Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0863-W/02
Schätzung aufgrund angeblich nicht gedeckter Lebenshaltungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0863-W/02vom 15.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. , Musiker, geb.
17. November 1960, W, B-gasse, vertreten durch Steirer - Mika und
Comp., Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1010 Wien,
Franz-Josefs-Kai 53, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16.
und 17. Bezirk, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die
Jahre 1992, 1994 und 1996 entschieden:
Die angefochtenen Bescheide
werden gem. § 289 Abs. 1 aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bw. (verheiratet, zwei Kinder) erklärt in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 einen Verlust aus
selbständiger Tätigkeit als Musiker in Höhe von S 19.087,00 sowie
Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit (Lehrer) in Höhe
von S 105.649,00.
In einem Ersuchen um Ergänzung vom 13. 8. 1997 wird
der Bw. ersucht bekannt zu geben, wie der Kauf des Grundstückes in KG E
(Kaufpreis S 2,500.000,00) finanziert worden sei (Pt. 2 des Vorhaltes), zu
erklären, wovon der Bw. den Lebensunterhalt bestreite (Pt. 3), die
Lebenshaltungskosten aufgegliedert (Miete, Kreditzahlungen, Versicherungen)
bekannt zu geben (Pt. 4), und zu erklären, warum die Honorare als Lehrer
des Konservatoriums für Musik GP nicht bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit 1995 erfasst worden seien.
Den Vorhalt beantwortet der Bw. dahingehend, dass die
Liegenschaft in E mittels Hypothekardarlehens (Auszahlungsbetrag S 2,500.000,
Zinssatz 9% p. a., Laufzeit 20 Jahre) finanziert worden sei (Pt. 2 des
Vorhaltes), der Lebensunterhalt des Bw. auch aus den Einkünften der
Lebensgefährtin und späteren Ehefrau des Bw. Frau
CMbestritten wurde.
Aus der Vorhaltsbeantwortung und den Erhebungen des
Finanzamtes ergeben sich für die Gattin des Bw. folgende
Einkünfte:
|
Firma
|
|
Mt.
|
Bezug (brutto)
|
Summe
|
Dr.
G
|
Jänner bis Mai 1992
|
5
|
18.000,00
|
90.000,00
|
Fa
L
|
Jänner bis Mai 1993
|
5
|
11.151,00
|
55.755,00
|
Dr.
OD
|
|
|
3.000,00
|
50.400,00
|
Wiener
Gebietskrankenkasse
|
Mai 1992 bis Jänner 1993
|
9
|
|
140.493,50
|
Niederösterreichische
Gebietskrankenkasse
|
Mai 1992 bis Jänner 1994
|
9
|
316,34
|
86.000,00
|
Arbeitsamt
(Sondernotstandshilfe,Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld)
|
ab Jänner 1993 laufend
|
|
384,40
|
676.544,00
|
Gesamt 1992 bis 1997
|
|
|
|
1.099.192,50
|
Einkünfte jährlich rund
|
|
|
|
183.200
Weiters wird ausgeführt, dass die Gattin des Bw.
über ein Sparbuch in Höhe von S 200.000 verfügt habe, und laufend
finanzielle Zuwendungen von einer Tante in schenkungssteuerlich unbeachtlicher
Höhe erhalten habe (Pt. 3 des Vorhaltes).
Die Lebenshaltungskosten pro Jahr (Pt. 4) stellten sich wie
folgt dar:
|
|
Jahr
|
(monatlich
|
Miete
|
15.000,00
|
1.250,00
|
Strom Gas
|
4.000,00
|
333,33
|
Telefon
|
3.000,00
|
250,00
|
Auto
|
11.000,00
|
916,67
|
Verpflegung
|
73.000,00
|
6.083,33
|
Sonstiges
|
10.000,00
|
833,33
|
Summe
|
116.000,00
|
9.666,67)
Zu Punkt 5 des Vorhaltes gibt der Bw. bekannt,
sämtliche Honorare ordnungsgemäß erklärt zu haben. Die im
Vorhalt erwähnten Honorare als Lehrer seien ebenfalls in der erklärten
Gesamtsumme der Einkünfte aus selbständiger Arbeit enthalten.
Anlässlich einer im Jahre 1998 beim Bw. abgehaltenen
Betriebsprüfung über den Zeitraum 1992 bis 1997 ergeben die Erhebungen
der Betriebsprüfung, dass seitens des Bw. ein Sparbuch mit Bareinzahlungen
in Höhe von S 186.000 (1992) und in Höhe von S 18.000 (1994)
sowie S 160.000 im Jahre 1996 vorgelegt wurde. Die Betriebsprüfung gelangt
zu der Auffassung dass mit den vom Bw. erklärten Einkünften die
Lebenshaltungskosten nicht gedeckt seien.
Die Feststellungen der Betriebsprüfung münden in
einer Hinzurechnung von Einkünften sowie in einer für diese
Einkünfte festgesetzten Umsatzsteuer. Begründet wird dies mit dem
Verweis auf nicht gedeckte Lebenshaltungskosten.
Mit 17. 5. 1999 erhebt der Bw. Berufung:
Als Schätzungsgrundlage für die behaupteten
Fehlbeträge seien Einzahlungen auf ein Sparbuch der Gattin des Bw.
herangezogen worden. Folgende Beträge seien der Umsatzsteuer unterzogen und
netto den Einkünften hinzugerechnet worden.
|
|
Brutto Einzalungen
Sparbuch
|
daraus 10 % Ust
|
Nettobetrag
|
1992
|
186.000,00
|
16.908,09
|
169.091,91
|
1994
|
18.000,00
|
1.636,36
|
16.363,64
|
1996
|
160.000,00
|
14.545,45
|
145.454,55
Weiters wird ausgeführt:
"
1.
Mangelhafte und unbegründete Beweiswürdigung
Die von unserem Mandanten
vorgebrachten Erklärungen, wie der Lebensunterhalt in den fraglichen Jahren
finanziert wurde und auch die vorgelegten Beweise wurden von der
Abgabenbehörde in keiner Weise berücksichtigt. Dadurch ist der
Spielraum der freien Beweiswürdigung von der Abgabenbehörde
überschritten worden.
Unser Mandant hat
ausgeführt, dass er und seine Familie seit Jahren von Onkel und Tante
seiner Frau finanziell unterstützt werden. Einerseits haben diese laufend
zum Lebensunterhalt beigetragen, andererseits mit einem Darlehen über S
100.000 im Jahre 1996 ausgeholfen.
Der Onkel von Frau M ist mittlerweile verstorben, die
Tante, Frau MH, lebt in einem Altersheim. Die Abgabenbehörde befragte Frau
H zweimal zu diesen Aussagen unseres Mandanten: Zunächst wurde telefonisch
nachgefragt. Frau H bestätigte, dass sie ihre Nichte und deren Familie
finanziell unterstützt.
Am 11. 11. 1998
schließlich suchte die Betriebsprüferin Frau
H im Altersheim auf. Sie befragte Frau
H diesmal nur zur Frage des Darlehens.
Frau H bestätigte, dass ihr Mann
Familie M 1996 etwa S 100.000 geliehen
hat. Zum laufenden Beitrag zum Lebensunterhalt der Familie
M wurde Frau
H nicht befragt, sie sagte darüber
daher natürlich auch nichts aus (siehe Niederschrift).
In der Folge behauptete die
Abgabenbehörde, dass Frau H die
laufende finanzielle Unterstützung nicht bestätigt habe. Diese
Vorgangsweise entspricht sicherlich nicht einer objektiven Erhebung. Frau
H sagte zu Dingen aus, zu denen sie
befragt wurde (das Darlehen). Unserem Mandanten nun vorzuhalten, dass Frau
H die Tatsache, dass sie und ihr Mann die
Familie unseres Mandanten laufend finanziell unterstützt haben, nicht
bestätigt hat, obwohl sie dazu gar nicht befragt wurde, ist sachlich nicht
gerechtfertigt.
In der Folge haben wir
namens und Auftrags unseres Mandanten eine schriftliche Aussage von Frau
H vorgelegt, in der alle Punkte der
finanziellen Unterstützung bestätigt werden, nämlich die
Gewährung eines Darlehens sowie die laufenden Zahlungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts der Familie ihrer Nichte.
Die Abgabenbehörde hat
im Rahmen der freien Beweiswürdigung sämtliche Beweise, die für
die Darstellung unseres Mandanten sprechen, pauschal und vollständig
negiert, ohne dies in irgendeiner Form zu begründen.
Tatsächlich ist es aber
keineswegs unglaubwürdig und entspricht auch durchaus den Erfahrungen des
täglichen Lebens, dass sich Familienangehörige gegenseitig
unterstützen, wenn finanzielle Engpässe auftreten. Frau
H betrachtet Frau
M als Tochter-Ersatz, da sie selbst keine
Kinder hat und Frau M ihre nächste
Angehörige ist. Die finanzielle Unterstützung naher Angehöriger
ist eine gesellschaftlich so verbreitete Tatsache, dass sie geradezu als
selbstverständlich betrachtet werden kann. Dass dies auch der Gesetzgeber
erkannt hat, ist nicht zuletzt aus der Schenkungssteuerbefreiung für die
Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Lebensunterhaltes (§ 15 (1) 9
ErbStG) abzulesen.
Die Vorgangsweise der
Abgabenbehörde, die gewährte Unterstützung als völlig
unglaubwürdig abzutun, entspricht in keiner Weise der gesellschaftlichen
Realität in Österreich und überschreitet den Spielraum, den die
Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen die im Rahmen der freien
Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sein, d. h.
unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut
entsprechen (vgl. u. a. VwGH 85/16/109 vom 13. 11. 1986, VwGH 85/13/0179 vom 28.
10. 1987, VwGH 89/01/0148 vom 10. 1. 1990, VwGH 85/02/0053 vom 3. 10. 1985).
Dies ist im vorliegenden Fall keinesfalls gegeben.
Die Darstellung unseres
Mandanten ist einerseits schlüssig vorgebracht und mit Beweisen untermauert
worden. Es wurden von keinem der Beteiligten voneinander abweichende Aussagen
getätigt. Zum anderen entspricht die Darstellung des Betroffenen und der
Zeugin durchaus dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut. Vielmehr
widerspräche es sogar dem menschlichen Erfahrungsgut und den moralischen
Vorstellungen in unserer Gesellschaft, wenn nahe Angehörige einander in
Notlagen keine Unterstützung gewährten.
2.
Unzulässigkeit und fehlende Begründung der Vermögensrechnung zur
Feststellung der Unterdeckung des Lebensunterhaltes.
Nach Ansicht unseres
Mandanten gibt es ohnehin keine ungeklärten Vermögenszuwächse, da
die Einzahlungen auf das Sparbuch auf finanzieller Unterstützung durch Frau
und Herrn H beruhen. Abgesehen davon, dass
daher die Zulässigkeit der Schätzung ohnehin bestritten wird, erfolgte
die Ermittlung der geschätzten Besteuerungsgrundlagen auch in einer nicht
zulässigen Weise.
Die Hinzurechnung aufgrund
angeblich nicht gedeckter Lebenshaltungskosten erfolgte im Rahmen der
Betriebsprüfung pauschal in Höhe der Einzahlungen auf das Sparbuch,
ohne jede nähere Begründung und ohne auf die vorgebrachten Argumente
und Beweise unseres Mandanten einzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof
legt in ständiger Rechtsprechung strenge Maßstäbe für die
Vorgangsweise bei der Zuschätzung an, die hier eklatant verletzt
wurden:
In
einem solchen Schätzungsverfahren müssen die zu dem
Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und
folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang
stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein,
diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hierbei muss die
Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahren auf alle vom
Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung
relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch
spätere Erhebungen geklärt werden muss. (...)
Die
Begründung eines Abgabenbescheides muss in einer Weise erfolgen, dass der
Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet
(...) nachvollziehbar ist."(VwGH 95/13/0282 bzw. 95/13/0283 vom 27. 5.
1998)
Diesen Anforderungen
genügen die angefochtenen Bescheide bzw. der diesen zugrunde liegende
Betriebsprüfungsbericht keineswegs.
Die belangte Behörde
ging in keiner Weise würdigend auf die Aussagen von Herrn
M und Frau
H ein (siehe Punkt 1 - Mangelhafte
Beweiswürdigung). Die Abgabenbehörde muss sich aber mit nicht von
vornherein von der Hand zu weisende Einwendungen zumindest auseinandersetzen
(vgl. VwGH
95/13/0282
bzw. 95/13/0283 vom 27. 5. 1998
95).
Die Zurechnungen wurden
pauschal in Höhe der Bareinzahlungen auf das Sparbuch vorgenommen. Dies
entspricht in keiner Weise einer zulässigen Vermögensrechnung. Die
Abgabenbehörde hat nicht nachvollziehbar erläutert, wieso genau diese
Beträge nicht durch die Einkünfte gedeckt waren. Es wurde auch nicht
erläutert, welche Höhe die Behörde als notwendig zur Deckung des
Lebensunterhalts erachtet. Tatsächlich wäre aber das erklärte
Einkommen mit den anzunehmenden Lebenshaltungskosten gegenüberzustellen
gewesen.
Die angefochtenen Bescheide
weisen daher gravierende Begründungsmängel auf und sind allein aus
diesem Grund schon als nichtig zu betrachten.
3.
Unrichtige Feststellung der Summe der Einzahlungen auf das
Sparbuch
Abgesehen davon, dass die
Hinzurechnung - wie in den Punkten 1 und 2 ausgeführt - ohnehin
nicht zu Recht erfolgte, unterlief der Abgabenbehörde auch ein
Rechenfehler: Die Summe der Einzahlungen auf dem Sparbuch im Jahr 1992
beträgt nicht S 186.000 sondern S 148.000 (siehe beiliegende
Kopie).
Da die Bareinzahlung auf das Sparbuch der Frau M zur
Gänze auf die finanzielle Unterstützung durch Familie H
zurückzuführen ist, erfolgte die Festsetzung der Umsatzsteuer von
diesen Beträgen sowie deren Hinzurechnung zu den Einkünften nicht zu
Recht".
Zum von Herrn H zur Deckung des Lebensunterhaltes
gewährten Darlehens in Höhe von S 100.000 führt die
Betriebsprüfung (Stellungnahme zur Berufung) aus, dass Herr H seiner Gattin
nur erzählt habe, dass er Frau M "etwas gegeben habe", ihr selber aber
Zeitpunkt und Höhe des Betrages nicht bekannt gewesen sei.
Herr und Frau H hätte über kein Sparbuch
verfügt und seit Jahren nur eine Pension bezogen . Ein Darlehensvertrag sei
nicht vorhanden gewesen. In der Verlassenschaftsabhandlung von Herrn H finde
sich kein Hinweis auf ein Darlehen. Der Zweifel der Betriebsprüfung sei
daher berechtigt.
Auch die angeblichen laufenden Zahlungen von Frau H seien
in keiner Weise nachhaltig begründet worden.
Im Jahre 1992 sei die Gattin des Bw. Arbeitslosenbezieherin
gewesen und es sei von der Familie des Bw. eine Liegenschaft (Summe der
Anschaffungskosten S 3,007.500) erworben worden. Da der Kredit den Betrag
von S 2,500.000 abgedeckt habe, seien S 500.000 mit dem Arbeitslosenbezug der
Gattin, der Kinderbeihilfe und dem vom Bw. erklärten Einkünften zu
finanzieren gewesen. Der Betrag in Höhe von S 186.000 sei somit im Wege der
Schätzung ermittelt worden.
Zu den in der Berufung angeführten Rechenfehler im
Jahre 1992 führt die Betriebsprüfung aus, dass zwar die Eingänge
am Sparbuch S 148.000 betragen haben, es sich bei dem von der
Betriebsprüfung angesetzten Wert jedoch um eine Schätzung der
Lebenshaltungskosten gehandelt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein in einem
mängelfreien Verfahren festgestellter ungeklärter
Vermögenszuwachs die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus
nicht einbekannten Einkünften herrührt. Gleiches gilt, wenn der
Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen
laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte.
In einem solchen Schätzungsverfahren müssen die
zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und
folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen in Einklang
stehen.
Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel
gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die
größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.
Hierbei muss die Behörde im Rahmen des
Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substanziiert
vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen,
auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden
muss (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar
1998, 95/13/0083,).
Gemäß
§ 184 Abs.
1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen.
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 2 BAO
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1)
wesentlich sind.
Eine Schätzung ist, wie aus den Bestimmungen des
§ 184 BAO erhellt, keine Ermessensentscheidung. Die
Abgabenbehörde hat, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Eine Schätzung
ist somit ein Akt der Tatsachenfeststellung und nicht ein solcher der freien
Willensbildung oder Willensentfaltung der Abgabenbehörde. Ziel der
Schätzung ist es, mit ihrer Hilfe der Wahrheit möglichst nahe zu
kommen.
Die Schätzung soll der Ermittlung derjenigen
Besteuerungsgrundlagen dienen, welche die größte Wahrscheinlichkeit
der Richtigkeit für sich haben (VwGH 25. 11. 1994,
92/17/0030).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss derjenige, der zu einer Schätzung
begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit
hinnehmen, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise
ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur
bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl.
VwGH 14. 5. 1991, 89/14/0195; 5. 11. 1991, 91/14/0049;
25. 2. 1994, 93/17/0407; 27. 4. 1995,
94/17/0140).
Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass wer
ungewöhnliche und unwahrscheinliche Verhältnisse behauptet,
hiefür den Nachweis zu erbringen hat.
Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung
der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder
Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Diese Unsicherheit wird umso
größer sein, je geringer die Anhaltspunkte sind, von denen aus
schlüssige Folgerungen gezogen werden können.
Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt das
Ergebnis einer Schätzung dahingehend, ob es auf Grund schlüssiger,
somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut
entsprechender Erwägungen der Behörde zustande gekommen
ist.
Es reicht durchaus hin, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen
Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit
Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Die Begründung eines
Abgabenbescheides muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung
zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur
Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen
Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen
bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet.
Die Begründung eines Abgabenbescheides muss in einer
Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung
seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im
Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar
ist.
Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der
Begründung eines Bescheides im Sinne ihrer Eignung, die ihm aufgetragene
Gesetzmäßigkeitskontrolle zu ermöglichen, ist die
zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde
festgestellten Sachverhaltes.
Es ist dies jener Sachverhalt, den die belangte
Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als
erwiesen annimmt. Das der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung
methodisch folgende Begründungselement eines Bescheides hat in der
Darstellung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung zu
bestehen. In dem zu diesem Punkt der Bescheidbegründung zu treffenden
Ausführungen sind, auf das Vorbringen eines Abgabepflichtigen im
Verwaltungsverfahren sachverhaltsbezogen im Einzelnen eingehend, jene
Erwägungen der Behörde darzustellen, welche sie bewogen, einen anderen
als den vom Abgabepflichtigen behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen,
und aus welchen Gründen sich die Behörde im Rahmen ihrer freien
Beweiswürdigung dazu veranlasst sah, im Falle des Vorliegens
widerstreitender Beweisergebnisse gerade den von ihr angenommenen und nicht
einen durch Beweisergebnisse auch als denkmöglich erscheinenden Sachverhalt
als erwiesen anzunehmen.
Das dritte tragende Element der Bescheidbegründung
schließlich hat in der Darstellung der rechtlichen Beurteilung der
Behörde zu bestehen, nach welcher sie die Verwirklichung welcher
abgabenrechtlichen Tatbestände durch den im ersten tragenden
Begründungselement angeführten festgestellten Sachverhalt als gegeben
erachtet (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997,
94/13/0200 ).
Im gegenständlichen Fall
hat das Finanzamt die von der Betriebsprüferin vorgenommene
Zuschätzung im Betriebsprüfungsbericht mit dem Hinweis auf nicht
gedeckte Lebenshaltungskosten und nicht geklärten Sparbucheingängen
begründet.
Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Zuschätzung
im Zusammenhang mit einer Unterdeckung der Lebenshaltungskosten ist allerdings
mit wesentlichen Verfahrensmängeln belastet.
Abgesehen davon, dass die jeweils
angesetzten Beträge der diesbezüglichen Unterdeckung im
Betriebsprüfungsverfahren nicht ermittelt und aus dem angefochtenen
Bescheid rechnerisch nicht nachvollziehbar sind weist auch die Berufung zu Recht
darauf hin, dass im zu beurteilenden Fall die konkrete Höhe der von der
Behörde als notwendig zur Deckung des Lebensunterhaltes vermisst wird (es
wurden im Betriebsprüfungsverfahren keine konkreten Erhebungen dahingehend
getätigt, wie sich die tatsächlichen Lebenshaltungskosten der Familie
des Bw. darstellen, beispielsweise wie hoch sich die monatliche Belastung in
Folge der Kredittilgung für beide Kredite beläuft).
Ob der von vom Finanzamt gewählte Ansatz der
Zuschätzung in Folge jährlicher Lebenshaltungskosten des Bw. im oben
angeführten Ausmaß dieser Anforderung entspräche, kann der
unabhängige Finanzsenat nicht beurteilen, weil die Betriebsprüfung
eine schlüssige Begründung für gerade diesen von ihr angenommenen
Betrag jährlicher Lebenshaltungskosten im angefochtenen Bescheid schuldig
geblieben ist.
Der vom Finanzamt gegebenen Begründung für den
Ansatz dieses Betrages lässt sich vielmehr entnehmen, dass sie den für
Lebenshaltungskosten benötigten Betrag mit Hinweis auf Einzahlungen auf ein
Sparbuch der Gattin des Bw. ermittelt hat.
Ein solcher Rechenvorgang ist aber für sich allein in
keiner Weise geeignet, die dabei ermittelte Summe als den Betrag einsichtig zu
machen, den ein Abgabepflichtiger zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes
aufgewendet haben muss, zumal der Bw. in der Berufung zu Recht darauf hinweist,
dass für eben diese Sparbucheingänge eine Bestätigung über
die Mittelherkunft vorgelegt werden konnte.
Auch die allgemein gehaltene Bezugnahme auf die mittels
Kredit finanzierte Anschaffung zweier Liegenschaften in der Stellungnahme der
Betriebsprüfung konnte nicht dazu ausreichen, den schon grundsätzlich
in wenig geeigneter Weise ermittelten Deckungsbetrag in eine nachvollziehbare
Beziehung zu den persönlichen Verhältnissen des Bw. zu setzen.
Mögen die vom Bw. gegen die behördliche
Argumentation der Erforderlichkeit der Bestreitung von Ausgaben zur Sicherung
der Lebenshaltungskosten erhobenen Einwände und Behauptungen in nahezu
allen Belangen ungewöhnlich und unwahrscheinlich erscheinen, lässt die
bloße Erforderlichkeit der Bestreitung eben dieser Ausgaben in nicht
näher angesprochenem Umfang allein einen Nachvollzug der vom Finanzamt
angenommenen Beträge als dem Bw. jährlich zur Last fallenden
Lebenshaltungskosten nicht zu.
Durch unzureichende Begründung des vorgenommenen
Schätzungsvorganges hat das Finanzamt damit Verfahrensvorschriften
verletzt, bei deren Einhaltung die Möglichkeit der Erlassung eines anders
lautenden Bescheides nicht ausgeschlossen werden kann. Das Finanzamt
unterließ vor allem jegliche Auseinandersetzung mit dem
Berufungsvorbringen.
Zusammenfassend sind nach der
Diktion des § 289 Abs. 1 BAO seitens der Abgabenbehörde
erster Instanz Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen worden,
bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen
werden können, weswegen die angefochtenen Bescheide von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben waren.
Wien, am 15.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0863-W/02
- Stammnummer
- 10923
- Gültig
- 15.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF