IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Bescheidbeschwerde vom 28.02.2011 des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,d1 ***BF1StNr1***, vertreten durch Dr. Hans Bodendorfer Steuerberatungsges.m.b.H., Hegelgasse 8/22, 1010 Wien, gegen die Einkommensteuerbescheide für die…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers, vom 31. Januar 2001 und 25. Februar 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 5. und 6. Februar 2001 betreffend Einkommensteuer 1994 bis 2000 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide werden…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Kurt Wolfmair, Rechtsanwaltskanzlei, 4020 Linz, Landstraße 47, vom 30. Oktober 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 3. Oktober 2007 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 und Körperschaftsteuer…
Erlöserhöhung, Tz. 3 BP-Bericht | 103.130,00 | + Schätzung lt. BFG, Tab. 12 | 19.000,00 | Nachtr. Betriebsausgaben lt. Bf. | -500,00 | Ust lt. BFG, Tab. 18 | -1.600,00 | EaGw lt. BfG | -243,98 |…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. RI über die Beschwerde vom 22.3.2017 des Herrn VN Bf, vertreten durch Herrn Mag. Michal Slany, Rechtsanwalt in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12x vom 15.3.2017 betreffend…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., A, vom 29. Februar 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes ABS, vertreten durch HR Dr. Sch, vom 12. Februar 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2000 bis 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Geb.Dat, Adr, vom 21. Februar 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes BED, vertreten durch HR Dr. HR, vom 11. Februar 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. September 2014 gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 3. September 2014 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt: I. Die…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf., über die Beschwerde vom 3.2.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Umgebung vom 16.1.2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 zu Recht erkannt: Die Beschwerde…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerden vom 6. Juli und 23. Februar 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 9. Juli, 7., 13. und 19. Februar 2008 betreffend die…
…Belegnachweise das Entgelt bezahlt. Es war daher der Bf., der über diese Einkunftsquellen und die daraus gezogenen Schwarzeinkünfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung disponiert hat und der letztlich auch das wirtschaftliche Risiko (z.B. Einnahmenausfälle) aus diesen Schwarzgeschäften getragen hat. Daher sind auch…
…Streitjahren wieder auf und erließ entsprechende Bescheide. In der Berufung wurde i.w. vorgebracht, die Bw. habe niemals Schwarzeinkünfte getätigt. Es sei ihr im Zuge des Bp.-Verfahrens jedoch die Gelegenheit zur Einsichtnahme in das "Beweismaterial", auf dessen Grundlage die Umsatzzuschätzungen erfolgt seien, verwehrt worden…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Kurt Wolfmair, Rechtsanwaltskanzlei, 4020 Linz, Landstraße 47, vom 21. September 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 18. August 2007 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds…
…dass ihm die Verkürzung dieser Abgaben nicht nachgewiesen werden kann, weil - siehe oben - auch andere berufliche Möglichkeiten für ihn bestanden haben können außer der, als "steuerliches U-Boot" veranlagungspflichtige Schwarzeinkünfte und Umsätze zu erzielen, - nämlich solche, bei welchen eben gerade die vorgeworfenen verfahrensgegenständlichen Abgabenverkürzungen nicht…
…6.2015. Diese Aussagen waren deshalb glaubhaft, weil seine Schwarzeinkünfte aus seinen eigenen Baustellen und der Tätigkeit für die Bf. und vor diesem Zeitraum für Herrn D zum Zeitpunkt der Einvernahmen bereits durch die Abgabenbehörde veranlagt waren und er daher keinen Grund mehr hatte, die…
…im Jahre 1998 und 1999 gekommen sein. Im Übrigen wären die Annahmen des FAes S. im Hinblick auf diese angeblich nicht deklarierte Mittelherkunft ("Schwarzeinnahmen") ja noch viel gewagter. Wenn die gegenständlichen Rechnungen allesamt durch "Schwarzeinkünfte" bezahlt worden wären, dann hätte das FA S. dem Bw…
…aber nicht bekannt ist, in welchem darüber liegenden Ausmaß er beschäftigt war) und der Tätigkeit als geringfügig Beschäftigter über einen Zeitraum von 11 Monaten ist davon auszugehen, dass zum einen ab 1.2.2004 ganz offenkundig Schwarzeinkünfte des Bws. vorliegen müssen, da weder ein Beschäftigungsverhältnis…
…dass die der Bw. zugerechneten 'Schwarzeinkünfte' stattgefunden haben ..." Diese Ausführungen enthalten - in mehrfacher Wiederholung - die Behauptung einer eindeutigen Verknüpfung der Daten im Originaldatenbestand der Brauerei und konkretisieren dies schließlich dahingehend, dass der wirkliche Abnehmer in der fiktiven Bestellung des scheinbaren Letztverbrauchers als Verleger (Zwischenhändler) angeführt…
…sei in ständigem Kontakt mit NN gewesen und sei schriftlich vereinbart worden, dass der Bf. aus seinen "Schwarzeinkünften" der fa-mm die entstandenen Kosten, wie Sozialversicherungsabgaben, ersetze und habe diese auch 10% des Rechnungsbetrages einbehalten. Zu den einzelnen Baustellen (nachfolgend einige auszugsweise dargestellt) gab MitarbA…
…das Fehlverhalten des D, der aufgrund seiner Schuldenlast beschließt, für seine Gewinne und Umsätze keine Steuern zu zahlen und von seinen Schwarzeinkünften (verbunden mit öffentlichrechtlichen Unterstützungszahlungen) leben zu wollen, geradezu der deliktische Kernbereich, den der Gesetzgeber mit strengen Strafen bekämpfen will. Die zwar in dem…