Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4639-W/02
1. Fahrten der Berufungswerberin vom gemeinsamen Familienwohnsitz zum Ort, wo der Lebensgefährte seinen Zivildienst leistet, sind keine Familienheimfahrten iSd § 16 EStG 1988. 2. Im Streitjahr 2001 stellen Studiengebühren keine Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4639-W/02vom 27.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 26. September 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 28. August 2002 betreffend
Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob Fahrten der Berufungswerberin (Bw) vom
gemeinsamen Familienwohnsitz zum Ort, wo der Lebensgefährte seinen
Zivildienst leistet als Familienheimfahrten iSd § 16 EStG 1988
Werbungskosten darstellen.
Die Bw war im Streitzeitraum 2001 als Forschungsassistentin
an der Wirtschaftsuniversität Wien tätig und absolvierte gleichzeitig
an der selben Universität ihr Doktoratsstudium. Die Bw brachte im Rahmen
ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 ua Fahrtkosten zum
Lebensgefährten in D iHv 4.582 S in Ansatz. Im Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2001 (28. August 2002) wurden die beantragten Fahrtkosten
mit der Begründung nicht anerkannt, dass Fahrtkosten zum
Lebensgefährten Kosten der privaten Lebensführung darstellten und
daher als Werbungskosten nicht berücksichtigt werden könnten.
In der daraufhin erhobenen Berufung (25. September
2002) führte die Bw aus, dass ihr Lebensgefährte seinen Zivildienst in
V absoviere und deshalb aus beruflichen Gründen von W - dem gemeinsamen
Lebensmittelpunkt - weg nach V habe ziehen müssen. Ihre Erkundigungen
hätten ergeben, dass sie ihre Fahrten zum Lebensgefährten in diesem
Fall steuerlich absetzen könne. Außerdem beantragte die Bw die
Studiengebühren für das Sommersemester 2001 und das Wintersemester
2001/02 iHv 726,72 € nachträglich bescheidmäßig zu
berücksichtigen.
Während die nachträglich beantragten
Studiengebühren im Rahmen der Berufungsvorentscheidung (8. Oktober
2002) in Abzug gebracht wurden, konnten die begehrten Fahrtkosten erneut nicht
als Werbungskosten anerkannt werden, da laut Angaben der Bw auch ihr
Lebensgefährte in W wohnte, der gemeinsame Familienwohnsitz somit W sei und
die Besuche beim Lebensgefährten keine Familienheimfahrten
darstellten.
Im Vorlageantrag (3. November 2002) wies die Bw
daraufhin, dass ihr Lebensgefährte während seines Zivildienstes seinen
Wohnsitz nicht - wie in der Berufungsvorentscheidung als Argument angeführt
- in W, sondern in D gehabt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zugrunde gelegt:
Der
Lebensgefährte der Bw leistete im Zeitraum 1. Oktober 2000 bis
30. September 2001 seinen Zivildienst in V.
Der
gemeinsame Lebensmittelpunkt der Bw und ihres Lebensgefährten vor und nach
dessen Zivildienst war W.
Die
Bw fuhr im Streitjahr 2001 mit der Bahn mehrmals von W nach V und
zurück.
Der
Bw erwuchsen für ihr Doktoratsstudium Studiengebühren für das
Sommersemester 2001 und das Wintersemester 2001/02 iHv
726,72 €.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Berufung, dem
Vorlageantrag und dem Einkommensteuerakt.
Der festgestellte Sachverhalt war in folgender Weise
rechtlich zu würdigen:
1. Familienheimfahrten
Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs 1 EStG 1988 bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Ausgaben für Familienheimfahrten sind für den
Arbeitnehmer dann Werbungskosten, wenn er aus beruflichen Gründen gehalten
ist, an der Arbeitsstätte oder in deren Nahebereich eine Unterkunft zu
bewohnen, weil sein (Familien)Wohnsitz so weit von der Arbeitsstelle entfernt
ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist.
Eine der Voraussetzungen für die Berücksichtigung
von Ausgaben für Familienheimfahrten als Werbungskosten ist somit, dass
Fahrten vom Abgabepflichtigen von einer Unterkunft außerhalb des
(Familien)Wohnsitzes zum gemeinsamen Familienwohnsitz vorgenommen worden sind.
Da die Bw im Streitzeitraum 2001 aber keiner Beschäftigung außerhalb
des gemeinsamen Familienwohnsitzes nachgegangen ist, die es erfordert
hätte, eine Unterkunft an der Arbeitsstätte oder in deren Nahebereich
zu bewohnen, weil der Famlienwohnsitz so weit von der Arbeitsstelle entfernt
war, dass eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar war, war eine
einkünftemindernde Berücksichtigung von Familienheimfahrtkosten nicht
möglich.
Die von der Bw in Abzug gebrachten Ausgaben für die
Fahrten zum zeitlich befristeten Wohnort des Lebensgefährten in V sind der
privaten Sphäre zuzuordnen und unter die nichtabzugsfähigen
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung iSd § 20
Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 zu subsumieren.
2. Studiengebühren
Gemäß
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 sind
Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen
dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren)
Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium
stehen.
Nach der im Berufungszeitraum geltenden Rechtslage sind
somit unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten)
Tätigkeit Aufwendungen für den Besuch ein allgemienbildenden
höheren Schule oder für ein Hochschulstudium, das sind ordentliche
Studien gemäß
§ 4 Z 2 Universitäts-Studiengesetz, BGBl Nr
48/1997, nämlich Bakkalaureatsstudien, Magisterstudien, Diplomstudien und
Doktoratsstudien und die Studienberechtigungsprüfung für diese Studien
nicht abzugsfähig.
Die Kosten eines ordentlichen Studiums können somit
auch dann nicht abgezogen werden, wenn die durch das Universitätsstudium
gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage für die Berufsausbildung
darstellen.
Die Bw war im Streitzeitraum als Forschungsassistentin
(Universitätsassistentin) an der Wirtschaftsuniversität Wien
tätig. Für das Sommersemester 2001 und das Wintersemester 2001/02
hatte sie Studienbeiträge von 726,72 € zu entrichten. Da es sich
bei dem Doktoratsstudium um ein ordentliches Universitätsstudium im Sinne
des § 16 Abs 1 Z 10 letzter Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr
geltenden Fassung handelt, sind die bei diesem Studium entstehenden Aufwendungen
keine abzugsfähigen Werbungskosten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 27.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Familienheimfahrtengemeinsamer FamilienwohnsitzStudiengebührenStudienbeiträgeUniversitätsstudiumDoktoratsstudium
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4639-W/02
- Stammnummer
- 21620
- Gültig
- 27.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF