Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3426-W/02
Schätzung der Bemessungsgrundlagen für lohnabhängige Abgaben auf Grund von Feststellungen der Betriebsprüfung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3426-W/02vom 26.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 15. Juli 2001 der Bw., gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 18 Juni 2001 des Finanzamtes für den 8.,
16. und 17. Bezirk betreffend Haftung für Lohnsteuer und Festsetzunge des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1995
bis 31. Dezember 2000 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.), einem Taxi- und
Mietwagenunternehmen, fand für die Jahre 1995 bis 1998 eine
Betriebsprüfung sowie für den Zeitraum Jänner 1999 bis Mai 2000
eine Umsatzsteuernachschau statt, wobei laut Betriebsprüfungsbericht
(Textziffern 16 bis 24) u.a. folgende Mängel festgestellt
wurden:
Für
die Jahre 1995 bis 1997 sei keine Buchhaltung vorgelegt worden, auch
Saldenlisten bzw. Buchungsjournale seien der Betriebsprüfung nicht zur
Prüfung zur Verfügung gestanden.
Trotz
mehrfacher Aufforderung seien die fehlenden Losungsgrundaufzeichnungen für
1995 bis März 1998, wie Abrechnungsblöcke der Fahrer, nicht vorgelegt
worden.
Die
abverlangten Kassabücher für 1995 bis 1997 seien ebenfalls nicht
beigebracht worden, weil diese zum Teil gar nicht geführt worden
seien.
Kilometerstände
der Taxis laut Reparaturrechnungen seien mit jenen in den Versicherungsakten
sowie den Gutachten gemäß
§ 57a Abs. 4 KF 1967 verglichen
worden, wobei Differenzen festgestellt worden
seien.
Für die Jahre 1995 bis 1997 seien
Listen, auf denen die Namen der Taxifahrer und deren Monatsumsatz vermerkt
waren, vorgelegt worden, wobei sich Differenzen ergeben
hätten:
Im
Prüfungszeitraum seien Taxilenker nicht angemeldet gewesen. Durch
Einsichtnahme in die Schadensmeldungsakten bei verschiedenen Versicherungen sei
festgestellt worden, dass einige Unfalllenker nicht bei der Bw. gemeldet gewesen
seien und dass die Stehzeiten für die doppelte Besetzung beantragt und auch
ausbezahlt worden seien.
Auf Grund dieser
Buchführungsmängel bestehe die Schätzungsberechtigung
gemäß
§ 184 BAO weshalb eine Umsatzzuschätzung
vorgenommen wurde, wobei 40% des "Schwarzumsatzes" als Nettolohnaufwand und
somit als Betriebsausgaben anerkannt wurden.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich des
weiteren Sachverhaltes auf die Berufungsentscheidung vom 10. November 2003,
GZ. RV/3416-W/02, des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle
Wien, Senat 12, verwiesen.
Im Anschluss an die Betriebsprüfung fand eine
Lohnsteuerprüfung für den im Spruch genannten Zeitraum statt, wobei
das Prüfungsorgan die Lohnsteuer mit 15% der auf Brutto hochgerechneten von
der Betriebsprüfung als Lohnaufwand anerkannten Betriebsausgaben
ermittelte. Von eben dieser Bemessungsgrundlage wurde auch der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ermittelt.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und schrieb die so ermittelten lohnabhängigen Abgaben (Lohnsteuer:
ATS 246.328,00, Dienstgeberbeitrag: ATS 214.203,00 und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag: ATS 24.995,00) mit angefochtenem Haftungs- und
Abgabenbescheid zur Abstattung vor.
In ihrer Berufung bekämpft die Bw. einerseits die
Höhe des für die Lohnsteuerermittlung herangezogenen Prozentsatzes von
15% - zur Begründung wird ausgeführt, dass die
Kollektivvertragssätze im Taxigewerbe unter der Lohnsteuergrenze
lägen - und anderseits, dass das Finanzamt bei Ermittlung der
Lohnsteuernachforderung keine nach § 67 Einkommensteuergesetz (EStG)
1988 begünstigt zu versteuernden Sonderzahlungen berücksichtigt
habe.
Weiters wird ausgeführt, dass die Dienstnehmeranteile
zur Sozialversicherung zu Unrecht mit 17% anstatt mit 17,2% für Zwecke der
Hochrechnung auf den als Bemessungsgrundlage dienenden Bruttobetrag zum Ansatz
gebracht worden seien.
Dass dem Grunde nach eine Schätzungsberechtigung
besteht, wird ebenso wenig bestritten, wie die Höhe der zum Ansatz
gebrachten netto ausbezahlten Schwarzlöhne (als Basis für die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage). Angaben über die Anzahl der
beschäftigten Dienstnehmer, das Ausmaß der Beschäftigung, die
Dauer der jeweiligen Dienstverhältnisse oder auch die Höhe der
Entlohnung werden nicht gemacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund der einschlägigen abgabenrechtlichen
Bestimmungen hat die Finanzbehörde die ordnungsgemäße
Einbehaltung und Abfuhr der lohnabhängigen Abgaben durch Prüfung der
Arbeitgeber zu überwachen.
Gemäß
§ 184 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie
diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen.
Die Bestimmungen über die Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen beruhen allein auf der objektiven Voraussetzung der
Unmöglichkeit der Ermittlung der Berechnung derselben (VwGH vom
16. Dezember 1966, 1673/65). Daraus ergibt sich, dass die
Schätzungsbefugnis durch die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, das
Zustandekommen der Mängel zu erklären, nicht berührt
wird.
In dem Maße, in dem der Abgabepflichtige die ihm
gesetzlich aufgetragenen Pflichten zur Aufzeichnung und zur Erklärung der
Besteuerungsgrundlagen verletzt, hat die komplementäre Tätigkeit der
Behörde einzusetzen. Ob den Abgabepflichtigen an der Unterlassung, der
lückenhaften oder mangelhaften Darstellung ein Verschulden trifft, ist
unmaßgebend (VwGH vom 25. Juni 1965, 56/64). Die behördliche
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist keine Ermessensmaßnahme
(VwGH vom 3. Juni 1955, 1862/53), sondern ein Akt der
Tatsachenfeststellung. "Schätzen" bedeutet die Besteuerungsgrundlagen
mangels Erfüllung der gesetzlichen Aufzeichnungs- und
Erklärungspflicht seitens des Abgabepflichtigen durch
Wahrscheinlichkeitsschlüsse, durch begründetes Einbeziehen und
Ausschließen von Möglichkeiten zu ermitteln. Je geringer die
Anhaltspunkte sind, von denen aus schlüssige Folgerungen gezogen werden
können (z.B. Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege, Erklärungen), desto
größer sind naturgemäß die Unsicherheiten und desto weiter
kann sich das Schätzungsergebnis vom tatsächlichen Geschehen
entfernen. Wer zur Schätzung begründeten Anlass gibt, muss eben die
mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Es liegt geradezu im
Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise zu ermittelnden
Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einer
mehr oder weniger großen Genauigkeit erreichen können (VwGH vom
18. Dezember 1973, 887/72).
Die Schätzungsbefugnis gibt der Behörde das
Recht, Fehler in der Sachverhaltsfeststellung mit dem Hinweis zu übergehen,
dass sie ohnehin in den Unsicherheitsspielraum fielen, der jeder Schätzung
eigen ist (VwGH vom 21. Juni 1957, 976/54, Slg. 1666).
Zum Unterschied vom Beweisverfahren geht es bei der
bloßen Schätzung nicht um die Ausforschung konkreter Ereignisse,
Tatsachen und Gegebenheiten, sondern es wird versucht, in einem
zusammenfassenden Verfahren und in einer die ergebnisrelevanten Gegebenheiten
mitzuberücksichtigenden Gesamtschau zu einer Basis für die Besteuerung
zu kommen, die der Gesamtsumme der abgabenrechtlich relevanten
Wirtschaftsvorgänge entspricht, ohne diese im einzelnen erheben und
nachweisen zu müssen (VwGH vom 27. März 1973,
2127/71).
Die Schätzung besteht einerseits aus der Feststellung
des für die Abgabenerhebung maßgebenden Sachverhaltes, andererseits
in dessen abgabenrechtlicher Würdigung (VwGH vom 12. Februar 1965,
2097/63).
Die zur Entscheidung berufene Behörde muss sich
über die als Grundlage ihrer Schätzung anzunehmenden Tatsachen - in
Ausübung ihres Rechtes der freien Beweiswürdigung - selbst ein Urteil
bilden, sie darf sich nicht damit begnügen, lediglich auf die
Feststellungen einer anderen Stelle zu hinzuweisen (VwGH vom
7. November 1949, 139/47, Slg. 150).
Auf den gegenständlichen Berufungsfall bezogen,
bedeutet dies Folgendes: Auf Grund des eingangs dargestellten Sachverhaltes ist
es unstrittig, dass die Bw. die Aufzeichnungen, die sie nach den
Abgabenvorschriften führen muss, nicht geführt bzw. nicht vorgelegt
hat bzw. die vorhandenen Aufzeichnungen nicht den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechen. Die Gründe hierfür sind
unmaßgeblich. Das Prüfungsorgan war daher zur Schätzung nicht
nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet.
Den Einwendungen der Bw. hinsichtlich der Höhe des
gewählten Prozentsatzes ist entgegenzuhalten, dass die
Berufungsbehörde keine Rechtswidrigkeit darin erblicken kann, wenn das
Prüfungsorgan mangels Angaben über die Anzahl der beschäftigten
Dienstnehmer, das Ausmaß der Beschäftigung, die Dauer der jeweiligen
Dienstverhältnisse und die Höhe der Entlohnung auf
branchenübliche Erfahrungswerte zurück gegriffen hat. Derjenige, der
zur Schätzung begründeten Anlass gibt, wie das hier der Fall ist, muss
gegebenenfalls auch Fehler hinnehmen, da diese in den Unsicherheitsspielraum
fallen, der jeder Schätzung eigen ist.
Die nach § 67 EStG 1988 begünstigte
Besteuerung von Bezugsteilen setzt u.a. voraus, dass solche auch
tatsächlich neben dem laufenden Arbeitslohn bezahlt werden. Dieser Umstand
steht aber mangels entsprechender Aufzeichnungen bzw. Angaben durch die Bw.
nicht fest. Das fiktive Herausrechnen von sonstigen Bezügen aus einer nach
§ 184 BAO geschätzten Gesamtbemessungsgrundlage ist, auch im
Hinblick darauf, dass die Bw. keine Angaben über die Anzahl der von ihr
unangemeldet beschäftigten Dienstnehmer gemacht hat, nicht nur
unzulässig sondern auch unmöglich.
Was nun den Einwand betrifft, dass die Dienstnehmeranteile
zur Sozialversicherung richtiger Weise 17,2% anstatt der vom Prüfungsorgan
zum Ansatz gebrachten 17% betragen würde, ist der Bw. entgegen zu halten,
dass dieser Prozentsatz lediglich für Zwecke der Hochrechnung der von der
Betriebsprüfung angesetzten netto ausbezahlten Schwarzlöhne auf den
als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der lohnabhängigen Abgaben
dienenden Bruttobetrag diente. Ein höherer Prozentsatz würde zu einer
höheren Bemessungsgrundlage und im Endeffekt - von der Bw.
sicherlich nicht beabsichtigt - zu höheren lohnabhängigen
Abgaben führen. Im Übrigen ist dieses Ergebnis Ausfluss der einer
Schätzung inne wohnenden Unschärfe, diesfalls zu Gunsten der
Bw.
Der angefochtene Bescheid entspricht somit der Sach- und
Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 26.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3426-W/02
- Stammnummer
- 11083
- Gültig
- 26.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF