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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0048-L/04

Marktfierant als steuerliches U-Boot

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0048-L/04vom 27.10.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung ab 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des D in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen in ihrer Gesamtheit als durchaus budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen. Der Umstand, dass D auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Geldstrafe möglicherweise nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 925/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044). Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt also € 172.828,80. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen, honoriert man weiters den Umstand, dass für einen Anteil von rund € 35.000,-- ein geringerer Unwertcharakter des deliktischen Handeln in Form einer angestrebten nur vorübergehenden Abgabenvermeidung zu konstatieren ist, durch einen Abschlag von einem Drittel, wäre etwa eine Geldstrafe von rund € 80.000,-- zu verhängen gewesen. Für D sprechen - wie teilweise bereits zutreffend vom Erstsenat festgestellt - bedeutende mildernde Umstände, nämlich seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte in Form der nachträglichen Abgabenerklärungen für 2001 und der nachträglich eingereichten Voranmeldungen für die strafrelevanten Monate des Jahres 2002, seine finanzielle Zwangslage im Tatzeitraum infolge seiner Spielsucht, welche ihn offenkundig zu seinem Fehlverhalten verleitet hatte, das abgelegte Geständnis, der Umstand, dass es hinsichtlich der von D geplanten Hinterziehungen für das Veranlagungsjahr 2000 beim bloßen Versuch geblieben ist. Hinsichtlich der vom Erstsenat vermuteten teilweisen Schadensgutmachung durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten ist anzumerken, dass vorderhand eine Beschlagnahme von Beweismitteln in einem Finanzstrafverfahren zu keiner Berechtigung des Fiskus führt, diese Beweismittel allenfalls zu verwerten. Der Erstsenat hatte bei seiner Formulierung aber möglicherweise an die Rechtsfigur einer Abschöpfung der Bereicherung iSd § 20 StGB gedacht, welche aber im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangt. Wären allenfalls Vermögenswerte des D zur Begleichung seiner Abgabenschulden tatsächlich verwertet worden, hätte dies zwingend seinen Niederschlag am Abgabenkonto des Beschuldigten finden müssen. Dem Abgabenkonto des D sind jedoch derartige Entrichtungen nicht zu entnehmen, die strafrelevanten Verkürzungsbeträge haften entweder mit Ausnahme eines Betrages von € 5.673,48 (aufgrund von Saldozahlungen des Beschuldigten 2003 und 2004) unentrichtet aus, wobei zum Großteil aber die Einbringung ausgesetzt ist (Buchungsabfrage vom 18. September 2004). Als mildernd zu werten ist daher eine Schadensgutmachung im Ausmaß von € 5.673,48. Als erschwerend zu werten ist - wie bereits vom Erstsenat festgestellt - der lange Tatzeitraum (bezüglich des fortgesetzten Deliktes einer Abgabenhinterziehung betreffend die Veranlagungsjahre 1994 bis 2000), verbunden mit einer Vielzahl weiterer deliktischer Angriffe (die Hinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG 2001 und 2002). Die Gleichgültigkeit des D gegenüber seinen abgabenrechtlichen Pflichten bzw. sein hartnäckiges Verharren in seinem deliktischen Verhalten ergibt sich aus dem Umstand, dass er auch durch bereits massive Interventionen der Finanzstrafbehörde erster Instanz in Form einer Hausdurchsuchung und einer Einleitung eines Untersuchungsverfahrens gegen seine Person nicht davon abgehalten werden konnte, noch nachträglich für das Veranlagungsjahr 2000 falsche Steuererklärungen einzureichen. Eine solche Vorgansweise gebietet an sich eine strenge Bestrafung, um den Beschuldigten von zukünftigen derartigen Fehlverhalten abzuhalten. Im Zweifel zu seinen Gunsten ist jedoch nicht auszuschließen, dass zumindest die Übergabe der falschen Informationen durch D an die Buchhalterin N, offenbar noch vor der Hausdurchsuchung stattgefunden hat, wodurch sich der gegenständliche Vorwurf leicht abschwächt. Auch der grundsätzlich gegebene generalpräventive Aspekt darf nicht aus den Augen verloren werden: So ist das Fehlverhalten des D, der aufgrund seiner Schuldenlast beschließt, für seine Gewinne und Umsätze keine Steuern zu zahlen und von seinen Schwarzeinkünften (verbunden mit öffentlichrechtlichen Unterstützungszahlungen) leben zu wollen, geradezu der deliktische Kernbereich, den der Gesetzgeber mit strengen Strafen bekämpfen will. Die zwar in dem ihr zugrunde liegenden Motiv gedanklich nachvollziehbare, offenbar nicht nur vereinzelt gewählte Verhaltensweise ist aus der Sicht des Fiskus in Anbetracht der daraus erwachsenden Abgabenausfälle und Ungleichheit der Steuerlast (gegenüber den abgabenredlichen Steuerpflichtigen) nicht tolerierbarer, sodass gerade auch bei derartigen Fällen mit entsprechenden Sanktionen vorzugehen ist, um andere Täter in der Situation des Beschuldigten von derartigen Finanzvergehen abzuhalten. In der Gesamtschau wäre solcherart in der Gesamtschau eine Geldstrafe von rund € 50.000,-- angemessen, wovon aber unter Beachtung der schlechten Finanzlage des Beschuldigten aber ein weiterer umfangreicher Abschlag vorzunehmen ist, sodass sich in der Gesamtschau eine Geldstrafe von lediglich € 30.000,-- (das sind nur 17,35 % des Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen erweist. Obige Überlegungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei nach ständiger Spruchpraxis für ungefähr € 7.000,-- bis € 8.000,-- an Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen wäre. Dabei ist anzumerken, dass der Umstand einer schlechten Finanzlage des zu Bestrafenden bei der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe außer Acht zu lassen ist, weil ja eine solche gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Andererseits ist diese Ausmessung nach oben wiederum durch das mögliche Höchstmaß an Ersatzfreiheitsstrafe begrenzt, sodass in Abwägung der obigen Argumente die Ersatzfreiheitsstrafe mit lediglich neun Wochen festzusetzen war. Mit seinem weitergehenden Ansinnen, insbesondere in Bezug auf eine Gewerbsmäßigkeit bei sämtlichen Fakten (bzw. Teilfakten) des dem Beschuldigten vorgeworfenen Fehlverhaltens, wird der Amtsbeauftragte auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Vorschreibung von Verfahrenskosten im Ausmaß von € 1.370,-- entspricht der Bestimmung des § 185 Abs.1 lit. b FinStrG, wonach dem Beschuldigten bei Fällung des Straferkenntnisses anstatt pauschaler Kosten (§ 185 Abs.1 lit. a FinStrG) die den Finanzstrafbehörden erwachsenen tatsächlichen Barauslagen für Beweisaufnahmen und andere Verfahrensmaßnahmen (hier € 1.370,--, siehe Finanzstrafakt Bl. 54) aufzuerlegen sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Linz, 27. Oktober 2004 Der Vorsitzende: HR Dr. Richard Tannert

Normen und Schlagworte

MarktfierantAnzeigepflichtSchwarzerlöseFortsetzungszusammenhangfortgesetztes DeliktGewerbsmäßigkeitgewerbsmäßige BegehungVerjährungAbgabenhinterziehungRückwirkungsverbotStrafbemessung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0048-L/04
Stammnummer
23119
Gültig
27.10.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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