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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100619/2013

Schätzung bei einem Zigarettenschmuggler und Zuhälter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100619/2013vom 26.11.2015Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Das Abgabenrechtsmittelverfahren ist nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht (VwGH 3.8.2000, 97/15/0190), was auch in § 274 Abs. 4 BAO zum Ausdruck kommt, wonach das Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht. Die Partei trifft überdies die Pflicht, ihren Vertreter zeitgerecht ausreichend zu informieren. Liegen keine Umstände vor, aus denen die Vertreter vom Beschwerdeführer nicht zeitgerecht und umfassend über alle für den Rechtsstreit relevanten Fragen hätte informiert werden können, ist die urlaubsbedingte Abwesenheit kein Grund für die Vertagung der mündlichen Verhandlung (VwGH 12.6.1990, 90/14/0054).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK In der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. Renate Garantini, Museumstraße 3, 4020 Linz, gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 06.11.2012 zu Steuernummer xxx betreffend Umsatzsteuer 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011, Einkommensteuer 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010, Anspruchszinsen 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010, sowie Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2013 und die Folgejahre wird nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. November 2015 zu Recht erkannt: Der angefochtene Umsatzssteuerb escheid für das Jahr 2011 vom 06.11.2012 wird dahingehend abgeändert, dass die Festsetzung endgültig erfolgt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1. bisher festgestellter Sachverhalt und Parteienvorbringen: 1.1. Verurteilungen wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei durch Verkauf und Weiterveräußerung von mehreren Stangen Filterzigaretten diverser Marken: Der Beschwerdeführer (infolge Bf.) wurde mehrmals vom Landesgericht Linz wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei durch Verkauf und Weiterveräußerung von mehreren Stangen Filterzigaretten diverser Marken im Zeitraum 1999 bis Juni 2010 schuldig gesprochen. So liegen Verurteilungen für den Zeitraum Dezember 1999/Jänner 2000 bis Juli 2000 laut Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15.7.2003, 22 Hv 69/03t bzw. Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 8.6.2004, 8 Bs 89/04 vor. Am 26.11.2008 wurde der Bf. vom Landesgericht Linz zu 26 Hv 73/08t wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit. a. FinStrG zu einer Geldstrafe iHv 40.000,00 Euro verurteilt. Der Bf. hat demnach im Zeitraum April 2006 bis 12.02.2008 174.000 Stück Filterzigaretten diverser Marken, hinsichtlich welcher ein Schmuggel bzw. eine Verkürzung von Verbrauchsteuern begangen wurde, und mit darauf entfallender Eingangsabgaben von zumindest 38.635,83 Euro (davon 11.083,57 Euro Zoll, 17.906,00 Euro Tabaksteuer, 9.646,26 Euro Einfuhrumsatzsteuer) von unbekannten Personen erworben und weiterveräußert. Am 19.04.2010 wurde der Bf. erneut vom Landesgericht Linz zu 34 Hv 10/10i wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Finanzvergehen der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG sowohl zu einer Geldstrafe iHv 240.000,00 Euro als auch zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Demnach hat der Bf. im Zeitraum 2007/2008 bis 15.07.2009 in Engerwitzdorf, Wien und anderen Orten vorsätzlich insgesamt 4.160 Stangen Filterzigaretten diverser Marken, mit darauf entfallender Eingangsabgaben von zumindest 157.393,97 Euro (davon 35.006,68 Euro Zoll, 86.025,72 Euro Tabaksteuer, 36.361,57 Euro Einfuhrumsatzsteuer) von teils bekannten und unbekannten Personen erworben und anschließend weiterveräußert. 1.2. Feststellungen der Betriebsprüfung: Aufgrund des zuletzt ergangenen Urteils vom 19.04.2010 ging die belangte Behörde davon aus, dass der Bf. Einnahmen aus dem Zigarettenhandel bezogen habe. Da diese Einkünfte nicht erklärt wurden, habe der Bf. ein Finanzstrafvergehen gemäß § 33 Abs.1 FinStrG bewirkt. Es erfolgte eine Außenprüfung (infolge BP) der Umsatzsteuer (USt) und Einkommenssteuer (ESt) der Jahre 2004-2010 beim Bf. Die Prüferin legte bei der Prüfung die beiden Finanzstrafverfahren vor dem Landesgericht Linz zugrunde. Demnach wurden der Handel mit Zigaretten, Uhren, etc. und die Beteiligung an Nachtclubs des Bf. geprüft. 1.2.1. Zu den Einkünften aus Beteiligung an Nachtclubs stellte die BP fest: Da der Bf. in der Hauptverhandlung zu 34 HV 10/10i angab, einen Finanzbedarf iHv ca. 7.000,00 € monatlich zu haben, zwischen 4.000,00 € und 6.000,00 € für die Beteiligung an drei Nachtclubs in Oberösterreich erhalte und das andere aus dem Handel beziehe, ging die BP von Einkünften aus selbständiger Arbeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei drei verschiedenen Unternehmen aus und nahm die Höhe der Einkünfte mit 4.000,00 € pro Monat an. In einer Stellungnahme vom 04.06.2012 führte der Bf. aus, dass er in der Zeit von 15.07.2009 bis 19.04.2010 in Untersuchungshaft gewesen sei und daher in diesem Zeitraum keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen habe können. Die Aussage bezüglich der Beteiligung an den Nachtclubs entspreche überdies nicht der Wahrheit. Die Einnahmen würden aus freiwilligen Zuwendungen von Prostituierten stammen. Es habe sich um Unterstützungsleistungen dieser Damen gehandelt, wobei der Bf. keine Gegenleistungen getätigt habe. Er habe auch mit diesen Damen jahrelang sexuell verkehrt. Es habe sich daher um reine Schutzbehauptungen gehandelt, damit seine Ehefrau nichts von den Prostituierten erfahre und nicht die Scheidung verlange. Mittlerweile sei der Bf. als unselbständiger Erwerbstätiger beschäftigt. Der Bf. habe sich in die Nachtclubs eingekauft und bekomme monatlich einen Anteil von 20%. Die BP ging nunmehr von einer Kommanditstellung des Bf. aus und stufte die Einkünfte für den gesamten Zeitraum als gewerblich ein. Die Angaben bezüglich der Schutzbehauptungen seien unglaubwürdig. Aufgrund einer erneuten Stellungnahme am 17.07.2012, indem der Bf. bekräftigte, an keinen Bordellen beteiligt zu sein, folgte die BP den Ausführungen und stufte die nun als Zuwendungen von Prostituierten geltenden Einkünfte als „Zuhälterei“ und somit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein. Die Gewinne und Umsätze wurden in gleicher Höhe angenommen, da keine Unterlagen über die Aussagen des Bf. vorlagen. Unter Berücksichtigung der Zeiten der Inhaftierung ergaben sich zunächst folgende Bemessungsgrundlagen: | Jahr | Umsatz 20% | Gewinn | | 2004 | 48.000,00 € | 48.000,00 € | | 2005 | 48.000,00 € | 48.000,00 € | | 2006 | 48.000,00 € | 48.000,00 € | | 2007 | 48.000,00 € | 48.000,00 € | | 2008 | 48.000,00 € | 48.000,00 € | | 2009 | 26.000,00 € | 26.000,00 € | Aliquotierung für 6,5 Monate | 2010 | 32.000,00 € | 32.000,00 € | Aliquotierung für 8 Monate | 2011 | 38.000,00 € | | Nachschauzeitraum nur USt für 9,5 Monate Es habe aufgrund mangelnder Rechnungen keine Vorsteuern berücksichtigt werden können. Da der Bf ab 17.10.2011 wieder inhaftiert war, ergehe für das Jahr 2011 ein vorläufiger USt-Bescheid. 1.2.2. Zu den Einkünften aus dem Handel mit Filterzigaretten: Aufgrund des Gerichtsurteils zu 34 HV 10/10i gehe hervor, dass der Bf. ca. 3.000,00 € aus dem Handel mit 4.160 Stangen Filterzigaretten verdient hat. Er habe zudem Einnahmen aus dem Handel mit Uhren, Bildern und Schmuck erzielt. Der Bf gab im Gerichtsverfahren an, dass er mit chinesischen Möbeln gehandelt habe. Diese habe er von jemandem gekauft, der in finanziellen Schwierigkeiten war. Bei den anderen Möbeln handle es sich um die Möbel der verstorbenen Eltern seiner Frau. Er habe nie Antiquitäten besessen. Aufgrund dieser Information ging die BP von einem Handel mit Zigaretten, Uhren, Schmuck, Möbeln und Antiquitäten aus. Es wurde von einem Gewinnaufschlag von 200% ausgegangen, weshalb sich ein jährlicher Umsatz/Gewinn von 54.000,00 (aus Zigarettenverkauf)/36.000,00 € (aus Handel) ergeben würde. In einer Stellungnahme des Bf vom 04.06.2012 gab er an, dass er in den Zeiträumen seiner Inhaftierung keine Einkünfte erzielen haben könne. Er habe weder Möbel noch Antiquitäten je angekauft und mit Aufschlag weiterverkauft. Die BP aliquotierte aufgrund der Inhaftierung die Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2009-2011 und ging davon aus, dass der Bf zu den Zeiten 15.07.2009-19.04.2010 sowie 17.10.2011-31.12.2011 aufgrund der Inhaftierung keine Tätigkeit ausüben konnte. Bezüglich des Handels mit Möbeln ging die BP von einer Ausnahme aus und nahm an, dass der Großteil des Gewinnes aus dem Zigarettenhandel stammt. Daraus ergab sich folgende Bemessungsgrundlage: | Jahr | Einkauf | Gewinn | Umsatz 20% | 2004 | 18.000,00 € | 36.000,00 € | 54.000,00 € | 2005 | 18.000,00 € | 36.000,00 € | 54.000,00 € | 2006 | 18.000,00 € | 36.000,00 € | 54.000,00 € | 2007 | 18.000,00 € | 36.000,00 € | 54.000,00 € | 2008 | 18.000,00 € | 36.000,00 € | 54.000,00 € | 2009 | 9.750,00 € | 19.500,00 € | 29.250,00 € | 2010 | 12.000,00 € | 24.000,00 € | 36.000,00 € | 2011 | | | 42.750,00 € In einer Stellungnahme des Bf. vom 17.07.2012 gab dieser an, dass es sich auch bei den Angaben bezüglich des Handels mit Uhren und Antiquitäten um reine Schutzbehauptungen handle, da seine Gattin nichts von den wahren Geldquellen erfahren solle. Als Nachweis, dass er mit keinen Antiquitäten handle, gab der Bf. an, dass bei einer Hausdurchsuchung solche auch nicht gefunden worden seien. Die BP ging nunmehr davon aus, dass der Gewinn aus dem Handel nur mit Zigaretten lukriert wurde, blieb aber bei den bisher festgestellten Grundlagen. Es habe aufgrund mangelnder Rechnungen keine Vorsteuern berücksichtigt werden können. Die USt im Nachschauzeitraum 2011 wurde durch eine vorläufige Veranlagung festgesetzt. Somit kam es zu folgender gesamten Bemessungsgrundlage laut BP: | Jahr | Umsatz 20% | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 2004 | 102.000,00 € | 84.000,00 € | 2005 | 102.000,00 € | 84.000,00 € | 2006 | 102.000,00 € | 84.000,00 € | 2007 | 102.000,00 € | 84.000,00 € | 2008 | 102.000,00 € | 84.000,00 € | 2009 | 55.250,00 € | 45.000,00 € | 2010 | 68.000,00 € | 56.000,00 € | 2011 | 80.750,00 € | Am 14.09.2012 erfolgte der Schlussbericht. Da für die Jahre 2004-2010 noch keine USt oder ESt Bescheide erlassen worden sind, wurde im Zuge der BP für die genannten Jahre, unter Berücksichtigung der übermittelten Lohnzetteldaten diverser Firmen bzw. des Arbeitslosengeldes, festgehalten, dass endgültige Erstbescheide ergehen müssen. Für den Nachschauzeitraum 2011 habe eine vorläufige Umsatzversteuerung zu erfolgen. Die belangte Behörde veranlagte aus den aufgezählten Gründen (Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.04.2010 zu 34 HV 10/10i und Ergebnisse der BP) die entsprechenden Jahre wie folgt. 1.3. Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Anspruchszinsen 2004 Am 06.11.2012 erging der USt-Bescheid für das Jahr 2004 . Die USt wurde wie folgt festgesetzt: | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 102.000,00 € | USt | 20.400,00 € Ebenfalls am 06.11.2012 erging der ESt-Bescheid für das Jahr 2004 . Das Einkommen und die ESt wurden wie folgt festgesetzt: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 84.000,00 € | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel | 1.068,00 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 85.068,00 € | ESt | 34.049,34 € Der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2004 erging am 06.11.2012 und setzte die Anspruchszinsen mit 5.438,40 € fest. Die Berechnung der Anspruchszinsen ergab sich wie folgt: | Zeitraum | Differenzbetrag | Entrichtete Anzahlung | Bemessungsgrundlage | Anzahl Tage | Tageszinssatz | Zinsen | 01.10.2005- 26.04.2006 | 34.049,34€ | 0,00€ | 34.049,34€ | 208 | 0,0095 | 672,81 | 27.04.2006- 10.10.2006 | 34.049,34€ | 0,00€ | 34.049,34€ | 167 | 0,0109 | 619,80 | 11.10.2006- 13.03.2007 | 34.049,34€ | 0,00€ | 34.049,34€ | 154 | 0,0128 | 671,18 | 14.03.2007- 08.07.2008 | 34.049,34€ | 0,00€ | 34.049,34€ | 483 | 0,0142 | 2.335,31 | 09.07.2008- 14.10.2008 | 34.049,34€ | 0,00€ | 34.049,34€ | 98 | 0,0156 | 520,31 | 15.10.2008- 11.11.2008 | 34.049,34€ | 0,00€ | 34.049,34€ | 28 | 0,0141 | 134,43 | 12.11.2008- 09.12.2008 | 34.049,34€ | 0,00€ | 34.049,34€ | 28 | 0,0127 | 121,08 | 10.12.2008- 20.01.2009 | 34.049,34€ | 0,00€ | 34.049,34€ | 42 | 0,0106 | 151,59 | 21.01.2009- 10.03.2009 | 34.049,34€ | 0,00€ | 34.049,34€ | 49 | 0,0093 | 155,16 | 11.03.2009- 31.03.2009 | 34.049,34€ | 0,00€ | 34.049,34€ | 21 | 0,0079 | 56,49 Als Begründung stützte sich die belangte Behörde jeweils auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.04.2010 zu 34Hv 10/10i und der Ergebnisse der Schlussbesprechung der BP vom 14.09.2012. Am 11.12.2012 langten eine Vollmachtsbekanntgabe und drei Fristerstreckungsanträge bei der belangten Behörde ein. Die Vertreterin ersuchte um Verlängerung der Berufungsfrist gegen den USt-Bescheid 2004, gegen den ESt-Bescheid 2004 und gegen den Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2004 bis zum 08.01.2013, da der Bf erst in der letzten Novemberwoche 2012 aus dem elektronisch überwachten Hausdienst entlassen worden und eine Erörterung der Sach- und Rechtslage noch nicht möglich gewesen sei. Am 10.01.2013 langten die Berufungen des Bf. gegen die USt 2004, die ESt 2004 und die Anspruchszinsen 2004 bei der belangten Behörde ein (Poststempel 08.01.2013). Der Bf. beantragte die Bescheide ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu aufzuheben und an die belangte Behörde zurückverweisen. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und die Aussetzung der Abgabeneinhebung begehrt. Als Berufungsgründe wurden wesentliche Verfahrensfehler, unrichtige Sachverhaltsdarstellungen bzw. unrichtige rechtliche Beurteilungen geltend gemacht. Die Feststellungen des USt-Bescheides 2004 und des ESt-Bescheides 2004 würden mit dem tatsächlichem Lebenssachverhalt nicht übereinstimmen. Nach den gerichtlichen Feststellungen zum Urteil vom 19.04.2010 zu 34 HV 10/10i habe der Bf erst Ende 2007 begonnen, Zigaretten nach Österreich zu schmuggeln und diese im Land zu verkaufen. Zigarettenverkäufe des Bf. im gegenständlichen Jahr habe das Landesgericht Linz in dem bezeichneten Urteil weder festgestellt, noch seien sie sonst verfahrensgegenständlich. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde in ihren Bescheiden unter Bezugnahme des genannten Urteils ausführt, der Bf. habe im Jahr 2004 Zigaretten verkauft. Dies sei aufgrund der gerichtlichen Feststellungen, auf welchen die Bescheide basieren, nicht zulässig. Weiters sei ein Verweis auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung als Bescheidbegründung nicht ausreichend. Insbesondere deshalb, da bei der Niederschrift und dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung auch Beteiligungen des Bf. Erwähnung gefunden haben, die jedoch zur Begründung der Bescheide nicht mehr herangezogen worden seien. Die belangte Behörde habe ihre Bescheide ausschließlich mit Zigarettenverkäufen des Bf. begründet. Überdies sei die belangte Behörde überhaupt nicht auf die Rechtfertigung des Bf. eingegangen, worin ein schwerer Verfahrensfehler liege. Unter diesen Umständen hätte nie ein USt- und ein ESt-Bescheid für das Jahr 2004 ergehen dürfen. In Hinblick auf die Anspruchszinsen für das Jahr 2004 sei ausgeführt, dass die festgesetzte USt und ESt 2004 nicht berechtigt seien, weshalb auch die Anspruchszinsen nicht zu Recht bestehen. Die Berufungsbehörde möge als Vorfrage klären, ob die für das Jahr 2004 festgesetzte ESt und USt zu Recht bestehe, da die Rechtmäßigkeit der Anspruchszinsen von der Rechtskraft der Entscheidung über die USt und ESt des Jahres 2004 abhängig sei. 1.4. Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Anspruchszinsen 2005 Am 06.11.2012 erging der USt-Bescheid für das Jahr 2005 . Die USt wurde wie folgt festgesetzt: | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 102.000,00 € | USt | 20.400,00 € Gleichzeitig erging am 06.11.2012 erging der ESt-Bescheid für das Jahr 2005 . Das Einkommen und die ESt wurden wie folgt festgesetzt: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 84.000,00 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 84.000,00 € | ESt | 33.585,00 € Der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2005 erging am 06.11.2012 und setzte die Anspruchszinsen mit 5.341,90 € fest. Die Berechnung der Anspruchszinsen ergab sich wie folgt: | Zeitraum | Differenzbetrag | Entrichtete Anzahlung | Bemessungsgrundlage | Anzahl Tage | Tageszinssatz | Zinsen | 01.10.2006- 10.10.2006 | 33.585,00€ | 0,00€ | 33.585,00€ | 10 | 0,0109 | 36,61 | 11.10.2006- 13.03.2007 | 33.585,00€ | 0,00€ | 33.585,00€ | 154 | 0,0128 | 662,03 | 14.03.2007-08.07.2008 | 33.585,00€ | 0,00€ | 33.585,00€ | 483 | 0,0142 | 2.303,46 | 09.07.2008- 14.10.2008 | 33.585,00€ | 0,00€ | 33.585,00€ | 98 | 0,0156 | 513,45 | 15.10.2008- 11.11.2008 | 33.585,00€ | 0,00€ | 33.585,00€ | 28 | 0,0141 | 132,59 | 12.11.2008- 09.12.2008 | 33.585,00€ | 0,00€ | 33.585,00€ | 28 | 0,0127 | 119,43 | 10.12.2008- 20.01.2009 | 33.585,00€ | 0,00€ | 33.585,00€ | 42 | 0,0106 | 149,52 | 21.01.2009- 10.03.2009 | 33.585,00€ | 0,00€ | 33.585,00€ | 49 | 0,0093 | 153,05 | 11.03.2009- 15.05.2009 | 33.585,00€ | 0,00€ | 33.585,00€ | 63 | 0,0079 | 167,15 | 13.05.2009- 30.09.2010 | 33.585,00€ | 0,00€ | 33.585,00€ | 506 | 0,0065 | 1,104,61 Als Begründung stützte sich die belangte Behörde jeweils auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.04.2010 zu 34 HV 10/10i und der Ergebnisse der Schlussbesprechung der BP vom 14.09.2012. Am 11.12.2012 langten eine Vollmachtsbekanntgabe und drei Fristerstreckungsanträge bei der belangten Behörde ein. Die Vertreterin ersuchte um Verlängerung der Berufungsfrist gegen den USt-Bescheid 2005, gegen den ESt-Bescheid 2005 und gegen den Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2005 bis zum 08.01.2013, da der Bf erst in der letzten Novemberwoche 2012 aus dem elektronisch überwachten Hausdienst entlassen worden und eine Erörterung der Sach- und Rechtslage noch nicht möglich gewesen sei. Am 10.01.2013 langten die Berufungen des Bf. gegen die USt 2005, die ESt 2005 und die Anspruchszinsen 2005 bei der belangten Behörde ein (Poststempel 08.01.2013). Der Bf. beantragte die Bescheide ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu aufzuheben und an die belangte Behörde zurückverweisen. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und die Aussetzung der Abgabeneinhebung begehrt. Als Berufungsgründe wurden wesentliche Verfahrensfehler, unrichtige Sachverhaltsdarstellungen bzw. unrichtige rechtliche Beurteilungen geltend gemacht. In Bezug auf die nähere Begründung wird auf Punkt 1.3. verwiesen, da die Berufungen mit jenen aus dem Jahr 2004 ident sind. 1.5. Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Anspruchszinsen 2006 Am 06.11.2012 erging der USt-Bescheid für das Jahr 2006 . Die USt wurde wie folgt berechnet: | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 102.000,00 € | USt | 20.400,00 € Ebenfalls am 06.11.2012 erging der ESt-Bescheid für das Jahr 2006 . Das Einkommen und die ESt wurden wie folgt festgesetzt: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 84.000,00 € | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel | 4.264, 30 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 88.264,30 € | ESt | 35.372,15 € Der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2006 erging am 06.11.2012 und setzte die Anspruchszinsen mit 4.759,57 € fest. Die Berechnung der Anspruchszinsen ergab sich wie folgt: | Zeitraum | Differenzbetrag | Entrichtete Anzahlung | Bemessungsgrundlage | Anzahl Tage | Tageszinssatz | Zinsen | 01.10.2007- 08.07.2008 | 35.372,15 | 0,00€ | 35.372,15 | 282 | 0,0142 | 1.416,44 | 09.07.2008- 14.10.2008 | 35.372,15 | 0,00€ | 35.372,15 | 98 | 0,0156 | 540,77 | 15.10.2008- 11.11.2008 | 35.372,15 | 0,00€ | 35.372,15 | 28 | 0,0141 | 139,65 | 12.11.2008- 09.12.2008 | 35.372,15 | 0,00€ | 35.372,15 | 28 | 0,0127 | 125,78 | 10.12.2008- 20.01.2009 | 35.372,15 | 0,00€ | 35.372,15 | 42 | 0,0106 | 157,48 | 21.01.2009- 10.03.2009 | 35.372,15 | 0,00€ | 35.372,15 | 49 | 0,0093 | 161,19 | 11.03.2009- 12.05.2009 | 35.372,15 | 0,00€ | 35.372,15 | 63 | 0,0079 | 176,05 | 13.05.2009- 12.07.2011 | 35.372,15 | 0,00€ | 35.372,15 | 791 | 0,0065 | 1.818,66 | 13.07.2011- 30.09.2011 | 35.372,15 | 0,00€ | 35.372,15 | 80 | 0,0079 | 223,55 Als Begründung stützte sich die belangte Behörde jeweils auf das Ergebnis der Schlussbesprechung der BP vom 14.09.2012. Am 11.12.2012 langten eine Vollmachtsbekanntgabe und drei Fristerstreckungsanträge bei der belangten Behörde ein. Die Vertreterin ersuchte um Verlängerung der Berufungsfrist gegen den USt-Bescheid 2006, gegen den ESt-Bescheid 2006 und gegen den Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2006 bis zum 08.01.2013, da der Bf erst in der letzten Novemberwoche 2012 aus dem elektronisch überwachten Hausdienst entlassen worden und eine Erörterung der Sach- und Rechtslage noch nicht möglich gewesen sei. Am 10.01.2013 langten die Berufungen des Bf. gegen die USt 2006, die ESt 2006 und die Anspruchszinsen 2006 bei der belangten Behörde ein (Poststempel 08.01.2013) . Der Bf beantragte die Bescheide ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu aufzuheben und an die belangte Behörde zurückverweisen. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und die Aussetzung der Abgabeneinhebung begehrt. Als Berufungsgründe wurden wesentliche Verfahrensfehler, unrichtige Sachverhaltsdarstellungen bzw. unrichtige rechtliche Beurteilungen geltend gemacht. In Bezug auf die nähere Begründung wird auf Punkt 1.3. verwiesen, da die Berufungen dieselben Begründungen zum Inhalt haben. Ergänzend führte die Vertreterin des Bf. noch an, dass der Bf. während des gesamten Verfahrens dargelegt habe, dass zu seinem Lebensunterhalt stets ihm bekannte Prostituierte beigetragen haben. Zum Beweis dieses Umstandes werde die Einvernahme von Herrn W. G. , der Laufhäuser in Linz ( H-Straße ) und in Puchenau, betreibe, begehrt. Dieser könne bestätigen, dass der Bf. stets mit zumindest einer Prostituierten, die ihm freigiebig Geldleistungen zugewandt habe, befreundet gewesen war. Derartige Zuwendungen seien weder einkommens- noch umsatzsteuerlich relevant. 1.6. Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Anspruchszinsen 2007 Am 06.11.2012 erging der USt-Bescheid für das Jahr 2007 . Die USt wurde wie folgt festgesetzt: | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 102.000,00 € | USt | 20.400,00 € Ebenfalls am 06.11.2012 erging der ESt-Bescheid für das Jahr 2007 . Das Einkommen und die ESt wurden wie folgt festgesetzt: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 84.000,00 € | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel | 7.193,42 | Gesamtbetrag der Einkünfte | 91.193,42 € | ESt | 36.836,71 € Der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2007 erging am 06.11.2012 und legte die Höhe der Anspruchszinsen mit 3.913,35 € fest. Die Berechnung der Anspruchszinsen ergab sich wie folgt: | Zeitraum | Differenzbetrag | Entrichtete Anzahlung | Bemessungsgrundlage | Anzahl Tage | Tageszinssatz | Zinsen | 01.10.2008- 14.10.2008 | 36.836,71 | 0,00€ | 36.836,71 | 14 | 0,0156 | 80,45 | 15.10.2008- 11.11.2008 | 36.836,71 | 0,00€ | 36.836,71 | 28 | 0,0141 | 145,43 | 12.11.2008- 09.12.2008 | 36.836,71 | 0,00€ | 36.836,71 | 28 | 0,0127 | 130,99 | 10.12.2008- 20.01.2009 | 36.836,71 | 0,00€ | 36.836,71 | 42 | 0,0106 | 164,00 | 21.01.2009- 10.03.2009 | 36.836,71 | 0,00€ | 36.836,71 | 49 | 0,0093 | 167,86 | 11.03.2009- 12.05.2009 | 36.836,71 | 0,00€ | 36.836,71 | 63 | 0,0079 | 183,34 | 13.05.2009- 12.07.2009 | 36.836,71 | 0,00€ | 36.836,71 | 791 | 0,0065 | 1.893,96 | 13.07.2009- 13.12.2009 | 36.836,71 | 0,00€ | 36.836,71 | 154 | 0,0079 | 448,16 | 14.12.2009- 30.09.2012 | 36.836,71 | 0,00€ | 36.836,71 | 292 | 0,0065 | 699,16 Als Begründung stützte sich die belangte Behörde jeweils auf das Ergebnis der Schlussbesprechung der BP vom 14.09.2012. Am 11.12.2012 langten eine Vollmachtsbekanntgabe und drei Fristerstreckungsanträge bei der belangten Behörde ein. Die Vertreterin ersuchte um Verlängerung der Berufungsfrist gegen den USt-Bescheid 2007, gegen den ESt-Bescheid 2007 und gegen den Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2007 bis zum 08.01.2013, da der Bf erst in der letzten Novemberwoche 2012 aus dem elektronisch überwachten Hausdienst entlassen worden und eine Erörterung der Sach- und Rechtslage noch nicht möglich gewesen sei. Am 10.01.2013 langten die Berufungen des Bf. gegen die USt 2007, die ESt 2007 und die Anspruchszinsen 2007 bei der belangten Behörde ein (Poststempel 08.01.2013). Der Bf beantragte die Bescheide ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu aufzuheben und an die belangte Behörde zurückverweisen. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und die Aussetzung der Abgabeneinhebung begehrt. Als Berufungsgründe wurden wesentliche Verfahrensfehler, unrichtige Sachverhaltsdarstellungen bzw. unrichtige rechtliche Beurteilungen geltend gemacht. In Bezug auf die näheren Begründungen wird auf Punkt 1.5. verwiesen, da die Berufungen mit jenen aus dem Jahr 2006 ident sind. 1.7. Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Anspruchszinsen 2008 Am 06.11.2012 erging der USt-Bescheid für das Jahr 2008 . Die USt wurde wie folgt berechnet: | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 102.000,00 € | USt | 20.400,00 € Ebenfalls am 06.11.2012 erging der ESt-Bescheid für das Jahr 2008 . Das Einkommen und die ESt wurden wie folgt festgesetzt: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 84.000,00 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 84.000,00 € | ESt | 33.742,80 € Der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2008 erging am 06.11.2012 und setzte die Anspruchszinsen mit 2.557,73 € fest. Die Berechnung der Anspruchszinsen ergab sich wie folgt: | Zeitraum | Differenzbetrag | Entrichtete Anzahlung | Bemessungsgrundlage | Anzahl Tage | Tageszinssatz | Zinsen | 01.10.2009- 12.07.2011 | 33.742,80 | 0,00€ | 33.742,80 | 650 | 0,0065 | 1.425,63 | 13.07.2011- 13.12.2011 | 33.742,80 | 0,00€ | 33.742,80 | 154 | 0,0079 | 410,51 | 14.12.2011- 06.11.2012 | 33.742,80 | 0,00€ | 33.742,80 | 329 | 0,0065 | 721,59 Als Begründung stützte sich die belangte Behörde jeweils auf das Ergebnis der Schlussbesprechung der BP vom 14.09.2012. Am 11.12.2012 langten eine Vollmachtsbekanntgabe und drei Fristerstreckungsanträge bei der belangten Behörde ein. Die Vertreterin ersuchte um Verlängerung der Berufungsfrist gegen den USt-Bescheid 2008, gegen den ESt-Bescheid 2008 und gegen den Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2008 bis zum 08.01.2013, da der Bf erst in der letzten Novemberwoche 2012 aus dem elektronisch überwachten Hausdienst entlassen worden und eine Erörterung der Sach- und Rechtslage noch nicht möglich gewesen sei. Am 10.01.2013 langten die Berufungen des Bf. gegen die USt 2008, die ESt 2008 und die Anspruchszinsen 2008 bei der belangten Behörde ein (Poststempel 08.01.2013). Der Bf. beantragte die Bescheide ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu aufzuheben und an die belangte Behörde zurückverweisen. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und die Aussetzung der Abgabeneinhebung begehrt. Als Berufungsgründe wurden wesentliche Verfahrensfehler, unrichtige Sachverhaltsdarstellungen bzw. unrichtige rechtliche Beurteilungen geltend gemacht. In Bezug auf die näheren Begründungen wird auf Punkt 1.5. verwiesen, da die Berufungen mit jenen aus dem Jahr 2006 ident sind. 1.8. Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Anspruchszinsen 2009 Am 06.11.2012 erging der USt-Bescheid für das Jahr 2009 . Die USt wurde wie folgt bfestgesetzt: | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 55.250,00 € | USt | 11.050,00 € Ebenfalls am 06.11.2012 erging der ESt-Bescheid für das Jahr 2009 . Das Einkommen und die ESt wurden wie folgt festgesetzt: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 45.500,00 € | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel | 2.784,00 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 48.284,00 € | ESt | 14.801,09 € Der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2009 erging am 06.11.2012 und setzte die Anspruchszinsen mit 770,78 € fest. Die Berechnung der Anspruchszinsen ergab sich wie folgt: | Zeitraum | Differenzbetrag | Entrichtete Anzahlung | Bemessungsgrundlage | Anzahl Tage | Tageszinssatz | Zinsen | 01.10.2010- 12.07.2011 | 14.801,09 | 0,00€ | 14.801,09 | 285 | 0,0065 | 274,19 | 13.07.2011- 13.12.2011 | 14.801,09 | 0,00€ | 14.801,09 | 154 | 0,0079 | 180,07 | 14.12.2011- 06.11.2012 | 14.801,09 | 0,00€ | 14.801,09 | 329 | 0,0065 | 316,52 Als Begründung stützte sich die belangte Behörde jeweils auf das Ergebnis der Schlussbesprechung der BP vom 14.09.2012. Am 11.12.2012 langten eine Vollmachtsbekanntgabe und drei Fristerstreckungsanträge bei der belangten Behörde ein. Die Vertreterin ersuchte um Verlängerung der Berufungsfrist gegen den USt-Bescheid 2009, gegen den ESt-Bescheid 2009 und gegen den Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2009 bis zum 08.01.2013, da der Bf erst in der letzten Novemberwoche 2012 aus dem elektronisch überwachten Hausdienst entlassen worden und eine Erörterung der Sach- und Rechtslage noch nicht möglich gewesen sei. Am 10.01.2013 langten die Berufungen des Bf. gegen die USt 2009, die ESt 2009 und die Anspruchszinsen 2009 bei der belangten Behörde ein (Poststempel 08.01.2013) . Der Bf. beantragte die Bescheide ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu aufzuheben und an die belangte Behörde zurückverweisen. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und die Aussetzung der Abgabeneinhebung begehrt. Als Berufungsgründe wurden wesentliche Verfahrensfehler, unrichtige Sachverhaltsdarstellungen bzw. unrichtige rechtliche Beurteilungen geltend gemacht. In Bezug auf die näheren Begründungen wird auf Punkt 1.5. verwiesen, da die Berufungen mit jenen aus dem Jahr 2006 ident sind. 1.9. Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Anspruchszinsen 2010 Am 06.11.2012 erging der USt-Bescheid für das Jahr 2010 . Die USt wurde wie folgt festgesetzt: | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 13.600,00 € | USt | 13.600,00 € Gleichzeitig erging am 06.11.2012 der ESt-Bescheid für das Jahr 2010 . Das Einkommen und die ESt wurden wie folgt festgesetzt: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 56.000,00 € | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel | 4.133,22 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 60.133,22 € | ESt | 19.926,61 € Der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2010 erging am 06.11.2012 und legte die Höhe der Anspruchszinsen mit 542,62 € fest. Die Berechnung der Anspruchszinsen ergab sich wie folgt: | Zeitraum | Differenzbetrag | Entrichtete Anzahlung | Bemessungsgrundlage | Anzahl Tage | Tageszinssatz | Zinsen | 01.10.2011- 13.12.2011 | 19.926,61 | 0,00€ | 19.926,61 | 74 | 0,0079 | 116,49 | 14.12.2011- 06.11.2012 | 19.926,61 | 0,00€ | 19.926,61 | 329 | 0,0065 | 426,13 Als Begründung stützte sich die belangte Behörde jeweils auf das Ergebnis der Schlussbesprechung der BP vom 14.09.2012. Am 11.12.2012 langten eine Vollmachtsbekanntgabe und drei Fristerstreckungsanträge bei der belangten Behörde ein. Die Vertreterin ersuchte um Verlängerung der Berufungsfrist gegen den USt-Bescheid 2010, gegen den ESt-Bescheid 2010 und gegen den Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2010 bis zum 08.01.2013, da der Bf erst in der letzten Novemberwoche 2012 aus dem elektronisch überwachten Hausdienst entlassen worden und eine Erörterung der Sach- und Rechtslage noch nicht möglich gewesen sei. Am 10.01.2013 langten die Berufungen des Bf. gegen die USt 2010, die ESt 2010 und die Anspruchszinsen 2010 bei der belangten Behörde ein (Poststempel 08.01.2013). Der Bf. beantragte die Bescheide ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu aufzuheben und an die belangte Behörde zurückverweisen. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und die Aussetzung der Abgabeneinhebung begehrt. Als Berufungsgründe wurden wesentliche Verfahrensfehler, unrichtige Sachverhaltsdarstellungen bzw. unrichtige rechtliche Beurteilungen geltend gemacht. In Bezug auf die näheren Begründungen wird auf Punkt 1.5. verwiesen, da die Berufungen mit jenen aus dem Jahr 2006 ident sind. 1.10. Umsatzsteuer 2011 Am 06.11.2012 erging der USt-Bescheid für das Jahr 2011 . Die USt wurde wie folgt vorläufig festgesetzt: | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 80.750,00 € | 20% Normalsteuersatz | 16.150,00 € | USt | 16.150,00 € Als Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das Ergebnis der Schlussbesprechung der BP vom 14.09.2012. Am 11.12.2012 langten eine Vollmachtsbekanntgabe und ein Fristerstreckungsantrag bei der belangten Behörde ein. Die Vertreterin ersuchte um Verlängerung der Berufungsfrist gegen den USt-Bescheid 2011 bis zum 08.01.2013, da der Bf erst in der letzten Novemberwoche 2012 aus dem elektronisch überwachten Hausdienst entlassen worden und eine Erörterung der Sach- und Rechtslage noch nicht möglich gewesen sei. Am 10.01.2013 langte die Berufung des Bf. gegen die USt 2011 bei der belangten Behörde ein (Poststempel 08.01.2013). Der Bf. beantragte den Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu aufzuheben und an die belangte Behörde zurückverweisen. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und die Aussetzung der Abgabeneinhebung begehrt. Als Berufungsgründe wurden wesentliche Verfahrensfehler, unrichtige Sachverhaltsdarstellungen bzw. unrichtige rechtliche Beurteilungen geltend gemacht. In Bezug auf die nähere Begründung wird auf Punkt 1.5. verwiesen, da die Berufung mit jener aus dem Jahr 2006 ident ist. 1.11. Einkommensteuer-Vorauszahlung 2013 Am 06.11.2012 erging der Vorauszahlungsbescheid für die ESt 2013 und die Folgejahre. Die ESt wurde dabei mit 22.716.00 € festgesetzt. Als Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung das Jahr 2010 betreffe. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 sei daher die maßgebliche Abgabenschuld iHv 19.926,61 € um 14,00% erhöht worden. Am 11.12.2012 langten eine Vollmachtsbekanntgabe und ein Fristerstreckungsantrag bei der belangten Behörde ein. Die Vertreterin ersuchte um Verlängerung der Berufungsfrist bezüglich des ESt-Vorauszahlungsbescheides bis 08.01.2013, da der Bf erst in der letzten Novemberwoche 2012 aus dem elektronisch überwachten Hausdienst entlassen worden und eine Erörterung der Sach- und Rechtslage noch nicht möglich gewesen sei. Am 10.01.2013 langte die Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid 2013 bei der belangten Behörde ein (Poststempel 08.01.2013). Der Bf. beantragte die Bescheide ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu aufzuheben und an die belangte Behörde zurückverweisen. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und die Aussetzung der Abgabeneinhebung begehrt. Als Berufungsgründe wurden auch hier wesentliche Verfahrensfehler, unrichtige Sachverhaltsdarstellungen bzw. unrichtige rechtliche Beurteilungen geltend gemacht. Eine Vorauszahlung für das Jahr 2013 sei nicht gerechtfertigt, da der Bf. kein Unternehmen betreibt. Er sei als unselbständig Beschäftigter angestellt. Er sei überdies erst am 26.11.2012 bedingt aus dem elektronisch überwachten Hausarrest entlassen worden. Bis dahin sei er bei der Firma B. tätig gewesen. Der Bf. habe im gesamten Jahr 2012 keine selbständigen Tätigkeiten wahrgenommen und werde auch im Jahr 2013 keiner solchen nachgehen. Ihn treffe daher weder für 2012 noch für 2013 eine ESt- bzw. USt-Pflicht, mit Ausnahme der vom Dienstgeber abgeführten Lohnsteuer. 1.11. Stellungnahmen Am 25.01.2013 erging eine ausführliche Stellungnahme zu den Berufungen des Bf durch die BP. - allgemeine Information zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2004-2011: als Grundlage für die Schätzungen der Bemessungsgrundlagen seien die Aussagen des Bf im Verlauf der Verhandlungen beim Landesgericht Linz am 19.04.2010 herangezogen worden. Dort habe er angegeben zwischen 4.000,00 und 6.000,00 € für Beteiligungen an drei Nachtclubs in Oberösterreich zu erhalten. Der restliche Finanzbedarf (7.000,00 € pro Monat) werde mit dem Handel gedeckt. Die damalige Prüferin ging davon aus, dass der Bf im Zeitraum 2004-2010 Einkünfte aus Beteiligungen von Nachtclubs iHv 4.000,00 € monatlich (48.000,00/Jahr) und gewerbliche Einkünfte aus dem Handel mit Zigaretten, Schmuck, etc. iHv 3.000,00 € monatlich (36.000,00€/Jahr) bezog. Unter der Annahme, dass beim Handel ein Gewinnaufschlag von 200% vorgelegen sei, wurde von einem Umsatz von 4.500,00 monatlich (54.000,00 €/Jahr) ausgegangen. Dem Bf wurden in einer Niederschrift zahlreiche Fragen zu den Beteiligungen an den Nachtclubs, auch bezüglich der Einkünfte im Nachschauzeitraum 2011, gestellt. Die Niederschrift sei dem Bf am 05.04.2012 nachweislich zugestellt worden. Am 04.06.2012 langte dazu eine Stellungnahme ein, in welcher beteuert wurde, dass der Bf in der Zeit von 15.07.2009-19.04.2010 in Untersuchungshaft gewesen sei und somit in dieser Zeit keine Einkünfte lukriert hätte. Da die Gattin des Bf während den Verhandlungen anwesend gewesen sei, handle es sich in Bezug auf die Aussagen zur Beteiligung an den Nachtclubs um reine Schutzbehauptungen, um einer Scheidung zu entgehen. In Wahrheit würde das Geld von Zuwendungen von diversen Prostituierten stammen, wobei es sich um freiwillige Unterstützungsleistungen denen keine Gegenleistungen entgegen standen handle. Weiters habe der Bf weder mit Möbeln noch mit Antiquitäten gehandelt. Diese Argumente wurden von der BP verwertet und die gewerblichen Einkünfte im Zeitraum der Untersuchungshaft ausgesetzt. Der Einwand der Schutzbehauptungen haben zu keiner geänderten Ansicht der Behörde geführt, weshalb die Einkünfte wie bisher zum Ansatz gekommen seien. Dieses Programm wurde dem Bf nachweislich am 26.06.2012 zugestellt und dieser zu einer Schlussbesprechung am 04.07.2012 eingeladen. Auf Wunsch des Bf sei der Termin auf den 18.07.2012 verschoben worden, allerdings erschien der Bf nicht und gab stattdessen eine schriftliche Stellungnahme am 17.07.2012 ab. In dieser beteuerte er wieder, dass er weder Einkünfte aus Beteiligungen, noch Einkünfte aus Handel mit Uhren oder Antiquitäten habe, sondern es sich um reine Schutzbehauptungen gehandelt habe. Daraufhin folgte die BP den Ausführungen des Bf insofern, als dass jetzt die Zuwendungen von Prostituierten als gewerbliche Einkünfte eingestuft und unter dem Titel Zuhälterei subsumiert wurden. Bezüglich der Einkünfte aus dem Handel sei, nachdem der Bf dreimal wegen Zigarettenschmuggel verurteilt wurde, davon ausgegangen worden, dass es sich hier um einen reinen Handel mit Zigaretten handle. Mangels Vorlage von Belegen haben keine Vorsteuern in Abzug gebracht werden können. Das Schlussbesprechungsprogramm wurde nachweislich am 26.07.2012 dem Bf zugestellt und dieser am 02.08.2012 zu einer abschließenden Besprechung eingeladen. Auf Wunsch des Bf wurde dieser Termin auf den 12.09.2012 verschoben, allerdings erschien der Bf aufgrund eines Gerichtstermins nicht. Am 14.09.2012 wurde ausdrücklich auf die Abhaltung einer Schlussbesprechung verzichtet. Die Prüferin fertigte sodann die Bescheide gemäß dem letzten Schlussbesprechungsprogramm aus und es wurden für alle Jahre Erstbescheide ausgefertigt und der USt-Bescheid 2011 vorläufig erlassen. Begründet wurden die Bescheide damit, dass die Veranlagung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und die darüber aufgenommene Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht erfolgte. - detaillierte Stellungnahme zu den Berufungen gegen die Bescheide der Jahre 2004 und 2005: in den Berufungen sei angeführt worden, dass es nicht zulässig sei den Zigarettenhandel mit einem Gerichtsurteil zu begründen, welches den Zeitraum 2007-2009 betreffe. Zu berücksichtigen sei aber, dass es noch andere Urteile gibt, die zeigen, dass der Bf immer wieder versucht hat, sich mit dem Zigarettenhandel eine Einnahmequelle zu verschaffen (LG Linz 22HV 69/03t für das Jahr 2010 und LG Linz 26HV 73/08t für die Jahre 2006-2008). In der Begründung der Bescheide sei immer auf den Bericht verwiesen worden. Die BP habe die Stellungnahmen des Bf sehr wohl gewürdigt und entsprechende Schlüsse gezogen. Der Bf habe viele Möglichkeiten gehabt neue Beweise vorzulegen, die seine Darstellungen bestätigt hätten. Nach Ansicht der Prüferin begründen die vorgelegten Argumente in den Berufungen keine Aufhebung der Bescheide. - detaillierte Stellungnahme zu den Berufungen gegen die Bescheide der Jahre 2006-2011: das die Jahre 2006-2011 nur mit dem Verweis auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung begründet worden sind, erschien der Prüferin als ausreichend. Überdies stelle sich hier die Frage, warum nicht bereits im Laufe des Prüfungsverfahrens der Zeuge W. G. angefordert wurde. Weiters sei zu hinterfragen, wie eine Prostituierte Zuwendungen iHv 4.000,00 € - 6.000,00 € monatlich zu leisten vermag. Die Einkünfte aus dem Zigarettenhandel wurden nicht bestritten. Die Prüferin könne einer ersatzlosen Aufhebung der Bescheide aus den oben angeführten Gründen nicht zustimmen. Am 21.02.2013 erging ein Ersuchen um Stellungnahme an den Bf. Es wurde die Stellungnahme der BP zur gegenständlichen Berufung übermittelt und der Bf ersucht bis 21.02.2013 eine Stellungnahme abzugeben. Der Bf. stellte am 21.02.2013 einen Antrag auf Fristverlängerung bis 08.03.2013. Ein weiterer Antrag erfolgte am 08.03.2013, welcher eine Fristverlängerung bis zum 13.03.2013 begehrte. Die Stellungnahme erfolgte am 13.03.2013. Der Bf. bestritt die Stellungnahme der BP zu seinen Berufungen vollinhaltlich, da sie nicht mit dem tatsächlichen Lebenssachverhalt übereinstimme. Er halte sein Vorbringen aus dem Ermittlungsverfahren und den Berufungen vollinhaltlich aufrecht. Der Bf. wies darauf hin, dass die Einvernahme des Zeugen W. G. zum Beweis des Vorbringens erheblich sei. Er wiederhole den Antrag auf ersatzlose Aufhebung der gegen ihn ergangenen Bescheide. 1.12. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Am 10.07.2013 langten die Vorlageberichte bezüglich der USt 2004-2011, der ESt 2004-2010, der ESt VZ 2013 und der Anspruchszinsen 2004-2010 beim Bundesfinanzgericht ein. Die belangte Behörde gab als Streitpunkte die Umsätze und Gewinne aus dem Handel mit geschmuggelten Zigaretten und der Zuhälterei an und übermittelte dazu Kopien aller Berufungen des Bf. Mit einem Schreiben vom 15.09.2014 teilte die Vertreterin des Bf. der belangten Behörde mit, dass sie diesen nicht mehr rechtsfreundlich vertrete und Zustellungen direkt an den Bf. vorzunehmen seien. Die Zurücklegung der Vollmacht wurde dem Bundesfinanzgericht im Zuge der Aktenvorlage zur Kenntnis gebracht. Mit dem am 25. September 2015 zugestellten Beschluss vom 27.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen zwei Wochen Folgendes klarzustellen: "Sie haben während des bisherigen Verfahrens dargelegt, dass Einnahmen aus freiwilligen Zuwendungen von Prostituierten stammten. Es habe sich um Unterstützungsleistungen dieser Damen gehandelt, wobei Sie keine Gegenleistungen getätigt hätten. Sie hätten auch mit diesen Damen jahrelang sexuell verkehrt. • Geben Sie die Namen und derzeitigen Adressen jener Damen, von denen Sie die "Unterstützungsleistungen" erhalten haben, bekannt. • Stellen Sie die Höhe und die Zeitpunkte der jeweiligen konkreten "Unterstützungsleistungen" dar. • Inwieweit war Herr W. G., dessen Einvernahme als Zeuge Sie beantragt haben, ohne ein konkretes Beweisthema oder dessen derzeitige Adresse bekanntzugeben, in die Abwicklung der "Unterstützungsleistungen" involviert?" Mit dem am 27. August 2015 zugestellten Beschluss vom 27.08.2015 wurde der belangten Behörde wird aufgetragen, binnen zwei Wochen Folgendes klarzustellen: "• Welche Ungewissheiten liegen der vorläufigen Festsetzung der Umsatzsteuer 2011 zu Grunde? • Liegen die Ungewissheiten hinsichtlich der vorläufigen Festsetzung der Umsatzsteuer 2011 noch vor?" Den Parteien des Beschwerdeverfahrens wurde überdies ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, zum bisher festgestellten Sachverhalt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die belangte Behörde teilte in der Stellungnahme vom 28.08.2015 mit, dass kein Grund für eine vorläufige Festsetzung der Umsatzsteuer 2011 mehr vorliege. Am 08.10.2015 langte eine Stellungnahme des steuerlich vertretenen Bf. ein. Zunächst berief sich die Vertreterin des Bf. auf ihre erteilte Vollmacht und führte anschließend aus, dass der Bf. nicht in der Lage sei, die Namen und Adressen jener Damen zu nennen, von denen er Unterstützungsleistungen bezogen habe. Der Bf. sei lediglich in Kenntnis der jeweiligen Künstlernamen und ihm seien die vollständigen Namen der Damen nicht bekannt. Auch zurückliegend sei der Bf. nur in Kenntnis der Künstlernamen, wobei es sich stets um Vornamen gehandelt habe. Der Bf. glaube, sich an den Namen Klaudia zu erinnern. Auch die jeweiligen Anschriften der Damen würde sich der Kenntnis des Bf. entziehen. Aufgrund des Umstands, dass diese Damen aus dem Ausland stammen würden, sei anzunehmen, dass diese womöglich nicht mehr in Österreich aufhältig sind. Der Bf. sei jedenfalls mangels konkreter Information nicht in der Lage, den Aufforderungen durch das Bundesfinanzgericht nachzukommen. Zum Beweisantrag betreffend Herrn W. G. sei auszuführen, dass dieser bezüglich der Unterstützungsleistungen nicht involviert gewesen sei. Herr W. G. verkehre in anderen Etablissements und könne folglich keine Auskünfte hinsichtlich der vom Bf. bezogenen Unterstützungsleistungen geben. Die Parteien wurden mit Ladung vom 11. November 2015, zugestellt der belangten Behörde am 11. November 2015 und der steuerlichen Vertreterin des Bf. am 13. November 2015, zur vom Bf. beantragten mündlichen Verhandlung am 26. November 2015 geladen. Mit dem per E-mail vom 23. November 2015 eingebrachten Anbringen beantragte die Vertreterin des Bf. das erkennende Gericht möge die für den 26.11.2015, 10:00 Uhr anberaumte Verhandlung abberaumen und auf einen späteren Termin nach seiner Rückkehr ab 01.04.2016 zu verlegen. Dazu führte sie aus, der Bf. sei durch seine ausgewiesene Rechtvertreterin vom Verhandlungstermin am 26.11.2015 um 10:00 Uhr, brieflich am 16.11.2015 in Kenntnis gesetzt worden. Der Bf. hätte daraufhin am 20.11.2015 mitgeteilt, dass er sich derzeit in Wien aufhalte und am Mittwoch, den 25.11.2015 von Wien aus eine bereits länger gebuchte Flugreise nach Thailand antreten werde. Die Buchung für diese Reise hätte der Bf. vorgenommen, lange bevor er von der Anberaumung der Verhandlung erfuhr. Eine Umbuchung des Fluges sei dem Beschwerdeführer leider nicht möglich. Der Bf. könne deshalb nicht an der für den 26.11.2015 anberaumten Verhandlung teilnehmen, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Thailand befinde. Die Vertreterin des Bf. legte im Zuge der mündlichen Verhandlung am 26. November 2015 noch eine Flugbuchungsbestätigung vor, aus der hervorgeht, dass der Bf. für 25. November 2015 einen Flug nach Bangkok gebucht hätte. Der Rückflug erfolge demnach am 30. März 2016. Der Einzelrichter führte in der mündlichen Verhandlung, bei der sowohl eine Vertreterin des Bf. als auch Vertreter der belangten Behörde erschienen sind, zum Antrag auf Vertagung aus: Das Abgabenrechtsmittelverfahren ist nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht (VwGH 3.8.2000, 97/15/0190), was auch in § 274 Abs. 4 BAO zum Ausdruck kommt, wonach das Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht. Die Partei trifft überdies die Pflicht, ihren Vertreter zeitgerecht ausreichend zu informieren. Liegen keine Umstände vor, aus denen die Vertreter vom Beschwerdeführer nicht zeitgerecht und umfassend über alle für den Rechtsstreit relevanten Fragen hätte informiert werden können, ist die urlaubsbedingte Abwesenheit kein Grund für die Vertagung der mündlichen Verhandlung (VwGH 12.6.1990, 90/14/0054). Zudem wurde in der nachweislich zugestellten Ladung darauf hingewiesen, dass sich die beschwerdeführende Partei durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen kann (§ 83 Abs. 1 BAO). Ein persönliches Erscheinen des Bf. vor Gericht ist daher nicht erforderlich. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass ein Anbringen, das auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde oder einem Verwaltungsgericht zugeleitet wird, als nicht eingebracht gilt und kann daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen (VwGH 28. 5. 2009, 2009/16/0031). Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (wie Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) können im Anwendungsbereich der BAO nicht mittels E-Mail eingebracht werden (vgl VwGH 25. 1. 2006, 2005/14/0126; 24. 2. 2011, 2007/15/0042). Das von der steuerlichen Vertreterin eingebrachte E-Mail vom 23. November 2015 stellt keinen wirksamen Antrag dar. Der Einzelrichter verkündete folgenden Beschluss: Das per E-mail vom 23. November 2015 eingebrachte Anbringen auf Vertagung der mündlichen Verhandlung am 26. November 2015 wird abgewiesen. Die Parteien verzichteten im Zuge der mündlichen Verhandlung auf die Verlesung des bisher festgestellten Sachverhaltes und des Parteienvorbringens.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100619/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100619.2013
Stammnummer
108932
Gültig
26.11.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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