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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100619/2013

Schätzung bei einem Zigarettenschmuggler und Zuhälter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100619/2013vom 26.11.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Vertreter der belangten Behörde erstatteten in der mündlichen Verhandlung kein weiteres Vorbringen. Die Vertreterin des Bf. verwies auf das bisherige Vorbringen und beantragte die Einvernahme des Bf. Dazu führte der Einzelrichter aus, dass im Abgabenrechtsmittelverfahren insbesondere im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht in erster Linie ein schriftliches Verfahren vorgesehen ist. Aufgrunddessen wurden die Parteien des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss vom 27.08.2015 darauf hingewiesen, dass sie zum bisher festgestellten Sachverhalt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abgeben können. Von dieser Möglichkeit wurde seitens des Bf. nur eingeschränkt Gebrauch gemacht, indem er lediglich auf die konkret gestellten Fragen geantwortet hat. Überdies wurde seitens der steuerlichen Vertretung kein Thema genannt, zu welchem der Bf. erneut einvernommen werden sollte. Es erging daher der Beschluss, dass der Antrag auf Einvernahme des Bf. abgewiesen wird. 2. Rechtslage Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Gemäß § 116 Abs. 1 BAO idF BGBl. Nr. 194/1961 sind die Abgabenbehörden, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Gemäß § 116 Abs. 2 BAO idF BGBl. Nr. 194/1961 sind Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war. Gemäß § 167 Abs. 1 BAO idF BGBl. Nr. 194/1961 bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Im Übrigen hat gemäß § 167 Abs. 1 BAO idF BGBl. Nr. 194/1961 die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 183 Abs. 1 BAO idF BGBl. Nr. 151/1980 sind Beweise von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. Die Abgabenbehörde kann gemäß § 183 Abs. 2 BAO idF BGBl. Nr. 151/1980 die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen. Von den Parteien beantragte Beweise sind gemäß § 183 Abs. 3 BAO idF BGBl. Nr. 151/1980 aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 183 Abs. 4 BAO idF BGBl. Nr. 151/1980 ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Gemäß § 184 Abs. 1 BAO idF BGBl. Nr. 194/1961 hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 2 BAO idF BGBl. Nr. 194/1961 insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 3 BAO idF BGBl. Nr. 194/1961 ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I. Nr. 112/2011 hat d er Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet: - Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3. - Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen. 3. Erwägungen Im gegenständlichen Verfahren sind die getätigten Umsätze und Gewinne des Bf. aus dem Handel mit geschmuggelten Zigaretten und der Zuhälterei betreffend die Jahre 2004-2011 und die Einkommensteuer-Vorauszahlung für 2013 und die Folgejahre strittig. Aufgrund fehlender Abgabenerklärungen und mangelnder Unterlagenvorlage des Bf. wurden die Bemessungsgrundlagen für die ESt-Bescheide 2004-2010 und die Bemessungsgrundlagen für die USt-Bescheide 2004-2011 im Wege der Schätzung gemäß § 184 BAO festgestellt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Bf.. 3.1. Bemessungsgrundlage der ESt-Bescheide 2004-2010 und USt-Bescheide 2004-2011 Ein Abgabenverfahren ist nach § 115 Abs. 1 BAO grundsätzlich von Amts wegen einzuleiten und es sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermittelten (vgl. VwGH 15.6.1993, 90/14/0213; 25.4.2002, 2000/15/0032). Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhen allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung der Berechnung derselben (vgl. VwGH 16.12.1966, 1673/65). Daraus ergibt sich, dass die Schätzungsbefugnis durch die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, das Zustandekommen der Mängel zu erklären, nicht berührt wird. In dem Maße, in dem der Abgabepflichtige die ihm gesetzlich aufgetragenen Pflichten zur Aufzeichnung und zur Erklärung der Besteuerungsgrundlagen verletzt, hat die komplementäre Tätigkeit der Behörde einzusetzen. Ob den Abgabepflichtigen an der Unterlassung, der lückenhaften oder mangelhaften Darstellung ein Verschulden trifft, ist unmaßgebend (vgl. VwGH 25.6.1965, 56/64). Die behördliche Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist keine Ermessensmaßnahme (vgl. VwGH 3.6.1955, 1862/53), sondern ein Akt der Tatsachenfeststellung. Schätzen bedeutet die Besteuerungsgrundlagen mangels Erfüllung der gesetzlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflicht seitens des Abgabepflichtigen durch Wahrscheinlichkeitsschlüsse, durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten zu ermitteln. Je geringer die Anhaltspunkte sind, von denen aus schlüssige Folgerungen gezogen werden können (z.B. Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege, Erklärungen), desto größer sind naturgemäß die Unsicherheiten und desto weiter kann sich das Schätzungsergebnis vom tatsächlichen Geschehen entfernen. Wer zur Schätzung begründeten Anlass gibt, muss eben die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einer mehr oder weniger großen Genauigkeit erreichen können (vgl. VwGH 18.12.1973, 887/72). Zum Unterschied vom Beweisverfahren geht es bei der bloßen Schätzung nicht um die Ausforschung konkreter Ereignisse, Tatsachen und Gegebenheiten, sondern es wird versucht, in einem zusammenfassenden Verfahren und in einer die ergebnisrelevanten Gegebenheiten mitberücksichtigenden Gesamtschau zu einer Basis für die Besteuerung zu kommen, die der Gesamtsumme der abgabenrechtlich relevanten Wirtschaftsvorgänge entspricht, ohne diese im Einzelnen erheben und nachweisen zu müssen (vgl. VwGH 27.3.1973, 2127/71). Die Schätzungsbefugnis gibt der Behörde das Recht, Fehler in der Sachverhaltsfeststellung mit dem Hinweis zu übergehen, dass sie ohnehin in den Unsicherheitsspielraum fielen, der jeder Schätzung eigen ist (vgl. VwGH 21.6.1957, 976/54). Die Schätzung besteht einerseits aus der Feststellung des für die Abgabenerhebung maßgebenden Sachverhaltes, andererseits in dessen abgabenrechtlicher Würdigung (vgl. VwGH 12.2.1965, 2097/63). Die zur Entscheidung berufene Behörde muss sich über die als Grundlage ihrer Schätzung anzunehmenden Tatsachen - in Ausübung ihres Rechtes der freien Beweiswürdigung - selbst ein Urteil bilden, sie darf sich nicht damit begnügen, lediglich auf die Feststellungen einer anderen Stelle zu hinzuweisen (vgl. VwGH 7.11.1949, 139/47). Auf den gegenständlichen Beschwerdefall bezogen, bedeutet dies Folgendes: auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung und den Angaben des Bf. ergibt sich, dass der Bf. über Jahre hinweg seinen Lebensunterhalt mit Einnahmen aus dem Zigarettenhandel und aus Zuwendungen von Prostituierten bestritt und diese Einkünfte nicht gegenüber der belangten Behörde erklärte. Da der Bf. der Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärungen für die Jahre 2004-2011 nicht nachgekommen ist und der Bf. auch keine Aufzeichnungen geführt hat bzw. vorgelegt hat, war die belangte Behörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen verpflichtet. Kommt der Abgabenpflichtige seiner Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung nämlich nicht nach, so hat schon aufgrund dieses Umstandes die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (vgl. VwGH 22.4.1999, 97/15/0156). Wenn der Abgabenpflichtige nicht aufklären kann, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreitet, löst dies die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus. Bei der Aufklärung der Deckung des Lebensunterhaltes handelt es sich um eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (Schätzung nach dem Lebensaufwand; vgl. VwGH 29.11.2006, 2002/13/0227). In den Prüfungsfeststellungen der erfolgten Außenprüfung vom 14.09.2012 (siehe Punkt 1.2.) wird der Schätzungsvorgang und die Berechnung der Bemessungsgrundlage sehr genau und schlüssig dargestellt. Die belangte Behörde hat bezgl. der Sachverhaltsfeststellung alle ihr möglichen Ermittlungen, Wahrscheinlichkeitsschlüsse und durch Einbeziehen der Aussagen des Bf. getätigt. Der wesentliche Sachverhalt wurde unter Zuhilfenahme der möglichen Beweise in einem entsprechend gestalteten einwandfreien und nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde ging aufgrund der Aussagen des Bf. in den landesgerichtlichen Verfahren von einem Finanzbedarf des Bf. iHv. 7.000,00 € monatlich aus. Als Quelle für die Kosten seines laufenden Lebensunterhaltes gab der Bf. die Beteiligung an diversen Nachtclubs in Oberösterreich und Einnahmen aus dem Handel mit Zigaretten an. Demzufolge ging die belangte Behörde von Einkünften aus selbständiger Arbeit als Gesellschafter-Geschäftsführer iHv 4.000,00 € und gewerblichen Einkünfte aus Handel iHv 3.000,00 € aus. Da der Bf. einige berechtigte Einwendungen erhob, wurden die Bemessungsgrundlagen entsprechend aliquotiert, weshalb es schlussendlich zu folgender Gesamtbemessungsgrundlage für die Jahre 2004-2011 kam: | Jahr | Umsatz 20% | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 2004 | 102.000,00 € | 84.000,00 € | 2005 | 102.000,00 € | 84.000,00 € | 2006 | 102.000,00 € | 84.000,00 € | 2007 | 102.000,00 € | 84.000,00 € | 2008 | 102.000,00 € | 84.000,00 € | 2009 | 55.250,00 € | 45.000,00 € | 2010 | 68.000,00 € | 56.000,00 € | 2011 | 80.750,00 € | Zu den genaueren Aufschlüsselungen der Bemessungsgrundlagen für die ESt 2004-2010 und die USt 2004-2011 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf 1.2.2. verwiesen. Ziel jeder Schätzung muss es sein, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen; dem Schätzvorgang und Schätzergebnis darf nicht der berechtigte Vorwurf einer Strafbesteuerung zu machen sein (vgl. VwGH 2.7.2002, 2002/14/0003). Da die Schätzung durch die belangte Behörde schlüssig dargestellt wurde und keine konkreten Einwände seitens des Bf. in Bezug auf die vorliegende Schätzung gegeben sind, folgt auch das Verwaltungsgericht dieser Schätzung der Bemessungsgrundlage für die ESt-Bescheide 2004-2010 und für die USt-Bescheide 2004-2011. Anzumerken ist noch, dass der USt-Bescheid für das Jahr 2011 gemäß § 200 BAO am 06.11.2012 vorläufig ergangen ist. Als Ungewissheit für die vorläufige Festsetzung war die Tatsache gegeben, dass noch keine Abgabenerklärung vorlag, der zufolge die von der Außenprüfung ermittelte Bemessungsgrundlage noch zu ändern gewesen wäre. Da im Zuge der Einbringung der Beschwerde keine geänderten Bemessungsgrundlagen bekannt gegeben wurden und sich das Verwaltungsgericht der schlüssigen Schätzung der Bemessungsgrundlage seitens der belangten Behörde anschließt, sind keine Ungewissheiten mehr gegeben. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, muss der vorläufige Bescheid durch einen endgültigen ersetzt werden (vgl. VwGH 27.10.2008, 2005/17/0166; 16.12.2009, 2009/15/0203). Der USt-Bescheid für das Jahr 2011 hat daher endgültig zu ergehen. 3.2. Einwand schwerer Verfahrensfehler Die steuerliche Vertretung des Bf. beanstandete in den Berufungen, dass die belangte Behörde überhaupt nicht auf die Rechtfertigungen des Bf. eingegangen sei und machte dahin einen schweren Verfahrensmangel geltend. Festzuhalten ist, dass im Schätzungsverfahren die Mitwirkungspflicht der Partei besteht (vgl. VwGH 17.10.1991, 91/13/0090; 19.3.2008, 2008/15/0017). Das Parteiengehör ist bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zu wahren (vgl. VwGH 17.2.1994, 93/16/0160; 20.6.1995, 92/13/0037; 28.5.1998, 96/15/0260; 30.5.2012, 2008/13/0230). Der Partei sind daher vor Bescheiderlassung die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzmethode und das Schätzungsergebnis zur Kenntnis zu bringen. Es liegt danach an der Partei, begründete Überlegungen vorzubringen, die z.B. gegen einzelne Elemente der Schätzung sprechen (vgl. VwGH 7.6.1989, 88/13/0015). Die Behörde hat auf alle substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen, auch wenn die Richtigkeit der Behauptungen erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (vgl. VwGH 31.7.2002, 98/13/0194; 28.10.2004, 2001/15/0137; 27.10.2008, 2005/17/0199; 27.6.2012, 2012/13/0015). Aus den Prüfungsfeststellungen der Betriebsprüfung vom 14.09.2012 sowie aus der Stellungnahme der Prüferin vom 25.01.2013 geht klar hervor, dass die damalige Prüferin auf jeden einzelnen Einwand des Bf. einging: aufgrund einer Stellungnahme des Bf. wurden u.a. die Zuwendungen von Prostituierten neu eingestuft, ebenso wurde auf den Einwand des nicht vorliegenden Antiquitätenhandels und der Inhaftierung des Bf. reagiert und die Bemessungsgrundlagen teilweise aliquotiert. Die belangte Behörde ist auf alle vorgetragenen Behauptungen des Bf. eingegangen und hat sich mit diesen auseinandergesetzt. Es liegen somit keine unberücksichtigt gebliebenen Behauptungen des Bf. vor, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen war. 3.3. Beweisantrag Zeugeneinvernahme Der Bf. stellte einen Beweisantrag, den Zeugen W. G. zum Beweis von geleisteten Unterstützungsleistungen von Prostituierten zu vernehmen. Beweisanträge müssen u.a. die Voraussetzung der Erheblichkeit erfüllen. Erheblich ist ein Beweisantrag nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn sie schon nicht erheblich ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine (sachverhalts-)erhebliche Tatsache zu gewinnen (vgl. VwGH 28.6.1995, 93/16/0116; 31.3.2003, 98/14/0164). Die steuerliche Vertreterin des Bf. führte in der am 08.10.2015 eingelangten Stellungnahme aus, dass der beantragte Zeuge bezüglich der Unterstützungsleistungen nicht involviert war und diesbezüglich keine Auskünfte geben kann. Von der Einvernahme des beantragten Zeugen war daher mangels Erheblichkeit gemäß § 183 Abs. 3 BAO abzusehen. 3.4. Bescheidbegründung, Bindungswirkung Gerichtsurteile Die steuerliche Vertretung des Bf. beanstandete in den Berufungen, dass sich die belangte Behörde in ihren Bescheidbegründungen auf ein ergangenes Gerichtsurteil des Landesgerichtes Linz bezogen hat und dass sich in den jeweiligen Bescheidbegründungen lediglich ein Hinweis auf den Betriebsprüfungsbericht findet. Da sich das erwähnte Urteil auf einen Zeitraum ab 2007 beziehe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde in ihren Bescheiden ausführt, der Bf. habe bereits 2004 Zigaretten verkauft. Überdies sei ein Verweis auf den Bericht der Außenprüfung als Bescheidbegründung nicht ausreichend. Richtig ist, dass Abgabenbescheide einer entsprechenden Begründung bedürfen. Die Begründung muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass dieser Sachverhalt vorliegt. Zulässig ist auch, sich in einer Begründung auf der Partei zugegangene Erledigungsentwürfe zu beziehen (vgl. VwGH 4.3.1987, 85/13/0195; ebenso auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vgl. VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172). Auch ein Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht (Bericht iSd § 150 BAO) und auf Äußerungen der Prüfungsorgane im Verwaltungsverfahren (in der Begründung einer Rechtsmittelentscheidung) ist zulässig, wenn dieser Bericht den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides vollinhaltlich genügt und dort auch alle im Rechtsmittelverfahren vorgetragenen Argumente nachvollziehbar in zusammengefasster Darstellung widerlegt werden (vgl. VwGH 28.5.1997, 94/13/0200; 27.5.1998, 95/13/0282). Aus den genannten Gründen war der Verweis auf den ausführlichen BP-Bericht in den ESt-Bescheiden 2004-2010, in den USt-Bescheiden 2004-2011 sowie den Bescheiden über die Anspruchszinsen 2004-2010 zulässig. Aus dem mehrseitigen Schlussbesprechungsbericht gehen die Gründe für die Erlassung der Bescheide eindeutig hervor und alle Argumente für die Erlassung der Bescheide sind dort nachvollziehbar dargestellt. Dieses Dokument ist dem Bf. auch bekannt. Entscheidungen von Gerichten sind von den Verwaltungsgerichten gemäß § 116 BAO zu beurteilen. Nach der Judikatur des VwGH ist das Verwaltungsgericht an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils (erster Instanz) festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden (vgl. VwGH 30.3.1998, 95/16/0324; 30.4.2003, 2002/16/0006; 28.5.2009, 2007/16/0161). Diese Bindung besteht nur bei Entscheidungen, die den rechtskräftig Verurteilten berühren (vgl. VwGH 25.3.1999, 95/13/0214). Die Bindung betrifft nur den festgestellten Sachverhalt, nicht jedoch dessen steuerliche Beurteilung (vgl. VwGH 24.9.1996, 95/13/0214). Die Bindung besteht selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung rechtswidrig ist (vgl. VwGH 18.8. 1994, 94/16/0013). Nur dann, wenn im Strafurteil der Betrag der hinterzogenen Abgaben nicht durch den Spruch bestimmt, sondern lediglich in den Entscheidungsgründen genannt ist, besteht daran keine Bindung (vgl. VwGH 18.8. 1994, 94/16/0013). Nicht bindend sind die Feststellungen über den Wert des geschmuggelten Suchtgiftes und die damit in Zusammenhang stehende Höhe der hinterzogenen Eingangsabgaben; diese Feststellungen hat die für die Abgabenfestsetzung zuständige Behörde zu treffen (vgl. VwGH 16.10. 1986, 86/16/0155). Dem Einwand des Bf., dass es nicht zulässig sei, den Zigarettenhandel mit einem Gerichtsurteil zu begründen, welches den Zeitraum 2007-2009 betreffe, ist entgegenzuhalten, dass sowohl der belangten Behörde als auch dem Verwaltungsgericht mehrere Urteile gegen den Bf. betreffend eines Zigarettenschmuggels des Bf. vorliegen, u.a. die Urteile des LG Linz zu 34 Hv 10/10i, 26 Hv 73/08t und 22 Hv 69/03t. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass der Bf. im Beschwerdezeitraum durchgehend seinen Lebensunterhalt mit Zigarettenhandel und Zuhälterei bestritt ist nicht von der Hand zu weisen. Steht eine Einkunftsquelle eines Abgabenpflichtigen nämlich dem Grunde nach fest, erscheint es in der Tat wahrscheinlicher, dass der Abgabenpflichtige daraus Einkünfte in einer Höhe bezieht, die es ihm ermöglicht, den Haushalt und seine Vermögensanlagen zu finanzieren, als anzunehmen, die Sexualpartnerinnen hätten durch nicht nachgewiesene Zuwendungen zum Lebensunterhalt beigetragen. Kann der Steuerpflichtige die Herkunft der Mitteln für seinen Lebensunterhalt nicht glaubwürdig aufklären, dann ist die Behörde zu der Annahme berechtigt, daß diese Mittel aus einem verschwiegenen Einkommen stammten, und kann die Höhe dieses Einkommens mit dem wahrscheinlichen Betrag der Lebenshaltungskosten schätzen (vgl. VwGH 11.11.1952, 2582/50). Demnach war die belangte Behörde berechtigt, bereits ab dem Jahr 2004 seinen Lebensunterhalt mit Zigarettenhandel und Zuhälterei bestritt. Aufklärungsversuche der belangten Behörde und des Gerichtes über die tatsächliche Einkommenssituation des Bf. scheiterten an der mangelnden Mitwirkung des Bf.. Die aus den von der belangten Behörde festgestellten Einkünften und Umsätzen resultierenden Abgaben sind zudem hinterzogene Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO, da hinsichtlich derer durch Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde (vgl. VwGH 24.2.1994, 92/16/0153). Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (VwGH 19.3.2015, 2013/16/0104). Im gegenständlichen Fall hat der Bf. nachweislich über Jahre hinweg immer wieder Zigaretten geschmuggelt und daraus Einkünfte und Umsätze erzielt. Dem Bf. kam es laut Feststellungen des Landesgerichtes Linz im Urteil vom 26.11.2008, 26 Hv 73/08t darauf an, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf die Hinterziehung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer liegt auf der Hand. Die Beschwerde war in diesen Punkten als unbegründet abzuweisen. 3.5. Anspruchszinsen 2004-2010 Die steuerliche Vertretung des Bf. beanstandete in den Berufungen gegen die Bescheide über Anspruchszinsen der Jahre 2004-2010, dass die Rechtsmäßigkeit der Anspruchszinsen von der Rechtskraft der Entscheidung über die entsprechende USt und ESt abhängig seien und aufgrund mangelnder Berechtigung zur Festsetzung der USt- und ESt 2004-2010 daher keine Anspruchszinsen festgelegt werden hätten dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass Anspruchszinsen nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen gehören und zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch sind (vgl. VwGH 27.3.2008, 2008/13/0036). Sie sind eine objektive Rechtsfolge, um mögliche Zinsvorteile und –nachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabebescheide gebunden. Wenn sich diese als nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchzinsenbescheide zu erlassen (vgl. VwGH 5.9.2012, 2012/15/0062). Gegenstand der Anspruchszinsen sind Nachforderungen (Nachforderungszinsen) und Gutschriften (Gutschriftszinsen). Nachforderungen und Gutschriften ergeben sich vor allem aus erstmaligen Veranlagungen (Zinsenbemessungsgrundlage: Differenz zwischen Vorauszahlungen und festgesetzter Abgabe) und Bescheidänderungen, aus denen sich eine geringere Festsetzung gegenüber dem bisherigen Bescheid ergibt, z.B. Änderung gemäß § 295 BAO (Zinsenbemessungsgrundlage: Differenz zwischen seinerzeitiger und nunmehriger Festsetzung; vgl. dazu Durchführungserlass zu den Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO). Da, wie oben dargestellt wurde, sind die ESt-Bescheide 2004-2010 zu Recht ergangen, daher bestehen auch die Anspruchszinsen für die Jahre 2004-2010 zu Recht und die Beschwerde war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 3.6. ESt-Vorauszahlungsbescheid 2013 In der gegen den ESt-Vorauszahlungsbescheid 2013 eingebrachten Berufung brachte die steuerliche Vertretung des Bf. vor, dass der Bf. kein Unternehmen betreibe und als unselbständiger Beschäftigter angestellt sei. Er habe im gesamten Jahr 2012 keine selbständigen Tätigkeiten wahrgenommen und werde auch im Jahr 2013 keiner solchen nachgehen, weshalb ihn daher weder für 2012 noch für 2013 eine ESt- oder USt-Pflicht treffe. Aus diesen Gründen sei eine Vorauszahlung für das Jahr 2013 nicht gerechtfertigt. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 wird zur Berechnung der Vorauszahlung für ein Kalenderjahr die Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr (abzüglich der im Wege des Steuerabzugs entrichteten Beträge), wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4 %, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5 % für jedes weitere Jahr erhöht. Die belangte Behörde hat die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer für das Jahr 2013 auf Grundlage des letztveranlagten Kalenderjahres 2010 festgesetzt. Dabei wurde die maßgebliche Abgabenschuld, da die Vorauszahlung für das drittfolgende Kalenderjahr wirkt, um 14 % erhöht. Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2013 wurden daher dem Gesetz entsprechend festgesetzt. Bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend Einkommensteuer-Vorauszahlungen kommt es auf die Sachlage im Zeitpunkt des Ergehens des erstinstanzlichen Bescheides an (VwGH 29.7.1997, 95/14/0117). Wenn im Einzelfall die Voraussetzungen für die Ermessensübung nach § 45 Abs 4 EStG 1988 bereits bei Festsetzung der Vorauszahlung anläßlich der Veranlagung erfüllt sind, so wird die Vorauszahlung bereits bei der ersten Festsetzung in der sich aus dieser Bestimmung ergebenen Höhe - und sohin abweichend von § 45 Abs 1 EStG 1988 - festzusetzen sein (VwGH 29.7.1997, 95/14/0117). Da im gegenständlichen Fall der belangten Behörde keine Angaben des Bf. zur tatsächlichen Einkommenssituation im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegen sind, war die Berechnung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für 2013 und die Folgejahre gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 rechtmäßig. Der Hinweis, der Bf. betreibe kein Unternehmen ist nicht ausreichend, um eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Auch in den Vorjahren hat der Bf. gegenüber der belangten Behörde das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit bestritten und dennoch Einkünfte aus Zigarettenschmuggel und Zuhälterei erzielt. Demnach war auch in diesem Punkt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.7. Zulässigkeit der Revision Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Linz, am 26. November 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100619/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100619.2013
Stammnummer
108932
Gültig
26.11.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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