Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1776-W/03
Keine Berufsausbildung mangels Inskription
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1776-W/03vom 04.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wr. Neustadt betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Oktober 2002
bis 28. Februar 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Berufungswerbers (Bw.) begann im
Wintersemester 2001 mit dem Doktoratsstudium der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien.
Die vorgesehene Studienzeit für das Doktoratsstudium
beträgt fünf Semester.
Am 25. Juli 2003 gab der Berufungswerbers dem Finanzamt im
Zuge einer persönlichen Vorsprache bekannt, dass seine Tochter im
Wintersemester 2002/2003 nicht mehr inskribiert sei.
Die Tochter war vom 9. Oktober 2002 bis 30. November 2002
bei der Fa. L'Oreal tätig.
Der Bw. beantragt, diese berufliche Tätigkeit als ein
für das Studium notwendiges Praktikum anzusehen.
Das Finanzamt erließ am 7. August 2003 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeit vom 1. Oktober
2002 bis 28. Februar 2003 und führte zur Begründung aus, dass
gemäß den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
für volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn sie
sich in Berufsausbildung befinden. Da die Tochter im Wintersemester 2002 nicht
mehr an der WU-Wien als Studierende gemeldet war, bestehe ab 1. Oktober
2002 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 8. September 2003 gegen den
Rückforderungsbescheid Berufung und führte dazu aus:
"Meine Tochter
...hat ein Jahr an der WU in Wien ein Doktoratsstudium gemacht. Sie hat auch das
für ihr Studium notwendige Praktikum am
9.10.2002
begonnen, daher für das Semester keine Studiengebühren einbezahlt.
Leider wurde das Praktikum am
29.11.2002
beendet. Ich bitte mir für dieses Praktikum die Familienbeihilfe sowie
Kinderabsetzbetrag zu gewähren. Der Nachweis, dass das Praktikum für
die Ausbildung (Studium) notwendig war, wird dem Finanzamt baldmöglichst
übermittelt."
Die Bestätigung des WU-Weiterbildungszentrums vom 17.
Oktober 2003 über die Notwendigkeit eines Praktikums lautet:
"Frau Mag. (fh)
M.W. hat an der Fachhochschule in 2700
Wiener Neustadt das Studium für Wirtschaftsberatende Berufe erfolgreich
abgeschlossen und danach an der Wirtschaftsuniversität Wien ein
Doktoratsstudium für Wirtschaftswissenschaften begonnen. Das Studium an der
Wirtschaftsuniversität Wien dauerte ein Jahr und wurde nach einem Jahr
unterbrochen.
Es wurde Frau Mag.
(fh) M.W. nahe gelegt ein oder mehrere Praktika
zu absolvieren. Frau Mag. (fh) M.W. hat ein 3-monatiges Praktikum bei der
Firma L'Oréal Österreich GmbH absolviert. Derzeit ist sie im
Weiterbildungszentrum der Wirtschaftsuniversität Wien
beschäftigt.
Es wird hiermit
bestätigt, dass das Praktikum, welches Frau Mag. (fh)
M.W. absolviert hat, für ihre
Ausbildung von großer Notwendigkeit war."
Das Finanzamt erließ am 22. Oktober 2003 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht Anspruch
auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, sind die Vorschriften des Studienförderungsgesetzes
maßgeblich für die Zuerkennung der
Familienbeihilfe.
Ihre Tochter ...
hat die Berufsausbildung zum Dr.-Studium der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien mit Ablauf des
Sommersemesters 2002 abgebrochen. Ab dem Wintersemester 2002/03 erfolgte keine
Meldung zur Fortsetzung des Studiums. Infolgedessen befindet sich Ihre Tochter
ab 1.10.2002 nicht mehr in Berufsausbildung. In der Zeit vom 9.10.2002 bis
30.11.2002 war Ihre Tochter bei der Fa. L'Oreal Österreich GmbH tätig
und hat dabei ein zu versteuerndes Einkommen von € 1.821,83
erzielt.
Nun führen Sie
in Ihrem Berufungsbegehren an, dass die Tätigkeit bei der Fa. L'Oreal
Österreich GmbH ein für das Studium notwendiges Praktikum war. Als
Nachweis haben Sie eine Bestätigung über die Notwendigkeit dieses
Praktikums vom Weiterbildungszentrum der Wirtschaftsuniversität Wien
vorgelegt, aus der hervorgeht, dass es Ihrer Tochter nahe gelegt wurde, ein oder
mehrere Praktika zu absolvieren und das Praktikum für die Ausbildung von
großer Notwendigkeit war.
Da diese
Tätigkeit jedoch nicht für das Dr.-Studium vorgeschrieben war, kann es
auch nicht mit dem Dr.-Studium in Zusammenhang gebracht werden. Infolgedessen
kann die Tätigkeit bei der Fa. L'Oreal Österreich GmbH nicht als
Berufsausbildung angesehen werden.
Ein Anspruch auf
Familienbeihilfe kann auch nicht aus dem Passus "Fortbildung in einem erlernten
Beruf" abgeleitet werden, da für eine Berufsfortbildung nur dann
Familienbeihilfe gewährt werden kann, wenn diese in einer Fachschule
absolviert wird.
Ihrem
Berufungsbegehren kann daher mangels Vorliegen einer Berufsausbildung bzw.
Fortbildung ab 1. Oktober 2002 nicht entsprochen werden."
Der Bw. stellte am 31. Oktober 2003 den Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Das Gesetz trifft sodann nähere Regelungen für
Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG)
genannte Einrichtung (zB Universität) besuchen.
2. Nach § 61
Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 hat das Rektorat "nach Anhörung des
Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies
ist der Zeitrum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge
auf Zulassung einzubringen und den Studienbeitrag zu entrichten
haben..."
Gemäß
§ 62 Abs. 1 leg. cit. sind die
Studierenden verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der
Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum
Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Nach Abs. 2 ist die Meldung der Fortsetzung des Studiums
unwirksam, solange die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt
sind.
3. Unstrittig ist,
dass die Tochter des Bw.
im
Wintersemester 2002/2003 nicht mehr die Fortsetzung des Studiums gemeldet
hat,
den
Studienbeitrag nicht bezahlt hat;
vom
9. Oktober 2002 bis 30. November 2002 bei der Fa. L'Oréal tätig
war;
das
Studium nicht mehr aufgenommen
hat.
Grundvoraussetzung für das Vorliegen
einer Berufsausbildung der Tochter des Bw. ist es, dass sie im Streitzeitraum
eine in § 3 StudFG genannte Einrichtung besucht hat. Hierfür wäre
aber erforderlich gewesen, dass sie der Wirtschaftsuniversität Wien die
Fortsetzung des Studiums gemeldet (und den Studienbeitrag bezahlt) hätte.
Dies war unbestrittenermaßen nicht der Fall. Sie war
somit nicht zum Studium zugelassen.
4. Da somit keine
Berufsausbildung mehr vorgelegen hat und das Studium nicht mehr fortgesetzt
wurde, kann auch das absolvierte Praktikum nicht als (Teil der) Berufsausbildung
angesehen werden. Dass für Zeiträume danach, also ab Dezember 2002,
eine Berufsausbildung gegeben war, behauptet auch der Bw. nicht.
Ergänzend wird auf die ausführliche
Begründung der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Wien, am 4.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1776-W/03
- Stammnummer
- 21779
- Gültig
- 04.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF