Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1109-W/05
Studienreisen einer Berufsschullehrerin für Englisch und wirtschaftliche Fächer - Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1109-W/05vom 24.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Besuche von touristischen Attraktionen, kulturellen und öffentlichen Institutionen (z. B. Österreichisches Kulturforum in New York) und Betrieben verschiedener Branchen (Brauerei, Handelsunternehmen, Einkaufszentrum etc.) im Rahmen einer (Auslands-)Studienreise üben auch auf am Wirtschaftsleben sowie kulturellen Leben interessierte Personen eine Anziehungskraft aus. Aufwendungen für Studienreisen mit Inhalten, die nicht nur spezifisch auf die berufliche Tätigkeit abstellen, werden als Aufwendungen für die Lebensführung beurteilt und führen nicht zum Abzug von Werbungskosten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 8. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 19. Mai 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) ist Lehrerin an einer
Berufschule und unterrichtet Reisebüroassistenten, Drogisten,
Buchhändler, Fotohändler, Pharmazeutisch Kaufmännische
Assistenten und Textileinzelhändler in den Gegenständen
Berufsbezogenes Englisch, Wirtschaftskunde, Betriebswirtschaftliches Praktikum,
Rechnungswesen / Computerunterstütztes Rechnungswesen, Deutsch und
Kommunikation sowie Politische Bildung.
Mit der elektronisch eingebrachten Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2004 beantragte die Bw. u. a. die Anerkennung von
Werbungskosten aufgrund von Aufwendungen für Aus- und Fortbildungskosten
iHv € 3.303,17.
In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens der
Abgabenbehörde erster Instanz legte die Bw. verschiedene Unterlagen vor um
die Höhe der beantragten Aufwendungen sowie deren Zusammenhang mit der
Berufsausübung nachzuweisen.
Aus den vorgelegten Unterlagen ging hervor, dass es sich
bei den Aufwendungen um Reisekosten und div. Auslagen für zwei, durch das
Pädagogische Institut des Bundes in Wien (PIB) veranstaltete, Seminare
handelte: Seminar 1) 28.3. - 10.4.2004 "Teacher Training in
England" - St. Mary's College in Cambridge Seminar 2) 24.10.
- 3.11.2004 "ESF Exkursion zu berufsbildenden und weiteren
Bildungseinrichtungen - New York" (und Washington)
Seminar 1) (Beträge in Euro)
|
Flugkosten lt.
Beleg
|
183,00
|
Exkursionen lt.
Beleg (GBP 135,00)
|
192,17
|
Tag- und
Nächtigungsgeld für GB für 13
Tage/Nächte
|
951,60
|
Summe
|
1.326,77
- Seminar 2) (Beträge in Euro)
|
Flugkosten lt.
Beleg
|
543,16
|
Div. Auslagen
(Metro Card NYC, U-Bahn Washington DC, Eintrittskarten) lt.
Beleg
|
84,84
|
Transfer Wohnung
Flughafen und retour
|
68,00
|
Tag- und
Nächtigungsgeld für N.Y./Washington für 11
Tage/Nächte
|
1.280,40
|
Summe
|
1.976,40
|
Gesamt
beide
|
3.303,17
Weiters wurden zu beiden Kursen
Teilnahmebestätigungen des PIB sowie die Kursprogramme
("Timetable" für Cambridge,
"Programmübersicht" für New York) vorgelegt. Die
Seminarinhalte / -programme stellen sich wie folgt dar:
zu Seminar 1) Cambridge / St. Mary's College -
28.3.2004 Anreise
|
Tag/Zeit
|
9.00
- 10.30
|
11.00
- 12.30
|
13.30
- 14.45
|
15.15
- 16.30
|
Mo
29.3.
|
Introductions,
Warmers
|
Language
Improvement
|
Guided Tour of
Cambridge (2.15 p.m. - 3.45 p.m.)
|
Di
30.3.
|
Language
Improvement
|
Language
Improvement
|
Methodology
|
Methodology
|
Mi
31.3.
|
Visit to West
Suffolk College, Bury St. Edmunds 9.30 a.m.
|
Talk at West
Suffolk College on vocational training in UK followed by tour of
college
|
Visit to Greene
King Brewery, Bury St. Edmunds (starts 2 p.m.)
Return from Bury
St. Edmunds at 5.00 p.m.
|
Do
1.4.
|
Language
Improvement
|
Language
Improvement
|
Methodology
|
Methodology
|
Fr
2.4.
|
Language
Improvement
|
Talk and guided
tour at Ridgeons Hardware Comp. (11 a.m. - 12)
|
Methodology
|
Free
|
Mo
5.4.
|
Language
Improvement
|
Methodology
|
Visit to
Ely
Return from Ely
5.00 p.m.
|
Di
6.4.
|
Language
Improvement
|
Language
Improvement
|
Methodology
|
Methodology
|
Mi
7.4.
|
Language
Improvement
|
Methodology
|
Talk and guided
tour at Cambridge Crafton Centre (shopping centre)
Visit to Cambridge
International Book Centre 5.30 - 6.30 p.m.
|
Do
8.4.
|
Language
Improvement
|
Language
Improvement
|
Methodology
|
Methodology
|
Fr
9.4.
|
Language
Improvement
|
Methodology
|
End of Course
Lunch in Noodle Bar
|
Free
|
Sa
10.4.
|
Heimreise
|
|
|
zu Seminar 2) New York - 24.10. Anreise Wien -
Washington D.C.
|
Tag/Zeit
|
Programm
|
Mo
25.10.
8.45 -
9.30
9.30 -
12.00
13.00
- 15.00 (17.00)
17.00 -
19.15
|
Fahrt
vom Hotel zur deutschen
Schule
Besichtigung der deutschen
Schule, Fachgespräche mit einzelnen Lehrkräften und der
Schulleitung.... (Schüler aufgrund von Herbstferien nicht
anwesend)
Stadtrundgang Washington
D.C.
Rückkehr ins Hotel oder
Stadtrundgang
Cocktailempfang
Österreichische Botschaft
|
Di
26.10.
17.00 -
19.00
|
Reisetag von
Washington nach New York
Erste
Eindrücke New York Stadt
|
Mi
27.10.
9.15 -
10.00
10.00 -
11.45
11.45
- 14.00
15.00 -
16.45
17.00
- 19.00
18.00 -
20.00
|
-
Fahrt zum Österr.
Kulturforum
- Österreichisches
Kulturforum in N.Y. Begrüßung durch den Direktor, anschließende
Führung
- UN Headquarter mit
Führung in Englisch
- Briefing
durch den Botschaftssekretär an der Ständigen Vertretung von
Österreich bei den Vereinten
Nationen
fakultativ
-
100 Jahre New Yorker U-Bahn oder
-
Lecture: "Interior Design in the movies" (New York School of
Interior Design Gallery)
|
Do
28.10.
7.30 -
8.00
8.15 -
11.15
12.00
- 15.45
|
Fußweg
zur Norman Thomas High
School
"Virtual firm in
action" in der Norman Thomas High School - eine der erfolgreichsten
Übungsfirmen von New
York
Architektur in New York:
Empire State Building, N.Y. Public Library, Rockefeller Center, St.
Patrick's Cathedral, Trump Tower, Lincoln Center
|
Fr
29.10.
8.15 -
9.00
9.00 -
13.00
13.45 -
18.15
|
Fahrt
zur Martin Luther King Jr. High
School
"Purchasing and
inventory
workshop"
Besichtigung von:
Ground Zero, Liberty and Ellis Island, Financial District, South Street Seaport,
Historical District
|
Sa
30.10
10.00 -
18.30
19.00
- 24.00
|
bei
Schönwetter
- "Autumn on
the Hudson River" a boat trip to Sunnyside, the charming riverside home of
Washington Irving, author for The Legend of
Sleepy
- Hollow "Philipsburg
Manor, a working
17
th
century Dutch Colonial farm, with guides in period costume to demonstrate early
American life
bei
Schlechtwetter
- Museum
Mile
oder
30th
Annual Americana Jazz
Festival
Fakultativ:
Wahlkampf
in New York: Artists for Kerry, a multimedia Halloween event & DJ Dance
Party
|
So
31.10.
|
"Fakultativer
Tag"
- Harlem Gospel Tour
oder
Times Square Halloween
Carnival oder
Fahrradtour durch den
Central Park
- Tour durch Greenwich
Village
- Halloween
Parade
|
Mo
1.11.
10.00 -
11.00
11.00 -
14.45
14.45
- 15.30
15.30 -
17.45
|
Fahrt
zum City College
Besichtigung des
City College, wobei Fragen zur College Ausbildung gestellt werden können
und Mittagessen in der
Kantine
Fahrt zum Union
Square
Besichtigung von
"Little Italy" und "Chinatown"
|
Di
2.11.
11.30 -
13.45
|
Abreisetag
"Elections
Day in New York"
|
Mi
3.11.
|
Ankunft in
Wien
Aufgrund der übermittelten Unterlagen gelangte das
Finanzamt zur Ansicht, dass diese Studienreisen Mischprogramme zum Gegenstand
hatten. Infolge der gesetzlichen Bestimmungen sowie der ständigen
Rechtsprechung des VwGH seien die Aufwendungen daher der privaten
Lebensführung zuzuordnen und stellten keine abzugsfähigen
Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 iVm § 20 EStG 1988 dar.
Die beantragten Werbungskosten iHv € 3.303,17 seien daher nicht
anzuerkennen.
Der dementsprechende Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2004 wurde mit Datum 19. Mai 2005 erlassen. Die gesonderte
Bescheidbegründung erging mit Datum 25. Mai 2005.
Mit Fax vom 8. Juni 2005 erhob die Bw. gegen diesen
Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung. In der
Begründung stellte die Bw. ihre Tätigkeit sowie ihr Aufgabengebiet an
der Berufsschule dar und verwies auf den Lehrstoff für 1. Klassen u. a.
(Länderkunde Europa inkl. Sehenswürdigkeiten) sowie für 3.
Klassen (Länderkunde USA inkl. Sehenswürdigkeiten) gem. Landeslehrplan
für Reisebüroassistenten, Berufsbezogenes Englisch. Die Bw. vermerkte,
dass der Verweis auf § 20 EStG 1988 in der
Bescheidbegründung in ihrem beruflichen Wirkungsgebiet für beide
Seminare nicht richtig sei. Weiters verwies die Bw. auf die
Arbeitnehmerveranlagung eines Kollegen bei einem anderen Finanzamt, welches
derartige Aufwendungen anstandslos anerkannt habe und beantragte die prompte
Überweisung des ausständigen Betrages.
Im weiteren Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat
wurde die Bw. mittels Vorhalt vom 18. November 2005 um ergänzende
Ausführungen zu den beiden genannten Seminaren sowie um die Vorlage
verschiedener Unterlagen ersucht (nachstehend zusammengefasst).
"zu Seminar 1 und
2)
- Vorlage der Kursinfo, des
Detailprogramms und eventuelle Ausschreibungsunterlagen des Pädagogischen
Instituts des Bundes in Wien.
-
Wer führte die Organisation (der Reise, des Aufenthalts, des Seminars im
St. Mary's College)
durch?
- Um welchen
Teilnehmerkreis handelte es sich? Bitte legen Sie eine Teilnehmerliste
vor.
- Wurden Ihnen Unterkunft
und/oder Verpflegung kostenlos zur Verfügung
gestellt?
- Haben Sie
hinsichtlich dieser Reise bei Ihrem Dienstgeber eine Reiserechnung eingereicht
bzw. den Ersatz von Kosten geltend gemacht und auch Kostenersatz erhalten? Legen
Sie gegebenenfalls die entsprechenden Unterlagen
vor.
- Wurde Ihnen für die
Reise Urlaub/Sonderurlaub seitens des Dienstgebers
gewährt?
- Welche
Kenntnisse haben Sie im Detail bei diesem Seminar erworben und inwieweit
können Sie diese im Rahmen Ihres Lehrplanes an Ihrer Schule verwerten?
Bitte legen Sie eine diesbezügliche Stellungnahme der für Sie
zuständigen Schuldirektion bei.
zu Seminar
1)
- Bitte geben Sie im Detail
die Inhalte der Seminarteile "Language Improvement" und
"Methodology" an. Legen Sie dazu Kursunterlagen, Lehrmaterial,
Detailprogramme etc. vor.
-
Aufgrund der beantragten Aufwendungen für Exkursionen sowie des vorgelegten
"Timetable" (für den Kurs "Course in English Language
Improvement and ELT Methodology" - St. Mary's College) werden
Sie ersucht den beruf- und fachspezifischen Zusammenhang zwischen dem Besuch des
West Suffolk College, den Besichtigungen der touristischen Attraktionen
Cambridge und Ely sowie den Besuchen einer Brauerei (Greene King), eines
Handelsunternehmens für Baumaterialien, Holz, Installationen etc.
(Ridgeons), eines Einkaufszentrums (Cambridge Grafton Centre) und einer
Fachbuchhandlung (Cambridge International Book Centre) und der von Ihnen
ausgeübten Tätigkeit als Lehrerin an einer Berufsschule
darzulegen.
- Aufgrund des von
Ihnen vorgelegten "Timetable" errechnen sich die tatsächlichen
Kurszeiten mit 3 bis max. 5,5 Stunden pro Tag. Die restliche Zeit wurde für
Führungen und Besichtigungen verwendet. Geben Sie an, ob die Angaben im
"Timetable" korrekt sind.
zu Seminar
2)
- Festgehalten wird, dass
der vorliegenden Programmübersicht zu entnehmen ist, dass an 4 Tagen
vormittags Besuche an Schulen durchgeführt worden sind. Die dafür
verwendete Zeit lag zwischen 3 und max. 4 Stunden pro Tag. Die restliche
Tageszeit bzw. die weiteren Tage wurden für Transfer, Führungen und
Besichtigungen von touristischen Sehenswürdigkeiten verwendet. Bitte geben
Sie an, ob die Angaben in der Programmübersicht korrekt
sind."
Anlässlich der persönlichen Vorsprache der Bw.,
am 9. Dezember 2005, wurden folgende Auskünfte gegeben: zu Seminar
1) Cambridge - St. Mary's College Der Veranstalter und
Organisator des Seminars sei das PIB Wien gewesen. Dazu wurden die
Ausschreibungsunterlagen und, zum Nachweis des ausschließlich aus
Berufsschullehrern bestehenden Teilnehmerkreises, eine Teilnehmerliste
vorgelegt. Die Reise sei aufgrund eines Dienstauftrages der Schule erfolgt. In
die diesbezüglich beim Dienstgeber eingereichte Reiserechnung wurde
Einsicht genommen und eine Kopie angefertigt. Daraus geht hervor, dass die Bw.
für den Aufenthalt in Cambridge Tages- und Nächtigungsgebühren
sowie die Aufwendungen für Exkursionen beantragt hat. Die Bw. legte das im
Englischkurs verwendete Lehrmaterial zur Einsichtnahme vor, wovon auszugsweise
Kopien angefertigt wurden ("Booking a room at a hotel",
"Presentations - Making it interesting", "Helping
yourself to learn", "What makes a good language learner?").
Zum Nachweis der fachspezifischen Verwendung der vorgetragenen Inhalte sowie der
durchgeführten Exkursionen wurden div. Unterlagen wie z. B. "Airport
guide Heathrow", Musical-flyers etc. zur Einsicht vorgelegt. Die Bw.
führte aus, dass mit Hilfe dieser Unterlagen z. B. ein Quiz für den
Schulgebrauch, "Use the brochures, get the right answer!", erstellt
worden sei. Die Besichtigung der touristischen Attraktionen sei für den
Unterricht für Reisebüroassistenten maßgeblich. Die Bw.
bestätigte, dass die Angaben im vorliegenden "Timetable"
korrekt seien. Sie merkte weiters an, dass diese Art der Veranstaltung im St.
Mary's College schon an die 10 Jahre abgehalten werde und es ihres Wissens
bisher keine Beanstandungen bezüglich der Anerkennung als
Fortbildungsmaßnahme gegeben habe.
zu Seminar 2) New York - Washington Die Bw.
legte die Ausschreibungsunterlagen des PIB Wien sowie die Teilnehmerliste vor.
Die Teilnehmer an diesem Seminar kämen auch von HAK und HTL; für
AHS-Lehrer sei, nach Angabe der Bw., der Inhalt zu berufsspezifisch gewesen. Die
Kosten für Unterkunft und Verpflegung seien für diesen Kurs selbst zu
tragen gewesen, weswegen Tag- und Nächtigungsgeld als Werbungskosten
beantragt worden seien. Die Bw. habe keine Reiserechnung gelegt, aber einen
Zuschuss durch den Stadtschulrat, wie aus dem vorgelegten Schreiben ersichtlich
sei, erhalten. Für die Teilnahme an diesem Seminar sei eine
Dienstfreistellung bzw. ein Dienstauftrag erforderlich gewesen. Die Angaben in
der Programmübersicht seien korrekt. Die Inhalte seien für den
Unterricht an der Berufsschule, insbesondere für Reisebüroassistenten
im 3. Lehrjahr, erforderlich. Die Bw. legte amerikanische Tageszeitungen,
Prospekte von touristischen Einrichtungen, Bücher in englischer Sprache
"National Parks" und "The City College of New York"
sowie Hotelübersichten "Ressorts & Great Hotels - Where to
Stay in 2004", "Europe & Great Britain 2003" vor. Diese
Unterlagen würden im Unterricht verwendet werden.
Des Weiteren brachte die Bw. ein Schreiben der Direktion
ihrer Berufsschule, "Stellungnahme der Direktion zu den
Auslandsseminaren", bei. Darin ist allgemein festgehalten, dass schon
allein durch die Zustimmung der Direktion und der Inspektion zur Teilnahme an
solchen Seminaren gewährleistet sei, dass dieses Seminar für den
Unterricht von Belang sei. Neben den berufsspezifischen Themen verlange der
Lehrstoff auch die Einbeziehung des Alltags, der Lebensweise der Menschen dieser
Sprachgemeinschaft unter Verwendung möglichst authentischer Texte und
Materialien sowie genereller Landesinformationen. In der Ausbildung der
Reisebüroassistenten seien diese Informationen auch ein Teil der
berufsspezifischen Sprachbildung. Die Bw. habe von den Seminaren eine Fülle
von Informationsmaterialien (Broschüren, Fachkataloge, Flugblätter
etc.) mitgebracht, die auch anderen Sprachlehrerinnen und -lehrern zur
Verfügung stünden und damit zu dem im Lehrplan geforderten aktuellen
und anschaulichen Unterricht beitragen würden.
Die über die Vorsprache der Bw. erstellte
Niederschrift sowie die beigebrachten Unterlagen bzw. Kopien wurden der
Amtspartei mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 zur Kenntnis
gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gem.
§ 16 Abs. 1 Z 9 gehören dazu
auch Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen sowie gem.
Z 10 Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer
damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer
nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des
§ 20 EStG 1988 fallen.
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche und
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden.
Nach der Lehre (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 20, Tz 9 und die dort
angeführte Judikatur) schließt § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
Aufwendungen für die Lebensführung vom Abzug aus, d.h. Aufwendungen,
welche nach der dem Steuerrecht eigenen, typischen Betrachtungsweise im
allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre
zugerechnet werden. Die wesentliche Aussage dieser Bestimmung ist die, dass
gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und
betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Nach der Rechtsprechung
des VwGH muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten
Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und
eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Soweit sich Aufwendungen für
die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei
trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Kosten einer
Studienreise kommen nach ständiger Rechtsprechung des VwGH als
Betriebsausgaben oder als Werbungskosten nur dann in Betracht, wenn aufgrund des
Reiseprogrammes und der Durchführung der Reise die Möglichkeit eines
privaten Reisezwecks nahezu ausgeschlossen ist.
In ständiger Rechtsprechung hat der VwGH (z. B.
Erkenntnisse 24.11.2004, 2000/13/0183, 31.2.2003, 2000/14/0102; 29.1.2002,
98/14/0124, 19.10.1999, 93/15/0069) zur steuerlichen Anerkennung von
Studienreisen entschieden, dass Kosten für Reisen mit typischem
Mischprogramm grundsätzlich als Aufwendungen für die
Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 anzusehen seien, es sei denn, dass folgende vier
Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
1. Planung und Durchführung der Reise erfolgen
entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in
einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lässt.
2. Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem
Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine
einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
3. Das Reiseprogramm und seine Durchführung
müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie
jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren.
4. Andere allgemein interessierende Programmpunkte
dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der
während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand
keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Die Beurteilung der beiden berufungsgegenständlichen
Seminare führt aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der erteilten
Auskünfte bezüglich der Erfüllung der obgenannten Kriterien zu
folgenden Ergebnissen.
- Seminar 1) 28.3. - 10.4.2004 "Teacher
Training in England" - St. Mary's College in Cambridge
Die Planung und Organisation des Seminars durch das PIB in
Wien, die lehrgangsähnliche Durchführung sowie die Befürwortung
der Teilnahme seitens der Direktion der Berufsschule lassen eine teilweise
berufliche Veranlassung zumindest erkennen und es kann geschlossen werden, dass
der Bw. die Möglichkeit geboten worden ist Kenntnisse zu erwerben, die eine
berufliche Verwertung gestatten. Es ist jedoch aufgrund des vorliegenden
und in den Entscheidungsgründen angeführten Inhalts des
Seminarprogrammes ("Timetable") festzustellen, dass die
Programmpunkte - Besichtigungen der touristischen Attraktionen Cambridge
und Ely - Besuche einer Brauerei (Greene King) - eines
Handelsunternehmens für Baumaterialien, Holz, Installationen etc.
(Ridgeons) - eines Einkaufszentrums (Cambridge Grafton Centre) und
- einer Fachbuchhandlung (Cambridge International Book Centre) in
keinster Weise nur spezifisch auf die berufliche Tätigkeit der Bw.
abgestellt sind.
Die Tatsache, dass die Bw. zukünftige
Reisebüroassistenten unterrichtet, kann nichts an dem Umstand ändern,
dass Besichtigungen kultureller, historischer und touristischer Attraktionen wie
die Städte Cambridge und Ely für jedermann attraktiv und von Interesse
sind. Der Besuch einer Brauerei, die ein eigenes Besucherzentrum sowie ein
Museum führt, eines Handelsunternehmens und eines Einkaufszentrums stellen
die in der heutigen Zeit typischen Inhalte von Bildungs-, Einkaufs und
Studienreisen dar. Das im Fall der Bw. festzustellende Programm ist somit
aufgrund seines Inhaltes jedenfalls auch für in der Privatwirtschaft
tätige Personen sowie interessierte Laien als anziehend zu
beurteilen.
Bei der Beurteilung des Seminars im Bezug auf das Vorliegen
von privat oder beruflich bedingten Zeiten ist von einer Normalarbeitszeit von
durchschnittlich acht Stunden täglich, d.h. von 40 Stunden pro Woche
auszugehen. Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit
in Anspruch nehmen, als während der regelmäßigen beruflichen
Betätigung als Freizeit verwendet wird (vgl. VwGH 24.11.1993, 92/15/0099).
Als beruflich motivierte Programmpunkte können der Sprachkurs im St.
Mary's College, ohne auf dessen Niveau oder konkreten Inhalt näher
einzugehen, sowie der Besuch eines englischen College beurteilt werden. Diese
Seminarteile nehmen, täglich unterschiedlich, zwischen 3 bis max. 5,5
Stunden in Anspruch. Zeiten gemeinsamer Mittagessen und Pausen sowie Reisezeiten
sind nicht zu den fachspezifischen Arbeitszeiten zu rechnen. Die als Arbeitszeit
in Betracht kommende Zeit der Seminarreise beträgt folglich deutlich
weniger als das genannte durchschnittliche Ausmaß von acht Stunden. Damit
ist schon allein aufgrund der zeitlichen Relation ein Mischprogramm
gegeben.
Die Argumente der Bw., dass die Teilnahme an der
Seminarreise seitens der Direktion als für den Unterricht von Belang
beurteilt wurde sowie dass die Fülle von Informationsmaterial zu einem im
Lehrplan geforderten aktuellen und anschaulichen Unterricht beitrage, werden
nicht in Zweifel gezogen. Doch führen auch diese nicht zum Schluss, dass
der gesamte Inhalt der Seminarreise ausschließlich auf Teilnehmer der
Berufsgruppe der Bw. ausgerichtet war. Die ausschließlich berufliche
Veranlassung der Reise, bei der nahezu jede private Veranlassung ausgeschlossen
ist, ist zu verneinen.
Da aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die seitens des
VwGH in seiner Judikatur geforderten Kriterien für die Anerkennung der
Aufwendungen als Werbungskosten nicht kumulativ vorliegen, wird die Studienreise
nach Cambridge insgesamt als Reise mit typischem Mischprogramm beurteilt. Die
von der Bw. in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kosten stellen somit
Ausgaben für die Lebensführung dar und sind schon dem Grunde nach vom
Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen. Angemerkt wird, dass die Bw. die
als Werbungskosten beantragten Aufwendungen (Tag- und Nächtigungsgeld sowie
Aufwand für Exkursionen) bereits in der gegenüber dem Dienstgeber
gelegten und h.o. vorliegenden Reiserechnung vom 26. Mai 2004 geltend gemacht
hat. Demach wären die Aufwendungen selbst bei Vorliegen von
abzugsfähigen Werbungskosten auch der Höhe nach nicht zu
gewähren, da dies bei erfolgter Vergütung durch den Dienstgeber zu
einer doppelten Berücksichtigung bzw. Vergütung führen
würde.
- Seminar 2) 24.10. - 3.11.2004 "ESF Exkursion
zu berufsbildenden und weiteren Bildungseinrichtungen - New York"
(und Washington)
Auch hier lassen Planung und Organisation des Seminars
durch das PIB in Wien sowie die Befürwortung der Teilnahme seitens der
Direktion der Berufsschule auf eine zumindest teilweise berufliche Veranlassung
sowie die Möglichkeit der beruflichen Verwertung der angebotenen Inhalte
schließen. Nach dem vorliegenden und in den
Entscheidungsgründen angeführten Inhalt des Seminarprogrammes
("Programmübersicht") ist jedoch festzustellen, dass sich die
als berufsspezifisch zu beurteilenden Programmpunkte auf an vier Tagen
durchgeführte Besuche verschiedener Colleges beschränken. Die Dauer
dieser Besuche ist mit 3 bis maximal 4 Stunden feststellbar. Die restliche Zeit
an diesen Tagen sowie die weiteren Tage der Reise wurden für die
Durchführung von Besichtigungen kultureller und touristischer Ziele, wie z.
B. Stadtrundgang in Washington, Cocktailempfang österreichische Botschaft,
Besuch des Österreichischen Kulturforums in New York, UN Headquater, Empire
State Building, Ground Zero, Liberty und Ellis Island usw. sowie diversen
Reisebewegungen (z. B. Transfer von Washington nach New York)
verwendet.
Auch das Programm dieser Studienreise ist sowohl aus
zeitlichen als auch aus inhaltlichen Gesichtspunkten als Mischprogramm zu
beurteilen. Weder sind das Reiseprogramm und seine Durchführung derart
einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der
Berufsgruppe der Bw. abgestellt, dass sie jegliche Anziehungskraft auf andere
als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren,
noch nehmen die allgemein interessierenden Programmpunkte zeitlich gesehen nicht
mehr Raum als jenen ein, der während der laufenden Berufsausübung als
Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen
verwendet wird. Lediglich 3 - 4 Stunden an vier Tagen, nämlich
die Besuche in den High Schools, können als berufsspezifisch und somit als
Arbeitszeit beurteilt werden. Doch ist festzuhalten, dass sich der
Teilnehmerkreis hier nicht nur auf Berufsschullehrer beschränkt hat,
sondern auch Lehrer von z. B. HAK und HTL an der Studienreise teilgenommen
haben. Die allgemeinen Programminhalte sind in keinster Weise spezifisch nur auf
die berufliche Tätigkeit der Bw. abgestellt. Sie üben vielmehr auf am
Wirtschaftsleben sowie kulturellen Leben interessierte Personen aus dem privaten
sowie privatwirtschaftlichen Bereich Anziehungskraft aus und sind somit zu den
typischen Schwerpunkten von allgemeinen Bildungs-, Studien- und Privatreisen zu
zählen. Ebenso tragen die mitgebrachten Unterlagen (amerikanische
Tageszeitungen, Bücher in englische Sprache, Hotelkataloge etc.) nicht dazu
bei, die Studienreise als ausschließlich beruflich und fachlich
ausgerichtet bzw. beruflich notwendig zu beurteilen. Um zu Unterlagen, wie den
genannten, zu gelangen besteht keine Notwendigkeit an einer Studienreise ins
Ausland teilzunehmen, da sowohl amerikanische Tageszeitungen als auch
amerikanische Bücher im guten Buch- und Zeitschriftenhandel im Inland
beschaffbar sind.
Aufgrund des gegebenen Sachverhalts erfüllt auch diese
Studienreise die für die steuerliche Anerkennung geforderten Kriterien
nicht und stellen die beantragten Aufwendungen keine abzugsfähigen
Werbungskosten dar.
Hinsichtlich des Verweises der Bw., dass bei der
Veranlagung eines Fachkollegen derartige Aufwendungen als Werbungskosten
anerkannt worden wären, wird festgestellt, dass aus einer -allenfalls
auch rechtswidrigen - Vorgangsweise gegenüber Dritten niemand
für sich einen Anspruch auf ein vergleichbares Vorgehen ableiten kann. Es
ist daher für die Entscheidung ohne Bedeutung ob die Abgabenbehörde
erster Instanz gegenüber anderen Abgabepflichtigen anders als
gegenüber der Bw. vorgegangen ist (s. VwGH 24.4.1997,
93/15/0069).
Die Berufungsentscheidung war daher spruchgemäß
zu treffen.
Wien, am 24.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1109-W/05
- Stammnummer
- 20473
- Gültig
- 24.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF