosten einer Studienreise des Steuerpflichtigen
grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 seien, es sei denn es liegen folgende
Voraussetzungen kumulativ vor (vgl. wieder das Erkenntnis des VwGH vom
22.9.2000, 98/15/0111):
- Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder
im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer
Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lässt.
- Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem
Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die
eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
- Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen
derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer
der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher
Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren.
- Andere allgemein interessierende Programmpunkte
dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der
während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand
keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend die Kosten
von Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den
Bereich der privaten Lebensführung verwiesen (vgl. VwGH vom 24.4.1997,
93/15/0069, das Erkenntnis vom 29.1.2002, 98/14/0124, sowie das Erkenntnis vom
26.1.1993, 88/14/0108 betreffend die Teilnahme eines praktischen Arztes an der
1. Kapruner Sportärzte-Woche).
Nach den vorgelegten Programmen der Reisen geht die
Referentin von Reisen mit Mischcharakter aus. Zu den einzelnen Reisen wird dies
konkret wie folgt dargestellt:
1) Reise zur Jameson International Golf Challange in Irland
Dem Programm können folgende beruflich bedingte
Veranstaltungen entnommen werden:
1. Tag: Teilnahme an der offiziellen Eröffnung der
Jameson Int. Golf Challange (1 Stunde)
2. Tag: Besuch der Old Jameson Distillery mit Führung
(1 Stunde 15 min)
3. Tag: keine beruflichen Punkte
4. Tag: Besuch der Old Midleton Distillery mit Führung
(3 Stunden 45 min) und Besuch der New Midleton Distillery (3
Stunden)
5. Tag: Heimreise, keine beruflichen Punkte
Hingegen können dem Programm folgende Veranstaltungen
entnommen werden, die auch außerhalb von Personen, die der Berufsgruppe
des Bw. angehören, von Interesse sind:
1. Tag: Freizeit im Hotel, bzw. Spaziergang am Strand oder
Besuch von Malahide Town (5 Stunden)
2. Tag: Profi-Golf Unterricht (2 Stunden 30 min); Dublin
Sight-Seeing Tour (3 Stunden); "Traditional Irish Entertainment
Evening"
3. Tag: Golfturnier für Nicht-Golfer (2 Stunden 30
min); Sight Seeing Dublin (3 Stunden)
4. Tag: keine Programmpunkte von allg.
Interesse
5. Tag: Heimreise, keine privaten Punkte
Die Programmpunke im Zusammenhang mit Golf und die
gemeinsamen Mahlzeiten stellen keine beruflich bedingten Veranstaltungen dar,
auch wenn daran auch die übrigen Reiseteilnehmer (Geschäftsfreunde und
Fachleute) teilgenommen haben und hauptsächlich Fachgespräche
geführt wurden.
Dass die beruflichen Veranstaltungen die Normalarbeitszeit
von 8 Stunden täglich erreichen bzw. lehrgangsmäßig organisiert
sind, kann dem vorgelegten Programm nicht entnommen werden. Die allgemein
interessierenden Programmpunkte nehmen mit Ausnahme des 4. Tages mehr Zeit ein
als die beruflichen Veranstaltungen.
2) Weinreise Chile und Argentinien (29.3.-6.4.)
Dem Programm können folgende beruflich bedingte
Veranstaltungen entnommen werden:
1. Tag: keine beruflichen Veranstaltungen
(Anreise)
2. Tag: keine beruflichen Veranstaltungen
3. Tag: Besuch Sena-Projekt (9 Uhr bis ca. 17.30 Uhr
- 8,5 Stunden, jedoch mit Fahrzeit von 4 Stunden und lunch)
4. Tag: Besuch von Almaviva und Concha y Toro (6 Stunden;
wiederum inklusive Fahrzeit)
5. Tag: Besuch von La Arboleda Estate (Caliterra) -
(9 Stunden, ohne Fahrzeit jedoch nur 4 Stunden 15 min)
6. Tag: Adrianna Vineyard (5 Stunden, ohne Fahrzeit jedoch
nur 2 Stunden)
7. Tag: keine beruflichen Veranstaltungen
8. Tag: keine beruflichen Veranstaltungen
9. Tag: Abreise - keine beruflichen
Veranstaltungen
Hingegen können dem Programm folgende Veranstaltungen
entnommen werden, die auch außerhalb von Personen, die der Berufsgruppe
des Bw. angehören, von Interesse sind:
1. Tag: keine (Anreise)
2. Tag: Ab der Ankunft im Hotel ab 12 Uhr Freizeit mit City
Tour
3. Tag: Weingarten-Spaziergang
4. Tag: keine
5. Tag: keine
6. Tag: keine
7. Tag: Ab der Ankunft in Buenos Aires Freizeit incl. City
Tour Buenos Aires (2, 5 Stunden) und Tango Club
8. Tag: bis 15:00 Freizeit
9. Tag: Abreise - keine
Hinsichtlich der beruflichen Punkte kann nicht von einer
lehrgangsmäßigen Organisation gesprochen werden. Auch hinsichtlich
dieser Reise wird darauf hingewiesen, dass die gemeinsamen Mahlzeiten nicht Teil
einer beruflichen Veranstaltung sind. Hingewiesen wird insbesondere auch darauf,
dass auch der Besuch der Weingüter für Personen außerhalb der
Berufsgruppe des Bw. von Interesse ist, obwohl sie hier zur Gänze als
berufliche Veranstaltungen angeführt wurden. Es wurden bei dieser Reise
zwar an vier Tagen berufliche Programmpunkte wahrgenommen, an drei Tagen fanden
sich dafür jedoch keine Anhaltspunkte im Reiseprogramm. Zieht man die
Fahrtzeit von den beruflichen Veranstaltungen ab, verbleibt für die ganze
Reise ein untergeordneter Zeitraum für berufliche Veranstaltungen. Dies
gilt jedoch auch dann noch, wenn man die Fahrzeit als Teil der beruflichen
Veranstaltung sieht.
3) Reise nach Brasilien
Dem Programm können folgende beruflich bedingte
Veranstaltungen entnommen werden:
1. Tag (5.11.): keine beruflichen Veranstaltungen
(Anreise)
2. Tag: Orangenplantage (ganztägig)
3. Tag: Besuch Orangenplantage (halbtags)
4. Tag: keine
5. Tag: keine
6. Tag: keine
7. Tag: keine beruflichen Veranstaltungen
8. Tag: Abreise - keine beruflichen
Veranstaltungen
Hingegen können dem Programm folgende Veranstaltungen
entnommen werden, die auch außerhalb von Personen, die der Berufsgruppe
des Bw. angehören, von Interesse sind:
1. Tag (5.11.): keine Veranstaltungen
(Anreise)
2. Tag: keine
3. Tag: keine
4. Tag: ganztägig touristisches Programm
5. Tag: Helikopter Flug über die
Wasserfälle
6. Tag: ganztägig touristisches Programm
7. Tag: Tag zur freien Verfügung bis zum Transfer zum
Flughafen
8. Tag: Abreise - keine beruflichen
Veranstaltungen
Auch hier kann dem Reiseprogramm kein Hinweis auf eine
lehrgangsmäßige Organisation entnommen werden. Im Zuge dieser Reise
wurde nach dem vorgelegten Programm lediglich für 1 1/2 Tage eine
Orangenplantage besucht, die übrigen Programmpunkte sind touristischer
Natur. Wiederum wird darauf hingewiesen, dass durch den Teilnehmerkreis
naturgemäß auch bei solchen Ausflügen und bei den gemeinsamen
Mahlzeiten geschäftliche bzw. berufliche Dinge besprochen werden, dies kann
jedoch nicht dazu führen, dass diese Programmpunkte zu einer
Fortbildungsveranstaltung werden.
Zusammenfassend ergeben sich folgende
Überlegungen:
Die Programme lassen nicht erkennen, dass Planung und
Durchführung der Reisen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lässt erfolgt sind. Eine lehrgangsmäßige Organisation
(Stundenplan, Seminarzeiten, Vorträge ...) lässt sich keinem
Reiseprogramm entnehmen. Der Besuch der Weingüter und Whisky-Brennereien
etc. und der dort auch vorgenommenen fachmännischen Degustationen wurde als
berufliche Veranstaltung gewertet, solche Programmpunkte scheinen zumindest in
Irland aber auch in fast jedem Rundreiseprogramm auf. Zudem wurde auch in der
Entscheidung des UFS vom 29. März 2006, RV/1070-L/04 hinsichtlich eines
Weineinkäufers eines Getränkegroßhändlers ausgeführt,
dass Kenntnisse zum Thema Wein einen sehr ausgeprägten Nahebezug zur
Privatsphäre und privaten Genusssphäre aufweisen. Dass im Zuge der
Besichtigungen der Weingüter Kenntnisse erworben wurden, die für den
Beruf des Berufungswerbers förderlich sind, wird nicht bestritten, jedoch
kann dem Berufungswerber nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, die
lehrgangsmäßigen Veranstaltungen hätten täglich mindestens
8 Stunden seiner Zeit in Anspruch genommen. Diese Aussage steht in Widerspruch
zu den vorgelegten Reiseprogrammen (siehe obige Darstellung). Als weiteres Indiz
für ein Nichtvorliegen einer weitaus überwiegenden beruflichen
Bedingtheit wird gewertet, dass seitens des Dienstgebers des Bw. für diese
Reisen keine Dienstfreistellung gewährt wurde, sondern dass der
Berufungswerber Urlaub nehmen musste. Dass der Bw. anführt, er habe
versucht, die Urlaubstage zu minimieren, indem er diese Reisen so plante, dass
sie am Wochenende stattfanden, ist wohl jedenfalls hinsichtlich der
längerdauernden Südamerikareisen haltlos, und auch bei der Irlandreise
musste von Mittwoch bis Freitag Urlaub genommen werden. Dass die
Stadtrundfahrten keine touristischen Ausflüge darstellen sondern im
Zusammenhang mit der Ausbildung standen, lässt sich den vorgelegten
Programmen nicht entnehmen und ist auch nicht glaubwürdig. Mit diesem
Vorbringen verkennt der Berufungswerber den Charakter von der Allgemeinbildung
dienenden und unter fachkundiger Leitung stehenden Studienreisen, wie sie auch
von nicht der Berufsgruppe des Berufungswerbers angehörenden Personen
unternommen werden. Der Teilnehmer an einer solchen Reise wird - anders als
ein vom Berufungswerber offenbar angesprochener "typischer Tourist", für
welchen ein relativ flüchtiges Interesse an den Sehenswürdigkeiten
einer Region zutreffen mag - an einer möglichst intensiven Befassung
mit dem Gegenstand der Reise einschließlich eines möglichst
sachkundigen Reiseführers und entsprechenden Vorträgen interessiert
sein (vgl. das einen AHS-Lehrer für Geografie betreffende Erkenntnis vom
17. Oktober 1989, 86/14/0100). Natürlich wird jeder gute
Reiseführer insbesondere jene Dinge betonen, die für die Gruppe, die
er zu führen hat besonders interessant sind bzw. zu denen die Gruppe einen
besonderen Bezug hat. Trotzdem ist eine Stadtrundfahrt, eine Besichtigungstour
oder auch ein Golfturnier kein Bestandteil einer Fortbildungsmaßnahme und
auch für andere Personen als der Berufsgruppe des Berufungswerbers
interessant. Dass die Reisegruppe aus Geschäftspartnern und Kollegen
bestand, ändert an dieser Beurteilung nichts. Dies gilt auch für die
gemeinsamen Mahlzeiten, bei denen naturgemäß bei diesem
Teilnehmerkreis berufliche Gespräche im Vordergrund stehen. Dass ein
Fremder Dritter diese Reisen insgesamt auch in dieser Form durchführen
würde, ist lt. VwGH vom 25.9.2002, 99/13/0243, nicht maßgebend.
Bezüglich des Einwandes des Bw, dass es sich um keine touristischen
Ausflüge sondern um sehr anstrengende Veranstaltungen gehandelt hätte,
darf auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.03.2001, 2001/13/0194, verwiesen werden,
in dem der VwGH den anstrengenden Charakter einer Programmgestaltung nicht als
entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung beruflich veranlasster Reisen von
solchen privater Natur beigemessen hat.
Auch dass hinsichtlich des Arbeitgebers des Bw. eine
Gegeneinladung durchgeführt wurde, vermag an obiger Beurteilung nichts zu
ändern.
Der Verwaltungsgerichtshof fordert - wie oben
ausgeführt - in ständiger Rechtsprechung für die Annerkennung von
Werbungskosten aus einer Studienreise das kumulative Vorliegen von
Voraussetzungen (vgl. z.B. VwGH vom 22.9.2000, 98/15/0111), und liegen diese
nach den Feststellungen des unabhängigen Finanzsenates im
gegenständlichen Fall jedenfalls wie oben dargestellt in folgenden Punkten
nicht vor:
- Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen
derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer
der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher
Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren. Aufgrund der genannten Programmpunkte sind
die Reisen nicht derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf
interessierte Weineinkäufer oder Weinexperten abgestellt, dass sie auf
andere Teilnehmer keinerlei Anziehungskraft hätten.
- Andere allgemein interessierende Programmpunkte
dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der
während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand
keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung. Wie oben bei den
einzelnen Reisen dargestellt, ergeben sich bei allen Reisen touristische
Programmpunkte, die das Ausmaß der neben der Normalarbeitszeit zur
Verfügung stehenden Freizeit überschreiten.
Auch die Gesamtbetrachtung der Reiseprogramme ergibt, dass
diese Reisen durchaus auch für andere Personen als die der Berufsgruppe des
Bw. angehörenden interessant sind.
Dass die Reisen für die Berufstätigkeit von
Nutzen sein konnten, genügt noch nicht, um sie als durch den Beruf
veranlasst zu sehen (vgl. VwGH vom 22.9.2000, 98/15/0111). Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen für die
Lebensführung ausdrücklich auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Aufgrund des Vorbringens des Bw. im Berufungsverfahren
wurde jedoch aufgrund des beruflichen Nutzens der Reise, der Kontaktpflege und
des Teilnehmerkreises aus dem beruflichen Umfeld von einer Beurteilung als
Arbeitslohn, wie noch im Vorhalt angekündigt Abstand genommen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 2.
April 2007
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Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1081-L/04
- Stammnummer
- 27638
- Gültig
- 02.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF