Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0064-G/03
Kosten für Sportärztewoche am Arlberg als Betriebsausgaben; Bankzinsen als Betriebsausgaben ("Zwei-Konten-Modell")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0064-G/03vom 20.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zu den Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Teilnahme an Kongressen, Studienreisen, Fortbildungsveranstaltungen, etc. zählt ua., dass das Reiseprogramm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein müssen, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. Die Kosten für die Teilnahme an der Sportärztewoche am Arlberg im Monat März, deren Gegenstand ein so genanntes Mischprogramm war, sind daher auch für einen Facharzt dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen (vgl. dazu ua.VwGH 29.1.2002, 96/14/0030).
Bedient sich der Abgabepflichtige des so genannten "Zwei-Konten-Modells", und liefert die Saldierung der Geldmittelkonten ein negatives Ergebnis, zieht dies die (unwiderlegbare) Vermutung nach sich, dass die entnahmebedingte Fremdmittelfinanzierung nicht betrieblich veranlasst ist (VwGH 27.1.1998, 94/14/0017).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch MGI Ennstal, vom
13. August 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Liezen vom
18. Juli 2002, betreffend Einkommensteuer für die Jahre1998 bis 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben
erfahren gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom
4. März 2003 keine Änderung.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitzeitraum 1998 bis
2000 aus seiner Tätigkeit als Facharzt für Orthopädie
Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Anlässlich einer diese Jahre betreffenden,
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO durchgeführten
Prüfung der Aufzeichnungen wurden ua. nachfolgende Feststellungen
getroffen:
Zinsaufwand
1998 bis 2000 ("Zwei-Konten-Modell", Tz 15 des
Bp.-Berichtes): Der Bw.
bediene sich des sogenannten "Zwei-Konten-Modells". Auf Grund der erforderlichen
nicht isolierten Betrachtungsweise des Einnahmen- und Ausgabenkontos (siehe ua.
VwGH 27.1.1998, 94/14/0017) ergäbe sich, dass der Schuldenstand am
Ausgabenkonto zum 31. Dezember 1993 in Höhe von
S 2,144.827,67 dadurch entstanden sei, als in den Jahren 1992 und speziell
im Jahr 1993 Mittelzufuhren (vom Einnahmenkonto) in nicht ausreichendem
Maße erfolgt seien. Die verbleibenden über den Gewinn hinausgehenden
Geldmittel wären zur Abdeckung privat veranlasster Aufwendungen (11/1993:
Grundkauf mit darauffolgendem Hausbau) herangezogen worden. Zur Abdeckung
der Verbindlichkeit auf dem Ausgabenkonto sei per 14. Jänner 1994
ein endfälliger Kredit in Höhe von S 2,000.000,00 aufgenommen und
dessen Zinsen (1998: S 160.443,00, 1999: S 112.563,03 und 2000:
S 135.067,09) als Betriebsausgaben geltend gemacht worden.
Im Sinne des oben angeführten, zum
"Zwei-Konten-Modell" ergangenen VwGH-Erkenntnisses seien jedoch die genannten
Verbindlichkeiten als nicht durch den Betrieb veranlasst zu qualifizieren und
die damit zusammenhängenden Zinsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben
anzuerkennen.
Reisekosten
1998 (Sportärztewoche in St. Christoph am Arlberg - 7. März bis
14. März 1998 - Tz 16 des Bp.-Berichtes): Aus dem
vorliegenden Programm gehe hervor, dass die Zeit vom 9. März bis
11. März (der 7. und 14. März dienten der An- und
Abreise) von 10:00 Uhr (bzw. 10:15 Uhr) bis 15:30 Uhr (bzw. 15:45 Uhr) fast
ausschließlich dem Teil
"Körperliche Belastung,
Sportgeräteerprobung und Konditionspflege" mit integrierter
Mittagspause gewidmet gewesen wäre. Der 12. März habe ab
10:30 Uhr bis 15:45 Uhr einen Langlauf- und Parallelriesenslalombewerb
beinhaltet. Bei dieser Programmgestaltung sei davon auszugehen, dass der
oben angeführte Programmteil unter dem Freizeittitel
"Skifahren und Wettbewerb" einzuordnen
sei, weshalb diese Veranstaltung eine sogenannte Reise mit Mischprogramm
darstelle. Verstärkt werde dieser Eindruck dadurch, als die dafür
geltend gemachten Aufenthaltskosten in Höhe von S 48.420,00 (Arlberg
Hospiz Hotel) auch jene der mitgereisten Gattin und des Kindes
beinhielten. Der VwGH habe nun wiederholt darauf hingewiesen, dass,
soferne sich auf Grund der tatsächlichen Gestaltung des Aufenthaltes zu
beruflichen und privaten Zwecken die
Reisekosten in ihrer Gesamtheit nicht eindeutig der beruflichen Sphäre des
Steuerpflichtigen zuordnen ließen, die gesamten Aufwendungen nicht als
Betriebsausgabe abzugsfähig seien.
In der dagegen eingebrachten Berufung führt der
steuerliche Vertreter des Bw. zum strittigen
Zinsaufwand (Tz 15 des
Bp.-Berichtes
) ua. aus, dass auch
im Falle des Zwei-Konten-Modells angemessene Entnahmen weiterhin steuerlich
anzuerkennen seien; darüber hinaus müsse es dem Steuerpflichtigen auch
ermöglicht werden, die "Einkommensteuer ohne Aufnahme von Privatkrediten zu
finanzieren bzw. dafür Vorsorge zu leisten." Zur rechtliche
Beurteilung werde auf den vom VwGH immer wieder vertretenen
Grundsatz der Finanzierungsfreiheit
hingewiesen, wonach es dem Unternehmer freistünde, seinen Betrieb
von Anfang an fremd zu finanzieren, womit kein Einlagezwang bestünde.
Genauso müsse ihm freistehen, das tatsächlich vorhandene Eigenkapital
dem Betrieb zu entziehen, womit auch kein Thesaurierungszwang gegeben sei. Die
Begrenzung von Entnahmen auf vorhandene
liquide Mittel müsse daher auf Ausnahmefälle, vornehmlich
Missbrauchsfälle beschränkt werden (VwGH 19.9.1990,
89/13/0112).
Betrieblich verursacht
würden zweifellos die Finanzierung der Investitionen 1991 und zu
Beginn des Jahres 1992 sein. Zu diesem Zeitpunkt habe - so der steuerliche
Vertreter - noch keine Möglichkeit bestanden, eine Finanzierung aus dem
Betrieb heraus vorzunehmen. Der
Finanzierungsbedarf, für den die
Aufnahme von Betriebskrediten gerechtfertigt gewesen wäre, errechne sich
daher wie folgt:
|
Investitionen 1991
|
1,939.847,00
|
Investitionen 1992
|
916.096,00
|
Investitionen 1993
|
87.318,00
|
Verlust 1991 (unter Zurechnung IFB)
|
105.856,73
|
Lebenshaltungskosten 11 - 12/91
|
70.000,00
|
Lebenshaltungskosten 1992
|
420.000,00
|
Lebenshaltungskosten 1993
|
420.000,00
|
Vorsorge - Einkommensteuerzahlungen
|
800.000,00
|
Summe
|
4,759.118,00
Diese Darstellung zeige also, dass der Schuldenstand am
Ausgabenkonto zum 31. Dezember 1993 vornehmlich aus den Investitionen
der (Anfangs-)Jahre 1991 und 1992
stamme. Die Ausführungen im Bp.-Bericht, wonach der Schuldenstand am
Ausgabenkonto in Höhe von S 2,144.827,67 dadurch entstanden wäre,
dass in den Jahren 1992 und speziell im Jahr 1993 Mittelzufuhren (vom
Einnahmenkonto) zur Abdeckung betrieblich veranlasster Aufwendungen in nicht
ausreichendem Maße erfolgt seien, entspreche daher nicht den Tatsachen.
Die von Seiten des Finanzamtes geforderte "Mittelzufuhr" des Jahres 1993
hätte die zu einem wesentlichen Teil aus dem Titel der
Investitionsaufwendungen für 1991 und 1992 entstandenen Schulden auch nicht
mehr abgedeckt. Nach Abdeckung der - mit lediglich S 35.000,00 pro
Monat bzw. S 420.000,00 pro Jahr angesetzten - Lebenshaltungskosten bliebe
es dem Bw. unbenommen, die verbleibenden Beträge für private
Anschaffungen zu verwenden. Damit sei aber der "Vorhalt des Finanzamtes", die
verbleibenden, über den Gewinn hinausgehenden Geldmittel seien zum
Grundkauf mit darauffolgendem Hausbau verwendet worden (bzw. hätte der
gegenständliche Kredit in Höhe von S 2,000.000,00 diesem Zweck
gedient), erfolgreich widerlegt.
Den obgenannten Finanzierungsbedarf hätten nun
nachstehende Kredite abgedeckt:
|
WIF-Bank 1991
|
400.000,00
|
Sparkasse Liezen 1992
|
2,350.000,00
|
Einnahmenkonto Nr. 157
|
- 192.448,00
|
Ausgabenkonto Nr. 256
|
2,144.505,17
|
Summe
|
4,702.057,17
Zur Streitfrage der
Reisekosten für die
Sportärztewoche wird in der Berufung ua. ausgeführt, dass eine
Nichtteilnahme an dieser Veranstaltung den Verlust des Sportärztediploms
zur Folge gehabt hätte, da laut Richtlinie der Ärztekammer zum Diplom
"Sportmedizin" nach Erhalt des Diploms eine "verbindliche
Weiterbildungsverpflichtung" bestünde. Zudem sei zu bedenken, dass
die Vorträge im Rahmen der Sportärztewoche auch eine praktische
Ausbildung auf der Skipiste beinhielten; für den Erwerb des
Sportärztediploms wären 60 Stunden "Praxis" - worauf 20 Stunden auf
Ärztesport entfallen würden - unabdingbare Voraussetzung. Auch
im Rahmen der "verbindlichen Weiterbildungsverpflichtung" würden innerhalb
von drei Jahren absolvierte Praxisseminare im Ausmaß von 5 Stunden
anerkannt. Somit würde "freies Schifahren" in begrenztem Umfang
durchaus zum dienstlichen Teil zählen und sei anlässlich eines
Weiterbildungsseminares kein Argument für das Vorliegen eines
"Mischprogammes". Es werde allerdings - so die abschließenden
Ausführungen in der Berufung - "zugestanden", dass aus der Aufwandsposition
"Nächtigung bzw. Verpflegung" 60% (40% für die Gattin, 20% für
das mitfahrende Kind) auszuscheiden wären. Von der Position
"Sportärztewoche" laut Beleg des Arlberg Hospiz Hotels in Höhe von
S 42.570,00 seien daher 60% (d.s. S 25.542,00) auszuscheiden, womit
aus diesem Titel S 17.028,00 bzw. in Summe S 22.878,00 an Stelle des
ursprünglich angesetzten Betrages in Höhe von S 48.420,00 als
abzugsfähige Aufwandsposition verblieben.
In seiner Stellungnahme
führte der Betriebsprüfer zum strittigen
Zinsaufwand ua. aus, dass der Bw. den im
Zusammenhang mit der Praxiseröffnung stehenden Finanzierungsbedarf (abzgl.
der Lebenshaltungskosten und der Vorsorge für die Einkommensteuerzahlungen)
durch den Kredit der WIF-Bank (S 400.000,00), den Sparkassenkredit
(S 2,350.000,00) und die Überziehung des Ausgabenkontos (per
31. Dezember 1992: S 280.000,00), das seien in Summe über
S 3,000.000,00, abdecken habe können und daher ein weiterer
Fremdmittelbedarf nicht erforderlich gewesen wäre. Da es dazu aber
trotzdem (speziell resultierend aus dem Jahr 1993) gekommen sei, erfolge zur
Klarstellung eine Darstellung der Entwicklung des hohen Minusstandes auf dem
Ausgabenkonto zum 31. Dezember 1993:
|
Darstellung
Mittelbedarf 1993
|
|
Umsatz lt. Erklärung 1993
|
4,760.311,00
|
Umsatzsteuer
|
952.062,22
|
Summe
Einnahmen:
|
5,712.373,20
|
Gewinn lt. Erklärung 1993
|
-1,879.999,00
|
= Aufwand
|
3,832.374,20
|
AfA
|
-407.220,00
|
IRL
|
-208.888,00
|
Berichtigter
Aufwand = Mittelbedarf
|
3,216.266,20
|
Mittelzufuhr vom Einnahmenkonto
|
-1,280.900,00
|
Zwischensumme -
Unterdeckung (= nicht zugeführte Einnahmen lt. Bp.)
|
1,935.366,20
|
Anstieg Unterdeckung Ausgabenkonto 1993
|
1,865.386,59
Bisherige
Mittelverwendung 1993:
|
Einnahmen lt. Einnahmenkonto
|
5,712.000,00
|
Mittelzufuhr auf Ausgabenkonto
|
1,280.000,00
|
Geldmittel für Lebensführung -
tatsächlich
|
4,432.000,00
|
Adaptierter Gewinn
|
-2,496.107,00
|
Geldmittel
über den Gewinn hinaus:
|
1,935.893,00
Diese Darstellung mache also deutlich, dass - wie
bereits im Bp.-Bericht (Tz. 15) ausgeführt worden sei - die
Fremdmittelaufnahme (mit nachfolgender Umschuldung im Ausmaß von rd.
S 2,000.000,00) nur durch Entzug von Einnahmen bzw. unzureichender
Mittelzufuhr erforderlich geworden sei, und somit nicht als betrieblich
veranlasst anzusehen sei. Die über den adaptierten Gewinn in
Höhe von rd. S 2,496.000,00 hinaus, und zwar in einem Ausmaß von
rd. S 2,128.000 (beinhaltend den Minusstand des Einnahmenkontos zum
31. Dezember 1993 in Höhe von S 192.448,00) entnommenen
Geldbeträge wären nicht zur Abdeckung von Betriebsausgaben dem
Ausgabenkonto zugeführt, sondern für
nicht betriebliche Zwecke entnommen
worden. Der durch die privat veranlassten
Mittelentnahmen auf dem Ausgabenkonto entstandene Minusstand von
S 2,144.505,00 wäre letztendlich zu Beginn des Jahres 1994 mittels
eines endfälligen Kredites im Ausmaß von S 2,000.000,00
abgedeckt worden.
Der Darstellung des Steuerberaters in der Berufung, worin
dieser den Fremdmittelaufwand in Höhe von S 4,702.057,00 dem
erforderlichen Finanzierungsbedarf in den Jahren 1991 bis 1993 in Höhe von
S 4,759.118,00 gegenüberstellt und damit den
betrieblich veranlassten Fremdmittelaufwand
zu untermauern versucht, werde entgegengehalten:
Die unter dem "Finanzierungsbedarf" angeführten
Investitionen der Jahre 1991 bis 1993 und der Verlust des Jahres 1991 sei
ohnehin zur Gänze durch im Betriebsvermögen befindliche Fremdmittel
abgedeckt worden. Dass die Finanzierung der Lebenshaltungskosten bzw. der
Einkommensteuer "als betriebliche fremd zu
finanzieren gewertet werden", entbehre jeder Grundlage, zumal der Verlust
des Jahres 1991 ohnedies fremdfinanziert worden sei und für die Jahre 1992
und 1993 immerhin um die AfA, die IRL und den IFB berichtigte Gewinne von
S 2,477.699,22 (1992) und S 2,496.107,00 (1993) zur Verfügung
gestanden wären.
Nach in beiden Streitpunkten abweislich ergangener
Berufungsvorentscheidung wurde die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
In einem am 20. September 2004 stattgefundenen
Erörterungsgespräch legte der Bw. eine Aufstellung vor, worin er
seinen "tatsächlichen
Finanzbedarf" wie folgt ermittel hat:
|
Investitionen 1991
|
1,939.847,00
|
|
Investitionen 1992
|
916.096,00
|
|
Investitionen 1993
|
87.318,00
|
2,943.261,00
|
|
|
|
Verlust 1991
|
|
105.856,73
|
|
|
|
Sonderausgaben 1992
|
47.586,00
|
|
Sonderausgaben 1993
|
47.784,00
|
95.370,00
|
|
|
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Lebenshaltungskosten 1991
|
142.000,00
|
|
Lebenshaltungskosten 1992
|
852.000,00
|
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Lebenshaltungskosten 1993
|
852.000,00
|
1,846.000,00
|
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Einkommensteuer 1992 (bezahlt 1994)
|
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625.976,00
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Einkommensteuer 1993 (bezahlt 1995)
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|
816.315,00
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Werbungskosten 1991
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|
112.428,00
|
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Privatanteile 1992
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26.833,00
|
Privatanteile 1993
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37.950,00
|
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Kreditrückzahlung 1992 (WIF-Bank)
|
|
61.920,00
|
Kreditrückzahlung 1993 (WIF-Bank)
|
|
61.920,00
|
Summe:
|
|
6,733.829,73
Weiters wies der steuerliche Vertreter des Bw.
anlässlich des Erörterungsgespräches darauf hin, dass das
Einnahmenkonto zum 31. Dezember 2003 einen
positiven Saldo von S 192.448,00
aufgewiesen habe; folglich würden die über den Gewinn des Jahres 1993
hinausgehenden entnommenen Geldmittel
nicht - wie vom Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme zur Berufung
dargelegt - rd. S 2,128.000,00 betragen, sondern lediglich
S 1,743.445,00.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad
Zinsaufwand 1998 bis 2000 als Betriebsausgabe
("Zwei-Konten-Modell"):
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Im gegenständlichen Fall hat sich der Bw. nun im
Zusammenhang mit der Geltendmachung von Kreditzinsen als Betriebsausgaben des
sogenannten Zwei-Konten-Modells bedient, wonach sämtliche Betriebseinnahmen
auf ein Konto (Einnahmenkonto) fließen, von dem lediglich Privatentnahmen
getätigt werden. Die Betriebsausgaben werden hingegen von einem zweiten
Konto (Ausgabenkonto) bezahlt, dessen Schuldenstand deshalb, da die
(mögliche) Mittelzufuhr vom Einnahmenkonto auf das Ausgabenkonto in nicht
ausreichendem Ausmaß erfolgt ist, ständig gestiegen ist.
Da mit diesem zweiten Konto zweifelsohne Betriebsausgaben
finanziert worden sind, wurden die damit zusammenhängenden Zinsen (bis
einschließlich des Veranlagungsjahres 1997) als betrieblich veranlasste
Ausgaben behandelt - mit der Konsequenz, dass damit auch Zinsaufwendungen
für private Investitionen in den betrieblichen Bereich verlagert werden
konnten.
Eine Vorgangsweise, die jedoch seit dem Erkenntnis des VwGH
vom 27.1.1998, 94/14/0017, wonach auch bei einem Zwei-Konten-Modell
in saldierter Betrachtungsweise der
Konten auf die jeweilige konkrete
Mittelverwendung zur Beurteilung der betrieblichen (privaten)
Veranlassung der Finanzierungsaufwendungen Bedacht zu nehmen ist, nicht mehr
aufrecht zu erhalten ist (beginnend mit den Veranlagungsjahr 1998):
"Wenn Geldmittel
entnommen werden, obwohl bei saldierter Betrachtung der Bankkonten kein
Geldmittelüberschuss im Betrieb vorhanden ist, entstehen durch die
Entnahmen keine betrieblichen Schulden .... Ob nämlich ein Kredit eine
betriebliche oder eine private Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab,
wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen ... Ein
Fremdmittelaufwand ist nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn die
Fremdmittel tatsächlich dem Betrieb dienen ... Werden Fremdmittel und nicht
bloß allenfalls vorhandene Eigenmittel
dem Betrieb für
betriebsfremde Zwecke
entzogen, so ist
der
Fremdmittelaufwand
nicht betrieblich veranlasst" (siehe
Doralt, EStG4,
§ 4
Tz 68).
Damit hat der VwGH zwar nicht generell dem
Grundsatz der Finanzierungsfreiheit
eine Absage erteilt, diesen Grundsatz jedoch insoferne
eingeschränkt, als er der entnahmebedingten Fremdmittelfinanzierung die
betriebliche Veranlassung unterstellt,
solange die Saldierung der Geldmittelkonten ein positives Ergebnis liefert,
während ein negatives Ergebnis die (unwiderlegbare) Vermutung der
privaten Veranlassung nach sich
zieht.
Im gegenständlichen Fall steht nun fest, dass der
Minusstand auf dem Ausgabenkonto, der
letztlich zur Aufnahme des in Rede stehenden Umschuldungskredites in Höhe
von S 2,000.000,00 geführt hat, mit den Vorgängen auf dem
Einnahmenkonto im Zusammenhang steht, und zwar verursacht durch
übermäßige Entnahmen bzw. dadurch, dass die Mittelzufuhr vom
Einnahmenkonto auf das Ausgabenkonto in nicht ausreichendem Ausmaß erfolgt
ist.
Allein aus diesem Grund ist daher unter Bedachtnahme auf
das oben wiedergegebene VwGH-Judikat vom 27.1.1998, 94/14/0017, der zur
Abdeckung dieses Minusstandes aufgenommene Umschuldungskredit nicht als
Betriebsschuld anzusehen und sind die
Kreditzinsen daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Die Tatsache, dass gegenständlichenfalls kein durch
Entnahmen verursachter betrieblicher
Fremdmittelbedarf vorliegt, zeigt sich auch darin, dass allein die
über die Gewinne hinausgehenden,
entnommenen
Geldmittel im Jahr
1993 S 1,743.445,00 (die Differenz zum vom Betriebsprüfer in seiner
Stellungnahme genannten Betrag - S 2,128.000,00 - resultiert daraus, dass
dieser irrtümlicherweise von einem Minus-
statt Plusstand am Einnahmenkonto ausgegangen ist...) und im Jahr 1992,
wie nachstehende Berechnung zeigt, S 366.301,00 betragen haben (insgesamt
also S 2,109.746,00):
Bisherige Mittelverwendung
1992:
|
Einnahmen lt. Einnahmenkonto
|
4,899.000,00
|
Mittelzufuhr auf Ausgabenkonto
|
2,055.000,00
|
Geldmittel für Lebensführung -
tatsächlich
|
2,844.000,00
|
Adaptierter Gewinn
|
-2,477.699,00
|
Geldmittel
über den Gewinn hinaus:
|
366.301,00
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage ist daher auch der
Versuch des steuerlichen Vertreters, unter Vorlage zweier Berechnungen bzgl. des
tatsächlichen "Finanzierungsbedarfes" die
privat veranlasste entnahmebedingte
Fremdmittelfinanzierung leugnen zu wollen, zum Scheitern verurteilt.
Berechnungen, die im Übrigen auch aus nachstehenden Gründen
nicht zu überzeugen vermögen:
Diese beinhalten ua. Lebenshaltungskosten, für die
Entnahmen - so die Berufungsausführungen - auch im Falle des
Zwei-Konten-Modells zumindest in angemessener Höhe "steuerlich
anzuerkennen" seien sowie Beträge, die dem Bw. die Finanzierung der
Einkommensteuer ohne Aufnahme von Privatkrediten "ermöglichen"
sollen.
Diese Interpretation lässt sich jedoch nach Auffassung
des unabhängigen Finanzsenates aus dem in Rede stehenden VwGH-Erkenntnis
keineswegs ableiten. Doch abgesehen davon hat der Bw. weit über die
"Angemessenheit" hinausreichende Entnahmen getätigt - so haben allein die
über die steuerlichen Gewinne der
Jahre 1992 und 1993 hinausgehenden
entnommenen Geldbeträge insgesamt
S 2,109.746,00 betragen -, obwohl die Gewinne der Jahre 1992 und 1993 von
jeweils rd. S 2,5 Mio. für den Bw. zur Bestreitung seines
angemessenen Lebensunterhaltes wohl
ausgereicht hätten. Beträge, die dem Bw. noch dazu
in voller Höhe zur Bestreitung der
privaten Lebensführung zur Verfügung gestanden sind, da er in den
Jahren 1992 und 1993 keine
Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten hatte und er die Einkommensteuer erst
im August 1994 (für 1992) und im Juli 1995 (für 1993) zu entrichten
hatte. Dazu kommt, dass auch die in der Ordination des Bw.
beschäftigte Ehegattin zwischen S 15.000,00 und S 20.000,00
monatlich verdient hat (lt. Aussage des Bw. anlässlich des
Erörterungsgespräches) und auch diese Beträge zur
Lebensführung verwendet werden konnten.
Hinsichtlich der
"Ermöglichung" von Entnahmen für die "Vorsorge von
Einkommensteuerzahlungen" bzw. deren "Finanzierung ohne Aufnahme von
Privatkrediten" wird grundsätzlich bemerkt, dass Steuern vom Einkommen
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu den
nichtabzugsfähigen Aufwendungen zählen und somit auch sämtliche
damit zusammenhängenden Kosten - etwa Fremdfinanzierungskosten - nicht in
den betrieblichen Bereich "verlagert"
werden können. Im Übrigen sind diese Überlegungen des Bw.
(hinsichtlich der Finanzierung von Einkommensteuerzahlungen mit
"Privatkrediten") bloß "hypothetischer Natur", da sich bereits auf Grund
der Einkommenssituation in den Jahren 1992 und 1993 die "Annahme" einer
(allfälligen) Kreditfinanzierung für die - erst im Jahr 1994 bzw. 1995
- zu leistenden Einkommensteuerzahlungen als nicht gerechtfertigt
erweist.
Ad
Reisekosten
für die
Sportärztewoche am Arlberg
(
7. März
bis 14. März 1998):
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dazu
gehören auch Reisekosten, wenn die
Reisenachgewiesenermaßen
(nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Demgegenüber sind
gemäß
§ 20 Abs. 1 lit. a Z 2 EStG 1988
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht
abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten
Lebensführung fallen können, muss ein strenger Maßstab und eine
genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Zur steuerlichen Anerkennung der
Aufwendungen für Studienreisen, Kongressen, Tagungen,
Fortbildungsveranstaltungen, etc. hat der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass derartige Aufwendungen
grundsätzlich solche für die Lebensführung iSd
§ 20 Abs. 1 lit. a Z 2 EStG 1988
sind, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen kumulativ vor:
Planung
und Durchführung der Reise (bzw. des Kongresses, der Tagung, der
Fortbildungsveranstaltung) erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche
Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
Die
Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die
Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen
konkrete berufliche Verwertung gestatten.
Das
Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derartig einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere
als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer
entbehren.
Andere
allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr
Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als
Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen
verwendet wird; hiebei ist auf eine "Normalarbeitszeit" von durchschnittlich
acht Stunden täglich (40 Wochenstunden) abzustellen
(VwGH 16.9.1986, 86/14/0019).
Der Verwaltungsgerichtshof hat dem entsprechend die Kosten
von Reisen, bei denen ein typisches
Mischprogramm absolviert wird, in den
Bereich der privaten Lebensführung verwiesen (zB im Erkenntnis vom
26.1.1993, 88/14/0108, betreffend die Teilnahme eines praktischen Arztes an der
1. Kapruner Sportärzte-Woche und im Erkenntnis vom 19.1.2002,
96/14/0030, betreffend die Teilnahme einer Kinderfachärztin an einer
Fortbildungsveranstaltung in Obergurgl, beide zu einer Jahreszeit, die gute
Wintersport- und Erholungsmöglichkeiten geboten haben).
Auch im Berufungsfall lässt das vorliegende
Veranstaltungsprogramm zweifellos erkennen, dass
neben den Vorträgen in erheblichem
Maß den Möglichkeiten zur Verfolgung
privater Erholungsinteressen Raum
gegeben werden sollte. So bestand für die Teilnehmer die Möglichkeit,
sich in der vortragsfreien Zeit täglich zwischen 5 und 6 Stunden
(unterbrochen nur durch eine Mittagspause) dem Programmpunkt
"Körperliche Belastung,
Sportgeräteerprobung und Konditionspflege" (sprich: dem "freien
Schifahren") zu widmen. Auch wenn ein Teil dieses Programmpunktes
- jener der "Konditionspflege" an einem
Vormittag bzw. einem Nachmittung durch den Programmpunkt
"Erste Hilfe - Bergung mit praktischen
Übungen" ersetzt worden ist, ändert dies nichts an der
Tatsache, dass praktisch nahezu der gesamte Zeitraum, der Winterurlaubern
üblicherweise für die Ausübung des Schisportes zur Verfügung
steht, auch den Teilnehmern an der Sportärztewoche für diese typische
Freizeitbeschäftigung zur Verfügung gestanden ist.
Allein auf Grund dieser Sachlage konnte daher das Finanzamt
den Schluss ziehen, dass die Sportärztewoche insgesamt
privaten Erholungsinteressen (die der
Bw. im Übrigen gemeinsam mit seiner mitgereisten Gattin und seinem Sohn
nutzen konnte) so viel Raum gegeben hat, dass diese das - für die
Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben unschädliche -
unerhebliche Ausmaß
überschritten haben.
Ein Ausmaß, das im Übrigen selbst dann noch
erheblich
überschritten worden
wäre und sich daher nichts an der Beurteilung der Veranstaltung als
geradezu "klassische" Reise mit Mischprogramm ändern würde, wenn man
der Auffassung in der Berufung folgte, wonach "Ärztesport" unabdingbare
Voraussetzung für den Erwerb des Diploms der "Sportmedizin" sei und daher
zumindest in begrenztem Umfang (beim gegenständlichen Kongress wurden 5
Stunden Ärztesport "angerechnet") als
beruflich veranlasst anzusehen
wäre.
Ergänzend wird noch bemerkt, dass auf Grund der
dargestellten Programmgestaltung zwangsläufig ein Teil der fachspezifisch
interessierenden Vorträge auch in die zeitlichen "Randbereiche" verlagert
werden musste (wozu kommt, dass die angebotenen Vorträge zeitlich gesehen
bei weitem nicht einmal die wöchentliche "Normalarbeitszeit" von 40 Stunden
erreicht haben): So standen zB in der Zeit von 8:05 bis 9:20 Uhr sowie
von 19:15 und 20:30 Uhr ein "Orthopädisch-Traumatologischer
Grundkurs II" sowie ein "Internistisch-Physiologischer Grundkurs III"
am Programm. Dazu sei nur angemerkt, dass die Einnahme des Abendessens im Hotel
erst ab 19:00 Uhr möglich war und es nur schwer vorstellbar ist, dass sich
diese beiden Termine zeitlich vereinbaren lassen - außer man geht davon
aus, dass auf die Einnahme des Abendessens verzichtet wird.
Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass
einige der angebotenen Programmpunkte wie zB eine Hundestaffelvorführung
sicherlich auch für andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer eine gewisse Anziehungskraft ausgeübt haben. Dazu
kommt, dass Hubschraubereinsätze und Hundestaffel Einrichtungen sind, die
weitgehend auf den Erste-Hilfe-Bereich und damit den allgemeinen Rettungsdienst
(Rotes Kreuz, Notarzt, Bergrettungsdienst) zugeschnitten sind und nicht auf
Sportärzte. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass ein Tag
(Sonntag, der 8. März) nahezu ausschließlich die Fortbildung
für Notärzte - und nicht Sportärzte - betroffen hat, worauf auch
bereits in der Einleitung zum Veranstaltungsprogramm hingewiesen worden
ist.
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage kann daher - wie
bereits oben ausgeführt - dem Finanzamt nicht mit Erfolg entgegengetreten
werden, wenn es die Sportärztewoche als typische Reise mit Mischprogramm
angesehen und daraus die steuerlichen Konsequenzen gezogen hat.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 20.
Oktober 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0064-G/03
- Stammnummer
- 12368
- Gültig
- 20.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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