Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1475-W/03
Geltendmachung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1475-W/03vom 15.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Vorlage der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 beantragte der
Berufungswerber (Bw.), der im streitgegenständlichen Jahr Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erzielte, u.a. die Berücksichtigung von Aufwendungen für
seine drei Kinder in einer Gesamthöhe von € 1.839,72 (bestehend
aus Schul-, Elternvereins- und Verpflegungsbeiträgen in Höhe von
€ 1.113,00 und Studienbeiträgen in Höhe von
€ 726,72) als außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988
und den Unterhaltsabsetzbetrag für seine Tochter E von Oktober bis
Dezember 2002.
Im gesamten
streitgegenständlichen Jahr bezog der Bw. Familienbeihilfe für zwei
Kinder, für das dritte Kind, die Tochter E, wurde die Auszahlung der
Familienbeihilfe mit September 2002 vorläufig
eingestellt.
Mit
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 13. August 2003 wurden die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung seitens der
Abgabenbehörde I Instanz nicht berücksichtigt, da nach
Meinung des Finanzamtes Mehraufwendungen, die aus der Unterbringung der Kinder
im Internat erwachsen, für den gesetzlichen Unterhaltsverpflichteten keine
außergewöhnliche Belastung darstellten. Es liege nämlich keine
rechtliche oder sittliche Verpflichtung vor, ein Kind außerhalb des
Familienverbandes zu erziehen. Studienbeiträge seien als
außergewöhnliche Belastungen ebenso nicht zu
berücksichtigen.
In der rechtzeitig
eingebrachten Berufung brachte der Bw.
vor, dass der Einkommensteuerbescheid 2002 gegen
Artikel 2 Staatsgrundgesetz (StGG) und gegen
Artikel 14 Europäische Menschenrechtskonvention verstoße
(MRK). Es entspräche nicht dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung, wenn er
mit drei Kindern de facto genauso viel Einkommensteuer bezahle, wie jemand ohne
Kinder. Er sei gesetzlich verpflichtet, für jedes Kind bis zur
Selbsterhaltungsfähigkeit ca. 20 % seines Monatseinkommens
aufzuwenden.
In Frankreich würden
Familien ab drei Kindern keine Steuern mehr bezahlen (siehe beiliegender Artikel
"Die Presse" vom 2. September 2003). In einem
Vorabendscheidungsersuchen beim EUGH sei abzuklären, ob diese Sichtweise
auch für Österreich bzw. EU-weit Geltung habe.
In diesem Zusammenhang verweist
der Bw. auf einen Beschluss des zweiten Senates des deutschen
Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Jänner 1998, der besagt, dass
bei Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher
Familienmitglieder steuerfrei zu belassen sei.
Vor diesem Hintergrund sei die
in seinem Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Steuer in Höhe von
€ 13.090,08 ersatzlos zu streichen bzw. zumindest das Existenzminimum
für ihn und seine drei in Ausbildung befindlichen Kinder unbesteuert zu
belassen. Laut einem Artikel des K. Öllinger, Standard vom
25. August 2003 und bei einem Ausgleichszulagenrichtsatz in Höhe
von etwa € 643,00 dürfe eine Besteuerung seines Einkommens
frühestens ab € 2.572,00 monatlich einsetzen.
Unter Zugrundelegung einer
weiteren Berechnungsmethode, die angemessene Verpflegung eines
Zivildienstleistenden mache nämlich pro Tag € 11,26, bei
365 Tagen € 4.109,90 und bei drei Kindern € 12.379,70
pro Jahr aus, würde sich die einzubehaltende Steuer auf € 760,38
pro Jahr reduzieren.
Der Bw. führte weiters
aus, das Finanzamt habe festgestellt, Studienbeiträge seien keine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 EStG 1988. Für ihn sei jedoch der Grund der
Nichtberücksichtigung nicht nachvollziehbar. Denn sowohl die
Außergewöhnlichkeit - in Österreich mache die Akademikerquote
weniger als 10 % aus und wenig Studenten, die aus einer Drei-Kinder-Familie
kämen, würden studieren - als auch die Zwangsläufigkeit der
Aufwendungen - damit seine Tochter studieren könne, zahle der Bw.
zwangsläufig Studienbeiträge - seien seiner Meinung nach
gegeben. Ebenso sei seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt, da aufgrund des zu zahlenden Studienbeitrages 2003/04 ein
notwendiger Arztbesuch verschoben worden sei.
Weiters beantragte der Bw. ein
ordentliches Ermittlungsverfahren betreffend Einstellung der Familienbeihilfe
für seine Tochter E und Angabe der Nichtauszahlungsgründe der
Familienbeihilfe für seine Tochter E-M.
Mit
Vorlageantrag von 23. September
2003 seitens der
Abgabenbehörde I. Instanz wurde die Abweisung des
Berufungsbegehrens beantragt und ausgeführt, dass eine
Berücksichtigung der Internatskosten und Studienbeiträge mit Lehre und
Rechtsprechung nicht in Einklang stünden (Rz 868 ff und
Rz 900 der Lohnsteuerrichtlinien). Darüber hinaus hätten die
geltend gemachten Aufwendungen den Selbstbehalt im Sinne des
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 nicht überstiegen und
seien damit selbst bei Anerkennung dem Grunde nach ohne steuerliche Auswirkung
geblieben.
Hinsichtlich des Einwandes des
Bw., ein entsprechend ernst zu nehmendes steuerfreies Existenzminimum zu
berücksichtigen, wurde seitens des Finanzamtes ausgeführt, dass der
Bw. eine von der Einkünftesituation völlig unberührte
persönliche Steuerfreistellung aufgrund seiner drei Kinder oder aber aus
dem Titel Unterhaltsleistungen einen Abzug als außergewöhnliche
Belastung in Gesamthöhe von 57 % seines Nettoeinkommens begehre. Diese
Vorgangsweise stehe jedoch nach Meinung des Finanzamtes nicht in Einklang mit
der derzeit geltenden österreichischen Gesetzeslage.
Des Weiteren brachte die
Abgabenbehörde I. Instanz vor, dass der Einwand des Bw., der
bekämpfte Bescheid verstoße gegen Art. 2 Staatsgrundgesetz und
gegen Art. 14 Menschenrechtskonvention, keine diesbezügliche
Begründung enthalte. Der Bw. habe nicht dargelegt, in welcher Weise der
Bescheid gegen das bundesstaatliche Prinzip der österreichischen
Bundesverfassung verstoße. Offenbar habe er das für die Republik
Österreich nicht geltende Staatsgrundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
zitiert. Auch bliebe in den weiteren Ausführungen unklar, in wie weit bzw.
aus welchem Grunde der bekämpfte Bescheid eine dem Art. 14 MRK
zuwiderlaufende Diskriminierung bewirke.
Darüber hinaus beinhaltete
der Vorlageantrag der Abgabenbehörde I. Instanz Feststellungen
hinsichtlich des Familienbeihilfenverfahrens, insbesonders habe der Bw. für
die Tochter E-M im gesamten streitgegenständlichen Jahr
Familienbeihilfe bezogen.
Ein Vorabentscheidungsersuchen
sei überdies mangels die Mitgliedsstaaten bindender
Harmonisierungsrichtlinien auf dem Gebiet des Einkommensteuerrechtes
entbehrlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 räumt dem unbeschränkt Steuerpflichtigen einen
Rechtsanspruch auf Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei der
Ermittlung des Einkommens ein, wenn folgende im Gesetz aufgezählte
Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Sie müssen
außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie müssen
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie müssen die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.
4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch
Sonderausgaben sein.
Während in Absatz 2 normiert ist, unter welchen
Voraussetzungen die Belastung außergewöhnlich ist - nämlich,
wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst, legt Absatz 3 die Beurteilungskriterien fest, inwieweit die
Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst, und zwar ob er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
In Absatz 4 ist geregelt unter welchen Voraussetzungen
die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
beeinträchtigt. Nämlich insoweit, als sie (die Belastung) einen vom
Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes zu
berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei
einem Einkommen von
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mehr als 36.400 €
...............................
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12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt:
- wenn dem Steuerpflichtigen der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
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Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
- für jedes Kind (§ 106).
§ 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988
schränkt darüber hinaus die Abzugsfähigkeit von
Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung insofern ein, als
sie zur Deckung
von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu
berücksichtigen.
Vor dem Hintergrund dieser Gesetzesbestimmungen ist der
Ansicht der Abgabenbehörde I. Instanz nicht entgegenzutreten, wonach
die beantragten Aufwendungen keine außergewöhnliche Belastung im
Sinne des § 34 EStG 1988 darstellen. Zumal sämtliche in
Absatz 2 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sein
müssen, damit Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig sind.
Der Bw. bringt in diesem Zusammenhang u.a. vor, dass seine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt sei, weil
ein notwendiger Arztbesuch verschoben worden sei. Diesem Vorbringen wird jedoch
entgegnet, dass im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht vorliegt. Denn bei einem
Einkommen in Höhe von € 41.000,14 (siehe
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 13. August 2003) beträgt
der Selbstbehalt € 3.690,01. Die in Höhe von € 1.839,72
beantragten Kosten finden darin Deckung, sodass zu Recht die Anerkennung der
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 abgelehnt
wurde.
Soweit der Bw. einen Unterhaltsabsetzbetrag von
Oktober 2002 bis Dezember 2002 beantragt, wird ausgeführt, dass
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988
ein Unterhaltsabsetzbetrag einem Steuerpflichtigen dann zusteht, wenn er
für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört
(§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
und für das weder ihm noch seinem
von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe
gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet. Da die Tochter E
laut Aktenlage jedoch dem Haushalt des Bw. angehört, ist eine der
Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages
im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht gegeben und war somit ein
Unterhaltsabsetzbetrag auch nicht zum Ansatz zu bringen.
Wenn der Bw. in seiner Berufung ausführt, der in
Streit befindliche Einkommensteuerbescheid verstoße sowohl gegen den
Artikel 2 StGG, welcher den Grundsatz beinhaltet, dass vor dem Gesetz
alle Staatsbürger gleich sind, als auch gegen den Artikel 14 der
Europäischen Menschenrechtskonvention, dessen Inhalt besagt, dass der
Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten
ohne Benachteiligung zu gewährleisten ist, die (Benachteiligung)
insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den
politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft,
in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in
der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist, wird darauf hingewiesen,
dass in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung die Bestimmung des
§ 34 EStG 1988 verfassungskonform ist. Auf Grund des in
Art. 18 B-VG verankerten Legalitätsprinzips ist die
Abgabenbehörde I. Instanz verpflichtet, die streitgegenständliche
Bestimmung anzuwenden und auch der unabhängige Finanzsenat hat sich bei
seiner Entscheidungsfindung an bestehende Gesetze zu orientieren. Eine
Prüfung letzterer auf deren Verfassungskonformität steht diesem nicht
zu.
Weiters führt der Bw. aus, in Frankreich würden
Familien ab drei Kindern keine Steuern bezahlen und in Deutschland habe der
zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Existenzminimum
sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen sei. Diesem Vorbringen
wird entgegengehalten, dass weder französische Steuergesetze noch
Entscheidungen des deutschen Bundesverfassungsgerichtes normative Wirkung in
Österreich entfalten können.
Zum Vorbringen des Bw., den streitgegenständlichen
Sachverhalt durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH klären zu
lassen, wird ausgeführt, dass die Steuerabsetzbeträge ein Teil der
österreichischen Tarifgestaltung sind und Fragen der Tarifgestaltung in
Ermangelung einer EU-weiten Regelung in die Zuständigkeit des
Wohnsitzstaates fallen. In einem EuGH - Urteil vom
12. Dezember 2002, C-385/00, deGroot hat dieser die Meinung vertreten,
dass es grundsätzlich Sache des Wohnsitzstaates ist, dem Steuerpflichtigen
sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation
geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren. Dieser Staat
kann nämlich am besten die persönliche Steuerkraft des
Steuerpflichtigen beurteilen, weil dieser dort den Mittelpunkt seiner
persönlichen und seiner Vermögensinteressen hat. Demnach ist ein
Anlass, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, nicht zu
erkennen.
Wenn der Bw. zur Unterstützung seiner Argumentation
Zeitungsartikel sowohl vom 12. Juli 2002 (Verpflegung für
Zivildiener), als auch vom 25. August 2003 (Existenzsicherung) und vom
2. September 2003 (Kinder bekommt man im Kopf) vorlegt, wird darauf
hingewiesen, dass der unabhängige Finanzsenat auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen zu entscheiden hat und für diesen die in Printmedien
veröffentlichten Meinungen keine beachtlichen Rechtsquellen
darstellen.
Soweit der Bw. das verfassungsgesetzlich
gewährleistete Recht auf Gleichheit dadurch verletzt sieht, dass er mit
drei Kindern genau so viel Einkommensteuer bezahle, wie jemand ohne Kinder, wird
vorgebracht, dass im Jahre 1997 der Verfassungsgerichthof Teile des
Einkommensteuergesetzes als gleichheitswidrig aufgehoben hat. Der Gesetzgeber
reagierte darauf mit dem "Familienpaket 2000",
BGBl. I Nr. 79/1998, in dem die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag angehoben wurde. In der Folge prüfte der
Verfassungsgerichtshof die steuerliche Berücksichtigung der
Unterhaltslasten nach der geänderten und für den Berufungsfall
geltenden Rechtslage und kam dabei zum Ergebnis, dass die steuerliche
Berücksichtigung der Unterhaltslasten den verfassungsrechtlichen
Erfordernissen entspricht (vgl. Verfassungsgerichtshof - Erkenntnis vom
30. November 2000, Slg. 16.026).
Hinsichtlich des Antrages, ein ordentliches
Ermittlungsverfahren betreffend Familienbeihilfe durchzuführen, wird darauf
hingewiesen, dass die Entscheidung über Familienbeihilfe nicht Sache des
gegenständlichen Verfahrens ist. Im Übrigen hat der Bw. - entgegen
seinem Berufungsvorbringen - während des gesamten Berufungszeitraumes
Familienbeihilfe für seine Tochter E-M bezogen.
Die Berufung war demnach aus den oben dargelegten
Erwägungen als unbegründet abzuweisen.
Wien,
15. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schul-Verpflegungs-Studienbeiträge als außergewöhnliche BelastungUnterhaltsabsetzbetragTarifgestaltung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1475-W/03
- Stammnummer
- 7657
- Gültig
- 15.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF