Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0175-L/04
Fahrt- und Aufenthaltskosten zu einer Ärztetagung - keine Werbungskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0175-L/04vom 10.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Leitner +
Leitner Steuerberatung GmbH, 4040 Linz, Ottensheimer Straße 30, 32 +
36, vom 20. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
9. Februar 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1998
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin machte im Zuge ihrer Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1998 verschiedene
Aufwendungen als Werbungskosten geltend, darunter Aufwendungen in Zusammenhang
mit dem Besuch von Fortbildungsveranstaltungen der Österreichischen
Ärztekammer (Ärztetage in H. und in V.). Die Programme aller
Veranstaltungen wurden vorgelegt. Die in Zusammenhang mit den Ärztetagen in
H. geltend gemachten Aufwendungen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten etc.) wurden
vom Finanzamt anerkannt, von den Ärztetagen in V. wurden nur die
Seminargebühren als Werbungskosten anerkannt, da der dortige Aufenthalt auf
Grund des Umfangs der besuchten Veranstaltungen nur als Reise mit Mischprogramm
angesehen wurde.
Dagegen wurde Berufung eingebracht und zunächst
eingewendet, dass eine tägliche 8-Stunden-Fortbildung in V. schon allein
auf Grund der Gegebenheiten nicht möglich war, da die verschiedenen Kurse
nicht in einem Kongresshaus, sondern in unterschiedlichen Gebäuden
stattfanden. So sei es z.B. fast unmöglich gewesen, neben dem
Akupunkturkurs, der von 9:00 bis 11:15 und von 14:45 bis 17:00 stattfand, auch
noch andere Fortbildungen zu besuchen, zumal dieser nach der offiziellen
Kurszeit meist noch länger dauerte, da anschließend Fragen
beantwortet wurden und auch noch geübt wurde. Es werde daher ersucht, auch
die Reisekosten anzuerkennen, da die Woche nicht als Urlaub genutzt wurde.
Nach Vorlage der Berufung an den unabhängigen
Finanzsenat wurde der Berufungswerberin im Zuge des weiteren Verfahrens mittels
Vorhalt die Rechtslage mitgeteilt und die Möglichkeit gegeben, einen
allfälligen Nachweis zu erbringen, falls die besuchten Veranstaltungen
tatsächlich mehr Zeit in Anspruch genommen hätten. Hiezu wurde seitens
der Berufungswerberin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Grundsätzlich handle es sich bei den Ärztetagen
um eine rein berufliche Fortbildung, es sei zusätzlich kein Rahmenprogramm
angeboten worden. Die von der Berufungswerberin besuchten Kurszeiten belaufen
sich auf 21 Stunden. Tatsächlich wurde jedoch wesentlich mehr Zeit für
berufliche Zwecke aufgewendet: Um die einzelnen Seminare optimal nutzen zu
können, hätte sich die Berufungswerberin im Vorhinein auf die
Vorträge vorbereitet. Für die tägliche An- und Abreise vom Hotel
zum Seminarort sei jeweils eine viertel Stunde einzurechnen. Anschließend
an die Kurse wurden meist Diskussionen geführt, die über den
festgesetzten Zeitrahmen hinausreichten. Nach den Akupunkturkursen wurde
zwischen den Teilnehmern noch praktisch geübt. Zwischendurch nutzte die
Berufungswerberin die Möglichkeit, sich bei verschiedenen Ständen von
Pharmafirmen beraten zu lassen.
Dass die Reise ausschließlich beruflich veranlasst
sei, lasse sich folgendermaßen begründen: Die Berufungswerberin sei
praktische Ärztin. Für Allgemeinmediziner gebe es nur drei
komprimierte Fachfortbildungen - in G., V. und H. . Die Berufungswerberin sei
verpflichtet, ein Fortbildungsdiplom zu erwerben, weshalb sie an den
Ärztetagen in V. teilgenommen hätte. Dort angebotene Kurse wurden nur
dann nicht besucht, wenn sie bereits im Vorjahr besucht wurden, für ihre
Tätigkeit nicht von Relevanz waren oder es zu Überschneidungen
gekommen sei. Es wäre nicht sinnvoll gewesen an Kursen teilzunehmen, die
keine praktische Bedeutung hätten, nur um auf die erforderliche
Stundenanzahl zu kommen. Auch konnte an einzelnen Kursen auf Grund von
Überschneidungen nicht teilgenommen werden. Da bei Besuch eines nur
eintägigen Seminares unabhängig von der Vortragsdauer die Reisekosten
ebenfalls anerkannt würden, werde ersucht auch hier die Reisekosten in die
Arbeitnehmerveranlagung einzubeziehen.
Als Beilage wurde eine Stundenaufstellung über den
beruflichen Zeitaufwand vorgelegt, in der die Berufungswerberin, aufgegliedert
nach den einzelnen Tagen, zu folgendem Ergebnis kam: Kurszeit 21 Stunden,
Fahrtzeiten 5 Stunden, Diskussion 2 Stunden, Beratung 2,50 Stunden, Vorbereitung
6,50 Stunden, Übungen 4 Stunden, insgesamt somit 41 Stunden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören gemäß Z 9 leg.cit.
auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen.
Demgegenüber sind gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit.a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht
abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Stellung des Steuerpflichtigen erfolgen.
Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten
Lebensführung fallen können, muss ein strenger Maßstab angelegt
und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. In diesem Sinn hat der
Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtssprechung zur Anerkennung
von Studienreisen, Kongressen, Tagungen, Fortbildungsveranstaltungen etc.
ausgeführt, dass derartige Aufwendungen grundsätzlich solche für
die Lebensführung im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 2 lit.a
EStG 1988 sind, es sei denn es liegen folgende Voraussetzungen vor:
Planung
und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lässt.
Die
Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die
Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen
konkrete berufliche Verwertung gestatten.
Das
Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derartig einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere
als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
Andere
als allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht
mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden
Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als
beruflichen Betätigungen verwendet wird. Der nur zur Gestaltung der
Freizeit dienende Aufwand führt jedoch keinesfalls zu einer steuerlichen
Berücksichtigung.
Dementsprechend hat der
Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 29.1.2002, 96/14/0030,
betreffend die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung für
Kinderfachärzte in einem bekannten Wintersportort festgestellt, dass die
Fahrt- und Aufenthaltskosten keine abzugsfähigen Werbungskosten darstellen,
da neben den Vorträgen in erheblichem Maß die Möglichkeit zur
Verfolgung privater Freizeitinteressen gegeben war.
Betrachtet man unter diesem Gesichtspunkt die vorliegende
Aufstellung der von der Berufungswerberin in V. besuchten Kurse bzw.
Vorträge, so ist zu bemerken, dass diese nicht annähernd so viel Zeit
in Anspruch nahmen, wie üblicherweise für die Berufstätigkeit
während einer Arbeitswoche aufzuwenden ist. Zu folgenden Zeiten wurden
Kurse besucht:
Montag: 8:00 - 8:45, 9:00 - 11:15, 13:00
- 14:30
Dienstag: 8:00 - 8:45, 9:00 -
11:15
Mittwoch: 8:00 - 8:45, 9:00 - 11:15, 14:45
- 17:00
Donnerstag: 8:00 - 8:45, 9:00 - 11:15, 14:45
- 17:00
Freitag: 8:00 - 8:45, 13:00 - 14:30
Samstag: 8:00 - 8:45
Die Kurszeiten insgesamt betrugen somit 21 Stunden, selbst
unter Einbeziehung der Viertelstunde zwischen beiden Vormittagseinheiten ergeben
sich lediglich Kurszeiten von 22 Stunden. Berücksichtigt man die Verteilung
der Kurseinheiten über die einzelnen Tage, so verblieben der
Berufungswerberin für Freizeitaktivitäten unter Tags folgende Zeiten:
am Montag der Nachmittag ab 14:30, am Dienstag die Mittagszeit und der gesamte
Nachmittag, am Mittwoch und Donnerstag eine Mittagspause von jeweils dreieinhalb
Stunden, am Freitag nach der Morgeneinheit der restliche Vormittag mit
4 1/4 Stunden sowie wiederum der Nachmittag ab 14:30. Bei dieser
Zeiteinteilung bestand für die Berufungswerberin bei ihrem Aufenthalt
während des Sommers in einem Gebiet, das auch als Urlaubsregion beliebt
ist, jedenfalls die Möglichkeit, auch die dortigen Freizeitangebote oder
Erholungsmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß zu nutzen.
Auch die Darstellung der Berufungswerberin über
zusätzliche berufliche Aktivitäten während des strittigen
Aufenthalts vermag wenig an diesen Feststellungen zu ändern: Wenn die
Berufungswerberin zu den Kursstunden in Summe fünf weitere Stunden
hinzuzählt, die für die Fahrten zwischen Hotel und Kursort aufgewendet
werden mussten, so ist zu bedenken, dass auch im normalen Berufsleben
üblicherweise Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallen,
diese jedoch nicht Arbeitszeit sind. Dass der eine oder andere Vortrag auf Grund
einer nachfolgenden Diskussion etwas länger als die vorgesehene Zeit
gedauert hat, mag richtig sein, doch ändert bei der insgesamt geringen
Stundenanzahl eine leichte Verlängerung die Arbeitszeit nicht so
wesentlich, dass dies eine andere Beurteilung zuließe. Schließlich
ist zu den mehr als zehn Stunden, die die Berufungswerberin für
Vorbereitung oder nachträgliche Übungen aufgewendet haben will, zu
bemerken, dass weder die Notwendigkeit erwiesen ist, dass dieses Selbststudium
vor Ort und während der dortigen Freizeit erfolgen musste, noch dass dies
tatsächlich im angegebenen Ausmaß stattgefunden hat.
Bei diesem Sachverhalt ist der Aufwand für die Reise
und den Aufenthalt in V. als gemischter Aufwand den Kosten der
Lebensführung zuzurechnen und kann nicht zu Werbungskosten führen.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 10.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0175-L/04
- Stammnummer
- 15834
- Gültig
- 10.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF