Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0339-G/03
Studienplanwechsel von Medizin auf Humanmedizin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0339-G/03vom 15.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem Wechsel von Medizin auf Humanmedizin liegt kein Studienwechsel, sondern ein Studienplanwechsel vor. Für die Gewährung der Familienbeihilfe ist nicht die Gesamtdauer eines Studiums, sondern die Dauer der jeweiligen Studienabschnitte maßgeblich. Wenn nach Absolvierung des Zivildienstes kein Studienbeitrag entrichtet und auch um keine Beurlaubung angesucht wurde, ist der Student zu exmatrikulieren und muss bei Wiederbeginn ex lege in den neuen Studienplan wechseln.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der XY, G, vom 11. April 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vom 26. März 2003 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. Juni 2002 bis 28. Februar 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der im Spruch genannte Sohn der Berufungswerberin (Bw.)
inskribierte erstmals im Wintersemester 1999/00 an der Karl
Franzens-Universität Graz die Studienrichtung Medizin.
Er studierte bis
einschließlich Wintersemester 2001/02.
Von Juni 2001 bis Mai 2002 leistete er den Zivildienst im
Psychosozialen Zentrum Graz-West.
Mit Beginn des Wintersemesters 2002/03 wechselte er in die
Studienrichtung Humanmedizin.
Das Finanzamt hat den
Beihilfenanspruch mit Bescheid vom 26. März 2003 mit folgender
Begründung verneint:
Ihr Sohn
M studierte von WS 99/00 bis
einschließlich WS 01/02 Medizin und wechselte mit Beginn des WS 02/03 in
die Studienrichtung Humanmedizin.
Grundsätzlich
besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe
für die Studiendauer des jeweiligen Studienabschnittes.
In diesem Fall sind
bereits zurückgelegte Studienzeiten (Semester) linear anzurechnen. In der
Studienrichtung Medizin beträgt die Mindeststudiendauer
(einschließlich Toleranzsemester) im 1. Studienabschnitt sechs Semester
und in der Studienrichtung Humanmedizin drei Semester.
Die Studienzeit für
die Studienrichtung Humanmedizin wurde daher
bereits aufgebraucht, es bestand daher
für die Zeit nach Beendigung des Zivildienstes (von Juni 2002 bis Beginn
des WS 02/03) kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Familienbeihilfe
musste daher gem. § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für
vorne genannten Zeitraum rückgefordert werden.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bw. mit Schriftsatz vom
11. April 2003 das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete es wie
folgt:
Bezugnehmend auf Ihren
o.a. Bescheid vom 26.3.2003 bringe ich binnen offener Frist das Rechtsmittel der
Berufung ein mit nachfolgender Begründung:
Bedingt durch die
Ableistung des Zivildienstes im Psychosozialen Zentrum Graz-West von 06/2001 -
05/2002 musste mein Sohn M sein
Medizinstudium für 12 Monate unterbrechen.
Im September 2002
wechselte er in die neue Studienordnung Humanmedizin, weil
1. diese Studienordnung
durch eine veränderte Gewichtung und Form den Anforderungen an den
zukünftigen Arzt besser zu entsprechen versprach,
2. die vorgeschriebene
Studiendauer gleich lang wie bei der alten Studienordnung war,
3. ihm alle bisher in der
(alten) Studienordnung Medizin abgeleisteten Teilprüfungen und Praktika
für die betreffenden Module der (neuen) Studienordnung Humanmedizin voll
angerechnet wurden und
4. ein Abschluss des
ersten Studienabschnittes der Humanmedizin mit Sommer 2003 möglich war,
sodass gegenüber dem Verbleib in der alten Studienordnung Medizin (6
Semester inklusive Toleranzsemester) keine Zeitverzögerung eintreten
würde.
Dass der Umstieg von der
alten auf die neue Studienordnung automatisch mit dem Verlust der
Familienbeihilfe einhergehen sollte, war überhaupt nicht vorherzusehen und
kommt nun völlig überraschend.
Mein Sohn
M hat alle erforderlichen
Prüfungen, Praktika und Seminare gemäß der neuen Studienordnung
bislang erfolgreich und fristgerecht absolviert.
Er wird so
voraussichtlich mit Sommer 2003 den ersten Studienabschnitt der Humanmedizin
absolviert haben und ohne Zeitverzögerung in den zweiten Studienabschnitt
treten können. Ein früherer Abschluss des ersten Studienabschnitts der
Humanmedizin (z.B. bereits nach dem WS 2002/03) ist seitens der Universität
Graz schon aus organisatorischen Gründen nicht möglich, da die
entsprechenden Vorlesungen, Seminare und Praktika nach dem Modulsystem nur zu
bestimmten Zeitpunkten durchgeführt werden und die Anwesenheit dort
erforderlich ist.
Wenn mein Sohn
M im Sommer 2003 den ersten
Studienabschnitt Humanmedizin nach 2 Semestern abschließen wird,
würde er auch nach der alten Studienordnung (6 Semester
einschließlich des Toleranzsemesters) noch voll im Fahrplan
liegen.
Da es anfangs
geheißen hat, dass auch alle Studenten der "alten" Studienrichtung Medizin
jeweils mit Beginn eines neuen (2. bzw. 3.) Studienabschnittes automatisch in
die neue Studienrichtung Humanmedizin übergewechselt werden würden,
war unsererseits auch anzunehmen, dass die Berechtigung zum Bezug der
Familienbeihilfe auf entsprechend modifizierten und adaptierten
Leistungskriterien beruhen würde, wollte die Behörde nicht ganze
Jahrgänge automatisch von deren Bezug ausschließen.
Gleichzeitig mit der
Berufung stelle ich das Ansuchen um Aussetzung der Einhebung dieser strittigen
Beträge bis zur Erledigung des Berufungsverfahrens.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Oktober 2003 wies
das Finanzamt das Berufungsbegehren ab.
In der Begründung wurde zusammenfassend festgestellt,
dass Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dann besteht,
wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden und die vorgesehene Studienzeit
um nicht mehr als ein Semester pro Studienabschnitt überschreiten.
Bei einem Wechsel von der Studienrichtung Medizin auf
Humanmedizin sind die bereits zurückgelegten Semester linear anzurechnen,
daher bestehe ab Juni 2002 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2003 beantragte
die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte aus:
Bezugnehmend auf Ihre
o.a. Berufungsvorentscheidung vom 1.10.2003 stelle ich binnen offener Frist den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz mit nachfolgender Begründung:
Die alte Studienordnung
Medizin und die neue Studienordnung Humanmedizin führen zum identen
Berufsziel Arzt. Eine Unterscheidung, ob nach alter oder neuer Studienordnung
studiert worden ist, wird im Berufstitel später nicht zu erkennen sein. Die
Vortragenden und Lehrinhalte sind im Wesentlichen ident, wenn auch mit
unterschiedlichen Gewichtungen betreffend Umfang, Spektrum und zeitlichem
Auftreten der einzelnen Fächer die Schwerpunkte etwas anders (und mit dem
Reformziel: besser) gesetzt worden sind. Die Idee, das Medizinstudium zu
reformieren, war vom Gesetzgeber vorgeschrieben und wurde aufgrund
organisatorischer inneruniversitärer Gründe in Österreich nicht
bis spätestens 2001, sondern erst 2002 in die Realität
umgesetzt.
Wenn nun der Gesetzgeber
ein Interesse daran hatte, dass das Medizinstudium einer Reform unterzogen wird,
kann doch nicht andererseits aus Formalitätsgründen ("völlig
unabhängiges, eigenständiges Studium, ... die Studenten werden
keinesfalls gezwungen, zu wechseln") ein Übertritt in die neue
Studienordnung generell und zwangsweise mit dem Entzug der Familienbeihilfe
bestraft werden. Dies würde wohl der Intention des Gesetzgebers, für
die Studenten eine bessere und praxisnähere Ausbildung zum Mediziner zu
schaffen und ihnen den Zugang dazu nicht zu verbauen, völlig
zuwiderlaufen.
Der generelle Ausschluss
ganzer Geburtsjahrgänge von der Familienbeihilfe würde aber
entsprechend den angeführten Argumenten der Berufungsvorentscheidung genau
dann eintreten, wenn der Musterstudent zufälligerweise nach 2 oder 4
Semestern Studium Medizin alt (und entsprechender Ableistung einer ausreichend
großen Anzahl von Teilprüfungen des ersten Studienabschnitts
gemäß "Fahrplan") in die neue Studienordnung Humanmedizin
überwechseln wollte: Dies betrifft vor allem die Maturajahrgänge 2000
und 2001, aber auch 1999, wenn zwischenzeitlich z.B. der Zivildienst abgeleistet
worden ist, wie im Falle meines Sohnes.
Für die Wechselnden
wurde seitens der Medizinischen Fakultät die Möglichkeit geschaffen,
auf Antrag die bereits absolvierte Rigorosenteilprüfungen und Praktika
für die entsprechenden Studienmodule der neuen Studienordnung Humanmedizin
voll angerechnet zu bekommen. Ein Hinweis auf Verlustigwerden der
Familienbeihilfe ist nicht erfolgt und war wohl auch nicht zu erwarten, da kein
Studienwechsel im eigentlichen Sinn erfolgt war. Ein Abschluss nach der neuen
Studienordnung (im Vergleich zur "alten" Studienordnung) wird für die
Absolventen nicht von (Wettbewerbs-)Nachteil sein, wenn die Reform greift und
die Intention des Gesetzgebers entsprechend umgesetzt ist. Die
Flexibilität, sich neuen Anforderungen - einem reformierten Studienmodell -
zu stellen, sollte doch nicht von der Finanzverwaltung aus formaljuristischen
Gründen zum Verlust der Familienbeihilfe führen, wenn unter dem Strich
keine Studienzeitverzögerung durch den Wechsel eingetreten
ist:
Mein Sohn
M hätte wohl auch nach der alten
Studienordnung Medizin den ersten Studienabschnitt in sechs Semestern
abschließen können (d.h. mit Inanspruchnahme eines Toleranzsemesters
bis September 2003). Wenn er dann mit Oktober 2003 in die neue Studienordnung
Humanmedizin übergewechselt wäre, wäre er nun im 2.
Studienabschnitt Humanmedizin. Ich gehe davon aus, dass nach herrschender
Rechtsmeinung in diesem Fall der Anspruch auf Familienbeihilfe von 1.6.2002 bis
2004 fortgesetzt bestanden hätte.
Mein Sohn
M ist, wie bekannt, schon mit Oktober
2002 in die neue Studienordnung Humanmedizin übergewechselt. Er hat den
ersten Studienabschnitt in der kürzestmöglichen Zeit (2 Semester, kein
Toleranzsemester) mit dem 2.7.2003 abgeschlossen und befindet sich nun
gleichfalls verdientermaßen im 2. Studienabschnitt Humanmedizin. Warum
sollte er nun aufgrund formaler Kriterien (s.o. "Wechsel in die neue
Studienordnung für den fortwährenden Bezug der Familienbeihilfe 1 Jahr
zu früh erfolgt(?)") für die Zeit vom 1.6.2002 bis Oktober 2003 keine
Familienbeihilfe beziehen dürfen?
Ich hoffe, dass Sie
meiner Argumentation zustimmen können und Bedarf für eine
Nachjustierung bzw. Schaffung von Übergangsbestimmungen in solchen
speziellen Fällen sehen.
Das Finanzamt legte die Berufung mit Bericht vom 21.
Oktober 2003 an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967, i.d.g.F., besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG)
in der ab 1.9.1999 geltenden Fassung genannte Einrichtung besuchen, ist eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten. Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch
für die Familienbeihilfe.
Bei der Regelung des § 17 (Studienwechsel) handelt es
sich um eine unter dem spezifischen Gesichtspunkt des
Studienförderungsgesetzes (Zielstrebigkeit des Studiums als Teilelement des
günstigen Studienerfolges) getroffene abschließende Regelung.
Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer
anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern
betrieben wurde. Im Zusammenhalt mit § 14 StudFG 1992 (Mehrfachstudien) ist
dies noch dahin gehend zu ergänzen, dass ein Studienwechsel auch dann
vorliegt, wenn mehrere Studien nebeneinander betrieben werden und der
Studierende die Entscheidung darüber, welches er durch eine Studienbeihilfe
fördern lassen will, ändert. Wenn ein Studierender, der mehrere
Studien nebeneinander betrieben hat, eine Studienrichtung beendet (entweder
abschließt oder abbricht), so gilt bei Fortführung einer anderen
Studienrichtung automatisch diese als die betriebene Studienrichtung, sodass
auch in diesem Fall ein Studienwechsel vorliegt.
Ein Studienwechsel liegt ebenso vor, wenn der Studierende
das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene
Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den
Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Im
Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien liegt ein Studienwechsel
dann vor, wenn der Studierende anstelle des bisher angegebenen Studiums ein
anderes von ihm betriebenes Studium benennt (VwGH 98/12/0163 v.
2.9.1998).
Nach Abs. 1 Z. 2 dieser Gesetzesbestimmung liegt ein
günstiger Studienerfolg (u.a.) dann nicht vor, wenn der Studierende das
Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat.
Der § 17 Abs. 4 StudFG 1992 in der Fassung des BGBl. I
Nr. 23/1999 normiert, dass ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 dann
nicht zu beachten ist, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes
Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der
Anspruchsdauer (§ 18) absolviert hat.
Diese derzeit geltende Regelung des § 17 Abs. 4 StudFG
mit dem Zweck, den Anspruchsverlust auf Studienbeihilfe (und in der Folge auch
auf Familienbeihilfe) wieder zu beseitigen, knüpft nach dem mit dem
Gesetzestext übereinstimmenden ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers
an die Absolvierung so vieler Semester, wie er in dem vor dem Studienwechsel
betriebenen Studium zurückgelegt hat.
Im gegenständlichen Fall liegt ein
Studienplanwechsel vor, der einem
Studienwechsel i.S. des § 17 StudFG 1992 gleichkommt, weil die
bereits zurückgelegten Semester linear anzurechnen sind.
Für die Gewährung der Familienbeihilfe ist nicht
die Gesamtdauer eines Studiums, sondern die Dauer der jeweiligen
Studienabschnitte maßgeblich. Wird die Studiendauer eines
Studienabschnittes um mehr als ein Semester (Toleranzsemester)
überschritten, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe weg.
Im vorliegenden Fall wurde der Wechsel des Studienplans
(von Medizin auf Humanmedizin) auch nicht freiwillig durchgeführt, sondern
ex lege. Es wurde (laut telefonischer Auskunft der Universität) im
Sommersemester 2002 kein Studienbeitrag entrichtet, weshalb der Student zu
exmatrikulieren war. Von Seiten des Bw. wurde auch keine Beurlaubung bei der
Universität beantragt. Die Folge war, dass der Umstieg auf den neuen
Studienplan zwingend vorzunehmen war.
Der § 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert Folgendes:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat,
hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch "eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt"
verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf
fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet
werden.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a
Einkommensteuergesetz 1988 in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung steht
einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90
Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu
Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden. Weil für den
in Rede stehenden Zeitraum ein Anspruch auf die Familienbeihilfe nicht bestand,
lagen auch die Voraussetzungen für die Gewährung des
Kinderabsetzbetrages nicht vor.
Im Hinblick auf die im Vorlageantrag geforderte
Änderung von Gesetzesbestimmungen bzw. Schaffung von Übergangsfristen
ist zu sagen, dass dies dem Gesetzgeber obliegt und der unabhängige
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz die geltenden gesetzlichen
Bestimmungen zur Anwendung zu bringen hat.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 15.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
StudienplanwechselMedizinHumanmedizinZivildienstStudienwechselStudienbeitragexmatrikulierenStudienabschnittelineare Anrechnung der Semester
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0339-G/03
- Stammnummer
- 11826
- Gültig
- 15.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF