Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0055-L/04
Berufung gegen Straferkenntnis wegen Abgabenhinterziehung durch Nichterklärung erzielter Einkünfte und Umsätze
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0055-L/04vom 01.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen SO, Pensionist, geb. 19XX, K, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1, teilweise iVm.
§ 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 29. April 2004 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Linz
vom 22. Oktober 2003, SN 046-1999/00489-002, dieses vertreten durch
ORat. Dr. Christian Kneidinger,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene, im Übrigen unverändert bleibende
Bescheid in seinem Ausspruch über die Geldstrafe wie folgt
abgeändert:
Die Geldstrafe wird
gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG mit
8.200,00
€
(in
Worten: Euro achttausendzweihundert)
festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 22. Oktober 2003,
SN 046-1999/00489-002, hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Bw. für schuldig erkannt, vorsätzlich im Bereich
des Finanzamtes Linz als Abgabepflichtiger durch die Nichtabgabe bzw. Abgabe von
unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Einkommensteuer für 1994 bis 1996 in der Höhe von 51.306,00 ATS (1994:
13.478,00 ATS, 1995: 18.696,00 ATS und 1996: 19.132,00 ATS) und an Umsatzsteuer
für 1993 bis 1996 in der Höhe von 74.000,00 ATS (jeweils 18.500,00
ATS) dadurch bewirkt zu haben, dass er seine Umsätze und Gewinne als
Installateur nicht erklärt habe, wobei es 1996 beim Versuch geblieben sei,
und dadurch das Finanzvergehen der teils versuchten, teils vollendeten
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm. § 13 FinStrG
begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
9.000,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 363,00
€ bestimmt.
In der Begründung wurde im Wesentlichen
angeführt, dass es auf Grund des Erhebungsstandes als erwiesen anzusehen
sei, dass der Bw., der in den angeführten Jahren keine bzw. jeweils auf
0,00 ATS lautende Abgabenerklärungen (Umsatz- bzw. Einkommensteuer)
abgegeben hatte, wie bereits in dem Finanzstrafverfahren StrLNr. 66/93
für die Veranlagungsjahre 1989 und 1990 festgestellt, auch in den nunmehr
angeführten Jahren nicht versteuerte Einkünfte bzw. Umsätze (iHv.
jeweils 312.500,00 ATS) aus seiner (offenbar weiterhin ausgeübten)
gewerblichen Tätigkeit als Installateur erzielt habe, wobei der daraus
erzielte Gewinn mit jeweils 92.500,00 ATS zu bestimmen gewesen sei. Dazu wurde
auf die vom Bw. in den Jahren 1995 bis 1997 nachweislich getätigten
Einkäufe an Installationsmaterial iHv. von durchschnittlich 250.000,00 ATS
je Kalenderjahr bei einer namentlich angeführten Firma für
Sanitärbedarf, dem ihm bei den Einkäufen gewährten Preisnachlass
von durchschnittlich 25%, sowie auf die Aussagen zahlreicher Zeugen, die
angegeben hatten, dass der Bw. bei ihnen Heizungs- bzw. Wasserinstallationen
durchgeführt habe bzw. dass sie Installationsmaterial von ihm bezogen
hätten, verwiesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 29. April 2004, ergänzt mit Schreiben
vom 6. Mai 2004, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Der im Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf sei zwar zum
Teil richtig, stimme aber jedenfalls hinsichtlich der angenommenen Umsätze
bzw. Gewinne nicht. Namentlich die im Erkenntnis angeführten Zeugenaussagen
Scho und H seien jedenfalls unzutreffend bzw. seien die Aussagen und angeblichen
Zahlungen von Kb und F bereits im Strafverfahren StrLNr. 66/93
berücksichtigt worden. Der Zeuge B habe fast alle Innenarbeiten
(Fertighaus) selbst gemacht. Was den Einkauf bei der genannten Firma angehe, so
habe er stets gegenüber den Abnehmern lediglich den in der den Rabatt
bereits berücksichtigenden Rechnung ausgewiesenen Betrag verrechnet und
daher aus dem Materialverkauf keinen bzw. jedenfalls nicht einen 30-40%igen
Gewinn erzielt. Es sei ihm im Übrigen unerklärlich, dass im
Straferkenntnis über 14 Jahre zurückliegende Vorgänge (erneut)
vorgeworfen würden und unrichtige Zahlen der Strafbemessung zu Grunde
gelegt worden seien. Auf den angegriffenen Gesundheitszustand sowie auf die
angespannten, jedenfalls eine Bezahlung der Geldstrafe nicht ermöglichenden
finanziellen Verhältnisse werde hingewiesen. Weiters führte der Bw.
seine Finanzamtsverbindlichkeiten iHv. 400.000,00 ATS ins Treffen, wobei ihm bis
heute nicht klar sei, von wo diese stammten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist nur zur besseren Klarstellung darauf
hinzuweisen, dass zum Einen den Gegenstand des Strafverfahrens
SN 046-1999/00498-002 (und damit auch des nunmehrigen Berufungsverfahrens)
einzig und allein der Vorwurf der (teils versuchten) Abgabenhinterziehung,
begangen durch die Nichterklärung der in den Jahren 1993 bis 1996 aus der
Tätigkeit als Installateur (neben den Pensions- bzw. Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit) erzielten Einkünfte bzw. Umsätze,
bildet und zum Anderen der Hinweis auf weitere aus rechtskräftig
abgeschlossenen Abgabenverfahren zur StNr. 12 resultierende
Verbindlichkeiten allenfalls im Zuge der im gegenständlichen Verfahren
vorzunehmenden Strafausmessung (§ 23 Abs. 3 FinStrG)
Berücksichtigung finden kann.
Dennoch ist es der zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung
gemäß
§ 115 FinStrG verpflichteten erkennenden
Finanzstrafbehörde nicht verwehrt, auch in einem früheren
Strafverfahren (rechtskräftig) festgestellte Umstände und
Sachverhalte, sofern diesen auch eine grundsätzliche Aussagekraft für
das gegenständliche Verfahren zukommt, als Beweismittel heranzuziehen und,
beispielsweise zur Beurteilung der allgemeinen Glaubwürdigkeit des
Beschuldigten, im Rahmen der im gegenständlichen Verfahren anzustellenden
freien Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen (vgl.
§ 98 Abs. 1 FinStrG).
Unstrittig steht an Hand der neben dem
verfahrensgegenständlichen Strafakt SN 046-1999/00498-002, den
Veranlagungsakt StNr. 12, den Arbeitsbogen ABNr. 34, den
Ermittlungsakt der Prüfungsabteilung Strafsachen AZ 56 sowie den
Finanzstrafakt StrLNr. 66/93 (jeweils Finanzamt Linz) umfassenden und der
Entscheidung über die Berufung zu Grunde zu legenden Aktenlage fest, dass
der Bw., der neben einer Bestrafung wegen Schmuggels gemäß
§ 35 FinStrG, SN 558-1997/06034-001, auch eine
finanzstrafrechtliche Vorstrafe wegen § 33 Abs. 1 FinStrG,
begangen durch die Nichterklärung von Einkünften aus der von ihm
ausgeübten Tätigkeit als Installateur in den Jahren 1989 und 1990,
Verkürzungsbetrag: 40.001,00 ATS (Umsatz- und Einkommensteuer), aufweist,
und in den Jahren 1993 bis 1996 jeweils keine (1993 und 1995) bzw. jeweils auf
0,00 ATS lautende Umsatz- und Einkommensteuererklärungen (1994 und 1996)
beim Finanzamt (Linz) einreichte, auch in den Jahren 1993 bis 1996 (weiterhin)
als Installateur tätig war und aus dieser Tätigkeit neben seinen
Bezügen iSd. § 25 EStG 1988 fortlaufend (gewerbliche)
Einkünfte iSd. § 23 leg. cit. erzielt hat.
Nachdem der Bw., der bis zu diesem Zeitpunkt der
Abgabenbehörde gegenüber kategorisch erklärt hatte, neben seinen
nsA-Bezügen (seit 1994 Pension, zuvor Notstandshilfe) über keinerlei
weitere Einkünfte zu verfügen, aus Anlass von abgabenbehördlichen
Erhebungen zu ABNr. 34 von den Erhebungsorganen des Finanzamtes Linz am
24. Juli 1997 in BK (Franziska Kb) bei der Installation einer
Heizungsanlage betreten wurde, wurde im Zuge weiterer Erhebungen durch
Einsichtnahme in die Verkaufsunterlagen (Rechnungen, Kundenliste Debitoren,
Lieferscheine und Zahlungsbelege) der Firma SH HandelsgesmbH in Traun
festgestellt, dass er in den Jahren 1995 bis 1997 allein bei der genannten Firma
jährlich Installationsmaterial um 200.000,00 ATS bis 300.000,00 ATS bezogen
hatte. Dabei wurde dem Bw., der bei der genannten Firma über ein auf ihn
lautendes Kundenkonto verfügte, neben Skonto regelmäßig ein
Preisnachlass zwischen 20 und 30 % gewährt. Frau Franziska Kb gab als
Zeugin gegenüber den Nachschauorganen an, dass ihr der Bw., der auch das
benötigte Material besorgt habe, von Nachbarn empfohlen worden sei und
neben den Kosten für das bereits bezahlte Material iHv. ca. 80.000,00
ATS für die Montage 10.000,00 ATS erhalten solle. Neben zwei weiteren
(namentlich nicht genannten) Personen (vgl. Nachschaubericht zu ABNr. 34),
die angaben, dass SO im Zeitraum von 1995 bis 1996 "auf Pfusch" bei ihnen
Installationsarbeiten durchgeführt habe, sagte die Auskunftsperson Josef F,
für die der Beschuldigte bereits 1990 Installationsarbeiten
(Materialkosten: 85.000,00 ATS und Arbeit 33.000,00 ATS) ausgeführt hatte,
aus, dass der Bw. 1995 einer Mieterin im Haus FN, ein Waschbecken "im Pfusch"
montiert habe.
Das Finanzamt erließ daraufhin am 18. bzw. am
19. September 1997 unter Hinweis auf die Bestimmung des § 184 BAO
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide betreffend die Veranlagungsjahre 1993,
1994, 1995 und 1996 und ging dabei unter Berücksichtigung der für die
Veranlagungsjahre 1989 bis 1992 (vgl. Bericht der Prüfungsabteilung
Strafsachen AZ.: 910 vom 26. Jänner 1994) vorliegenden Kennzahlen
von Umsatzsteuerzahllasten iHv. 40.000,00 ATS (1993, festgestellte Entgelte:
300.000,00 ATS), 44.000,00 ATS (1994, Entgelte: 330.000,00 ATS), 48.000,00 ATS
(1995, Entgelte: 360.000,00 ATS) und 52.000,00 ATS (1996, Entgelte:
390.000,00 ATS) bzw. Einkünften (=Gewinn) aus Gewerbebetrieb iHv.
187.000,00 ATS (1994), 200.000,00 ATS (1995) und 220.000,00 ATS (1996)
aus.
Am 12. bzw. am 13. November 1997 erklärten
Frau Zäzilia Scho, BT, bzw. Herr GH, RS, gegenüber der
Abgabenbehörde, dass der Bw. in den Jahren 1995 und 1996 bei ihnen jeweils
Installationsarbeiten durchgeführt und dafür 65.000,00 ATS (inkl.
Material) bzw. 10.000,00 ATS erhalten habe.
Die gegen die angeführten Abgabenbescheide erhobene
Berufung des Beschuldigten wurde mit Berufungsentscheidung des Berufungssenates
I der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 9. Mai 2001,
GZ. 78, als unbegründet abgewiesen.
Gegenüber der Finanzstrafbehörde erster
Rechtsstufe gaben die gemäß
§ 102 FinStrG einvernommenen
Zeugen Zäzilia Scho (Bl. 153f des gegenständlichen Strafaktes),
JH und GeH (Bl. 136 - 139), HS (Bl. 140f), jeweils nach
Wahrheitserinnerung (§ 106 Abs. 1 leg. cit.), an, dass sie
vom Bw. Material (JH und GeH: je 1 Boiler im Jahr 1995, Zäzilia Scho: 1
Gastherme sowie Heizkörper im Wert von 40.000,00 ATS im Jahr 1995) bezogen
hätten bzw. der Beschuldigte Installationsarbeiten bei ihnen
durchgeführt (S: 8.000,00 ATS für Montage der Therme im Jahr 1995;
Scho: Montage 2.000,00 ATS ebenfalls 1995) habe. Der Zeuge S gab zudem an, dass
der Bw. auch im Haus seiner Tante entsprechende Arbeiten durchgeführt habe.
Franziska Kb gab in ihrer Zeugenaussage (Bl. 161f) an, dass der ihr von JS
als billig empfohlene Bw., der tatsächlich für die 1997 bei ihr
durchgeführten Arbeiten (Lieferung und Montage einer Heizungsanlage) einen
Pauschalbetrag für Material und Arbeit iHv. ca. 110.000,00 ATS
erhielt, zuvor auch bei Elisabeth und Helmut B, BWK, eine Therme eingebaut habe.
Zu letzterem erklärte der Bw. am 22. Oktober 2003 (Bl. 163f),
dass er diese Installation 1994 oder 1995 gemacht habe. Bei JS - so der Bw. -
habe er 1995 "eine Kleinigkeit" gemacht.
Ausgehend von diesen Beweisergebnissen kann entgegen der
Verantwortung des Bw., der wie bereits im Strafverfahren StrLNr. 66/93 auch
diesmal offenbar die Verantwortungsstrategie gewählt hat, lediglich die ihm
an Hand von Zeugenaussagen bzw. Belegen konkret nachgewiesenen Arbeiten bzw.
Lieferungen zuzugestehen, aber auch da die erhaltenen Beträge weitestgehend
zu relativieren, mit der im Strafverfahren erforderlichen Gewissheit davon
ausgegangen werden, dass er in den Jahren 1993 bis 1996 aus seiner (weiterhin
ausgeübten) Tätigkeit als Installateur zumindest die im
erstinstanzlichen Erkenntnis auf Seite 3 angeführten Gewinne
(Einkünfte) bzw. Umsätze erzielt hat. Die Grundlagen für die
mangels anderer geeigneter Beweismittel auch für das Strafverfahren in dem
allerdings gegenüber dem rechtskräftig abgeschlossenen
Abgabenverfahren hinsichtlich der dort zu Grunde gelegten Beträge wegen des
im Strafverfahren (zusätzlich) anzulegenden Kriteriums der mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu modifizierenden Schätzungsweg
bzw. -ergebnis (vgl. VwGH vom 22. Februar 1996, Zl. 93/15/0194)
ergeben sich zum Einen aus den für die gesamte Zeitspanne von 1993 bis 1996
eine kontinuierliche Installations- bzw. Liefertätigkeit des Bw. bei
verschiedenen Kunden belegenden Zeugenaussagen, und zum Andern aus den allein
bei der Firma SH HandelsgesmbH schon an Hand der übermittelten Firmenbelege
hinreichend dokumentierten Materialeinkäufen, denen zu Folge der
Beschuldigte nahezu lückenlos in den Jahren 1995 bis 1997 diverse für
eine Installationstätigkeit typischerweise benötigte
Sanitärartikel bzw. -Geräte sowie Montagezubehör im
jährlichen Durchschnittsausmaß von 250.000,00 ATS bezogen hat. Stellt
man zudem die Angaben des Bw., er habe das von ihm benötigte Material nicht
nur bei der genannten Firma, sondern auch noch bei anderen Firmen eingekauft
(Aussage vom 24. Juli 1997 im Zuge der abgabebehördlichen Nachschau
ABNr. 34) und den sich aus der Aussage S ersichtlichen Umstand, dass
darüber hinaus auch vom Kunden selbst eingekaufte Produkte montiert wurden,
in Rechnung und setzt man die Relation zwischen Material- und Arbeitskosten
entsprechend den laut Zeugenaussagen konkret für Arbeit und Material
gezahlten Summen mit 8:1 (vgl. insbes. Darstellung Kb und Scho) fest, so kann
mit der im Strafverfahren erforderlichen Gewissheit darauf geschlossen werden
kann, dass der Beschuldigte in den inkriminierten Jahren durchschnittlich
für durchgeführte Installationen je Kalenderjahr ein Arbeitshonorar
iHv. zumindest 30.000,00 ATS erhalten und um 312.500,00 ATS Geräte bzw.
Material an verschiedene Abnehmer verkauft hat. Die dabei inkludierte
Feststellung, dass der Bw. den ihm von der Lieferfirma eingeräumten Rabatt
von durchschnittlich 25% nicht an seine Abnehmer weitergegeben hat, ergibt sich
dabei einerseits aus den üblichen Gepflogenheiten der Branche bzw. der
verkehrsüblichen Vorgangsweise bei derartigen "Pfuscharbeiten" und der vom
Bw. selbst als permanent angespannt bezeichneten finanziellen Situation
(Mindestrentner bzw. Notstandshilfenbezieher) und andererseits auch daraus, dass
nach den durchgeführten Erhebungen die festgestellten Kunden durchwegs
Pauschalbeträge (für Material und Arbeit) bzw. runde Summen für
das gelieferte Material bezahlt haben und in keinem einzigen Fall eine auf den
Bw. lautende Rechnung der Lieferfirma für die von ihnen bezogenen Waren
vorlegen konnten.
Was die Tatbestandsmäßigkeit der Handlungsweise
des Beschuldigten iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG angeht, kann, sowohl
was die objektive Tatseite als auch den dafür erforderlichen Vorsatz
angeht, auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen
Straferkenntnis (Seite 6) verwiesen werden, wobei schon angesichts des unter der
StrLNr. 66/93 wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung durch die
Nichterklärung von Schwarzeinkünften erfolgten Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens und dem der Abgabenbehörde gegenüber an den Tag
gelegten Verhalten, bei dem vom Beschuldigten auch nach dem Mai 1993
wahrheitswidrig jede gewerbliche Tätigkeit in Abrede gestellt wurde, davon
ausgegangen werden kann, dass der Bw. im Anlassfall zumindest ab diesem
Zeitpunkt nicht nur bedingt, sondern vielmehr bewusst vorsätzlich sowohl im
Hinblick auf die Verletzung der Offenlegungspflicht als auch im Hinblick auf die
eingetretene Abgabenverkürzung iSd. §§ 33 Abs. 3
lit. a iVm. 8 Abs. 1 FinStrG gehandelt hat.
Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von insgesamt
187.959,00 ATS beträgt der Höchstbetrag für die nach den
Kriterien des § 23 Abs. 1 bis 3 FinStrG auszumessende Geldstrafe
gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG 375.918,00 ATS bzw.
27.319,03 €. Die höchstmögliche für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe nach § 20 Abs. 1 leg. cit.
unter Berücksichtigung des § 23 Abs. 1 und 2 FinStrG
festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe beträgt sechs Wochen bzw. 42 Tage
(§ 1 Z. 5 StVG).
An strafmildernden Umständen erhellt sich aus der
Aktenlage neben dem bereits von der Erstbehörde festgestellten Grund des
§ 34 Abs. 1 Z. 18 StGB (langes Zurückliegen der Tat)
jener, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs. 1
Z. 13 leg. cit.). Dem gegenüber stehen aber unverändert die
bezogen auf den nunmehr angelasteten Tatzeitpunkt nicht lange
zurückliegende einschlägige Vorstrafe sowie der lange Tatzeitraum als
straferschwerend iSd. § 33 Z. 1 StGB.
Darüber hinaus war neben den schon allein auf Grund
der angeführten Abgabenverbindlichkeiten des Bw. (aushaftender
Abgabenbetrag iHv. 23.835,21 € zur StNr. 090/7801) als angespannt zu
beurteilenden wirtschaftlichen Lage sowie den persönlichen Umständen,
wonach der Beschuldigte einen angegriffenen Gesundheitszustand aufweist, wobei
dazu allerdings zu bemerken ist, dass auch bereits im Strafverfahren
StrLNr. 66/93 hinsichtlich der dort angeführten Tatzeiträume
Derartiges geltend gemacht bzw. festgestellt wurde und dies den Bw. offenbar
nicht davon abgehalten hat, weiterhin seiner Tätigkeit nachzugehen bzw.
indem er die daraus erzielten Einkünfte nicht offen legte,
vorsätzliche Finanzvergehen zu begehen, zu berücksichtigen, dass auch
die Einleitung des Finanzstrafverfahrens im Mai 1993 keine gesetzeskonforme
Verhaltensweise des Beschuldigten in den Folgezeiträumen bewirkt
hat.
Insgesamt erweist sich auch unter Heranziehung
präventiver v. a. auf die Folgewirkungen des Strafausspruches
innerhalb des Verkehrskreises des Täters bzw. auf die negativen
Auswirkungen einer zu geringen Strafe im Anlassfall abstellenden
Überlegungen in geringfügiger Abgehung des von der Erstbehörde
ausgesprochenen Strafausmaßes eine Geldstrafe iHv. annähernd 45 % des
oberen Strafrahmens (gerade noch) ausreichend um dem vom Gesetzgeber
vorgegebenen Strafzweck zu entsprechen.
Die im Erstverfahren iHv. annähernd 45 % der
gesetzlichen Strafobergrenze ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe war hingegen
unverändert zu belassen, da ihre Ausmessung auch durch die
spruchgemäße Reduktion der Geldstrafe im Lichte des
(zusätzlichen) mildernden Umstandes des § 34 Abs. 1
Z. 13 StGB angesichts der festgestellten Tat- und Täterumstände
iSd. § 23 Abs. 1 und 2 FinStrG durchaus angemessen
erscheint.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 1.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 115 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0055-L/04
- Stammnummer
- 14416
- Gültig
- 01.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF