Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0484-W/09
Schätzung bei Gastwirt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0484-W/09vom 04.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der ES, in W, vertreten durch Heleba,
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1010 Wien,
Rudolfsplatz 6/1/8, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 1995
bis 1997 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide vom 6. 7. 1999 betreffend die Einkommensteuer und
Umsatzsteuer der Jahre 1995 bis 1997 werden abgeändert.
Die Einkommensteuer und
Umsatzsteuer der Jahre 1995 bis 1997 wird der Höhe nach entsprechend den
Bescheiden des Finanzamtes vom 16. 12. 1996 für das Jahr 1995, vom 3. 12.
1997 für das Jahr 1996, vom 16. 10. 1998 für das Jahr 1997
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Gastwirtin. Sie ermittelt den Gewinn
gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988. Im Rahmen einer
bei ihr durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung für den Zeitraum
1995 bis 1997 wurde u.a. festgestellt, auf Grund des von der
Prüfungsabteilung Strafsachen zur Auswertung der Daten übermittelten
"Kontrollmaterials" der Brauerei, von der die Beschwerdeführerin
Getränke bezogen habe, würden für die
verfahrensgegenständlichen Jahre nicht erfasste Einkäufe im
Ausmaß von netto S 30.455,38 (1995), S 122.075,97 (1996) und
S 123.917,69 (1997) zu Umsätzen im Ausmaß von S 107.653,27
(1995), S 416.539,33 (1996) und S 401.007,97 (1997) hochgerechnet. Aus
diesen Umsatzzurechnungen ergäben sich Gewinnzurechnungen von
S 71.106,81 (1995), S 270.028,17 (1996) und S 252.306,74 (1997).
Der nicht erklärte Wareneinkauf werde brutto angesetzt, weil die Vorsteuer
mangels ordnungsgemäßer Rechnung nicht in Abzug gebracht werden
könne. Als Sicherheitszuschlag werde auf Grund der Zurechnungen und mangels
Aufbewahrung von Grundaufzeichnungen und Inventuren sowie auf Grund des
Umstandes, dass die Lebenshaltungskosten durch die in den Bilanzen 1995 und 1996
aufscheinenden Entnahmen nicht gedeckt gewesen seien, ein durch griffweise
Schätzung ermittelter Betrag von S 30.000,-- netto pro Jahr in
Anschlag gebracht.
Mit den erstinstanzlichen Bescheiden folgte das Finanzamt
- jeweils unter Wiederaufnahme des Verfahrens - den Feststellungen der
Betriebsprüfung.
In ihrer Berufung vom 10. August 1999 hielt die Bw.
dem im Wesentlichen entgegen, das Finanzamt habe sich auf
"angebliches Kontrollmaterial"
hinsichtlich der Brauerei gestützt, der Bw. seien aber keine Unterlagen
darüber, um welche Zukäufe es sich handle und wie sich diese zuordnen
ließen, vorgelegt worden. Die Bw. habe
"niemals Schwarzeinkäufe
getätigt". Da die Brauerei die Barumsätze
nicht kundenspezifisch verbucht (zugeordnet)
habe, gehe die Argumentation, durch Hinweise auf Lieferadressen sei es
dennoch möglich, eine Zurechnung zu bestimmten Kundenumsätzen
vornehmen zu können, "mangels an
Beweisen ins Leere". Mit Schreiben vom
27. September 1999 übermittelte das Finanzamt der steuerlichen
Vertretung der Bw. in der Form von "Beilagen: 30
... einen Ausdruck" der Daten, die
der Betriebsprüfung seitens der Prüfungsabteilung Strafsachen zur
Verfügung gestellt worden seien. Die Daten stammten aus dem
Originaldatenbestand der Brauerei, nur die Steuernummer sei jeweils
hinzugefügt worden. Die Zurechnung der Umsätze sei jeweils auf Grund
der zu jedem "Schwarzeinkauf" vermerkten Kundennummer erfolgt. Die
"Barumsätze" seien - entgegen
der Behauptung in der Berufung - sehr
wohl kundenspezifisch verbucht worden,
sodass eine eindeutige Zuordnung der
Verkäufe möglich gewesen sei. Angemerkt werde, dass die
Einsicht in die Kontrollmitteilungen nicht seitens der Betriebsprüfung
verwehrt, sondern von der Beschwerdeführerin nicht begehrt worden
sei.
Mit Schriftsatz vom 3. Jänner 2000 erstattete die
Bw. eine Berufungsergänzung, in der sie geltend machte, das
erstinstanzliche Verfahren sei mangelhaft gewesen. Bei Beachtung ihrer
Ermittlungspflichten hätte die Behörde "zum Schluss kommen
müssen, dass jenen von der Behörde angenommenen Umständen, die zu
einer Umsatz- und Gewinnzuschätzung geführt haben, auch Umstände
gegenüberstehen, die zu einer derartigen Umsatz- und Gewinnminderung
führen, dass eine Wiederaufnahme hätte unterbleiben können bzw.
die wiederaufgenommenen Verfahren kein Nachzahlung hätten ergeben
dürfen."
Dieses Vorbringen verband die Bw. mit Ausführungen
darüber, dass sich ihr Lokal in der Nähe eines
Obdachlosenheimes befinde, aus dessen
Bewohnern die Kundschaft der Beschwerdeführerin zum Großteil bestehe.
Dies führe aus näher dargestellten Gründen dazu, dass die im
Lokal der Bw. konsumierten Getränke
oft unbezahlt
blieben. Die Bw. sei "bemüht, diesbezüglich weitere
Anhaltspunkte, Aufzeichnungen, Zeugen und sonstige Beweismittel ausfindig zu
machen und so ihrer Mitwirkungspflicht im bestmöglichen Ausmaß
nachzukommen, bereits jetzt kann aber auch ohne alldem festgestellt werden, dass
die erwähnten Umstände zu
Umsatzeinbußen geführt haben, die
größer
als die von der Abgabenbehörde vorgenommenen
Umsatzzuschätzungen sind. Aus den angeführten Gründen wiederholt
die Berufungswerberin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter den Antrag, die
angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben ..."
Mit Schriftsatz der BW. vom 15. Februar 2000
wurde "in Ergänzung zum bisherigen Vorbringen beantragt, die in den
gegenständlichen Lieferungen enthaltene Vorsteuer zu berücksichtigen.
Da die Abgabepflichtige nicht bzw. nicht
mehr im Besitz der Rechnungen ist, sind diese von der
Abgabenbehörde, welche ohnedies über eine detaillierte Aufstellung
verfügt, zu schätzen."
Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000 teilte die
Bw. mit, in Bezug auf die in der Berufungsergänzung vom
3. Jänner 2000 dargestellten umsatz- und gewinnmindernden
Umstände habe die Bw. "nun bereits einige
ladungsfähige Zeugen eruieren,
Namen von Verstorbenen, welche beträchtliche Zechen nicht bezahlt haben,
nennen, weitere Namen von mit offenen Zechen nicht wiedergekehrten oder
verstorbenen Personen nennen, bezüglich derer ihr
nur Vor- und
Spitznamen bekannt sind, sowie weitere Personen eruieren" können,
"welche noch leben, aber offene Rechnungen haben. In diesem Sinne
liegt bereits eine Liste mit 20 Namen
auf und eruiert die Berufungswerberin weiterhin die Ausfälle durch
die in der Berufungsergänzung genannten Umstände."
Darüber hinaus wurde in diesem Schriftsatz
vorgebracht, es sei "aber nun überhaupt die Frage aufgetaucht, ob die
gesamten 'Letztverbraucherlieferungen' nicht zu Unrecht der Berufungswerberin
zugeordnet wurden. Wie sich herausgestellt hat, scheint bezüglich der
gesamten Lieferungen ... keine einzige der Berufungswerberin zuzurechnende
Dummynummer auf. Es handelt sich vielmehr ausschließlich um die
Dummynummer ..., welche der MGmbH. in 1200 Wien zugeordnet ist, sowie um
die Nummer ..., welche der ... Ö in 1200 Wien zugeordnet ist. Die
Berufungswerberin ist sich überdies absolut sicher, niemals diese Adressen
für Lieferungen an sich selbst angegeben zu haben. Es besteht daher der
Verdacht, dass die gesamten Umsatz- und Gewinnzuschätzungen bzw. die
gesamten der Prüfung zugrundegelegten Lieferungen zu Unrecht der
Berufungswerberin zugeordnet wurden und diese als völlig Unbeteiligte die
steuer- und finanzstrafrechtlichen Folgen zu tragen hätte." Aus diesen
Gründen werde beantragt, bekannt zu geben, "aus welchen Erwägungen die
Steuer- und Kundennummer der Berufungswerberin mit der Dummynummer der MGmbH.
und der ... Ö verknüpft wurde und welche Beweismittel dafür
existieren, dass an die MGmbH. und die ... Ö adressierte Lieferungen an den
Betrieb der Berufungswerberin zugestellt wurden."
Zu dieser Eingabe und dem übrigen Berufungsvorbringen
der Bw. holte der UFS Wien mit Schreiben vom 30. Mai 2003 eine
Stellungnahme des Finanzamtes ein.
"Nach der
Aktenlage" seien die Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach
bezüglich der gesamten Lieferungen keine einzige ihr zuzurechnende
"Dummynummer" aufscheine und es sich um Nummern handle, die anderen Adressaten
zuzurechnen seien, "nicht überprüfbar".
In seiner Stellungnahme zu diesem Schreiben vom
25. Juni 2003 verwies das Finanzamt hinsichtlich der Zurechnung der
Umsätze auf angeschlossene
Unterlagen. Die Zurechnungskriterien seien in einem
(u.a. angeschlossenen) Aktenvermerk vom 7. Mai 1999 dargelegt.
Daraus ergebe sich, "dass anhand des beschlagnahmten Datenmaterials bei der ...
Brauerei AG
bewiesen
werden konnte, dass Kunden nicht nur offizielle Lieferungen erhielten,
sondern auch über Scheinkunden (Dummy) Waren bezogen haben."
Diesbezüglich ist jedoch
anzumerkendass keine
der Beilagen sich spezifisch auf den Fall der Bw. bezieht. Es handelt
sich (abgesehen von der Erwähnung auch des Einkommensteueraktes, der
Arbeitsbögen der Betriebsprüfung und zweier Schreiben der Bw. im
Berufungsverfahren als weitere Beilagen im Kopf des Schreibens)
um Begründungsmuster und
allgemeine Ausführungen
über
das Vorgehen bei der Brauerei und bei der Verwertung der darüber gewonnen
Erkenntnisse durch die Finanzbehörden.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 forderte der
UFS Wien die Bw. auf, zu ihrem Antrag auf Berücksichtigung von Vorsteuern
- für den Fall, dass dieser aufrecht erhalten werden solle -
verschiedene Fragen zu beantworten und näher bezeichnete Unterlagen
vorzulegen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Mit den Bescheiden vom 5. März 2004, RV/1139-W/02 wies
der UFS Wien die Berufung als unbegründet ab. Mit 15. April 2004 wurde
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit Zahl 2004/13/0057 erhoben. Mit
Erkenntnis vom 27. Jänner 2009 wurden die angefochtenen Bescheide wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Über diese hat der
Verwaltungsgerichtshof wie folgt erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat Schwarzeinkäufe im
Berufungsverfahren zunächst pauschal bestritten (Berufungsschriftsatz vom
10. August 1999), nach Vorhalt in den vorgelegten Akten nicht
enthaltener Daten aus dem Originaldatenbestand der Brauerei aber in der
Berufungsergänzung vom 3. Jänner 2000 und vor allem in der
Eingabe vom 15. Februar 2000 ("Da die Abgabepflichtige nicht bzw.
nicht mehr im Besitz der Rechnungen ist ...") implizit zugestanden. In dem
Schreiben des Finanzamtes vom 27. September 1999, mit dem ihr die
Daten übermittelt worden waren, war behauptet worden, die Umsätze
seien bei der Brauerei "sehr wohl kundenspezifisch verbucht" worden, "sodass
eine eindeutige Zuordnung der Verkäufe möglich war".
Im Schriftsatz vom 29. Februar 2000 hatte die
Beschwerdeführerin dem gegenüber geltend gemacht, es habe sich
herausgestellt, dass die beiden ihr zugerechneten "Dummynummern" einer
bestimmten GmbH und einer Bezirkspartei zugeordnet gewesen seien. Es werde daher
beantragt, ihr mitzuteilen, aus welchen Erwägungen ihre Steuer- und
Kundennummer mit diesen beiden "Dummynummern" verknüpft worden seien und
welche Beweise dafür existierten, dass die an die GmbH und an die
Bezirkspartei adressierten Lieferungen der Beschwerdeführerin zugestellt
worden seien.
In der Beschwerde wird u.a. geltend gemacht, die
belangte Behörde habe in dieser Hinsicht nicht die erforderlichen
Ermittlungen gepflogen. In einem mängelfreien Verfahren wäre es
"jedenfalls geboten gewesen, zu erwägen und zu erheben, warum nicht die
- eigentlich näherliegende - Variante als feststehend angenommen
wird, dass die gemäß herangezogener Unterlagen und zugeordneter
Dummynummern als Empfänger der Lieferungen aufscheinenden Personen auch
tatsächliche Empfänger der Lieferungen waren".
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg,
weil der angefochtene Bescheid - der nicht erkennen lässt,
dass der belangten
Behörde die die Beschwerdeführerin betreffenden, in den vorgelegten
Akten nicht enthaltenen Originaldaten der Brauerei jemals vorlagen -
keine ausreichend konkrete
fallbezogene
Begründung dafür enthält, dass die (nach dem Standpunkt
der belangten Behörde: scheinbaren) Kundennummern der GmbH und der
Bezirkspartei erstens überhaupt
"Dummynummern" und zweitens solche
für die Beschwerdeführerin gewesen seien.
Die diese Thematik betreffenden Ausführungen der
belangten Behörde lauten - unter Weglassung eines Textteiles, in dem
auf die zweimalige Änderung der Verantwortung der Beschwerdeführerin
näher eingegangen wird - wie folgt:
Die Zurechnung der Umsätze (Schwarzeinkäufe)
erfolgte durch das FA anhand der von der Prüfungsabteilung Strafsachen
übermittelten Kontrollmitteilungen. Die Auswertung des Datenmaterials der
X. Brauerei erfolgte durch die Großbetriebsprüfung für
Körperschaften Wien. Auf Grund des beschlagnahmten Datenmaterials konnte
bewiesen werden, dass die Bw. von der X. Brauerei nicht nur offizielle
Lieferungen erhalten hatte, sondern auch über Scheinkunden (Dummy)
Getränke bezogen hatte ("Schwarzeinkäufe"). Der Zusammenhang zwischen
der offiziellen und den inoffiziellen Kundennummern ist mengen- und
betragsmäßig nachweisbar.
Die Rechnungen sind an fiktive Letztverbraucher adressiert.
Bei der X. Brauerei sind diese fiktiven 'Letztverbraucherrechnungen'
unmittelbar nach der über die Kundennummer erfolgten offiziellen Bestellung
erfasst worden. Im Rechenwerk der X. Brauerei waren die offizielle und die
fiktive Rechnung als zusammenhängend zu erkennen.
Aus den Niederschriften, die im Zuge der Ermittlungen bei
der X. Brauerei aufgenommen wurden, geht nämlich hervor, dass es beim
Verkauf von Waren an Gastwirte, wenn es von diesen gewünscht wurde,
üblich war, einen Teil des Verkaufs auf eine andere, als die dem Erwerber
der Waren zugehörige Kundennummer (Dummynummer) zu buchen.
Aufzeichnungen, aus welchen die Zuordnung von Dummynummern
zur Kundennummer der Bw. hervorgeht, wurden beschlagnahmt. Die Verbuchung des
Verkaufes unter Heranziehung dieser Dummynummer erfolgte auf eine Art und Weise,
dass sich aus dem Datenbestand ein Konnex zur Kundennummer der Bw. herstellen
ließ.
Der Bw. wurde vom FA ein Ausdruck der Daten, die der Bp.
seitens der Prüfungsabteilung Strafsachen zur Verfügung gestellt
wurde, zur Einsichtnahme und Stellungnahme übermittelt. Diese Daten
stammten aus dem Originaldatenbestand der X. Brauerei. Die
'Schwarzverkäufe' waren von der X. Brauerei kundenspezifisch verbucht
worden, sodass eine eindeutige Zuordnung zur Bw. möglich war. Die
'weiß' (ordnungsgemäß verbuchten) und die 'schwarzen' (nicht
ordnungsgemäß verbuchten) Listen, die der Bw. zuzuordnen sind, sind
auch im Arbeitsbogen der Bp. enthalten. Somit sind sowohl Art und Mengen der
Waren als auch die jeweiligen Einkaufspreise bezüglich der
'Schwarzeinkäufe' ersichtlich und stehen fest.
Auch aus der Kongruenz zwischen den 'weißen' und
'schwarzen' Listen wird der Zusammenhang erkennbar. Auf beiden Listen, die die
monatsweisen Bestellungen ausweisen, werden von der Bw. exakt die gleichen Waren
eingekauft, z.B. X. helles Bier, Kiste 20x0,50 oder Pepsi Cola Limonaden,
Kiste 12x1. Diese Übereinstimmung zieht sich durch alle Listen. Auch
die anderen Waren stimmen überein (s. Arbeitsbogen Bp.). Diese
Struktur spricht für die Richtigkeit der Feststellungen der Bp.
Allgemein ist festzuhalten, dass im Zuge weitreichender
Ermittlungen der Finanzbehörden bei der X. Brauerei umfangreiche
'Schwarzverkäufe' festgestellt wurden, die alle nach dem gleichen System
abliefen. In allen diesen Fällen der 'Schwarzeinkäufe' besteht ein
eindeutiger Zusammenhang der 'weißen' mit den 'schwarzen'
Bestellvorgängen. Ein nicht verbuchter 'schwarzer' Bestellvorgang steht
stets in unmittelbarem Zusammenhang mit einer 'weißen' Lieferung, die in
die Buchhaltung Eingang gefunden hat. Ohne diesen Zusammenhang wäre das von
der X. Brauerei betriebene System von umfangreichen 'Schwarzlieferungen'
nicht möglich gewesen.
Die Annahme, dass auch
bei der Bw. dieses System etabliert wurde, hat a. G. der dargelegten
Tatsachen und der allgemeinen
Lebenserfahrung die weitaus größere Wahrscheinlichkeit
für sich als dass gerade bei der Bw. anders als bei zahlreichen anderen
Gastronomen vorgegangen (zu ergänzen: worden) wäre.
Noch dazu kommt, dass die Verantwortung der Bw.
widersprüchlich und unschlüssig ist. Zuerst bringt sie vor, sie habe
niemals 'Schwarzumsätze getätigt. (...) Schlussendlich wurde der
Vorhalt des UFS, ob sie den Antrag auf Schätzung der Vorsteuern aufrecht
erhalte, gar nicht beantwortet.
Zusammenfassend gelangt der UFS im Verfahren RV/1139-W/02
zur Überzeugung, dass die Behauptungen der Bw. aus taktischen Gründen
vorgetragen wurden und nicht einmal eine einheitliche Linie aufweisen. Das
Argument, die Hinzurechnungen seien zu Unrecht erfolgt, wird nur vage
vorgetragen und steht in klarem Widerspruch zu den anderen Vorbringen. Es wurde
auch kein einziger Beweis angeboten, der dieses Vorbringen erhärten
würde. Das diesbezügliche Vorbringen der Bw. ist daher nicht
glaubwürdig.
Auch die
Behauptung, bei den Dummynummern, die
der Bw. zugeordnet worden wären, handle es sich um eine
GmbH in Wien sowie um eine Bezirkspartei in
Wien, spricht nicht gegen die Zurechnung. Denn das dargestellte System
beruht ja eben auf fingierten Letztverbrauchernummern, die zum Schein anderen
(existierenden oder nicht existenten) Firmen zugeordnet sind.
Die allgemeine diesbezügliche Praxis war laut Auskunft
der PAST folgende:
Der Kunde der X. Brauerei deponiert seine (offizielle)
Bestellung in der telefonischen Bestellannahme, worauf diese sofort in die EDV
zur (offiziellen) Kundennummer eingegeben wird. Weiters ordert der Kunde die
inoffiziellen Warenmengen, die zu einer fingierten Kundennummer ebenfalls in die
EDV eingegeben werden.
Z.B. hat der Kunde
"IGmbH., per Adresse 'SP', die offizielle Kundennummer '4711'. Die gespeicherten
und artikelweise angeführten Liefermengen zu dieser Kundennummer wurden mit
den jeweils gültigen Nettopreisen von der Finanzbehörde aus dem
Datenbestand der X. Brauerei entnommen und die Beträge in den Spalten
'offiziell' eingetragen.
Die inoffiziellen Einkäufe dieses Kunden gehen
einerseits an die Kundennummer '1234', lautend auf eine tatsächlich nicht
existierende Firma AS, per Adresse 'Stadtplatz', andererseits an die
Kundennummer '9876' der bestehenden FS, per Adresse 'Stadtplatz', die jedoch von
der Fa. X. Brauerei keinerlei Waren bezieht. Auch in diesem Fall
erfolgte die Erstellung der Liste (Spalten 'schwarz') durch Entnahme der bei der
X. Brauerei gespeicherten und artikelweise angeführten Liefermengen
mit den jeweils gültigen Nettopreisen.
Die Zuordnung dieser 'Schwarzeinkäufe' zum
tatsächlichen Abnehmer ist eindeutig feststellbar, da bei den Kundennummern
'1234' und '9876' die Fa. 'IGmbH.', per Adresse 'Stadtplatz', bei jedem
einzelnen Datensatz (Lieferung) als Verleger (Zwischenhändler)
angeführt ist. Durch Verknüpfung der Kundennummer 4711 im Datenfeld
'Kunde' und im Datenfeld 'Verleger' konnten die Gesamtlieferungen an den
jeweiligen Kunden festgestellt werden.
Nach diesem System wurde auch im ggstdl. Fall vorgegangen.
Dem entsprechen - neben der 'offiziellen' Kundennummer - die zwei
Dummynummern der Bw. Dass diese 'offiziell' nicht der Bw., sondern anderen
Letztverbrauchern zugeordnet sind, ist systemimmanent. Dass die Bw. niemals
diese Adressaten für Lieferungen an sich selbst angegeben hat, ist
einerseits eine unbewiesene Behauptung und andererseits können diese
Adressen auch von der X. Brauerei 'vergeben' worden sein.
Somit steht fest, dass die der Bw. zugerechneten
'Schwarzeinkünfte' stattgefunden haben ..."
Diese Ausführungen enthalten - in mehrfacher
Wiederholung - die Behauptung einer
eindeutigen Verknüpfung der Daten
im Originaldatenbestand der Brauerei und konkretisieren dies schließlich
dahingehend, dass der wirkliche Abnehmer in der fiktiven Bestellung des
scheinbaren Letztverbrauchers als Verleger (Zwischenhändler) angeführt
sei. Eine konkrete Bezugnahme auf - in den vorgelegten Akten auch nicht
enthaltene - Unterlagen, anhand deren sich die belangte Behörde davon
überzeugt hätte, dass die Beschwerdeführerin in den Bestellungen
der GmbH und der Bezirkspartei als Verleger (Zwischenhändler)
angeführt sei, fehlt jedoch. Die Ausführungen lassen vielmehr
erkennen, dass der belangten Behörde schon der Umstand, dass es sich bei
den ihrem Standpunkt zufolge fiktiven Letztverbrauchern tatsächlich um die
von der Beschwerdeführerin genannte GmbH und Bezirkspartei handeln solle,
nur als "Behauptung" der Beschwerdeführerin bekannt war. Die Behauptung der
belangten Behörde, nach dem von ihr dargestellten System sei "auch im
ggstdl. Fall vorgegangen" worden und es stehe "fest, dass die der Bw.
zugerechneten 'Schwarzeinkäufe' stattgefunden haben", gründet sich im
angefochtenen Bescheid daher noch nicht nachvollziehbar auf
Ermittlungsergebnisse.
Die Hilfsargumente der belangten Behörde ändern
daran nichts. Was zunächst die während des Berufungsverfahrens
wiederholt geänderte Verantwortung der Beschwerdeführerin anlangt, so
wird von der belangten Behörde nicht dargelegt, dass die
Beschwerdeführerin schon auf Grund der mit dem Schreiben vom
27. September 1999 übermittelten, nicht aktenkundigen Daten
erkennen konnte, dass die im Begleitschreiben behauptete "kundenspezifische
Verbuchung" bei der Brauerei in der Verbuchung unter Kundennummern der GmbH und
der Bezirkspartei (und nicht unter solchen der Beschwerdeführerin)
bestand.
Die von der Finanzbehörde erstellten zusammenfassenden
Listen der ordnungsgemäß verbuchten ("weißen") und der jeweils
als "schwarz" hinzugerechneten Einkäufe aus dem Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung standen der belangten Behörde - im Gegensatz zu
den Daten der Brauerei - erkennbar zur Verfügung und sind auch in den
vorgelegten Akten enthalten. Die belangte Behörde nimmt auf sie als
weiteres Hilfsargument mit der Behauptung Bezug, die monatsweisen Bestellungen
hätten sich in den "weißen" und den "schwarzen" Listen jeweils auf
"exakt die
gleichen Waren" bezogen und diese Übereinstimmung ziehe sich
"durch alle Listen".
Diese Behauptung - wonach jeweils nur eine
mengenmäßige Aufteilung stattgefunden hätte - ist
aktenwidrig. Unter den 27 verfahrensgegenständlichen Monaten finden
sich in den Listen nur vier, in denen sich "weiße" und "schwarze"
Bestellungen auf "exakt die gleichen Waren" bezogen (Januar 1996 sowie Februar,
April und August 1997; bei vier weiteren Monaten erschöpft sich der
Unterschied in der "weißen" Bestellung von Gläsern u.dgl.).
Ohne vergleichende
Gegenüberstellung mit den Bestellungen anderer Abnehmer der Brauerei
wäre das auf die Gleichartigkeit der bestellten Sortimente abzielende
Hilfsargument
der belangten Behörde aber auch sonst nicht tragfähig.
Das Fehlen einer nachvollziehbaren Bezugnahme
auf konkrete
Ermittlungsergebnisse, aus denen sich ergibt, dass die nach dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin als Bestellungen der GmbH und der
Bezirkspartei verbuchten Bestellungen im Datenbestand der Brauerei
mit der behaupteten Eindeutigkeit der
Beschwerdeführerin zugeordnet waren, belastet die Entscheidung der
belangten Behörde daher mit einem
wesentlichen Begründungsmangel, sodass der angefochtene Bescheid
- ohne
Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen -
gemäß
§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben
war. Im fortgesetzten Verfahren wurde die Berufung zu den Zahlen
RV/484-W/09 und RV/485-W/09 zur Erledigung dem Senat 2 des UFS zugewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall hat die Abgabenbehörde
erster Instanz ihre Feststellungen bei der Bw. darauf gestützt, dass auf
Grund des übermittelten Kontrollmaterials "bewiesen" worden sei, dass die
Bw. im Ausmaß des von der Großbetriebsprüfung für
Körperschaften Wien übersenden Datenmaterials "Schwarzeinkäufe"
getätigt habe.
Bereits im Verfahren zur Zahl
RV/1139-W/02 vor dem UFS Wien wurde von
diesem, der in den Feststellungen der Betriebsprüfung angeführte,
eindeutige Zusammenhang zwischen den Feststellungen bei der Brauerei und der
Zurechnung bei der Bw. als "nach der Aktenlage nicht überprüfbar"
qualifiziert.
Diesbezüglich wurde das Finanzamt
mit Schreiben vom 30. Mai 2003 zu einer
Stellungnahme ersucht. Bezüglich der vom Finanzamt übermittelten
Stellungnahme ist jedoch anzumerken, dass, wie auch der Verwaltungsgerichtshof
in seinem Erkenntnis vom27. Jänner 2009 Zl. 2004/13/0057 ausgeführt
hat, keine der
Beilagen sich spezifisch auf den Fall der Bw. bezieht. Es handelt sich
(abgesehen von der Erwähnung auch des Einkommensteueraktes, der
Arbeitsbögen der Betriebsprüfung und zweier Schreiben der Bw. im
Berufungsverfahren als weitere Beilagen im Kopf des Schreibens)
um Begründungsmuster und
allgemeine Ausführungen
über
das Vorgehen bei der Brauerei und bei der Verwertung der darüber gewonnen
Erkenntnisse durch die Finanzbehörden.
In seinem Erkenntnis vom
27. Jänner
2009, Zl. 2004/13/0057 gelangte schließlich der
Verwaltungsgerichtshof zur Auffassung,
dass "die behauptete Eindeutigkeit" der Zuordnung der im Datenbestand der
Brauerei verbuchten Bestellungen zu den der Bw. zuzurechnenden Lieferungen nicht
gegeben sei.
Auch der von der Betriebsprüfung aufgezeigte
Zusammenhang zwischen den "weißen" und "schwarzen" Listen, wonach die
monatsweisen Bestellungen "exakt die gleichen Waren eingekauft" worden seien,
konnten unter den siebenundzwanzig verfahrensgegenständlichen Monaten nur
für vier Monate festgestellt werden. Die behauptet Eindeutigkeit der
Zuordnung zu den Umsätzen der Bw. kann also aus diesem Zusammenhang nicht
völlig zweifelsfrei festgestellt werden.
Um berechtigterweise die Umsätze der Bw. zurechnen zu
können, ist es jedoch erforderlich, zu klären, ob nicht die gesamten
"Letztverbraucherlieferungen" zu Unrecht der Bw. zugeordnet wurden. Die von der
Bw. im Schriftsatz vom 29. Februar 2000 aufgestellte Behauptung, wonach die ihr
zugerechneten Umsätze jene von "Dummynummern" gewesen seien, welche zwei
ebenfalls im 20. Bezirk ansässigen Abnehmern der Brauerei zuzurechnen
seien, konnte bis auf den Hinweis, dass dies auch nicht gegen die Zurechnung der
strittigen Umsätze zur Bw. spräche, da das System eben auf fingierten
Letztverbrauchernummern bestünde, nicht endgültig als widerlegt
angesehen werden. Der allgemeine Hinweis auf eine von der Betriebsprüfung
ausgearbeitete, nicht auf den Einzelfall eingehende Standardbegründung war
nicht geeignet, die von der Bw. angesprochene Möglichkeit als
unbegründet zu qualifizieren.
Bezüglich der im Schriftsatz der Bw. vom 29. Februar
2000 erwähnten "ladungsfähigen Zeugen", und der "Namen von
Verstorbenen, welche beträchtliche Zechen nicht bezahlt" hätten,
weiterers "Namen, von mit offenen Zechen nicht wiedergekehrten" Personen, oder
der "mit offenen Zechen verstorbenen Personen", sowie den Personen
bezüglich derer "nur Spitznamen bekannt" seien wird bemerkt, dass gem.
§ 183 BAO Beweisanträge das Beweismittel und das Beweisthema (somit
die Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene Beweismittel geklärt
werden sollen) anzugeben haben. Nach VwGH 31. 7. 1996, 92/13/0020, lag mangels
Bezeichnung der Adresse des Zeugen
kein ordnungsgemäßer
Beweisantrag vor. Von einem solchen ist auch im vorliegenden Fall nicht
auszugehen, da nicht ersichtlich ist, welche Informationen die Zeugen, die
Abgaben der Jahre 1995 bis 1997 betreffend, im Jahre 2009 vor dem UFS zu
erscheinenden Zeugen, von "mit offenen Zechen verstorbenen Personen", oder von
"nur mit Spitznamen bekannten" Personen, bezogen werden können.
Zusammenfassend gelangt schließlich der UFS Wien zur
Auffassung, dass der Abgabenbehörde erster Instanz der Nachweis, dass bei
den von der Brauerei an ihre Abnehmer gesendeten "Schwarzlieferungen" für
den hier zu beurteilenden Fall der Bw., der Nachweis des Zusammenhanges zwischen
den offiziellen Lieferungen und den "Dummylieferungen" nicht derart als
gesichert erbracht werden konnte, dass zweifelsfrei festgestellt werden konnte,
wie dies die Betriebsprüfung beispielsweise in ihrer Stellungnahme vom 25.
Juni 2003 behauptet hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0484-W/09
- Stammnummer
- 40672
- Gültig
- 04.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF