Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3651-W/02
Schulgeld nur in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3651-W/02vom 30.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch St., gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 12. Juni 2002
betreffend Einkommensteuer 2000 und vom 16. Dezember 2003 betreffend
Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
Bankangestellter.
Er machte in den Einkommensteuererklärungen für
2000 und 2001 Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung seines
Sohnes in Form des Pauschbetrages gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG
1988 geltend. Zusätzlich beantragte er die Berücksichtigung von
"Schulgeld" in Höhe von 227.083 S (Studiengebühren:
213.072 S, sonstige Gebühren: 9.599 S, Unterlagen: 4.412 S)
für 2000 bzw. in Höhe von 489.364 S (Studiengebühren:
463.104 S, sonstige Gebühren: 15.364 S, Unterlagen:
10.896 S) für 2001 als außergewöhnliche
Belastung.
Der Bw. führte in den Steuererklärungsbeilagen
dazu aus, sein Sohn studiere an der Columbia Universität in New York (USA).
Diese Universität biete die einzige adäquate
Ausbildungsmöglichkeit. Es handle sich um die Fortsetzung des Studiums an
der Brandeis Universität in Boston (unter anderem Studium der
jüdischen Geschichte), da der Abschluss an der Brandeis Universität in
Österreich nicht als Hochschulabschluss anerkannt wurde und deshalb eine
wesentliche Verminderung der Berufschancen eingetreten wäre.
Das Finanzamt berücksichtigte in den
Einkommensteuerbescheiden für 2000 und 2001 vom 12. Juni 2002 bzw.
16. Dezember 2003 jeweils den Pauschbetrag gemäß
§ 34
Abs. 8 EStG 1988 (1.500 S monatlich, somit 18.000 S
jährlich), nicht jedoch das geltend gemachte Schulgeld.
Strittig ist, ob das bezahlte Schulgeld zusätzlich zum
Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen ist.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. a und c abgegolten.
Nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen darüber hinaus nur insoweit abzugsfähig, als sie
zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden.
Nach § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im
Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages
noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen.
Unterhaltsleistungen sind beispielsweise die Aufwendungen
für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Erholung, Freizeitgestaltung, medizinische
Versorgung, aber auch die Aufwendungen für die Berufsausbildung (zB
Schulgeld und Studienbeiträge).
Auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§
34 Abs. 8 EStG 1988) gelten die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung von
Kindern, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht, als außergewöhnliche Belastung,
obwohl es sich dabei um Unterhaltsleistungen handelt. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro (1.500 S) pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
Der Pauschbetrag von 110 Euro (1.500 S) deckt die
erhöhten Aufwendungen auf Grund der Auswärtigkeit der Berufsausbildung
(zB Fahrtkosten, Internatskosten) ab. Kosten für die Ausbildungseinrichtung
selbst (wie zB Schulgeld, Studienbeiträge, Aufwendungen für
Lehrbehelfe usw.) können im Hinblick auf die einschränkenden
Bestimmungen des Abs. 7 nur dann als außergewöhnliche Belastung
Berücksichtigung finden, wenn die Kosten auch beim Steuerpflichtigen selbst
zu einer außergewöhnlichen Belastung führen würden. Beim
Steuerpflichtigen selbst sind Kosten für eine Berufsausbildung nur dann
eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988,
wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen
wird und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist
oder die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung ua.
erforderlich wird (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 51, 52, 76;
Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 63, 78 zu § 34 EStG 1988, ABC der
außergewöhnlichen Belastungen, "Berufsausbildung"; VwGH 18.2.1999,
97/15/0047; VwGH 16.10.2002, 98/13/0179).
Die Bezahlung des Schulgeldes durch den Bw. erfolgte als
Unterhaltsleistung an seinen Sohn. Das Studium des Sohnes diente dessen
Berufsausbildung. Kosten der Berufsausbildung würden aber beim
Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich
keine außergewöhnliche Belastung darstellen. Da die Ausbildung kraft
freien Willensentschlusses erfolgte, erwachsen die damit verbundenen Kosten
nicht zwangsläufig (vgl. VwGH 20.12.1994, 94/14/0087).
Da im vorliegenden Fall ein den oben angeführten
Ausnahmefällen entsprechender Sachverhalt nicht vorliegt, sind die
Schulgeldzahlungen nicht als (weitere) außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen.
Das in den Steuererklärungsbeilagen und in den
Berufungen angeführte Erkenntnis eines verstärkten Senates des
Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 30.1.1990, 88/14/0218) ist zur Rechtslage nach dem
EStG 1972 ergangen und für die Berufungsjahre 2000 und 2001 nicht mehr
anwendbar (vgl. insbesondere VwGH 16.10.2002, 98/13/0179).
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen
werden.
Wien, am 30.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3651-W/02
- Stammnummer
- 12919
- Gültig
- 30.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF