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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100718/2012

Schwarzzahlungen und Vorliegen eines steuerlichen Dienstverhältnisses von auf Bau tätigen Polen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100718/2012vom 31.12.2016Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B GesmbH, Firmenadresse, über die Beschwerde vom 09.11.2011 gegen folgende Bescheide des Finanzamtes C vom 08.09.2011 - Haftungbescheid für das Jahr 2010, mit dem gemäß § 82 EStG 1988 der Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch genommen wird, - Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für das Jahr 2010 und - Bescheid über die Festsetung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 2010 zu Recht erkannt: 1. Die Bescheide werden abgeändert. 1.1. Die Beschwerdeführerin wird gem. § 82 Einkommensteuergesetz 1988 als Arbeitgeberin für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer für das Jahr 2010 in Höhe von EUR 9.591,00 zur Haftung herangezogen. 2.2. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) sowie die Höhe des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) werden für das Jahr 2010 wie folgt festgesetzt. | bisherige BMGL | neue BMGL lt. Erkenntnis | | Abgabe neu Basis: neue BMGL | Abgabe selbstberechnet Basis: alte BMGL | Abgaben- nachforderung | 51.339,33 | 115.239,33 | DB:4,5% | 5.185,77 | 2.310,27 | 2.875,50 | | | DZ: 0,36% | 414,86 | 184,82 | 230,04 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahren vor der Abgabenbehörde: GPLA-Prüfung für den Zeitraum 05-12/2010 Bei der B GmbH, der Beschwerdeführerin (im folgenden „die Bf.“ oder „die GmbH“) fand für den Zeitraum 1.5.2010 bis 31.12.2010 eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben statt. Dabei wurden zwei Prüfungsfeststellungen in der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO anlässlich der GPLA-Prüfung (zahlenmäßig zusammengefasst in der Beilage 1) getroffen: „1. Im Kassabuch und am Konto Fremdleistungen sind von Mai bis Dezember 2010 Zahlungen an 5 polnische Fremdleister iHv EUR 53.900,00 ersichtlich. Schriftliche Verträge mit den Fremdleistern wurden nicht abgeschlossen. Die Fremdleister hatten Maler- und Spachtelarbeiten auszuführen (laut Rechnung div. Hilfs- und Spachtelarbeiten). Einfache Hilfsarbeiten wie gegenständliche Verspachtelungsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, stellen kein selbständiges Werk dar und können daher nicht den Inhalt eines Werkvertrages bilden. Die Fremdleister verfügen über keinerlei eigene nennenswerte Betriebsmittel und das Arbeitsmaterial wurde von der GmbH zur Verfügung gestellt. In der Niederschrift vom 7.6.2011 wurde von Herrn D angegeben, dass er die Arbeiten an die Polen zuteilt, erklärt und kontrolliert. Die Fremdleister schuldeten lediglich wie alle anderen Dienstnehmer der GmbH auch ihre Arbeitskraft. Nach der Gesamtbetrachtung aller Umstände geht die Abgabenbehörde von einem nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnis aus. Die Arbeiter werden als Dienstnehmer sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig nachverrechnet. 2. Der Dienstnehmer E hatte von 1.5. bis 30.11.2010 ein Dienstverhältnis bei der GmbH. Laut Lohnkonto erhielt der Dienstnehmer einen Monatsbezug von EUR 1.000,00. Arbeitszeitaufzeichnungen wurden laut Auskunft von Herrn D nicht geführt. In einer Niederschrift vom 28.10.2010 gab Herr E zu Protokoll, dass er mit 10 Wochenstunden angemeldet ist, die geleistete Wochenarbeitszeit aber weit darüber hinaus geht. Weiters gab er an, dass die Bezahlung durch den Dienstgeber zum Großteil bar auf die Hand erfolgte. Für eine Arbeitsstunde habe er von Herrn D EUR 23,00 erhalten. Die Abrechnungen erfolgten meist alle vier Wochen. Daher wurde der Arbeitslohn von Herrn E auf Basis einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und einem Stundenlohn von EUR 23,00 geschätzt.“ 3 Bescheide betreffend Lohnsteuer, DB und DZ für das Jahr 2010 vom 8.9.2011 Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die zuständige Abgabenbehörde für das Jahr 2010 drei für das Beschwerdeverfahren relevante Bescheide, jeweils vom 8.9.2011, erlassen: einen Haftungsbescheid, mit der die GmbH als Arbeitgeber gem. § 82 EStG 1988 iHv EUR 18.104,88 für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch genommen wurde, einen Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages mit einer Nachforderung iHv EUR 3.370,50 und einen Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag mit einer Nachforderung iHv EUR 269,64 Berufung vom 9.11.2011 Gegen die genannten drei Bescheide wurde mit Anbringen vom 9.11.2011 nach Berufungsfristverlängerung rechtzeitig Berufung eingebracht und beantragt, die Bescheide aufzuheben bzw. die Beträge mit Null festzusetzen. Als Begründung wurde angeführt: „Ad. Prüfungsfestellung 1 (Behandlung der Polen als Dienstnehmer der GmbH): Zur Feststellung im Betriebsprüfungsbericht, wonach nach der Gesamtbetrachtung aller Umstände die Abgabenbehörde von nicht selbständigen Beschäftigungsverhältnissen bei den polnischen Unternehmern ausgeht, ist festzuhalten, dass die Tätigkeiten der polnischen Unternehmer von mehreren Behörden mehrmals geprüft wurden und die Arbeiten der Polen als selbständige Tätigkeit eingestuft wurden. Die polnischen Einzelunternehmen hatten in Österreich einen Gewerbeschein und waren bei der gewerblichen Sozialversicherung pflichtversichert. Die OÖ Gebietskrankenkasse hat aufgrund einer Mitteilung die Tätigkeiten der polnischen Unternehmer ebenfalls überprüft und kein Dienstverhältnis festgestellt. Wieso der Prüfer mit einer oberflächlichen Begründung (einfache Bauhilfsarbeiten, keine eigenen nennenswerten Betriebsmittel) von den geprüften Verträgen abweicht, kann nicht nachvollzogen werden. Tatsache ist, dass die Polen eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, die von mehreren Behörden mehrmals überprüft und dagegen keine Einwände gemacht wurden. Die polnischen Unternehmer besaßen sehr wohl jene Betriebsmittel (PKW, Bauwerkzeuge), die sie für ihr Gewerbe benötigen. Da für diese Arbeiten keine weiteren, hochwertigen Maschinen erforderlich waren, kann dies kein Entscheidungskriterium dafür darstellen, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit handelt. Die polnischen Einzelunternehmer haben nicht nur auf Baustellen, die ihnen von Herrn D vermittelt wurden, gearbeitet, sie waren auch auf anderen Baustellen tätig. Dies geht aus einer Niederschrift über die Vernehmung von Herrn E vom 13.12.2010 hervor. Bei diesen Baustellen hat nach Aussage von Herrn E die Finanz bereits auf selbständige Tätigkeit der Polen entschieden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso die Tätigkeit der Polen vom Finanzamt im gleichen Zeitraum unterschiedlich beurteilt wird: bei der GmbH als unselbständige Tätigkeit, bei den übrigen Auftraggebern stellt die gleiche Leistung eine selbständige Tätigkeit dar. Ad Prüfungsfeststellung 2: Herr E Wie aus der beiliegenden Kopie der Niederschrift vom 13.1.2011 mit Herrn E zu ersehen ist, wurde Herr E vom Finanzamt der Schwarzarbeit überführt. Es wurden mit Herrn E zwei getrennte Einvernahmen durchgeführt: einmal am 13.12.2010 über die von Herrn D vermittelten Baustellen und eine weitere eigene Einvernahme über die eigenen Baustellen von Herrn E. Dabei wurden jeweils eigene Niederschriften erstellt. Merkwürdig dabei ist, dass getrennte Vernehmungen stattgefunden haben und dabei die gleiche Bautätigkeit jeweils unterschiedlich beurteilt wurde. Jene Baustellen, die Herr D vermittelt hat, stellen angeblich eine unselbständige Tätigkeit dar, während man bei den übrigen Baustellen von einer selbständigen Tätigkeit ausgeht. Festzuhalten ist weiters, dass Herr E auf den Baustellen immer als selbständiger Unternehmer aufgetreten ist und daher auch von Herrn D an Bauherren vermittelt wurde. Die Entlohnung für die Tätigkeit von Herrn E ist in beiden Vernehmungsprotokollen identisch und nach gleichem Muster abgewickelt worden. Herr E verlangte für seine selbständige Tätigkeit bis EUR 25,00 pro Stunde. Anders war die Entlohnung für die unselbständige Tätigkeit bei der B GmbH. Herr E war in der Firma mit 23,5 Stunden pro Woche angestellt und erhielt einen Gehalt von EUR 1.000,00 monatlich (siehe Lohnkonto). Die Aussage von Herrn E in der Niederschrift vom 13.12.2010, dass er als Vollzeitbeschäftigter bei der B gearbeitet hat, ist mit der ordnungsgemäßen Anmeldung bei der GKK mit 23,5 Stunden pro Woche eindeutig widerlegt. Auch die Ausführungen im Prüfungsbericht vom 8.9.2011, wonach Herr E nur 10 Stunden in der GmbH angestellt war, sind unrichtig. Es werden hier eindeutig der Stundenlohn von EUR 23,00 laut Bericht mit den angemeldeten Wochenstunden 23,5 Stunden verwechselt. Weiters geht aus der Stellungnahme vom 13.12.2010 auf Seite 2 eindeutig hervor, dass Herr E für seine Tätigkeit bei der GmbH für die Monate Mai bis November EUR 1.000,00 erhalten hat. „In bar habe ich in diesem Zeitraum keine Zahlungen erhalten“, so Herr E. Diese Aussage deckt sich zu 100% mit der Lohnverrechnung der GmbH. Wieso das Finanzamt zusätzlich noch Lohnabgaben in beträchtlicher Höhe nachfordert, ist daher unverständlich. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass Herr E in dem angemeldeten Ausmaß als Dienstnehmer meiner Mandantschaft beschäftigt war und vereinbarungsgemäß entlohnt wurde. Darüber hinaus gehende Einnahmen von Herrn E stehen in keinem Zusammenhang mit der GmbH und sind allenfalls Bestandteil seiner eigenen betrieblichen Einkünfte.“ II. Verfahren vor dem UFS/BFG 1. Vorlage an den UFS Die Berufung wurde am 25.6.2012 dem UFS ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt. 2. UFS wird zum BFG Mit BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014 das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat per 31. Dezember 2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über (Art. 129 iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl I 51/2012). Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF BGBl I 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Auch die gegenständliche Berufung ist daher als Beschwerde zu behandeln und darüber mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu entscheiden. 3. Zusätzlich zur Einsichtnahme in den GPLA-Prüfungsakt mit diversen Niederschriften und anderen Unterlagen wurden folgende weitere Ermittlungen durch das BFG vorgenommen: a.) Firmenbuchabfrage b.) Stand des Konkursverfahrens über die Bf. c.) Ein ehemaliger Arbeitnehmer der Bf., Herr E, wurde einvernommen und über das Telefonat vom 10.06.2015 eine Aktennotiz verfasst, die Herr E unterzeichnet hat. Ebenso wurden weitere Niederschriften über Einvernahmen von Herrn E durch die Abgabenbehörde bei dieser angefordert. d.) Ein Telefonat mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, am 28.05.2015 hat ergeben, dass drei der Polen (Herr F, Herr G und Herr H) von Mai bis November 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft gemeldet waren und auch ihre Beiträge bezahlt haben. Zwei der Polen, Herr I und Herr J, waren dort jedoch nicht erfasst. e.) Eine GISA (=Gewerbeinformationssystem Austria)-Abfrage hat ergeben, dass alle fünf Polen im Beschwerdezeitraum über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe Verspachteln verfügten. f.) Laut Anfrage bei der Abgabenbehörde waren sämtliche Polen im Jahr 2010 in Österreich steuerlich nicht erfasst. g.) Es wurde unter anderem in folgende, angeforderte Akten Einsicht genommen: Einsichtnahme in den Strafakt des Landesgerichtes Steyr zur Zahl 13 Hv 89/10y. In diesem Verfahren wurde Herr D am 14.9.2010 des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs. 1 Z 1 und 2 StGB im Zeitraum ab Jänner 2006 bis Mitte März 2010 schuldig gesprochen. Es ging auch in diesem Verfahren um die unselbständige Beschäftigung unter anderem der fünf im Beschwerdeverfahren für die Bf. tätigen Polen sowie von Herrn E. Der Schulspruch lautete konkret: Herrr D ist schuldig, er hat im Zeitraum ab Jänner 2006 bis Mitte März 2010 in Ort3 und anderen Orten im Bundesgebiet dadurch, dass er zumindest die polnischen Staatsangehörigen J, I, H, G, F, den österreichischen Staatsangehörigen E sowie 4 weitere, namentlich bisher noch nicht bekannte Personen zur Durchführung unselbständiger Arbeiten auf Baustellen der Firmen G-G GmbH, H-H F-F, I-I teils einsetzte, teils vermittelte 1. Personen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung vermittelt oder überlassen, 2. eine größere Anzahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt. Einsichtnahme in folgende UVS-Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, in denen Herr D wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes für schuldig gesprochen wurde: - VwSen-252838/22/BMa/Ba vom 13.06.2012: Feststellung einer unerlaubten Beschäftigung von Herrn J und Herrn I aufgrund einer Kontrolle am 12.03.2010 - Bauvorhaben von V Vornamen - VwSen-252839/21/BMa/Th vom 25.06.2012: Feststellung einer unerlaubten Beschäftigung von Herrn F, Herrn G und Herrn H aufgrund einer Kontrolle am 03.03.2010 - Bauvorhaben von V Vornamen - VwSen-252840/21/BMa/Th vom 26.06.2012: Feststellung einer unerlaubten Beschäftigung von Herrn F, Herrn G, Herrn H aufgrund einer Kontrolle am 19.04.2010 - Bauvorhaben von V Vornamen - VwSen-252841/29/BMa/Th vom 29.06.2012: Feststellung einer unerlaubten Beschäftigung von Herrn F und Herrn G aufgrund einer Kontrolle am 28.07.2010 - Bauvorhaben von V Vornamen Einsichtnahme in die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung des UVS des Landes Oberösterreich vom 16.4.2012 und das Tonbandprotokolls vom 16.4.2012 zu den vier genannten Senatszahlen - Einsichtnahme in das VwGH-Erkenntnis vom 05.09.2013, GZ 2012/09/0114, mit dem auch die GZ 2012/09/0115 und 2012/09/0118 miterledigt wurden, zu den drei zuerst aufgezählten UVS-Erkenntnissen. Die Beschwerde gegen die UVS-Erkenntnisse wurde als unbegründet abgewiesen. f.) Einsichtnahme in folgende, durch die Abgabenbehörde erstellte Einvernahmeprotokolle: Einvernahmen von Herrn D - Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung – StPO vom 14.1.2011 mit Herrn D gegen den ihn bestehenden Tatverdacht der Beschäftigung von vorgeblich selbständigen polnischen Arbeitern auf Baustellen der Firmen T und der Bf. im Jahr 2010 - Verdacht auf Sozialbetrug gem. § 153 e StGB - Niederschrift mit Herrn D vom 7.6.2011 betreffend USO Prüfung der Bf.: im Arbeitsbogen der GPLA Einvernahmen von Herrn E und Einsichtnahme in seine Kalenderaufzeichnungen für das Jahr 2010 - Protokoll über die Zeugeneinvernahme gemäß § 161 StPO vom 28.10.2010: im Arbeitsbogen der GPLA - Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten Herrn E vom 13.12.2010: im Arbeitsbogen der GPLA - Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung – StPO von Herrn E vom 13.1.2011: im Arbeitsbogen der GPLA - Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten Herrn E vom 20.12.2011 - mit Vorhalt vom 17.11.2016 übermittelt - Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung – StPO von Herrn E vom 5.9.2013 - mit Vorhalt vom 17.11.2016 übermittelt Einvernahme von Frau K, der Lebensgefährtin von Herrn D - Niederschrift von K betreffend USO-Prüfung der Bf. vom 30.11.2010 - mit Vorhalt vom 21.09.2016 übermittelt Einvernahmen von Bauherren: - Protokoll über die Zeugeneinvernahme gemäß § 161 StPO mit Herrn L vom 8.3.2011: im Arbeitsbogen der GPLA - Niederschrift vom 29.10.2010 mit Herrn Dr. M als einer gem. § 89 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 143 BAO zur Auskunft verpflichteten Person – KIAB-Kontrolle vom 14.10.2010 auf der Baustelle Dr. M, bei der unter anderem die Polen J, G und I angetroffen wurden - mit Vorhalt vom 21.09.2016 übermittelt - Protokoll über die Zeugeneinvernahme gemäß § 161 StPO mit Herrn Dr. M vom 29.10.2010 zur Auftragsvergabe an die Firma B und den Ablauf der Arbeiten mit beigelegten Rechnungen - mit Vorhalt vom 21.09.2016 übermittelt - Protokoll über die Zeugeneinvernahme von Herrn N gem. § 161 StPO vom 8.3.2011 aufgrund einer Baustellenkontrolle vom 28.10.2010 durch die KIAB, bei der Herr E angetroffen wurde - mit Vorhalt vom 21.09.2016 übermittelt. 4. Am 17.11.2015 wurde ein Vorhalt an die Bf. gerichtet, in dem die Bf. über die durchgeführten Ermittlungen informiert und der Inhalt der eingeholten und im Vorhalt aufgezählten Unterlagen des UVS und des Landesgerichtes Steyr als dem Geschäftsführer und damit der Bf. als bekannt vorausgesetzt wurde, da Herr D in all diesen Verfahren Beschuldigter, er als solcher bei den genannten Verfahren anwesend war und ihm sämtliche genannten Erkenntnisse zugestellt wurden. Die unterschriebene Aktennotiz über die telefonische Einvernahme von Herrn E sowie dessen Einvernahme durch die Abgabenbehörde vom 5.9.2013 wurden dem Vorhalt zur Information und Stellungnahme beigelegt. Die Bf. wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass im Zuge der Ermittlungen hervorgekommen ist, dass Herr E im Jahr 2010 auch unter Einbeziehung seiner nicht in der Lohnverrechnung aufscheinenden Bezüge, die er von der B GmbH erhalten hat, veranlagt wurde. Die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuerhaftung sei daher betreffend Herrn E mit Null festzusetzen. Die zusätzliche Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wird betreffend Herrn E mit EUR 10.000,00 (in den beschwerderelevanten Bescheiden noch EUR 21.000,00) geschätzt. Ebenso wurde der Bf. mitgeteilt, dass das BFG aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der bisher erfolgten eigenen Ermittlungen davon ausgeht, dass sich die Art und Weise der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der fünf Polen, die nach Gründung der Bf. für die Bf. erfolgt ist, hinsichtlich jener vor diesem Zeitpunkt, die für den Einzelunternehmer Herrn D erbracht wurde, nicht unterschieden hat. Der Bf. wurde aufgefordert, zum Vorhalt und den beigelegten Unterlagen Stellung zu nehmen und die Stellungnahme gegebenenfalls durch geeignete Unterlagen zu untermauern. Der Vorhalt blieb unbeantwortet. 5. Da bei einigen Einvernahmeprotokollen der Abgabenbehörde für das BFG nicht klar war, ob die Bf. diese erhalten hat, wurde an die Bf. am 21.09.2016 ein neuerlicher Vorhalt gerichtet, in dem diese Einvernahmeprotokolle der Bf. zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt wurden. Nach dreimaliger Fristverlängerung übermittelte die steuerliche Vertretung der Bf. das Schreiben vom 22.11.2016 mit einem Hauptantrag und zwei Eventualanträgen: Sie stellte zunächst den Antrag auf Bescheidaufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz mit der Begründung, dass der Sachverhalt nicht lückenlos aufbereitet (grobe Verfahrensmängel) sei, so dass auch für einen dritten Aussenstehenden unzweifelhaft unklar wäre, welcher Sachverhalt welcher Entscheidung korrekt zu Grunde zu legen wäre. Für den Fall, dass die Beschwerdebehörde diesem Antrag nicht entsprechen könne, werde ersucht, noch Vernehmungen folgender Personen durchzuführen: - X, Ort1 - Y, Ort2 - Z, Ort3 - Z, Ort4 - Z, Ort1 - A-A, Ort5 - B-B, Ort6 - C-C, Ort3 - D-D, Ort7 - E-E, Ort1 Sie führte aus, dass "die genauen Anschriften nicht beigebracht werden konnten, da alle Unterlagen vom Finanzamt beschlagnahmt wurden. Im gesamten Verfahren wird immer darauf verwiesen, dass Herr D die ständige Bauaufsicht inne gehabt hätte. Diese Tätigkeit Bauaufsicht beschränkte sich allerdings nur darauf, dass der Bf. die ordnungsgemäße-gesetzeskonforme Ausführung der Arbeiten nach deren Beendigung zu begutachten hatte. Keineswegs umfasste der Begriff Bauaufsicht die weisungsgeberischen Direktiven während der von Trupps erledigten Arbeiten! Das ergibt sich auch daraus, weil genügend aktenkundig ist, dass der Bf. bestimmte Geldbeträge immer nur treuhändisch weiter zu leiten hatte. Der Bf. war nie während der jeweiligen Arbeiten von speziellen Trupps anwesend, um sie in unternehmerischer Eigenverantwortung tagtäglich neu zu disponieren. Im Geschäftsleben ist es allgemein bekannt, dass ein Unternehmer seine Mitarbeiter tagtäglich disponiert. Die vom Bf. den Bauherrn bekannt gegebenen Spezialtrupps arbeiteten alle ausschließlich auf unmittelbare Weisung des unmittelbaren Bauherrn." Da das FA die Entscheidungen ausschließlich auf die für Herrn D unglaubwürdig erscheinenden Aussagen der Herrn - F-F, Ort8mitPLZ - E, Ort9mitPLZ stützt und keinerlei geeignete Nachweise für die ihm vorgeworfenen Geldfiüsse nach seinem Rechtsempfinden vorliegen, wird die Beeidung der Aussagen dieser Personen beantragt." Über die Beschwerde wurde erwogen: A. Streitpunkte: Im Beschwerdefall ist strittig ob die für die Bf. tätigen fünf Polen - es handelt sich dabei um Herrn F, Herrn G, Herrn H, Herrn J und Herrn I- für die Bf. selbständig oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig wurden, ob Herr E im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur Bf. mehr Stunden gearbeitet hat und dafür bar bezahlt wurde, als den im Rahmen der Lohnverrechnung abgerechneten Bezügen entspricht. B. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Im Beschwerdefall geht das BFG von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: 1. Die Bf. wurde durch Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom XX.XX.2010 gegründet und am XX.XX.2010 in das Firmenbuch eingetragen. Sie betrieb das Baumeistergewerbe. 100% Gesellschafter-Geschäftsführerin war zunächst Frau K, geb. XX.XX.195X, die Lebensgefährtin von Herrn D, geb. XX.XX.194X. Mit Antrag auf Änderung der Geschäftsführung und des Gesellschaftsvertrages vom 23.11.2010 übernahm Herr D sowohl alle Anteile sowie die Alleingeschäftsführung der GmbH. De facto führte Herr D aber bereits seit Gründung der Bf. allein die Bf.. Die Geschäftsführung der Lebensgefährtin bestand nur auf dem Papier. Wie Herr D in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom 07.06.2011 selbst aussagte (Antwort zu Frage 1), hat sie ihm sämtliche Vollmachten zur Leitung der Bf. übertragen. Dies wurde von seiner Lebensgefährtin, Frau K, auch anlässlich ihrer Einvernahme durch das Finanzamt in der Niederschrift vom 30.11.2010 bestätigt (Antwort zu Fragen 5 und 7) und ergibt sich auch aus den Antworten zu anderen Fragen zum operativen Geschehen der GmbH, auf die sie nichts sagen konnte. Wie sich aus dem Firmenbuch ergibt, wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom XX.XX.20XX über die GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom XX.XX.201X wurde der Konkurs nach Schlussverteilung mit einer Verteilungsquote von 7,28% aufgehoben. Die auch auf die Abgabenbehörde entfallende Quote von 7,28% wurde bis zur Entscheidung im Beschwerdefall sichergestellt. Die Löschung der GmbH im Firmenbuch ist noch nicht erfolgt. 2. Als Gegenstand des Unternehmens wurde in der Erklärung über die Errichtung der GmbH die Ausübung des Baumeistergewerbes, die Vermittlung von Dienstleistungen sowie der Handel mit Waren aller Art angegeben. Im Firmenbuch wurde als Geschäftszweig das Baumeistergewerbe vermerkt. 3. Vor der Gründung der Bf. war Herr D als Einzelunternehmer im selben Geschäftszweig wie die Bf. tätig. Für ihn waren dieselben hier beschwerderelevanten Personen ab 2006 tätig, die auch dann im Beschwerdezeitraum für die Bf. tätig wurden. Dies ergibt sich aus dem Urteilstext des Landesgerichtes Steyr zur Zahl 13 Hv 89/10y und dem Inhalt der aufgezählten UVS-Entscheidungen. Grund für die Gründung der Bf. war, dass Herr D am XX.XX.201x seinen 62. Geburtstag hatte und ab 1.5.2010 eine vorzeitige Alterspension in Anspruch nehmen wollte und laut Lohnzettel der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auch in Anspruch genommen hat. Dieser Grund wurde von Herrn D selbst anlässlich der Berufungsverfahren zu den Zahlen VwSen-252838, 252839, 252840 und 252841 am 16.4.2012 zu Protokoll gegeben (Tonbandprotokoll vom 16.4.2012, Seite 3) und auch von seiner einvernommenen Lebensgefährtin am selben Tag (Tonbandprotokoll vom 16.4.2012, Seite 11) bestätigt und wird zusätzlich dadurch untermauert, dass die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei Führung eines wirtschaftskammerzugehörigen Einzelunternehmens nicht möglich ist. 4. 4.1. Die Bf. beschäftigte im Zeitraum Mai bis November 2010 fünf Polen. Es handelt sich dabei um Herrn F, Herrn G, Herrn H, Herrn J und Herrn I. Darüber hinaus beschäftigte die Bf. laut Abfrage des Dienstgebers bei der Österreichischen Sozialversicherung und in Übereinstimmung mit den im Prüfungsakt erliegenden Lohnkonten im Beschwerdezeitraum folgende Personen als Arbeitnehmer: Herrn O vom 1.5.2010 bis 30.11.2010 mit einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 1.942,05 (Mai 2010) und ab Juni 2010 EUR 1.966,15. Herr O war angestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer in der Bf.. Da er nicht im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer der Bf. war, aufgrund der Höhe des ihm gewährten Gehaltes und aufgrund der Tatsache, dass er darüber hinaus als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger bei der Sozialversicherung angemeldet war, ist anzunehmen, dass er lediglich zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb der Bf. beschäftigt war, um dem Mindestarbeitszeiterfordernis für angestellte gewerberechtliche Geschäftsführer laut Gewerbeordnung zu entsprechen. Herrn E vom 1.5.2010 bis 30.11.2010 mit einem monatlichen Bruttobetrag von EUR 1.000,00. Herr E war darüberhinaus Landwirt und als solcher bei der BSVG-Versicherung versichert. Herrn Q vom 1.5.2010 bis 30.11.2010 mit einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 370,00 (Mai 2010) und ab Juni 2010 von EUR 375,38. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2010 EUR 366,33 pro Monat. Herrn R vom 1.5.2010 bis 30.11.2010 als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 344,92. Im gleichen Zeitraum bezog er laut Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung entweder Krankengeld mit dem Vermerk „Sonderfall“ oder Notstandshilfe mit dem Vermerk „Überbrückungshilfe“. Herrn S vom 15.6.2010 bis 12.8.2010 mit einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 195,73 im Juni, von EUR 367,00 im Juli und von EUR 146,80 im August. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2010 EUR 366,33 pro Monat. 4.2. Drei der Polen (Herr F, Herr G und Herr H) waren von Mai bis November 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft gemeldet und haben auch Beiträge bezahlt. Zwei der Polen, Herr I und Herr J, waren dort im selben Zeitraum nicht erfasst. Laut GISA (=Gewerbeinformationssystem Austria) haben alle fünf Polen im Beschwerdezeitraum über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe Verspachteln verfügt. Keiner der Polen hat im Jahr 2010 in Österreich Einkünfte versteuert. 4.3. 4.3.1. Die Bf. verkaufte und vermittelte die Errichtung von Häusern, zumindest von Rohbauten. Zur Errichtung der "eigenen" und vermittelten Häuser wurden von der Bf. unter anderem die fünf Polen und Herr E im Zeitraum Mai bis November 2010 mit Ausnahme von Juni 2010 eingesetzt. Im Juni 2010 waren für die Bf. von den fünf Polen lediglich drei tätig, nämlich Herr G, Herr I und Herr J. Die Polen und Herr E verrichteten für die Bf. dabei sämtliche Arbeiten im Arbeitsverbund, die bei der Errichtung eines Hauses anfallen. Ihre Tätigkeit war bei Weitem nicht auf das Verspachteln beschränkt. Die Polen sowie Herr E standen in einem Vertragsverhältnis zur Bf. Schriftliche Verträge darüber wurden nicht vorgelegt. Die Arbeit der Polen für die Bf. wurde jeweils für einen monatlichen Leistungszeitraum bar über das Kassenkonto der Bf. bezahlt. Für Mai bis Juli 2010 legten sie Rechnungen an die Bf., mit dem in der Beilage 2 dargestellten Rechnungsinhalt, danach nicht mehr. Es scheinen ab August 2010 nur mehr die entsprechenden Auszahlungsvermerke mit namentlicher Nennung jedes Polen im Kassajournal auf. Leistungszeitraum war jeweils ein Monat. Das ergibt sich explizit aus den Rechnungen, die von Mai bis Juli 2010 an die Bf. gestellt wurden (Vgl. Beilage 2). Darauf wurde vermerkt als Leistungszeitraum Mai, Juni oder Juli vermerkt. Die Monate Mai und Juni wurden Anfang August bezahlt. Der Leistungszeitraum Juli wurde Ende August bezahlt. Auszahlungrhythmus war demnach bis auf Mai grundsätzlich das Ende des nächsten Monats für den Vormonat. Die weiteren Auszahlungen erfolgten am 5.10., am 29.10., 30.11. und am 15.12. ohne Rechnungslegung lediglich über die Kassa. Unter Zugrundelegung des Auszahlungsrhythmus für die Monate, in denen Rechnungen vorhanden sind, geht das BFG davon aus, dass die Auszahlung Anfang Oktober dem Leistungszeitraum August, die Auszahlung Ende Oktober dem Leistungszeitraum September, die Auszahlung Ende November dem Leistungszeitraum Oktober und die Auszahlung Mitte Dezember dem Leistungszeitraum November zuzuordnen ist. Die Bf. zahlte an jeden der fünf Polen im Mai EUR 1.800,00, im Juli EUR 2.400,00, im August EUR 1.000,00, im September EUR 1.500,00 und im November EUR 1.500,00. Im Juni 2010 erhielt jeder der drei tätigen Polen EUR 2.200,00. Im Oktober zahlte die Bf. an vier der Polen EUR 1.200,00 und an Herrn H EUR 1.500,00. Aufgrund der unterschiedlichen Monatslöhne geht das BFG davon aus, dass die Bf. mit den Polen je nach Arbeitsbedarf kürzere oder längere Arbeitszeiten vereinbart hat. 4.3.2. Zum Arbeitsbeginn sind alle bei Herrn D als faktischen Geschäftsführer der Bf. zusammengekommen und dieser hat die Arbeit eingeteilt. Nur wenn die Arbeit für mehrere Tage eingeteilt wurde, dann gab es keine Zusammenkunft am Arbeitsbeginn. Für die Ausführung Ihrer Arbeit wurden den Polen keine Pläne übergeben (Aktenstück 349ff des Aktes des LG Steyr, 13 Hv 89/10 y (Protokoll über die Zeugeneinvernahme des Herrn J gemäß § 161 StPO vom 19.3.2010). Die fünf Polen bildeten in der Regel zwei Arbeitspartien. Herr H führte eine Partie. Dieser Partie gehörten Herr G und Herr F an. Herr E führte die andere Partie, ihr gehörten Herr I und J an. Die Partien fuhren gemeinsam auf die Baustellen und auch wieder heim. In der Partie, die Herr E führte, kam es jedoch auch vor, dass getrennt gefahren wurde – die beiden Polen mit einem PKW, Herr E mit seinem PKW, wenn Herr E früher weg musste, weil in seiner Landwirtschaft etwas zu erledigen war. War Herr E nicht da, haben die Mitglieder seiner Partie entweder alleine weiter gearbeitet oder haben anderen helfen müssen. Die Arbeitszeit hat grundsätzlich von 7:00 bis 17:00 bzw. 18:00 gedauert. Lediglich für Herrn E war die Arbeitszeit insofern flexibler, als er bei seiner Arbeitseinteilung Rücksicht auf die von ihm geführte Landwirtschaft nehmen konnte. Die Arbeitsbekleidung brachte jeder selbst mit. Ebenso wie jeder sein Kleinwerkzeug, im Fall von Herrn E Kelle, Wasserwaage, Schaufel, selbst mitbrachte. Das Arbeitsmaterial wurde von Herrn D bestellt und von den Lieferanten direkt auf die Baustellen geliefert und dort von den beschwerderelevanten Personen verarbeitet. Die Arbeiten wurden von Herrn D oder von ihm zurechenbaren Personen oder von den vermittelten Baufirmen kontrolliert, in dem sie durchgegangen sind und sich die Arbeiten angeschaut haben. Sie waren die Ansprechpartner für die Hauserrichter. Abnahmeprotokolle für die Arbeit der Polen gab es nicht. Sie übernahmen weder gegenüber der Bf. noch gegenüber Dritten Haftungen. Eine Vertretung der Arbeiter war nicht vereinbart und fand auch nicht statt. Die Polen disponierten letztlich nur über ihre eigene Arbeitskraft. 4.3.3. Herr E wurde vom 1.5.2010 bis 30.11.2010 mit einem monatlichen Bruttobetrag von EUR 1.000,00 als Arbeitnehmer der Bf. beschäftigt. Für ihn wurde vom Steuerberater der Bf. ein Lohnkonto geführt und er wurde auch mit diesem Betrag bei der Oö. GKK angemeldet. Darüber hinaus erhielt er für die vom „offiziellen“ Lohn nicht gedeckten Mehrarbeitsstunden im Jahr 2010 Barzahlungen von der Bf. in der geschätzten Höhe von EUR 10.000,00. Dieser Betrag wurde bereits im Jahr 2012 in seine Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2010 einbezogen. Dies gilt auch für jene Beträge, die Herr E durch von ihm selbst aufgetane und von ihm betreute Baustellen, die mit der Bf. nichts zu tun haben, eingenommen hat. 4.3.4. Herr E wurde auch, zum Teil mit den beschwerderelevanten Polen, außerhalb des Vertragsverhältnisses mit der Bf. auf eigene Initiative und auf eigene Rechnung auf diversen Baustellen tätig. 4.3.5. Ab Herbst 2010 hat der Bf. Herrn E teilweise der Firma U GmbH zur Arbeit überlassen. Das BFG hält es für möglich, dass die Bf. ab diesem Zeitpunkt auch die Polen teilweise anderen Baufirmen zur Arbeit überlassen hat. 4.3.6. a. Das BFG geht davon aus, dass ein direktes Vertragsverhältnis der fünf Polen zur Bf. bestanden hat. Die fünf Polen wurden für die Bf. im Beschwerdezeitraum tätig. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, diente zwar die Errichtung der Bf. vorrangig dazu, Herrn D den Antritt der Pension zu ermöglichen. Das direkte Vertragsverhältnis der Polen ergibt sich für das BFG aus folgenden Gründen: Die Polen haben die Rechnungen von Mai bis Juli 2010 für Ihre Tätigkeit der Bf. gegenüber gelegt. Auch die Auszahlung für diesen Zeitraum und auch die nachfolgenden Tätigkeitszeiträume der Polen erfolgte über das Konto Kassa der Bf. bar an die Polen. Da die Polen vorher für den Einzelunternehmer Herrn D tätig waren, lässt die nach Gründung der Bf. erfolgte Rechnungslegung an die Bf. nur den Schluss zu, dass sie über den Wechsel ihres Vertragspartners informiert waren. Es kann daher nur ein direktes Vertragsverhältnis mit der Bf. bestanden hat, weil sonst weder eine Veranlassung für eine direkte Rechnungslegung an die Bf. noch für eine Bezahlung durch die Bf. bestanden hätte. Zudem geht Herr D und sein Steuerberater selbst vom Vorliegen eines direkten Vertragsverhältnisses der Bf. mit den Polen aus. Dieses wurde im Zuge der gesamten Eingaben und Einvernahmen nicht in Zweifel gezogen. Irrelvant ist in diesem Zusammenhang, welche Firma – ob die Bf. oder andere mit der Bf. oder Herrn D zusammenarbeitende Firmen oder Herr D selbst und eine seiner Firmen – als ausführende Firma gegenüber den Bauherrn aufgetreten ist und wie daher die Leistungsverrechnung der Bf. mit diesen Firmen und/oder den Bauherrn erfolgte. Ebenso spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die bei der Bf. tätigen Polen in der Folge im Auftrag der Bf. mit diesen Firmen zusammengearbeitet oder an diese Firmen durch die Bf. zur Arbeit überlassen worden sind. Das BFG geht weiters davon aus, dass die zuvor von Herrn D als Einzelunternehmer geführten Baustellen nach Eintragung der Bf. in das Firmenbuch durch diese weitergeführt wurden. Dies zeigt sich beispielsweise bei der Baustelle Dr. M. Hier erfolgte bis 2.4.2010 die Rechnungslegung durch die T d, die letzte in den Akten aufliegende Rechnung, Rechnung vom 2.9.2010 über Materialkosten für Innenputz, Estrich, Spachtel und Malerarbeiten, Pool, wurde von der Bf. an das Bauherrenehepaar gestellt. Ebenso sagte Herr N in seiner Einvernahme vom 8.3.2011 aus, dass „Herr D ungefähr im April 2010 ein schlüsselfertiges Angebot für die Errichtung eines Hauses gemacht habe. Tatsächlich wurde mit dem Bau Anfang Oktober begonnen. Herr D habe dann nur die Aufstellung des Rohbaus und des Kellers gemacht. Dazu habe Herr D die Fa. U GmbH beauftragt. Die Fa. U GmbH habe von Herrn D den Plan und die ganzen Änderungen wurden dann mit den Leuten der Fa. U GmbH ausgemacht und diese dann auch nach deren Legung von Teilrechnungen direkt bezahlt, außer einer Rechnung, die die Bf. am 12.7.2010 über EUR 20.000,00 betreffend Vorlaufkosten (Erstellung des Plans und Vermessung) verrechnet hat“. Diese Aussage stimmt mit dem Inhalt eines Schreibens der Bf. vom 4.10.2010 an die U GmbH überein, wonach sich die Familie E-E-J-J einverstanden erklärt hat, dass die Doppelhaushälfte in Ort1 über die Fa. U GmbH abgewickelt wird. Darin wird auch festgehalten, dass die Kosten für den Rohnbau direkt mit dem Kunden abgerechnet werden können. Vorlaufkosten (Vermessung, Planung, Provision) fallen keine an, da diese bereits an die Bf. bezahlt wurden. Auch Herr D sagte anlässlich seiner Einvernahme vor dem UVS des Landes Oberösterreich am 16.4.2012 aus (Seite 8), dass er für das Bauvorhaben V als Einzelunternehmer bzw. in Folge dann die Bf. den gesamten Rohbau erstellt hat. Zur Aussage des Herrn D passt ins Bild, dass, wie sich aus dem UVS-Erkenntnis, VwSen-252841/29/BMa/Th vom 29.06.2012 ergibt, Herr F und Herr G auf der Baustelle V bei Grabungsarbeiten angetroffen wurden (Seite 2). Die Aussage von Herrn N zeigt auch, dass Herr D mit anderen Baufirmen zusammen gearbeitet bzw. Bauaufträge weitergegeben hat. Herr N erwähnt in seiner Zeugeneinvernahme, dass außer e keine anderen Arbeiter als jene der Fa. U GmbH auf der Baustelle waren. Mit e kann nur Herr E gemeint sein, weil nur dieser anlässlich der KIAB-Kontrolle am 28.10.2010 bei dieser Baustelle angetroffen wurde. Damit ist aber auch bestätigt, dass die Bf. den bei ihr tätigen Herrn E, zumindest ab Oktober 2010 (Vgl. lit.e), anderen Firmen zur Arbeit überlassen hat. Diesbezüglich hat die Bf. eine undatierte Vereinbarung bezüglich Arbeitsleistung Herr E mit Herrn K-K, dem Eigentümer der U GmbH getroffen: "Herr E ist noch bis Ende November bei der Bf. angemeldet und wird zu einem Stundensatz von EUR 35,00 zur Verfügung gestellt. Abrechnung nach tatsächlichen Stunden - davon werden dann EUR 35 für 10 Arbeitsstunden bei Kelleraufstellung in w abgezogen. Wie ich bereits mitgeteilt habe, werde ich aus gesundheitlichen Gründen (durch Schikanen des Finanzamtes) meine Aktivitäten am Bau einstellen." b. Der beschriebene Arbeitsablauf (Einteilung, Kontrolle, Arbeiten im Arbeitsverbund) stützt sich unter anderem auf die glaubhaften Aussagen des Herrn E in seinen Einvernahmen vom 9.5.2013 und vom 9.6.2015. Diese Aussagen waren deshalb glaubhaft, weil seine Schwarzeinkünfte aus seinen eigenen Baustellen und der Tätigkeit für die Bf. und vor diesem Zeitraum für Herrn D zum Zeitpunkt der Einvernahmen bereits durch die Abgabenbehörde veranlagt waren und er daher keinen Grund mehr hatte, die Tätigkeit für die Bf. bzw. vorher für Herrn D zum eigenen Schutz anders, als sie tatsächlich war, darzustellen. Zudem entsprechen die beiden Aussagen einander. Das BFG hat erst nach telefonischer Befragung von Herrn E vom Protokoll über seine Beschuldigtenvernehmung durch die Abgabenbehörde am 5.9.2013 erfahren. Zu vielen Aspekten des Sachverhaltes gibt es aber auch andere Beweismittel, die mit den diesbezüglichen Aussagen von Herrn E übereinstimmen. Nicht zuletzt stütze sich das BFG auch auf die beiden in II.3.lit.f. aufgezählten Einvernehmungsprotokolle mit Herrn D. Dass der Bf. die Errichtung von Häusern anbot bzw. deren Errichtung vermittelte, ergibt sich aus den Einvernahmen der Bauherren. Der dazu erfolgte, meist partieweise Einsatz der Polen und von Herrn E wird durch die Niederschrift vom 29.10.2010 mit Herrn Dr. M und die Sachverhaltsfeststellungen in den genannten UVS-Erkenntnissen (Vgl. nächster Absatz) bestätigt. Anlass für die Einvernahme von Dr. M war eine Baustellenkontrolle am 14.10.2010, bei der unter anderem J, G und I angetroffen wurden. In seiner Einvernahme sagte Herr Dr. M aus, dass der die genannten Polen das erste Mal zur Zeit der Errichtung seines Rohbaues gesehen hat. Der Polier war Herr E, der ab dem Aufmauern sporadisch auf der Baustelle anwesend war, und zwar immer dann, wenn Arbeiten am Rohbau ausgeführt worden sind. Ansprechpartner für Herrn Dr. M war allein Herr D. Dass die Polen weit umfangreichere Tätigkeiten als Verspachteln für die Bf. erbrachten, ergibt sich nicht nur aus den Aussagen von Dr. M, von Herrn D selbst sowie der Polen, sondern auch aus den im Jahr 2010 erfolgten vier KIAB-Kontrollen, bei denen nach den genannten UVS-Erkenntnissen am 3.3.2010 Herr F, Herr H und Herr G beim Flechten von Baustahl auf der Geschoßdecke, am 12.3.2010 Herr J und Herrn I bei Schalungsarbeiten und Zutragen von Material, am 19.4.2010 Herr F, Herr H und Herr G bei einer nicht näher konkretisierten Arbeit sowie am 28.07.2010 Herr F und Herr G bei Grabungsarbeiten angetroffen wurden. In seiner Einvernahme (Niederschrift vom 07.06.2011) sagt Herr D selbst aus, dass den Polen die Arbeit erklärt und vorgegeben wurde (Antwort zu Frage 25). Er habe den Polen die Arbeit zugeteilt und auch die Kontrolle ist durch ihn erfolgt (Antwort zu Frage 27). Abnahmeprotokolle habe es keine gegeben (Antwort zu Frage 29). Das Arbeitsmaterial ist durch die Bf. beigestellt worden (Antwort zu Frage 33). Es habe keine Regelung gegeben, wenn durch die Tätigkeit der Polen ein Schaden entstanden ist (Antwort zu Frage 35). Das BFG geht davon aus, dass mit den Polen weder vereinbart war, dass sich die Polen vertreten lassen konnten noch dass eine solche de facto stattgefunden hat. Zum einen wurde für den Beschwerdezeitraum keine schriftliche Vereinbarung der Bf. mit den Polen vorgelegt. Zum anderen war selbst in den im Zuge der UVS-Verfahren vorgelegten mit Werksvertrag übertitelten Schriftstücken eine solche nicht vereinbart, weshalb anzunehmen ist, dass auch im Folgezeitraum eine solche nicht galt. Zu guter Letzt behauptete Herr D in seiner Einvernahme vom 07.06.2016 zwar, dass eine solche Vertretungsregelung für die Arbeiter bestanden habe, er fügt aber hinzu, dass praktisch eine solche – mangels Arbeiter – gar nicht möglich war (Antwort auf Frage 36). c. Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung sowie der Durchsicht der im Verfahrensablauf dargestellten, durch das BFG eingeholten Unterlagen zu den Verfahren vor dem UVS sowie den eigenen Ermittlungen (siehe Punkt eigene Ermittlungen des BFG) ist das BFG zum Schluss gekommen, dass sich die Art und Weise der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der fünf Polen, die nach Gründung der Bf. für die Bf. erfolgte, hinsichtlich jener vor diesem Zeitpunkt, die für den Einzelunternehmer Herrn Rienesl erbracht wurde, nicht unterschieden hat. Frau K bestätigte zudem explizit, dass sich der Arbeitseinsatz der Ausländer, der nach Gründung der Bf. erfolgte, von jenem vor diesem Zeitpunkt nicht unterschieden hat (Tonbandprotokoll vom 16.4.2012, Seite 11). Dieser Schluss wurde auch der Bf. mitgeteilt. Dagegen wurden keine Einwendungen erhoben. Da die Art und Weise des Tätigwerdens der Polen für das Einzelunternehmen D und für die Bf. gleich war, können auch die Niederschriften über die Einvernahme der Polen in den vorangehenden Verwaltungsverfahren zur Feststellung des beschwerderelevanten Sachverhalts herangezogen werden. Die Feststellung, dass die Polen letztlich nur über ihre eigene Arbeitskraft disponierten, ergibt sich daraus, dass die Herren J und I in ihren Einvernahmen am 19.03.2010 (Protokoll über die Zeugeneinvernahme gem. § 161 StPO) vor der Abgabenbehörde angegeben haben, dass sich der Standort ihres Gewerbes jeweils an der gemeinsamen Wohnadresse befand. An dieser Wohnadresse wurde eine etwa 40 bis 60 m2 große Wohnung durch die fünf genannten Polen bewohnt. Vermieterin war die Lebensgefährtin von Herrn D, Frau K. Der monatliche Mietzins betrug EUR 50,00 pro Person. Eine Büroeinrichtung gab es nicht. Es wurde lediglich über ein Wertkarten-Mobiltelefon verfügt, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob jeder über ein eigenes verfügte oder nicht. Darüber hinaus teilten sich die Polen die Benützung eines KFZ. Nach den Angaben der beiden wurden auch keine Arbeiten übernommen, für die sie dann irgendwie haften mussten. Sie haben nur Hilfsarbeiten geleistet nach den Vorgaben der für die Baustelle zuständigen „Meister“. Im Beschwerdezeitraum hat sich an ihrer Wohnadresse und Vermieterin nichts geändert. d. Herr E hat selbst zugestanden, dass er darüber hinaus – ohne Zutun durch die Bf. - eigene Baustellen und Bauarbeiten aufgetan und betreut hat und dazu teilweise auch die ihm von seiner Tätigkeit für die Bf. bekannten Polen eingesetzt hat, wenn er auf seinen eigenen Baustellen Helfer brauchte (Einvernahme vom 28.10.2010). Dies ergibt sich auch aus der Einvernahme von Herrn L am 8.3.2011. Danach hat er Herrn E zum Schalen einer Gartenmauer beauftragt und ihn gebeten, ob er nicht auch Mithelfer besorgen kann, da Herr L dazu keine Zeit hatte. Herr E ist dann mit zwei Ausländern als Helfer gekommen. Dabei handelte es sich nach eigener Aussage von Herrn E in seiner Einvernahme vom 28.10.2010 um die beiden, auch hier im Beschwerdeverfahren relevanten, Polen „j“ und „i“. e. Herr D gibt in seiner Einvernahme vom 14.1.2011 an, dass die von ihm betreuten Baustellen alle vor seiner Verurteilung lagen. Mit Verurteilung kann nur die Verurteilung durch das LG Steyr vom 14.09.2010 gemeint sein. Nach seiner Verurteilung sei er mit den Baustellen fertig gewesen. Die Polen haben seit seiner Verurteilung nicht mehr auf Baustellen der Bf. im Auftrag der Bf. Werkvertragstätigkeiten verrichtet. Diese Aussage erscheint dem BFG im Hinblick auf die Tätigkeit der Polen für die Bf. nicht glaubhaft. Nach dem 14.9.2010 erfolgten bis 15.12.2010, wie unter Punkt 4.3.1. dargestellt wurde, nach wie vor Kassaauszahlungen an die Polen. Für das BFG ist es nicht nachvollziehbar, warum die Polen nach wie vor von der Bf. Barzahlungen erhalten haben, wenn sie für diese nichts mehr getan haben. Diese Kassaauszahlungen legen vielmehr eine Tätigkeit im Auftrag der Bf. bis zumindest Ende November 2011 nahe. Wie aus den gegenübergestellten Aussagen von Herrn E und Herrn D hervorgeht, waren die Baustellen Dr. M, v und W solche der Bf.. Im Kalender von Herrn E, der bis 27.10.2010 vorliegt, sind nach dem 14.09.2010 eine Vielzahl von Arbeitsstunden unter den Namen dieser Bauherren eingetragen, sodass davon auszugehen ist, dass die Bf. auch nach der Verurteilung von Herrn D am 14.09.2010 noch weiter Baustellen betrieben hat bzw. diese noch nicht fertig waren. Wie die Aussage von Herrn N und die durch die Bf. verfassten Schreiben zeigen, wurde für dessen Baustelle Herr E an die Firma U GmbH überlassen. Das BFG hält es daher für sehr wahrscheinlich, dass, selbst für den Fall, dass die Bf. ab Oktober 2010 nur mehr teilweise eigene Baustellen betreute und andere noch nicht fertige oder übernommene Baustellen zur Bearbeitung an andere Baufirmen abgetreten hat, die Bf. die beschwerderelevanten Polen in gleicher Weise wie Herrn E an diese Baufirmen zur Arbeit überlassen hat. Dass die Polen darüber hinaus Zusatzarbeiten direkt mit den ihnen durch ihre Tätigkeit bei der Bf. bekannten Bauherren vereinbart haben, hält das BFG für glaubhaft (Vgl. die darauf hindeutende Aussage von Herrn Dr. M vom 29.10.2010 als Auskunftsperson), spielt aber für die ausschließlich im Beschwerdefall strittige Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses dieser Personen zur Bf. keine Rolle. f. Die Bemessungsgrundlagen für die Polen, somit der Betrag den die Polen von der Bf. im Jahr 2010 erhalten haben, sind unstrittig. Sie ergeben sich aus den von Mai bis Juli 2010 aus den von den fünf Polen gelegten Rechnungen und anschließend aus den namentlich angeführten Eintragungen im Kassajournal. Es wurden keine Einwendungen dagegen erhoben. g. Die Bemessungsgrundlage für die Schwarzzahlungen an Herrn E ist hingegen strittig, sowohl was den mit ihm vereinbarten Stundensatz als auch die Anzahl der für die Bf. geleisteten Schwarzarbeitsstunden betrifft. Laut Sachverhalt war Herr E vom 1.5.2010 bis 30.11.2010 von der Bf. mit einem monatlichen Bruttobetrag von EUR 1.000,00 als Dienstnehmer angemeldet und hat die entsprechenden Nettobezüge erhalten. Hinsichtlich des Stundenlohnes vertritt die Abgabenbehörde die Ansicht, dass die Bf. mit Herrn E einen Stundenlohn von EUR 23,00 pro Stunde vereinbart hat und sich daher der offiziell angemeldete Stundenlohn auf eine Arbeitszeit von 10 Wochenstunden bezieht. Der Steuerberater der Bf. bestreitet in seiner Berufungsschrift diesen Schluss. Laut Berufungsschrift sei zu differenzieren, ob Herr D Herrn E als selbständiger Unternehmer an Bauherren vermittelt habe oder aber ob dieser für die Bf. unselbständig tätig wurde. Für seine selbständige Tätigkeit habe Herr E bis zu EUR 25,00 pro Stunde verlangt. Die Entlohnung für seine unselbständigeTätigkeit bei der Bf. mit einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 1.000,00 sei für eine Arbeitszeit von 23,5 Wochenstunden erfolgt. Dies sei durch die ordnungsgemäße Anmeldung bei der OÖ GKK mit 23,5 Stunden pro Woche eindeutig bestätigt. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass weder ein Dienstvertrag mit, ein Lohnkonto für noch die Anmeldung von Herrn E bei der OÖ GKK zur Bestätigung dieser Aussage im Laufe des gesamten Verfahrens vorgelegt wurde. Zudem brachte eine telefonische Kontaktaufnahme durch das BFG mit der OÖ GKK folgendes Ergebnis: Herr E wurde vom steuerlichen Vertreter der Bf. am 30.04.2010 zunächst als geringfügig Beschäftiger angemeldet. Im Oktober 2010 wurde er vom steuerlichen Vertreter der Bf. mittels Änderungsmeldung rückwirkend zum Beschäftigungsbeginn zur Vollversicherung angemeldet. Auf der Änderungsmeldung scheint jedoch kein Arbeitszeitausmaß auf.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100718/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100718.2012
Stammnummer
113614
Gültig
31.12.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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