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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100138/2012

Unternehmereigenschaft eines Bauarbeiters

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100138/2012vom 30.11.2015Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ergibt das Beweisverfahren, dass ein Dienstverhältnis nur begründet wurde, bzw. dass seitens eines anderen Unternehmens Rechnungen nur (über einen Teil der erbrachten Leistungen) ausgestellt wurden, um bei behördlichen Kontrollen abgesichert zu sein, so ist die vom Bf. entfaltete Tätigkeit - ohne Bedachtnahme auf das bestehende Dienstverhältnis bzw. die erfolgten Rechnungslegungen durch ein anderes Unternehmen - dahingehend zu überprüfen, ob die Merkmale für das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 UStG 1994) bzw. von Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 23 EStG 1988 gegeben sind.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adr., gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2009 des FA vom 23.02.2011, zu Recht erkannt: 1.) Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2009 wird abgewiesen. Die Höhe dieser Abgaben bleibt unverändert. 2.) Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2009 wird abgewiesen. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2009 werden abgeändert. Die Einkommensteuer wird festgesetzt mit € 1.269,63 für 2006, mit € 381,54 für 2007, mit € 4.695,76 für 2008 und mit € 11.383,65 für 2009. Die Bemessungsgrundlagen und die Ermittlung der Abgaben sind den dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe A) Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen: 1.) In den Streitjahren flossen dem Bf. Arbeitslosenunterstützung sowie laut den von der fa-mm ausgestellten Lohnzettel Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit wie nachfolgend dargestellt zu: | Zeitraum | Brutto (KZ 210) | netto (KZ 245) | Beschäftigungsdauer: | 29.03. -12.10.2006 | 10.124,50 | 7.113,97 | rd . 6,5 Mo | 27.02. – 26.10.2007 | 7.902,00 | 5.772,00 | rd . 8 Mo | 27.02. – 26.10.2008 | 7.902,00 | 5.835,00 | rd. 8 Mo | 16.04. – 30.11.2009 | 7.869,00 | 5.754,38 | rd. 7,5 Mo 2.) Aufgrund von Erhebungen der KIAB und einer Berufsdetektei erfolgte am 01.09.2008 eine Anzeige (V-Akten, AS 1 – 3 ) an das Finanzamt, in welcher u.a. im Wesentlichen ausgeführt wurde: Der Bf. errichtete seit dem Jahr 2005 Vollwärmeschutz-Fassaden unter Mithilfe von MitarbB und MitarbA, welche der Bf. entlohnte. Die Kontrollen fanden meist unter erschwerten Umständen statt, weil die genannten Personen nicht bereit waren Auskünfte zu erteilen bzw. auch eine falsche Identität angaben (MitarbA) bzw. sich der Kontrolle durch Flucht entzogen. Der Bf., MitarbA und MitarbB waren anfangs nicht als Arbeitnehmer gemeldet und bezogen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Infolge der intensiven Kontrollen durch die KIAB erfolgte eine Anmeldung bei der einer Personalbeistellungs-GmbH, später bei der fa-mm. Die Bauherren erstanden das benötigte Material bei einem Baufachmarkt. Die fa-mm stellte meist Rechnungen über 30 Maurerstunden à € 40,00 mit einem Gesamtbetrag von € 1.440,00 inkl. Ust aus, obwohl die VWS-Fassaden unterschiedlicher Größe waren. Dass manchen Bauherrn (z.B. Bauherr1) eine Rechnung über Verputzarbeiten mit einem Pauschalbetrag von € 7.800,0 inkl. Ust ausgestellt wurde, ist wohl darauf zurückzuführen, dass einige Auftraggeber eine Rechnung über den gesamten Arbeitspreis verlangten. Hinsichtlich des Bauvorhabens Bauherr2 ist erwiesen, dass dieses ohne Rechnungslegung durch die fa-mm mit dem Bf. abgerechnet wurde, da der Bf. den Erhalt von insgesamt € 5.500,00 mit Unterschrift bestätigte. 3.) Am 09.03.2010 fand in der Wohnung des Bf. eine Hausdurchsuchung (Hausdurchsuchungsbefehl vom 27.01.2010 gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG) statt. Zu deren Beginn gab der Bf. in der aufgenommenen Niederschrift (Beginn 08:00) zu Protokoll: Zu den im Hausdurchsuchungsbefehl angeführten Tatvorwürfen gebe ich an: Es ist richtig, dass ich gemeinsam mit Herrn MitarbA und Herrn MitarbB im Zeitraum 2005 bis 2007 Vollwärmeschutzarbeiten für Häuslbauer durchgeführt habe. Herr MitarbB und ich waren bei der fa-mm gemeldet und konnten dadurch unbehelligt arbeiten. Herr MitarbA war bei der Fa. C in Wien gemeldet. Sämtliche Baustellen, zumindest im Zeitraum 2008 bis dato, wurden in voller Höhe über die fa-mm abgerechnet. Vor dem Jahr 2008 ist es möglich, dass nicht alle Baustellen über die fa-mm abgerechnet wurden. Ich kann Aufzeichnungen über von mir betreute Baustellen der letzten zwei Jahre vorlegen. Über die Zeiträume davor sind diese noch teilweise vorhanden. Für die Jahre 2008 und 2009 habe ich die Umsatzsteuer und die Kosten für die Arbeitsverhältnisse A u. B (Söhne) der fa-mm, vertreten durch NN , entrichtet. 4.) Nach der Hausdurchsuchung wurde der Bf. als Beschuldigter einvernommen und wurden dessen Aussagen - wie nachfolgend dargestellt - und vom Bf. eigenhändig unterfertigt in der Niederschrift vom 09.03.2010 (Beginn: 10:00) wie folgt zu Papier gebracht (V-Akten, AS 9 – 11): Beginnend mit dem Jahr 2005 habe ich mit MitarbA als gleichberechtigten Partner mit der Fassadengestaltung begonnen. MitarbA arbeitete damals mit der Deckung der Firma K- und Bau GmbH mit Sitz in Wien. Dies war die Firma des Hrn. C. Im Jahr 2005 brachte MitarbA 2 Baustellen, welche auch Hr. MitarbA abgerechnet hat. Danach habe ich aufgrund negativer Erfahrungen mit MitarbA bezüglich der Geldgebarung ihn von Abrechnungsformalitäten fern gehalten. Im Jahr 2005, wo ich bei der Firma Pt gemeldet war, habe ich auch entsprechend meinen Arbeitsleistungen Lohnzahlungen dieser Firma erhalten. Zusätzlich habe ich ca. 5 Baustellen abgerechnet und die anteiligen Einnahmen daraus auch lukriert. Teilweise wurde das erforderliche Gerüst von Bauherrenseite zur Verfügung gestellt und teilweise wurde ein Gerüst , welches MitarbA gehörte, verwendet. Ab dem Jahr 2006 haben wir, damit meine ich, MitarbB, MitarbA und ich begonnen unter der Gewerbeberechtigung der Firma Sen. Michael zur arbeiten. MitarbA war jedoch bei der Firma Sen. nicht gemeldet. Er hätte für die "Baustelle A" gegenüber der fa-mm eine Abgabenleistung von € 5.000,-- zu erbringen gehabt, welche er kassiert und an Sen. nicht abgeliefert hat. Im Jahr 2006 habe ich begonnen auch die Baustellenabrechnungen durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt hat die fa-mm an uns auch keine Lohnzahlungen geleistet. Die Lohnnebenkosten, welche der fa-mm für die Arbeitsverhältnisse des MitarbB und meiner Person erwachsen sind, wurden Hrn. NN aus den erzielten Umsätzen rückerstattet. Auch die Umsatzsteuer habe ich an die Bau- fa-mm bezahlt. Sen. erhielt auch für die Zurverfügungstellung der Baustellentafel 10 % des Umsatzes, zuzüglich € 100,-- pro Baustelle für die Baustellenbegleitung pro Monat. Der Betrag von € 100,-- war eine Art Verwaltungskostenbeitrag. Über die Anzahl der Baustellen, bzw. die verarbeiteten Quadratmeter bzw. über erzielte Umsätze im Jahr 2006 kann ich keine Angaben machen. Gegenüber den Kundschaften bin ich von der Anbotserstellung bis zur Baustellenabrechnung aufgetreten. Ab März 2007 habe ich begonnen Aufzeichnungen zu führen, da die Arbeiten ein gewisses Ausmaß angenommen haben und ich mich damit absichern wollte. Im Jahr 2007 arbeiteten MitarbA, MitarbB und ich, wobei MitarbA nicht bei der fa-mm angemeldet war. Bezüglich Umsätze usw. verweise ich auf die beschlagnahmten Unterlagen. Ab dem Jahr 2008 hat mein Sohn A und ab dem Jahr 2009 haben mein Sohn B sowie FF gearbeitet, und auch waren diese bei der fa-mm angemeldet. Hinsichtlich der Höhe der Umsätze, Anzahl der Baustellen usw. verweise ich auf die beschlagnahmten Unterlagen. Meine Bemühungen selbständig zu werden, scheiterten bisher daran, keinen Gewerbeträger erhalten zu haben. 5.) Im Rahmen dieser am 09.03.2010 beim Bf. durchgeführten Hausdurchsuchung wurden u.a. nachfolgende Beweismittel sichergestellt: a) ein rotfarbener Spiral Kollegblock, der teilweise handgeschriebene Vermerke sowie auf Zettel geschriebene und eingeklebte Bestätigungen betreffend jene Lohnkosten, die an die fa-mm bezahlt wurden, enthält. Dieser wird vom Bundesfinanzgericht mit dem Buchstaben A gekennzeichnet. Auf der ersten Seite befindet sich der handschriftliche Vermerk "akonto 21.03.2007 500,- Betrag erhalten Zahlung Abrechnung bis 31.03.2007 erhalten allen Zahlen (?) erhalten 12.04.20 erhalten 380,00 laut Aufstellung sowie ein eingeklebter Zettel, auf dem handschriftlich vermerkt ist. 450,-- akonto 16.04.-30.04.2007 Lohnkosten Unterschrift Sen. Auf den folgenden Blättern befinden sich eingeklebte Zettel, mit handschriftlichen Vermerken, z.B. auf Blatt 3: 14.05.2007 Mai Kosten 2007 800,-- erhalten Unterschrift Sen. auf Blatt 5: 12.06.2007 800,-- Sozialkosten + Abgaben Betrag erhalten Unterschrift Sen. auf Blatt 6: 15.07.2007 Bf. 800,-- erhalten Unterschrift Sen. auf Blatt 7: Zahlung Bf. für August 2007 600,-- Sozialabgaben + Abgaben Unterschrift Sen. dazu liegt ein weiterer Zettel ein, auf dem steht: für August 2007 MitarbB Restbetrag 200,-- 30.08.2007 Unterschrift Sen. auf Blatt 8: 14.09.2007 Betrag für September 2007 800,-- Krankenkasse Betrag erhalten Unterschrift Sen. auf Blatt 10: Kosten für Oktober 2007 800,-- erhalten Unterschrift Sen. auf Blatt 11: Sonderzahlung für 2007 Bf. bezahlt am 06.11.2007 700,-- Betrag erhalten Unterschrift Sen. (Michael) Diese Vorgangsweise wiederholt sich für die Jahre 2008 bis einschließlich 2009: Auf Blatt 27 befindet sich ein eingeklebter Zettel, auf dem handschriftlich vermerkt ist: Abgaben SV November 2009 500,-- Betrag erhalten Bf. Unterschrift Sen. b) ein rotfarbener Spiral Kollegblock, der vom Bundesfinanzgericht mit dem Buchstaben B gekennzeichnet und in schwarzer Farbe durchnummeriert wird. In diesem wurden die "Baustellen" aufgezeichnet bzw. die entsprechenden von Ferdinand Sen. unterzeichneten handschriftlichen Abrechnungsvermerke eingeklebt. Auf Batt 1 wird handschriftlich festgehalten: 15.03.2007 H Rechnung 1650 20% + 10 330 165 = 495 Baustelle H 100 bar erhalten bar erhalten Unterschrift Sen. Sen. Zusätzlich befindet sich auf Blatt 1 ein eingeklebter Zettel, auf dem handschriftlich vermerkt ist: für Arriach erhalten akonto 300,00 16.04.2007 Unterschrift Sen. Auf Batt 2 steht handschriftlich geschrieben: Abrechnung P 2.000,00 R 400,00 M 2.400,00 Kosten 400 M 200 Kosten 100 700,00 erhalten am 01.05.2007 Unterschrift Sen. Weiters ist auf Blatt 2 ein Zettel betreffend die Baustelle WJ eingeklebt, auf dem steht: Abrechnung (unleserlich ?) W 20% 400 10% 200 600 bar 19.05.2007 Unterschrift Sen. Handschriftlich geschrieben findet sich auf Blatt 3: L 1.500,00 + 20 % 300,00 10% 150,00 Sen. 100,00 550,00 04.06.2007 Unterschrift Sen. Bezüglich weiterer Baustellen findet sich dieselbe Vorgangsweise bis Ende November 2009. c) Ein Scheiben vom 01.03.2008 der fa-mm (V-Akten, AS 45 - 46) an den Bf., in dem festgehalten wird: Betreff: Beschäftigung 2008, Rechnungslegungen, Sozialabgaben, Weihnachts- und Urlaubsgeld pro Monat, Abgaben für Baustellen Betreffend die Beschäftigung für das Jahr 2008 habe ich Ihnen folgendes mitzuteilen: Bei Anmeldung eines Grundlohns Sozialversicherung Euro 1.336,00 und Weihnachtsgeld Euro 225,00 ergibt Euro 1.661,00. 1) Zur Rechnungslegung muss ein Betrag im Monat von mind. Euro 1.700,-- gestellt werden. Zuzüglich 20 % MWSt., zuzüglich 10 % Rechnungsabgaben. Rechnungsausstellung. 2) Abgaben mit Bruttolohn Euro 1.336,00 + Weihnachtsgeld Euro 225,00 ergibt Euro 1.661,00. Ergibt Abgaben Sozialversicherung pro Monat Euro 800,00 und Weihnachts- und Urlaubsgeld pro Monat Euro 150,00, ergibt Euro 950,00. 3) Abgaben für Baustellenbegleitung pro Mann Euro 150,00. Die genannten Abgaben und Rechnungen ergeben einen Grundlohn wie vor genannt von Euro 1.336,00 zuzüglich Euro 225,00 Weihnachts- und Urlaubsgeld, ergibt Euro 1.661,00. Bei einer Beschäftigung von 20 Stunden im Monat sind die Ausgaben 50 % der vorgenannten Kosten. Die Abgaben für Rechnungsausstellung und Abgaben Sozialversicherung sowie Abgaben Baustelle müssen bis zum 10. jedes Monats im Vorhinein bezahlt werden. Beiliegend übermitteln wir Ihnen die Vereinbarung vom 1.3.2008 über Beschäftigung und Rechnungslegung. Wir hoffen mit der Vereinbarung alles geklärt zu haben und bestätigen mit der Unterschrift .. Dieses Schreiben ist vom Vater des Firmeninhabers, NN unterfertigt. d) Im Wohnzimmer des Bf wurde ein Firmenstempel der fa-mm (Stempelabdruck im Arbeitsbogen der Außenprüfung) aufgefunden. Laut einem im Zuge der Hausdurchsuchung erstellten Aktenvermerk wurde dieser Stempel laut Aussage des Bf. für Kostenvoranschläge verwendet und habe diesen MitarbB entwendet. 6.) Im Arbeitsbogen der Außenprüfung befinden sich die von NN handschriftlich jahresweise erstellten Aufstellungen bezüglich jener Rechnungen, die für die "Bf-Baustellen" seitens der fa-mm gelegt wurden. Beispielhaft wird auszugsweise die handschriftliche Aufstellung bezüglich der Rechnungen 2007 dargestellt: 17.05.2007 WJ, Adr3 , 2.000,00 + 400 = 2.400 16.03.2007 H , Adr4, 1.650 + 330 = 1.980,00 04.06.2007 L , Adr5 , 1.500 + 300 = 1.800,00 24.07.2007 K , Adr6 , 3.000 + 600 = 3.600,00 ...... 27.04.2007 P, Adr, 2000 + 400 = 2.400,00 Hierzu ist festzuhalten, dass sich bezüglich der in diesen Aufstellungen (einliegend im Arbeitsbogen der Außenprüfung) enthaltenen "Bf-Baustellen" in Block "B" [siehe beispielhafte Darstellung unter Punkt 5.) b)] für die Jahre 2007 bis 2009 die korrespondierenden handschriftlichen Abrechnungen pro Baustelle samt Bestätigung des NN über den Erhalt der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer samt 10% der Rechnungssumme plus (meist) € 100,-- befinden. 7.) a) Am 26.08.2008 erfolgte die Einvernahme des MitarbA als Auskunftsperson. Zuvor war die Baustelle H von Erhebungsorganen (Organe des Finanzamtes) um 09:30 observiert und festgestellt worden, dass der Bf., MitarbA und MitarbB damit beschäftigt waren, Porozellplatten anzubringen. Im Rahmen der Einvernahme führte MitarbA (nach Identifizierung durch seinen Bruder) u.a. aus: Er sei seit Jahren unsteten Aufenthaltes, nicht sozialversichert, und verdinge sich gelegentlich mit der Erstellung von Fassaden. Dies erfolge meist gemeinsam mit dem Bf. und MitarbB. Wenn der Bf. einen konkreten Auftrag habe, teile dieser ihm Zeit und Ort des Treffpunktes mit. Mit dem KFZ des Bf. würden sie auf die Baustellen fahren. Gemeinsam mit dem Bf. und MitarbB sei im September 2005 auf der von ihm an Land gezogenen Baustelle M ein Vollwärmeschutz erstellt worden. Da der Bauherr eine Rechnung wünschte, sei seitens einer Wiener Firma eine Rechnung gelegt worden. Im März 2006 sei bei einem Bekannten, D, ebenfalls ein Vollwärmeschutz angebracht worden. Er habe mit der Lebensgefährtin des Bauherrn Platten geklebt. Nach einer Kontrolle durch die Polizei sei er nicht mehr auf der Baustelle gewesen, die dann der Bf. und MitarbB fertig gestellt hätten. Die Baustelle Bauherr2 im Juni 2006 sei vom Bf. angeworben worden. Auf dieser sei ein kompletter Vollwärmeschutz (Kleben der Porozellplatten, Verspachtelung und Auftragen des Edelputzes) angebracht worden. Auf der Baustelle G habe MitarbA dem Bf. 2-3 Tage beim Anbringen eines Vollwärmeschutz ausgeholfen. Die Baustelle Johann H sei von MitarbA lukriert worden. Am 26.02.2007 habe er am 26.02. 2007 begonnen das Gerüst aufzustellen. Hiernach seien die Porozellplatten angebracht worden. Auch MitarbB habe mitgearbeitet. b) Am 26.08.2008 wurde MitarbA als Zeuge, wahrheitserinnert und über strafrechtliche Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage belehrt, einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab dieser im Wesentlichen zu Protokoll: Im Oktober 2005 hätten MitarbA, MitarbB und der Bf. das erste Mal gemeinsam einen Vollwärmeschutz auf der Baustelle MM (Anm.: = M) mit rund 400 m² angebracht. Vereinbart war ein Preis von € 20 pro m². Beim BVH MM, welches "er an Land gezogen habe", hätte nach der Erhebung der KIAB der gesamte bereits ausbezahlte Arbeitspreis von etwa € 8.000,00 an MM zurückgegeben werden müssen und sei zur "Legalisierung" durch die K- und Bau GmbH in Wien, welche keine Leistung erbracht habe, nachträglich eine Rechnung ausgestellt worden. Von einem Angestellten der Fa Bau wären dem Bf. potentielle Kunden vermittelt worden, die das benötigte Material direkt bei dieser Firma bezogen. Der Bf. habe dann mit MitarbB und MitarbA bei diversen Bauvorhaben die gesamte VWS-Fassade (Kleben der Platten, Spachteln, Gittern und Aufbringen des Edelputzes) zu einem Preis pro m² von € 20,-- errichtet. Zur Abrechnung der BVH und der Rechnungslegung durch fa-mm sagte MitarbA aus, dass der gesamte Arbeitspreis von den Auftraggebern üblicherweise in bar an Bf. ausbezahlt worden sei und lediglich bei jenen Objekten, welche durch die KIAB oder die Detektei kontrolliert wurden, habe fa-mm die bereits erwähnten Pauschalrechnungen über 30 oder 40 Regiestunden (€ 40 plus Umsatzsteuer pro verrechnete Stunde) ausgestellt. Der Bf. sei in ständigem Kontakt mit NN gewesen und sei schriftlich vereinbart worden, dass der Bf. aus seinen "Schwarzeinkünften" der fa-mm die entstandenen Kosten, wie Sozialversicherungsabgaben, ersetze und habe diese auch 10% des Rechnungsbetrages einbehalten. Zu den einzelnen Baustellen (nachfolgend einige auszugsweise dargestellt) gab MitarbA u.a. an: aa) Die Baustelle D sei vom Bf. organisiert worden. Anfangs hätten der Bf., MitarbA sowie MitarbB gearbeitet. Nach der Kontrolle durch die Detektei erfolgte die Fertigstellung durch den Bf. und MitarbB, weil der Zeuge zuvor eine falsche Identität angegeben hatte. bb) Auch auf der Baustelle Bauherr2 hätten der Bf., MitarbA und MitarbB die Fassade errichtet. Der Bf. habe alles organisiert und abgerechnet. cc) Bezüglich der Baustelle E sei es so gelaufen wie auf den anderen Baustellen. Der Bf., MitarbA und MitarbB hätten die Fassade hergestellt und die fa-mm habe eine Rechnung über 30 Regiestunden ausgestellt. dd) Das oben Ausgeführte gilt auch für die Baustellen F und G . ee) Die Baustelle Johann H war die Baustelle des MitarbA über Vermittlung eines Angestellten der Fa. Bau. Am Tag der Kontrolle erfolgten die sozialversicherungsrechtlichen Anmeldungen des Bf. ff) auf der Baustelle I habe MitarbA nur einige Tage gearbeitet. Auch auf dieser hätten der Bf. und MitarbB eine Fassade erstellt. Dem Zeugen waren zudem weitere Baustellen, wie zB die Baustelle J , in Erinnerung. 8.) Der ebenfalls als Zeuge am 15.04.2010 einvernommene MitarbB gab an, dass er 2006 und 2007 ausschließlich für den Bf. gearbeitet habe. Mit der fa-mm war vereinbart worden, dass für die von dieser vorgenommenen Anmeldung bei der Kärntner Gebietskrankenkasse ein Betrag von € 300,00 (2006) sowie € 400,00 (2007) monatlich an die Firma zu bezahlen war. Diesen Betrag gab der Zeuge dem Bf., welcher ihn der fa-mm ablieferte. Der für seine Tätigkeit vereinbarte Stundenlohn von € 15,-- wurde ihm vom Bf. aufgrund von diesem geführten Stundenaufzeichnungen nach Beendigung einer Baustelle ausgezahlt worden. Der Zeuge wurde mit dem Fahrzeug des Bf. zu den Baustellen befördert. Seitens der fa-mm wurde weder ein Fahrzeug noch Werkzeug zur Verfügung gestellt. Ferdinand Sen. sei auf keiner Baustelle gewesen. Die auszuführenden Arbeiten wurden mit dem Bf. besprochen und ausschließlich mit diesem abgerechnet. 9.) Im Zuge der Erhebungen fanden Observationen diverser Baustellen durch Organe der Finanzverwaltung bzw. der Zollämter, gelegentlich unter Beiziehung der Polizei, sowie durch eine Berufsdetektei statt. Von den observierten Baustellen bzw. von den mit den Eigentümern der Einfamilienhäuser aufgenommenen Niederschriften werden beispielhaft nachfolgende angeführt: a) Bauherr2 (Baustelle Juni 2006) gab zu Protokoll, dass er sich im Jahr 2006 entschloss an seinem Einfamilienhaus einen Vollwärmeschutz anzubringen (rund 230 m²). Von einem Bekannten habe er die Telefonnummer des Bf. erhalten, der zu ihm gekommen und sich die Baustelle angesehen habe. Mündlich sei vereinbart worden, dass der Bf. das Kleben der Porozellplatten, das Einarbeiten von Gewebe und das Anbringen des Edelputzes übernehmen werden. Hierfür sowie für das Beistellen des Baugerüstes sei mündlich ein Betrag von € 5.000,00 ausgemacht worden. Die Arbeiten waren im Juni 2006 erfolgt, zu welchen der Bf. einen H. und einen M. mitgebracht habe. Laut den von Bauherr2 zur Verfügung gestellten schriftlichen Bestätigungen wurde die vereinbarte Summe in zwei Teilbeträgen, nämlich am 09.06.2006 € 3.000,00 und am 14.06.2006 € 2.500,00, dem Bf. übergeben, der den Erhalt der beiden Beträge quittierte. Für dieses Bauvorhaben legte die fa-mm keine Rechnung. b) Das Ehepaar E (Baustelle Juli 2006) erklärte, über einen Bekannten mit dem Bf. in Kontakt getreten zu sein. Seitens des Bf. sei im Frühjahr 2006 ein Angebot erstellt worden, welches auch das Material enthielt, welches von den Bauherrn bei der Fa. Bau besorgt wurde (für 250 m²). Die Arbeitsleistung für zwei Personen wurde vom Bf. händisch ergänzt. Eine Bautafel der fa-mm war nicht aufgestellt worden. In Beantwortung der Frage, wer wen mit der Herstellung des Vollwärmeschutz beauftragt hatte, erklärten die Eigentümer, dass sie das Anbringen der Porozellplatten selbst durchgeführt hätten und der Bf. "so an die zehn Mal" auf der Baustelle war, um sich nach dem Baufortschritt zu erkundigen bzw. Tipps bezüglich des Anbringens der Platten zu geben. Ende Juli habe der Bf. ca. 4 Tage auf der Baustelle gearbeitet und zwar mit einer zweiten Person die "Manfred" hieß. Seitens der fa-mm wurden 30 Stunden á € 40 verrechnet ( € 1.200 plus € 240,-- Umsatzsteuer, Gesamtrechnungsbetrag € 1.440,--). c) Am 01.03.2007 wurde das Einfamilienhaus des Johann H von Organen der KIAB observiert und beobachtet, dass drei anwesende Personen damit beschäftigt waren, Porozellplatten anzubringen. Der Eigentümer erklärte vorerst mit MitarbA Kontakt aufgenommen zu haben, welcher mit dem Bf., der sich als Vertreter der fa-mm vorstellte, auf der Baustelle erschien. Beide hätten die Baustelle ausgemessen und sei vereinbart worden mit den Arbeiten zu beginnen, sobald es die Wetterlage zulasse. Die Anbringungsfläche beträgt rund 170 m². Den vereinbarten Betrag wollte der Eigentümer nicht bekannt geben. Der Bf., MitarbA und eine weitere Person seien tätig gewesen und hätten die Arbeiten am 27.02.2007 begonnen. Das Material besorgte der Bauherr auf seine Kosten bei der Fa Bau. Der Eigentümer unterfertigte die Niederschrift auf Anraten von NN nicht. Von der fa-mm wurde ein Betrag von € 1.650,00 plus € 330,-- Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. d) O (Baustelle Mai 2006) erklärte, dass der Bf. auf einer anderen Baustelle (J) tätig gewesen war und er diesen gefragt habe, ob er in Angebot für die Anbringung eines Vollwärmeschutzes an seinem Haus erstelle. Dieses Angebot erfolgte mündlich. Das Material sei über den Bf. bei der Fa Bau auf den Namen des Eigentümers bezogen worden. Nicht mit der fa-mm sondern mit dem Bf. sei ein Preis (€ 40 plus Umsatzsteuer pro Regiestunde) vereinbart worden. NN sei persönlich nicht bekannt. 10.) Im Bericht vom 21.02.2011 über die abgabenbehördliche Prüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG wurde u.a. Nachfolgendes festgehalten: Tz. 1 Festgestellte Mängel - Sachverhaltsdarstellung .......... Im Zuge der Hausdurchsuchung am 09.03.2010 wurden Hilfsaufzeichnungen (Notizblöcke) vorgefunden, welche folgenden Sachverhalt bestätigen: Der AbgPfl. führte im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit div. Bauleistungen bei Bauherren durch. Vom AbgPfl. wurden sämtliche Leistungen wie Angebotserstellung, Arbeiten mit eigenen Mitarbeitern und Abrechnung mit Inkasso erbracht. Vom Leistungsentgelt wurde die Umsatzsteuer herausgerechnet und diese aufgrund einer Vereinbarung an die Fa. Sen. Michael bezahlt. Die fa-mm stellte darauf eine Scheinrechnung an den Bauherren aus, wobei die fa-mm keine Leistung erbracht hat. Die fa-mm führte diese Umsatzsteuer ordnungsgemäß aufgrund der Rechnungslegung ab. Allerdings ist der AbgPfl. unternehmerisch tätig geworden, somit sind sämtliche erzielte Umsätze dem AbgPfl. zuzurechnen und dieser schuldet daher die Umsatzsteuer. In der Vereinbarung zwischen dem AbgPfl. und der fa-mm wird darauf hingewiesen, dass die fa-mm für die Rechnungslegung an die div. Bauherren, bei denen der AbgPfl. tätig wurde, 10 % der Rechnungssumme vom AbgPfl. erhält. Der AbgPfl. war im Zeitraum 2006 bis 2009 bei der fa-mm als Arbeitnehmer scheinangemeldet. Der AbgPfl. hat der fa-mm die durch die Anmeldung entstandenen Kosten aus der Sozialversicherung und der Lohnabgaben wieder retourniert. Durch diese Vorgangsweise war der AbgPfl. hinsichtlich der Ausübung der Arbeiten seitens der fa-mm gedeckt und hat bei der Durchführung der Arbeiten auch die Firmentafel verwenden können. Auf die Beschuldigteneinvernahme des AbgPfl. vom 09.03.2010 wird verwiesen. Rechtliche Würdigung Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurden aufgrund der vorgefundenen Unterlagen und der Hilfsaufzeichnungen, unter Mitwirkung des AbgPfl. die Umsätze ermittelt. Aufgrund obiger Ausführungen ist die Ordnungsmäßigkeit der zu führenden Bücher bzw. Aufzeichnungen gem. § 131 BAO nicht gegeben. Da begründete Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Aufzeichnungen bestehen, sind die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2006 bis 2009 gem. § 183 BAO zu schätzen. Tz. 2 Umsatzsteuer Im Zuge der Betriebsprüfung wurde vom AbgPfl. glaubhaft gemacht, dass nicht sämtliche Arbeiten im Bereich des Vollwärmeschutzes selbst durchgeführt wurden. Zum Teil wurden von den Bauherren Eigenleistungen erbracht und vom AbgPfl. nur mehr Fertigstellungsarbeiten erledigt. Die Umsätze wurden aufgrund der vorgefundenen Unterlagen und der Angaben des AbgPfl. ermittelt und als Besteuerungsgrundlagen herangezogen. Die Vorsteuer wurde pauschal mit 1,8 % vom Umsatz ermittelt. Steuerliche Auswirkung | Zeitraum | 2006 (Euro) | 2007 (Euro) | 2008 (Euro) | 2009 (Euro) | Umsatzsteuer | | | | | [000] Steuerbarer Umsatz | 37.986,67 | 29.166,67 | 64.875,00 | 104.416,67 | [022] 20 % Normalsteuersatz | 37.986,67 | 29.166,67 | 64.875,00 | 104.416,67 | [060] Vorsteuern (ohne EUSt) | 683,76 | 525,00 | 1.167,75 | 1.879,50 Tz. 3 Einkommensteuer Aufgrund der mangelhaften Aufzeichnungen und des nicht vorhandenen Rechenwerkes wird seitens der Abgabenbehörde eine Reingewinnschätzung iHv rund 30 % des Umsatzes gem. § 184 BAO durchgeführt. Bauleistungen: | Zeitraum | 2006 (Euro) | 2007 (Euro) | 2008 (Euro) | 2009 (Euro) | Vor Bp | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Nach Bp | 11.000,00 | 9.000,00 | 19.000,00 | 31.000,00 | Differenz | 11.000,00 | 9.000,00 | 19.000,00 | 31.000,00 Auf Basis dieser Feststellungen erließ das Finanzamt die nunmehr bekämpften Bescheide. 11.) Der Bf. brachte in der fristgerecht erhobenen Berufung vom 10.03.2011 vor: Ich arbeitete gemeinsam mit anderen nichtselbständig tätigen Mitarbeitern der fa-mm an diversen Baustellen mit, die alle bei der fa-mm gemeldet waren und von ihr entlohnt wurden. Niemals habe ich - wie von der Betriebsprüfung behauptet - eigene Mitarbeiter beschäftigt bzw. entlohnt. Dies belegen auch die zahlreich durchgeführten Kontrollen (ca. 8 zwischen 2006 bis 2009) seitens der Behörden bzw. kann dies durch die einzelnen Mitarbeiter bestätigt werden. Es ist korrekt, dass ich der fa-mm entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung die durch meine nichtselbständige Tätigkeit entstandenen Kosten (SV, LNK) aus Liquiditätsgründen vorfinanziert habe, doch ist mir vereinbarungsgemäß der vorfinanzierte Betrag wieder rückerstattet worden. Dies ändert nichts an dem korrekten nichtselbständigen Dienstverhältnis, das seitens diverser behördlicher Prüfungen niemals Anlass für eine Umqualifizierung war. Meine Tätigkeiten bei der fa-mm beinhalten u.a. auch das Inkasso der von der fa-mm ordnungsgemäß ausgestellten und mit den Bauherren entsprechend vereinbarten Rechnungen sowie die Auftragsabwicklung mit potentiellen Bauherren, deren Daten sich in den Notizbüchern, welche von der Behörde im Zuge der am 9. März 2010 stattgefundenen Hausdurchsuchung beschlagnahmt wurden, wiederspiegeln und Grundlage der geschätzten Umsätze bilden. Es wurde mit der fa-mm schriftlich vereinbart, dass ich 30 % der von den Bauherren zu kassierenden Beträge (lt. ordnungsgemäß erstellten Ausgangsrechnungen von der fa-mm) vor Inkasso als Sicherstellung (Kaution) an die fa-mm zu hinterlegen hatte. Bei ordnungsgemäßer Weiterleitung der kassierten Beträge wurde die 30 %ige Sicherstellung wieder an mich retourniert. Dieser Vorgang ist in der Branche durchaus üblich, da so eine schnelle und korrekte Zahlungsabwicklung gewährleistet wird. Es hat während des gesamten Dienstverhältnisses diesbezüglich mit der fa-mm niemals Unstimmigkeiten gegeben, da alle kassierten Beträge korrekt weitergeleitet wurden bzw. ich alle geleisteten Kautionen wieder refundiert bekommen habe. Folgende Feststellung der Betriebsprüfung ist daher unzutreffend: "ln der Vereinbarung zwischen dem AbgPfl. und der fa-mm wird darauf hingewiesen, dass die fa-mm für die Rechnungslegung an die div. Bauherren, bei denen der AbgPfl. tätig wurde, 10% der Rechnungssumme vom AbgPfl. erhält." Ich möchte darauf hinweisen, dass die verbindlichen Angebote bzw. die einzelnen Rechnungen ausschließlich zwischen der fa-mm und den jeweiligen Bauherren abgeschlossen wurden und ich selbst nie in eigenem Namen bzw. auf eigene Rechnung aufgetreten bin, sondern stets als Angestellter der fa-mm. Ich möchte nochmals betonen, dass ich von den einzelnen Bauherren neben den entsprechend mit der fa-mm vereinbarten Zahlungen niemals weitere Zahlungen erhalten habe. Die gesamten Zahlungen stimmen mit den Ausgangsrechnungen der fa-mm überein und sind vollständig in deren Buchhaltung enthalten und versteuert worden, wodurch sie mir keinesfalls zugerechnet werden können, was aber durch die Betriebsprüfung erfolgt ist und wodurch sich eine Doppelbesteuerung von ESt und USt ergibt ("Allerdings ist der AbgPfl. unternehmerisch tätig geworden, somit sind sämtliche erzielten Umsätze dem AbgPfl. zuzuordnen und dieser schuldet daher die Umsatzsteuer. Der AbgPfl. führte im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit div. Bauleistungen bei Bauherren durch. Vom AbgPfl. wurden sämtliche Leistungen wie Angebotserstellung Arbeiten mit eigenen Mitarbeitern und Abrechnung mit Inkasso erbracht"). Die von der Betriebsprüfung festgestellte Bemessungsgrundlage für die ESt und die USt im gesamten Prüfungszeitraum bezieht sich ausschließlich auf die mir "zugerechneten" Umsätze, welche die fa-mm an Baustellen erzielte, an denen ich mitgearbeitet hatte und welche sich vollständig im Rechenwerk der fa-mm befinden und auch versteuert wurden. Dabei wurde seitens der Betriebsprüfung so vorgegangen, dass mir im Zuge einer Einvernahme Ausgangsrechnungen der fa-mm vorgelegt wurden und ich die Tätigkeiten, die an der entsprechenden Baustelle durchgeführt wurden erläutern musste, obwohl diese aus den Rechnungen ersichtlich sind. Grundlage für die Auswahl der zu erläuternden Ausgangsrechnungen der fa-mm waren meine Aufzeichnungen in den beschlagnahmten Notizblöcken. Darin befinden sich potentielle Auftraggeber, wobei keinesfalls alle verzeichneten Aufträge auch durchgeführt wurden. Diese Aufzeichnungen sollten die von der Betriebsprüfung ermittelten Bemessungsgrundlagen für die USt und die ESt "bestätigen", welche sich durch Auf/Abrundungen der mir "zugerechneten" Umsätzen auf Grund der Ausgangsrechnungen der Fa. Sen. ergeben. Weitere Beweise für eine gerechtfertigte Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen gibt es nicht! Weder wurden die von der Betriebsprüfung angeführten Beschuldigungen von Zeugen (Bauherren, Mitarbeiter etc.) bestätigt, noch sind "Scheinrechnungen" gefunden worden ("Die fa-mm stellte darauf eine Scheinrechnung an den Bauherren aus, wobei die fa-mm keine Leistung erbracht hat."4). Das Prüfungsergebnis muss daher als nichtig angesehen werden, da sich kein einziger Vorwurf bestätigen kann, der die festgesetzte Steuerschuld im gesamten Prüfungszeitraum rechtfertigt und die "zugerechneten" Umsätze bereits bei der fa-mm besteuert wurden und eine Doppelbesteuerung daher nicht möglich ist. Es liegt somit keine selbständige bzw. gewerbliche Tätigkeit vor, sondern ausschließlich eine nichtselbständige, wobei der Sachverhalt unrichtig dargestellt wurde und dazu nicht geeignete Beweismittel verwendet wurden. 12.) In der Stellungnahme der Steuerfahndung vom 24.01.2010 (V-Akten, AS 57 – 59 ) wurde die in TZ 1 zugrunde gelegte Betrachtungsweise im Wesentlichen wiederholt und dargelegt, dass der Bf. selbständig als Unternehmer tätig geworden sei, da er die Baustellen organisierte und Angebote erstellte. Die Arbeiter hätten für den Bf. gearbeitet und seien von diesem nach Abschluss einer Baustelle entlohnt wworden. Der Bf. habe die Leistungserlöse kassiert und nicht die fa-mm. Insbesondere wurde hierzu auf die Baustelle "Bauherr2" verwiesen, auf welcher alle Arbeiten vom Bf., MitarbA und MitarbB vorgenommen wurden. Der Bf. habe die Abrechnung durchgeführt und einen Betrag von Euro 5.500,00 in zwei Teilbeträgen, deren Erhalt der Bf. mit seiner Unterschrift bestätigte, kassiert. Dem Bauherrn war die fa-mm nicht bekannt. Hierüber erfolgte auch keine (Teil-)Rechnungslegung durch die fa-mm. Die im Rahmen der Außenprüfung ermittelten Umsätze seien im Zuge einer Vorbesprechung mit dem Bf. anhand einer Aufstellung erarbeitet worden. In den beschlagnahmten Notizblöcken (Anmerkung: hier als rotfarbene Spiral Kollegblocks bezeichnet) seien jene Baustellen enthalten, die vom Bf. ausgeführt und abgerechnet wurden. Pro Baustelle habe der Bf. an Ferdinand Sen. Zahlungen für die Anmeldungen, Rechnungsstellung sowie für die Bautafel geleistet, deren Erhalt Ferdinand Sen. bestätigte. 13.) Zu dieser führte der Bf.in seiner Gegenäußerung vom 02.02.2012 (V-Akten, AS 60) unter Verweis auf seine Berufungsvorbringen aus, dass weder "Scheindienstverhältnisse" noch "Scheinrechnungen" vorlägen. Die Zeugenaussagen von MitarbA und MitarbB seien unter dem Blickwinkel zu betrachten, dass beide Herren dem Bf. nicht wohlgesonnen seien. Beide würden des Öfteren mit dem Gesetz in Konflikt stehen, sodass die Glaubwürdigkeit dieser Zeugenaussagen zu hinterfragen sei. MitarbA sei nie bei der fa-mm beschäftigt gewesen, sodass er keine konkreten Aussagen zu den internen Abläufen der Firma machen könne. MitarbB sei bereits 2007 aus der fa-mm ausgeschieden, sei teilweise bei MitarbA beschäftigt gewesen und könne als dessen Freund bezeichnet werden. Der "Vorwurf" der Scheinanmeldung werde durch die nunmehr beigelegten Unterlagen, nämlich eine Vereinbarung bzw. die Arbeitsverträge, die der Bf. als Dienstnehmer mit der fa-mm getroffen habe, entkräftet. a) Die als Beilage mitübermittelte Vereinbarung zwischen dem Bf. und der fa-mm (ohne Datum, V-Akten , AS 52 - 53) weist kein Datum aus und hat folgenden Inhalt: "Vereinbarung gilt nur für die Beschäftigung als Angestellter bei der Kärntner Gebietskrankenkasse gemeldete Zeiten . abgeschlossen zwischen fa-mm ....... und Herrn (Bf.) ... . fa-mm und Herr Bf. vereinbaren folge (nde ) Arbeitsregel bei der Beschäftigung 1) Der Bf. wird ca. 20 oder 40 Stunden beschäftigt je nach Arbeitsaufträge (Woche) 2) Der Bf. hat folgende Tätigkeiten bei der fa-mm durchzuführen. Erstellen der Kostenvoranschläge für Kunden. Wenn Aufträge laut Kostenvoranschläge von Bauherrn erteilt erfolgt die Ausführung. Dann kann Herr Bf als Angestellter Aufträge mit unserem Mitarbeiter durchführen. Die Baustellen werden im Büro mit BM Sen. Sen besprochen. Die Baustellen werden eingerichtet und persönlich die Firmentafel von BM Sen. Sen zur Baustelle gebracht. Ebenfalls werden die Arbeiten mit Bauherrn besprochen. Nach Fertigstellung wird die Rechnung erstellt im Büro der fa-mm. Die ausgestellte Rechnung in Original wird an Herrn Bf übergeben und beim Bauherrn kassiert. Der genannte Rechnungsbetrag wird bei der fa-mm von Herrn Bf abgegeben. Herr Bf muss die 20% MwSt und 10 % Sicherheitsleistung bei Übernahme der Rechnung bei uns im Büro hinterlegen. Bei Bezahlung der Rechnung von Bauherr und Abgabe des Rechnungsbetrages im Büro werden die 20% MwSt und die 10 % Sicherheitsleistung an Herrn Bf rückerstattet. Alle Rechnungen werden in der Buchhaltung aufgezeichnet und termingerecht die Steuern bezahlt. Weiters muss der Bf. anfangs des Monats für 20 Stunden 450,-- und 40 Stunden 950 Sicherheitsleistung zahlen und Ende des Monats von der fa-mm an Herrn Bf rückgezahlt. Sicherheitsleistung für ausgestellte Rechnungen Bauherrn. Die Vereinbarung gilt so lange dass der Bf. als Angestellter die vorgenannten Tätigkeiten eingehalten werden." Unterschrift des NN b) Weiters übermittelte de Bf. folgende Unterlagen: aa) Dienstzettel, in welchem als Beginn des Arbeitsverhältnisses der 28.03.2006 angegeben ist und laut welchem der Bf. als Hilfskraft beschäftigt ist (V-Akten, AS 54 ). bb) Dienstzettel vom 27.02.2007, in dem als Arbeitsbeginn der 27.02.2007 und als Tätigkeit Hilfskraft aufscheint (V-Akten, AS 55). cc) Dienstvertrag für Angstellte vom 21.04.2008, in dem ein Bruttogehalt € 700,-- für die Tätigkeit als Hilfskraft im Bau- Baustoffhandel vereinbart wurde (V-Akten, AS 47 – 49) . dd) Arbeitsvertrag vom 16.04.2009 (V-Akten, AS 50 – 51), laut welchem der Bf. als Hilfskraft (Beschäftigungsgruppe A1 1370) zu arbeiten hatte. Unter "Der Lohnanspruch setzt sich aus nachfolgenden Bestandteilen zusammen / Gehalt" ist händisch vermerkt: " 40 Stunden 1370" (je Monat) "2009" "20 Stunden 750,-- " (je Monat ) 14.) In einer weiteren Stellungnahme vom 08.02.2012 (V-Akten, AS 61) wurde seitens der Steuerfahndung darauf verwiesen, dass die nunmehr mit Schreiben vom 02.02.2012 übermittelte Vereinbarung bis dato nicht bzw. im Zuge der Einvernahme am 09.03.2010 nicht vorgelegt oder im Zuge der HD aufgefunden worden war, ebenso wie die Dienstzettel für die Jahre 2007 und 2008 sowie der Dienstvertrag für 2008 bzw. der Arbeitsvertrag für 2009. 15.) Mit Schreiben vom 18.08.2015 wurden dem Bf. Kopien der erfolgten Zeugeneinvernahmen des MitarbB (vom 15.04.2010) und des MitarbA (vom 26.08.2008) sowie dessen Einvernahme als Auskunftsperson (vom 01.03.2007) zur Kenntnisnahme und allfälligen Äußerung übermittelt. 16.) In Beantwortung dieses Schreibens nahm der Bf. in seinem Schriftsatz vom 31.08.2015 wie folgt (auszugsweise dargestellt) Stellung: ....... Betreffend der Baustelle Bstraße, L gibt der Besitzer, Herr H, an, dass er den Auftrag an Herrn MitarbA vergeben hat. Dies ist korrekt, Herr MitarbA ist auf dem Gebiet der Fassadenerrichtung ein geprüfter Meister, führte selbst ein Unternehmen und ist im Zeitpunkt der Niederschrift auch als Unternehmer mit Firmensitz in Italien aufgetreten. Zum Beweis dafür legte ich diesbezüglich dem Finanzamt ein Angebot von Herrn MitarbA mit italienischem Firmensitz vor. Das Angebot wurde vom Finanzamt beschlagnahmt. Zum damaligen Zeitpunkt war ich, gelernter Installateur, fachlich nicht in der Lage, Fassadenarbeiten selbstständig durchzuführen, so dass ich auf die Zusammenarbeit mit Herrn MitarbA angewiesen war. Daher ist es nicht korrekt, dass ich Herrn MitarbA für die verschiedenen Projekte angeworben habe, sondern Herr MitarbA hat mich bzw. die fa-mm, bei der ich beschäftigt war, um Unterstützung für seine Aufträge gebeten. Baustelle M: Der Auftrag wurde Herrn MitarbA erteilt und sollte über seine eigene Firma abgerechnet werden. Er teilte mir mit, dass er noch Startschwierigkeiten mit seiner Firma hat und deshalb über die Firma C abgerechnet werde, für die ich im Personalleasing arbeitete. Das Gerüst, wie Herr MitarbA fälschlich in der Niederschrift behauptete, stammte nicht von mir. Baustelle D: Diese Baustelle wurde von mir und Herrn MitarbB als Dienstnehmer von Herrn NN nach der Flucht von Herrn MitarbA fertiggestellt. Herr MitarbA hat bereits selbstständig 2/3 der Arbeiten durchgeführt und abgerechnet. Die Leistung der fa-mm war nur mehr das Spachteln und Endbeschichten von ca. 120 m² (ca. 30 bis 40 Arbeitsstunden) und wurde ordnungsgemäß abgerechnet. Der Abrechnungsbeleg ist dem Finanzamt bekannt. ...... Zur Niederschrift vom 26.8.2008, als Zeuge Herr MitarbA nehme ich folgend Stellung: Dazu möchte ich anmerken, dass nach meinem Rechtsempfinden seitens des Finanzamtes die Umstände, die mich entlasten würden, ab diesem Zeitpunkt nicht geprüft bzw. gewürdigt wurden. Wie bereits ausgeführt, entspricht es nicht der Wahrheit, dass ich Herrn MitarbA angeboten habe, mit ihm gemeinsam Fassaden zu errichten, da mir als gelerntem Installateur die nötige Ausbildung fehlte. Herr MitarbA- als selbstständiger Unternehmer- hat mich bzw. die fa-mm, bei der ich beschäftigt war, um Unterstützung für seine Aufträge gebeten. Die Zusammenarbeit mit Herrn MitarbA war wegen seinem Lebenswandel (Raufhandel, Betrug, psychisches Tief, Schwarzarbeit, Flucht, kein Wohnsitz, permanenter Konflikt mit den Behörden etc.) äußerst schwierig, so dass ich ab Sommer 2007 keinen Kontakt mehr zu Herrn MitarbA hatte. Baustelle MM: An dieser Baustelle habe ich erst gearbeitet nachdem mich die Firma C über die Personalleasingfirma (Pt) angefordert hatte. Somit ist die Aussage von Herrn MitarbA nicht korrekt, dass ich bereits zuvor an dieser Baustelle tätig war. Durch Falschaussagen von Herrn MitarbA erstattete in diesem Zusammenhang die Bezirkshauptmannschaft Villach Anzeige gegen mich. Die Ermittlungen wurden aber eingestellt, da ich bewiesen habe (Auftragsbestätigungen, Arbeitsvertrag, Lohnzahlungen etc.), dass ich an dieser Baustelle erst gearbeitet habe, nachdem mich die Firma C über die Personalleasingfirma angefordert hatte und alle Abrechnungen korrekt durchgeführt wurden. Das Finanzamt hat wiederum den Wahrheitsgehalt der Aussagen von Herrn MitarbA nicht überprüft. ....... Die Rolle der fa-mm: Die Aussage von Herrn MitarbA ist wiederum falsch. Ich wurde von den Bauherrn nicht "schwarz" bezahlt, sondern kassierte im Auftrag der fa-mm (Inkassovollmacht) nur nach Vorlage von Rechnungen, die in der Buchhaltung der fa-mm auch ordnungsgemäß verbucht und versteuert wurden. Dies wurde auch vom Finanzamt geprüft und bestätigt. Baustelle E: Die Aussage von Herrn MitarbA ist nicht korrekt, da ich zu diesem Zeitpunkt einen Unfall hatte und am Bein einen Gips (LKH Villach) trug. Ich war im Krankenstand und konnte daher an dieser Baustelle gar nicht mitarbeiten. ........ . Baustelle O: An dieser Baustelle hat Herr MitarbA selbstständig mitgearbeitet und sich wiederum durch Flucht den Kontrollen entzogen. Die Aussage von Herrn MitarbA ist also falsch und wurde vom Finanzamt nicht hinterfragt. .............. Baustelle H: Ich verweise auf die obigen Ausführungen. Zwei Tage vor Beginn derTätigkeiten wurde ich korrekt bei der fa-mm angemeldet, da witterungsbedingt vorher noch nicht geklärt werden konnte, wann mit der Bautätigkeit begonnen werden konnte. .......... . Zur Niederschrift vom 15.4.2010, als Zeuge Herr MitarbB nehme ich folgend Stellung: Herrn MitarbB habe ich 2005 noch nicht gekannt. Kennengelernt habe ich Herrn MitarbB durch Herrn MitarbA. Herr MitarbB hat in der Firma von Herrn MitarbA gearbeitet und wurde von ihm auch zum Fassader ausgebildet. Herr MitarbA hat mich bzw. die Fa Sen. Michaek, bei der ich beschäftigt war, um Unterstützung für seine Aufträge gebeten. Herr MitarbB wurde zur Unterstützung bei der fa-mm angemeldet und hat auch von der fa-mm seinen Lohn erhalten (abzüglich der gesetzlichen Lohnabgaben, wie Lohnsteuer und Sozialversicherung). Nach Inkasso der offenen Rechnungen bei den Bauherrn habe ich Herrn MitarbB nie seinen "Anteil" ausbezahlt, weil ich stets den vollen Rechnungsbetrag an Herrn NN abliefern musste. Herr MitarbB hatte keinen Führerschein, daher musste ich ihn mit meinem Auto jeden Tag abholen. Herr NN kontrollierte die Baustellen deshalb nicht, weil ich von ihm mit der Kontrolle beauftragt wurde. 17.) Im Zuge eines am 14.10.2015 abgehaltenen Erörterungsgespräches verwies der Bf. auf seine Berufungsausführungen, insbesondere auf den Umstand, dass er als Angestellter der fa-mm tätig geworden sei, welche die Rechnungen ausgestellt habe und von welcher die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt worden sei. Bezüglich der Vorgangsweise, wonach im Zeitpunkt des Erhaltes der Originalrechnung 10% des Rechnungsbetrages sowie die ausgewiesene Mehrwertsteuer vom Bf. sofort in bar zu übergeben waren, äußerte der Bf., dass diese Vorgangsweise von NN so gewünscht worden sei. MitarbA habe gegenüber der fa-mm einmal einen größeren Geldbetrag nicht ordnungsgemäß abgerechnet bzw. übergeben. Nachdem die fa-mm Kenntnis davon erlangt hatte, dass auch MitarbA auf den Baustellen mitarbeite, sei diese Vorgangsweise gewählt worden. Die mit "gilt nur für die Beschäftigung als Angestellter..." titulierte Vereinbarung wurde wahrscheinlich zu Beginn der Saison 2007 (= im März 2007) getroffen. Dieser Modus wurde auch in den nachfolgenden Jahren 2008 und 2009 eingehalten. Den Umstand, dass "Lohnkosten" Mitte des Monats (z.B. € 450,00 für April 2007) von ihm gezahlt wurden, erklärte der Bf. damit, dass die Arbeitnehmer (2007 MitarbB, bzw. später auch seine Söhne A und B) dies aus Liquiditätsgründen gemacht hätten. Zu Monatsende sei nicht nur die Lohnauszahlung in bar erfolgt, auch die vorfinanzierten "Lohnkosten" seien mit dem Lohn rückerstattet worden. Die Tätigkeit wurde beendet, "als das FA gekommen ist". Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes, in welcher Form die Lohnabgaben bzw. das Gerüst mit der Fa. Sen. Michael abgerechnet wurden, erklärte der Bf., dass für das Gerüst nichts zu bezahlen war, weil der Bf. dieses Herrn MitarbA im Jahr 2007 abgekauft hatte und die Lohnabgaben monatlich zur Auszahlung kamen. Daraufhin legte der Finanzamtsvertreter eine Endabrechnung zwischen der fa-mm und dem Bf. für das Jahr 2009 (Kontrollmitteilung aus dem Akt der fa-mm) nachfolgenden Inhaltes vor, mittels welcher die fa-mm einen Aufwand von € 45.250,00 gewinnmindernd geltend machte: Abrechnung 1.) der Löhne und Aufwendungen 2009 € 39.161,00 2.) Beistellen Gerüst, Benzin, Diesel, LKW für Baustellen.... Rückzahlung 2009 bar an Herr Bf. ausbezahlt € 34.000,00 3.) Zulagen, Trenngeld, Wegegeld, Schmutzzulage 2009 bar an Bf. bar ausgezahlt € 11.250,00 Die oben genannten haben von der fa-mm alle Ansprüche erhalten und können keine weiteren Forderungen für 2009 stellen. Bar übernommen Rückzahlung 2009 € 45.250,00 Unterschrift des Bf. Dem Bf. wurde dieses Schriftstück zur Einsichtnahme vorgelegt. Eine Erklärung hierzu "konnte" seitens des Bf. nicht gegeben werden. B) Über die Beschwerde wurde erwogen: 1.) Folgender Sachverhalt wird zugrunde gelegt: Wie der unter Punkt A) 1.) dargestellten Aufstellung zu entnehmen ist, war der Bf. in den angeführten Zeiten bei der fa-mm als Dienstnehmer bei der Kärntner Gebietskrankenkasse angemeldet. Ab dem Jahr 2005 erbrachte der Bf. gemeinsam mit MitarbA Bauleistungen für verschiedene Bauherrn, insbesondere die Anbringung von Vollwärmeschutz an Einfamilienhäusern. Gegenüber den Bauherrn trat der Bf. von der Anbotserstellung bis zur Baustellenabrechnung auf, wobei er sich zum Teil auf die fa-mm berief. Er organisierte die Mitarbeiter MitarbA und MitarbB (und ab dem Jahr 2008 seine Söhne B und A) für die Arbeiten auf den Baustellen. Entsprechend der Aussagen von MitarbA und MitarbB zeichnete der Bf. die jeweils die von diesen geleisteten Stunden auf. Diese Aufzeichnungen bildeten die Grundlage für die Auszahlung des Stundenlohnes nach Fertigstellung einer Baustelle. Wegen negativer Erfahrungen bezüglich der Geldgebarung von MitarbA übernahm der Bf. ab dem Jahr 2006 die Baustellenabrechnungen. Da die Arbeiten ein gewisses Ausmaß annahmen, begann der Bf. ab März 2007 Aufzeichnungen zu führen, auch um sich abzusichern. Im Jahr 2007 waren auf den Baustellen MitarbA, MitarbB und der Bf. tätig. Ab dem Jahr 2008 arbeiteten ein Sohn des Bf. (A) und ab dem Jahr 2009 der zweite Sohn B sowie FF auf den Baustellen mit. Auch diese waren bei der fa-mm angemeldet. Um nach diversen Kontrollen seitens der Finanzbehörden weitere Probleme hintanzuhalten, traf der Bf. im März 2006 mit der fa-mm, vertreten durch Ferdinand Sen., eine Absprache dahingehend, dass die fa-mm bei Bedarf Rechnungen ausstellte und dass der Bf. sowie MitarbB bei der Kärntner Gebietskrankenkasse angemeldet wurden (im Ausmaß von 20 oder 40 Wochenstunden). Eine sozialversicherungsrechtliche Anmeldung des MitarbA durch die Firma Sen. erfolgte nicht, da dieser eine Baustelle ("Baustelle Andrejew") gegenüber der fa-mm nicht ordnungsgemäß abgerechnet hatte. In jenen Fällen, in welchen Kontrollen durch die Behörden erfolgten, bzw. wenn es die Bauherrn verlangten, erfolgte die Ausstellung von Rechnungen durch die fa-mm, ebenso auf Veranlassung und unter Regie des Bf.. Die aufgrund der Rechnungslegungen seitens der fa-mm an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer musste bei Erhalt der von der fa-mm ausgestellten Rechnung sofort in bar an Ferdinand Sen. übergeben werden. Zusätzlich waren gleichzeitig 10 % des Rechnungsbetrages und ein Kostenbeitrag von (meist) € 100,-- für die Zurverfügungstellung der Baustellentafel bzw. für die Baustellenbegleitung, sozusagen als eine Art Verwaltungskostenbeitrag, bei Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Auch die aus den Anmeldungen des Bf. und seiner Mitarbeiter bei der Kärntner Gebietskrankenkasse entstandenen Lohn- bzw. Lohnnebenkosten waren der fa-mm als "Arbeitgeber" zu ersetzen und zwar (laut Vereinbarung) bis zum 10. eines jeden Monats im Vorhinein. Die Zahlungen erfolgten laut den Abrechnungsbelegen in Block A meist bis Mitte eines Monats. Dieser Sachverhalt entspricht im Wesentlichen der Aussage des Bf. laut NS vom 09.03.2010 und wird in Grundzügen auch von MitarbA und MitarbB bestätigt, deren Aussagen zufolge durch die fa-mm keine Lohnzahlungen im herkömmlichen Sinn für gegenüber der fa-mm erbrachte Dienstleistungen erfolgten (vgl. insbesondere Zeugenaussage MitarbB [Punkt 8.)]. Die fa-mm führte die in den von ihr ausgestellten Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer ordnungsgemäß an das Finanzamt ab.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100138/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100138.2012
Stammnummer
108513
Gültig
30.11.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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