Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1669-L/02
Schätzung der nicht deklarierte Einkünfte eines Schleusenwärters als Maurer beim Schwimmbadbau
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1669-L/02vom 06.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers, vom
31. Januar 2001 und 25. Februar 2002 gegen die Bescheide des
Finanzamtes vom 5. und 6. Februar 2001 betreffend Einkommensteuer 1994 bis
2000 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist nach seiner eigenen Darstellung
"Beamter der Schleusenaufsicht" eines
Donaukraftwerkes, der vor dieser Anstellung das Maurerhandwerk erlernt hat.
Entsprechend seiner Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung wurde er in den Jahren 1994 bis 1999
antragsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt.
Aufgrund von Kontrollmitteilungen fand beim Berufungswerber
im Zeitraum vom 17. November 2000 bis 31. Januar 2001 eine
abgabenbehördliche Prüfung der Aufzeichnungen statt. Im darüber
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961) erstellten Bericht hielt der Prüfer unter anderem Folgendes
fest:
"Tz. 10
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Bezug zur
Niederschrift Bp 80a vom 17. November 2000:
Der
Abgabepflichtige gibt an seit zumindest 1995 Arbeitsleistungen bei
Bäderbauten zu erbringen. Aufgrund eigener Angaben handelt es sich dabei um
rund zehn Baustellen pro Jahr, wobei pro Baustelle im Durchschnitt rund
S 10.000 vereinnahmt werden (siehe Niederschrift vom 29. Juni 2000).
Der
Abgabepflichtige wurde seitens des Finanzamtes aufgefordert, für die
betreffenden Jahre dieser oben angeführten Tätigkeit
Einkommensteuererklärungen abzugeben. In diesen
Einkommensteuererklärungen wurden zahlenmäßige Abweichungen
gegenüber den ursprünglichen Angaben festgestellt.
Im Zuge
einer vom Finanzamt durchgeführten Prüfung nach § 151 BAO
wird nun abschließend festgestellt:
Wegen
nicht vorhandener Aufschreibungen und aufgrund der mangelhaften Angaben des
Abgabepflichtigen ist eine Schätzung gemäß
§ 184 BAO
vorzunehmen.
1. Die
Anzahl der gebauten Bäder wird mit rund zehn jährlich
bestätigt.
2. Die
durchschnittlichen Einnahmen belaufen sich auf rund S 10.000,00 je Bad.
Für das Jahr 1999 wurde seitens der Prüfung eine Großbaustelle
nachgewiesen, bei der der Abgabepflichtige rund S 40.000,00 verdient hat
(Einnahmen S 50.000,00, Ausgaben S 10.000,00). Umlegung dieses
Umstandes auch auf die anderen Prüfungsjahre (=Sicherheitszuschlag).
3. Als
pauschale Betriebsausgabe (Kfz, Werkzeuge, diverse Anschaffungen et cetera)
werden jährlich S 10.000,00 angesetzt.
4. Provisionseinkünfte
aus der Vermittlung von Baumaterialien werden jährlich mit rund
S 9.000,00 angenommen.
Steuerlicher
Ansatz laut Betriebsprüfung:
Für
die Jahre 1995 bis 1999 werden die jährlichen Einkünfte aus dem
Bäder bau mit S 120.000,00 unter Anwendung des § 184 BAO
angesetzt. Weiters sind Einkünfte aus Vermittlungsprovision in Höhe
von jährlich S 9.000,00 anzusetzen."
In der Niederschrift vom 29. Juni 2000 hatte der
Berufungswerber angegeben, dass von ihm seit etwa fünf Jahren
Maurerarbeiten und Plattenlegerarbeiten vor allem im Schwimmbadbau
durchgeführt worden wären. Er habe etwa zehn bis zwölf
Schwimmbäder gegen ein Entgelt von je S 10.000,00 pro Jahr errichtet.
Aufzeichnungen habe er keine geführt.
Mit Telefax vom 2. Juli 2000 hat sich der
Berufungswerber an den Präsidenten der damals noch existierenden
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich gewandt und darin den Vorwurf
erhoben, aus persönlichen Gründen von den Beamten des Finanzamtes
rechtswidrig verfolgt beziehungsweise
"sekkiert" zu werden. Er sei Beamter
der Schleusenaufsicht und gebe zu, nebenbei
"im Pfusch Maurertätigkeiten
verrichtet" zu haben. Er habe diesen Beruf erlernt. Das Finanzamt habe
jetzt aufgrund einer Anzeige Einkünfte aus dieser Tätigkeit von
S 130.000,00 jährlich geschätzt. Er wisse nicht, wie er
"so viel" verdient haben solle, denn
dazu müsse er 65 Tage im Jahr um den durchschnittlichen Maurerlohn von
S 2.000,00 pro Tag gearbeitet haben. Er könne seine Tätigkeit nur
in den Sommermonaten ausüben, wo er auch seinen Urlaub nehme, den er
"sicher nicht" zur Arbeit nutze. Er
habe auch Wochenenddienste auf der Schleuse zu absolvieren. Seit Monaten
würden zwei Beamte in der Gegend herumfahren, um seine
"so genannten Kundschaften" unter Druck
und Androhung diverser Strafen zu befragen,
"wie viel der von diesen erhalten"
habe.
In dem als Stellungnahme bezeichneten und an die
Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes gerichteten Schreiben vom
10. Juli 2000 brachte der Berufungswerber vor, dass er vor etwa fünf
Jahren Herrn A "beruflich" kennen
gelernt und sich mit diesem angefreundet habe. Da Herr A Schwimmbäder
vertreibe, habe er ihn ersucht "bestimmte
Vorarbeiten" zu übernehmen. Er habe in den letzten Jahren auch
unentgeltlich beim Hausbau seiner zwei Nichten und der Lebensgefährtin
seines Sohnes mitgearbeitet. Für ein Schwimmbad würden Kosten von
S 10.000,00 und davon nur ein kleiner Teil für ihn entfallen. Da er
allein diese Tätigkeit nicht durchführen könne, stelle er vor
allem seine Kenntnisse zur Verfügung. Meistens hätten Studenten oder
vom Kunden bereitgestellte Personen bei der Arbeit geholfen. Die Arbeiten
hätte er vorwiegend im Bereich von X und Y durchgeführt und wären
daher Fahrtkosten angefallen. Der Berufungswerber habe verschiedene Werkzeuge
selbst beigestellt. Von einer unbefugten Gewerbeausübung könne auf
keinen Fall gesprochen werden, da er seine
"Tätigkeit weder nachhaltig ausübe
noch dies jedermann anbiete".
Am 22. September 2000 übermittelte der Berufungswerber
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 1999. In der
beigefügten Beilage erklärte der Berufungswerber, dass er im Jahr 1996
fünf Bäder hergestellt habe. Vom Bruttoerlös in Höhe von
S 50.000,00 seien Fahrtkosten für sechs Fahrten (zwei Tage Arbeit und
eine Besprechung), die Kosten eines Helfers mit S 650,00 pro Tag für
zwei Tage und für Diverses von S 500,00 abzuziehen. Daraus würden
sich Fahrtkosten für 1.122 Km zu S 4,60 also S 5.161,20 (laut
Berufungswerber 5.261,00 aufgrund eines Rechenfehlers) und damit
Betriebsausgaben von S 6.961,2 und damit Einkünfte von
S 43.078,80 (aufgrund eines weiteren Rechenfehlers gibt der Berufungswerber
hier S 42.939,00 an) ergeben. Das von ihm errechnete Jahresergebnis
für 1996 legte der Berufungswerber in der Form auf die Folgejahre um, als
er die Summe im Verhältnis auf drei Schwimmbäder für 1997 und
1998 (S 25.763,00) und fünf Bäder (S 42.932,00)
übertrug.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 27. September 2000
wurde der Berufungswerber ersucht, die Anschriften der von ihm errichteten
Schwimmbäder 1996 bis 1999 bekannt zu geben, worauf der Berufungswerber am
16. Oktober 2000 antwortete, dass er die Namen der Auftraggeber
"beim besten Willen" nicht mehr angeben
könne, da er sich nicht mehr erinnere. 1996 sei er in J bei der Familie K,
1997 in L bei M, 1998 einmal in N, der Name des Auftraggebers sei ihm aber
entfallen und 1999 bei O gewesen. Die Anzahl der Baustellen habe ihm Herr A
anhand seiner Aufzeichnungen mitgeteilt.
Im Ersuchen um Ergänzung des Finanzamtes datiert vom
19. Oktober 2000 wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, dass nach den
vorliegenden Unterlagen der Berufungswerber in den Jahren 1995, 1996, 1997, 1998
und 1999 Einkünfte aus dem Errichten von Schwimmbädern erzielt habe.
Mangels Angaben des Berufungswerbers werde beabsichtigt gemäß
§ 184 BAO den jährlichen Gewinn des Berufungswerbers mit
S 250.000,00 zu schätzen. Sollte der Berufungswerber doch über
Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben dieser Jahre verfügen,
werde er aufgefordert, diese vorzulegen.
Dem entgegnete der Berufungswerber mit dem Schreiben
rückdatiert auf den 10. Juli 2000 eingelangt am 3. November 2000,
dass er beantrage "seine Steuern"
entsprechend seiner oben geschilderten Steuererklärungen zu berechnen. Die
Schätzung von Einkünften in Höhe von S 250.000,00
jährlich könne "doch wahrlich nicht
ernst gemeint sein". Er sei berufstätig und müsste mehr als Tag
und Nacht arbeiten, um ein solches Ergebnis zu erzielen. Er habe seine
Abgabenerklärung nach besten Wissen und Gewissen ausgefüllt. Eine
Schätzung habe darauf zu achten, dass die Besteuerungsgrundlage ermittelt
werde, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für
sich habe. Dabei handle es sich nicht um Ermessensentscheidung sondern um einen
Akt der Tatsachenfeststellung. Die Schätzung des Finanzamtes sei allerdings
ein "Willkürakt" gegen seine
"Person". Das Bauen von
Schwimmbädern sei nur im Frühling und im Frühsommer
beziehungsweise Herbst möglich. Auch in dieser Zeit arbeite er in seiner
Dienststelle vierzig Stunden in der Woche. Er frage sich
"wie jemand auf den Gedanken kommen"
könne, innerhalb dieser kurzen Zeit einen derartigen Gewinn erzielen zu
können.
In den im gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommen Verfahren für die Einkommensteuer 1995 bis 1999
ergangenen, jedoch ohne Zustellnachweis übermittelten Bescheiden, datiert
vom 5. Februar 2001 folgte das Finanzamt den oben dargestellten
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und verwies
hinsichtlich der Begründung auf diese.
Gegen diese richtet sich die nicht datierte am 9. März
2001 der Post übergebene und am 12. März 2001 eingelangte
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1999. Darin erklärt
der Berufungswerber, dass es ihm ein Rätsel sei, worauf sich die
Schätzung seiner Einkünfte (aus dem Schwimmbadbau) in Höhe von
S 129.000,00 jährlich gründe. Er sei Beamter und habe in den
genannten Jahren fallweise in der Freizeit als Maurer gearbeitet. Es sei
allgemein bekannt, dass man als Maurer rund S 2.000,00 als Lohn verlangen
könne und könne er für diese Beträge auch nachträglich
Steuererklärungen abgeben. Er habe keinesfalls für mehr als zwanzig
Tage im Jahr gegen Entgelt gearbeitet, da er auch im Rahmen der
Nachbarschaftshilfe für seine Verwandten tätig gewesen sei und
dafür keinen Lohn verlangt habe. Eine Schätzung solle den
üblichen Normen entsprechen und nicht einfach einen willkürlichen
Betrag ansetzen.
Bereits zuvor am 31. Januar 2001 war vom
Berufungswerber eine Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 dem Finanzamt übermittelt
worden, welche, wie aus dem handschriftlich angebrachten Vermerk ersichtlich am
19. Februar 2001 als Berufung gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren
ergangenen Einkommensteuerbescheid datiert vom 5. Februar 2001 gewertet
worden ist. Entsprechend der beigelegten Belege wurden der
Berufungsvorentscheidung vom 20. Februar die bis dahin nicht
berücksichtigten Sonderausgaben angesetzt, jedoch der vom Berufungswerber
beantragte Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung nicht
gewährt. Dies wurde damit begründet, dass für den Sohn des
Berufungswerbers die tägliche Hin- und Rückfahrt vom Wohnort nach P
zumutbar sei.
Am 11. April 2001 wurde der Berufungswerber vom
Finanzamt aufgefordert, die Bankauszüge seines Kontos bei der Bank_A Nr. Z
für den Zeitraum 1995 bis 1999 offen zu legen und die Belege zu
übersenden, sowie bekannt zu geben, wofür und von wem die Ehegattin
des Berufungswerbers im Jahr 1999 S 10.000,00 an Einkünften bezogen
habe.
Darauf entgegnete der Berufungswerber am 18. April
2001, dass er leider die verlangten Kontoauszüge nicht aufgehoben habe,
aber gerne bereit sei die Einsicht in das Konto zu gestatten. Die erklärten
Einkünfte seiner Ehefrau würden Zuschätzungen bei der Firma Q
betreffen und in keinem Zusammenhang mit den Einkünften des
Berufungswerbers stehen.
Telefonisch erklärte der Berufungswerber am
19. April 2001, dass er die Kontoauszüge übermitteln würde,
sobald diese bei der Bank ausgehoben seien.
Am 23. April 2001 gab der Berufungswerber telefonisch
bekannt, dass er die Kontoauszüge nicht vorlegen werde, da dies mit Kosten
verbunden sei und seine Ehegattin, welche dieses Konto gemeinsam mit dem
Berufungswerber besitze, mit der Vorlage nicht einverstanden wäre.
Niederschriftlich wurde der Berufungswerber am
29. Juni 2001 zum Berufungsthema anhand eines aufgrund der
Ermittlungsergebnisse aufgestellten Fragenkataloges einvernommen.
Dabei wurde dem Berufungswerber vorgehalten, dass er in der
schriftlichen Einvernahme am 29. Juni 2000 angegeben habe, dass er seit
1995 jährlich zehn bis zwölf Schwimmbäder errichtet hätte.
In den Einkommensteuererklärungen 1996 bis 1999 habe er jedoch nur drei bis
fünf zugestanden und ihn ersucht diesen Widerspruch aufzuklaren. Der
Berufungswerber behauptete sich nach wie vor nicht an die Anzahl der von ihm
hergestellten Schwimmbäder erinnern zu können. Es habe Jahre gegeben,
in denen er acht bis zehn Schwimmbäder errichtet habe. Jedoch habe es auch
Jahre gegeben, in welchen er nur wenige Bäder gebaut habe. In den
Einkommensteuererklärungen sei er von einer durchschnittlichen Anzahl
ausgegangen.
Weiter wurde dem Berufungswerber vorgehalten, dass er
erklärt habe, dass ihm die Höhe der Zuschätzung von
S 29.000,00 ein Rätsel sei, obwohl er bei der Besprechung der
Prüfungsergebnisse anwesend gewesen sei und diese mit ausführlich
besprochen worden wären. Der Berufungswerber habe argumentiert, dass man
als Maurer S 2.000,00 am Tag erlösen könne und er keinesfalls
mehr als 20 Tage im Jahr gegen Entgelt arbeite. Der sich daraus ergebende Betrag
von S 40.000,00 finde in dem für die Einkommensteuer 1994
Erklärten Deckung. Der Berufungswerber habe erklärt 1996 fünf
Schwimmbäder hergestellt und nach Abzug der Betriebsausgaben
S 42.939,00 an Einkünften erzielt zu haben. Die Richtigkeit dieser
Darstellung wurde vom Berufungswerber als Antwort bestätigt.
In der Folge wurde dem Berufungswerber erklärt, dass
es möglich sei, konkret nachzuweisen, dass er neben den erklärten
fünf weitere neun Schwimmbäder im Jahr 1996 errichtet habe und dieser
gab dazu an, dass bei diesen Schwimmbäder vielleicht solche gewesen seien,
wo er bloß beratend tätig gewesen sei und dafür eine kleine
Jause, eine Flasche Bier oder Kaffee als Lohn erhalten habe.
Dem Berufungswerber wurde als Nächstes bekannt
gegeben, dass Ermittlungsergebnisse vorliegen würden, die belegen, dass der
Berufungswerber schon bei einer einzigen Großbaustelle mehr als
S 40.000,00 eingenommen habe (Baustellen R, S). Der Berufungswerber
entgegnete, dass es sich hier um eine Ausnahme gehandelt habe, da er in diesem
Fall auch noch die Kellerisolation durchgeführt habe. Er habe geglaubt,
dass die Einnahmen aus dieser Tätigkeit nicht steuerpflichtig seien. Die
Angabe der Baustelle S sei falsch, denn die Erhebungsorgane hätten den
Betrag im Schätzungsweg vorgegeben.
Auf die Feststellung, dass dem Finanzamt niederschriftliche
Bestätigungen vorliegen würden, dass er auf einzelnen Baustellen bis
zu vierzehn Tage gearbeitet habe, entgegnete der Berufungswerber, dass er
glaube, auf der Baustelle T weniger als zwei Wochen gearbeitet zu haben.
Dazu aufgefordert gab der Berufungswerber bekannt, dass
sein Dienstplan im Bundesdienst vorsehe, dass er zwölf Stunden Dienst
versehe, dann 24 Stunden frei habe, dann wieder zwölf Stunden Dienst
versehe und wieder 48 Stunden frei habe. Der Dienst beginne entweder um 7.00
oder um 19.00 Uhr. Er habe einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden (sechs Wochen).
Dem Berufungswerber wurde zusätzlich bekannt gegeben,
dass aus Niederschriften hervorgehe, dass er für einzelne Kunden auch die
Materialbeschaffung für Beton, Kies, Gitter, Schalungssteine und so weiter
und deren Bezahlung übernehme. Der Berufungswerber habe vor allem bei den
Firmen U, V und Q Waren bezogen und für diese Firmen Geschäfte
vermittelt und nach Vergünstigungen gleich welcher Art, Provisionen,
Materialgutschriften, Gratiswaren gefragt. Darauf antwortet der Berufungswerber,
dass von den Firmen U und V keinerlei Vergünstigungen erhalten habe. Die
Provisionen der Firma Q seien dem Finanzamt bekannt.
Niederschriftlich sei festgehalten worden, dass Herr A
Zahlungen von Kunden für den Berufungswerber entgegengenommen habe. Dazu
erklärte der Berufungswerber, dass A
"nie" Zahlungen für ihn
entgegengenommen und er auch sonst keinerlei Zahlungen von Herrn A erhalten
habe.
Auf die Bekanntgabe der Angaben der Baustofffirma Q, dass
dem Berufungswerber Provisionen für Baustofflieferungen für etwa
sieben bis zehn Baustellen jährlich zustünden und die
Provisionsabrechnungen auf den Namen seiner Ehefrau ausgestellt würden,
reagierte der Berufungswerber mit der Aussage, dass seine Ehefrau die
telefonischen Materialbestellungen für ihn erledige und als Gegenleistung
die Provisionen erhalte. Ab dem Jahr 2000 würden die Provisionen seinem
Sohn zustehen, da der die Kubaturen der Schwimmbäder berechne.
Als nächstes wurde der Berufungswerber unter
ausdrücklichem Hinweis auf § 162 BAO und dass diese Ausgaben nur
anerkannt werden könnten, wenn er die Namen und Adressen seiner
Hilfskräfte, an welche er Löhne bezahlt habe, die Empfänger der
von ihm behaupteten Zahlungen bekannt zu geben. Dazu erklärte der
Berufungswerber, dass er sich an die Namen nicht mehr erinnere. Es habe sich
vorwiegend um Freunde seines Sohnes gehandelt.
Auf die Frage, ob er schon vor 1995 Bäderbauten gegen
Entgelt durchgeführt habe, erklärte der Berufungswerber sich nicht
mehr erinnern zu können. Außerdem verneinte er Arbeiten bei W,
durchgeführt zu haben.
Der Aufforderung im Rahmen der Mitwirkungspflicht, die
Bankauszüge seines Girokontos bei der Bank_A Nr. Z sowie allfällige
Sparbücher und Kontoauszüge über Bausparer innerhalb von zwei bis
drei Wochen offen zu legen, entgegnete der Berufungswerber, dass er die
Kontoauszüge freiwillig nicht herausgeben würde. Diese seien ihm nicht
mehr verfügbar und die Anforderung bei der Bank würde ihm Kosten
verursachen, die zu zahlen er nicht bereit sei.
Dem Begehren der Ehegattin des Berufungswerbers folgend
wurde festgehalten: "Bei den Ermittlungen
durch die Erhebungsorgane wurde angeblich jener Betrag, den mein Mann dem
Finanzamt schuldet mehreren fremden Personen (Namen geben wir keine bekannt)
bekannt gegeben. Wir werden von gewissen Personen angesprochen, ob mein Mann
schon im Gefängnis sitzt. Aus diesen Gründen verweigern wir die
Unterschrift zu dieser Niederschrift."
Die vom Berufungswerber nicht unterzeichnete Niederschrift
wurde ihm nachweislich zugestellt.
In der am 16. Mai 2001 eingelangten Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2000 erklärte der Berufungswerber
S 62.500,00 an Einnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in
Höhe von S 62.500,00, welchen er S 13.818,00 an Kilometergeldern
und S 5.000,00 für
"geringfügige
Wirtschaftsgüter" und "Abnutzung
Werkzeug" gegenüberstellte, ohne die beiden letzten geltend
gemachten Betriebsausgaben näher zu erläutern. Fünf Baustellen
ordnete der Berufungswerber jeweils Einnahmen und gefahren Kilometer zu: AA
(S 8.500,00, sechs Fahrten, 360 km), GG X (S 8.500,00, sechs Fahrten,
180 km), CC (S 11.000,00,sieben Fahrten, 560 km), DD (S 27.000,00,
vierzehn Fahrten, 1.120 km), EE (S 7.500,00, fünf Fahrten, 600 km).
Im Zeitraum vom 29. Juni bis 18. Dezember 2001
fand beim Berufungswerber eine neuerliche Prüfung der Aufzeichnungen nach
§ 151 Abs. 1 BAO und § 99 Abs. 2 FinStrg
(Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958) statt, welche die Zeiträume 1994
und 2000 umfasste, im Rahmen das oben erwähnte Girokonto des
Berufungswerbers geöffnet wurde. Im darüber verfassten Bericht hielt
der Prüfer folgendes fest:
"Tz. 10
Bezug zu Vorverfahren:
Wie
bereits im Betriebsprüfungsverfahren für die Jahre 1995 - 1999
ausgeführt, erbringt der Abgabepflichtige Arbeitsleistungen bei
Bäderbauten. Wegen nicht vorhandener Aufschreibungen und aufgrund der
mangelhaften Angaben des Abgabepflichtigen war für den oben
angeführten Zeitraum eine Schätzung der Einkünfte aus
Gewerbetrieb gemäß
§ 184 BAO vorzunehmen.
Tz. 11
Prüfung nach § 151 Abs. 1 BAO iVm. § 99
Abs. 2 FinStrG:
Ausdehnend
war für den Zeitraum 1994 und 2000 eine Prüfung der Aufzeichnungen
gemäß
§ 151 Abs. 1 BAO iVm. § 99 Abs. 2
FinStrG vorzunehmen, weil aufgrund weiterer vorliegender Ermittlungsergebnisse
der Verdacht bestand, dass der Abgabepflichtige Abgabenhinterziehungen
(Nichterklärung seiner Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit)
gemäß
§ 33 FinStrG bewirkt hat.
Die
Prüfung erbrachte folgende Feststellungen:
Tz. 12
Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1994 -
Schätzung gemäß
§ 184 BAO:
Für
das Jahr 1994 wurden bisher keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erklärt. Seitens der Betriebsprüfungsabteilung kann der Nachweis
erbracht werden, dass der Abgabepflichtige einen Bäderbau für den
Auftraggeber FF in
P durchgeführt
hat. Ableitend aus einer vorliegenden Kostenaufstellung des
FF wird der Verdienst
des Abgabepflichtigen mit S 30.000,00 angenommen.
Bis dato
ungeklärt ist ein Bankeingang in Höhe von S 56.336,00 am
26. Juli 1994. Der Abgabepflichtige wurde am 18. Dezember 2001 um
Aufklärung gebeten beziehungsweise um Beibringung entsprechender Unterlagen
ersucht. Da bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme eingetroffen ist, wird
dieser Bankeingang im Rahmen der gegeben Schätzungsberechtigung und
-Verpflichtung gemäß
§ 184 BAO als bisher nicht
erklärte betriebliche Einnahme gewertet. der Verdienst daraus wird mit
S 30.000,00 angenommen.
Als
pauschale Betriebsausgaben (Kfz, Werkzeuge, diverse Anschaffungen,
Hilfslöhne, et cetera) werden S 10.000,00 in Abzug gebracht. somit
ergeben sich für das Jahr 1994 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von S 50.000,00.
Tz. 13
Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2000 -
Schätzung gemäß
§ 184 BAO:
Für
das Jahr 2000 liegt eine Einkommensteuererklärung vor, in der die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit S 43.682,00 angegeben sind. In der
Beilage zur Einkommensteuererklärung werden fünf Baustellen
angeführt, wobei vier davon namentlich erwähnt werden. Eine Baustelle
kommt vom Abgabepflichtigen nur mehr örtlich
(EE) zugeordnet werden.
Aufgrund
fehlender Aufschreibungen, divergierender Angaben zu den Einnahmen aus
Baustellen, divergierender Angaben zu der Anzahl der Baustellen, fehlender
Deckung der Kosten der Lebenshaltung, ungeklärter Bargeldeinlagen, besteht
hinsichtlich der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das
Jahr 2000 seitens der Betriebsprüfungsabteilung die
Schätzungsberechtigung beziehungsweise -Verpflichtung
gemäß
§ 184 BAO.
Beispielsweise:
Bei der Überprüfung der Einnahmen betreffend die Baustelle
GG in
X wurde festgestellt,
dass der in der Einkommensteuererklärung angeführte Einnahmenbetrag in
Höhe von S 8.500,00 mit den von
GG gemachten Angaben
- er gab niederschriftlich an S 20.000,00 bezahlt zu haben -
nicht übereinstimmt. Der Abgabepflichtige blieb die Erklärung
schuldig, wie er denn über neun Monate (April bis Dezember 2000) hinweg
- ohne je auch nur einen Schilling von der Bank abzuheben - seinen
Lebenshaltungskosten von monatlich rund S 8.000,00 bis 10.000,00 bestritten
hat. Des weiteren tätigte er auch noch im Mai 2000 eine Einlage auf das
Sparbuch in Höhe von S 30.000,00 - die Mittelherkunft konnte der
Abgabepflichtige nicht aufklären.
Durchzuführende
Schätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 184 BAO:
Betragliche
Anlehnung an die Prüfungsfeststellungen der Vorjahre mit Einkünften in
Höhe von S 120.000,00 (zehn Bäder). Betragsmäßige
Untermauerung der Schätzung durch nicht geklärten Geldfluss im Jahr
2000 in zumindest gleicher Höhe (Lebenshaltungskosten, Sparbucheinlage).
Tz. 14
Prüfungsabschluss:
Der
Abgabepflichtige wurde mit den Prüfungsfestsstellungen der
Betriebsprüfungsabteilung am 18. Dezember 2001 konfrontiert, wobei ihm
auch Akteneinsicht gewährt wurde. Herr Wachsmann erklärte
niederschriftlich, dass er auf die Abhaltung einer gesonderten
abschließenden Besprechung verzichte, er werde gegen die zu erlassenden
Einkommensteuerbescheide 1994 und 2000 Berufung erheben.
Tz. 15
Einkommensteuererklärung 2000 - Streichung
Alleinverdienerabsetzbetrag:
In der
Einkommensteuererklärung 2000 beantragt der Abgabepflichtige den
Alleinverdienerabsetzbetrag. Er führt an, dass seine Gattin im Jahr 2000
Einkünfte in Höhe von rund S 50.000,00 bezogen hat. Anzahl der
Kinder: eins. Im Zuge der Prüfung wurde festgestellt, dass im Jahr 2000 nur
mehr für sechs Monate (zuletzt 30. Juni) Familienbeihilfe für die
Tochter Sandra gewährt wurde. Da die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages (§ 33 Abs. 4
EStG 1988) nicht gegeben sind (Bezug Familienbeihilfe für weniger als
sieben Monate, Einkünfte des Ehepartners über S 30.000,00), ist
der Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2000 zu streichen."
Im Aktenvermerk vom 18. Dezember 2001 legt der
Prüfer noch dar, dass der Berufungswerber nicht gewillt gewesen sei, eine
Stellungnahme zu den Prüfungsfeststellungen zu unterschreiben, weswegen der
Inhalt des Gespräches als Aktenvermerk festgehalten worden sei. Die vom
Berufungswerber begehrte Akteneinsicht sei ihm gewährt worden. Der
Berufungswerber habe sämtliche vom Erhebungsdienst durchgeführten
Einvernahmen durchgesehen, sich jedoch nicht näher dazu
geäußert. Zu seinen Lebensführungskosten habe der
Berufungswerber angegeben, dass er seiner Ehefrau für den Haushalt
monatlich etwa 8.000,00 bis 10.000,00 an Kostgeld gebe. Sie selbst erziele seit
1999 Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung bei der Strom- und
Schleusenaufsicht in Höhe von S 4.000,00 monatlich abzüglich
S 500,00 Sozialversicherung. Dazu hielt der Prüfer als Anmerkung fest,
dass diese Gelder auf des Girokonto des Berufungswerbers überwiesen
würden und daher dem Berufungswerber keine zusätzlichen Barmittel zur
Verfügung stehen würden. Zuvor habe die Ehegattin des Berufungswerbers
über keine eigenen Einkünfte verfügt. Der Berufungswerber
verbringe fast alljährlich im Frühjahr seinen Urlaub mit seiner
Ehefrau in der Türkei, wobei jeweils S 7.000,00 pro Person für
den Club anfallen würden. Der Berufungswerber habe keine Angaben
darüber gemacht, wie oft seine Kinder mitgefahren seien. Der
Berufungswerber habe keine Darlehen und würden für alle
Familienmitglieder Bausparverträge bestehen. Der Berufungswerber habe
darauf hingewiesen, dass seine Kinder seit 1999 selbst Einkünfte beziehen
und ihre Bausparverträge selbst einzahlen würden. Vorher hätten
die Kinder die Bausparverträge aus Geldgeschenken von nicht näher als
Onkeln und Tanten bezeichneten Verwandten finanziert. Die Ehefrau hätte
sich die Bausparer vom "Kostgeld"
abgespart und daher selbst finanziert. Die Bausparer seien am Jahresende mit
Einmalzahlungen bezahlt worden. Dazu merkte der Prüfer an, dass diese
Einzahlungen bar und nicht über das Girokonto erfolgt wären. Beim
Bankeingang vom 25. Juli 1994 habe es nach der Darstellung des
Berufungswerbers möglicherweise um den Erlös aus einem Bausparvertrag
gehandelt. Der Berufungswerber habe im Prüfungszeitraum keine besonderen
Aufwendungen für sein Gebäude gehabt. 1997 habe er einen neue
Küche um etwa S 120.000,00 bis 150.000,00 angeschafft, wie er diese
bezahlt habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Die hohen Treibstoffkosten
am Ende des Jahres 2000 seien darauf zurückzuführen, dass auch die
Kinder des Berufungswerbers mit eigenen Autos tanken würden. Der
Berufungswerber besitze einen Opel Zafira mit einem Kilometerstand von 35.000 km
bei einer Jahreskilometerleistung von 17.500 km. Die Überweisung von
S 50.000,00 aus dem Jahr 1997 stamme aus einer Versicherungsleistung
aufgrund eines Verkehrsunfalls seiner Ehegattin. Die S 54.810,00, welche er
von HH erhalten habe, hätten auch den Lohn für die Studenten, welche
den Aushub besorgt hätten enthalten. Der Berufungswerber habe
"nur das Schwimmbecken gemacht", den
Lohn dafür wisse er nicht mehr. Dazu hielt der Prüfer die fehlende
Empfängerbenennung nach § 162 BAO fest. Hinsichtlich der
ungeklärten Geldflüsse durch jährliche Bareinlagen von
S 10.000,00 bis S 80.000,00 beziehungsweise S 176.366,00 merkte
der Berufungswerber an, dass er keine Ahnung habe, woher das Geld gekommen sei.
Es könne sich um Lotto- oder Casinogewinne gehandelt haben. Bei
näherer Befragung gab der Berufungswerber an, dass er nur einmal im Casino
gewesen sei und dort seinen Einsatz verspielt habe. Beim Lotto habe er bei einem
wöchentlichen Einsatz von S 60,00 fallweise Dreier, Vierer und einen
Fünfer gewonnen. Dazu merkte der Prüfer an, dass der Gewinn bei einem
Vierer etwa S 400 bis S 600, bei einem Fünfer S 10.000,00
bis S 15.000,00 betrage. Nähere Angaben habe der Berufungswerber nicht
machen und auch keine Gewinnquittungen vorlegen können. Als nächste
mögliche Erklärung für die Bareinlagen habe der Berufungswerber
angeführt, dass seine Ehegattin möglicherweise Auszahlungen aus dem
Sparverein für die ungeklärten Einzahlungen verwendet habe. Wie und in
welcher Höhe die Einzahlungen beim Sparverein finanziert worden seien, habe
der Berufungswerber nicht erklären können. Die Auszahlungen des
Sparvereins wären im Oktober oder November erfolgt, die ungeklärten
Einzahlungen hätten sich jedoch über das ganze Jahr verteilt. Der
Berufungswerber behauptete am Jahresende beziehungsweise Jahresanfang immer
einen großen Geldbetrag abzuheben, den er zu Hause aufbewahre und für
einen längeren Zeitraum für die Lebenshaltungskosten verwende. Dazu
merkte der Prüfer an, dass diese Aussage unglaubwürdig sei, da der
Berufungswerber ein Sparbuch besitze wo seine Gelder verzinst würden und
über einen Bankomatkarte verfüge, die jederzeit das Abheben
ermögliche. Außerdem seien nicht jedes Jahr größere
Beträge am Jahresanfang vom Girokonto abgehoben worden. Auf eine
abschließende Besprechung sei vom Berufungswerber verzichtet worden, da
ihm die Autofahrt nur Geld kosten würde und keine neuen Erkenntnisse mehr
zu erwarten seien. Dem Berufungswerber wurde vom Prüfer mitgeteilt, dass
die Schätzung der Einkünfte sich an der der Vorprüfung
orientieren würde. Die Geldflussrechnung diene zur Untermauerung der
Schätzungshöhe und habe diese bestätigt.
Das Finanzamt folgte den oben angeführten
Feststellungen im Einkommensteuerbescheid 2000 und im wiederaufgenommenen
Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheid für 1994 (beide datiert vom
6. Februar 2002 zugestellt am 11. Februar 2002).
Gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 und 2000 vom
11. Februar 2002 richtet sich die nicht datierte Berufung vom
26. Februar 2002. Darin führt der Berufungswerber aus, dass er 1994
für Herrn FF in P sicher gearbeitet habe. Die S 30.000,00 habe er aber
nicht für sich allein erhalten. Wer die anderen Arbeiter gewesen seien,
wisse er aber nicht. Die S 56.336,00 würden aus einem
rückgezahlten Bausparvertrag stammen und könnten daher seinem
Einkommen nicht hinzugerechnet werden. Für das Jahr 2000 habe er eine
Steuererklärung abgegeben und Einkünfte von S 60.000,00
erklärt. Da seine Arbeit erst im Frühjahr beginne, habe er für
seine Lebenshaltungskosten gut S 7.000,00 im Monat zur Verfügung
gehabt. Alle seinen laufenden Ausgaben inklusive Benzinkosten würden im
Form von Abbuchungsaufträgen von seinem Girokonto beglichen werden. Sogar
die Versandhauskosten für die Weihnachtsgeschenke habe er vom Girokonto
beglichen. Er verlange von seinen Kinder selbstverständlich Kostgeld, sowie
die von ihm für sie bezahlten Benzinrechnungen. Den Treibstoff könne
er gemeinsam billiger beziehen. Den Bezugsnachweis seiner Ehegattin lege er der
Berufung bei. Allerdings seien noch Fahrtkosten für die Fahrten zur
Arbeitsstelle an der Schleuse in Höhe von S 5.409,00 (8 km drei mal in
der Woche für 46 Wochen) abzuziehen. Er, der Berufungswerber, besitze einen
großen Garten, aus dem er Obst und Gemüse beziehe. Zur Rechnung des
Herrn GG in X könne er nur sagen, dass er nur S 8.500,00 erhalten habe
und Herr GG dazu jederzeit befragt werden könne.
Im Ersuchen um Ergänzung datiert vom 5. März
2002 wurde der Berufungswerber aufgefordert, für den rückgezahlten
Bausparvertrag aus dem Jahr 1994 eine Kopie der Endabrechnung und einen Nachweis
über die Auszahlung des Bausparguthabens, nämlich den Zeitpunkt der
Auszahlung und das Empfängerkonto bekannt zu geben. Der Berufungswerber
wurde darauf hingewiesen, dass er entgegen seinem Vorbringen den Bezugsnachweis
seiner Ehegattin für das Jahr 2000 nicht vorgelegt habe und ersucht diesen
beizubringen.
Telefonisch gab der Berufungswerber am 5. März
2002 bekannt, dass er keine Unterlagen zum vom ihm behaupteten Bausparvertrag
mehr besitze und diese auch nicht mehr besorgen könne, da er sich nicht
daran erinnere, bei welcher Bausparkasse der Vertrag abgeschlossen worden sei.
Mittels Telefax vom 11. März 2002 übersandte
der Berufungswerber eine Honorarbestätigung für seine Ehefrau, wonach
diese aus Werkverträgen beziehungsweise freien Dienstverträgen im Jahr
2000 S 31.816,00 erhalten habe.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2005
wurde dem Berufungswerber von der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgehalten, dass aufgrund der im Akt (Arbeitsbogen der
Betriebsprüfungsabteilung Nr. 101084/01) vorliegenden Niederschriften,
welche dem Berufungswerber bereits am 18. Dezember bereits vorgelegt worden
waren, sich in Zusammenhang mit den Erstaussagen des Berufungswerbers in der
Niederschrift am 29. Juni 2000 folgendes Bild der nicht oder nur zum Teil
erklärten Einkünfte des Berufungswerbers aus Gewerbebetrieb durch das
Errichten von Schwimmbädern und anderen Maurerarbeiten sowie das Vermitteln
von Baumaterial auf Provisionsbasis ergebe. Der Berufungswerber habe in der
erwähnten Erstaussage angegeben, zehn bis zwölf Schwimmbäder
jährlich zu errichten. Erst später habe er diese Angabe auf drei bis
fünf Schwimmbäder im Jahr reduziert. Das Übereinstimmen seiner
Erstaussage mit dem tatsächlichen Geschehen sei durch die dem
Berufungswerber bereits vorgelegten Niederschriften der Bauherren bestätigt
worden, aus denen sich ergeben habe, dass er jedenfalls im Jahr 1996 mindestens
fünfzehn Schwimmbäder errichtet habe. Wenn man das Entgelt betrachte,
welches der Berufungswerber nach den niederschriftlichen Aussagen der Bauherren
für seine Tätigkeit erhalten habe und daraus den durchschnittlichen
Erlös pro Baustelle berechne, ergebe dies einen Betrag von S 20.000,00
je Auftrag. Dieser Betrag mag nach den Aussagen der Befragten auch den Lohn der
von Ihnen engagierten Helfer enthalten haben. Der Berufungswerber sei
gemäß
§ 162 BAO (Abs. 1:
"Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass
Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die
Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder
Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.",
Abs. 2: "Soweit der Abgabepflichtige die
von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben
verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.")
bereits am 29. Juni 2001 aufgefordert worden die Empfänger der
Helferlöhne und Subprovisionen bekannt zu geben. Diesem Begehren habe er
jedoch bis jetzt nicht entsprochen. Sofern er nicht Namen, Adresse und Betrag
der jeweiligen Ausgaben an Dritte wahrheitsgemäß und
überprüfbar bekannt gebe, schließe der Gesetzeswortlaut das
Geltendmachen von Betriebsausgaben dafür aus und wären diese Einnahmen
dem Berufungswerber als Einkünfte zuzurechnen, egal aus welchen
Gründen der Berufungswerber diese Angaben unterlasse. Zusammengefasst
ergebe sich bei einem Durchschnitt von elf vom Berufungswerber betrauten
Baustellen im Jahr ein Bruttoeinnahmenbetrag von S 220.000,00. Die dem
Berufungswerber in den vorgehaltenen Niederschriften festgehaltenen Provisionen
der Baustofffirmen würden im Jahr durchschnittlich S 11.500,00 im Jahr
ausmachen. Die Fahrtkosten seien vom Berufungswerber mit im Schnitt
S 1.000,00 pro Baustelle angegeben worden. An Absetzung für Abnutzung
sowie anderes Material habe er jährlich S 5.000,00 erklärt.
Mangels genauerer Angaben und jeglicher vom Berufungswerber zur Verfügung
gestellter Aufzeichnungen wären diese Beträge der Schätzung
gemäß
§ 184 BAO zugrunde zu legen. Insgesamt ergebe dies daher
Einkünfte aus Gewerbetrieb für die Jahre 1994, 1995 und 1997 bis 2000
von je jährlich S 215.500,00. 1996 seien wegen der nachgewiesenen 15
Baustellen S 291.500,00 anzusetzen. Dieses Ergebnis, welches unter
Berücksichtigung der in der Folge vom Berufungswerber vorgebrachten
Einwendungen der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen sein werde, entspreche
auch den sich aus der Öffnung seines Girokontos sowie eines Sparbuches
ergebenden Schlussfolgerungen. Die Bankauszüge würden nämlich
zeigen, dass der laufende Unterhalt des Berufungswerber für seine
vierköpfige Familie zum größten Teil nicht aus seinem
nichtselbständigen Einkünften bestritten worden sei und habe der
Berufungswerber selbst vorgebracht, dass ihm dafür Bargeldmittel zur
Verfügung gestanden seien. Bedenke man die erheblichen ungeklärten
Einzahlungen auf das Sparbuch des Berufungswerbers und die von ihm vorgenommen
Neuanschaffungen, wie zum Beispiel jene für Fahrzeuge werde klar,
wofür die, wie aus den Aussagen der Bauherren hervorgehe,
ausschließlich bar geleisteten Schwarzgelder für ihre Tätigkeit
als Maurer ausgegeben worden seien.
Dem entgegnete der Berufungswerber im Schreiben vom
5. Juni 2005, dass er seit Jahren vierzig Stunden in der Woche arbeite und
noch niemals arbeitslos gewesen sei, weswegen er nicht
"so viele Nebentätigkeiten
ausüben" könne. Die vom Finanzamt aufgenommen Niederschriften
würden zum Teil "grobe
Unwahrheiten" enthalten, die sich "der
Prüfer weiß Gott wie aus der Nase gezogen" habe. Er habe
niemals in II gearbeitet und er wisse daher nicht wie das Erhebungsorgan
"auf solche Sachen" komme. Man habe ihn
zur Unterschriftsleistung "geradezu
erpresst" und ihn nach Nachtdiensten einvernommen. Der Beamte des
Erhebungsdienstes solle zuerst seine eigenen
"Pfuscharbeiten einbekennen" und
"dann erst andere Leute
anschwärzen". Seine Mitarbeiter seien meist von den Bauherrn selbst
beigestellt worden. "Sollte" der
Berufungswerber selbst Helfer beschäftigt haben, so habe es sich um
Studenten gehandelt, deren Namen er nicht mehr wisse. Nur in den Monaten April
bis Juni sei es möglich, Schwimmbäder zu errichten und könne er
schon allein aus diesem Grund nicht so viele
"Arbeitsstellen bewältigen". Er
habe außer beim Opel Zafira immer Gebrauchtwagen erworben. Die Ehefrau des
Berufungswerbers habe in den angeführten Jahren teilweise ihre Mutter
betreut, welche sie mehrmals wöchentlich zum Arzt habe bringen müssen.
Die Schwiegermutter des Berufungswerbers habe daher zum Ankauf der Fahrzeuge
stets etwas "beigesteuert". Der
Lebenshaltungsaufwand des Berufungswerbers sei relativ gering. Er beziehe
Gemüse aus dem eigenen Garten. Er hätte beim angenommenen Einkommen
auch nicht um Bezugsvorschüsse beim Dienstgeber ansuchen müssen. Die
Schätzung in seinem Fall sei sicher nicht möglichst wahrheitsgetreu
erfolgt und habe er sich schon vor Jahren deswegen an den damaligen
Präsidenten der Finanzlandesdirektion gewandt. Die Provisionen seien
nachweislich an seine Ehefrau bezahlt worden. Es dürfe sich bei der
Schätzung seiner Nebeneinkünfte um eine
"persönliche Aversion des
Prüfers" handeln, der ja
"ansonsten den Großteil der Maurer aus
der Umgebung auch hätte schätzen müssen". Es sei ja
allgemein bekannt, dass diese unter dem Titel der Nachbarschaftshilfe fast jedes
Wochenende arbeiten und Geld kassieren würden. Er könne an den
Wochenenden nur sporadisch arbeiten, da er ja auch Samstag und Sonntag Dienst
verrichte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese
gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind
(Abs. 2). Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist auch zu schätzen,
wenn der Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt.
Der Berufungswerber hat, wie schon oben dargestellt,
ursprünglich keinerlei Abgabenerklärungen betreffend den Bau von
Schwimmbädern abgegeben und diese dann später nur im Wege zum Teil
selbst geschätzter Berechnungen nachgeholt. Grundaufzeichnungen wurden von
ihm nicht vorgelegt oder geführt. Sogar die Bankkonten wollte der
Berufungswerber nur scheinbar der Abgabenbehörde zugänglich machen und
konnte dies erst im Wege des Finanzstrafverfahrens erreicht werden. Gleiches
gilt für Aufzeichnungen von angeblichen Auszahlungen aus
Bausparverträgen.
Gegenstand
der Schätzung sind Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil davon, nicht jedoch
die Abgabenhöhe. Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht
allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die
Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (siehe zu diesem
Themenkomplex für die herrschende Lehre und Judikatur samt Zitaten etwa
Ritz, Bundesabgabenordnung³, Rz 1 ff. zu § 184 BAO,
507ff).
Aus den beschriebenen mangelnden
Aufzeichnungen ergibt sich die Unmöglichkeit die Berechnungsgrundlagen zu
Ermittlung des Einkommens des Berufungswerbers aus dem Schwimmbadbau unmittelbar
festzustellen und damit die Berechtigung zur Verpflichtung des zielte
möglichst genauen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch
Schätzung zu erreichen.
Globalschätzungen
werden immer dann vorgenommen, wenn keine Abgabenerklärungen eingereicht
und keine Bücher vorgelegt werden. Die Schätzung ist ein Akt
tatsächlicher Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein
Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer
Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar.
Da sich der Berufungswerber, wer
selbst angibt, nur dann an das Errichten von Schwimmbädern erinnern kann,
wenn dies konkret anhand von Zeugenaussagen vorgehalten wird, muss anhand der
vorliegen Zeugenaussagen und Niederschriften versucht werden, die Einkünfte
des Berufungswerbers im Ganzen zu schätzen, wie die schon im Vorhalt 19.
Mai 2005 geschehen.
Der
Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher
Gegebenheiten und Verhältnisse. Ziel der Schätzung ist es, für
den Fall, dass andere Mittel (Ermittlungs-, Beweis- und Erkenntnisverfahren)
nicht mehr greifen, den rechtswirksamen Sachverhalt anhand von
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüssen sowie
durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von
Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten
und Ergebnissen näher oder ferner liegen, so genau wie möglich zu
ermitteln. Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der
Höhe nach auch auf den Sachverhalt dem Grunde nach. Bei der Schätzung
ist die zusammenfassende Gesamtschau der Dinge beziehungsweise sind die
abgabenrechtlich relevanten Wirtschaftsvorgänge von Bedeutung.
Besteht also Grund zur Annahme des
Vorhandenseins einer Steuerquelle oder ist die nicht vollständige
Offenlegung zu vermuten, ist die Behörde zur schätzungsweisen
Feststellung der Bemessungsgrundlage verpflichtet, um Art und Größe
des tatsächlichen Sachverhalts festzustellen. Der Schätzungsprozess
hat sich auch auf die Ausgaben der Abgabepflichtigen zu erstrecken.
Die dem Berufungswerber mit dem Schreiben vom 19. Mai 2005
vorgehaltenen Überlegungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurden
bereits oben bei der Darstellung des bisherigen Verfahrens erläutert und
wird darauf verwiesen. Auch wurde dort der Berufungswerber neuerlich
aufgefordert die Empfänger der Hilfslöhne, die von ihm behauptet
worden sind, zu benennen. Dies hat er wieder unterlassen, so dass, wie bereits
im Schreiben vom 15. Mai 2005 berücksichtigt und angekündigt, die
Hilfslöhne in die Schätzung gemäß
§ 162
Abs. 2 BAO nicht einbezogen werden konnten.
Jeder
Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Das bedeutet, dass
derjenige, der zu einer Schätzung begründeten Anlass gibt, die mit der
Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss.
Die Schätzung der Einkünfte
des Berufungswerbers wie im Vorhalt vom 15. Mai 2005 mit jährlich S
215.500,00 beruht auf der Annahme von elf Baustellen, die der Berufungswerber im
Jahr betreut hat. Im Jahr 1996 wurden 15 Baustellen, die im Abgabenverfahren
durch Niederschriften, Rechnungen und Zeugenaussagen nachgewiesen werden
konnten, als Grundlage der Schätzung herangezogen (S 291.500,00). Ist
diese auf einer der Erstaussage des Berufungswerbers und dem vorliegen
Kontrollmaterial beruhende Annahme vielleicht in einem Jahr zu nieder oder zu
hoch, muss dies der Berufungswerber auf Grund seiner mangelnden Aufzeichnungen
und widersprüchlichen Aussagen sowie unvollständigen
Abgabenerklärungen in Kauf nehmen.
Ist
eine Schätzung dem Grundsatz nach zulässig, steht der
Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei.
Jedoch hat die Behörde jene Schätzungsmethode zu wählen, die im
Einzelfall zur Erreichung des Ziels - der tatsächlichen
Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu kommen - am geeignetsten erscheint.
Im konkreten Fall war dies das Orientieren am
Kontrollmaterial in Form von Niederschriften, Zeugenaussagen und Rechnungen,
welches den Berufungswerber auch am 18. Dezember 2001 zur Einsicht zur Einsicht
überlassen worden ist, er jedoch zu einer Stellungnahme dazu nicht bereit
war. Gleichzeitig wurde vor allem der Erstaussage des Berufungswerbers am
17. November 2000, im Jahr rund zehn bis zwölf Baustellen zu
betreiben, Gewicht beigemessen. Bei den Ausgaben wurden jene Werte angesetzt,
die der Berufungswerber selbst der Schätzung seiner Einnahmen zu Grunde
gelegt hat.
Es
muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt, die zum
Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen
schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Erfahrungen des täglichen
Lebens im Einklang stehen.
Bedenkt man das Vorbringen des
Berufungswerbers, er könne seine Lebenshaltungskosten im Wesentlichen aus
dem Ertrag seines Gemüsegartens und dem Kostgeld seine Kinder bestreiten,
weswegen er einen Großteil des Jahres von seinem Gehaltskonto keine
Abhebungen tätigen müsse, entspricht dies viel weniger allgemeinen
Lebenserfahrung als die Annahme der Berufungswerber habe seinen laufenden
Unterhalt aus den nicht versteuerten Einnahmen des Bäderbaus bestritten.
Auch die ungeklärten Einzahlungen auf das Gehaltskonto des Berufungswerbers
deuten in die gleiche Richtung.
Das
Parteiengehör ist bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zu
wahren. Der Partei sind daher vor Bescheiderlassung die Ausgangspunkte,
Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und
das Schätzungsergebnis zur Kenntnis zu bringen, was mit dem Vorhalt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 15. Mai 2005 geschehen ist.
Abgesehen
von unsubstanziierten Vorwürfen gegen Erhebungsorgane der Finanzverwaltung
enthält die Beantwortung im Schreiben vom 5. Juni 2005 nur dann neuerlichem
Hinweis, dass dem Berufungswerber nicht genügend Zeit zur Verfügung
gestanden sei, um so viele Baustellen zu bewältigen. Gegen diese
Darstellung des Berufungswerbers spricht einerseits der bereits oben
erwähnte Dienstplan und auch die Tatsache, dass dem Berufungswerber im Jahr
1996 das Betreiben von 15 Baustellen nachgewiesen werden konnte und er nicht
dargelegt hat, warum in anderen Jahren nur ein Drittel dieser Anzahl von
Baustellen von ihm zeitlich bewältigt hätte werden
können.
Es
bleibt daher nur noch, auf den Inhalt der dem Berufungswerber Schreiben vom 15.
Mai 2005 vorgehaltenen Schätzung zu verweisen und war entsprechend
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 6.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1669-L/02
- Stammnummer
- 19755
- Gültig
- 06.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF