Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0676-W/04
Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten und Studienbeitrag für ein ordentliches Universitätsstudium.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0676-W/04vom 06.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Aufwendungen einer Diplomkrankenschwester für das Studium der Psychologie
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
A) Die
Berufungswerberin (= Bw.) erklärte mit der am 11. Juni 2003 erstellten
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 (OZ 6 f./2002)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 1.929,73,
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Werbungskosten in Höhe
von € 975,30, Sonderausgaben (d. s. freiwillige Prämien zu
Personenversicherungen, Beträge zur Schaffung und Errichtung von Wohnraum,
Kirchenbeitrag) und außergewöhnliche Belastungen in Höhe von
€ 291,49. Die Werbungskosten wurden in einer Beilage zur
Einkommensteuererklärung (OZ 4/2002) als Fahrten zur Universität Wien
(€ 598,08) und als Studienbeitrag für das Wintersemester 2002 (€
377,22) aufgegliedert.
B) Mit Bescheid vom
28. Oktober 2003 (OZ 8 f./2002) wurde die Bw. zur Einkommensteuer für das
Jahr 2002 veranlagt. Bei dieser Veranlagung wurden die geltend gemachten
Werbungskosten nicht berücksichtigt. Diese Nichtberücksichtigung der
Werbungskosten wurde im genannten Bescheid damit begründet, dass die
Zahlungen der Bw. im Zusammenhang mit ihrem Besuch an der Universität Wien
keine Werbungskosten seien, da sie nicht für ihre Fortbildung, sondern
für ihre Ausbildung getätigt worden seien.
C) Mit Schreiben
vom 27. November 2003 erhob die Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2002 Berufung (OZ 12/2002). Darin führt die Bw. aus, dass sie seit
1992 in der Jusitzanstalt G. (Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher)
als diplomierte Krankenschwester arbeite. Ihre Tätigkeit umfasse die
psychiatrische und psychologische Betreuung von Insassen. Sie studiere seit dem
Wintersemester 2002 an der Universität Wien Psychologie. Als Grund
dafür führt die Bw. an, dass eine berufliche Veranlassung gegeben sei,
da ein objektiver Zusammenhang mit ihrem Beruf bestehe und die Aufwendungen
subjektiv zur Förderung ihres Berufes getätigt worden seien.
Mit dem Steuerreformgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999, seien
ausdrücklich Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
anerkannt. Mit BGBl. I Nr. 155/2002 seien nun auch ausdrücklich
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen in das
Einkommensteuergesetz aufgenommen und zum Abzug zugelassen worden.
Eine Differenzierung nach akademischen oder
nichtakademischen Bildungsmaßnahmen erscheine unbegründet, wenn die
Aufwendungen betrieblich oder beruflich veranlasst seien. Der Gesetzgeber
dürfe zwar vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich regeln, doch
müsse dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Eine solche
sachliche Rechtfertigung sei für den Ausschluss von betrieblich oder
beruflich veranlassten Aufwendungen für ein Universitätsstudium nicht
ersichtlich.
Die Bw. beantrage daher die Anerkennung ihrer Ausgaben
für ihr Studium an der Universität Wien in Höhe von € 975,30
als Werbungskosten.
D) Das Finanzamt
wies die vorangeführte Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
4. Dezember 2003 (OZ 18/2002) als unbegründet ab. Zur Begründung
wurde Folgendes ausgeführt: Aufgrund der derzeitigen Rechtslage seien die
Kosten für ein ordentliches Universitätsstudium nicht
abzugsfähig. Unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten
(verwandten) Tätigkeit oder mit einer umfassenden Umschulungsmaßnahme
seien die im § 16 Abs. 1 Z 10 zweiter Satz EStG 1988 ausdrücklich
angeführten Aufwendungen für den Besuch einer allgemein bildenden
(höheren) Schule oder für ein ordentliches Universitätsstudium
nicht abzugsfähig. Die Kosten eines ordentlichen Universitätsstudiums
könnten auch dann nicht abgezogen werden, wenn die durch das
Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage
für die Berufsausübung darstellten (siehe LStR RZ 360).
E) Mit Schreiben
vom 1. Jänner 2004 (OZ 19 f./2002) stellte die Bw. den Vorlageantrag und
wiederholte die Berufungsausführungen. Außerdem führte sie aus,
dass der Grund für die Fort- oder Weiterbildung ein höherwertiger
Posten mit wesentlich besserer Entlohnung in der Justizanstalt sei. Ihres
Erachtens lägen eindeutig Werbungskosten vor, weil es um eine Verbesserung
der Einkunftssituation und um Aufstiegsmöglichkeiten durch das Studium
gehe. Überdies handle es sich weder um eine Ausbildung für eine andere
Berufssparte noch um eine Umschulungsmaßnahme, die den Einstieg in eine
neue berufliche Tätigkeit ermögliche.
In seinen neuesten Erkenntnissen vom 4. Dezember 2002, Zl.
VI R 120/01, und vom 17. Dezember 2002, Zl. VI R 137/01, habe auch der BFH
in Abkehr von seiner bisherigen Rechtssprechung Aufwendungen für eine
Umschulungsmaßnahme und Aufwendungen für ein berufsbegleitendes
erstmaliges Hochschulstudium als (vorab entstandene) Werbungskosten anerkannt.
Diese Rechtsprechung verstärke die in Österreich vorgebrachten
verfassungsrechtlichen Bedenken zu § 4 Abs. 4 Z 7 und § 16 Abs. 1 Z 10
EStG. Nach der angeführten Judikatur des BFH lägen Werbungskosten vor,
wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen
veranlasst seien. Eine berufliche Veranlassung sei gegeben, wenn ein objektiver
Zusammenhang mit dem Beruf bestehe und die Aufwendungen subjektiv zur
Förderung des Berufes getätigt würden. Dabei sei es ausreichend,
wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinn förderten.
Denn in beiden Fällen würden die Voraussetzungen dafür
geschaffen, dass der Steuerpflichtige das erworbene Berufswissen am Markt
einsetzen könne, um höhere Einnahmen zu erzielen oder die Einnahmen zu
sichern.
Durch das zweitgenannte Urteil des BFH würden die in
Österreich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken am Ausschluss der
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium
bestärkt. Der BFH lasse erkennen, dass ihm eine Differenzierung nach
akademischen oder nicht akademischen Bildungsmaßnahmen unbegründet
erscheine, wenn die Aufwendungen betrieblich oder beruflich veranlasst seien.
Der BFH lasse in der Folge Aufwendungen für ein Erststudium zum Abzug zu
und spreche dabei ausdrücklich alle Hochschulstudien an. Er unterscheide
nicht zwischen Fachhochschul- und sonstigen Hochschulstudien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I)
Sachverhalt:
Die Bw. war im Streitjahr als diplomierte Krankenschwester
in einer Justizanstalt tätig. Sie begann im Wintersemester 2002 an der
Universität Wien mit dem Psychologiestudium und machte in diesem
Zusammenhang € 598,08 an Fahrtkosten und € 377,22 als Studienbeitrag
geltend.
II) einkommensteuerliche
Würdigung:
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das
Streitjahr geltenden Fassung bestimmt: Werbungskosten sind auch
"Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im
Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der
Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der
Reisgebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten
stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein
bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen."
Diese Gesetzesbestimmung wurde mit dem Steuerreformgesetz
2000, BGBl. I 1999/106, eingeführt und damit der allgemeine
Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 EStG 1988 hinsichtlich der Aus- und
Fortbildung konkretisiert.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Bw.
im Streitjahr ein ordentliches Universitätsstudium betrieb. Im dritten Satz
der oben ausgeführten Gesetzesstelle hat der Gesetzgeber ausdrücklich
angeordnet, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen, keine Werbungskosten sind. Nach dem klaren
Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ist es unerheblich, ob dieses Studium im Fall
der Bw. als Aus- oder Fortbildungsmaßnahme anzusehen ist.
Im Hinblick auf die von der Bw. behauptete
Verfassungswidrigkeit der zitierten Gesetzesbestimmung ist zu beachten, dass die
Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität nicht
den Verwaltungsbehörden und somit auch nicht dem unabhängigen
Finanzsenat, sondern dem Verfassungsgerichtshof obliegt. Der unabhängige
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die geltenden
gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von ihrer Verfassungskonformität
anzuwenden.
Damit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
6. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0676-W/04
- Stammnummer
- 9696
- Gültig
- 06.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF