Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1228-W/05
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ein Studium kurz nach Inskription beendet und kein Studienbeitrag gezahlt wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1228-W/05vom 19.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog für ihre Tochter V. bis
Dezember 2004 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Strittig ist, ob das Finanzamt zu Unrecht den
Rückforderungsbescheid für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2004
erlassen hat.
Die Tochter der Bw. legte am 18. Juni 2004 an der
Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe die Reifeprüfung
ab und inskribierte im Oktober 2004 an der Wirtschaftsuniversität Wien.
Durch familiäre Umstände bedingt arbeitete sie danach im Betrieb ihres
Vaters. Seit Jänner 2005 ist sie bei der Tyrolean Airways
beschäftigt.
Das Finanzamt erließ am 20. April 2005 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober bis
Dezember 2004 und führte zur Begründung aus, dass die Tochter laut
Unterlagen die Schulausbildung mit Matura am 18.6.2004 beendet habe. Nach
abgeschlossener Berufsausbildung könne die Familienbeihilfe höchstens
für 3 Monate gewährt werden. Die Beihilfenauszahlungen seien bis
Dezember 2004 erfolgt. Zu Unrecht bezogene Beihilfe sei gemäß
§
26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückzuzahlen.
Die Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid
fristgerecht Berufung und führte dazu aus:
"Meine
Tochter V. hat im Juni 2004 maturiert.
Danach war für meine Tochter klar, dass sie auf der
Wirtschaftsuniversität inskribiert für ein ordentliches
Studium.
In meinem Beisein
hat sie im Oktober 2004 auch mit der Matrikelnummer ....
inskribiert.
Danach hat sich
eine einschneidende familiäre Situation eingestellt. Durch die Trennung von
meinem Ehegatten ... (wir sind bereits geschieden) war eine Fortführung
eines ordentlichen Studiums nicht mehr möglich. Meine Tochter hat in einer
gewissen Notsituation ihrem Vater im elterlichen Betrieb unentgeltlich
ausgeholfen und sich noch im November 2004 auf Arbeitssuche
begeben.
Als Tochter von
einem Selbständigen ist man laut Auskunft des Arbeitsamtes nicht
berechtigt, sich als arbeitslos zu melden, was demnach aus dem Grunde nicht
geschah.
Vielmehr hat sie
sich im November bei der Gesellschaft Tyrolean Airways vorgestellt und auch
für Jänner 2005 einen fixen Ausbildungsplatz bekommen. Dies habe ich
auch dem Finanzamt mit einer dort verfassten Niederschrift
gemeldet.
Aus meiner genauen
Sachverhaltsdarstellung kann man erkennen, dass ich in keiner Weise der
Finanzverwaltung einen Schaden zufügen hätte wollen. Die besonderen
Umstände machten eine nicht vorhersehbare Änderung im Berufsleben
meiner Tochter erforderlich..."
Über Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 24.
Mai 2005 führte die Bw. im Schreiben vom 9. Juni 2005 Folgendes
aus:
"...Wahrheitsgetreu
gebe ich an, dass ich selbst bei der Inskription im Herbst 2004 dabei war. Am
Mittwoch, dem 8.6.2004 war ich persönlich in der Evidenzstelle der
Wirtschaftsuni... um die geforderte Inskriptionsbestätigung zu erhalten.
Nach Auskunft der Sekretärin dürfen Inskriptionsbestätigungen nur
dann ausgestellt werden, wenn auch die Studiengebühr einbezahlt
wurde.
Durch die
Scheidungsereignisse kam es zu einem unvorhergesehenen Abbruch des Studiums,
weil es mit meinem Ehegatten nicht möglich war, die Finanzierung des
Studiums zu regeln.
Anbei schicke ich
die geforderten Vorgänge an der Uni über angekaufte Skripten. Das
Vorlesungsverzeichnis wurde vom Internet
heruntergeladen..."
Das Finanzamt erließ am 17. Juni 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Mit Vorhalt
vom 24.5.2005 wurden konkrete Beweismittel im Zusammenhang mit der Berufung vom
17.5.2005 angefordert.
Das
Antwortschreiben vom 15.6.2005 enthielt zwar eine ausführliche Schilderung
der privaten Gegebenheiten, es lagen jedoch keinerlei (verwertbare) Unterlagen
über ein ernsthaftes Studium der Tochter (in den Monaten 10-12/2004)
bei!"
Die Bw. stellte am 7. Juli 2005 den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Im Wesentlichen führt sie darin aus, dass sie die
angeforderten Unterlagen - insbesondere die verwendeten Skripten
(Deckblatt) - zur Verfügung gestellt hätte. Auch hätte sie
angeboten, persönliche Auskünfte zu erteilen. Sie verwies noch auf die
Matrikelnummer und den Studentenausweis.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Das Gesetz trifft sodann nähere Regelungen für
Kinder, die eine in § 3 des StudFG 1992 genannte Einrichtung (zB
Universität) besuchen.
Die Aufnahme als ordentlicher gilt Hörer als
Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Familienbeihilfe für das
erste Studienjahr.
Nach § 61 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 hat das
Rektorat "nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine
Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitrum, in dem die in Abs. 3
bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und den
Studienbeitrag zu entrichten haben..."
Gemäß
§ 62 Abs. 1 leg. cit. sind die
Studierenden verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der
Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum
Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Nach Abs. 2 ist die Meldung der Fortsetzung des Studiums
unwirksam, solange die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt
sind.
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die Tochter
der Bw. zwar im Juni 2004 an der Wirtschaftsuniversität inskribiert,
Studienbeiträge aber nicht bezahlt hat.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass die Inskription
unwirksam war und somit eine Aufnahme als ordentlicher Hörer nicht erfolgt
ist. Daher hat auch die Evidenzstelle der Wirtschaftsuniversität zu Recht
die Ausstellung einer Inskriptionsbestätigung verweigert.
Wien, am 19.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1228-W/05
- Stammnummer
- 19080
- Gültig
- 19.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF