Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3035-W/07
Rückforderung von zu Unrecht gewährter Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3035-W/07vom 22.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des ARS, vom
3. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom
3. Juli 2006 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe (FB) und
Kinderabsetzbeträgen (KAB) für den Sohn AJR, geboren am xx.xx.1984
für den Zeitraum 1. März 2003 bis 30. September 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) - Herr AR - erhielt mit Datum
3. Juli 2006 vom Finanzamt 21/22 einen Bescheid über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge von Familienbeihilfe (FB)
und Kinderabsetzbetrag (KAB) für den Zeitraum März bis September 2003
für den Sohn AJ, geboren am xx.xx.1984, mit der Begründung, dass
gemäß
§ 2 Abs 1 lit b
Familienlastenausgleichsgesetz für den genannten Zeitraum kein Anspruch auf
Familienbeihilfe bestehe, da sich der volljährige Sohn AJ in der Zeit vom
01.03.2003 bis zum 30.09.2003 in keiner Berufsausbildung befunden habe.
Mit Schreiben vom 2. August 2006 erhob der Bw Berufung
und begründete diese ua damit, dass sein Sohn AJ seit dem 1. Oktober
2002 ohne jegliche Unterbrechung an der TU Wien für die Studienrichtung
Bauingenieurwesen (E 610) angemeldet sei. Für den angeblich fehlenden
Zeitraum vom 01.03.2003 bis 30.09.2003 (= Sommersemester 2003) liege sogar ein
Original-Erlagschein vor, der die Einzahlung des Studienbeitrages für
diesen Zeitraum bestätige. Zudem sei das Sommersemester 2003 im ersten
Studienjahr seines Sohnes gelegen und die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag müsste daher unabhängig vom Studienerfolg (= 8
Std/Sem) sein. Trotz Antrag habe sein Sohn seither keine Familienbeihilfe mehr
erhalten.
Mit Schreiben vom 24. August 2006 teilte der Bw mit,
dass nach gründlicher Durchsicht seiner Gehaltszettel, der geforderte
Betrag von 1.581,90 € (FB + KAB) nie auf sein Konto überwiesen
worden sei und nach einem Besuch bei der Studienabteilung sich herausgestellt
habe, dass ein Bankfehler aufgetreten sei: statt des eigentlichen Betrages von
377,22 € (Studienbeitrag) seien bloß 13,66 € vom Konto
abgebucht worden. Dieser Fehler sei bereits der Bank gemeldet worden und eine
Nachforschung sei im Gang; diese werde voraussichtlich eine Woche dauern. Der Bw
übermittelte als Beilage eine Empfangsbestreitung (Bank) und eine
Studienzeitbestätigung (22.08.2006), in der die Studien- und
Prüfungsabteilung der Technischen Universität Wien für Herrn AJR
7 Semester als Studienzeiten bestätigt: Wintersemester 2002, Wintersemester
2003 - Sommersemester 2006.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
20. September 2006 wurde ua damit begründet, dass der Sohn des Bw im
Sommersemester 2003 nicht inskribiert gewesen sei.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (10. Oktober 2006) wurde
ausgeführt, dass gemäß Einzahlungsbestätigung vom
07.05.2003 die Studiengebühr für das Sommersemester 2003 iHv
377,22 € nachweislich bezahlt worden sei, was zur Folge habe, dass der
Sohn des Bw als ordentlicher Hörer aufgenommen gewesen sei. Das Studium sei
ordentlich fortgesetzt worden, was sohin mittels Fortsetzungsbestätigung
nachweisbar sei.
In einem ergänzenden Vorbringen vom 6. November
2006 wurde ua ausgeführt, dass der Sohn des Bw die Überweisung des
Studienbeitrages für das Sommersemester 2003 iHv 377,22 €
fristgerecht bei seiner Bank veranlasst (11.03.2003) habe. In der Folge habe
sich herausgestellt, dass die Überweisung durch die Bank irrtümlich
nicht durchgeführt worden sei. Unmittelbar nachdem der Sohn des Bw von der
nicht durchgeführten Überweisung durch seine Bank Kenntnis erlangt
habe, habe er den Betrag am 07.05.2003 mittels Bareinzahlung bei der Post
eingezahlt. Dieser Betrag sei bei der TU Wien auch tatsächlich eingelangt.
Da sohin der Studienbeitrag für das fragliche Semester
ordnungsgemäß einbezahlt worden sei, seien seitens des Bw alle
notwendigen Voraussetzungen geschaffen worden, um den Sohn als ordentlichen
Hörer aufzunehmen. Sollte die Technische Universität Wien hiebei
irgendeinen organisatorischen Fehler gemacht haben und den Sohn nicht als
ordentlichen Hörer registriert haben, so gehe dies nicht zu Lasten des Bw,
da ein solcher Fehler nicht in seiner Sphäre liege und nicht von ihm
verschuldet worden sei. Darüber hinaus habe der Sohn des Bw sein Studium
ordnungsgemäß fortgesetzt.
In einem Schreiben vom 13. November 2007 wurde der Bw
ersucht, die Inskriptionsbestätigung (Fortsetzungsbestätigung)
für das Sommersemester 2003 bis spätestens 10. Dezember 2007
nachzureichen. In einem Telefonat am 26. November 2007 teilte der Bw mit,
dass von der TU Wien keine Inskriptionsbestätigung für das
Sommersemester 2003 ausgestellt werde und er daher der Aufforderung, eine
Inskriptionsbestätigung für das Sommersemester 2003 vorzulegen, nicht
nachkommen könne.
Auf eine Anfrage beim Magistrat der Stadt Wien (MA 2 -
Personalservice) wurde mit Schreiben vom 4. Juli 2008 mitgeteilt, dass dem
Bw für seinen Sohn AJ, geboren am xx.xx.1984, für den Zeitraum
März bis September 2003 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausbezahlt
worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Der Bw erhielt für seinen Sohn, AJR, geboren am
xx.xx.1984, im Zeitraum März bis September 2003 von seinem Dienstgeber
(einem sogenannten Selbstträger iSd § 46 FLAG 1967) gleichzeitig mit
seinem Gehalt Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ausbezahlt.
Sein Sohn, der sein Studium an der TU Wien im
Wintersemester 2002 begann, war jedoch im Zeitraum März bis September 2003,
der dem Sommersemester 2003 entspricht, an keiner Universität inskribiert.
Es liegen auch keine Hinweise auf die Absolvierung einer anderen
Berufsausbildung vor.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den
Unterlagen des Finanzamtes, der Studienzeitbestätigung der Studien- und
Prüfungsabteilung der Technischen Universität Wien vom 22.08.2006 und
den beiden Auftragsbestätigungen über die Einzahlung des
Studienbeitrages für das Sommersemester 2003 sowie folgender
Beweiswürdigung:
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Laut Auskunft der Magistratsabteilung 2 -
Personalabteilung des Magistrats der Stadt Wien vom 4. Juli 2008 wurde die
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für das Kind AJR, geboren am
xx.xx.1984, von März bis September 2003 ausbezahlt.
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Es liegt kein Nachweis einer Berufungsausbildung im
Zeitraum März bis September 2003 vor. Laut Bestätigung der TU Wien war
der Sohn des Bw im Sommersemester 2003 nicht inskribiert.
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Die Studien- und Prüfungsabteilung der Technischen
Universität Wien bestätigt in einem Schreiben vom 22.08.2006 für
Herrn AJR, folgende Studienzeiten: Wintersemester 2002, Wintersemester 2003 -
Sommersemester 2006, 7 Semester als ordentlicher Studierender.
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Die Auftragsbestätigung, die mit dem Datumsstempel
11.03.2003 des Selbstbedienungsschalter der Bank Austria - Creditanstalt
versehen ist, bewirkte keine Überweisung des Studienbeitrages auf das Konto
der TU-Wien.
Der Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu
würdigen:
Gemäß
§ 2 Abs 1 lit b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 Studienförderungsgesetzt
1992, BGBl Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur
dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um
nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr
als ein Ausbildungsjahr überschreiten. . . . Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr.
Die Zulassung bzw Fortsetzung zum Studium wird
grundsätzlich nur durch die Einzahlung des Studienbeitrages bewirkt. Der
Studienbeitrag ist im Laufe der allgemeinen Zulassungsfrist zu entrichten, er
kann aber auch im Rahmen einer Nachfrist, die im Wintersemester am
30. November und im Sommersemester am 30. April endet, geleistet
werden. Erst in der Folge wird die Fortsetzungsbestätigung (früher:
Inskriptionsbestätigung) ausgestellt. Demgemäß führt die
Nichteinzahlung des Studienbeitrages zum Erlöschen der Zulassung zum
Studium.
Wie der Auftragsbestätigung für die
Überweisung des Studienbeitrages für den streitgegenständlichen
Zeitraum - das Sommersemester 2003 - zu entnehmen ist, wurde der Zahlschein am
11. März 2003 bei der Bank Austria - Creditanstalt bei einem
Selbstbedienungsschalter abgestempelt. Der dabei auf der
Auftragsbestätigung angebrachte Stempel enthält neben dem Namen des
Kreditinstituts, dem Datum und der Uhrzeit ua auch den Hinweis: "Gilt nicht als
Durchführungsbestätigung".
Auf der home-page der Technischen Universität Wien
findet sich folgende Information: "Mit dem Einlangen des vorgeschriebenen
Betrages auf dem Universitätskonto - im Regelfall drei Arbeitstage nach
Einzahlung - werden alle Studien, . . . fortgesetzt gemeldet und das
Studienblatt und die Fortsetzungsbestätigung(en) werden
zugeschickt".
Demzufolge hätte den Sohn des Bw spätestens zwei
Wochen nach der vermeintlichen Überweisung des Studienbeitrages
(11. März 2003) der Umstand, dass er noch keine
Fortsetzungsbestätigung für das Sommersemester 2003 von der TU Wien
zugeschickt bekommen hat, veranlassen müssen, den Kontoauszug jenes Kontos
(Nr: xxxxx), von dem die Bezahlung des Studienbeitrages hätte stattfinden
sollen, dahingehend zu überprüfen, ob der in Rede stehende Betrag auch
tatsächlich von der Bank abgebucht worden ist. Zu diesem Zeitpunkt
wäre noch mehr als ein Monat Zeit zur Verfügung gestanden (bis
30. April 2003), um die näheren Umstände der nicht
durchgeführten Überweisung zu klären und eine erneute, noch immer
rechtzeitige Überweisung des Studienbeitrages zu veranlassen. Das
bloße Abstempeln der Auftragsbestätigung und Einwerfen des
Zahlscheins beim Selbstbedienungsschalter des Kreditinstituts bewirkt keine
automatische Überweisung, worauf auch vom Kreditinstitut durch den Vermerk
auf dem Datumsstempel: "Gilt nicht als Durchführungsbestätigung"
ausdrücklich hingewiesen wird. Die Einzahlung des Studienbeitrages am
07.05.2003 am Postamt 1229 mag wohl zu einem Einlangen des vorgeschriebenen
Betrages auf dem Universitätskonto geführt haben, doch wurde der
Studienbeitrag damit nicht innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist bzw im
Rahmen der Nachfrist bis 30. April 2003 geleistet, weshalb in der Folge von
Seiten der TU-Wien auch keine Fortsetzungsbestätigung für das
Sommersemester 2003 ausgestellt wurde. Da aber als Anspruchsvoraussetzung
für den Bezug von Familienbeihilfe für das erste Studienjahr die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt, der Sohn des Bw im Sommersemester
2003 jedoch nicht als ordentlicher Hörer inskribiert war, ist der Bescheid
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag
(KAB) für den Sohn AJR, geboren am xx.xx.1984 für den Zeitraum
März bis September 2003 zu Recht ergangen.
Wenn der Bw vorbringt, für den fehlenden Zeitraum vom
01.03.2003 bis 30.09.2003 (= Sommersemester 2003) liege sogar ein
Original-Erlagschein vor, der die Einzahlung des Studienbeitrages
bestätige, wird entgegnet, dass die Einzahlung bis spätestens 30.
April 2003 zu erfolgen hatte. Tatsächlich ist sie am 07.05.2003 veranlasst
worden.
Zum Vorbringen des Bw, dass im ersten Studienjahr
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag unabhängig vom Studienerfolg zu
gewähren sei, ist darauf hinzuweisen, dass kein Nachweis des Studienerfolgs
verlangt und die Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im
gegenständliche Fall nicht von einem bestimmten Studienerfolg abhängig
gemacht wurde.
Den Ausführungen des Bw, dass der geforderte Betrag
von 1.581,90 € (FB + KAB) nie auf sein Konto überwiesen worden
sei, ist entgegen zu halten, dass der Betrag von 1.581,90 € nicht auf
einmal ausbezahlt wurde, sondern monatlich zusammen mit der für die beiden
anderen Söhne des Bw ausbezahlten Familienbeihilfe.
Wenn der Bw vorbringt, das Studium seines Sohnes sei
ordentlich fortgesetzt worden, was mittels Forsetzungsbestätigung
nachweisbar sei, wird daran erinnert, dass der Bw mit Schreiben vom
13. November 2007 ersucht wurde, die Inskriptionsbestätigung
(Fortsetzungsbestätigung) für das Sommersemester 2003 bis
spätestens 10. Dezember 2007 nachzureichen. Die
Fortsetzungsbestätigung für das Sommersemester 2003 wurde bis dato
nicht übermittelt.
Zu den Ausführungen des Bw, dass der Sohn des Bw die
Überweisung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2003 iHv
377,22 € fristgerecht bei seiner Bank veranlasst (11.03.2003) habe,
wird daran erinnert, dass nicht die fristgerechte Veranlassung der
Überweisung des Studienbeitrages, sondern das fristgerechte Einlangen des
Studienbeitrages auf dem Universitätskonto zur Ausstellung einer
Fortsetzungsbestätigung führt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Studienbeitragallgemeine ZulassungsfristNachfristFortsetzungsbestätigungInskriptionsbestätigungErlöschen der Zulassung zum Studium
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3035-W/07
- Stammnummer
- 35876
- Gültig
- 22.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF