Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0200-G/06
Zumutbarkeit der täglichen Heimkehr an den Familienwohnsitz. Studienreisen eines Richters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0200-G/06vom 07.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 26. März 2006,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom
2. März 2006, betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2003 und die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat am 2. Jänner 2006
Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2003 und 2004
eingebracht.
Damit machte er unter anderem die nachstehenden Ausgaben
und Aufwendungen als Werbungskosten geltend:
Für 2003:
Pendlerpauschale: 2.100,00€
Kosten einer
"Kulturreise" nach Rom: 841,20€
Kosten für doppelte
Haushaltsführung: 3.795,32€.
Für 2004:
Pendlerpauschale: 2.100,00€
Kosten einer
"Kultur- und Ausbildungsreise" nach Trier und Den Haag:
832,10€
Kosten für doppelte Haushaltsführung:
4.454,08.
In einer Beilage zur Erklärung für das Jahr 2003
führte er auszugsweise aus:
"Nach Beendigung meiner
langjährigen Mitarbeit ... in Wien habe ich mit 1.1.2003 meine
Tätigkeit als ... in Graz aufgenommen. Weil meine Frau ... in ...
tätig ist ... ist eine Wohnsitzverlegung nach Graz nicht möglich.
...
Auf Grund der hohen
arbeitsmäßigen Auslastung kommt jedoch auch ein tägliches
Pendeln zur Arbeitsstätte nicht in Betracht. Ich habe daher zunächst
unter der Woche in einem Dienstzimmer genächtigt und sodann ... eine alte
Eigentumswohnung ... erworben."
In einer Arbeitgeberbestätigung vom 9. Februar
2006 wird nach einer Beschreibung von Aufgaben des Berufungswerbers
ausgeführt, dass er kraft Gesetzes an keine fixe Dienstzeit gebunden sei.
"Art und Umfang seiner Aufgaben machen seine
Anwesenheit im Amt weit über die festgelegten Amtsstunden hinaus
erforderlich. Zusätzlich hat ... gegebenenfalls auch
Abendtermine wahrzunehmen. Eine
tägliche Rückkehr vom Arbeitsort Graz zum Hauptwohnsitz in ... ist
für ... demgemäß nicht möglich."
Das Programm der "Kulturreise für
Richteramtsanwärterinnen, ... in der Zeit vom 25. bis 31 Mai 2003
nach Rom lautet auszugsweise:
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Sonntag, 25.
Mai
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06.00 Uhr
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Abfahrt von
Graz
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16.15 - 16.45
Uhr
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Besichtigung der Abbazia
die Monte Oliveto Maggiore (...)
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17.30 -
18.00
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Besichtigung der Abbazia
di Sant´ Antimo
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Ca. 20.30
Uhr
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Ankunft im Hotel in ...;
auf der 60 km Anreise Besichtigung von Pienza und Montepulciano (Zentrum des
Anbaus von Vino Nobile)
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Montag, 26.
Mai
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8.15 Uhr
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Abfahrt nach
Orvieto
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9.00 Uhr
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Kurze Besichtigung
(..)
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11.00 Uhr
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Weiterfahrt nach Rom ins
Hotel bis etwa 12.30 Uhr
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14.00 Uhr
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Christliches Rom
(...)
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Am späten
Nachmittag
|
Im Bereich der
Einkaufsstraßen ....
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Dienstag, 27.
Mai
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9.00 Uhr
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Abfahrt vom
Hotel
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10.00
Uhr
bis Mittag
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Fachprogramm beim
Kassationsgerichtshof ...
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Nachmittags
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Besichtigungsgang ab
Pantheon durchs Zentrum von Rom (...);
dann Freigabe (zum Einkauf
...)
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Mittwoch, 28.
Mai
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Ca. 8.00
Uhr
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Abgang vom Hotel zur
Metro ...
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9.00 Uhr
bis Mittag
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Geführte
Besichtigung der Vatikanischen Museen mit sixtinischer Kapelle
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Nachmittags
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Petersdom und
Petersplatz, Fahrt mit Bus ... (Besichtigung von ...)
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Donnerstag, 29.
Mai
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Vormittags
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S. Maria in Aracoeli,
Kapitol, Forum Romanum und Palatin, Colosseum
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Um ...
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In zwei Gruppen
Besichtigung der Domus Aurea des Nero neben dem Forum
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Nachmittags
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Mit Bus S. Paolo le Mura
und eine Katakombe (...), dann ...
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Freitag, 30.
Mai
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9.00 Uhr
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Abfahrt zur etwa 30 km
entfernten Villa Adriana (...) ...
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Ca. 16.00
Uhr
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Fahrt über Castel
Gandolfo und ev. Nemi nach Frascati zum "Heurigen"
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Samstag, 31.
Mai
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8.00 Uhr
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Rückreise nach
Graz
Die Ausschreibung der "Kultur- und Ausbildungsreise nach
Trier und Den Haag vom 6. bis 12. Juni 2004" lautet auszugsweise:
"Sehr geehrte Frau
Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege!
Die Reise naht, und es
ist daher Zeit für einige letzte Informationen.
Abfahrt
ist am Sonntag, dem 6.6.2004, um 6.00 Uhr vor dem OLG Graz. Sollten Sie eine
Zusteigemöglichkeit im obersteirischen Raum wünschen, setzen Sie sich
bitte mit ... in Verbindung. Die Ankunft in Trier ist für etwa 19.00 Uhr
geplant; wir nächtigen dann zwei Mal in folgendem Hotel:
....
Am
Montag, dem 7.6.2004, gibt es tagsüber Kultur in Trier. Am Abend werden wir
uns in theoretischer und praktischer Weise mit dem Weinbau im Moselgebiet
beschäftigen. Für das gemeinsame Abendessen mit Weinverkostung wird
vor Ort ein Beitrag von € 20,-- kassiert werden.
Am
Dienstag, dem 8.6.2004, fahren wir am Vormittag nach Den Haag. Die Fahrdauer
beträgt etwa fünf Stunden. Für den Rest der Reise beziehen wir
das folgende Hotel: ...
Am
Nachmittag gibt es zunächst eine Stadtführung in Den Haag und
Scheveningen. Dann beginnt der erste Teil des Fachprogramms: Zunächst wird
der Friedenspalast besichtigt, in dem der Internationale Gerichtshof (IGH)
seinen Sitz hat (www.vredespa/eis.n/). In weiterer Folge besuchen wir die Haager
Konferenz für Internationales Privatrecht, wo uns ein Mitglied des
Ständigen Büros einen Einblick in die Aktivitäten dieser
Organisation geben wird (www.hcch.n/).
Am
Mittwoch, dem 9.6.2004, findet in Den Haag der zweite Teil des Fachprogramms
statt. Für diesen Tag darf ich um eine den besuchten Institutionen
angemessene Kleidung ersuchen.
Zunächst
besuchen wir mit Eurojust eine mögliche Vorstufe für eine
Europäische Staatsanwaltschaft. Diese von der Europäischen Union
eingerichtete Institution unterstützt derzeit die Zusammenarbeit zwischen
den nationalen Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten (www.eurojust.eu.int).
Zweiter Programmpunkt am Vormittag ist der Internationale Gerichtshof für
Verbrechen im ehemaligen Jugoslawien (WWL'V.u,1.org/icty). Dieses Gericht ist -
anders als der vor kurzem ebenfalls .in Den Haag eingerichtete Internationale
Strafgerichtshof -bereits in hohem Maß operativ tätig; der
bekannteste Angeklagte ist Slobodan Milosevic
(www.un.org/icty/glance/milosevic.htm).
Nach
einer ausreichenden Mittagspause besuchen wir am Nachmittag das erstinstanzliche
Gericht (Rechtsbank) in Den Haag (www.rechtspraak.nl). Geplant sind
Vorträge über die konkreten Arbeitsbedingungen in der
niederländischen Justiz und über einige verfahrensrechtliche
Besonderheiten des niederländischen Zivilprozesses.
Am
Donnerstag, dem 10.6.2004, steht am Vormittag moderne Architektur in Rotterdam
auf dem Programm. Daran schließt sich eine Rundfahrt durch einen der
größten Häfen der Welt. Zur Mittagspause bringt uns der Bus nach
Delft. Der Nachmittag steht nach einer kurzen Besichtigung von Delft zur freien
Verfügung.
Am
Freitag, dem 11.6.2004, fahren wir nach Amsterdam. Programmpunkte sind ein
Stadtrundgang und ein Besuch des Reichsmuseums; es wird auch Zeit zur freien
Verfügung bleiben. Den Abschluss der Reise bildet eine Grillparty am Strand
in Scheveningen.
Am
Samstag, dem 12.6.2004, fahren wir zurück nach Graz; die Ankunft ist
für die späten
Abendstunden zu
erwarten.
Zur
Vorbereitung auf das Fachprogramm wäre es zielführend, auf den jeweils
genannten Websites zu schmökern. Die notwendigen Englischkenntnisse
müssten wohl vorhanden sein.
Für
- hoffentlich ausbleibende - Notfälle könnten Sie die folgenden
Telefonnummern in Ihr Mobiltelefon einprogrammieren: ...
Den
teilnehmenden Richteramtsanwärter/innen sowie jenen 8 Richter/innen, die
seit vergangenem September in der Aus- und Fortbildung mitgewirkt haben, wird
hiemit ein Sonderurlaub im Ausmaß von 4 Tagen, den übrigen
Richter/innen ein Sonderurlaub vom 7.6.2004 bis 9.6.2004 gewährt.
Mit
freundlichen Grüßen
Für den Präsidenten:
..."
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden, beide vom
2. März 2006, hat das Finanzamt die Anträge des Berufungswerbers
in den genannten Punkten abgewiesen. Zur Begründung wurde auszugsweise
ausgeführt:
Kosten für eine Studienreise, deren Gegenstand ein
Mischprogramm ist, seien der privaten Lebensführung zuzuordnen und
könnten folglich nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Bei
mehreren Wohnsitzen sei die Entfernung von der Arbeitstätte zum
nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend. Das beantragte Pendlerpauschale
habe daher auch nicht berücksichtigt werden können.
Schließlich sei die doppelte Haushaltsführung
nur dann beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom
Beschäftigungsort so weit entfernt ist (mehr als 120 km), dass eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung nimmt
der Berufungswerber zum einen die Nichtgewährung des Pendlerpauschales zur
Kenntnis, begehrt jedoch an dessen Stelle die Berücksichtigung der
tatsächlichen Fahrtkosten (für jedes Jahr geschätzt mit dem so
genannten amtlichen Kilometergeld mit 3.182,46€) als Kosten für
Familienheimfahrten. Außerdem werden die Kosten für die Zweitwohnung
am Dienstort geringfügig korrigiert. Im Übrigen widerspricht er der
Auffassung des Finanzamtes in den angefochtenen Bescheiden.
Auszugsweise führt er aus:
"... Nicht anerkannt wird
offenbar die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum
Familienwohnsitz. Dies ist mir aus folgenden Gründen nicht
nachvollziehbar:
Richtig ist,
dass die Entfernung zwischen meinem Familienwohnsitz und dem Ort der
Beschäftigung nur etwas mehr als 90 km beträgt. Da das Gesetz aber -
aus nachvollziehbaren Gründen - keine fixe Entfernung festlegt, kann es bei
der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr
nicht bloß auf die kilometermäßige Entfernung ankommen. Ein
solches Kriterium ist aber unzweifelhaft (auch) eine hohe, nicht an fixe
Amtsstunden gebundene Arbeitsleitung verbunden mit dem Erfordernis langer
unregelmäßiger Anwesenheit am Dienstort. Meine diesbezüglichen
Behauptungen habe ich - auf Aufforderung der Finanzbehörde - durch eine
Bestätigung meiner Dienstbehörde (...) belegt. ...
Mein Antrag auf
Berücksichtigung der mir durch Teilnahme an den vom ... organisierten
Studienreisen für Richteramtsanwärter und (primär) mit dem
Ausbildungsdienst betraute Richter und Staatsanwälte in den Jahren 2003 und
2004 entstandenen Kosten wurde mit dem ´pauschalen´ Hinweis auf die
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Studienreisen mit
´Mischprogramm´ abgewiesen. Aus folgenden Gründen halte ich
diesen Hinweis weder für zutreffend noch für
ausreichend:
Die Planung und
Durchführung dieser Reisen erfolgte durch den .. als Leiter des
Ausbildungsdienstes (§ 11 Richterdienstgesetz). Das Reiseprogramm
richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag, Richteramtsanwärtern unter
anderem im Rahmen von Exkursionen Gelegenheit zu geben, auch die für
Richter unerlässlichen Kenntnisse auf kulturellem Gebiet zu erwerben
(§ 14 Richterdienstgesetz). Da der .. nicht persönlich an diesen
Exkursionen teilnahm, hatte ich in seiner Vertretung an diesen Reisen
teilzunehmen. Ich bin also nicht ´Konsument´ dieser
Fortbildungsreisen, sondern Vertreter der veranstaltenden Behörde
(vergleichbar einem Lehrer, der Auslandsexkursionen mit Schulklassen vornimmt).
...
Wie bereits in meinem
Antrag angegeben, ziehe ich durch die Teilnahme an diesen Reisen insofern
beruflichen Nutzen, als ich als personalverantwortlicher durch die Teilnahme an
diesen Reisen die für eine effiziente Berufsausübung erforderlichen
Personalkenntnisse erwerben kann. Meine Zuständigkeit umfasst ua. auch die
Personalangelegenheiten der Richter und Richteramtsanwärter. Da ...
wären meine Kenntnisse sonst primär auf die ´Aktenlage´
beschränkt. Erst in letzter Linie sind für mich die -zweifellos auch
sehr nützlichen - Fachkontakte
relevant.
Die Teilnahme an den
Studienreisen hat in der Realität keinerlei Bezug zu meiner privaten
Lebensführung. ..."
In einer ergänzenden Eingabe vom 28. April 2006
führt der Berufungswerber, wiederum auszugsweise, aus:
"In ... wurde ... auch
eine Sachverhaltsdarstellung dahingehend getroffen, dass die Fahrtzeit zwischen
meinem Familienwohnsitz in ... und dem Dienstort in Graz ´mit PKW
jedenfalls unter einer Stunde´ liege.
Diese
Sachverhaltsfeststellung ... ist auch inhaltlich falsch: Für die Fahrt von
meinem Familienwohnsitz in ... bis zum Ort meiner regelmäßigen
Dienstverrichtung ... benötige ich mit meinem PKW - bei durchaus
zügiger Fahrweise - deutlich mehr als eine Stunde reine Fahrzeit. Dass die
Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln wesentlich länger als eine
Stunde dauert, wird offensichtlich auch von der Finanzbehörde anerkannt.
..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1
Satz 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z. 1EStG 1988
dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20
Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Kosten der doppelten
Haushaltsführung:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2
lit. e EStG 1988 sind jedenfalls nicht abzugsfähig die Kosten der
Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-)Ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen
(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1
Z. 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.
Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers
von dem am Arbeitsort gelegenen Wohnsitz zum Familienwohnsitz sind unter jenen
Voraussetzungen Werbungskosten, unter denen eine doppelte Haushaltsführung
als beruflich veranlasst gilt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat, sind die Aufwendungen für
Familienheimfahrten dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die
Arbeitsstätte vom Familienwohnort so weit entfernt ist, dass die
tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, die Arbeitsstätte
somit außerhalb des Einzugsbereiches des Familienwohnsitzes liegt und
deswegen im Dienstort ein weiterer Wohnsitz begründet werden muss
(vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.1.2000,
96/15/0205, und vom 25.2.2003, 99/14/0340).
Im vorliegenden Fall steht nur in Streit, ob diese zuletzt
genannte Voraussetzung vorliegt oder nicht. Nach den Angaben des
Berufungswerbers beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte etwas mehr als 90 Kilometer, nach einer Abfrage in einem
Routenplaner (www.herold.at) durch den Unabhängigen Finanzsenat
beträgt diese Entfernung knapp 88 Kilometer. Die reine Fahrtzeit mit einem
PKW wird vom Berufungswerber mit deutlich mehr als einer Stunde angegeben, vom
Routenplaner mit einer Stunde und dreizehn Minuten errechnet.
Die Fahrzeiten der Züge der ÖBB betragen nach den
aktenkundigen Fahrplanauszügen in jeder Richtung zwischen knapp über
einer Stunde und rund eineinhalb Stunden. Dem bereits zitierten
Erkenntnis vom 25.2.2003, 99/14/0340, lag eine Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte von 83 Kilometern zu Grunde, bei der der
Verwaltungsgerichtshof eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnort
als zumutbar erachtet hat. Der Unabhängige Finanzsenat findet auch im
gegenständlichen Fall sowohl die tägliche Fahrt mit einem
Kraftfahrzeug als auch die mit öffentlichen Verkehrsmitteln als zumutbar.
Daran kann auch der vom Berufungswerber behauptete Umstand
nichts ändern, dass er "eine hohe, nicht
an fixe Amtsstunden gebundene Arbeitsleitung verbunden mit dem Erfordernis
langer unregelmäßiger Anwesenheit am Dienstort" zu erbringen
hat. Es darf dabei nicht übersehen werden, dass zwischen Wohnort und
Dienstort eine sehr gute Verkehrsverbindung besteht, die es dem Berufungswerber
ermöglicht, auch nach sehr lange dauernden (und wohl extrem selten
stattfindenden) Abendverpflichtungen auch mit den ÖBB zurück zum
Wohnort zu gelangen.
Zusammenfassend vertritt der Unabhängige Finanzsenat
die Auffassung, dass die strittigen Kosten für die Zweitunterkunft am
Dienstort und die Fahrtkosten zwischen den beiden Orten, wie im Fall 99/14/0340,
zu den gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Kosten der
Lebensführung gehören. Kraft ausdrücklicher Anordnung des
Gesetzes gilt dies auch dann, wenn die Lebensführung die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und
Ausgaben und Aufwendungen zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit
des Berufungswerbers erfolgen.
Der Berufung musste daher in diesem Punkt ein Erfolg
versagt bleiben.
Es sei hier noch erwähnt, dass nach den
Veröffentlichungen der Statistik Austria (Volkszählung vom
15. Mai 2001; Erwerbspendler nach Pendelziel) von damals 70 festgestellten
Erwerbspendlern nach Graz aus der, weiter von Graz als die Wohngemeinde des
Berufungswerbers entfernten, Gemeinde Mürzzuschlag 56 Tagespendler und nur
14 Nichttagespendler gezählt wurden, was ebenfalls eindeutig dafür
spricht, dass die tägliche Heimfahrt tatsächlich zumutbar ist.
Studienreisen:
Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen hat der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die
Erkenntnisse vom 19.10.1999, 99/14/0131, und vom 24.4.1997, 93/15/0069) zu Recht
erkannt, dass Kosten einer solchen Reise grundsätzlich Aufwendungen
für die Lebensführung im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988
sind, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen kumulativ vor:
- Planung
und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lässt.
- Die
Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die
Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen
konkrete berufliche Verwertung gestatten.
- Das
Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere
als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer
entbehren.
- Andere
allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr
Raum als jene einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als
Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen
verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende
Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend die Kosten
von Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den
Bereich der privaten Lebensführung verwiesen (vgl. das bereits
zitierte Erkenntnis 93/15/0069, sowie etwa das Erkenntnis vom 29.1.2002,
98/14/0124).
Das Finanzamt hat sowohl hinsichtlich der Rom - Reise als
auch hinsichtlich der Reise nach Trier und Den Haag zutreffend ausgeführt,
dass die jeweilige Reise im relevanten Ausmaß Programmpunkte von
allgemeinem touristischen Interesse umfasst. Der Umstand, dass in geringem
Umfang auch ein "Fachprogramm" geboten wurde, ändert nichts daran, dass das
Finanzamt von typischen Touristenzielen und allgemein interessierenden
Urlaubspunkten ausgehen durfte (vgl etwa das Erkenntnis vom 25.9.2002,
99/13/0243, zur mit stundenlangen Vorträgen verbundenen New York Reise
eines HTL-Lehrers).
Der Vergleich seiner "Aufgaben" mit denen eines
Begleitlehrers an einer schulbezogenen Veranstaltung scheitert nach Auffassung
des Unabhängigen Finanzsenats nicht nur an den (nicht vorhandenen)
tatsächlichen Aufgaben sondern auch daran, dass es sich bei beiden Reisen
(anders als bei einem Begleitlehrer an einer schulbezogenen Veranstaltung) nicht
um solche handelte die in der Dienstzeit absolviert worden wären, sondern
es wurde auch dem Berufungswerber dafür Sonderurlaub gewährt.
Hätte der Berufungswerber tatsächlich dienstliche Aufgaben zu
vertreten gehabt, wäre ihm ohne jeden Zweifel eine Dienstreise angeordnet
worden und es wären ihm die entsprechenden Aufwendungen und Ausgaben auch
vom Arbeitgeber ersetzt worden.
In rechtlicher Hinsicht ist das Finanzamt zutreffend davon
ausgegangen, dass die Studienreisen als Reisen mit so genanntem Mischprogramm,
auch wenn sie für den Beruf des Beschwerdeführers förderlich sein
mögen, zu nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG nicht
abzugsfähigen Aufwendungen führen.
Der Berufung war daher auch in diesem Punkt ein Erfolg zu
versagen, weshalb sie, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen
war.
Graz, am 7. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0200-G/06
- Stammnummer
- 29872
- Gültig
- 07.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF