Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0215-L/03
Kein Familienbeihilfenanspruch, wenn die Zulassung zum Studium wegen verspäteter Einzahlung des Studienbeitrages verloren geht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0215-L/03vom 13.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Geht die Zulassung zum Studium für ein Semester wegen verspäteter bzw. nicht vollständiger Entrichtung des Studienbeitrages verloren und werden während der für die Entrichtung des Studienbeitrages vorgesehenen Nachfrist auch keine Prüfungen abgelegt, geht auch der Beihilfenanspruch bereits ab Beginn des Semesters und nicht erst ab Ende der Nachfrist verloren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Klausegger WT GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden
Vöcklabruck betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe,
Mehrkindstaffel und Kinderabsetzbetrag für die Zeit von 1.3.2002 bis
30.9.2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Tochter der Berufungswerberin, C.A., geb. 18.2.1979,
studierte im Wintersemester 2001/2002 an der Universität Wien Publizistik
und Kommunikationswissenschaften. Im Sommersemester war sie nicht inskribiert,
da der Studienbeitrag verspätet einbezahlt wurde. Ab dem Wintersemester
2002/2003 studierte sie an der technischen Universität Wien Architektur.
Mit Bescheid vom 9.1.2003 forderte das Finanzamt Familienbeihilfe,
Kinderabsetzbetrag und Mehrkindstaffel für die Monate März bis
September 2002 zurück, da die Tochter in dieser Zeit nicht in
Berufsausbildung stand.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde durch den
steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin im Wesentlichen ausgeführt: Im
Zahlschein für die Studiengebühr sei die Zahlungsfrist mit 29.3.2002
angegeben gewesen, die Einzahlung sei am 29.4.2002 erfolgt. Da für die
Zahlung eine Nachfrist von einem Monat vorgesehen sei, sei die Einzahlung
rechtzeitig erfolgt. Außerdem sei im Ausweis für Studierende eine
Gültigkeitsdauer bis 30.4.2002 vermerkt gewesen, sodass die Zahlung auch
noch vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Tochter habe jedenfalls erst im Mai
2002, als sie sich zu Prüfungen anmeldete, erfahren, dass sie nicht als
ordentliche Hörerin gemeldet wäre, dies deshalb, da in der Nachfrist
ein 10%iger Zuschlag zu entrichten gewesen wäre, wovon sie keine Kenntnis
hatte. Jedenfalls hatte sie das Studium im Sommersemester fortgesetzt und wurde
nur wegen dieser irrtümlichen Nichtzahlung nicht als ordentliche
Hörerin anerkannt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass auf Grund der
Bestätigung im Ausweis der Universität Wien der Studierenden-Status
jedenfalls bis 30.4.2002 gegeben war, sodass Anspruch auf Familienbeihilfe
zumindest bis zu diesem Zeitpunkt bestehen würde.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung wurde im
Vorlageantrag das bisherige Vorbringen weiterhin aufrecht erhalten.
Ein Vorhalt, in dem die Berufungswerberin über die
Rechtslage aufgeklärt wurde und mit dem ihr Gelegenheit gegeben wurde
anzugeben, ob die Tochter innerhalb der Nachfrist Prüfungen abgelegt
hätte, wurde nicht mehr beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Gemäß
Änderung
des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 142/2000, haben Studierende an
Universitäten und Universitäten der Künste ab dem Wintersemester
2001/2002 zu Beginn jedes Semesters einen Studienbeitrag pro Semester zu
entrichten. Die Zulassung bzw. Fortsetzung zum Studium wird nur durch die
Einzahlung des Studienbeitrages bewirkt. Der Studienbeitrag ist innerhalb der
allgemeinen oder besonderen Zulassungsfrist zu entrichten. Mit Ablauf der
allgemeinen Zulassungsfrist beginnt eine Nachfrist, die im Wintersemester am 30.
November und im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist ist
die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, wenn
der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wurde.
Unstrittig ist im vorliegenden
Fall, dass der Studienbeitrag für das Sommersemester 2002 erst in der
Nachfrist und nicht in der für diesen Fall vorgesehenen Höhe
einbezahlt wurde, sodass C.A. dadurch die Zulassung zum Studium für dieses
Semester verloren hat. Als Zeiten der Berufsausbildung, für die
Familienbeihilfe zustehen kann, können jedoch nur fortgesetzt gemeldete
Semester gewertet werden, zumal ohne Fortsetzungsmeldung auch keine
Prüfungen abgelegt werden können. Damit ist bis zur Aufnahme des
ordentlichen Studiums im Wintersemester 2002/2003 auch der Anspruch auf
Familienbeihilfe und der übrigen damit in Zusammenhang stehenden
Familienleistungen für die Tochter C.A. nicht gegeben.
Zur Ansicht der
Berufungswerberin, dass auf Grund des Vermerkes im Studienausweis die Beihilfe
zumindest bis 30. April 2002 zustehen würde, ist zu bemerken:
Gemäß
§ 32 Abs. 3 Universitäts-Studiengesetz
erstreckt sich die Wirkung der Meldung zur Fortsetzung des Studiums für ein
Semester bis zum Ende der Nachfrist für die Zulassung zum nächsten
Semester, sofern die Zulassung noch nicht erloschen ist. Dies bedeutet, dass der
Studierende bis zu diesem Zeitpunkt zu Prüfungen antreten darf, ohne dass
die Leistung des Studienbeitrages für das nächste Semester
erforderlich ist. Werden während der Nachfrist Prüfungen
tatsächlich erfolgreich abgelegt, so besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
auch noch längstens bis zum Ende der Nachfrist.
Diese Ausnahmebestimmung
bewirkt jedoch nur eine Verlängerung der Fortsetzungsmeldung hinsichtlich
der Leistung des Studienbeitrages. Unberührt hievon bleibt die in
§ 6 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz festgelegte Einteilung
des Studienjahres in ein Wintersemester, ein Sommersemester und die
lehrveranstaltungsfreie Zeit. Erlischt in der Folge daher die Zulassung zum
Sommersemester, ohne dass noch vor Ende der Nachfrist Prüfungen absolviert
werden, so liegt während der gesamten Dauer des Sommersemesters keine
Berufsausbildung vor, die einen Beihilfenanspruch begründet. März und
April des betreffenden Jahres sind bereits Teil des Sommersemesters.
Dass die Tochter während
der Nachfrist keine Prüfungen absolviert hat, kann auf Grund der
ausdrücklichen Anfrage im Zuge des Berufungsverfahrens als gegeben
angenommen werden.
Aus den angeführten
Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz,
13. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 32 Abs. 3 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0215-L/03
- Stammnummer
- 11511
- Gültig
- 13.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF