Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0837-S/02
Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für die studierende Tochter; Abschlussprüfung in der für die Einzahlung des Studienbeitrages maßgeblichen Nachfrist abgelegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0837-S/02vom 27.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der gemäß Änderung des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. I Nr. 142/2000, eingeführte Studienbeitrag kann auch im Rahmen einer Nachfrist (30. November bzw. 30. April) geleistet werden. Diese Nachfrist berührt jedoch nicht die vorgesehene Studienzeit laut jeweiliger Studienvorschrift (gesetzliche Studiendauer).
Bei aufrechter Zulassung darf der Studierende daher bis zum Ende der obgenannten Nachfrist zu Prüfungen antreten, ohne dass die Leistung des Studienbeitrages erforderlich ist. Beihilfenanspruchsbgründend sind die Prüfungen jedoch nur dann, wenn sie (gleichzeitig) in der vorgesehenen Studienzeit abgelegt werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Abweisung des Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit von Oktober bis November
2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt wies den Antrag der Bw mit Bescheid vom
29. April 2002 als unbegründet ab. Auf die
Bescheidbegründung des Bescheides darf verwiesen werden.
Gegen den Abweisungsbescheid vom 29. April 2002
des zuständigen Finanzamtes betreffend den Antrag auf Weitergewährung
der Familienbeihilfe für Oktober - November 2001 wurde Berufung
eingebracht. Zur Begründung des Rechtsmittels führte die Bw wie folgt
aus: Auf Grund der Umstellung auf Inskription mit Studiengebühren sei das
Sommersemester 2001 um 2 Monate (Oktober und November) für Studenten, die
noch Prüfungen zum Abschluss ihres Studiums haben, verlängert worden.
Hinsichtlich der weiteren Ausführungen zur Begründung der Berufung
darf auf den Sachakt verwiesen werden.
Das Behörde I. Instanz wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Auf die Begründung dieses
Bescheides darf wiederum verwiesen werden.
Dagegen beantragte die Bw die Vorlage ihrer Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur Ergänzung
der Rechtsmittelbegründung legte die Bw insbesondere den Erlass des BMSG
vom 19.09.2001, Zl. 51 0104/13-V/01 bei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In der gegenständlichen Berufung ist unbestritten
geblieben, dass der laut Studienrichtungsdatei mit sieben Semester festgelegte
2. Studienabschnitt von der Tochter B. H. im September 2001 mit dem
Abschlussbescheid zu beenden gewesen wäre, da die Tochter seit Oktober 1996
Rechtswissenschaften A 101 studiert hat.
Im Falle der Nichterbringung des vorstehend genannten
Studienerfolges fällt gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl 1967/376, vom
24. Oktober 1967 idgF der Anspruch auf Familienbeihilfe gänzlich
weg.
Gemäß
Änderung des Hochschul-Taxengesetzes
1972, BGBl. Nr. 142/2000, haben Studierende an Universitäten und
Universitäten der Künste ab dem Wintersemester 2001/2002 zu Beginn
jedes Semesters einen Studienbeitrag pro Semester zu entrichten. Wie dem mit dem
Vorlageantrag vorgelegten Erlass des BMSG vom 19. 09. 2001, Zl. 51
0104/13-V/01, zu entnehmen ist, wird die Zulassung bzw. Fortsetzung zum Studium
grundsätzlich nur durch die Einzahlung des Studienbeitrages bewirkt. Der
Studienbeitrag ist grundsätzlich im Laufe der allgemeinen Zulassungsfrist
zu entrichten. Er kann aber auch im Rahmen einer
Nachfrist, die im Wintersemester am 30.
November und im Sommersemester am 30. April endet, geleistet
werden.
Gemäß
§ 32 Abs. 3
Universitäts-Studiengesetz erstreckt sich die Wirkung der Meldung der
Fortsetzung des Studiums für ein Semester bis zum Ende obiger Nachfrist des
unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch
nicht erloschen ist. Bei aufrechter Zulassung darf der Studierende daher bis zum
Ende der Nachfrist zu Prüfungen antreten,
ohne dass die Leistung des Studienbeitrages
erforderlich ist. Werden in der Nachfrist Prüfungen erfolgreich
abgelegt, besteht im Rahmen der vorgesehenen
Studienzeit bis längstens November bzw. April der Anspruch auf die
Familienbeihilfe.
Da der durch Fettschrift hervorgehobene Satzteil im Rahmen
obiger Ausnahmebestimmung nur eine Verlängerung der Fortsetzungsmeldung des
Studiums bis zum Ende der im zitierten Gesetz normierten Nachfrist hinsichtlich
der Leistung des Studienbeitrages bewirkt, bleibt die in der jeweiligen
Studienrichtungsdatei festgelegte Studienzeit für den 2. Studienabschnitt
des Jus-Studiums der Tochter unberührt. In Verbindung mit § 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 idgF. ist der Oktober 2001 bereits Teil des Wintersemesters
2001/2002. Wie das Finanzamt im gegenständlichen Abweisungsbescheid
zutreffend feststellt, hätte Tochter B. H. den 2. Studienabschnitt ihres
Studiums der Rechtswissenschaften A 101 spätestens im September 2001 mit
dem Abschlussbescheid beenden müssen. Da die Bw selbst im
gegenständlichen Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe
erklärt, dass ihre Tochter erst im Oktober bzw. November 2001 ihr Studium
erfolgreich absolviert hat, wies das Finanzamt den Antrag vom
30. Jänner 2002 zu Recht als unbegründet ab.
Die Berufung war daher aus den vorstehenden Erwägungen
als unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
27. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 4 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 32 Abs. 3 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
- Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0837-S/02
- Stammnummer
- 4260
- Gültig
- 27.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF