Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0315-K/02
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Studienreisen und Sprach(kurs)reisen einer Lehrerin für Wirtschaftsfächer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0315-K/02vom 05.02.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Besuch von öffentlichen Institutionen (Außenhandelsstelle) und Betrieben verschiedener Branchen (Brauereien, Molkereien, Porzellanmanufaktur, Shopping-Center etc.) im Zuge einer Auslandsreise hat grundsätzlich auf am Wirtschaftsleben allgemein Interessierte eine Anziehungskraft und führt daher bei einer Handelsakademielehrerin für Wirtschaftsfächer nicht zu Werbungskosten, solange nicht nachgewiesen ist, dass die Besuche von der Tiefe und Berufsbezogenheit der Wissensvermittlung her gesehen über solche allgemein interessierenden Betriebsbesuche hinausgegangen sind und wenn überdies auch Lehrer teilgenommen haben, die nicht Wirtschaftsfächer unterrichten.
Ein Sprachkus auf Malta, bei dem "General-English" unterrichtet wird, ist für eine Handelsakademielehrerin für Wirtschaftsfächer steuerlich nicht absetzbar.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder ADir Karl Krall, Dkfm. Dr. Gerhard Ertl und Joachim Rinösl im Beisein der Schriftführerin Alexandra Dumpelnik am 26. November 2003 über die Berufungen der Bw., vertreten durch CONFIDA St.Veit Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. Buchprüfungsgesellschaft, gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch AR Anna Ozegovic, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996, 1997, 1998 und 1999 nach in Klagenfurt durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), Frau Mag. I.M., erzielt aus der Tätigkeit als Professorin an einer Bundeshandelsakademie und - handelsschule Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Bw. unterrichtet an der Handelsakademie als Kommerzialistin die Gegenstände Rechnungswesen, Betriebswirtschaft sowie Marketing und internationale Geschäftstätigkeit. In den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung machte sie zahlreiche Aufwendungen unter dem Titel Werbungskosten gemäß
§ 16 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 geltend. Ihr Begehren auf Zuerkennung von Werbungskosten belief sich für das Kalenderjahr 1996 auf einen Betrag in Höhe von S 21.559,-- davon Kosten für eine Studienreise nach Portugal S 11.940,-- (laut Aufgliederung: S 8.916,-- für Flug- inkl. Nächtigungskosten, S 720,-- für 2 Tagesgebühren à S 360,-- und S 2.304,-- für 6 Tagesgebühren à S 384,--), für das Kalenderjahr 1997 auf einen Betrag in Höhe von S 19.695,70 davon Kosten für Studienreise nach Kopenhagen S 11.864,80 (laut Aufgliederung: S 7.950,-- für Flug- inkl. Nächtigungskosten, S 240,-- für 8 Std. Tagesgebühren à S 30,--, S 3.420,-- für 6 Tagesgebühren à S 570,-- und S 254,80 für 52 Km à S 4,90), für das Kalenderjahr 1998 auf einen Betrag in Höhe von S 21.997,97 davon Kosten für Studienreise nach Irland S 17.580,-- (laut Aufgliederung: S 13.270,-- für Flug- inkl. Nächtigungskosten, S 4.056,-- für 8 Tagesgebühren à S 507,-- und S 254,80 für 52 Km à S 4,90) und für das Kalenderjahr 1999 auf einen Betrag in Höhe von S 16.409,60 davon Kosten für Sprachkursreise nach Malta S 11.835,-- (laut Aufgliederung: S 13.215,-- für Flug- inkl. Nächtigungskosten, S 6.210,-- für 15 Tagesgebühren à S 414,-- und S 3.234,-- für 660 Km à S 4,90 = S 22.659,--abzüglich erhaltener EU-Förderungen von S 10.824,--).
Zur Beweisführung für die berufliche Bedingtheit ihrer geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit den Auslandsreisen legte die Bw. ua. nachstehende Unterlagen und Reiseprogramme vor:
Studienreise Portugal 1996:
Ein Rundschreiben des Pädagogischen Institutes des Bundes vom 22. Mai 1996, gerichtet an die Direktion(en) der allgemeinbildenden höheren Schulen und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an die Bundes- Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in Kärnten nachfolgenden Inhaltes:
"Das Pädagogische Institut des Bundes hat im Programmheft der BBS-Abteilung ein EU-Nachfolgeseminar als
STUDIENREISE ZU INTERNATIONALEN
EINRICHTUNGEN UND MULTINATIONALEN
UNTERNEHMUNGEN IN PORTUGAL
ausgeschrieben. Dieses Seminar wurde in die Ferien verlegt. Nach Absprache mit Herrn AL Mag. W.J. können sich auch Teilnehmer an dieser Exkursion aus dem Bereich AHS anmelden.
Termin:
Mittwoch, 28. August 1996
(Busabfahrt in Klagenfurt um 8:00 Uhr,
Zusteigmöglichkeit in Villach um 8:30 Uhr und Spittal/Dr. um 9:30 Uhr)
Abflug in Salzburg um 13:50 Uhr
b i s
Mittwoch, 4. September 1996
(Ankunft in Salzburg um 13:00 Uhr, anschließend
Busrückfahrt über Spittal und Villach nach Klagenfurt)
Leiter:
Prof. Mag. Dr. G.H.
BHAK/BHAS X
Programm:
Siehe bitte Anlage!
Teilnehmerhinweis:
Sämtliche Reise- und Aufenthaltskosten werden von den Teilnehmern selbst getragen. Im Pauschalpreis von S 9.250,--, (auf der Basis von einer Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen) der aufgrund der Bemühungen des Veranstaltungsleiters durch Sponsoring für jeden Teilnehmer auf S 8.500,-- gesenkt werden konnte, sind folgende Leistungen inkludiert:
Flug
Salzburg - Faro - Salzburg
Transfer
Flughafen Faro-Quartier und retour
Busfahrt
nach Lissabon und von Lissabon via Evora an die Algarve
halbtägige
Stadtrundfahrt in Lissabon
3
x Nächtigung/Frühstück in einem Mittelklassehotel in
Lissabon
4
x Nächtigung/Frühstück an der Algarve auf Basis Doppelzimmer mit
Dusche/WC
Der Einzelzimmerzuschlag beträgt S 1.380,-- (Einbettzimmerwünsche sind bitte bereits bei der Anmeldung bekannt zu geben!)
Die Extrakosten betragen S 220,-- pro Person und die EU-Margensteuer 2 % vom Reisebüro- Pauschalpreis. Der Bustransfer (Klgft. - Slzb. - Klgft. kostet ca. S 600,-- pro Person)
Die Direktionen werden gebeten, die Teilnehmer dem Pädagogischen Institut
bis spätestens
Dienstag, 11. Juni 1996,
unter Angabe ihrer Privatanschrift zu melden.
Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen der RGV auf diese Veranstaltung keine Anwendung finden und daher in diesem Fall die Teilnehmer sämtliche Reisekosten selbst tragen müssen....."
Diesem Rundschreiben des Pädagogischen Institutes des Bundes war nachfolgendes Reiseprogramm beigefügt:
"Programm EU-Nachfolgeseminar in Portugal 28. August bis 4. September 1996
Mittwoch, 28. August 1996
Abflug von Salzburg nach Faro um 13:50 Uhr. Ankunft: 16:15 Uhr. Transfer zum
Quartier, Bezug der Zimmer, Nächtigung.
Donnerstag, 29. August 1996
9:00 Uhr:
Abfahrt nach Lissabon
Bezug des Hotels
13:00 Uhr:
Betriebsbesuch PORTUGAL TELECOM
Besichtigung unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche ISDN-Services
und IN-Based Services
Vorstellung der Produktpalette
Diskussion
Freitag, 30. August 1996:
9:00 Uhr:
Bols de valores Lisboa / The Lisbon Stock Exchange
Rua Soeiro Pereira Gomes, Lisboa
Führung durch die Börse
Vortrag von Marketing Direktor
Diskussion
13:30 Uhr:
Besuch der österreichischen Außenhandelsdelegation
Rua Ridrigues Sampaio, 18-5
P-1150 Lisboa
Informationsgespräch mit dem Außenhandelsdelegierten bzw. Vertreter
Gespräche mit Vertretern der portugiesischen Wirtschaftskammer
Diskussion
Samstag, 31. August 1996
Zur freien Verfügung
Sonntag, 1. September 1996
Vormittag zur freien Verfügung
14:00 Uhr:
Abfahrt nach Faro
Montag, 2. September 1996
9:00 Uhr:
Besuch der Experimentierstation "Pomar Experimental"
Vortrag und Diskussion über neue Methoden der Landwirtschaft
Landwirtschaftliches Rechnungswesen und Marketingstrategien
14:00 Uhr:
Informationsgespräch mit dem, österreichischen Konsul an der
Algarve, und einem Tourismusverantwortlichen der Region
Thema: Betreuung der Touristen in administrativer Hinsicht
Diskussion
Dienstag, 3. September 1996
9:00 Uhr:
Besuch der Firma ORGAlgarve
Almancil, Rua do Vale Formoso 224
Möglichkeiten des Sekundärfremdenverkehrs
Realitätenvermittlung und -handel, Real-Investmentberatung
/ Vortrag und Diskussion
14:00 Uhr:
Besuch des Forschungsinstitutes PETROGAL
Faro, Rua Mouzinho da Silveira 26
Vorstellung der Schwerpunkte, Kompatibilität Industrie - Tourismus
Vortrag und Diskussion
Mittwoch, 4. September 1996
7:00 Uhr:
Transfer zum Flughafen FARO
Abflug nach Salzburg (ab 8:40 Uhr / an 13:00 Uhr)
Transfer nach Klagenfurt
....."
Studienreise Kopenhagen 1997:
Ein Schreiben der ARGE (per Adresse Mag. Dr. G.H. ... ) vom 16. Juni 1997 nachfolgenden Inhaltes:
"EU-Nachfolgeseminar und Studienreise nach Kopenhagen, vom 2.7.97 bis 8.7.97: Sehr geehrte(r) ReiseteilnehmerIn!
Der Zeitpunkt unserer Abreise rückt näher und ich darf Sie auf Grund dessen mit einigen Daten bekannt machen.
Mittwoch, 2. Juli 1997:
Abflug
ab Klagenfurt um 6.05 VO 551
an Wien 07.00
ab Wien 07.30 OS 667
an Kopenhagen 09.25
Transfer zum Hotel mit öffentlichen Verkehrsmitteln
13.30 - 17.00 Uhr:
Carlsberg Brauerei
Eine der größten Brauereien stellt sich vor und wird uns insbesondere die Exportmarketingstrategie erläutern.
Donnerstag, 3. Juli 1997:
9.00 Uhr bis ca. 12.00 Uhr:
Besuch EuroCenter Erhvervsremme, Gregersvej
mit der S-Bahn erreichbar
Bei diesem EIC handelt es sich um eines der größten Europas mit über 20 Angestellten.
Die räumliche Nähe zum Dänischen Technologischen Institut ermöglicht auch einen Einblick in dessen Tätigkeit
14.00 Uhr bis 17.00 Uhr:
Royal Copenhagen
Die berühmteste dänische Porzellanmanufaktur. Führung in der Fabrik, anschließend Diskussion über die Vorteile durch den Binnenmarkt EU.
Freitag, 4. Juli 1997:
9.00 Uhr bis 12.00 Uhr:
Die Europäische Umweltagentur, Nytrov 6, im Zentrum
Aktivitäten im Bereich der Umwelt, insbesondere Möglichkeiten für Schulprojekte und deren finanzielle Unterstützung durch die Kommission.
14.00 Uhr bis ca. 17.00 Uhr:
Außenhandelsstelle Kopenhagen
Gronningen 5, 3,
10 Min vom Zentrum
Samstag, 5. Juli 1997
9.00 - 12.00 Uhr:
Besprechung über die wirtschaftliche Entwicklung mit dem Leiter der österr.
Außenhandelsstelle in Kopenhagen,
Ort: Hotel Kopenhagen-Crown
13.30 - 17.00 Uhr:
Shoppingcenter du Nord, vergleichbar mit dem Shopping Center Wien, Donau-City und dem Center West in Graz, Vortrag und Diskussion über die Verkaufsstrategie und Investitionsvolumen sowie Branchen-Mix.
Montag, 7. Juli 1997:
9.00 - 12.00 Uhr:
Oeresundsforbindelse: Die Brücken/Tunnelverbindung zwischen Schweden
und Dänemark ist das Jahrhundertbauprojekt in Skandinavien (Malmö-Kopenhagen).
Im angeschlossenen Informationszentrum ist eine Führung vorbereitet, insbesondere zum Thema Schiene-Straße-Schiff und den damit verbundenen Risiken im Export
14.00 Uhr bis ca. 17.00 Uhr:
Repräsentanz der EU-Kommission in Dänemark
Hojbrohus, Ostergade 61, im Zentrum
Dänemark ist bekannt als "schwieriger" Partner der EU, deshalb wurde hier extra eine Repräsentanz eingerichtet. Vortrag und Diskussion über die aktuelle Situation.
Dienstag, 8. Juli 1997:
Abflug von Kopenhagen 10.50 OS 664
an Wien 12.40
ab Wien 13.30 VO 554
an Klagenfurt 14.25
Hoteladresse: Kopenhagen Crown, Vesterbrogade 41, ein Hotelprospekt wird noch zugesandt werden.
Für die ARGE : G.H.
Anlage:
1 Teilnehmerliste
1 Hotelprospekt"
Studienreise Irland 1998:
Ein Schreiben der ARGE (per Adresse G.H. ...) vom 17. Juni 1998 nachfolgenden Inhaltes:
"An alle Teilnehmer des Seminares "Wirtschaftsbeziehungen zu Irland" in der Zeit vom 8. Juli 1998 bis 15. Juli 1998
Sehr geehrte Reiseteilnehmer!
Ich teile Ihnen nun endgültig für das o.a. Seminar folgendes Programm mit:
Mittwoch, 8. Juli 1998:
Abflug Klagenfurt 8.40 nach Dublin,
Ankunft um 12.35, Transfer zum Quartier.
15.00 Uhr:
Begrüßung und Besprechung des Programmes mit dem Österr. Außenhandelsdelegierten im Hotel.
Donnerstag, 9. Juli 1998:
9.00 - 12.00 Uhr:
Besuch der Außenhandelsdelegation, Thema: Die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen Österrreich-Irland seit der EU-Mitgliedschaft von Österreich.
14.00 - 18.00 Uhr:
Exkursion zur Guiness-Brauerei, Vorstellung des Marketingkonzeptes Freitag, 10. Juli 1998:
8.00 Uhr:
Abfahrt nach Lisdoonvarna, Ankunft ca. 12.00 Uhr!
13.00 Uhr bis 17.00 Uhr:
Besichtigung des "The Burren Smokehouse LTD", einer der expandierenden Fischräuchereien, Hauptthema: Produktion und Marketing in der Fischverarbeitung anschließend Fahrt nach Kerry.
Samstag, 11. Juli 1998:
8.30 bis 12.00 Uhr:
Besuch der zweitgrößten Molkerei des Landes "Kerry Group PLC" Thema: Marketing im speziellen Exportmarketing
13.30 - 15.30 Uhr:
Verarbeitung von Meeresalgen, Konzeption für die Pharmaindustrie
Sonntag,
Fahrt nach Clonmel
Montag, 13. Juli 1998:
9.00 - 12.00 Uhr:
Anglo Irish Beef Pocessors - Großschlächterei und Fleischverarbeitung
Marketingprobleme nach dem BSE-Skandal
14.00 bis 17.00 Uhr:
"Clonmel Healthcare LTD" - Produktionsbetrieb im Bereich Gesundheitsbedarf
Thema: Zusammenarbeit mit Österreich
anschließend Fahrt nach Kilkenny.
Dienstag, 14. Juli 1998:
9.00 - 12.00 Uhr:
"Avonmore Waterford Group PLC", Besuch und Wirtschaftskonzept der größten irischen Molkerei und gleichzeitig die viertgrößte Europas
14.00 - 17.00 Uhr:
"Irish Ale Breweries LTD", Marketingvergleich mit dem größten Konkurrenten Guiness.
Mittwoch, 15. Juli 1998:
Transfer zum Flughafen
Abflug Dublin: 13.10 Uhr
Ankunft Klagenfurt 18.00 Uhr via Wien
Sehr geehrte KollegInnen, ich freue mich auf eine interessante Reise und verbleibe mit freundlichen Grüßen G.H."
Englisch - Sprachkursarrangement auf Malta 1999:
Ein Schreiben der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule X. vom 3. August 2000, unterzeichnet durch den prov. Leiter Mag. W.O., in dem der Bw. folgendes bestätigt wurde:
"Sprachkurs in Malta vom 10.7.1999 - 24.7.1999
Es wird hiermit bestätigt, dass Frau Mag. I.M. an der Handelsakademie X Rechnungswesen und Betriebswirtschaft unterrichtet.
Der Landesschulrat für Kärnten wünscht, dass Englisch immer mehr auch in anderen Gegenständen, wie z.B. in Betriebswirtschaft integriert wird.
Um Englisch gezielt in speziellen Unterrichtseinheiten einzubauen, hat Frau Mag. I.M. o.a. Kurs in Malta besucht."
Bezüglich der Sprachreise legte die Bw. weiters eine Zahlungsbestätigung datiert mit 20. November 2000, des Kursveranstalters vor, der zu entnehmen ist, dass im Sprachreisearrangement Malta ua. ein "Hauptkurs für Erwachsene (20 Lektionen Unterricht pro Woche)" includiert sei und ein Betrag von S 13.215,-- von der Bw. vor Kursantritt eingezahlt worden sei. Auf dieser Bestätigung (Akt Seite 15/1999 im Verwaltungsakt) wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamtes in einem Aktenvermerk, datiert mit 28. September 2001, ua. festgehalten, dass laut telefonischer Auskunft eines Angestellten des Sprachreiseveranstalters im Sprachunterricht auf Malta allgemeines und berufsbezogenes Englisch unterrichtet worden sei und der Kurs überwiegend auf Teilnehmer aus dem Lehrerberuf ausgerichtet gewesen sei. Die reinen Englischkurskosten (aus der Paketpreisliste herausgerechnet) hätten S 4.560,-- betragen. In einem ergänzenden Aktenvermerk, datiert mit 14. Feber 2002, hielt die Sachbearbeiterin weiters fest, dass laut telefonischer Auskunft des Sprachreiseveranstalters der "Hauptkurs auf Malta" 4 Lektionen à 45 Minuten reiner Unterrichtszeit umfasst habe und sich der Englischunterricht nach den Interessen (Englischvorkenntnissen, Geschichte, Kultur etc.) der Teilnehmer gerichtet habe (normal Unterricht ca. 1/2 Tag). Die restliche Tageshälfte sei den Teilnehmern für private Aktivitäten (freie Gestaltung) zur Verfügung gestanden. Auf der von der Bw. beigelegten Rechnung Nr. 99150/R , vom 2. März 1999, über S 13.215,--, des Reiseveranstalters, lautend auf Mag. A.M., waren für den Sprachkurs (Englisch) in Malta vom 10. bis 24. Juli 1999, die Flugreise Wien - Malta - Wien, Flughafentaxen, Flughafentransfers auf Malta bei Ankunft und bei Abreise, 2 Wochen Sprachkurs (Hauptkurs) mit 20 Lektionen Unterricht pro Woche, Lehrmaterial, Hotel Diplomat (Bad oder Dusche/WC), Doppelbelegung mit Frau Mag. I.M. als Leistungen ausgewiesen.
Das Finanzamt erkannte in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden nur einen Teil der geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten (1996 S 9.619,--, 1997 S 7.907,--, 1998 S 4.167,-- und 1999 S 3.915,--) an, hinsichtlich der restlichen Aufwendungen gelangte es im Wesentlichen zur Ansicht, dass die Aufwendungen in keinem oder nur mittelbarem Zusammenhang mit den erzielten Einnahmen stünden, als Lebenshaltungskosten nicht abzugsfähig seien oder - soweit Aufwendungen dem Grunde nach anerkannt wurden - Privatanteile auszuscheiden seien. Im Detail wurden für 1996 ua. die Aufwendungen für ein "EU-Nachfolgeseminar: Studienreise Portugal" (Flug inkl. Nächtigung und Tagesgebühren von insgesamt S 11.940,--), für 1997 ua. die Aufwendungen für ein "EU-Nachfolgeseminar: Studienreise Kopenhagen" (Flug inkl. Nächtigung, Tagesgebühren und Kilometergeld von insgesamt S 11.864,80), für 1998 ua. die Aufwendungen für ein "EU-Nachfolgeseminar: Studienreise Irland" (Flug inkl. Nächtigung, Tagesgebühren und Kilometergeld von insgesamt S 17.580,80) und für 1999 ua. die Aufwendungen für eine Englisch - Sprachkursarrangements auf Malta (im Betrag von S 11.835,-- = Flug inkl. Nächtigung, Tagesgebühren und Kilometergeld von insgesamt S 22.659,-- abzüglich Kostenersatz EU-Förderungen im Betrag von S 10.824,--) nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Zur Nichtanerkennung der Aufwendungen im Zusammenhang mit den Studienreisen (Portugal, Kopenhagen und Irland) führte das Finanzamt begründend aus, dass Kosten für eine Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm sei, der privaten Lebensführung zuzuordnen seien und folglich nicht als Werbungskosten anerkannt werden könnten. Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliege sei nicht entscheidend, ob der Dienstgeber für die Reise Dienstfreistellung gewähre. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müsse vielmehr derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass die Reise jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehre.
Den Kosten im Zusammenhang mit dem Englisch-Sprachkurs auf Malta versagte das Finanzamt die steuerliche Anerkennung mit der Begründung, dass diese Kosten nur insoweit Werbungskosten darstellen würden, als sie auf den Englisch-Sprachkurs selbst entfallen seien (S 4.560,-- laut Auskunft des Sprachreisenveranstalters ). Da die erhaltene EU-Förderung (S 10.824,--) jedoch davon in Abzug zu bringen sei, verbleibe kein steuerlich absetzbarer Differenzbetrag. Die Fahrt- und Verpflegskosten für diese Sprachreise seien hingegen der privaten Lebensführung zuzurechnen gewesen, weil aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehe, dass der tägliche Sprachunterricht weniger als 8 Stunden gedauert habe und die übrige Zeit der Freizeitgestaltung und der Erholung zur Verfügung gestanden sei.
In den dagegen erhobenen Berufungen vertrat die Bw. im Wesentlichen die Ansicht, dass die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit den Studienreisen (1996: Portugal, 1997: Kopenhagen und 1998: Irland) sowie der Englisch-Sprachreise (1999: Malta) ausschließlich beruflich bedingt gewesen wären und somit insgesamt als Werbungskosten anzuerkennen seien. Auch möge die Finanzbehörde darlegen, wie man zu der Feststellung gelangt sei, dass es sich um "Mischprogramme" gehandelt habe.
Zur Studienreise Portugal vom 28.8.1996 bis 4.9.1996 wandte die Bw. im Einzelnen ein, dass von den insgesamt 8 Seminartagen nur der Samstag und der Sonntag Vormittag zur freien Verfügung gestanden sei, und zwar deshalb, weil lokale Tourismusveranstaltungen mit internationaler Anbindung durchgeführt worden seien. Aber selbst an diesen Tagen sei von den Seminarteilnehmern die Gelegenheit wahrgenommen worden, entsprechende Informationen einzuholen.
Zur Studienreise Kopenhagen vom 2.7.1997 bis 8.7.1997 stellte die Bw. im Besonderen fest, dass von 7 Tagen nur der Sonntag zur freien Verfügung gestanden sei, weil an diesem Tag keine entsprechenden Lehrveranstaltungen durchgeführt worden seien. Ansonsten wäre dieses Seminar ausschließlich fachspezifisch und beruflich bedingt gewesen.
Unter Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 17.11.1992, 92/14/0150, brachte die steuerliche Vertretung der Bw. zu den Streitjahren 1996 und 1997 ergänzend vor, dass die vorliegenden Reiseprogramme angesichts der Vielzahl der angegebenen Fachveranstaltungen für Fachfremde nicht attraktiv gewesen seien. Vielmehr hätte ein Nichtinteressierter die von ihrer Mandantin bezahlten Beiträge für diese Seminare nicht aufgewendet.
Zu den Berufungsverfahren betreffend die Kalenderjahre 1996 und 1997 verfasste das Finanzamt am 13. November 2000 einen Fragenvorhalt (Akt Seite 25/1997) und ersuchte darin die Bw. ua. um Nachweisführung für die berufliche Veranlassung der Studienreisen (1996 Portugal und 1997 Kopenhagen) und um Vorlage der diesbezüglichen Teilnehmerlisten.
In Beantwortung dieses Fragenvorhaltes teilte die steuerliche Vertretung der Bw. mit Schreiben vom 4. Dezember 2000 mit, dass ihre Mandantin die Fächer Rechnungswesen, Betriebswirtschaft und im speziellen Marketing mit internationaler Geschäftstätigkeit unterrichte. Als Nachweis für die berufliche Veranlassung der Studienreisen lege sie eine Bestätigung der Arbeitsgemeinschaft für Betriebswirtschaftslehre an den mittleren und höheren kaufmännischen Schulen in Kärnten bei. Die Teilnehmerlisten der besuchten Studienreisen besitze sie nicht, diese könnten jedoch von der ARGE eingeholt werden. Alle Ausgaben seien von ihr selbst bestritten worden und sie habe keinerlei Spesenersätze bzw. Förderungen im Zusammenhang mit den Reisen nach Portugal und Kopenhagen erhalten.
In der mit 20. November 2000 datierten Bestätigung der ARGE , unterfertigt von Mag. Dr. G.H. (Akt Seite 28/1997), wird ausgeführt, dass die Bw. an den EU-Nachfolgeseminaren in Portugal 1996 und Dänemark 1997, welche vom Pädagogischen Institut des Bundes ausgeschrieben worden seien, teilgenommen habe. Die dienstliche Notwendigkeit habe sich aus dem EU-Beitritt Österreichs ergeben, da speziell der Personenkreis der Betriebswirtschaftslehre unterrichtenden Professoren vor Ort durch Betriebsbesuche, Vorträge des österreichischen Außenhandelsdelegierten etc. laut Programm in die Lage versetzt worden sei, die aktuellen Informationen über Export-Import, Zahlungssituation etc. dem Schüler im Unterricht nahe zu bringen. Durch diese dringende und aktuelle dienstliche Notwendigkeit seien diese Nachfolgeseminare von ihm als Leiter der ARGE nach Rücksprache mit dem Pädagogischen Institut und der zuständigen Landesschulinspektorin organisiert und von den teilnehmenden Kollegen auch selbst bezahlt worden.
Bezüglich der Nichtanerkennung der Kosten im Zusammenhang mit der Studienreise Irland vom 8.7.1998 bis 15.7.1998 argumentierte die steuerliche Vertretung der Bw. (Akt Seite 17/1998), dass von einem Mischprogramm, wie es das Finanzamt vermeine festgestellt zu haben, nicht die Rede sein könne. Es sei von den 8 Seminartagen kein freier Tag zur freien Verfügung gestanden, selbst am Sonntag seien Vorbereitungen für die nachfolgenden Besichtigungen und Interviews getroffen worden. Das vorliegende Reiseprogramm sei angesichts der Vielzahl der angegebenen Fachveranstaltungen für Fachfremde nicht attraktiv gewesen. Wiederholt verwies die Bw. im Zuge ihrer Argumentation dabei auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.11.1992, 92/14/0150.
In der gegen Einkommensteuerbescheid 1999 eingebrachten Berufung vom 5. November 2001 brachte die steuerliche Vertretung der Bw. zur Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für die Englisch-Sprachreise nach Malta und insbesondere zur Feststellung des Finanzamtes, der Sprachunterricht habe weniger als 8 Stunden pro Tag gedauert, vor, dass ein Sprachseminar nicht nur daraus bestehe, dass der Sprachunterricht erteilt werde, sondern es sei vielmehr ein intensives Studium notwendig. Die restliche Zeit habe also nicht, wie die Behörde es fälschlich annehme, der Freizeitgestaltung und Erholung gedient, sondern dem Studium. Auch mute es seltsam an, dass gefördert EU-Projekte, die in weiterer Folge vor allem der Ausbildung unserer Jugend dienen, von der Finanzbehörde und hier vor allem von der Arbeitnehmerveranlagung keine steuerliche Anerkennung finden.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 24. September 2001 wies das Finanzamt die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1996, 1997 und 1998 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass hinsichtlich der Teilnahme der Bw. am EU-Nachfolgeseminar in Portugal 1996, in Kopenhagen 1997 und an der Studienreise nach Irland 1998 keine rein berufsspezifische Fortbildungsveranstaltung vorgelegen sei. Wie die ergänzende Ermittlungen erneut bestätigt hätten, sei der Schwerpunkt der Studienreisen in der Besichtigung von diversen wirtschaftlichen und politischen Einrichtungen gelegen. Solche Besichtigungen seien aber auch durchaus für Angehörige anderer Berufssparten von Interesse, zumal sich auch die Vorträge, Diskussionen und Informationsgespräche im Bereich der jeweils besuchten Einrichtungen bewegt hätten. Wegen des allgemeinen Charakters dieser Studienreisen könne daher nicht von rein berufsspezifisch ausgerichteten Fortbildungsveranstaltungen gesprochen werden. Die Kosten für diese Studienreisen seien somit der privaten Lebensführung zuzurechnen und könnten nicht im Rahmen von Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden.
Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2001 stellte die steuerliche Vertretung der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1996, 1997 und 1998 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend wurde auch darauf hingewiesen, dass die von der Bw. besuchten EU-Nachfolgeseminare vom Pädagogischen Institut und von der zuständigen Landesschulinspektorin befürwortet worden seien und dass daran ausschließlich Mittelschullehrer teilgenommen hätten. Dieser homogene Teilnehmerkreis und die Empfehlung des Pädagogischen Institutes seien beides Hinweise für die berufliche Notwendigkeit der besuchten Seminare (vgl. dazu LStR 1999, Rz 359 ). Ein weiteres Indiz für die berufliche Bedingtheit der Teilnahme an den Studienreisen sei ua. in der im Jahre 1997 erfolgte Dienstfreistellung der Bw. zu sehen. Nur die Dienstfreistellung habe der Bw. die Teilnahme am Seminar ermöglicht. Wiederholt verwies die Bw. darauf, dass die Seminare ausschließlich auf Teilnehmer aus der Berufsgruppe der Mittelschullehrer abgestellt gewesen seien und keine allgemein interessierenden Programmpunkte in den Studienreisen vorgelegen hätten. Denn jemand, dem es an einer Urlaubsreise gelegen sei, würde wohl kaum auf die Idee kommen, in den bereisten Ländern Großmolkereien und ähnliche Betriebe zu besichtigen und an Vorträgen und Diskussionen der angebotenen Art teilzunehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. November 2001 wies das Finanzamt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 als unbegründet ab. Begründend führte das Finanzamt dazu im Wesentlichen aus, dass Ermittlungen ergeben hätten, dass der tägliche Sprachunterricht des auf Malta besuchten Englisch-Sprachkurses weniger als acht Stunden gedauert und die übrige Zeit der Freizeitgestaltung und der Erholung gedient habe. Damit sei jedoch keine ausschließlich berufliche Fortbildungsveranstaltung mehr vorgelegen. Zumal der Inhalt des Englisch-Sprachkurses laut Veranstalter überwiegend auf den Lehrerberuf ausgerichtet gewesen sei, könnten grundsätzlich zumindest die reinen Kosten des Sprachkurses (S 4.560,--) Werbungskosten darstellen. Da jedoch die der Bw. zugeflossenen steuerfreien Ersätze (EU-Förderung S 10.824,--) höher gewesen seien als die reinen Kosten des Englisch-Sprachkurses, ergebe sich daraus kein steuerlich absetzbarer Differenzbetrag.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 stellte die steuerliche Vertretung der Bw. den Vorlageantrag über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 und brachte darin ergänzend vor, dass das von der Bw. besuchte EU-Sprachseminar vom Pädagogischen Institut befürwortet worden sei. Der Besuch von Sprachkursen begründe sich auch aus der Forderung des Landesschulrates im Unterricht der betriebswirtschaftlichen Fächer vermehrt die Fremdsprache Englisch einfließen zu lassen. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Aufwendungen zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen einen konkreten Nutzen für den Beruf darstellen würden und daher von einer beruflichen Veranlassung auszugehen sei. Darüber hinaus sei dieses Seminar ausschließlich auf Teilnehmer der Berufsgruppe der Mittelschullehrer abgestellt gewesen, wodurch das Programm die in den LStR 1999, Rz 363, geforderte ausschließliche Ausrichtung auf Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen erfülle. Wiederholt wurde auch darauf hingewiesen, dass die Zeit außerhalb der Seminarstunden nicht für die Freizeitgestaltung, sondern zur Aufarbeitung des vermittelten Lehrstoffes gedient habe.
In den Vorlageberichten an die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte das Finanzamt unter Verweis auf die jeweils ergangenen Berufungsvorentscheidungen die Anträge, die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide der Kalenderjahre 1996, 1997, 1998 und 1999 mögen als unbegründet abgewiesen werden.
Von der vormals in der Finanzlandesdirektion für die gegenständliche Rechtsmittelbearbeitung zuständigen Referentin wurde in einem mit 22. Juli 2002 datierten Aktenvermerk (FLD-Akt) u.a. festgehalten, dass laut telefonischer Auskunft des Sprachreisenveranstalters für den von der Bw. absolvierten Sprachkurs auf Malta eine Teilnehmerliste nicht zu erhalten sei. Die angebotenen Sprachkurse seien jedenfalls für Jedermann (ohne Einschränkung auf Berufsgruppen) offen gewesen und es habe kein "Spezialenglisch für Lehrer" gegeben. Im Zuge des fortgesetzten Berufungsverfahrens erging an die Bw. von Seiten der Finanzlandesdirektion (als bis 31.12.2002 zuständige Berufungsbehörde) unter der GZ RV281/2-6/02, am 24. Juli 2002, nachstehender Fragenvorhalt:
"Betr.:
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) 1996,1997, 1998 und 1999 des Finanzamtes Klagenfurt.
Sehr geehrte Bw.,
sehr geehrte Damen und Herren,
in den vorliegenden Berufungsfällen geht es um die Beurteilung der Frage, ob die der Bw. aus der Teilnahme an Studienreisen im Kalenderjahr 1996 nach Portugal, 1997 nach Kopenhagen, 1998 nach Irland und 1999 an einem Sprachkurs auf Malta erwachsenen Kosten als Fortbildungskosten iSd § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 abzugsfähig sind oder nicht.
Zur endgültigen Klärung dieser Frage fehlen noch einige wesentliche Informationen. Bitte, geben Sie daher noch Folgendes bekannt bzw. legen Sie die erforderlichen Unterlagen vor:
1. Portugalreise in der Zeit vom 28. August bis 4. September 1996:
a) Aus dem vorliegenden Programm sind jeweils nur die täglichen Kursbeginnzeiten ersichtlich. Legen sie bitte ein detailliertes Programm vor, aus welchem die täglichen Kursbeginn- und -endzeiten bzw. das tägliche effektive Stundenausmaß der einzelnen Veranstaltungen hervorgehen.
b) In Ihrer schriftlichen Eingabe vom 24. Oktober 2001 weisen Sie darauf hin, dass der Besuch des EU-Nachfolgeseminares in Portugal vom Pädagogischen Institut und von der zuständigen Landesschulinspektorin befürwortet worden sei. Um Vorlage der entsprechenden Bestätigungen des Pädagogischen Institutes und der Landesschulinspektorin wird ersucht.
c) Welche Kenntnisse haben Sie im Detail bei diesem Seminar erworben und inwieweit können Sie diese im Rahmen Ihres Lehrplanes an Ihrer Schule verwerten? Bitte schließen Sie eine diesbezügliche Stellungnahme der für Sie zuständigen Schuldirektion bei.
d) Verfügen Sie über Aufzeichnungen oder Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Seminar? Wenn ja, legen Sie diese bitte vor.
2. EU-Nachfolgeseminar und Studienreise nach Kopenhagen in der Zeit vom 2. Juli
bis 8. Juli 1997:
a) In Ihrer schriftlichen Eingabe vom 24. Oktober 2001 weisen Sie darauf hin, dass der Besuch des EU-Nachfolgeseminares in Kopenhagen vom Pädagogischen Institut und von der zuständigen Landesschulinspektorin befürwortet worden sei. Um Vorlage der entsprechenden Bestätigungen des Pädagogischen Institutes und der Landesschulinspektorin wird ersucht.
b) Welche Kenntnisse haben Sie im Detail bei diesem Seminar erworben und inwieweit können Sie diese im Rahmen Ihres Lehrplanes an Ihrer Schule verwerten? Bitte schließen Sie eine diesbezügliche Stellungnahme der für Sie zuständigen Schuldirektorin bei.
c) Verfügen Sie über Aufzeichnungen oder Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Seminar? Wenn ja, legen Sie diese bitte vor.
3. Seminar "Wirtschaftbeziehungen zu Irland" in der Zeit vom 8. Juli bis 15. Juli 1998
a) In Ihrer schriftlichen Eingabe vom 24. Oktober 2001 weisen Sie darauf hin, dass der Besuch des Seminares in Irland vom Pädagogischen Institut und von der zuständigen Landesschulinspektorin befürwortet worden sei. Um Vorlage der entsprechenden Bestätigungen des Pädagogischen Institutes und der Landesschulinspektorin wird ersucht.
b) Welche Kenntnisse haben Sie im Detail bei diesem Seminar erworben und inwieweit können Sie diese im Rahmen Ihres Lehrplanes an Ihrer Schule verwerten? Bitte schließen Sie eine diesbezügliche Stellungnahme der für Sie zuständigen Schuldirektion bei.
c) Verfügen Sie über Aufzeichnungen oder Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Seminar? Wenn ja, legen Sie diese bitte vor.
d) Welche Kostenersätze bzw. Spesen im Zusammenhang mit diesem Seminar haben Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten?
4. Sprachkurs in Malta vom 10. Juli bis 24. Juli 1999.
a) Entsprechend einer telefonischen Auskunft des Veranstalter werden in den von diesen angebotenen Kursen grundsätzlich allgemeine Sprachkenntnisse vermittelt und somit als Teilnehmer Personen aus allen Berufsgruppen angesprochen. War das Programm des von Ihnen besuchten Sprachkurses speziell auf Wirtschaftspädagogen ausgerichtet? Legen Sie bitte ein Teilnehmerliste vor.
b) Weiters ergab eine telefonische Anfrage beim Veranstalter, dass der von Ihnen besuchte Sprachkurs täglich jeweils vier Lektionen à 45 Minuten reine Unterrichtszeit zuzüglich eines Nebenprogrammes (Besichtigungen etc.) umfasste. Bitte, legen Sie ein detailliertes Programm (wenn möglich des Veranstalters) vor, aus dem Kursablauf und -zeiten bzw. das tägliche effektive Stundenausmaß der einzelnen Veranstaltungen (Haupt- und Nebenprogramm) ersichtlich sind.
c) Wie hoch waren die von Ihnen selbst zu tragenden reinen Kurskosten (Einschreibgebühr, Kursbeitrag, Unterlagen)?
d) Welche Kostenersätze bzw. Spesen im Zusammenhang mit diesem Seminar haben sie von ihrem Arbeitgeber erhalten?
Ihre schriftliche Stellungnahme zu obigen Ausführungen erwarten wir innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens."
Von der steuerlichen Vertretung der Bw. wurde mit Schreiben vom 30. September 2002 nachstehende Vorhaltsbeantwortung erteilt:
"Fragebeantwortung
Wir beziehen uns auf Ihren Fragenvorhalt vom 29.07.2002 und übermitteln Ihnen in offener Frist die von Ihnen gewünschten Unterlagen.
1. Portugalreise in der Zeit vom 28.08. bis 4.09.1996
2.EU-Nachfolgeseminar und Studienreise nach Koppenhagen in der Zeit vom 2.07. bis 08.07.1997
3. Seminar Wirtschaftsbeziehungen zu Irland in der Zeit vom 08.07. bis 15.07.1998
4. Sprachkurs in Malta vom 10.07. bis 24.07.1999
Die Fragestellungen sind für sämtliche Seminare die gleichen oder zumindest ähnlichen und legen wir Ihnen in der Anlage daher die Bestätigungen des Pädagogischen Institutes des Bundes sowie die Bestätigung des Landesschulrates in Bezug auf die vier Seminare bei. Ebenfalls legen wir die Bestätigung der Bundeshandelsakademie und Handelsschule X bei.
Für das Seminar in Portugal hat unsere Mandantin noch eine Information der Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer Österreich in ihren Unterlagen gefunden. Das Programm für Portugal wurde aufgrund der Aufzeichnungen unserer Mandantin rekapituliert und liegt bei. Für den Sprachkurs in Malta legen wir ebenfalls den Programmablauf bei. Die für den Sprachkurs in Malta erhaltene EU-Förderung betrug ATS 10.824,00 und legen wir Kopien der Überweisungen bei. Für die Seminare Portugal, Koppenhagen und Irland hat unsere Mandantin sämtliche Kosten selbst getragen; es wurden keine Subventionen gewährt. Sämtliche Kosten wurden bereits in den Erklärungen angeführt. Es wurde auch bereits mehrfach beantwortet, dass die Kosten von diesen Seminaren von den Teilnehmern selbst getragen wurden.
Wir hoffen, Ihnen damit gedient zu haben und erwarten eine positive Erledigung."
In den von der Bw. gleichzeitig im Zuge der Vorhaltsbeantwortung beigebrachten "Bestätigungen" wird Nachstehendes ausgeführt:
1. Schreiben des Pädagogischen Institutes des Bundes vom 23. September 2002, :
"Das Pädagogische Institut des Bundes bestätigt die Sinnhaftigkeit folgender Fortbildungsinhalte:
Geschäftsanbahnung
und Durchführung der internationalen
Geschäftstätigkeit
Abwicklung
von Import- und Exportgeschäften
Vertragsformen
und Vertragssicherung
Verhandlungsstrategien
und Verhandlungstaktik
Bonitätsprüfung
bei Erschließung neuer Märkte
Terminplanung
und Überwachung
Marketingaktivitäten
Spedition
und Verzollung
Die o. genannten Fortbildungsbereiche passen in den Weiterbildungsplan eines Lehrers für kaufmännische Unterrichtsgegenstände und ist von Seiten des Pädagogischen Instituts wünschenswert.
Weiters bestätigen wir die Teilnahme von Frau Mag. I.M. an folgenden Seminaren:
EU-Nachfolgeseminar zu den internationalen Einrichtungen und multinationalen Unternehmungen in Portugal (28.08 - 04.09.1996),
EU-Nachfolgeseminar in Kopenhagen (02.07. - 08.07.1997),
Seminar "Wirtschaftsbeziehungen zu Irland" (08.07 - 15.07.1998).
Die Kosten wurden zur Gänze von den Teilnehmern getragen."
2. Schreiben des Landesschulrates vom 23. September 2002:
"Der Landesschulrat bestätigt, dass die von Frau Mag. I.M. besuchten, vom Pädagogischen Institut des Bundes ausgeschriebenen, EU-Nachfolgeseminare
EU-Nachfolgeseminar
- Wirtschaftsbeziehungen mit Portugal 28.8 - 04.9.1996
Außenhandelsbeziehungen
mit Dänemark: in Kopenhagen 2.07. - 08.7.1997
Wirtschaftsbeziehungen
mit Irland 08.7. - 15.7.1998
Englisch-Sprachkurs
(inkl. Wirtschaftsenglisch) in Malta 10.7. - 24.
ein wichtiger Bestandteil der Lehrerfort- und ausbildung darstellen.
Frau Mag. I.M. unterrichtet als Kommerzialistin die Schwerpunktfächer Betriebswirtschaft und Marketing und Internationale Geschäftstätigkeit.
Durch den Besuch der angeführten Seminare werden wesentliche Inhalte dieser Unterrichtsgegenstände abgedeckt."
3. Der Schulleiter Mag. W.O. der Bundeshandelsakademie und -handelsschule in X gab im Schreiben vom 19. September 2002, bezeichnet als "Stellungnahme Berufung Bw.", Folgendes bekannt:
"Frau Mag. I.M. unterrichtet an der Bundeshandelsakademie und -handelsschule X die Gegenstände "Marketing und internationale Geschäftstätigkeit" und "Betriebswirtschaft".
Im Teilbereich "internationale Geschäftstätigkeit" werden auf Grund des Lehrplans folgende Themen behandelt:
Geschäftsanbahnung
und Durchführung der internationalen
Geschäftstätigkeit
Vertragsformen
und Vertragssicherung
Verhandlungsstrategien
und Verhandlungstaktik
Angebotserstellung
und Angebotseinholung; Export- und Importkalkulation
Bonitätsprüfung;
Terminplanung- und überwachung
Marketing-Mix
und betriebliche Organisationsformen für die internationale
Geschäftstätigkeit
Spedition,
Transport und Verzollung
Finanzierung
und Zahlungsabwicklung
Begünstigt durch ihre Auslandsaufenthalte (Portugal vom 28.8. bis 4.9.96, Kopenhagen vom 2.7. bis 8.7.97, Irland vom 8.7. bis 15.7.98) ist es Frau Mag. I.M. möglich, den Unterricht für unsere Schüler interessant und abwechslungsreich zu gestalten. Da in den oben genannten Gegenständen auch englische Literatur eingesetzt wird, ist auch der in Malta besuchte Sprachkurs (10.7. bis 24.7.99) von schulischem Interesse.
Für den Schulbetrieb positiv zu vermerken ist noch, dass die Fortbildungen während der Ferienzeit erfolgt sind und für die Schule auch keine Kosten entstanden sind."
Des Weiteren legte die Bw. der Anfragebeantwortung eine 20 Seiten umfassende Broschüre der Österreichischen Wirtschaftskammer/Außenwirtschaftsorganisation bei. In diesem "AW - LÄNDERBLATT", Europa, L 24 / 23. Jänner 19996, erteilte die Außenwirtschaftsorganisation über Portugal verschiedene Kurzinformationen, die folgende Themenpunkte aufwiesen: "Allgemeine Informationen (Geographie, historischer Überblick, politische Organisation), Wirtschaftsinformationen (Wirtschaftsstruktur, Perspektiven, makroökonomische Daten), bedeutende Wirtschaftssektoren, Außenhandel, Informationen zur Geschäftsabwicklung und Marktbearbeitung (Vertriebswege, Zahlungskonditionen, Werbung, Messen, Banken), Informationen zum Zoll- und Außenhandelsregime (Importbestimmungen, Abgaben, Devisenbestimmungen, Muster, Exportbegleitpapiere, Versand, Verpackung), Rechtsinformationen (Vertreter, Patent und Marken, Schiedsgerichtsbarkeit, Firmengründung, Lizenzvergabe, Rechtsanwälte) und Informationen über Geschäftsreisen (wichtige Adressen, Einreisebestimmungen, Hotels, Geschäftszeiten, Feiertage, Reisetipps)."
Ebenso wurde von der Bw. ein selbst rekapituliertes Reiseprogramm über das EU-Nachfolgeseminar in Portugal (28.8. bis 4.9.1996) nachfolgenden Inhaltes erstellt und vorgelegt, wobei die durch "Fettschrift" hervorgehobenen Textteile und Zeitangaben vom ursprünglichen Reiseprogramm des Pädagogischen Institutes , abweichen bzw. Ergänzungen erfahren haben.
"Mittwoch, 28. August 1996
9.00 Uhr
Abreise mit dem Bus zum Flughafen Salzburg
15.50 Uhr
Abflug von Salzburg nach Faro; Transfer zum Quartier, Bezug der Zimmer, Nächtigung
Donnerstag, 29. August 1996
7.00 Uhr
Frühstück
und Fahrt nach Lissabon (
reine Fahrzeit 5 Stunden
)
14.00 Uhr-17.30 Uhr
Besuch der österr. Außenhandelsorganisation (offizielle Begrüßung durch den österr. Handelsdelegierten; Vortrag EU und die Besonderheiten, sowie die wirtschaftliche Entwicklung Portugals
Freitag, 30. August 1996
9.00 Uhr-
13.00 Uhr Arbeitgeberorganisation- Die Import- und Exportentwicklung mit Österreich nach dem EU-Beitritt; Vortrag mit anschl. Diskussion
14.00 Uhr-18.00 Uhr Arbeitnehmerorganisation; Thema EU und Arbeitsplatzproblematik
Montag, 2. September 1996
9.00 Uhr-
13.00 Uhr Exkursion und Vortrag "Erfolg des sanften Tourismus in der EU am Beispiel der Penina-Resort-Hotelanlage in Alvor"
14.00 Uhr-
18.00 Uhr
Vortrag und
Informationsgespräch mit .., österr. Konsul an der Algarve
, im Hotel Cerro Alagoa, Albufeira
Dienstag, 3. September 1996
9.00 Uhr-
13.00 Uhr Vortrag und Diskussion "Aufgaben und Problematik des Fischexportes bei sinkenden Ressourcen am Beispiel der Fischindustrie an der Algarve
14.00 Uhr-
18.00 Uhr
Besuch der Experimentierstation "Pomar Experimental", Gewinnung und Verarbeitung von Bockshörnchen - "Karobi-Mehl" für die Kakaoverarbeitung
Mittwoch, 4. September 1996
5.00 Uhr Frühstück mit anschließendem
Transfer zum Flughafen FARO
13.00 Uhr Ankunft in Salzburg; danach Rückfahrt mit dem Bus nach Spittal-Villach-Klagenfurt"
In einem gesonderten Schreiben (ohne Datum), welches ebenfalls der Vorhaltsbeantwortung der steuerlichen Vertretung beigeschlossen war, nahm die Bw. zu den gestellten Fragen laut Pkt. 4 des Fragenvorhaltes der Finanzlandesdirektion wie folgt Stellung:
"Betreffend den Sprachkurs in Malta möchte ich Folgendes festhalten:
ad a) Der Sprachkurs war sehr wohl für Wirtschaftspädagogen ausgerichtet, da neben den
allgemeinen Sprachkenntnissen auch "Business-English" vermittelt wurde.
Folgende Kollegen (Wirtschaftpädagogen) haben mit mir den o.a. Kurs absolviert:
Mag. Dr. G.H., Mag. V.B., Mag. A.M., Mag. S.P.
ad b) der Kurs gliederte sich wie folgt:
2 Wochen jeweils von Montag bis Freitag
9.00 Uhr bis 10.30 Uhr grammatikalische Übungen
11.00 Uhr bis 13.00 Uhr englische Konversation inkl. Wirtschaftsenglisch
Der Fußmarsch vom Hotel zum Sprachinstitut und zurück betrug jeweils 1 Stunde
Außerdem wurden auch - wie in jeder Schule - Hausübungen aufgegeben, wobei es sehr wichtig war, diese ordentlich zu bearbeiten, da dies meistens die Grundlage für die Arbeit des nächst folgenden Tages war.
Für die Hausübungen, Vokabel-lernen und Konversationsübungen wurden täglich zusätzlich circa 4 bis 5 Stunden aufgewendet.
Es wurden von der Sprachschule zahlreiche Zusatzveranstaltungen (Besichtigungen) angeboten, für die ich aber aufgrund des intensiven Lernprogrammes keine Zeit hatte. Die in der Arbeitnehmerveranlagung 1999 angeführten Kosten betreffen daher rein nur das Pflichtprogramm.
Aus diesem Programm ist eindeutig ersichtlich, dass es sich bei diesem Seminar um kein Mischprogramm gehandelt hat. Die Normalarbeitszeit von Lehrern von durchschnittlich 8 Stunden pro Tag wurde bei Weitem überschritten. Für Freizeit - vom Wochenende und vom Schlaf abgesehen - blieb leider keine Zeit!
ad c) Die reinen Kurskosten inkl. Flug, Nächtigung und Fahrtspesen betrugen S 22.659,--
ad d) Im Zusammenhang mit diesem Sprachkurs habe ich von der EU insgesamt Förderungen in Höhe von 10.824,-- erhalten. (Siehe Arbeitnehmerveranlagung 1999)
Den Nachweis über die erhaltenen Förderungen lege ich bei.
Ergänzend zu o.a. Aufenthalt wäre noch festzuhalten, dass seitens des Landesschulrates für Kärnten, der Einsatz von Englisch im BW - Unterricht immer mehr gefordert wird!"
Über telefonisches Ersuchen der Rechtsmittelbearbeiterin der Finanzlandesdirektion (FLD-Akt: Aktenvermerk vom 25.9.2002) übermittelte das Pädagogische Institut des Bundes mit Fax vom 25. September 2002, drei Teilnehmerlisten, in welchen die vom Veranstaltungsleiter Mag. Dr. G.H. dem Pädagogischen Institut bekannt gegebenen Teilnehmer (Lehrer) an den Studienreisen 1996 Portugal (7 Lehrer), 1997 Kopenhagen (9 Lehrer) und 1998 Irland (16 Lehrer) angeführt sind.
Mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2003 stellte die steuerliche Vertretung der Bw. die Anträge auf Entscheidung über die offenen Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1996, 1997, 1998 und 1999 durch den gesamten Berufungssenat sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Im Zuge des fortgesetzten Berufungsverfahrens erging vom UFS an Herrn Mag. Dr. G.H., (Professor an der BHAK X und Leiter der Arbeitsgemeinschaft für BWL an mittleren und höheren kaufmännischen Schulen in Kärnten) und in weiterer Folge an Herrn Dr. N.D. (Referatsleiter im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur) jeweils ein gesondertes Auskunftsersuchen. Diese Vorhalte und die diesbezüglichen Anfragebeantwortungen (inkl. auszugsweiser Anhänge - soweit für das Streitjahr 1999 von entscheidungsrelevanter Bedeutung) wurden der Bw. mit Schreiben vom 29. September 2003 zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde der Bw. die Möglichkeit eingeräumt sich zur amtswegigen Beweisaufnahme und den daraus abschließend gezogenen steuerrechtlichen Schlussfolgerungen zu äußern.
Im Zuge der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 7. November 2003 wurde gleichfalls der Abgabenbehörde erster Instanz im Rahmen des Parteiengehörs der bis dahin dem UFS vorliegende Verfahrensstand mitgeteilt.
Von Seiten der Parteien erfolgte zu den festgestellten Sachverhalten und den dazu geäußerten rechtlichen Überlegungen keine schriftliche Stellungnahme.
Am 26. November 2003 fand vor dem UFS eine mündliche Berufungsverhandlung über Antrag der Bw. statt. Zur Studienreise Portugal 1996führte die Bw. aus, dass das im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegte (zweite) Reiseprogramm "Portugal 1996" nicht von ihr, sondern vom Studienreisekoordinator Herrn Mag. Dr. G.H. abgeändert und entsprechend dieses Programmes auch tatsächlich durchgeführt worden sei. An den Studienreisen Portugal (1996), Kopenhagen (1997) und Irland (1998) hätten ausschließlich die dem Pädagogischen Institut bekanntgegeben Personen (Lehrer) teilgenommen. Weiters wurde der Bw. vorgehalten, dass nach amtlichen Ermittlungen die Reiseteilnehmer StR. HOL E.K., HD W.V. und VOL J.H. nicht kaufmännische Fächer unterrichten würden. StR HOL E.K. unterrichte Bildnerische Erziehung, HD W.V. Werkerziehung, Mathematik und Leibesübungen und StR HOL E.K. Kurzschrift. Dem hielt die BW. entgegen, dass StR HOL E.K. aus reinem Interesse mitgefahren sei und er jeden Programmpunkt mitgemacht habe. VOL J.H. habe zwar an der HAK 2 Jahre lang aushilfsweise Kurzschrift unterrichtet. Zum Zeitpunkt der Reise habe sie aber am Polytechnischen Lehrgang unterrichtet und dies sei ebenso wie die Hauptschule eine berufsorientierte Schule. Über Befragen wurde von der Bw. mitgeteilt, dass Aufzeichnungen, Mitschriften, Arbeitspapiere, Arbeitsunterlagen, welche die berufliche Veranlassung der Studienreisen Portugal, Kopenhagen und Irland dokumentieren würden, teilweise nicht mehr vorhanden seien. ZurEnglisch-Sprachreise Malta (1999), gab die Bw. bekannt, dass sie den "General English Course" besucht habe und auch an drei historisch- kulturellen Exkursionsreisen (Führungen in englischer Sprache) ihrer Englischunterrichtsgruppe teilgenommen habe.
Zum Abschluss der mündlichen Verhandlung stellte der steuerliche Vertreter der Bw. den Antrag auf Stattgabe der Berufungen über die Streitjahre 1996 - 1999. Die Vertreterin des Finanzamtes verwies auf die Sach- und Aktenlage und auf Begründungen in den Berufungsvorentscheidungen und beantragte die Abweisung der in Rede stehenden Berufungen.
Über die Berufungen hat der Senat erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören gemäß Z 9 leg. cit. auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen
und
subjektiv
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
StudienreiseAuslandSprachkursGeneral-EnglishMischprogrammprivate LebensführungLehrerBetriebsbesucheWerbungskostenMitwirkungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0315-K/02
- Stammnummer
- 8948
- Gültig
- 05.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF