Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0048-L/04
Marktfierant als steuerliches U-Boot
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0048-L/04vom 27.10.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.
4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung
ab 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach
einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des D in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer
Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer
ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da
Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen in ihrer
Gesamtheit als durchaus budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit
ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass D auf Grund
seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Geldstrafe
möglicherweise nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit
entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine
solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH
6.12.1965, 925/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044).
Der vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die
tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt also
€ 172.828,80. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe
und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage und wäre von einer
durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen,
honoriert man weiters den Umstand, dass für einen Anteil von rund €
35.000,-- ein geringerer Unwertcharakter des deliktischen Handeln in Form einer
angestrebten nur vorübergehenden Abgabenvermeidung zu konstatieren ist,
durch einen Abschlag von einem Drittel, wäre etwa eine Geldstrafe von rund
€ 80.000,-- zu verhängen gewesen.
Für D sprechen - wie
teilweise bereits zutreffend vom Erstsenat festgestellt - bedeutende
mildernde Umstände, nämlich seine finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, die Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten
Sachverhalte in Form der nachträglichen Abgabenerklärungen für
2001 und der nachträglich eingereichten Voranmeldungen für die
strafrelevanten Monate des Jahres 2002, seine finanzielle Zwangslage im
Tatzeitraum infolge seiner Spielsucht, welche ihn offenkundig zu seinem
Fehlverhalten verleitet hatte, das abgelegte Geständnis, der Umstand, dass
es hinsichtlich der von D geplanten Hinterziehungen für das
Veranlagungsjahr 2000 beim bloßen Versuch geblieben ist.
Hinsichtlich der vom Erstsenat
vermuteten teilweisen Schadensgutmachung durch die Beschlagnahme von
Vermögenswerten ist anzumerken, dass vorderhand eine Beschlagnahme von
Beweismitteln in einem Finanzstrafverfahren zu keiner Berechtigung des Fiskus
führt, diese Beweismittel allenfalls zu verwerten. Der Erstsenat hatte bei
seiner Formulierung aber möglicherweise an die Rechtsfigur einer
Abschöpfung der Bereicherung iSd § 20 StGB gedacht, welche aber im
gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangt. Wären allenfalls
Vermögenswerte des D zur Begleichung seiner Abgabenschulden
tatsächlich verwertet worden, hätte dies zwingend seinen Niederschlag
am Abgabenkonto des Beschuldigten finden müssen. Dem Abgabenkonto des D
sind jedoch derartige Entrichtungen nicht zu entnehmen, die strafrelevanten
Verkürzungsbeträge haften entweder mit Ausnahme eines Betrages von
€ 5.673,48 (aufgrund von Saldozahlungen des Beschuldigten 2003 und
2004) unentrichtet aus, wobei zum Großteil aber die Einbringung ausgesetzt
ist (Buchungsabfrage vom 18. September 2004). Als mildernd zu werten ist
daher eine Schadensgutmachung im Ausmaß von € 5.673,48.
Als erschwerend zu werten ist
- wie bereits vom Erstsenat festgestellt - der lange Tatzeitraum
(bezüglich des fortgesetzten Deliktes einer Abgabenhinterziehung betreffend
die Veranlagungsjahre 1994 bis 2000), verbunden mit einer Vielzahl weiterer
deliktischer Angriffe (die Hinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG
2001 und 2002).
Die Gleichgültigkeit des D
gegenüber seinen abgabenrechtlichen Pflichten bzw. sein hartnäckiges
Verharren in seinem deliktischen Verhalten ergibt sich aus dem Umstand, dass er
auch durch bereits massive Interventionen der Finanzstrafbehörde erster
Instanz in Form einer Hausdurchsuchung und einer Einleitung eines
Untersuchungsverfahrens gegen seine Person nicht davon abgehalten werden konnte,
noch nachträglich für das Veranlagungsjahr 2000 falsche
Steuererklärungen einzureichen. Eine solche Vorgansweise gebietet an sich
eine strenge Bestrafung, um den Beschuldigten von zukünftigen derartigen
Fehlverhalten abzuhalten. Im Zweifel zu seinen Gunsten ist jedoch nicht
auszuschließen, dass zumindest die Übergabe der falschen
Informationen durch D an die Buchhalterin N, offenbar noch vor der
Hausdurchsuchung stattgefunden hat, wodurch sich der gegenständliche
Vorwurf leicht abschwächt.
Auch der grundsätzlich
gegebene generalpräventive Aspekt darf nicht aus den Augen verloren werden:
So ist das Fehlverhalten des D, der aufgrund seiner Schuldenlast
beschließt, für seine Gewinne und Umsätze keine Steuern zu
zahlen und von seinen Schwarzeinkünften (verbunden mit
öffentlichrechtlichen Unterstützungszahlungen) leben zu wollen,
geradezu der deliktische Kernbereich, den der Gesetzgeber mit strengen Strafen
bekämpfen will. Die zwar in dem ihr zugrunde liegenden Motiv gedanklich
nachvollziehbare, offenbar nicht nur vereinzelt gewählte Verhaltensweise
ist aus der Sicht des Fiskus in Anbetracht der daraus erwachsenden
Abgabenausfälle und Ungleichheit der Steuerlast (gegenüber den
abgabenredlichen Steuerpflichtigen) nicht tolerierbarer, sodass gerade auch bei
derartigen Fällen mit entsprechenden Sanktionen vorzugehen ist, um andere
Täter in der Situation des Beschuldigten von derartigen Finanzvergehen
abzuhalten.
In der Gesamtschau wäre
solcherart in der Gesamtschau eine Geldstrafe von rund € 50.000,--
angemessen, wovon aber unter Beachtung der schlechten Finanzlage des
Beschuldigten aber ein weiterer umfangreicher Abschlag vorzunehmen ist, sodass
sich in der Gesamtschau eine Geldstrafe von lediglich € 30.000,-- (das sind
nur 17,35 % des Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen
erweist.
Obige
Überlegungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe,
wobei nach ständiger Spruchpraxis für ungefähr
€ 7.000,-- bis € 8.000,-- an Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen wäre. Dabei ist
anzumerken, dass der Umstand einer schlechten Finanzlage des zu Bestrafenden bei
der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe außer Acht zu lassen ist, weil ja
eine solche gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
vorzuschreiben ist.
Andererseits ist diese
Ausmessung nach oben wiederum durch das mögliche Höchstmaß an
Ersatzfreiheitsstrafe begrenzt, sodass in Abwägung der obigen Argumente die
Ersatzfreiheitsstrafe mit lediglich neun Wochen festzusetzen war.
Mit seinem
weitergehenden Ansinnen, insbesondere in Bezug auf eine
Gewerbsmäßigkeit bei sämtlichen Fakten (bzw. Teilfakten) des dem
Beschuldigten vorgeworfenen Fehlverhaltens, wird der Amtsbeauftragte auf die
obigen Ausführungen verwiesen.
Die Vorschreibung von
Verfahrenskosten im Ausmaß von € 1.370,-- entspricht der Bestimmung
des § 185 Abs.1 lit. b FinStrG, wonach dem Beschuldigten bei Fällung
des Straferkenntnisses anstatt pauschaler Kosten (§ 185 Abs.1 lit. a
FinStrG) die den Finanzstrafbehörden erwachsenen tatsächlichen
Barauslagen für Beweisaufnahmen und andere Verfahrensmaßnahmen (hier
€ 1.370,--, siehe Finanzstrafakt Bl. 54) aufzuerlegen sind.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
27. Oktober 2004
Der
Vorsitzende:
HR Dr. Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
MarktfierantAnzeigepflichtSchwarzerlöseFortsetzungszusammenhangfortgesetztes DeliktGewerbsmäßigkeitgewerbsmäßige BegehungVerjährungAbgabenhinterziehungRückwirkungsverbotStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0048-L/04
- Stammnummer
- 23119
- Gültig
- 27.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF