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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100073/2019

Die Ausgaben aus einer als Liebhaberei eingestuften Betätigung (Beteiligung) können nicht bei einem Beteiligten als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit abgesetzt werden.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100073/2019vom 18.08.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bf. will Krankheitskosten in Höhe von 1.471,89 € ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Dieser Betrag war ursprünglich unstrittig, wobei im angefochtenen Bescheid offenbar irrtümlich zusätzlich ein Betrag von 16,50 € für Uni-Studienbeitrag als Krankheitskosten berücksichtigt worden ist. Strittig war zunächst nur die Berücksichtigung mit oder ohne Selbstbehalt. Nunmehr sollen laut Stellungnahme der Außenprüfung zur Beschwerde die Beträge von 1.143,80 € (Therme N) und 30,85 € (Fango Mineraldrink) gestrichen werden. Weiters will der Bf. 2.196,45 € laut Vorbringen vom 30. Dezember 2017 als sonstige außergewöhnliche Belastungen absetzen. Im angefochtenen Bescheid war diesbezüglich nichts berücksichtigt worden. Am Einkommensteuerbescheid 2012 ist strittig: Die Höhe des Anteiles des Bf. an den Einkünften aus Gewerbebetrieb der X Z KG. Der Bf. will Werbungskosten für Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von 600,00 € statt 0,00 €, für Arbeitsmittel in Höhe von 3.562,48 € statt 57,91 €, für Fachliteratur in Höhe von 209,23 € statt 142,55 €, für Reisekosten in Höhe von 1.131,80 € statt 0,00 €, [für Aus-/Fortbildung 120,00 € wie im angefochtenen Bescheid,] für sonstige Werbungskosten 3.167,53 € statt 0,00 € absetzen. Die in der Beschwerde vom 10. Juli 2017 genannten Arbeitsmaterialien in Höhe von 2.224,80 € finden in den am 30. Dezember 2017 geltend gemachten Kosten für Arbeitsmittel in der vorgenannten Höhe von 3.562,48 € Deckung. Die in der Beschwerde vom 10. Juli 2017 genannten Instandhaltungskosten für die Wohnung des Bf. in Höhe 1.843,59 € finden in den am 30. Dezember 2017 geltend gemachten sonstigen Werbungskosten in der vorgenannten Höhe von 3.167,53 € Deckung. Im Vorlageantrag wird außerdem die Rückgängigmachung der geänderten Zuordnung durch die berichtigte Steuererklärung beantragt. Der Bf. will Sonderausgaben in Höhe von 749,31 € für Versicherungen absetzen im Gegensatz zu einem Viertel (72,88 €) von 291,50 € im angefochtenen Bescheid. Der Bf. will Krankheitskosten in Höhe von 2.946,32 € ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen absetzen, im Gegensatz zu 2.208,47 € mit Selbstbehalt im angefochtenen Bescheid. Weiters will der Bf. sonstige außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.900,00 € absetzen anstatt keine im angefochtenen Bescheid. Im Vorlageantrag wird außerdem die Rückgängigmachung der geänderten Zuordnung durch die berichtigte Steuererklärung beantragt. Am Einkommensteuerbescheid 2013 ist strittig: Die Höhe des Anteiles des Bf. an den Einkünften aus Gewerbebetrieb der X Z KG. Der Bf. will Werbungskosten für Arbeitsmittel in Höhe von 2.077,08 € statt 174,46 €, für Fachliteratur in Höhe von 68,10 € statt 0,00 €, für Reisekosten in Höhe von 5.375,05 € statt 1.759,79 € und für sonstige Werbungskosten in Höhe von 7.903,52 € statt 0,00 € absetzen. Die in der Beschwerde vom 10. Juli 2017 genannten Instandhaltungskosten für die Wohnung des Bf. in Höhe 1.554,41 € finden in den am 30. Dezember 2017 geltend gemachten sonstigen Werbungskosten in der vorgenannten Höhe von 7.903,52 € Deckung. Im Vorlageantrag wird außerdem die Rückgängigmachung der geänderten Zuordnung durch die berichtigte Steuererklärung beantragt. Der Bf. will laut letztem Begehren vom 30. Dezember 2017 Sonderausgaben in Höhe von 1.142,04 € für Versicherungen absetzen im Gegensatz zu einem Viertel (72,88 €) von 291,50 € im angefochtenen Bescheid. Im ursprünglichen Beschwerdebegehren vom 10. Juli 2017 hatte der Bf. den (vollen) Abzug von 291,50 € beantragt. Der Bf. will laut letztem Begehren vom 30. Dezember 2017 Krankheitskosten in Höhe von 12.984,71 € ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen absetzen im Gegensatz zu 11.518,34 € mit Selbstbehalt im angefochtenen Bescheid. Weiters will der Bf. sonstige außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 5.850,00 € absetzen anstatt keiner im angefochtenen Bescheid. Das Vorbringen in der Beschwerde vom 10. Juli 2017 betreffend 2013, dass der Kirchenbeitrag in Höhe von 200,00 € und die Spenden in Höhe von 209,07 € nicht berücksichtigt seien, zeigt nichts Strittiges auf: Der Kirchenbeitrag ist in der genannten Höhe im angefochtenen Bescheid für 2013 bereits berücksichtigt, ebenso die Spenden in der Zeile mit der Bezeichnung "Zuwendungen gem. § 18 (1) Z. 7 EStG 1988". Am Einkommensteuerbescheid 2015 ist strittig: Die Höhe des Anteiles des Bf. an den Einkünften aus Gewerbebetrieb der X Z KG. Der Bf. will laut letztem Vorbringen vom 30. Dezember 2017 Werbungskosten für Arbeitsmittel in Höhe von 3.514,57 € statt 0,00 €, für Fachliteratur in Höhe von 67,42 € statt 0,00 €, für Reisekosten in Höhe von 2.086,60 € statt 1.900,80 €, [für Fortbildung in Höhe von 3.690,67 € wie im angefochtenen Bescheid,] für sonstige Werbungskosten 8.726,61 € statt 0,00 € und für Abschreibungen in Höhe von 400,00 € statt 0,00 € absetzen. Die in der Beschwerde vom 10. Juli 2017 genannten Arbeitsmaterialien in Höhe von 3.446,50 € finden in den am 30. Dezember 2017 geltend gemachten Kosten für Arbeitsmittel in Höhe von 3.514,57 € Deckung. In der Beschwerde vom 10. Juli 2017 war auch die Absetzung von Lizenzgebühren für Software und Internet und weiteren Versicherungen mit 1.773,30 € beantragt worden, was in den am 30. Dezember 2017 geltend gemachten sonstige Werbungskosten in der vorgenannten Höhe von 8.726,61 € Deckung findet. Die in der Beschwerde vom 10. Juli 2017 genannten Reisekosten in Höhe von 988,35 € finden in den am 30. Dezember 2017 geltend gemachten Reisekosten in Höhe von 2.086,60 € Deckung. Im Vorlageantrag wird außerdem die Rückgängigmachung der geänderten Zuordnung, welche der während der Außenprüfung eingereichten Einkommensteuererklärung 2015 zu Grunde liegt, beantragt. Der Bf. will laut letztem Begehren vom 30. Dezember 2017 Sonderausgaben in (voller) Höhe von 1.346,55 € für Versicherungen absetzen im Gegensatz zu einem Viertel (137,53 €) von 550,10 € im angefochtenen Bescheid. Im ursprünglichen Beschwerdebegehren vom 10. Juli 2017 hatte der Bf. den (vollen) Abzug von 550,10 € beantragt. Der Bf. will 1.460,05 € Krankheitskosten ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen absetzen im Gegensatz zu 224,18 € mit Selbstbehalt im angefochtenen Bescheid. Weiters will der Bf. laut letztem Begehren vom 30. Dezember 2017 sonstige außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 6.501,83 € absetzen statt 0,00 € im angefochtenen Bescheid. Im ursprünglichen Beschwerdebegehren vom 10. Juli 2017 waren die sonstigen außergewöhnlichen Belastungen mit 6.334,80 € angegeben gewesen, welche in den vorgenannten 6.501,83 € Deckung finden. Sachverhalt: Es gibt bis dato keine Entscheidungen von Finanzamt oder Bundesfinanzgericht, welche an den bescheidmäßigen Feststellungen vom 7. Juni 2017, wonach dem Bf. in den Streitjahren 2011, 2012, 2013 und 2015 kein Einkünfteanteil bzw. (im Einkommensteuerverfahren gleichbedeutend) ein Einkünfteanteil von 0,00 € aus seiner Beteiligung an der X Z KG / Firmenbuchnummer / Steuernummer X1 zugerechnet worden ist, etwas geändert haben. Dem Bf. erwuchsen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung seiner Einnahmen als Lehrer an der 1schule folgende Ausgaben und Aufwendungen: | | 2011 | 2012 | 2013 | 2015 | Arbeitsmittel | 49,99 € | 57,91 € | 174,46 € | 0,00 € | Fachliteratur | 229,95 € | 209,23 € | 68,10 € | 67,42 € | Reisekosten | 547,01 € | 0,00 € | 2.762,69 € | 1.900,80 € | Fortbildung | 779,00 € | 120,00 € | 0,00 € | 3.690,67 € | Sonstige | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | Summe | 1.605,95 € | 387,14 € | 3.005,25 € | 5.658,89 € Für personenbezogene Versicherungen leistete der Bf. 343,46 € im Jahr 2011, jeweils 291,50 € in den Jahren 2012 und 2013 sowie 550,10 € im Jahr 2015. Der Bf. leistete Spenden in Höhe von 209,07 € im Jahr 2011, 194,07 € im Jahr 2012, 209,07 € im Jahr 2013 und 209,07 € im Jahr 2015. Dem Bf. erwuchsen Steuerberatungskosten in Höhe von 694,20 € im Jahr 2011 und in Höhe von 600,00 € im Jahr 2012. Akupunktur ist eine Therapiemethode, die seitens der Schulmedizin nicht völlig abgelehnt wird und deren Anwendung daher rational nachvollziehbar ist, was hier als Klarstellung zu den zahlreichen, unstrittigen Ausgaben in Zusammenhang mit Akupunktur ausgeführt wird. Kryotherapie (Anwendung von Kälte) ist eine anerkannte Therapiemethode zur Bekämpfung von Viruswarzen. Dem Bf. erwuchsen im Jahr 2011 Krankheitskosten in Höhe von 1.076,24 €. Dem Bf. erwuchsen im Jahr 2012 Krankheitskosten in Höhe von 2.208,47 €. Dem Bf. erwuchsen im Jahr 2013 Krankheitskosten in Höhe von 12.713,71 €. Dem Bf. erwuchsen im Jahr 2015 Krankheitskosten in Höhe von 569,67 €. Der Bf. hat keine für die Streitjahre 2011, 2012, 2013 und 2015 geltende amtliche Bescheinigung über die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit beigebracht. Bei den für 2011 in Höhe von 2.196,45 € geltend gemachten, sonstigen außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich um: Verwaltungsstrafe 1.950,00 Euro in Zusammenhang mit Formulierungen auf der Homepage des Schulvereines; Bankspesen 19,70 Euro ohne Begründung für Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit sowie Gerichtskosten 210,25 Euro ohne Begründung für Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit; Uni-Studienbeitrag 16,50 Euro ohne Begründung für Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit. Bei den für 2012 in Höhe von 4.900,00 € (14 mal 350,00 €; eigentlich 16 Raten) unter der Bezeichnung "Haftung" geltend gemachten, sonstigen außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich um neun Raten zur Entrichtung von Einkommensteuer (eingezahlt auf das Steuerkonto ***BF1StNr1***) und um sieben, auf das Haftungskonto NrHaftungsKonto eingezahlte Raten zu je 350,00 € (Bezugskonto StNrB, lautend auf VereinB). Bei den für 2013 in Höhe von 3.850,00 € (elfmal 350,00 €) unter der Bezeichnung "Haftung" geltend gemachten, sonstigen außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich tatsächlich um zwölf Einzahlungen auf das Haftungskonto NrHaftungsKonto (Bezugskonto StNrB, lautend auf VereinB) in insgesamt wesentlich größerer Höhe: 10 x 350,00 + 8.224,18 + 1.531,80 = 13.255,98 €. Bei den weiters für 2013 in Höhe von 2.000,00 € unter der Bezeichnung "Finanzstrafe / Privatschulgesetz (Text auf der Homepage)" geltend gemachten, sonstigen außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich tatsächlich um Zahlungen des Bf. als Haftender für die Kommunalsteuer des Schulvereines an den Magistrat. Bei den für 2015 in Höhe von 1.200,00 € (zwölfmal 100,00 €) geltend gemachten sonstigen außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich um zwölf Einzahlungen auf das Haftungskonto NrHaftungsKonto (Bezugskonto StNrB, lautend auf VereinB); wobei es zusätzlich eine Einzahlung von 3.150,00 € gibt. Bei den weiters für 2015 in Höhe von 120,00 € unter Bezeichnung "Volumentomogr./ Zahnarzthonorar" geltend gemachten sonstigen außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich um Krankheitskosten. Die weiters für 2015 in Höhe von 4.800,00 € (zwölfmal 400,00 €) unter der Bezeichnung "Haftung / Rate Haftung - Kommunalsteuer (beruflich bedingt)" geltend gemachten sonstigen außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich um Zahlungen aufgrund der Haftung des Bf. für Abgabenschulden des Schulvereines. Die Außergewöhnlichkeit der weiters für 2015 in Höhe von 381,83 € (= 58,32 € + 56,09 € + 141,38 € + 16,21 € + 30,82 € + 79,01 €) unter der Bezeichnung "Bankspesen" geltend gemachten sonstigen außergewöhnlichen Belastungen ist nicht begründet worden; es ist auch schwer vorstellbar, dass einige Überweisungen innerhalb Österreichs - wenn überhaupt - Bankspesen in einer derartigen Höhe verursachen. Die Zahlungen des Bf. aufgrund seiner Haftung für Abgabenschulden des Schulvereines (gegenüber der Republik Österreich und der Stadt Wien) in Höhe von 2.450,00 € (7 x 350) im Jahr 2012, in Höhe von 15.255,98 € (13.255,98 + 2.000) im Jahr 2013 und in Höhe von 9.150,00 € (1.200 + 3.150 + 4.800) im Jahr 2015 für Abgabenschulden des Schulvereines resultieren aus einer Organstellung des Bf. und können nicht aus seiner Anstellung als Lehrer resultieren. Der Bf. hat keine Einkünfte aus seinen Organstellungen in den Schulvereinen erzielt. Beweiswürdigung: Es ist keine Erledigung von Finanzamt oder Bundesfinanzgericht ersichtlich, welche an den Aussprüchen der Bescheide vom 7. Juni 2017 betreffend X Z KG etwas geändert hätte. Die Beschwerde(n) gegen Bescheide, mit denen die beantragte Aufhebung gemäß § 299 BAO der abweisenden Beschwerdevorentscheidung(en) hinsichtlich der diesbezüglichen Feststellungsbescheide abgelehnt worden ist, ist dem Bundesfinanzgericht am 30. Juli 2025 vorgelegt worden. Eine allfällige Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung (im Feststellungsverfahren) durch Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes kann im Sinne von § 299 Abs. 3 Satz 2 BAO nicht mit der Erlassung einer ersetzenden (neuen) Beschwerdevorentscheidung im Feststellungsverfahren verbunden werden (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 299 Rz 44a). Die (richtige) Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben bzw. Aufwendungen zum Bf. wird folgendermaßen vorgenommen: Für folgende Kategorien von Ausgaben und Aufwendungen erfolgt die Zuordnung zum Bf. genauso wie in den seitens des Bf. nach diesen Kriterien berichtigten Einkommensteuererklärungen für 2011 bis 2013 und wie in der nach diesen Kriterien erstellten Einkommensteuererklärung für 2015: Arbeitsmittel, Reisekosten, Sonstige Werbungskosten und Abschreibungen (nur betreffend 2015; in der Beilage zur Stellungnahme vom 30. Dezember 2017 erstmals geltend gemacht). Dies entspricht mit Ausnahme der Reisekosten des Jahres 2013 (weitere Kürzung der berichtigten Reisekosten von 2.762,69 € auf 1.759,79 € im angefochtenen Bescheid) den Beträgen, welche den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegen. Die hier maßgebende, richtige Zuordnung ist etwas Feststehendes, was durch die den Einkommensteuererklärungen zugrundeliegenden Aufstellungen nicht beeinflusst wird. Vielmehr wird hier davon ausgegangen, dass in den seitens des Bf. erstellten Aufstellungen, welche den berichtigten Einkommensteuererklärungen für 2011 bis 2013 und der eingereichten Einkommensteuererklärung für 2015 zu Grunde liegen, die richtige Zuordnung für die Kategorien Arbeitsmittel, Reisekosten, Sonstige und Abschreibungen (keine Zuordnung zum Bf. persönlich), vorschriftsgemäß angegeben (dokumentiert) wird. Die Forderung der Betriebsprüferin, die Aufstellungen richtig zu stellen, kann keine Beratung gewesen sein, weil die richtige Zuordnung durch Beratung nicht änderbar ist. Beratung kann nur auf die richtige Dokumentation der richtigen Zuordnung gerichtet gewesen sein. Für die o.a. weitere Kürzung der Reisekosten des Jahres 2013 ist keine Begründung ersichtlich, weshalb sie hier nicht vorgenommen wird. Bei den anderen beiden Kategorien von Ausgaben und Aufwendungen (Fachliteratur und Fortbildung) wird hier davon ausgegangen, dass der nichtselbständigen Tätigkeit des Bf. als Lehrer an der 1schule das zugeordnet ist, was den Beträgen im adaptierten Beschwerdebegehren vom 30. Dezember 2017 entspricht, mit Ausnahme der 779,00 € für den M_Kurs (Akupunktur-Kurs), welcher im vorliegenden Fall zu den Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastungen) gerechnet wird, wie bereits in der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2011 vom 19. Juli 2013 ausgeführt worden ist. Denn bei den gegebenen Verhältnissen sind Fachliteratur und Fortbildung dem Bf. persönlich als Lehrer zuzuordnen. Die laut der Beschwerde vom 10. Juli 2017 für 2011 abzusetzenden Instandhaltungskosten für die Wohnung des Bf. in Höhe von 1.883,57 € sind nach dem "KontoBf 2011" (´Spesenverteiler´) nicht nachvollziehbar: In der Spalte "sonstige Werbungskosten" gibt es mehrere Positionen "Reparaturen" mit insgesamt 3.916,31 €. In dieser Spalte finden sich auch Positionen betreffend "TürP": zwölfmal 249,48 € und einmal 44,40 € Betriebskosten sowie 44,40 € + 15,60 € Energiekosten sowie Staubsauger 579,09 €. Die laut der Beschwerde vom 10. Juli 2017 für 2012 abzusetzenden Instandhaltungskosten für die Wohnung des Bf. in Höhe von 1.843,59 € sind nach dem "KontoBf 2012" (´Spesenverteiler´) nicht nachvollziehbar; allerdings finden sich dort siebenmal 234,73 € "Betriebskosten TürP" (insgesamt 1.643,11 €) in der Spalte "sonstige Werbungskosten". Die laut der Beschwerde vom 10. Juli 2017 für 2013 abzusetzenden Instandhaltungskosten für die Wohnung des Bf. in Höhe von 1.554,41 € sind nach dem "KontoBf 2013" (´Spesenverteiler´) nicht nachvollziehbar; allerdings finden sich dort zehnmal 234,73 € und einmal 251,77 € "Betriebskosten TürP" (insgesamt 2.599,07 €) in der Spalte "sonstige Werbungskosten". Im ´Spesenverteiler´ für 2015 sind in der Spalte "sonstige Werbungskosten" für "Miete TürP - Büro" zwölfmal 240,68 €, einmal 178,78 € und einmal 260,53 € eingetragen. Der Bf. ist laut Grundbuch seit 2003 Wohnungseigentümer der Wohnung NummerP in der RstraßeR, woraus erkennbar wird, dass die Formulierung "meine Wohnung" nicht die eheliche Wohnung des Bf. (TürQ in demselben Haus) bezeichnen soll, welche im Wohnungseigentum seiner Gattin steht. Die Wohnung TürP und die Aufwendungen hierfür sowie die in den Beschwerden vom 10. Juli 2017 geltend gemachten Arbeitsmaterialien in Höhe von 1.218,00 € (2011), 2.224,80 € (2012) und 3.446,50 € (2015) sowie die in der Beschwerde vom 10. Juli 2017 betreffend 2015 geltend gemachten (zusätzlichen) Reisekosten in Höhe von 988,35 €, Lizenzgebühren für Software und Internet und weitere Versicherungen in Höhe von 1.773,30 € sind dem Betrieb der X Z KG zuzuordnen und können nicht dem Bf. persönlich zugeordnet werden. Diese Beschwerdebegehren vom 10. Juli 2017 sind von den weitergehenden Beschwerdebegehren vom 30. Dezember 2017 hinsichtlich der Positionen Arbeitsmittel, Reisekosten und Sonstige umfasst und daher wie diese zu beurteilen. Diesbezüglich ist bereits begründet worden, warum keine Zuordnung zum Bf. persönlich erfolgen kann. Somit kann auch der in den Vorlageanträgen begehrten Rückgängigmachung der geänderten Zuordnung durch die berichtigten Steuererklärungen bzw. der geänderten Zuordnung, welche der während der Außenprüfung eingereichten Einkommensteuererklärung 2015 zu Grunde liegt, nicht gefolgt werden. Die Steuerberatungskosten des Jahres 2011 in Höhe von 694,20 € sind unstrittig. Die unter der Position "Gewerkschaftsbeiträge" für 2012 geltend gemachten 600,00 € sind laut dem der Stellungnahme vom 30. Dezember 2017 beigelegten "KontoBf 2012" (Spesenverteiler) Steuerberatungskosten, welche nicht zu den Werbungskosten, sondern zu den Sonderausgaben gehören. Es ist unstrittig, dass der Bf. im Jahr 2011 für personenbezogene Versicherungen 343,46 € geleistet hat. Es ist unstrittig, dass der Bf. in den Jahren 2012, 2013 und 2015 folgende Teilbeträge von den insgesamt von ihm für Versicherungen geltend gemachten Beträgen für personenbezogene Versicherungen geleistet hat: 291,50 € im Jahr 2012 und 291,50 € im Jahr 2013 und 550,10 € im Jahr 2015. Der vom Bf. für Versicherungen 2012 geltend gemachte, über 291,50 € hinausgehende Betrag betrifft laut dem der Stellungnahme vom 30. Dezember 2017 beigelegten "KontoBf 2012" (traditionelle Bezeichnung: Spesenverteiler): Klub und Reparatur. Der vom Bf. für Versicherungen 2013 geltend gemachte, über 291,50 € hinausgehende Betrag betrifft laut dem der Stellungnahme vom 30. Dezember 2017 beigelegten "KontoBf 2013": KFZ-Versicherung. Der vom Bf. für Versicherungen 2015 geltend gemachte, über 550,10 € hinausgehende Betrag betrifft laut dem der Stellungnahme vom 30. Dezember 2017 beigelegten Spesenverteiler: Versicherung für Auto und Parkplatz. Die Höhe der Spenden ist unstrittig; lediglich dem Vorbringen in der Beschwerde vom 10. Juli 2017 betreffend 2013, wonach die Spenden dieses Jahres nicht berücksichtigt worden wären, ist entgegenzuhalten: Die Spenden sind in der Zeile mit der Bezeichnung "Zuwendungen gem. § 18 (1) Z. 7 EStG 1988" berücksichtigt worden; durch die vorliegende Entscheidung erfolgt daran keine Änderung. Die Feststellung, dass die Akupunktur von der Schulmedizin nicht völlig abgelehnt wird, ist aus der Eintragung "Akupunktur" in Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch267 zu schließen. Die anerkannten Therapiemöglichkeiten bei Viruswarzen sind in der Eintragung "Verruca vulgaris" in Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch267 angeführt. Die Krankheitskosten des Jahres 2011 setzen sich aus dem unstrittigen Teil (297,24 €) der für 2011 in Höhe von 1.471,89 € beantragten außergewöhnlichen Belastungen und den 779,00 € für einen M_Kurs (Akupunktur-Kurs) zusammen. Letzter ist bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht worden, gehört im vorliegenden Fall aber - wie bereits in der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2011 vom 19. Juli 2013 ausgeführt worden ist - zu den Krankheitskosten. In der Stellungnahme der Außenprüfung zur Beschwerde ist vorgebracht worden, dass von den bis dahin unstrittigen 1.471,89 € der Betrag in Höhe von 1.143,80 € (Therme N) und der Betrag in Höhe 30,85 € (Fango Mineraldrink) zu streichen seien. Diese Beträge sind vom Bf. als "Solebad"/"Blutdrucksenkende Therapie" bzw. als "Fangocur"/"Blutdrucksenkende Therapie" bezeichnet worden. Da diese beiden Beträge für keine schulmedizinisch bei Bluthochdruck vorgesehene Therapien (vgl. die Nichterwähnung bei der Eintragung "Hypertonie, arterielle / Therapie" in Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch267) aufgewendet worden sind, zählen sie hier (für Zwecke der Beurteilung des Vorliegens von außergewöhnlichen Belastungen) nicht zu den Krankheitskosten. Die im angefochtenen Bescheid für 2012 mit 2.208,47 € als außergewöhnliche Belastungen angesetzten Krankheitskosten resultieren aus folgenden unbedenklichen Kürzungen in Rahmen der Außenprüfung (Beilage zum Prüfungsbericht): "Reishi-Tabletten, Magnesiumgranulat, Handschuhe, Arnica Tinktur, Teebaumöl, Nagelpilzemulsion, Süßstoff Stevia, Mundspray, Zahnpasta, Mineraldrink, Zahnkaugummis, Pflaster, Mundspülung, Fertiglesebrille..." Im Rahmen der Außenprüfung wurden von den in der berichtigten Steuererklärung für 2013 beantragten Krankheitskosten (15.267,34 €) Kürzungen vorgenommen für "Kräutermischungen, Aufwendungen für Gattin, Gerät zur Behandlung von Warzen, Zahn-Mundspülung, Jacke, Saftpresse, Zahncreme, T-Tee, Fatburner Kapseln, Augen make up, Körperöle, Gesichtsreinigung, Seife, Silberlösung, Figurkapseln, Ginseng..." In den mit der Stellungnahme vom 30. Dezember 2017 geltend gemachten Krankheitskosten in Höhe von 12.984,71 € sind laut Spesenverteiler die vorgenannten, gestrichenen Positionen mit Ausnahme der Warzenbehandlung (S1 und 2x S2) nicht mehr enthalten. Da die Behandlung von Warzen mit Kryotherapie eine Krankenbehandlung ist, sind diese absetzbar. Hingegen stellen die 271,00 € für R am 4. Jänner 2013 in der Spalte "Krankheitskosten" keine Krankheitskosten dar, weil es sich hierbei um Zertifikate zur Website-Verschlüsselung handelt. Geltend gemachte 12.984,71 € minus 271,00 € = 12.713,71 €. Der Bf. macht in der Beschwerde dieselben 1.460,05 € an Krankheitskosten für 2015 geltend wie schon in der Steuererklärung. Im Rahmen der Außenprüfung wurden davon Kürzungen in Höhe von 1.235,87 € betreffend "Stabmixer, Salbeiblätter, Ringelblumensalbe, Traubenkernkapseln, Warzen Vereisung, Zahnpasta, Antiöl Haarpuder, Zink Tabletten, Nail Polish, Nahrungsergänzungsmittel, Biotin für Haare, Nerventee, Wärmeflasche, Arnikatinktur, W Grippepulver..." vorgenommen, sodass im angefochtenen Bescheid nur 224,18 € berücksichtigt wurden. Diese Kürzungen sind mit Ausnahme der Warzen-Vereisung zu bestätigen. Der "U" zur Warzen-Vereisung um 225,49 € dient der Heilbehandlung. Weiters dient die - offenbar irrtümlich bei den sonstigen außergewöhnlichen Belastungen angeführte - Volumentomographie um 120,00 € der Heilbehandlung. Die Krankheitskosten des Jahres 2015 betragen daher: 224,18 € + 225,49 € + 120,00 € = 569,67 €. Ab 2018 hat der Bf. einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 30%. Eine rückwirkende Bestätigung für die Streitjahre 2011, 2012, 2013 und 2015 ist nicht ersichtlich. Im Übrigen wird als Beginn der Behinderung in den Stellungnahmen vom 30. Dezember 2017 das Ende des Jahres 2012 vorgebracht, im Sachverständigengutachten steht 2013-01 Krankheitsvorfall. Die Zusammensetzung der geltend gemachten sonstigen außergewöhnlichen Belastungen ergibt sich aus Beilagen zu den Stellungnahmen vom 30. Dezember 2017 (´Spesenverteilern´), der Beilage zum Betriebsprüfungsbericht (Wiedergabe der Beantwortungen von Fragen der Betriebsprüferin seitens des Bf.) und den Buchungen auf den Steuerkonten. Die Tatsache, dass der Bf. aus seinen Organstellungen in den Schulvereinen keine Einkünfte erzielt hat, ergibt sich daraus, dass keine derartigen Einkünfte erklärt worden sind. Rechtliche Würdigung: Eine Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO oder eine Feststellung im Sinne von § 190 Abs. 1 Satz 2 BAO, wonach eine Feststellung von Einkünften zu unterbleiben hat, ist gemäß § 192 BAO dem (davon abgeleiteten) Einkommensteuerbescheid eines Beteiligten zu Grunde zu legen, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig sein sollte, wie auch aus § 254 BAO hervorgeht. Auch Anträge, Feststellungsbescheide oder diesbezügliche Beschwerdevorentscheidungen aufzuheben, ändern nichts an der Bindungswirkung der Feststellungsbescheide, solange sie im Rechtsbestand sind. Vielmehr kann gemäß § 252 Abs. 1 BAO ein Einkommensteuerbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Der Ansatz von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0,00 € bzw. (mit der gleichen Auswirkung auf den Gesamtbetrag der Einkünfte und das Einkommen) keiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden ist daher zu bestätigen. Die Ausgaben und Aufwendungen, die dem Bf. zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung seiner Einnahmen als Lehrer an der 1schule erwachsen sind, stellen gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 und § 16 Abs. 1 EStG 1988 Werbungskosten dar, welche von den Einnahmen zur Ermittlung der Einkünfte abzuziehen sind. Betriebliche Einnahmen, Ausgaben und Aufwendungen, welche der X Z KG zuzuordnen sind, verlieren durch die Einstufung dieses Betriebes als Liebhaberei nicht die Zuordnung zu diesem Betrieb. Diese Ausgaben und Aufwendungen werden durch die Einstufung des Betriebes als Liebhaberei nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eines Beteiligten an der Kommanditgesellschaft zugeordnet. § 16 Abs. 1 Satz 4 EStG 1988 bestimmt: "Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind." Da die Tätigkeiten des Bf. als Organ/Funktionär (Obmann, Kassier) der Schulvereine keine Einkunftsquellen sind, können schon deshalb Zahlungen des Bf. zur Begleichung von Verbindlichkeiten eines der Schulvereine (etwa aufgrund von Haftungen) beim Bf. keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der für die Streitjahre anzuwendenden Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens Versicherungsprämien für Folgendes als Sonderausgaben abzuziehen: "- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen …, - Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen …" Anderes als diese personenbezogenen Versicherungen kann nicht als Sonderausgabe unter diesem Titel abgezogen werden, was hier für Klub, Reparatur, KFZ-Versicherung, Versicherung für Auto und Parkplatz gilt. Die personenbezogenen Versicherungsprämien, die der Bf. geleistet hat (343,46 € im Jahr 2011, jeweils 291,50 € in den Jahren 2012 und 2013 sowie 550,10 € im Jahr 2015), fallen unter den zitierten § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988. Gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988 ist für derartige Sonderausgaben ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen. In § 18 Abs. 3 EStG 1988 wird zur betragsmäßigen Berücksichtigung der Sonderausgaben zunächst ein einheitlicher Höchstbetrag (sog. Topf) von zumindest 2.920,00 € jährlich normiert und dann bestimmt: "Sind diese Ausgaben insgesamt - niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen, - gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel). Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 ergibt." Es sind daher hinsichtlich personenbezogene Versicherungen 85,87 € im Jahr 2011, 72,88 € im Jahr 2012, 72,88 € im Jahr 2013 sowie 137,53 € im Jahr 2015 als Sonderausgaben abzuziehen. Außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 f EStG 1988 dürfen keine Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sein. Die strittigen außergewöhnlichen Belastungen sind keine Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben. Weiters erfordern außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 f EStG 1988 im Regelfall die Erfüllung von drei Kriterien: Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wobei letzteres in der Regel über einen Selbstbehalt berücksichtigt wird, sofern nicht in genau bestimmten Fällen der Selbstbehalt entfällt und somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in diesen Fällen ab dem ersten Euro der Belastung als wesentlich beeinträchtigt gilt. Krankheitskosten sind jedenfalls außergewöhnlich (Wanke in Wiesner et al., Anm. 24 zu § 34 EStG) und zwangsläufig veranlasst (Fuchs in Doralt et al., § 34 EStG Rz 38). Die hier sachverhaltsmäßig festgestellten Krankheitskosten stellen daher außergewöhnliche Belastungen dar. § 34 Abs. 6 bestimmt bezughabend: "(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: … - Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5). - Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind." In § 35 Abs. 2 EStG 1988 wird (zunächst für die Höhe des Freibetrages iSd § 35 Abs. 1 bis 4 EStG 1988) bestimmt: "(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen, 1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung, 2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947). - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen." § 35 Abs. 5 EStG 1988 bestimmt: "(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6)." Die Verordnung des Bundesministers über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 in der für die Streitjahre anzuwendenden Fassung durch BGB. II Nr. 430/2010, sieht bezughabend ab einem Grad der Behinderung (Minderung der Erwerbsfähigkeit) von 25% vor, dass nachgewiesene Kosten der Heilbehandlung ohne Kürzung durch pflegebedingte Geldleistung und Freibetrag berücksichtigt werden. Dies betrifft Kosten der Heilbehandlung in Zusammenhang mit der Behinderung (Wanke in Wiesner et al., Anm. 69 zu § 35 EStG) und somit nicht sämtliche Krankheitskosten. Eine diesbezügliche Unterscheidung ist hier entbehrlich, weil die Voraussetzungen ohnehin nicht vorliegen. Alle diese Varianten, um mehr als die außergewöhnliche Belastung abzüglich des Selbstbehaltes berücksichtigen zu können, setzen voraus, dass die "Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) … durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen" sind. Dies ist eine gesetzliche Voraussetzung, die aus guten Gründen (Beurteilung nach einheitlichen Kriterien) normiert ist, und keine Schikane, wie seitens des Bf. vorgebracht wird. Mangels einer solchen amtlichen Bestätigung (Behindertenpass) mit Geltung für die Streitjahre 2011, 2012, 2013 und 2015 sind die Krankheitskosten des Bf. daher unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Dem Beschwerdebegehren nach dem Entfall der Berücksichtigung des Selbstbehaltes kann daher nicht gefolgt werden. § 34 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt: "Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst." Da Steuerpflichtige gleicher Einkommensverhältnisse im Regelfall gleich mit Einkommensteuer belastet sind, unabhängig von der Erhebungsform und Entrichtungsform, sind die vom Bf. für 2012 geltend gemachten Ratenzahlungen zur Entrichtung seiner Einkommensteuer nichts Außergewöhnliches und stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Die als sonstige außergewöhnliche Belastung für das Jahr 2011 geltend gemachten Geldstrafe erfüllt zwar das Kriterium der Außergewöhnlichkeit, aber nicht das Kriterium der Zwangsläufigkeit. Denn es kommt nicht auf den Zwang zur Bezahlung der Strafe an, sondern auf die Zwangsläufigkeit des Verhaltens, für das die Bestrafung erfolgt. Nach dem österreichischen Strafrecht inklusive Verwaltungsstrafrecht ist die Bestrafung eines Menschen für ein Verhalten, das er nicht zu verantworten hat, nicht vorgesehen. Überdies ist eine Strafe gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 jedenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig: Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 EStG 1988 können "Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 5 … weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung (§ 34) abgezogen werden". § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 in der Fassung AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, ausgegeben am 1. August 2011, mangels anderer Inkrafttretensbestimmung gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG am 2. August 2011 in Kraft getreten und somit bereits bei der Entstehung der Steuerschuld für das Jahr 2011 mit Ablauf des Jahres 2011 anzuwenden, lautet: "5. a) Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. b) Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden. c) Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. d) Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz. e) Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion)." § 34 Abs. 3 EStG 1988 bestimmt: "Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann." Aus dem Wortlaut ("... nicht entziehen kann") ergibt sich, dass u.a. Aufwendungen, die die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, das Kriterium der Zwangsläufigkeit nicht erfüllen (Fuchs in Doralt et al., EStG, § 34 Rz 35). Es reicht daher nicht aus, dass sich der Bf. infolge seines vorherigen, selbst gewählten Verhaltens den Haftungszahlungen rechtlich nicht entziehen kann. Es war eine Entscheidung des Bf., eine Funktion im Schulverein zu übernehmen. Die aus dieser Entscheidung resultierende Haftung für Abgabenschuldigkeiten des Schulvereines ist daher nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwachsen. Da der Bf. nicht begründet hat, warum die geltend gemachten Bankspesen, Gerichtskosten und Uni-Studienbeitrag die Voraussetzungen von außergewöhnlichen Belastungen erfüllen und dies auch sonst nicht erkennbar ist, können diese Beträge schon deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (vgl. VwGH 25.5.2004, 2001/15/0027). Die als sonstige außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Beträge sind daher nicht zu berücksichtigen. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG) Soweit für die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Tatfragen maßgebend waren, welche keine Rechtsfragen sind, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009). Die Auslegung eines Antrages geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (vgl. VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0154; VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0085). In der vorliegenden Entscheidung wurde der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - soweit vorhanden - gefolgt. Ansonsten ist angesichts der eindeutigen Rechtslage nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10). Aus § 16 Abs. 1 Satz 4 EStG 1988 ("Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind") geht unmittelbar hervor, dass die Ausgaben der X Z KG nicht beim Bf. als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können. Wien, am 18. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100073/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100073.2019
Stammnummer
149081
Gültig
18.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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