…einen Akt der Tatsachenfeststellung, wobei es das Ziel der Schätzung ist, mit ihrer Hilfe der Wahrheit möglichst nahe zu kommen. Bloße Schwierigkeiten sachlicher oder rechtlicher Natur werden zu überwinden sein, auch wenn dafür noch weitere Ermittlungen und Erhebungen aufzuwenden sein werden, weil die Schätzung der…
…einen Akt der Tatsachenfeststellung, wobei es das Ziel der Schätzung ist, mit ihrer Hilfe der Wahrheit möglichst nahe zu kommen. Bloße Schwierigkeiten sachlicher oder rechtlicher Natur werden zu überwinden sein, auch wenn dafür noch weitere Ermittlungen und Erhebungen aufzuwenden sein werden, weil die Schätzung der…
…einen Akt der Tatsachenfeststellung, wobei es das Ziel der Schätzung ist, mit ihrer Hilfe der Wahrheit möglichst nahe zu kommen. Bloße Schwierigkeiten sachlicher oder rechtlicher Natur werden zu überwinden sein, auch wenn dafür noch weitere Ermittlungen und Erhebungen aufzuwenden sein werden, weil die Schätzung der…
…einen Akt der Tatsachenfeststellung, wobei es das Ziel der Schätzung ist, mit ihrer Hilfe der Wahrheit möglichst nahe zu kommen. Bloße Schwierigkeiten sachlicher oder rechtlicher Natur werden zu überwinden sein, auch wenn dafür noch weitere Ermittlungen und Erhebungen aufzuwenden sein werden, weil die Schätzung der…
…einen Akt der Tatsachenfeststellung, wobei es das Ziel der Schätzung ist, mit ihrer Hilfe der Wahrheit möglichst nahe zu kommen. Bloße Schwierigkeiten sachlicher oder rechtlicher Natur werden zu überwinden sein, auch wenn dafür noch weitere Ermittlungen und Erhebungen aufzuwenden sein werden, weil die Schätzung der…
…einen Akt der Tatsachenfeststellung, wobei es das Ziel der Schätzung ist, mit ihrer Hilfe der Wahrheit möglichst nahe zu kommen. Bloße Schwierigkeiten sachlicher oder rechtlicher Natur werden zu überwinden sein, auch wenn dafür noch weitere Ermittlungen und Erhebungen aufzuwenden sein werden, weil die Schätzung der…
…der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3). Eine Schätzung ist keine Ermessensentscheidung, sondern ein Akt der Tatsachenfeststellung und nicht ein solcher der freien Willensbildung oder Willensentfaltung der Abgabenbehörde. Da die Wirtschaftsabläufe in der Vergangenheit liegen, die buchmäßig festgehaltenen Vorgänge aber in der…
…Aussagen "als nicht glaubwürdig erweisen", wird dazu ausgeführt, dass der steuerliche Vertreter in der Berufung zu Recht darauf hinweist, dass die Bw. jedenfalls niederschriftlich diesbezüglich vor dem Finanzamt keinerlei relevante Aussagen getätigt hat. Eine Schätzung ist ein Akt der Tatsachenfeststellung und nicht ein solcher der…
…als auch solche, die sich aus der besonderen Nutzungs-(Verwendungs-)form im Betrieb ergeben. Maßgebend ist somit die objektive betriebsindividuelle Nutzungsdauer; das ist jene Zeitspanne, innerhalb derer das Wirtschaftsgut einen wirtschaftlichen Nutzen abwerfen und im Betrieb nutzbringend einsetzbar sein wird. Die Schätzung obliegt grundsätzlich dem…
…sondern um einen Akt der Tatsachenfeststellung. Die Schätzung des Finanzamtes sei allerdings ein "Willkürakt" gegen seine "Person". Das Bauen von Schwimmbädern sei nur im Frühling und im Frühsommer beziehungsweise Herbst möglich. Auch in dieser Zeit arbeite er in seiner Dienststelle vierzig Stunden in der Woche…
…Ermittlung der Grundlagen (abs. 1) wesentlich sind. ...." Das Ziel jeder Schätzung muss stets darauf gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit für sich haben. Es handelt sich dabei um keine Ermessensentscheidung, sondern um einen Akt der Tatsachenfeststellung und nicht der…
…Eine Schätzung ist, wie aus den Bestimmungen des § 184 BAO erhellt, keine Ermessensentscheidung. Die Abgabenbehörde hat, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Eine Schätzung ist somit ein Akt der Tatsachenfeststellung und nicht ein solcher der freien…
…den Abgabepflichtigen an der Unterlassung, der lückenhaften oder mangelhaften Darstellung ein Verschulden trifft, ist unmaßgebend (VwGH vom 25. Juni 1965, 56/64). Die behördliche Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist keine Ermessensmaßnahme (VwGH vom 3. Juni 1955, 1862/53), sondern ein Akt der Tatsachenfeststellung. "Schätzen" bedeutet die…
…der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3). Eine Schätzung ist keine Ermessensentscheidung, sondern ein Akt der Tatsachenfeststellung und nicht ein solcher der freien Willensbildung oder Willensentfaltung der Abgabenbehörde. Da die Wirtschaftsabläufe in der Vergangenheit liegen, die buchmäßig festgehaltenen Vorgänge aber in der…
…der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3). Eine Schätzung ist keine Ermessensentscheidung, sondern ein Akt der Tatsachenfeststellung und nicht ein solcher der freien Willensbildung oder Willensentfaltung der Abgabenbehörde. Da die Wirtschaftsabläufe in der Vergangenheit liegen, die buchmäßig festgehaltenen Vorgänge aber in der…
…um einen Akt der Tatsachenfeststellung und nicht der freien Willensentscheidung der Abgabenbehörde (VwGH 15. 7. 1986, 83/14/02039). Es darf somit nicht jeder formelle Mangel einer Buchführung bereits als Beweis ihrer materiellen Unrichtigkeit gewertet werden (VwGH 16. 9. 1992, 88/13/0224 ). Der Prüfer…
…den Abgabepflichtigen an der Unterlassung, der lückenhaften oder mangelhaften Darstellung ein Verschulden trifft, ist unmaßgebend (vgl. VwGH 25.6.1965, 56/64). Die behördliche Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist keine Ermessensmaßnahme (vgl. VwGH 3.6.1955, 1862/53), sondern ein Akt der Tatsachenfeststellung. Schätzen bedeutet die…
…nicht nachvollziehbar. Das Ziel jeder Schätzung müsse stets darauf gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit für sich hätten. Es handle sich dabei um keine Ermessensentscheidung, sondern um einen Akt der Tatsachenfeststellung und nicht der freien Willensentscheidung der Abgabenbehörde. Im…
…der Grundlagen (Abs 1) wesentlich sind. ..." Das Ziel einer jeder Schätzung muss stets darauf gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit für sich haben. Es handelt sich dabei um keine Ermessensentscheidung, sondern um einen Akt der Tatsachenfeststellung und nicht der…
…Eine Schätzung ist, wie aus den Bestimmungen des § 184 BAO erhellt, keine Ermessensentscheidung. Die Abgabenbehörde hat, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Eine Schätzung ist somit ein Akt der Tatsachenfeststellung und nicht ein solcher der freien…