Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0474-K/02
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Pflichtschullehrerin (Fremdsprachen Englisch und Italienisch) für Studienreisen nach Schottland und Italien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0474-K/02vom 15.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Sprachreise, bei der im Rahmen der vorgegebenen 40-stündigen Wochendienstverpflichtung mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit auf ein Freizeitprogramm von allgemeinem Interesse entfällt, ist nicht nahezu ausschließlich auf die beruflichen Interessen abgestellt und können die Aufwendungen hiefür nicht im Rahmen der Werbungskosten Anerkennung finden. Die fachkundige Leitung der Programmpunkte kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Die Kurskosten, die sich von den übrigen geltend gemachten Aufwendungen einwandfrei trennen lassen, stellen jedoch absetzbare Werbungskosten dar, weil die Sprachkurse von konkretem beruflichen Nutzen waren.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe für das Jahr 2000 stellen
sich wie folgt dar:
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Jahr
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Bemessungsgrundlage
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Einkommensteuer
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Abgabenschuld
|
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€
|
S
|
€
|
S
|
€
|
S
|
2000
|
23.201,97
|
319.266,00
|
5.077,91
|
69.873,58
|
463,36
|
6.375,98
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Hauptschullehrerin und unterrichtet u.a. die
Fächer Englisch und Italienisch. In ihrer Erklärung vom 5. Juni 2001
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 machte
sie unter dem Titel Werbungskosten u.a. Aufwendungen für die Anschaffung
eines Abonnements der Zeitschrift Spotlight in Höhe von S 790,-- (€
57,41), einer Papierschneidemaschine im Höhe von S 2.423,86 (€
176,15), eines Personalcomputers samt Software und Zubehör in Höhe von
S 24.038,40 (€ 1.746,94), Büromaterial in Höhe von S 1.944,20
(€ 141,29) und Aufwendungen aus Anlass der Teilnahme an Sprachkursen in
Terme Luigiane/Italien und Edinburgh/Schottland in Höhe von S 29.891,--
(€ 2.172,26) geltend. Der Erklärung beigelegt waren bzw. über
Aufforderung des Finanzamtes Klagenfurt beigebracht wurden von der Bw. im
Zusammenhang mit den Kosten für die Sprachkurse 1) Auszüge aus dem
Programm der Pädagogischen Wochen 2000, 2) eine Kursbesuchsbestätigung
für den Intensivsprachkurs in Edinburgh in der Zeit vom 8. Juli bis 22.
Juli 2000, eine Zahlungs- und Teilnahmebestätigung sowie eine
Kursbesuchsbestätigung für den Intensivsprachkurs Italienisch in Terme
Luigiane in der Zeit vom 24. August bis 2. September 2000, diese Unterlagen
jeweils ausgestellt vom Pädagogischen Institut des Bundes in Kärnten,
eine Bestätigung der Universität von Edinburgh (Institute for Applied
Language Studies) über die Absolvierung des Englisch-Sprachkurses,
Bestätigungen über die Zahlung der Kursgebühren inklusive u.a.
der Nächtigungskosten und Kosten für Veranstaltungen, Listen der
Teilnehmer an den genannten Veranstaltungen, sowie 3) Stundenpläne der
Sprachkurse und diverse andere Unterlagen zum Programm in Schottland und Italien
(letztere in italienischer Sprache).
Den genannten Unterlagen ist im Einzelnen zu
entnehmen:
1) Pädagogische Wochen 2000 - landesweite
Veranstaltungen: "Intensivsprachkurs in Edinburgh - Zielgruppe. Englischlehrer,
Zeit: Samstag 8.7.2000 bis Samstag 22.7.2000, Lehrbeauftragte: Schottische
Professoren, Inhalte/Ziele: Tuition in 3 groups (15 hours per week), Social
programme (guided old town tour)".
Pädagogische Wochen 2000 -
Italienisch/Französisch: "Intensivsprachkurs und Entdeckung der Region "La
Calabria" - Zielgruppe: Italienischlehrer - Fortgeschrittene, Zeit: Sonntag
27.8.2000 bis Dienstag 5.9.2000 (Anmerkung: falsche Zeitangabe),
Lehrbeauftragte: Italienische Professoren, Inhalte/Ziele: Die Region "La
Calabria" wird durch Vorträge vorgestellt und durch Exkursionen erkundet;
in Kleingruppenarbeit wird das Italienisch der Teilnehmer
perfektioniert".
2) "Das Pädagogische Institut bestätigt der Bw.
die Teilnahme an der Veranstaltung "Intensivsprachkurs in Edinburgh" Samstag,
den 8.7.2000 bis Samstag, den 22.7.2000 in Edinburgh."
"Die Bw. hat am
Intensivsprachkurs Italienisch für ItalienischlehrerInnen und
LehrgangsteilnehmerInnen in Acquappesa/Terme Luigiane vom 24.8. bis 2.9.00
teilgenommen und .........". "Das Pädagogische Institut bestätigt der
Bw. die Teilnahme am Intensivsprachkurs und Entdeckung der Region "La Calabria"
Sonntag, den 27.8.2000 bis Dienstag, den 5.9.2000 in Terme Luigiane."
3) Stundenplan für
Edinburgh
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Tag
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Veranstaltungen
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Mo 10.7.
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9.15 - 10.45 Willkommen, Einführung und
Führung durch Uni-Komplex 11.15 - 12.45
Sprachübungen 14.00 - 15.30 Stadtführung in der Gruppe "Was ist
los" 15.45 - 16.30 Informationsgespräch Einführung in
die Bibliothek der Abteilung
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Die 11.7.
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9.15 - 10.45 Kultur und Sprache, Seminar zur
Sprache und Sitten 11.15 - 12.45 Sprachübungen Aussprache - Workshop
und Arbeit im Sprachlabor 13.30 - 16.00 Freiwilliges
Gesellschaftsprogramm, Museum of Scotland und Royal Museum 16.00 - 17.00
Vorlesung "Scottish Oral Tradition" 10.00 - 20.00 "Literary Pub Tour"
Wanderung mit Schauspielern
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Mi 12.7.
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9.15 - 10.45 Kultur und Sprache, Lesen u.
Diskutieren mit Native Speaker 11.15 - 12.45
Sprachübungen 13.30 - 17.30 Freiwillige Tour, Edinburgh
Castle
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Do 13.7.
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9.15 - 10.45 Kultur und Sprache, Video u.
Diskussion in Kleingruppe 11.15 - 12.45 Sprachübungen 14.00 -
16.00 Geführte Stadtbesichtigung, "Old Town Tour" 19.00 - 22.00
Gesellschaftsprogramm, Scottish country dancing
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Fr 14.7.
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9.15 - 10.45 Kultur und Sprache, Erziehung,
Schule in Schottland 11.15 - 12.45 Sprachübungen 13.30
Aufbruch zur Exkursion in die Highlands of Schottland
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Sa 15.7. S 16.7.
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- 19.00 Highlandtour
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Mo 17.7.
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9.15 - 10.45 Kultur und Sprache, Erziehung,
Schule in Schottland 11.15 - 12.45 Gastseminar m. anschl. Diskussion,
Schulsystem und Erziehung 14.00 - 16.00 Geführte Stadtbesichtigung,
"New Town Tour" anschl. Arbeiten in der Bibliothek der Abteilung -
Vorbereitung Projekt
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Die 18.7.
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9.15 - 10.45 Kultur und Sprache, Reise und
Tourismus 11.15 - 12.45 Sprachübungen, Aussprache 13.30 -
16.00 Freiwilliges Gesellschaftsprogramm, The Georgian House 16.00 -
17.00 Vorlesung, The Scottish History
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Mi 19.7.
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9.15 - 10.45 Kultur und Sprache, Reise und
Tourismus 11.15 - 12.45 Sprachübungen 14.00 - 17.00
Freiwillige Bustour, Linlithgow Palace
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Do 20.7.
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9.15 - 10.45 Kultur und Sprache nach Wahl der
Kursteilnehmer 11.15 - 12.45 Sprachübungen und Vorbereitungen
für Projektarbeit 14.00 - 17.30 Ausarbeitungen in der Bibliothek und
im Computerraum des Instituts für Projekt
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Fr. 21.7.
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9.15 - 10.45 Präsentationen der
Projekte 11.15 - 12.45 Evaluierung Abschiedsrunde 19.30 - 23.20
Traditioneller Abschiedsabend "Ceilidh"
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Sa 22.7.
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Rückreise ab 4.45 am,
Flug ab Edinburgh um 6.25 am nach Salzburg
Stundenplan
für Terme Luigiane:
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Tag
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Veranstaltungen
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Do 24.8.
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Ankunft - Willkommen und Einführung -
Vorstellung der Dozenten
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Fr 25.8
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9.00 - 9.45
Konversation/Kleingruppen 10.00 - 10.45 Singen mit Prof. Cencig (trad.
ital. Lieder aus Kalabrien) 11.00 - 12.00 Linguistische Arbeiten mit
Prof. Cardinali literar. Texte 17.30 - 18.30 Seminar "musica verista" mit
Prof. Cardinali
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Sa 26.8.
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9.00 - 9.45
Konversation/Kleingruppen 10.00 - 10.45 Singen mit Prof. Cencig (trad.
ital. Lieder aus Kalabrien) 11.00 - 12.00 Linguistische Arbeiten mit
Prof. Cardinali Literatur im Orig. 12.00 - 13.00 Einblick in kalabr.
Gastronomie - prakt. Beispiele 21.00 - 22.30 Besuch Konzert "serata
lirica" im Parco delle Terme
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So 27.8.
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8.00 - 19.00 Landeskundl. Exkursion "la sila
consentina" mit Besuch von San Giovanni in Fiore, Camigliatello, Funivia con i
due mari, Bustour, Begleitung von Dozenten, landeskundl. Informationen in ital.
Sprache zu Land und Leute
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Mo 28.8.
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9.00 - 9.45
Konversation/Kleingruppen 10.00 - 12.00 Führung im Rathaus mit
anschließender Diskussion mit dem BGM und einigen politischen Proponenten
der Gemeinde Termine Luigiane/ Acquapesa, Diskussion von zukünftigen
Schulpartnerschaften zwischen Kärntner Schulen und Schulen aus der Region
Kalabrien
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Die 29.8.
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8.00 - 21.00 Landeskundl. Exkursion nach Tropea -
mit Capo Vaticano -Bustour Begleitung von Dozenten, landeskundl. Informationen
in italien. Sprache zu Land und Leute
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Mi 30.8.
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9.00 - 9.45 Konversation/Kleingruppen
10.00 - 10.45 Sprachübungen mit Professoren 11.00 - 12.00
Linguistische Arbeiten mit Prof. Cardinali literar. Texte 17.30 - 18.30
Seminar zur Archäologie von Dr. Mollo
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Do 31.8.
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8.00 - 19.00 Landeskundl. Exkursion nach Sibari,
Bustour, Begleitung von Dozenten, landeskundl. Informationen in italien. Sprache
zu Land und Leute
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Fr 1.9.
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9.00 - 9.45
Konversation/Kleingruppen 10.00 - 10.45 Sprachübungen mit
Professoren 11.00 - 12.00 Seminar mit Dr. De Pasquale "Die
sozioökonomische Fragestellung im Mezzogiorno" 17.30 - 18.30
Abschied im Hause von Prof. Cardinali mit Schlussbesprechung
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Sa 2.9.
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Rückreise ab Terme Luigiane mit Bus ab 6.00
- Flug ab 8.00 ab Triest
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 anerkannte das Finanzamt
Klagenfurt Aufwendungen der Bw. im Ausmaß von insgesamt S 15.847,-- als
Werbungskosten (darunter Fachliteratur und Mitgliedsbeiträge). Die von der
Bw. beantragten Kosten für die Anschaffung des Personalcomputers samt
Zubehör sowie für Büromaterial anerkannte das Finanzamt unter
Abzug eines Privatanteils von 40%. Als Werbungskosten nicht anerkannt wurden die
Aufwendungen der Bw. für die Zeitschrift "Spotlight" sowie für die von
der Bw. durchgeführten Sprachreisen nach Schottland und Italien. In der
Begründung hiezu wurde seitens des Finanzamtes ausgeführt, dass
Aufwendungen für einen Sprachkurs als Werbungskosten nur dann absetzbar
seien, wenn hiedurch ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf
den Beruf des Steuerpflichtigen abgestellte Sprachkenntnisse vermittelt
würden. Die Erwerbung von Sprachkenntnissen, die allgemein von Interesse
und Nutzen seien, sei der privaten Lebensführung zuzurechnen. Der Computer
gelange nach Abzug eines vierzigprozentigen Privatanteils und einer
Nutzungsdauer von 4 Jahren zur Abschreibung; ein vierzigprozentiger Privatanteil
werde auch von den beantragten Kosten für PC-Software und Zubehör
sowie Büromaterial in Abzug gebracht. Nicht absetzbar seien die Kosten
für die Anschaffung von Reiseführern, der Mitgliedsbeitrag zum
SLÖ-Lehrerverein und für die englische Zeitschrift Spotlight.
Dagegen richtet sich die am 4. Jänner 2002
eingebrachte Berufung.
Zu den Sprachkursen brachte die Bw. Folgendes vor:
Die Bw. habe eine Hauptschullehramtsprüfung in den
Fremdsprachen Englisch und Italienisch gemacht. Bereits während der
Ausbildung sei von den Lehramtsstudenten Aufenthalte im fremdsprachigen Ausland
verlangt und dringend empfohlen worden. Als Multiplikator in der Vermittlung von
Fremdsprachen sei es besonders wichtig, die Schüler grammatikalisch,
lexikalisch und phonetisch Fremdsprachen richtig zu lehren und hänge die
Qualität des Fremdsprachenunterrichtes von der Qualifikation des jeweiligen
Fremdsprachenlehrers ab. Die Bw. bemühe sich bereits seit Jahren, den
erreichten Stand an mündlicher und schriftlicher Kommunikationsfertigkeit,
an Kenntnissen in Grammatik, Landeskunde und Literatur durch den Besuch von
Sprachkursen aufrecht zu erhalten bzw. zu verbessern. Da das Angebot an
Sprachkursen in Klagenfurt und Umgebung nicht den notwendigen Anforderungen
hinsichtlich Didaktik, Landeskunde, speziellen Grammatikproblemen und neuerem
Vokabular entspreche, seien Kurse in englischsprachigen Ländern Europas und
Italien die ideale Alternative. Kurse mit Kursteilnehmern, die nicht Lehrer
sind, seien zudem nicht sinnvoll. Leider würden vom Pädagogischen
Institut nur selten Seminare und Fortbildungskurse für Fremdsprachenlehrer
angeboten, solche würden in den Sommermonaten veranstaltet werden, um das
Manko während des Schuljahres auszugleichen. Die Teilnahme an solchen
Kursen erfordere hohen Idealismus, zudem die Kosten selbst zu tragen seien und
keinerlei Unterstützung z.B. durch die Landesregierung erfolge. Aus den von
der Bw. vorgelegten Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass die im Jahre 2000
besuchten Sprachkurse vom Pädagogischen Institut Klagenfurt veranstaltet
worden und alle TeilnehmerInnen LehrerInnen gewesen seien. Aus den
Stundenplänen gingen die unterrichteten Sprachinhalte eindeutig hervor.
Für die Teilnehmer am Sprachkurs in Edinburgh sei es im Rahmen einer zuvor
erfolgten Befragung zudem möglich gewesen, die Bereiche und Inhalte zwecks
Verbesserung und Aktualisierung des Unterrichtes mitzubestimmen; das
Kursprogramm sei dementsprechend organisiert worden. Bei einem Besuch im
fremdsprachigen Ausland dürfe auch der Bereich der Landeskunde, der im
Unterricht einer Fremdsprache eine wesentliche Bedeutung zukomme, nicht zu kurz
kommen. Die von der Lehrergruppe in Edinburgh absolvierten Programme an den
Nachmittagen seien von durch die Universität Edinburgh bereit gestellten
und kompetenten Führern abgehalten worden; diese Programme seien von der
Gruppe vollzählig und freiwillig besucht worden und hätten dem Erwerb
von Informationen und Kenntnissen aus dem Bereich der Geschichte und Geographie
gedient. Diese Informationen seien auch Basis für projektbezogene Arbeiten
gewesen, die in den verbleibenden Randstunden am Nachmittag in der Bibliothek
des Institutes erfolgt seien. Gleichermaßen hätten die Inhalte des
Intensivsprachkurses in Kalabrien dem Erwerb und der Verbesserung der
Kommunikationsfähigkeit sowie der Lektüre von Literatur, Informationen
zur Kultur und zur Landeskunde gedient. Landeskundliche Exkursionen seien immer
in Begleitung mehrerer Professoren und Dozenten des Sprachkurses erfolgt, wobei
während der Busfahrt und Führungen ausreichende Informationen und
Vorträge an den jeweils landeskundlich relevanten Orten erfolgt bzw.
abgehalten worden seien. Sowohl in Kalabrien als auch in Schottland hätten
Exkursionen auch an den Wochenenden stattgefunden.
Zu den Kosten für den Computer führte die Bw.
Folgendes aus:
Die Bw. benötige den Computer ausschließlich
für ihre Unterrichts- bzw. Vorbereitungszeit als Hauptschullehrerin in
einer Montessoriklasse und habe aus diesem Grund eine neues, schnelleres und
leistungsfähigeres PC-Modell gekauft; für ihre privaten
Bedürfnisse hätte ihr drei- oder vierjähriges Gerät durchaus
noch den Dienst erfüllt. Ein großer Anteil ihrer Vorbereitungszeit zu
Hause liege in der Herstellung von schüleradäquaten Materialien
für den Fremdsprachenunterricht nach der Methode Montessori. Da es für
diesen Bereich auf der Sekundarstufe noch sehr wenig fertiges Material zum
Fremdsprachenunterricht zu kaufen gebe und das Budget der Schule nicht
ausreiche, erstelle sie aus Idealismus die ihr notwendig erscheinenden
Materialien selbst am PC, verwende einen Laminator, um die Materialien
länger benutzbar zu machen und schneide sie mittels einer Schneidemaschine
zurecht, um sie den Schülern zur Verfügung zu stellen. Als an
Dienstjahren junge Lehrerin würden für sie nicht die Arbeitsstunden
und der materielle Aufwand, der nicht vergütet werde, zählen, sondern
würden ihr die Schüler am Herzen liegen und sei sie dafür bereit,
finanzielle Opfer in Kauf zu nehmen. Mit einem Privatanteil von 40% sei sie
nicht einverstanden, sondern umfasse der persönliche Aufwand höchstens
5% der ihr entstehenden Kosten, der Rest werde für ihre
Unterrichtstätigkeit verwendet.
Zur Zeitschrift "Spotlight" gab die Bw. an, das es sich um
eine Fachzeitschrift handle, die unter anderem didaktische Unterlagen für
den Unterricht mitliefere. Viele Lehrerinnen würden ihre
Fremdsprachenkenntnisse durch die Lektüre fremdsprachlicher Zeitschriften,
die neueres Vokabular, grammatische Feinheiten und landeskundliche Artikel mit
Informationen und Bildern beinhalten, erhalten. Von Zeit zu Zeit würde die
Bw. ihr passend erscheinende Artikel entweder vereinfacht oder überarbeitet
für ihre Unterrichtstätigkeit verwenden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. August 2002 gab das
Finanzamt der Berufung der Bw. teilweise statt und anerkannte Aufwendungen im
Ausmaß von S 31.325,-- (€ 2.276,48) als Werbungskosten an. Dabei
wurde dem Begehren der Bw. auf Kürzung des Privatanteiles der Aufwendungen
für den Personalcomputer samt Software und Zubehör sowie für
Büromaterial von 40% auf 5% ebenso Rechnung getragen wie jenem auf
Anerkennung der Kosten für die Zeitschrift Spotlight. Den von der Bw.
beantragten Kosten für die Sprachreisen nach Schottland und Italien
versagte das Finanzamt mit Ausnahme der Kurs- bzw. Seminargebühren (diese
wurden mit S 11.094,00/€ 606,23 in Ansatz gebracht) hingegen die
Anerkennung als Werbungskosten. In der Begründung hiezu führte das
Finanzamt aus, dass die Sprachreisen die Voraussetzung der nahezu
ausschließlich beruflichen Veranlassung nicht erfüllen würden,
weil diese auch für andere Berufsgruppen anziehende Programmpunkte
beinhalten würden; folglich handle es sich somit um Sprachstudienreisen mit
Mischprogramm, die - mit Ausnahme der Seminar- und Studiengebühren - keine
Werbungskosten darstellen würden.
Mit Eingabe vom 30. August 2002 beantragte die Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, da "aus ihr
unerklärlichen Gründen eine positive Entscheidung bezüglich der
besuchten Sprachkurse abgelehnt wurde". Sie verweise auf die Begründung in
ihrer Berufung und betone ausdrücklich, dass es sich auf keinen Fall um
Vergnügungsreisen gehandelt habe, sondern die Sprachreisen
ausschließlich Fortbildungscharakter gehabt hätten. Weiters betonte
die Bw. erneut, dass die Kosten der Fortbildungsmaßnahmen von ihr selbst
zu tragen seien und eine Unterstützung des Arbeitgebers nicht erfolge. Im
Raume Kärnten gebe es keine vergleichbaren Kurse für Lehrer, die eine
Aufrechterhaltung ihrer sprachlichen Kompetenz ermöglichen würden; die
Bw. sei daher auf den kostspieligen Besuch von Sprachkursen im Ausland
angewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind
Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind.
Eine berufliche Veranlassung
i.S. des § 16 EStG 1988 ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen
und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen.
Demgegenüber dürfen gemäß
§ 20
Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nach der Lehre (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Anm. 9 ff und die dort
angeführte VwGH-Rechtsprechung) schließt diese Gesetzesstelle die
Aufwendungen für die Lebensführung vom Abzug aus, d.h. Aufwendungen,
welche nach der dem Steuerrecht eigenen, typisierenden Betrachtungsweise im
Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre
zugerechnet werden. Aufwendungen, die üblicherweise der Befriedigung
privater Bedürfnisse dienen sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt, ja selbst dann nicht, wenn sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Soweit sich Aufwendungen
für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht
einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Die
wesentliche Aussage des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 ist somit die,
dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und
betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Der BFH misst der dem
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 vergleichbaren Bestimmung des § 12
Nr. 1 Satz 2 des EStG daher auch die Bedeutung eines "Aufteilungsverbotes" bei;
im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann.
Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine
Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen
und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen
aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (siehe BFH-Beschluss
19.10.1979 Großer Senat, BStBl. 1971 II S 17). Der eben geschilderten
Auffassung haben sich der Verwaltungsgerichtshof (vgl. Erkenntnis vom 6.
November 1990, Zl. 90/14/0176) und die Verwaltungspraxis angeschlossen (vgl.
Margreiter in ÖStZ 1984, Seite 2 ff, Aufteilungs- und Abzugsverbot im
Einkommensteuerrecht). Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die
Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind,
stellen somit grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot).
Soweit jedoch Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang stehen,
können sie als steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung finden,
wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche
Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten
Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung der
Aufwendungen nicht einwandfrei durchführbar, dann gehört der
Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben
(vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23. April 1985, Zl. 1984/14/0119).
Über die
Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen liegt
umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. Erkenntnisse
vom 28. März 2001, Zl. 2000/13/0194, vom 27. November 2000, Zl.
96/14/0055, und vom 24. April 1997, Zl. 93/15/0069, jeweils mit weiteren
Nachweisen). Nach den vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Judikatur
erarbeiteten Grundsätzen sind Kosten einer Studienreise des
Steuerpflichtigen grundsätzlich als Aufwendungen für die
Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988
anzusehen, es sei denn, dass folgende Voraussetzungen
kumulativ vorliegen:
1) Planung und
Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lässt.
2) Die Reise muss nach Planung
und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten,
Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche
Verwertung gestatten.
3) Das Reiseprogramm und seine
Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich
auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt
sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen
Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
4) Andere allgemein
interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als
jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird; jedoch gehört der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand
keinesfalls zu den anzuerkennenden Betriebsausgaben (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 1971, Zl. 425/70).
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkünfteerzielung wie mit der privaten Lebensführung
zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der
Lage ist, zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder
durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die
Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar
ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private
Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung
vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die
betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die
Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der
betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem
Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine
entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine
berufliche Veranlassung erkennen lässt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 27.
Mai 1999, Zl. 97/15/0142).
Im Streitfall steht fest, dass
die
in Rede stehenden Reisen nach Edinburgh/Schottland und Terme Luigiane/Italien im
Lehrgangsprogramm 2000 des Pädagogischen Institutes des Bundes in
Kärnten ausgeschrieben waren und die Planung und Durchführung
lehrgangsmäßig erfolgte. Als Zielgruppe sind im Lehrgangsprogramm
Englischlehrer bzw. Italienischlehrer-Fortgeschrittene genannt. Nach den von der
Bw. vorgelegten Teilnehmerlisten haben an der Sprachreise nach Schottland
Pflichtschullehrerinnen aus dem Bereich Klagenfurt und Villach sowie eine
Professorin einer allgemeinbildenden höheren Schule aus Klagenfurt
teilgenommen. Die Teilnehmerinnen an der Sprachreise nach Italien rekrutierten
sich aus dem Kärntner Pflichtschulbereich.
die
Reisen nach Planung und Durchführung die Möglichkeit geboten haben,
Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche
Verwertung gestatten; dies ist im gegenständlichen Fall zweifelsohne
gegeben.
die
vorgelegten Reiseprogramme bzw. Stundenpläne der Sprachreisen Folgendes
erkennen lassen: Sprachreise - Edinburgh/Schottland: Aus dem
Veranstaltungsprogramm des Pädagogischen Institutes des Bundes in
Kärnten geht hervor, dass dem Sprachunterricht ("tuitions")
wöchentlich ein Zeitrahmen von 15 Stunden gewidmet war und die Sprachreise
auch ein "Social Programme" beinhaltete. Vergleicht man diese Vorgaben mit dem
von der Bw. vorgelegten Stundenplan, so sieht man, dass an den Vormittagen
Unterricht in zwei Blöcken von je eineinhalb Stunden (mit einer
Unterbrechung/Pause von einer halben Stunde) stattgefunden hat. Diese umfassten
Informationen zu Kultur und Sprache sowie Sprachübungen. Daneben finden
sich im Stundenplan jeweils Dienstags (11.7. und 18.7.) in der Zeit von 16.00
Uhr bis 17.00 Uhr Vorlesungen zu diversen Themen (z.B. the Scottish History). Am
20.7. wurden von der Bw. in der Zeit von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr "Ausarbeitungen
in der Bibliothek und im Computerraum des Instituts für Projekt"
vorgenommen. Die übrigen wochentags im Stundenplan angeführten und
nach den Angaben der Bw. in der Gruppe absolvierten Programmpunkte waren
ausschließlich solche, die nicht nur Anziehungskraft auf
fremdsprachengebildete Lehrer, sondern auf nahezu jeden Schottlandreisenden
haben. Dies trifft insbesondere für die von der Bw. besichtigten Highlands
zu, die zu den Attraktionen Schottlands gehören. Dazu zu zählen sind
jedoch auch die Stadtführungen, Besichtigung von historischen Stätten
in Edinburgh bzw. dessen Umgebung sowie der Besuch von traditionellen
schottischen Veranstaltungen. Sprachreise - Terme Luigiane/Italien: Im
Veranstaltungsprogramm des Pädagogischen Institutes des Bundes in
Kärnten scheint als Sprachkursinhalt die Vorstellung der Region "La
Calabria" durch Vorträge und Erkundung derselben durch Exkursionen auf. Aus
dem von der Bw. vorgelegten Programm ist ersichtlich, dass jeweils wochentags in
drei Blöcken Unterricht von jeweils einer dreiviertel Stunde abgehalten
wurde; dazwischen lagen Pausen von je 15 Minuten. Unter Unterricht von 17.30 bis
18.30 Uhr sind im Lehrgangsprogramm am 25.8. und 30.8. jeweils Seminare ("Musica
verista" bzw. "Archäologie") angeführt. Die übrigen im
Stundenplan angeführten Veranstaltungen waren wiederum solche, die hohe
Anziehungskraft auf nahezu jeden Italienreisenden ausüben. Dazu zählen
u.a. der Einblick in die kalabrische Gastronomie, der Besuch eines Konzertes und
die Führung durch das Rathaus sowie die landeskundlichen Exkursionen (in
typische Touristengegenden) mit der Besichtigung diverser
Sehenswürdigkeiten.
andere
allgemein interessierende Programmpunkte ("Privatzeiten") nicht mehr Raum
einnehmen dürfen als jenen, der während der laufenden
Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als
beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Grundsätzlich ist dabei auf
eine "Normalarbeitszeit" von durchschnittlich acht Stunden täglich
abzustellen (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 16. September 1986, Zl. 86/14/0019,
und vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/14/0002). Beim Sprachkurs in Edinburgh
entfielen 16 Stunden (in der Woche vom 10.7.bis 14.7.) bzw. 19,5 Stunden (in der
Woche vom 17.7. bis 21.7.) auf Unterrichtseinheiten, die der sprachlichen
Fortbildung der Bw. dienten. Wenn die Bw. in ihrer Berufung auf projektbezogene
Arbeiten verweist, so finden sich im Stundenplan nur am 20.7. ebensolche, die
neben den Vorlesungen in schottischer Geschichte am 11.7. und 18.7. in der
angeführten Stundenanzahl bereits berücksichtigt sind. Der Sprachkurs
in Terme Luigiane schlug mit 6 Stunden (vom 25. bis 26.8.) und mit 7 Stunden
(vom 28.8. bis 1.9.) an sprachlicher Fortbildung (Konversation, linguistische
Arbeiten) zu Buche. Die mit den Kursteilnehmerinnen und Lehrenden verbrachten
Zeiten wie Pausen zählen nicht zu den fachspezifischen Unterrichtszeiten
und waren bei der vorzunehmenden Beurteilung daher außer Ansatz zu lassen
(vgl. z.B. Erkenntnis des VwGH vom 28. März 2001, Zl. 2000/13/0194). Nicht
zu den Unterrichtszeiten zu zählen waren auch die allgemein
interessierenden Programmpunkte. Wenn die Bw. dazu darauf verwiesen hat, dass
diese in Begleitung von Dozenten durchgeführt wurden, vermag dieser Umstand
an der vorgenommenen Beurteilung nichts zu ändern, weil es auch in weiten
Bevölkerungskreisen üblich geworden ist, dass auch der
Allgemeinbildung dienende Studienreisen unter der Leitung wissenschaftlicher
Fachleute stehen.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ist
festzuhalten, dass bei beiden von der Bw. absolvierten Sprachreisen die unter
den Punkten 3 und 4 aufgezählten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Bei
der Gesamtbetrachtung der zu beurteilenden Reisen ergibt sich demnach, dass nach
den vorliegenden Unterlagen mehr als die Hälfte der - unter
Berücksichtigung der Unterrichtsvorbereitung - anzunehmenden
40-stündigen Wochenverpflichtung auf ein Freizeitprogramm von allgemeinem
Interesse entfiel. Unter diesen Umständen kann nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates von nahezu ausschließlich auf die
beruflichen Interessen abgestellten Programmen der Sprachreisen keine Rede sein,
sondern liegen sogenannte Mischprogramme vor, die eine Anerkennung im Rahmen der
Werbungskosten nicht zulassen.
Da jedoch davon auszugehen ist, dass die Sprachkurse von
konkretem beruflichen Nutzen für die Bw. waren und sich die reinen - und im
Übrigen der Höhe nach unbestrittenen - Kurskosten vom übrigen
Teil der von der Bw. in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen
einwandfrei trennen lassen, stellen diese im Rahmen der insgesamt vorliegenden
Mischprogramme absetzbare Fortbildungskosten dar und wurden daher vom Finanzamt
zutreffender Weise als Werbungskosten berücksichtigt.
Was die übrigen von der Bw. in ihrer Berufungsschrift
angeführten und nicht als Werbungskosten berücksichtigten Aufwendungen
(für die Anschaffung des Personalcomputers samt Software und Zubehör,
des Büromaterials und der Zeitschrift Spotlight) anbelangt, wurde dem
Begehren der Bw. vom Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung Rechnung
getragen; die Anerkennung dieser Aufwendungen durch das Finanzamt ist dem Grunde
und der Höhe nach durch den UFS nicht zu beanstanden.
Dem Berufungsbegehren war daher insgesamt teilweise
Rechnung zu tragen; durch die Berufungsentscheidung ergibt sich keine
betragsmäßige Änderung gegenüber der vom Finanzamt
getroffenen Berufungsvorentscheidung, sodass auf diese verwiesen wird.
Es war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Klagenfurt,
15. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
HauptschullehrerinStudienreisesprachliche FortbildungUnterrichtszeitallgemein interessierende ProgrammpunkteFreizeitprogrammfachkundige LeitungMischprogrammKurskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0474-K/02
- Stammnummer
- 10451
- Gültig
- 15.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF