Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100138/2012
Unternehmereigenschaft eines Bauarbeiters
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100138/2012vom 30.11.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die baulichen Aktivitäten des Bf. bzw. auch von MitarbA zur Anbringung eines Vollwärmeschutzes wurde einerseits durch Mundpropaganda weitergetragen. Entschlossen sich Bauherrn zur Dämmung, erhielten sie von Bekannten die Telefonnummer des Bf. um Kontakt aufnehmen zu können (vgl. beispielsweise Aussage Bauherr2 laut Niederschrift vom 13.02.2007, Aussage der Manuela E vom 14.02.2007, des O vom 12.05.2006). Andererseits erfolgte auch eine Vermittlung durch einen Angestellten eines Baufachmarktes. Bezüglich des weitaus überwiegenden Anteiles der Bauvorhaben erfolgte die Kontaktaufnahme mit dem Bf..
Dies führte beispielsweise auch Bauherr2 aus, der angab, dass er mit dem Bf. die Anbringung eines Vollwärmeschutzes, nämlich das Kleben der Porozellplatten, Gewebe einarbeiten sowie Spachteln und Anbringen des Edelputzes vereinbarte, wofür bei einer Aufbringungsfläche von ca. 230 m² mit dem Bf. mündlich ein Pauschalpreis von € 5.000,00 vereinbart wurde. Im mündlichen Angebot war das Beistellen des Baugerüstes inkludiert. Die Arbeiten wurden vom Bf., MitarbA und MitarbB im Juni 2006 durchgeführt. Der Bauherr übergab dem Bf. am 09.06.2006 € 3.000,00 und am 14.06.2006 € 2.500,00. Der Bf. bestätigte den Erhalt der beiden Beträge (Belegkopien einliegend im Arbeitsbogen der Außenprüfung).
Bei einigen Bauvorhaben wurde zuerst MitarbA kontaktiert (Bauvorhaben M Herbst 2005, sowie Johann H im März 2007). Dass die Erstkontaktaufnahme der Bauherrn mit MitarbA erfolgte, ergibt sich aus den Aussagen dieser Bauherrn (siehe Aussage des Ing. Reinhard MM vom 28.09.2005, bzw. des Johann H vom 01.03.2007, einliegend im Arbeitsbogen der Außenprüfung).
Bei der letztgenannten Baustelle trafen die Erhebungsorgane am 01.03.2007 den Bf., MitarbA und MitarbB beim Anbringen von Porozellplatten an. Die gesamte Anbringungsfläche betrug ca. 170 m². Der Bauherr erklärte anlässlich seiner Einvernahme nach Rücksprache mit NN sich zum vereinbarten Preis nicht äußern zu wollen.
In der Aufstellung des NN ist bezüglich dieser Baustelle eine Rechnung über € 1.650,00 zuzüglich Umsatzsteuer von € 330,00 ausgewiesen.
Laut Aussage des Ing. R. MM vom 28.09.2005 betrug bei diesem die Aufbringungsfläche etwa 400 m². Für die Arbeitsleistungen war mündlich mit MitarbA ein Pauschalbetrag in Höhe von € 6.000,00 bis € 7.000,00 vereinbart worden.
Der geschätzten Höhe der Umsätze liegen die erhobenen Baustellen zugrunde, die sich auch anhand der Belege in Block B nachvollziehen lassen. Die Anzahl der über/bzw. von der fa-mm abgerechneten Baustellen basiert auf den beschlagnahmten Aufzeichnungen sowie auf den von NN jahresweise erstellten handschriftlichen Aufstellungen über von der fa-mm für "Bf-Baustellen" gelegte Rechnungen. Die von der Außenprüfung angewandte Schätzung der Umsätze und der Gewinne berücksichtigt die teilweise von den Bauherrn erbrachten Eigenleistungen.
2.) Für das Bundesfinanzgericht ist der (oben) zugrunde gelegte Sachverhalt aus Nachfolgendem nicht in Frage zu stellen:
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich nicht nur aus der niederschriftlichen Beschuldigteneinvernahme des Bf. vom 09.03.2010, im Zuge derer der Bf. selbst die ab 2005 bzw. insbesondere die ab 2006 durchgeführten baulichen Aktivitäten darlegte und die mit der fa-mm praktizierte Vorgangsweise, nämlich dass diese über einen Teil der vom Bf. und seinen Mitarbeitern getätigten Leistungen Rechnungen legte, schilderte.
Auch die beiden Mitarbeiter MitarbA und MitarbB beschrieben in Grundzügen übereinstimmend dieselbe Vorgangsweise bezüglich der Anmeldung bei der Kärntner Gebietskrankenkasse sowie hinsichtlich der Rechnungslegung durch die fa-mm, bestätigten also die vom Bf. am 09.03.2010 getätigten Aussagen.
So erklärte MitarbB im Zuge seiner Einvernahme als Zeuge vom 15.04.2010, dass er der fa-mm für die erfolgte Anmeldung bei der Kärntner Gebietskrankenkasse € 300 (2006) bzw. € 400,00 ( 2007) pro Monat zu ersetzen hatte. Diese Beträge habe der Bf. an die fa-mm weitergeben.
Den Aussagen des Bf. vom 09.03.2010 sowie den Zeugenaussagen von MitarbA und MitarbB entsprechend erfolgten demnach durch die fa-mm keine Lohnzahlungen im herkömmlichen Sinn, nämlich nicht für gegenüber der fa-mm erbrachte Dienstleistungen.
Eine weitere Dokumentation dieser Vorgangsweise liefert das im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundene – detaillierte - Schreiben der fa-mm an den Bf. vom 01.03.2008 [vgl. oben Punkt A) 5.)c], in dem wörtlich ausgeführt wird: " Die Abgaben für Rechnungsausstellung und Abgaben Sozialversicherung sowie Abgaben Baustelle müssen bis zum 10. jedes Monats im Vorhinein bezahlt werden." Zusätzlich bestätigen die im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundenen monatlichen "Abrechnungsbelege" über die Lohnnnebenkosten im Block A [siehe Punkt A 5.)a)] eindeutig die aufgezeigte Praxis.
Wenn nun der Bf. erstmals in der als Beschwerde zu wertenden Berufung ins Treffen führt, dass sämtliche erbrachten Arbeitsleistungen über die fa-mm abgerechnet worden seien und es nicht stimme, dass nur über einen Teil der vom Bf., MitarbA und MitarbB erbrachten Leistungen eine Rechnungslegung erfolgte und dass nur eine "Vorfinanzierung" der Lohnabgaben aus Liquiditätsgründen erfolgt sei, widerspricht dieses Vorbringen nicht nur der am 09.03.2010 vom Bf. getätigten Aussage im Zuge seiner Beschuldigteneinvernahme, sondern vor allem auch allen anderen vorliegenden eben genannten Beweisergebnissen. Diese erstmals in der Beschwerde ins Treffen geführte Argumentation ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Denn allein das im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundene Schreiben vom 01.03.2008 mit dem dargestellten Inhalt ( Betreff: Beschäftigung 2008, Rechnungslegungen, Sozialabgaben, Weihnachts- und Urlaubsgeld pro Monat, Abgaben für Baustellen ) macht nur unter dem Blickwinkel Sinn, dass eine Vereinbarung zwischen dem Bf. und der fa-mm getroffen wurde, um die bei dieser aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung des Bf. und seiner Mitarbeiter (ausgenommen MitarbA) und den erfolgten Rechnungslegungen entstandenen Kosten zu egalisieren.
Wäre ein Arbeitsverhältnis tatsächlich gewollt gewesen, nämlich dass der Bf. und seine Mitarbeiter tatsächlich für die fa-mm als deren Dienstnehmer für diese Arbeitsleistungen erbringen hätten sollen, wäre eine solche Vereinbarung, wie im Schreiben vom 01.03.2008 [vgl. Punkt A) 5.)c], in dem es wörtlich heißt "Die Abgaben für Rechnungsausstellung und Abgaben Sozialversicherung sowie Abgaben Baustelle müssen bis zum 10. jedes Monats im Vorhinein bezahlt werden", in dieser Form nicht getroffen worden und absolut entbehrlich gewesen. Es entspricht keinesfalls einer im Wirtschaftsleben (im speziellen in der Baubranche) üblichen Vorgangsweise, dass Dienstnehmer dem Arbeitgeber die von diesem abzuführenden Lohnabgaben jeweils Monat für Monat im Vorhinein zu bezahlen haben.
Zusätzlich belegen die im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundenen "Abrechnungsbelege" im Block A eindeutig die auch von den Zeugen MitarbA und MitarbB bestätigte Vorgangsweise [siehe Punkt A 5.)a)], hinsichtlich der MitarbB aussagte, dass er der fa-mm für die erfolgte Anmeldung bei der Kärntner Gebietskrankenkasse € 300 (2006) bzw. € 400,00 (2007) zu ersetzen hatte. Für das Bundesfinanzgericht zeigt sich kein Grund Zweifel an diesen Aussagen zu hegen, zumal der Bf. ja selbst im Zuge seiner Beschuldigteneinvernahme die nunmehr in Abrede gestellte Praxis zu Protokoll gegeben hatte.
Im Hinblick auf diese Ausführungen vermag die vom Bf. bezüglich des eben dargelegten und praktizierten Ablaufes erstmalig in der Berufung ins Treffen geführte Begründung der "Vorfinanzierung" der Lohnkosten aufgrund bestehender Liquiditätsprobleme der fa-mm ebenso wenig zu überzeugen wie der Einwand, dass bei Erhalt der "Originalrechnungen" die ausgewiesene Umsatzsteuer, sowie 10% der Rechnungssumme und ein Betrag von meist € 100,00 pro Baustelle als Sicherheitsleistung zu hinterlegen gewesen wären.
Denn es ist – auch aus wirtschaftlicher Sicht - nicht nachvollziehbar, dass die fa-mm jeweils zwischen dem 10. und 15. eines Monates "Liquiditätsprobleme" mit der Zahlung der abzuführenden Lohnnebenkosten hatte, jedoch jeweils am Monatsende, also rund zwei Wochen später, in der Lage war, gemeinsam mit der Auszahlung der Löhne auch die bereits vorfinanzierten Lohnkosten rückzuerstatten, wie der Bf. im Rahmen des Erörterungstermin hierzu erklärte, und dass sich dieser Vorgang Monat für Monat (in den "Arbeitssaisonen") wiederholte.
Als Schutzvorbringen ist ebenso der in der Berufung vorgebrachte Einwand, bei Erhalt der Rechnungen sei eine "Sicherheitsleistung" (in Höhe der ausgewiesenen Umsatzsteuer, zuzüglich 10% der Rechnungssumme sowie eines Verwaltungsbeitrages) zu hinterlegen gewesen, zu qualifizieren. Auch hierzu hat der Bf. in seiner Einvernahme vom 09.03.2010 die eindeutige Aussage gemacht, dass der fa-mm für die Rechnungslegung die genannten Beträge zu ersetzen waren. Genau dasselbe ist dem genannten Schreiben vom 01.03.2008 (die "Abgaben für die Rechnungsausstellung .... müssen im Vorhinein bezahlt werden ") zu entnehmen, sowie aus den Zeugenaussagen von MitarbA und MitarbB ableitbar. Wenn es in Abrechnungsangelegenheiten keine Probleme zwischen der fa-mm und dem Bf. gab, warum musste der Bf. eine Sicherheitsleistung erbringen, die ein paar Tage später nach Inkasso wieder angerechnet wurde.
Für das Bundesfinanzgericht zeigt sich kein Grund die grundsätzlichen Aussagen von MitarbA und MitarbB, nämlich dass die der fa-mm erwachsenen Aufwendungen für Lohnkosten und die im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung erwachsenen Kosten zu ersetzen waren, in Zweifel zu ziehen, da sich diese mit den vom Bf. anlässlich seiner Beschuldigteneinvernahme getätigten Aussagen in Grundzügen decken und zudem durch die Belege in Block A und B eindeutig belegt werden. Dass der Bf. seinerseits nunmehr im Rechtsmittelverfahren die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen in Frage stellt, liegt wohl darin, dass nach Ergehen der bekämpften Bescheide und angesichts der aus diesen resultierenden steuerlichen Auswirkungen vom Bf. versucht wird, die Vorschreibung der Abgaben erfolgreich zu bekämpfen.
Nur unter diesem Blickwinkel ist erklärbar, dass der Bf. die von ihm selbst anlässlich seiner Einvernahme am 09.03.2010 getätigten Aussagen revidiert.
Auch wenn die Aussagen des MitarbA einige "Ungereimtheiten" enthalten mögen, kann diesen im Wesentlichen die Glaubwürdigkeit insofern nicht abgesprochen werden, als sich einerseits die Aussagen dieses Zeugen in Grundzügen mit jener von MitarbB und vor allem andererseits mit der des Bf. vom 09.03.2010 decken.
Soweit im Schreiben des Bf. vom 31.08.2015, die Glaubwürdigkeit der Zeugen MitarbA und MitarbB in Zweifel ziehend, ausgeführt wird, der Bf. habe ja gar nicht - wie von MitarbA ausgesagt – krankheitsbedingt auf der Baustelle E mitarbeiten können, steht diesem Einwand die Aussage der Familie E entgegen, nach welcher der Bf. so an die 10 mal auf der Baustelle war, um sich nach dem Baufortschritt zu erkundigen und er Ende Juli 2006 ca. 4 Tage selbst gearbeitet habe. Eine Tafel der fa-mm wurde auf der Baustelle E nach deren Ausage nicht aufgestellt.
Die von den Bauherrn zum Teil absichtlich etwas unpräzise getätigten Aussagen sind auch unter dem Blickwinkel zu betrachten, dass sich diese durchaus des Umstandes bewusst waren, die Bauaufträge sozusagen "schwarz" ausführen zu lassen. Unter diesem Aspekt ist beispielsweise die Aussage des Johann H zu sehen, der nach Rücksprache mit NN erklärte, sich nicht zum vereinbarten Preis äußern zu wollen. Die Bearbeitungsfläche des letztgenannten Bauvorhabens betrug rund 170 m². Die Erhebungsorgane beobachteten, dass der Bf. mit seinen Mitarbeitern auch die Porozellplatten anbrachte. Bei normaler Preisgestaltung des Bf. von € 20,00 pro m² aufwärts für das Herstellen des Vollwärmeschutzes hätte sich hierfür zumindest ein Betrag von rund € 3.400,00 errechnet, währenddessen seitens der fa-mm nur eine Rechnung über € 1.650,00 plus Umsatzsteuer gelegt wurde.
Angemerkt wird noch, dass der Bf. im Schreiben vom 31.08.2015 bezüglich der Baustelle Johann H (März 2007) ausführte, zu diesem Zeitpunkt fachlich noch nicht dazu in der Lage gewesen zu sein, selbständig Fassadenarbeiten durchzuführen, obwohl er in seiner Beschuldigteneinvernahme am 09.03.2010 erklärt hatte, bereits ab 2005 diese bauliche Aktivität zu entfalten. Diese Behauptung steht auch eindeutig zur Aussage des Bauherr2 (Baustelle Juni 2006) in Widerspruch, bei welchem der Bf. bereits im Jahr 2006 über dessen Auftrag und zu dessen Zufriedenheit einen Vollwärmeschutz anbrachte, indem der das Kleben der Porozellplatten, das Einarbeiten von Gewebe und das Anbringen des Edelputzes übernahm, bzw. das Gerüst und die Arbeiter organisierte.
Bezüglich des Gerüstes ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Bf. im Zuge des Erörterungstermins erklärte, das Gerüst im Jahr 2007 MitarbA abgekauft zu haben. Auch der Ankauf des Gerüstes ist als Indiz dahingehend zu werten, durch welches die Absicht des Bf. die dargelegten baulichen Aktivitäten in Eigenregie zu entfalten, untermauert wird.
Wenn in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Außenprüfung im Beschwerdeverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht aktenkundige Unterlagen, nämlich eine mit der fa-mm getroffene "Vereinbarung gilt nur für die Beschäftigung als Angestellter bei der Kärntner Gebietskrankenkasse ...", ein Arbeits- bzw. ein Dienstvertrag sowie Dienstzettel als Nachweis der so zu verstehenden Beschwerdeausführungen, es hätte mit der fa-mm ein herkömmliches Dienstverhältnis bestanden, dem die Erbringung einer tatsächlichen Arbeitsleistung für die fa-mm zugrunde lag, übermittelt wurden, ist auf das bisher Gesagte zu verweisen.
Zum einen wurden diese Unterlagen nicht im Zuge der Hausdurchsuchung aufgefunden. Entsprechend den letzt genannten Unterlagen wurde der Bf. als Hilfskraft angestellt, und zwar je nach Bedarf für 20 oder 40 Stunden (je Monat), der es aber andererseits oblag, Kostenvoranschläge zu erstellen, die Arbeiten auf den Baustellen zu organisieren, durchzuführen und abzurechnen, wie auch aus der "Vereinbarung gilt nur für die Beschäftigung als Angestellter bei der Kärntner Gebietskrankenkasse ......" hervorgeht. Bemerkenswert ist, dass in dieser mit der Stellungsnahme vom 02.02.2012 übermittelten "Vereinbarung" auch von einer zu Monatsbeginn zu leistenden Sicherheitsleistung bezüglich der Lohnkosten, nämlich für 20 Stunden € 450,-- und für 40 Stunden € 950,00, gesprochen wird.
In der Beschwerdeschrift ist noch von "Vorfinanzierungen" der Lohnkosten aus Liquiditätsgründen die Rede.
Damit und auch in anderen Punkten (Gerüst,..) änderte der Bf im Beschwerdeverfahren wiederholt seine Argumentationslinie. Angesichts dessen ist die Glaubwürdigkeit seiner Vorbringen bzw. Aussagen im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens sehr wohl in Frage zu stellen und wiederum darauf hinzuweisen, dass der Bf im Zuge seiner Einvernahme am 09.03.2010 im Wesentlichen jene Aussagen tätigte, die sich - wie schon dargelegt - mit anderen Zeugenaussagen und den weiteren Erhebungsergebnissen decken.
Die dargelegte Betrachtungsweise, nämlich dass die Dienstverhältnisse des Bf. und seiner Mitarbeiter bei der fa-mm sowie dass die seitens der fa-mm ausgestellten Rechnungen als "Deckung" dienten und nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entsprachen, rundet der Umstand ab, dass zwischen der fa-mm und dem Bf. eine "Endabrechnung 2009" über Löhne, Beistellen des Gerüstes, von Benzin, Diesel und LKW sowie über die Zulagen, Trenngeld, Wegegeld , Schmutzzulage erfolgte, obwohl der Bf. über Befragen vor Vorlage dieser Endabrechnung erklärt hatte, dass die Löhne monatlich zur Auszahlung gelangt warenen und dass das verwendete Gerüst in seinem Eigentum gestanden ist (ab 2007, siehe Aussage im Zuge des Erörterungstermins).
Mit der Endabrechnung bzw. mit der Bestätigung über den Erhalt von € 45.250,00 im Zuge dieser "Endabrechnung" verschaffte der Bf. der fa-mm einen gewinnmindernd zu berücksichtigenden Aufwand in dieser Höhe, womit der tatsächlich nicht von der fa-mm erwirtschaftete Gewinn infolge der Rechnungsausstellungen egalisiert wurde. Gleichzeitig wurde mittels dieser Endabrechnung seitens der fa-mm auch eindeutig klargestellt, dass keine wie immer gearteten Ansprüche des Bf. mehr bestanden.
Alles in allem bestätigt die Gesamtbetrachtung aller Beweisergebnisse den unter Punkt B) 1.) dargelegten Sachverhalt, wonach der Bf. zusammengefaßt die baulichen Tätigkeiten, insbesondere die Errichtung von Fassaden, entweder über Kontaktaufnahme durch die Bauherrn oder über Vermittlung, in Eigenregie entfaltete, die Arbeiter und Arbeiten auf den Baustellen organisierte, gegebenenfalls die Ausmessungen vornahm, die Materialauflistung erstellte, gemeinsam mit den von ihm organisierten Arbeitern die Arbeiten ausführte und die Abrechnung gegenüber dem Bauherrn und den Arbeitern vornahm, die er aus den von den Bauherrn erhaltenen Einnahmen bezahlte.
Die durch die fa-mm vorgenommenen sozialversicherungsrechtlichen Anmeldungen sowie die vom Bf. initiierten Rechnungsausstellungen erfolgten als Absicherung gegenüber den einschreitenden Behörden, ohne dass die Arbeiter Dienstleistungen für die fa-mm erbracht hatten bzw. die fa-mm ihrerseits tatsächlich im Rahmen ihres Betriebes die in Rede stehenden Bauaufträge (siehe Auflistung der Bf-Baustellen) ausführte.
3.) Rechtlich folgt hieraus:
Gemäß § 2 Abs. 1 UStG1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
Die vom Bf. eben beschriebene entfaltete Tätigkeit ist als eine unternehmerische iSd zu qualifizieren, da der Bf. die baulichen Aktivitäten wiederholt ausführte und selbständig ohne an Anweisungen gebunden zu sein, agierte. Denkt man sich den Umstand der aus Deckungsgründen erfolgten "sozialversicherungsrechtlichen Anmeldungen" und der seitens der fa-mm erfolgten Rechnungslegungen unter Bedachtnahme auf die iSd 21 BAO anzuwendende wirtschaftliche Betrachtungsweise weg, ist die vom Bf. ausgeübte Tätigkeit bereits von vornherein als eine unternehmerische anzusehen.
Die vom Bf. als Unternehmer ausgeführten Leistungen unterliegen daher nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG1994 der Umsatzsteuer.
An der sich aufgrund des zugrunde gelegten Sachverhaltes für den Bf. ergebenden Umsatzsteuerpflicht vermag die Tatsache, dass die fa-mm ihrerseits die in den von ihr ausgestellten Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer bezahlt hat, nichts zu ändern.
Entsprechend § 23
EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb u.a. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
Demnach ist für eine Qualifikation als Einkünfte aus Gewerbebetrieb das Erfüllen der Merkmale der Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht sowie der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erforderlich.
Eine selbständige Betätigung liegt u.a. vor, wenn sie ohne persönliche Weisungsgebundenheit und ohne organisatorische Eingliederung in einen anderen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr und unter eigener Verantwortung betrieben wird.
Das Unternehmerwagnis besteht darin, dass die Höhe der Einkünfte eines Steuerpflichtigen weitgehend vom Erfolg seines Tätigwerdens abhängt. Wie dargestellt, handelte der Bf. eigenverantwortlich ohne tatsächlich erfolgter wirtschaftlicher Eingliederung in einen Betrieb und hing die Höhe seiner Einnahmen vom Umfang seines Tätigwerdens ab. Er übte die bauliche Tätigkeit wiederholt in der Absicht, für sich einen Überschuss zu lukrieren, aus und erbrachte eine im wirtschaftlichen Verkehr begehrte Leistung in Form eines Leistungsaustausches.
Mit Erbringung der dargestellten Leistungen durch den Bf. sind alle für das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb erforderlichen Merkmale als erfüllt anzusehen.
Da ordnungsgemäße Aufzeichnungen nicht vorlagen, bestand für die Abgabenbehörde die Schätzungsberechtigung gemäß § 184 BAO.
Um den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, wurde die Höhe der Umsätze bzw. der jährlichen Gewinne auf Basis der vorgefundenen Unterlagen, unter Berücksichtigung der von NN erstellten Aufstellungen sowie unter Ansatz entsprechend geschätzter Betriebsausgaben ermittelt .
Bei der vorgenommenen Reingewinnschätzung wurde auch berücksichtigt, dass zum Teil Eigenleistungen durch die Beuherrn erfolgten.
Di e so errechneten Besteuerungsgrundlagen sind daher als den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten sehr nahe kommend zu beurteilen.
Anzumerken ist, dass derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, auch eventuelle Ungenauigkeiten hinnehmen muss.
Wird der in TZ 1 des BP-Berichtes dargestellten Ansicht des Finanzamtes gefolgt, wonach der Bf. im Zeitraum 2006 bis 2009 bei der fa-mm als Arbeitnehmer "scheinangemeldet" war, bzw. dass der Bf. der fa-mm die dieser erwachsenen Kosten für die Anmeldung zu ersetzen hatte, also von dieser keine Lohnzahlungen erhielt, ergibt sich daraus die logische Konsequenz, dass die laut Lohnzettel von der fa-mm "bezogenen" Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit dem Bf. nicht zugeflossen sind.
Das in den bekämpften Einkommensteuerbescheiden ausgewiesene Einkommen der Streitjahre ist daher um diese Einkünfte zu vermindern.
Auf Basis dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide ist abzuweisen, jedoch ist das Einkommen um die in den bekämpften Einkommensteuerbescheiden laut Lohnzettel der fa-mm ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit zu vermindern.
C.) Zulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 2 UStG 1994 bzw. zu § 23 ESTG 1989 abweicht und eine solche Rechtsprechung nicht fehlt.
Klagenfurt am Wörthersee, am 30. November 2015
Normen und Schlagworte
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100138/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100138.2012
- Stammnummer
- 108513
- Gültig
- 30.11.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF