Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0488-L/05
1. Reisekosten, Fortbildungskosten einer HS Lehrerin als Werbungskosten. 2. Erhöhtes Pendlerpauschale, Massenbeförderungsmittel zumutbar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0488-L/05vom 16.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 2. Oktober 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 2. September 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2003
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Einkommen
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31.137,93 €
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Einkommensteuer
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8.844,37 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-8.920,09 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
-75,72 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin machte in ihrer Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 unter
anderem unter der Rubrik "Fortbildungskosten" Werbungskosten in
Höhe von 250 € mit der Bezeichnung Biologie-Ferial Kurse geltend.
Die Arbeitnehmerveranlagung wurde antragsgemäß durchgeführt. In
einer in der Folge dagegen eingebrachten Berufung führte die
Berufungswerberin aus, sie hätte in ihrer Erklärung unter
"Fortbildungskosten" die Angabe weiterer Kurse vergessen. Folgende
Aufwendungen wurden genannt: Fahrtkosten mit dem eigenen PKW zu PÄDAK
Kursen in L jeweils am 2.9., 3.9. und 4.9.2003, Kilometergelder insgesamt
32,13 €; Fahrtkosten (Kilometergelder) zu einem Biologiekurs in E von
14,28 €; Fahrtkosten zu einem Sportseminar in Ot vom 29.10. bis
31.10.2003 in Höhe von 87,82 €; Fahrtkosten von
144,23 € und Kurskosten von 92 € für eine
Wintersportwoche Schi Alpin in S. Gleichzeitig wurden Teilnahme- und
Zahlungsbestätigungen vorgelegt.
In der Folge wurden vom Finanzamt folgende ergänzenden
Unterlagen bzw. Auskünfte gefordert: Unterlagen auch zu den bisher in der
Erklärung beantragten Werbungskosten; eine Angabe, welche Gegenstände
und in welcher Schule die Berufungswerberin unterrichte; Kopien der
Reiserechnungen zwecks Feststellung, in welchem Ausmaß die
Berufungswerberin steuerfreie Ersätze vom Dienstgeber erhalten habe. Da in
der Lohnverrechnung auch das erhöhte Pedlerpauschale berücksichtigt
wurde, forderte das Finanzamt überdies neben Auskünften zu Arbeitszeit
und Arbeitsstätte eine Begründung, warum kein öffentliches
Verkehrsmittel benützt werden könne.
In Beantwortung dieses Vorhalts führte die
Berufungswerberin sinngemäß aus: Sie unterrichte in der Hauptschule
O/Bezirk xx die Gegenstände Englisch, Biologie und
Leibesübungen/Turnen mit allen Ausprägungen wie Schikurs,
Landschulwochen etc., gelegentlich auch Musik, Kochen, Werken usw. Unterlagen
über die bisher beantragten Werbungskosten würden in Form eines
kopierten Auszuges des Studienweiterbildungsbuches vorliegen. Kopien der
Reiserechnungen würde sie beilegen, Reisekostenzuschüsse bei
Ferialkursen würden vom Dienstgeber prinzipiell nicht gewährt. Nach
den gesetzlichen Bestimmungen genüge ein Nachweis ihrer Werbungskosten
durch Vorlage einer fahrtenbuchähnlichen Aufstellung, die sie wiederum
korrigiert vorlege, da sie bei der seinerzeitigen Vorlage die Kosten für
eine Leihgebühr der Carvingschi vergessen habe.
Als Begründung für das Pendlerpauschale
führte die Berufungswerberin aus: Ihre Arbeitsstätte sei in O . Sie
benütze kein öffentliches Verkehrsmittel, sondern den eigenen PKW
für die Fahrt zur Arbeitsstätte, da sie ihn auch als Arbeitsmittel
für dienstliche Transporte (Heftstöße nach Hause zur Korrektur,
Lehrmittel bei Lehrausgängen und nach Hause zur Wochenstoffvorbereitung
usw.) verwende; weil die Reisezeit zur Arbeitsstätte die vierfache Zeit in
Anspruch nehme; weil sie 1999 einen Bandscheibenvorfall zu beklagen hatte und
der Arzt ihr vom Tragen von Lasten auf längeren Strecken abgeraten habe,
was bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln schlagend
würde. Die Arbeitszeiten im Jahr 2003 seien unterschiedlich gewesen, in der
Anlage lege sie als grobe Richtschnur die Stundenpläne vor.
Den Ausführungen lag eine Aufstellung der Reisekosten
einschließlich der Ersätze durch den Dienstgeber bei, in der auch
noch weitere Fahrten enthalten waren, weiters eine Bestätigung des
Pädagogischen Institutes über die Teilnahme an einem
Biologieferialkurs der oö Lehrerfortbildung in Friaul/Italien, eine
gesonderte Erklärung der Berufungswerberin, dass sie für den
Lehrerschikurs Carvingschi als Arbeitsmittel gekauft habe und bei diesem Kurs
sowie bei den folgenden die jeweilige Leihgebühr für eine
adäquate Ausrüstung als Werbungskosten geltend mache, Kopien von
Reiserechnungen und Stundenpläne der Schuljahre 2002/2003 und 2003/2004.
In einer ergänzenden Eingabe wurde zu einem in der
Fahrtkostenaufstellung enthaltenen Schulschikurs erklärt, dass für die
Fahrt die ÖBB ab L benutzt wurde, für die Fahrt zum Bahnhof der
Privat-PKW. Für die Sportwoche sei ein eigens angemieteter Bus mit
Anhänger verwendet worden, da die eigenen Fahrräder mitgenommen
wurden. Für die Fahrt zur BIPOL-Messe in W (ebenfalls in der
Fahrtkostenaufstellung enthalten) sei ein Bus angemietet worden, für den
auch die Lehrer einen Fahrtkostenanteil entrichten mussten. Zum
Biologieferialkurs wurde ein detailliertes Kursprogramm vorgelegt.
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung
und anerkannte als Werbungskosten lediglich die Fahrtaufwendungen zu den drei
PÄDAK Kursen sowie zum Biologiekurs in E , wobei diese Aufwendungen jedoch
insgesamt das Werbungskostenpauschale nicht überstiegen. Außerdem
wurde das erhöhte Pendlerpauschale nachträglich aberkannt, da das
Finanzamt einen Zeitaufwand von 57 Minuten bei Benützung der auf der
maßgebliche Strecke verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel (Bus und
Fähre) errechnete, wodurch sich die im Erstbescheid ermittelte Gutschrift
von 465,62 € auf 29,73 € verminderte.
Im Vorlageantrag führte die Berufungswerberin
sinngemäß aus: Sie hätte auf Anforderung des Finanzamtes weitere
Unterlagen vorgelegt, die ihrer Ansicht nach nicht objektiv genug ausgewertet
worden wären. Ein Großteil der Lehrerweiterbildung stelle für
das Finanzamt einen Aufwand der Lebensführung dar. HS Lehrerinnen
müssten sich nicht zuletzt auf Grund der PISA Studie verstärkt
weiterbilden, um aktuelles Wissen vermitteln zu können. Diese Weiterbildung
z.B. im Biologieunterricht könne objektiv nicht als solche der allgemeinen
Lebensführung gesehen werden. Der Biologieferialkurs vom 13. - 18.7.
sei von der zuständigen Stelle für Lehrerfort- und ausbildung, dem
Pädagogischen Institut, ausgeschrieben worden. Welche Exkursionsziele im
Rahmen des Kurses im Sinn der Aus- und Weiterbildung gewählt werden, sei
von den Fachleuten zu beurteilen und nicht oberflächlich vom Finanzamt als
nur touristische Ziele abzuwerten. Die Werbungskosten seien deshalb auch als
solche anzuerkennen, da sie beruflich veranlasst seien, objektiv in Zusammenhang
mit der nichtselbständigen Tätigkeit stünden und nicht unter ein
steuerliches Abzugsverbot fielen. Die im gegenständlichen Kurs erworbenen
Kenntnisse hätte sie erfolgreich im Biologieunterricht anwenden
können. Die nachträgliche Aberkennung des Pendlerpauschales basiere
nicht auf der tatsächlichen Situation: Wegzeit und Weglänge seien bei
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zwischen Hin- und
Rückfahrt unterschiedlich - die Wegzeiten seien falsch berechnet
worden - die Wartezeiten würden nicht dem tatsächlichen
Ausmaß entsprechen und seien geringer angenommen worden - die
unterschiedlichen Dienstbeginnzeiten seien vernachlässigt worden - es
sei kein Ortsaugenschein von Finanzamt durchgeführt worden, die
Streckenvarianten müssten je nach Stundenplan mit ihr abgefahren werden.
Insbesondere auf Grund der Einwendungen gegen die
Aberkennung des Pendlerpauschales forderte der Unabhängige Finanzsenat die
Berufungswerberin mittels Vorhalt auf darzustellen, in welchen Punkten die
Berechnung des Finanzamtes über Weglänge und Fahrzeit unrichtig sei,
da eine Abfrage der Verkehrsverbindungen von der Buseinsteigstelle nahe des
Wohnortes bis zum Ausstieg aus der Fähre O je nach Anschlusszeit eine
Gesamtdauer von 20 bis 31 Minuten aufwies, sodass selbst bei unrichtiger
Berechnung der Gehzeiten zum und vom öffentlichen Verkehrsmittel die
Gesamtwegzeit 1,5 Stunden nicht übersteigen würde. Eine OÖVV
Fahrplanauskunft wurde dem Schreiben beigelegt. Im Übrigen wurde auf die
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich eines gemischten
Aufwandes hingewiesen.
In der Vorhaltsbeantwortung erklärte die
Berufungswerberin zunächst in Zusammenhang mit den beantragten
Fortbildungskursen sinngemäß, dass mit einer Ablehnung ihres
Aufwandes für die Wintersportwoche und den Biologiekurs die
Möglichkeit der Geltendmachung beruflich bedingter Werbungskosten für
Unselbständige ad absurdum geführt würde. Es sei fachlich nicht
gerechtfertigt, gemischten Aufwand anzunehmen, nur weil ein Programm attraktiv
sei. In Ergänzung zu Vorträgen sei praktische Arbeit als methodische
Maßnahme zu sehen und bilde ein Modul der Vorträge. Es gehe um die
Qualität der konkreten Wissensvermittlung. Die beantragten Kurse
würden ihrer beruflichen Qualitätssteigerung dienen, da es sich um
Spezialkenntnisse zur Umsetzung in ihrem Lehrberuf handle.
In Zusammenhang mit dem Pendlerpauschale erklärte die
Berufungswerberin, dass der beigelegte Fahrplan von einer falschen
Einsteigstelle ausgehe. Sie wohne am Rand der Ortschaft St und ihre
Einsteigstelle sei entweder die x für die WILIA oder die y für den
ÖBB Bus. Bei der Überfuhr nach O sei mit einer Wartezeit von
durchschnittlich 15 Minuten zu rechnen, da die Überfuhr nach allgemeinem
Bedarf fahre. Wenn ein Schiff komme, dauere die Wegzeit länger, da die
Fähre Wartepflicht habe. Die Gesamtwegzeit betrage überwiegend
über 90 Minuten, wobei die Berufungswerberin folgende Aufstellung ihrer
geschätzten Wegzeiten vorlegte: Gehweg Wohnadresse zur Haltestelle y 1,8 km
25 Minuten, Fahrt mit dem Bus zur Ausstiegstelle Wi 8 km 20 Minuten, Gehweg zur
Fähre 5 Minuten, durchschnittliche Wartezeit 15 Minuten, Überfahrt mit
Fähre 15 Minuten, Gehweg von der Ausstiegstelle zur Schule 16 Minuten
- Gesamtzeit 96 Minuten. Für die Rückfahrt errechnete die
Berufungswerberin einen ähnlichen Zeitaufwand. Für eine zweite
Variante - Fahrt mit der Linie WILIA - errechnete sie wegen
kürzerer Gehzeit zur Einsteigstelle einen Zeitaufwand von 79 Minuten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Zu den Werbungskosten gehören unter anderem auch:
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit, Fahrt- und Reisekosten
für ausschließlich beruflich veranlasste Reisen, weiters Ausgaben des
Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
wobei letztere im Einkommensteuergesetz durch verschiedene Pauschbeträge je
nach Länge der Fahrtstrecke und benutzem Verkehrsmittel steuerlich
berücksichtigt werden.
Im gegenständlichen Fall war strittig, inwieweit die
Absolvierung verschiedener Kurse bzw. Fahrten zur Anerkennung von Werbungskosten
führen können, außerdem ob und in welchem Ausmaß der
Berufungswerberin ein "Pendlerpauschale" für die Strecke
zwischen Wohnort und Arbeitsstätte zu gewähren ist. Hiezu war im
Einzelnen Folgendes festzustellen:
1. Fortbildungskosten bzw. Fahrt- und Reisekosten:
Unter diesem Titel legte die Berufungswerberin eine
Aufstellung über folgende im Berufungsjahr durchgeführten Fahrten bzw.
Kurse vor: 2.2. - 7.2. Schikurslehrtätigkeit in yy,
19.5. - 23.5. Sportwochen Lehrtätigkeit in zz, 13.7.
- 18.7. Biologieferialkurs EU Projekt, Friaul/Italien 2.9.
PÄDAK Ferialkurs Spiele, L 3.9. PÄDAK Ferialkurs Hallenhockey,
L 4.9. PÄDAK Ferialkurs Tennis, L 1.10. Biologiekurs
für APS in E 15.10. BIPOL Messe W als Aufsicht 29.10.
- 31.10. APS-Sportseminar in Ot 7.12. - 13.12. APS
Wintersportwoche Alpin Carving in S .
Zunächst ist zum Biologieferialkurs in Friaul/Italien
festzuhalten, dass hier folgende gesetzliche Regelung zum Tragen kommt:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.a EStG 1988 sind
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht
abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Stellung des Steuerpflichtigen erfolgen. Durch diese Regelung
sind Aufwendungen, bei denen berufliche und private Veranlassung nicht
einwandfrei trennbar ist, zur Gänze nicht abzugsfähig.
Über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
für die Teilnahme an Studienreisen, insbesondere an Auslandsreisen, liegt
eine umfangreiche Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, worin ein
strenger Maßstab angelegt wird. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof in
seiner ständigen Rechtssprechung zur Anerkennung von Studienreisen,
Kongressen, Tagungen, Fortbildungsveranstaltungen etc. ausgeführt, dass
derartige Aufwendungen grundsätzlich solche für die Lebensführung
im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 2 lit.a EStG 1988 sind, es sei
denn es liegen folgende Voraussetzungen vor:
Planung
und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lässt.
Die
Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die
Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen
konkrete berufliche Verwertung gestatten.
Das
Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derartig einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere
als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
Andere
als allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht
mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden
Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als
beruflichen Betätigungen verwendet wird. Der nur zur Gestaltung der
Freizeit dienende Aufwand führt jedoch keinesfalls zu einer steuerlichen
Berücksichtigung.
In diesem Sinn hat der
Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach Lehrern die steuerliche
Berücksichtigung von Aufwendungen für die Teilnahme an Reisen versagt,
deren Gestaltung trotz fachspezifischer Ausrichtung auf die Berufstätigkeit
des Steuerpflichtigen nicht jeder Anziehungskraft für interessierte
Teilnehmer auch außerhalb eines beruflichen Tätigkeitsfeldes entbehrt
(z.B. VwGH 24.11.2004, 2000/13/0183, VwGH 29.1.2002, 98/14/0124 u.a.).
Betrachtet man unter diesem Gesichtspunkt das vorgelegte
Programm der Friaul-Reise, so muss auch hier festgestellt werden, dass
ungeachtet des Umstandes, dass die Reise vom Pädagogischen Institut
veranstaltet wurde und auf die fachlichen Bedürfnisse der teilnehmenden
Lehrer abgestimmte Vorträge gehalten wurden, das Programm durchwegs
allgemein interessierende und auch von sonstigen Touristen aufgesuchte
Reiseziele umfasste. Folgende Programmpunkte waren am ersten dem Anreisetag
folgenden Tag vorgesehen: Fahrt nach Kobarid ins Weltkriegsmuseum, Wanderung zur
Festung Kluce, Stadtexkursion in Cividale. Am zweiten Tag standen eine Fahrt
nach Triest zur Grotta Gigante, Fahrt nach St. Kanzian in Slowenien, Studium der
Botanik der Magerwiesen und eine Exkursionsfahrt ins Collio bei Görz am
Programm. Am dritten Tag folgten das Schmetterlingshaus in Bordano, Wanderung
zum See und Aufenthalt am Naturufer, nachmittags Stadtexkursion in Udine, am
vierten Tag Fahrt durch das Naturschutzgebiet der Lagune von Grado und Besuch
und Besichtigung von Aquilea. Nach den jeweils um 20 Uhr vorgesehenen Abendessen
war jeden Tag eine theoretische Nachbereitung anhand von Skripten vorgesehen.
Selbst wenn dieser Abendvortrag oder allfällige zwischen den einzelnen
Besichtigungen oder Wanderungen abgehaltenen Vorträge für andere,
nicht der Berufsgruppe der Lehrer angehörende Personen nicht von Interesse
gewesen wären, so wären diese Progranmmpunkte doch zeitlich so
untergeordnet gewesen, dass das allgemein interessierende Programm eindeutig im
Vordergrund stand.
Diese Reise kann daher ungeachtet eines Nutzens, den die
Berufungswerberin daraus für ihre berufliche Tätigkeit ziehen konnte,
nicht zu Werbungskosten führen.
Eine ähnliche Problematik ist bei der in S absolvierte
Wintersportwoche gegeben: Die Berufungswerberin hat im Rahmen dieser
Wintersportwoche einen Carving-Schikurs für Lehrer ("Ski
alpin") absolviert, wobei sie erklärt, für ihr Privatleben
derartige Kurse zur Vermittlung neuer Schifahrtstechniken nicht zu
benötigen.
Auch hier kommt die oben zitierte gesetzliche Regelung des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.a EStG zum Tragen. Wenn auch dieser Kurs
die berufliche Sphäre der Berufungswerberin als HS Lehrerein für
Leibesübungen berührt und sogar vom Pädagogischen Institut
veranstaltet wurde, so ist doch das Erlernen von Sportarten auch eine weit
verbreitete Freizeitbeschäftigung, sodass eine einwandfreie Trennung
zwischen Aufwendungen beruflicher und privater Natur hier nicht möglich
ist. Aus diesem Grund hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis
vom 30.5.2001, 2000/13/0163, betreffend eine Turnlehrerin, die an vom
Pädagogischen Institut veranstalteten Sportwochen teilgenommen hat,
festgestellt, dass für eine Turnlehrerin die Aufwendungen für die
Teilnahme an Schikursen nicht abzugsfähig sind, mag auch die Teilnahme
für ihre Tätigkeit, insbesondere für die Begleitung von
Schulschikursen, förderlich gewesen sein.
Im Sinn dieser Rechtssprechung können auch die
Aufwendungen in Zusammenhang mit der Wintersportwoche in S nicht zu
Werbungskosten führen.
Im Übrigen wird zu der in diesem Zusammenhang auch
beantragten "Leihgebühr für Carvingschi" bemerkt: Die
Berufungswerberin hat in einer ihrer Eingaben erklärt, sie hätte
für den Lehrerschikurs Carving als Arbeitsmittel die entsprechenden Schi
(304,8 €) gekauft. Für diesen Kurs sowie für weitere Kurse
würde sie die jeweilige Leihgebühr für eine adäquate
Ausrüstung als Werbungskosten geltend machen. Werbungskosten setzen einen
tatsächlichen Abfluss von Vermögenswerten voraus, fiktive Aufwendungen
können nicht unter diesem Titel geltend gemacht werden. Der unter diesem
Titel geltend gemachte Betrag könnte daher auch dann nicht als
Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die sonstigen Aufwendungen
für den Kurs grundsätzlich abzugsfähig wären.
Die übrigen von der Berufungswerberin in ihrer
Aufstellung angeführten Fahrten können dem Grunde nach zu
Werbungskosten führen, allerdings verbleibt sowohl für die
Schikurslehrtätigkeit in Werfenweng als auch für die
Lehrtätigkeit auf der Sportwoche auf Grund der höheren Ersätze
durch den Dienstgeber kein abzugsfähiger Aufwand mehr. Bei
Berücksichtigung möglicher Tagesgelder von 26,40 € und
Nächtigungsgelder von 15 € kämen für die
Schikurslehrtätigkeit 233,40 € in Betracht, zuzüglich der
von der Berufungswerberin bekanntgegebenen Fahrtaufwendungen insgesamt
278,57 €. Demgegenüber stehen Dienstgeberersätze von
310,70 €. Die Tages- und Nächtigungsgelder anlässlich der
Sportwoche betragen 192 €, zusammen mit den Fahrtkosten ergibt sich
ein Betrag von 239,22 €. Die Dienstgeberersätze betrugen
299,58 €.
Auf Grund dieser Ausführungen verbleiben folgende
Beträge als Werbungskosten:
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PÄDAK Ferialkurs Spiele, L , 2.9.
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Fahrtkosten
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10,68 €
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PÄDAK Ferialkurs Hallenhockey, L , 3.9.
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Fahrtkosten
|
10,68 €
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PÄDAK Ferialkurs Tennis, L , 4.9.
|
Fahrtkosten
|
10,68 €
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Biologiekurs für APS in E 1.10.
|
Fahrtkosten
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14,24 €
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Aufsicht BIPOL Messe W , 15.10.
|
Fahrtkosten
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13,60 €
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Tagesdiäten
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11,00 €
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- Dienstgeberersätze
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- 5,60 €
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Sportseminar in Ot , 29.10. - 31.10.
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Fahrtkosten
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87,58 €
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Tages/Nächtigungsgelder
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109,20 €
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- Dienstgeberersätze
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- 29,00 €
|
Werbungskosten insgesamt
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|
233,06 €
2. Pendlerpauschale:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 gilt für die
Berücksichtigung von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Folgendes: Grundsätzlich sind diese Ausgaben bei einer einfachen
Fahrtstrecke bis zu 20 km durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt,
mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumutbar, werden, abgestuft nach der Länge der Fahrtstrecke,
zusätzliche in dieser Gesetzesstelle angeführte Pauschbeträge
berücksichtigt. Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
bereits ab einer Fahrtstrecke von 2 km höhere Pauschbeträge,
ebenfalls abgestuft nach der Länge der Fahrtstrecke, berücksichtigt.
Im Berufungsjahr betrug der
Pauschbetrag im Fall der Unzumutbarkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittel für Strecken zwischen 20 km bis
40 km jährlich 840 €. Dieser Betrag wurde im
gegenständlichen Fall bei der Lohnverrechnung berücksichtigt, da die
Berufungswerberin erklärte, dass ihr die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels unzumutbar sei. Dagegen vertrat das Finanzamt die
Ansicht, dass die Unzumutbarkeit nicht gegeben sei und dass neben dem
Verkehrsabsetzbetrag überhaupt kein Pendlerpauschale zustehe.
Zur Frage, wann die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist, gehen die
Lohnsteuerrichtlinien davon aus, dass Unzumutbarkeit jedenfalls dann gegeben
ist, wenn die Wegzeit hinsichtlich der Dauer nicht zumutbar wäre, aber
auch, wenn eine starke Gehbehinderung vorliegt, oder bei tatsächlicher
Unmöglichkeit, was dann der Fall ist, wenn zumindest auf der halben
Fahrtstrecke zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit ein
Massenbeförderungsmittel überhaupt nicht verkehrt. Nach den amtlichen
Erläuterungen der Regierungsvorlage richtet sich die Unzumutbarkeit auch
nach der unterschiedlichen Fahrtdauer des Massenbeförderungsmittels
einerseits und des Kfz andererseits. Unzumutbar sind im Vergleich zu einem Kfz
jedenfalls mehr als dreimal solange Fahrzeiten mit dem
Massenbeförderungsmittel als mit dem eigenen Kfz. Im Nahebereich von
25 km ist jedoch auch nach diesen Erläuterungen die Benützung des
Massenbeförderungsmittels zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die
einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Kann auf mehr als
der halben Strecke ein Massenbeförderungsmittel benützt werden, dann
ist die für die Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der
Gesamtfahrzeit (Kfz und Massenbeförderungsmittel) zu errechnen.
Zunächst ist festzuhalten,
dass der Hinweis der Berufungswerberin, sie müsse öfter
Heftstöße transportieren bzw. solle keine schweren Lasten tragen,
keine Unzumutbarkeit bewirkt. Es müsste in diesem Fall eine schwere
Körperbehinderung vorliegen, die auch eine Befreiung von der Kfz-Steuer
rechtfertigt.
Zu der von der Berufungswerberin zurückzulegenden
Strecke ist zu bemerken: Die Berufungswerberin wohnt am Rand der Ortschaft St ,
ihre Arbeitsstätte ist in O , das ca. 10 km entfernt auf der anderen
Seite der Donau liegt. An Massenbeförderungsmittel steht ihr nach einem
Gehweg von ca. 1,5 km ein Bus bis zur Ortschaft Wi zur Verfügung,
anschließend eine Fähre über die Donau. Von der Ausstiegstelle
weg hat sie noch einen Gehweg von ca. 16 Minuten zu bewältigen. Nach einem
Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates, wonach nach einer Fahrplanauskunft
die Fahrzeit ab Einstieg in den Bus bis Ausstieg aus der Fähre lediglich
zwischen 20 und 31 Minuten betrage, erklärte die Berufungswerberin, dass
von einer falschen Einstiegstelle ausgegangen wurde, und errechnete selbst eine
Fahrzeit zuzüglich aller Gehzeiten von mehr als 90 Minuten. Lässt man
die Gehzeiten zur Einstiegstelle und von der Ausstiegstelle außer
Betracht, würde die Fahrzeit mit Umsteigen und Wartezeiten nach ihrer
Berechnung ca. 55 Minuten betragen.
Dem stehen folgende Feststellungen entgegen: Die von der
Berufungswerberin genannte und tatsächlich näher bei ihrer Wohnung
gelegene Einstiegstelle für den Bus bedeutet eine Verlängerung der
Fahrzeit von lediglich 2 Minuten. Während die Berufungswerberin in ihrer
Aufstellung von einer Busfahrzeit von 20 Minuten ausgeht, benötigt laut
Fahrplan keine der möglichen Busverbindungen für diese Strecke mehr
als 8 Minuten. Nach einer Gehzeit zur Fähre von 5 Minuten geht die
Berufungswerberin von einer durchschnittlichen Wartezeit von 15 Minuten aus.
Dies könnte im Einzelfall richtig sein, bemerkt wird jedoch, dass im
Normalfall 15 Minuten die maximale Wartezeit sein wird, da die Fähre etwa
in diesen Abständen fährt. Für die Überfahrt selbst rechnet
die Berufungswerberin eine Fahrzeit von 15 Minuten, tatsächlich dauert die
Überfahrt nur 5 Minuten. Auf Grund dieser Feststellungen ist in der
Aufstellung der Berufungswerberin allein für die von öffentlichen
Verkehrsmitteln befahrene Strecke gegenüber den Fahrzeiten laut Fahrplan
eine Zeitdifferenz von zumindest 22 Minuten enthalten, sodass tatsächlich
mit einer reinen Fahrzeit von höchstens 33 Minuten anstatt geschätzter
55 Minuten das Auslangen gefunden wird. Rechnet man dazu die jedenfalls noch zu
bewältigende Gehstrecke zur Schule von 16 Minuten, ergibt sich ab Einstieg
in den Bus eine Zeitdauer von maximal 49 Minuten.
Den Zugang vom Wohnort zum Bus schätzt die
Berufungswerberin mit 1,8 km und einer Gehzeit von 25 Minuten. Diese
Strecke könnte die Berufungswerberin jedoch mit dem Pkw zurücklegen,
wodurch sich die zuvor errechnete Fahrzeit nur unwesentlich verlängern
würde und insgesamt eine Stunde nicht übersteigen würde. Bei
dieser Zeitdauer ist die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels auf mehr
als der halben Strecke jedenfalls zumutbar.
Bezieht man die Wartezeiten bis Dienstbeginn bzw nach
Dienstende in die Beurteilung mit ein, ändert sich nichts an diesen
Feststellungen. Nach den vorliegenden Stundenplänen begann der Unterricht
im Berufungsjahr überwiegend um 8 Uhr. Die günstigste Verbindung
für diesen Unterrichtsbeginn ist ein Bus um 7:08 Uhr, die
anschließende Fähre kommt um 7:35 Uhr in O an. Auch mit dem
früheren Bus (Abfahrt 6:58 Uhr) würde die Berufungswerberin vom
Verlassen der Wohnung bis Unterrichtsbeginn die Zeitdauer von 90 Minuten nicht
erreichen. Ähnliches gilt auch für die Heimfahrt am Nachmittag. Die
Berufungswerberin hatte im Berufungszeitraum Unterrichtsschlusszeiten um 11:45
Uhr, 12:40 Uhr, 13:35 Uhr, 14:30 Uhr und 16:20 Uhr. Für sämtliche
Unterrichtsschlusszeiten gibt es Fährverbindungen mit relativ zeitnahen
Busanschlüssen, bei denen es der Berufungswerberin möglich ist, in
etwas mehr als einer Stunde, jedenfalls in weniger als 90 Minuten ihren Wohnort
zu erreichen. So wären z.B. folgende Verbindungen möglich:
Unterrichtsende 11:45 - Abfahrt Fähre 12:22, Ankunft Bushaltestelle
12:57; Unterrichtsende 12:40 - Abfahrt Fähre 13:07, Ankunft Bus
13:32; Unterrichtsende 13:35 - Abfahrt Fähre 14:07, Ankunft Bus
14:32; Unterrichtsende 14:30 - Abfahrt Fähre 15:22, Ankunft Bus
15:42; Unterrichtsende 16:20 - Abfahrt Fähre 16:52, Ankunft Bus
17:22.
Schließlich ändert auch ein Vergleich der
benötigten Fahrzeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und dem
Privat-Pkw nichts an der Feststellung, dass die Benützung des
Massenbeförderungsmittels nicht unzumutbar ist. Die Berufungswerberin
benützt für ihre Fahrt zur Schule offensichtlich nicht die
kilometermäßig kürzeste Verbindung, die eine Überfahrt mit
der Fähre miteinschließen würde, sondern benützt zur
Vermeidung der Fähre die Strecke, die über L nach O führt, -
andernfalls wären die dem beantragten Pendlerpauschale zugrunde gelegten
Kilometer zu hoch angesetzt gewesen. Für diese Strecke ist jedoch
jedenfalls mit einer Fahrzeit von ca. 30 Minuten zu rechnen. Unter diesen
Umständen kann auch nicht behauptet werden, dass die Fahrzeit mit
öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als das dreifache der mit dem Pkw
benötigten Zeit betragen würde.
Es wurde daher zu Recht vom Finanzamt das erhöhte
Pendlerpauschale nicht mehr anerkannt und das zu versteuernde Einkommen um
diesen in der Lohnverrechnung ausgeschiedenen Betrag erhöht.
Die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung unter
Berücksichtigung der laut obiger Begründung anzuerkennenden
Werbungskosten ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 16.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0488-L/05
- Stammnummer
- 26799
- Gültig
- 16.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF