…darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist. Bei aufrechter Zulassung darf der Studierende daher bis zum Ende der Nachfrist zu Prüfungen antreten, ohne dass die Leistung des Studienbeitrages erforderlich ist. Werden in der Nachfrist Prüfungen erfolgreich abgelegt, besteht im Rahmen…
…in Höhe von € 291,49. Die Werbungskosten wurden in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung (OZ 4/2002) als Fahrten zur Universität Wien (€ 598,08) und als Studienbeitrag für das Wintersemester 2002 (€ 377,22) aufgegliedert. B) Mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 (OZ 8…
…einschließlich Wintersemester 2002/2003 an der Universität X Publizistik und Kommunikationswissenschaften. Im Sommersemester 2003 war er nicht mehr inskribiert, da der Studienbeitrag verspätet einbezahlt wurde. Ab Oktober 2003 begann er eine Ausbildung am T.I.. Mit Bescheid vom 9.12.2003 forderte das Finanzamt Familienbeihilfe…
…18.2.1979, studierte im Wintersemester 2001/2002 an der Universität Wien Publizistik und Kommunikationswissenschaften. Im Sommersemester war sie nicht inskribiert, da der Studienbeitrag verspätet einbezahlt wurde. Ab dem Wintersemester 2002/2003 studierte sie an der technischen Universität Wien Architektur. Mit Bescheid vom 9.1…
…sinngemäß mit, dass sie nach Erstellung der Einkommensteuererklärung von ihrem Mann auf die Absetzbarkeit von Kosten für „Aus- und Fortbildung sowie Umschulung Rz 358-366“ aufmerksam gemacht worden sei und aus diesem Grunde die Beschwerde mit der Geltendmachung des Studienbeitrages als Werbungskosten eingebracht habe. Erläuternd…
…Universitätsgesetz 2002 hat das Rektorat "nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitrum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und den Studienbeitrag zu entrichten haben..." Gemäß § 62 Abs. 1 leg. cit…
…die Zulassung nicht ohnehin bereits erloschen ist. Bei aufrechter Zulassung darf der Studierende daher bis zum Ende der Nachfrist zu Prüfungen antreten, ohne dass dabei die Einzahlung des Studienbeitrages erforderlich ist. Werden im Rahmen der Nachfrist Prüfungen erfolgreich abgelegt, besteht - im Rahmen der vorgesehenen Studienzeit…
…vom 01.03.2003 bis 30.09.2003 (= Sommersemester 2003) liege sogar ein Original-Erlagschein vor, der die Einzahlung des Studienbeitrages für diesen Zeitraum bestätige. Zudem sei das Sommersemester 2003 im ersten Studienjahr seines Sohnes gelegen und die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müsste daher…
…der Arbeitnehmer für seine Teilnahme am Outplacement auch eine Entlohnung, ist diese als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtig. § 26 Z 3 EStG 1988 - Übernahme von Studienbeiträgen durch den Arbeitgeber (Rz 696) (2004) Der Arbeitgeber, eine inländische Universität, übernimmt für einige ihrer Bediensteten (zB die ehemals…
…5. August 2004 schlüsselte der Bw. u.a. seine von ihm beantragten Werbungskosten des Jahres 2002 in Aufwendungen für "Fachliteratur Steuer- und Wirtschaftskartei" von € 232,00 und für den "Studienbeitrag Universität Klagenfurt" von € 726,72 auf. Zu den Aufwendungen führte der Bw. aus…
…Wohnung, Erholung, Freizeitgestaltung, medizinische Versorgung, aber auch die Aufwendungen für die Berufsausbildung (zB Schulgeld und Studienbeiträge). Auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 34 Abs. 8 EStG 1988) gelten die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung von Kindern, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, als außergewöhnliche…
…Universitätsgesetz 2002 hat das Rektorat "nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitrum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und den Studienbeitrag zu entrichten haben..." Gemäß § 62 Abs. 1 leg. cit…
…die Berücksichtigung von Aufwendungen für seine drei Kinder in einer Gesamthöhe von € 1.839,72 (bestehend aus Schul-, Elternvereins- und Verpflegungsbeiträgen in Höhe von € 1.113,00 und Studienbeiträgen in Höhe von € 726,72) als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs…
…auf Familienbeihilfe weg. Im vorliegenden Fall wurde der Wechsel des Studienplans (von Medizin auf Humanmedizin) auch nicht freiwillig durchgeführt, sondern ex lege. Es wurde (laut telefonischer Auskunft der Universität) im Sommersemester 2002 kein Studienbeitrag entrichtet, weshalb der Student zu exmatrikulieren war. Von Seiten des Bw…
…darstellen. Die Bw war im Streitzeitraum als Forschungsassistentin (Universitätsassistentin) an der Wirtschaftsuniversität Wien tätig. Für das Sommersemester 2001 und das Wintersemester 2001/02 hatte sie Studienbeiträge von 726,72 € zu entrichten. Da es sich bei dem Doktoratsstudium um ein ordentliches Universitätsstudium im Sinne des …
…nicht berücksichtigt werden, weil der UFS an das in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip gebunden ist. Darauf hingewiesen wird, dass ab dem Veranlagungsjahr 2004 Studienbeiträge aufgrund der Änderung der § 16 Abs. 1 Z 10 EStG durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. 71/2003…
…April endet. Innerhalb der Nachfrist ist die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird. Gemäß § 32 Abs. 3 Universitäts-Studiengesetz erstreckt sich die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester bis zum Ende obiger…
…den Studienbeitrag eingezahlt hat und am 19.6.2014 eine Prüfung abgelegt hat, zumal § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ausdrücklich die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr voraussetzt. Die Einzahlung des Studienbeitrages alleine kann die gesetzlich geforderte…
…1.157,00 € Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Betriebsprüferin und machte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für 2010 in Zusammenhang mit einem beruflich veranlassten Studium an der Fachhochschule XY. Werbungskosten (Fachliteratur, Studienbeiträge, div. Kleinmaterial und Reisekosten) in Höhe von 2.522,75 € geltend…
…Veranlagung erklärungsgemäß durchgeführt. Mit Schriftsatz vom 28. März 2004 erhob der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung mit folgender Begründung: Er beantrage die Berücksichtigung des geleisteten Studienbeitrages in Höhe von 378,-- € für das Wintersemester 2003/2004 als Fortbildungskosten. Weiters rege er das Abwarten des anhängigen…