Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3326-W/08
Schätzung eines Escortservices
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3326-W/08vom 04.02.2013Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Selbst unter der Annahme einer Verpflichtung des Betreibers einer Escortagentur, bestimmte Daten, die ihm in Ausübung seines Gewerbes bekannt werden, im Interesse der Betroffenen geheimzuhalten, ist diesem Interesse der Betroffenen das öffentliche Interesse an einer Auskunftserteilung der für die Abgabenerhebung relevanten Daten entgegenzuhalten. In Abwägung zwischen den Interessen der Geschäftspartnerinnen ("Hostessen", "Masseusen") an der Geheimhaltung des Umstandes, dass sie für eine derartige Agentur tätig sind, und dem öffentlichen Interesse an der Auskunftserteilung über alle für die Abgabenerhebung maßgebenden Tatsachen ist der Verpflichtung zur Auskunftserteilung das größere Gewicht beizumessen.
Durch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht („Steuergeheimnis“, § 48a BAO) wird auch dem Interesse der Geschäftspartnerinnen, ihr Sexualleben nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, Rechnung getragen, da diese Informationen von den Abgabenbehörden geheim zu halten sind; das Interesse der (offenbar) freiberuflichen Mitarbeiterinnen bzw deren „Freunden“, ihre Einnahmen aus den vermittelten Geschäften nicht zu versteuern, ist hingegen im Abgabenverfahren nicht schützenswert.
Wird die Bekanntgabe der für die Agentur tätig gewordenen Mitarbeiterinnen verweigert, ist zu schätzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, vertreten durch Mag. Dr. Lisbeth Rogy, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1030 Wien, Geusaugasse 39/8, vom 25. August 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch Hofrat Mag. Christian Wolf, vom 24. Juli 2008 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 2005 bis 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) betreibt ein Begleitservice und ein Massagestudio.
Mit Bericht vom 8.11.2006 erstattete der Außenprüfer Bericht über die Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 1/2005 bis 8/2005.
"Das geprüfte Unternehmen war im überprüften Zeitraum nach eigenen Angaben und nach den Feststellungen des Finanzamtes zumindest mit "Begleitungen" (Escortservice) und "Massagen" beschäftigt.
Im Zuge der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurden durch das geprüfte Unternehmen trotz mehrmaliger Aufforderung Unterlagen, die ursprünglich vorhanden waren, oder zur Ermöglichung des Geschäftsbetriebes vorhanden gewesen sein müssen, nicht vorgelegt.
Nicht vorgelegt wurden insbesondere die Erfassungen (Daten) aller im Prüfungszeitraum für das geprüfte Unternehmen tätigen Personen, sowie die Aufzeichnungen, aus denen Datum, Ort, und Dauer der einzelnen Begleitungen, Erreichbarkeit und Transport des jeweiligen Begleitpersonales sowie die Abrechnungsmodalitäten (Gesamtleistung, Begleithonorar, Vermittlungshonorar, Transportkosten, Entgelt Telefonistin, etc.) ersichtlich wären.
Weiters wurden keine Unterlagen vorgelegt, aus denen Datum, Dauer und Art der durchgeführten Massagen hervorgehen würden.
Die Erstellung solcher Unterlagen war aber für den reibungslosen Ablauf des Geschäftsbetriebes zwingend notwendig und wurde durch das geprüfte Unternehmen auch grundsätzlich nicht bestritten. Im Zuge der Prüfung wurden solche Unterlagen aber nicht vorgelegt.
Tz. 2 Schätzungsbefugnis
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO
hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung von Grundlagen wesentlich sind.
Tz. 3 Schätzung
A) Begleitungen
Um möglichst alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind, wurden durch die BP hinsichtlich der Begleitungen zwei Schätzungswege erarbeitet. Da beide Schätzungswege ähnliche Ergebnisse erbrachten, erfolgte die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen durch die BP in Anlehnung an diese beiden Ergebnisse, wobei zur Wahrung der Parteieninteressen immer zu Gunsten des geprüften Unternehmens gerundet wurde.
Schätzungsweg 1
Aus den im Zuge der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung durch das Unternehmen vorgelegten Unterlagen ergibt sich bei den Begleitungen zwischen Kreditkartenumsätzen und Barumsätzen ein Verhältnis von 60,75% (Kreditkarten) zu 39,25% (Bar), welches absolut branchenunüblich und unglaubwürdig ist.
Tatsächlich liegt das branchenübliche Verhältnis (dieses wurde bei entsprechenden Vergleichsbetrieben bei gleichlaufenden Prüfungen in Wien festgestellt) bei 5 bis 10% Barumsätzen zu 90 bis 95% Kreditkartenumsätzen. Durch das geprüfte Unternehmen wurde nunmehr behauptet, dass es sich von "branchenüblichen" Unternehmen "wesentlich" unterscheide. Weder für die Art dieser behaupteten wesentlichen Unterscheidungen, noch für die Behauptungen überhaupt, konnte das geprüfte Unternehmen Nachweise erbringen, Unterlagen vorlegen, usw.
Unter der Annahme, dass die erklärten Kreditkartenumsätze im Prüfungszeitraum vollständig erfasst wurden (das sind netto € 25.341,23) und es sich dabei um 10% der aus den Begleitungen resultierenden Gesamtumsätze handelt, ergeben sich Barumsätze in Höhe von € 228.071,03. Dies entspräche einer Zuschätzung bei den Begleitumsätzen von € 211.701,05 (netto 20% USt).
Schätzungsweg 2:
Durch die BP wurde anhand der vorgelegten Unterlagen ermittelt, dass im Prüfungszeitraum pro Tag 1,456 (!!!) Begleitungen vermittelt und durchgeführt wurden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass durch das geprüfte Unternehmen via Internet auf diversen Homepages (a.com; b.at; c.at) praktisch rund um die Uhr die Begleitdienste von mindestens 60 Damen angeboten werden, muss diese Zahl als branchenunüblich, unrealistisch und vollkommen unglaubwürdig eingestuft werden.
Weiters wurde durch die BP festgestellt, dass sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen pro Begleitung ein durchschnittlicher Bruttoumsatz von € 162,03 ergibt, was einem Nettoumsatz von € 135,03 entspricht. Unter der Annahme, dass es im Prüfungszeitraum pro Tag durchschnittlich nur zu mindestens 8 durch das geprüfte Unternehmen vermittelten Begleitungen gekommen ist (was bei der Vielzahl des angebotenen Personales als nicht zu hoch gegriffen erscheint), ergibt sich für den Prüfungszeitraum (das sind 243 Tage) bereits ein Begleitumsatz von insgesamt € 262.496,10. Dies entspräche einer Zuschätzung bei den Begleitumsätzen von € 220.784,90 (netto 20% USt).
Hinzuschätzung lt. BP:
Da beide Schätzungswege ähnliche Ergebnisse erbracht haben, war durch die BP bei den Begleitumsätzen eine Hinzuschätzung von € 200.000,00 (netto 20% USt) vorzunehmen. (Alle Rundungen erfolgten zu Gunsten des geprüften Unternehmens):
B) Massagen
Bei den Massageumsätzen ergibt sich hinsichtlich der durch das geprüfte Unternehmen erklärten Anzahl der Massagen (pro Tag wurden durchschnittlich 0,40 Massagen durchgeführt) ein ähnliches Bild wie bei den Begleitungen, das heißt, dass die erklärten Ergebnisse weder branchenüblich noch glaubwürdig sind. Dazu kommt noch, dass die vom geprüften Unternehmen aufgestellte Behauptung, pro Massage wären vom jeweiligen Kunden lediglich € 73,00 brutto verlangt worden, nicht nachgewiesen wurde und daher ebenfalls als unglaubwürdig zu betrachten ist. Mangels geeigneterer Ermittlungs- und Berechnungsmöglichkeiten, wurde für die Ermittlung (Schätzung) der Umsätze aus Massagen, der sich bei den Begleitungen ergebende "Verkürzungsfaktor" auch auf die erklärten Massageumsätze angewendet. Der "Verkürzungsfaktor" beträgt 420 %. Die erklärten Umsätze betragen € 5.873,33 (netto); die Hinzurechnung beträgt € 24.000,00 (netto 20% USt).
Zahlenmäßige Darstellung der beiden Schätzungswege:
Schätzungsweq 1:
|
Monat
|
|
Begleitungen
|
Gesamt
|
Kreditkarte
|
Bar
|
|
€
|
€
|
€
|
Jänner
Februar
März
April
Mai
Juni'
Juli
August
|
4.696,81
3.330,92
2.994,50
3.290,00
3.903,50
2.990,50
3.395,17
739,83
|
1.637,25
1.715,83
1.620,00
1.705,00
1.739,17
1.485,00
2.739,81
3.727,92
|
6.334,06
5.046,75
4.614,50
4.995,00
5.642,67
4.475,50
6.134,97
4.467,75
|
01-08/2005
|
25.341,23
|
16.369,97
|
41.711,20
|
in % lt. Erkl.
|
60,75%
|
39,25%
|
100,00%
|
in % lt. BP
_in
|
10%
|
90%
|
100%
|
in € lt. BP
|
25.341,23
|
228.071,03
|
253.412,25
|
Differenz
|
0,00
|
211.701,05
|
211.701,05
Schätzungsweg 2:
|
Monat
|
Brutto
|
Anzahl
|
Brutto pro
|
Netto pro
|
Tage pro
|
Begleitungen
|
Nettoums.
|
|
€
|
Begleitungen
|
Begleitung
|
Begleitung
|
Monat
|
pro Tag
|
€
|
Jänner
|
8.403,87
|
46
|
182,69
|
52,24
|
31
|
8
|
37.756,52
|
Februar
|
6.786,10
|
39
|
174,00
|
145,00
|
28
|
8
|
32.480,48
|
März
|
6.559,40
|
43
|
152,54
|
127,12
|
31
|
8
|
31.525,80
|
April
|
6.943,00
|
47
|
147,72
|
123,10
|
30
|
8
|
29.544,68
|
Mai
|
7.760,20
|
45
|
172,45
|
143,71
|
31
|
8
|
35.639,44
|
Juni
|
6.100,60
|
39
|
156,43
|
130,35
|
30
|
8
|
31.285,13
|
Juli
|
8.456,97
|
58
|
145,81
|
121,51
|
31
|
8
|
30.134,02
|
August
|
6.091,30
|
37
|
164,63
|
137,19
|
31
|
8
|
34.023,48
|
01-08/2005
|
57.101,44
|
354,00
|
162,03
|
135,03
|
243,00
|
8
|
262.496,10
|
It. Erkl.
|
|
41.711,20
|
Differenz
|
|
220.784,90
|
VA-Zeitraum
|
Gesamtums.
|
Ums. 20%
|
USt
|
Vorsteuer
|
Zahllast
|
|
€
|
€
|
€
|
€
|
€
|
Jänner
|
6.675,73
|
6.675,73
|
1.335,15
|
938,84
|
396,31
|
Februar
|
5.982,58
|
5.982,58
|
1.196,52
|
1.046,80
|
149,72
|
März
|
5.466,17
|
5.466,17
|
1.093,23
|
834,89
|
258,34
|
April
|
5.785,83
|
5.785,83
|
1.157,17
|
813,63
|
343,54
|
Mai
|
6.499,93
|
6.499,93
|
1.299,99
|
785,56
|
514,43
|
Juni
|
5.083,83
|
5.083,83
|
1.016,77
|
666,31
|
350,46
|
Juli
|
7.179,33
|
7.179,33
|
1.435,87
|
993,34
|
442,53
|
August
|
5.076,08
|
5.076,08
|
1.015,22
|
618,41
|
396,81
|
01-08/20051t. UVA
|
47.749,48
|
47.749,48
|
9.549,90
|
6.697,76
|
2.852,14
|
Zuschätzung lt. Tz. 3A
|
200.000,00
|
200.000,00
|
40.000,00
|
0,00
|
40.000,00
|
Zuschätzung lt. Tz. 3B
|
24.000,00
|
24.000,00
|
4.800,00
|
0,00
|
4.800,00
|
01-08/2005 lt. Bp
|
271.749,48
|
271.749,48
|
54.349,90
|
6.697,76
|
47.652,14
Entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung wurde am 20.11.2006 ein Festsetzungsbescheid betreffend Umsatzsteuer 1-8/2005 erlassen, was eine Nachforderung von € 44.800,00 nach sich zog. Ein Zustellnachweis ist nicht aktenkundig.
Dagegen erhob die steuerliche Vertreterin mit Schreiben vom (Poststempel) 22.12.2006 das Rechtsmittel der Berufung:
"... lege ich gegen den oben angeführten Bescheid Berufung ein und begründe dies wie folgt:
Die Umsätze für den Zeitraum 01 bis 08/2005 wurden im Zuge der Umsatzsteuerprüfung mit folgender Begründung geschätzt:
Trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Prüfer wären die Unterlagen, die ursprünglich vorhanden waren oder zur Ermöglichung des Geschäftsbetriebes vorhanden sein müssen, nicht vorgelegt worden und dies, obwohl deren Erstellung durch das geprüfte Unternehmen auch grundsätzlich nicht bestritten wurde.
Der Prüfer war der Meinung, aus diesem Umstand eine Befugnis zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung ableiten zu können, wenn wie im -vorliegenden Fall- diese nicht ermittelt oder berechnet werden könnten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Abgabepflichtige sehr wohl nachvollziehbare Unterlagen vorgelegt hat. Es gibt zu jeder einzelnen Einnahme einen Beleg und zusätzlich wurde noch jede Einnahme auf einem Kalender am entsprechenden Tag erfasst. Die zur Debatte stehenden ursprünglichen Aufzeichnungen konnten im Zuge der Prüfung nicht vorgelegt werden, da gerade im vorliegenden Gewerbe der Datenschutz oberste Priorität-hat und die Weitergabe von Daten, wie sie durch der Prüfer verlangt wurde, einen Verlust von Kunden und zu vermittelnden Mädchen zur Folge hätte und damit eine ernstliche Bedrohung für den Weiterbestand des Unternehmens bedeuten würde. Alle Argumente, die zum Datenschutz seitens des Abgabepflichtigen vorgebracht wurden, blieben durch den Prüfer unberücksichtigt.
Ergänzend führt der Prüfer aus, die Schätzungsbefugnis leite sich im vorliegenden Fall auch aus § 184 Abs.3 BAO ab, wonach zu schätzen wäre, wenn der Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hätte, nicht vorlegen würde oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig wären oder derartige Mängel aufwiesen, die geeignete wären, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Dazu ist zu bemerken, dass sich der Abgabepflichtige bemüht hat, alle angebrechtlichen (Anm. UFS: abgabenrechtlichen) Vorschriften einzuhalten und nur dort, wo es der Datenschutz und die berufliche Geheimhaltungsverpflichtung erforderte, bestimmte Daten unerwähnt lassen musste. Die Aufzeichnungen sind deswegen nicht als sachlich unrichtig und mangelhaft zu beurteilen, weil bei den der Abgabebehörde vorgelegten Aufzeichnungen persönliche und heikle Daten, auf deren Geheimhaltung sich die Kunden verlassen, bewusst weggelassen wurden. Bei formellen Buchführungsmängel, die eine Schätzung erforderlich machen, muss es sich nach dem Wortlaut des Gesetzes um Mängel handeln, "die einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher nach sich zu ziehen vermögen". Es darf somit nicht jeder formelle Mangel einer Buchführung bereits als Beweis ihrer materiellen Unrichtigkeit gewertet werden (VwGH 16. 9. 1992,
88/13/0224
).
Bei der Schätzung der Umsätze aus Begleitungen wurden zwei unterschiedliche Methoden angewandt.
Bei der ersten Variante wurde ein "branchenübliches" Verhältnis zwischen Kreditkarten- und Barumsätzen unterstellt, das 90 zu 10 betragen soll. Richtigerweise sollte das Verhältnis wohl umgekehrt lauten und wurde auch von der umkehrten Annahme bei der Schätzung ausgegangen. Die beim Abgabepflichtigen erfassten Kreditkartenumsätze des gegenständlichen Zeitraums wurden nämlich mit 10 % des Gesamtumsatzes angenommen und davon ausgehend der 90 %ige Anteil an Barumsätzen hochgerechnet.
Somit ergab sich ein geschätzter Gesamtumsatz von € 228.071,03, was einer Zuschätzung von € 211.701 bei den Begleitumsätzen entspricht. Es wird behauptet, der Abgabepflichtige hätte zum Beweis, dass das Verhältnis in seinem Unternehmen anders wäre, keinen Nachweis erbringen und keine Unterlagen vorlegen können.
Eine Schätzung kann zwar auch im Wege eines äußeren Betriebsvergleiches erfolgen. In diesem Fall ist jedoch dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zu geben, feststellen zu können, inwieweit der bezogene Vergleichsbetrieb hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Situation tatsächlich mit dem Betrieb des Steuerpflichtigen vergleichbar ist. Die Nichtanhörung des Steuerpflichtigen zu diesem Punkt würde daher einen wesentlichen Verfahrensmangel bedeuten (VwGH 16. 12. 1986,
84/14/0065
, 16. 2. 1988, 87/14/0177 und 7. 2. 1990, 88/12/0055).
Vom Prüfer wurde das genannte Verhältnis willkürlich angenommen. Seitens des Abgabepflichtigen wurden sehr wohl Argumente vorgebracht und Unterlagen vorgelegt, die dazu geeignet waren, nachzuweisen, dass die angeblich branchenüblichen Verhältnisse im geprüften Unternehmen nicht zutreffen. Der Prüfer hat dieses Vorbringen jedoch ignoriert.
Die gesamten Kreditkartenumsätze ergeben sich nämlich zum Großteil aus den Umsätzen zweier Stammkunden, was sicher nicht "branchenüblich" ist. Die Kreditkartenumsätze 01 bis 08/2005 allein der beiden Stammkunden betrugen insgesamt € 18.907,00. Das sind fast 75 % der gesamten Kreditkartenumsätze. Gerade der Umstand, dass die Kreditkartenumsätze im geprüften Unternehmen relativ hoch sind, lässt darauf schließen, dass die Kunden dem Unternehmen einen besonderen Vertrauensvorschuss entgegenbringen und auf dessen Seriosität und die Wahrung ihres persönlichen Datenschutzes bauen.
Bei der zweiten Variante wurde die Anzahl der Vermittlungen, die sich aus den erklärten Umsätzen mit 1,456 pro Tag ergaben, als vollkommen unglaubwürdig, unrealistisch und branchenunüblich eingestuft. Es wurde daher eine Schätzung unter der willkürlichen, nicht nachvollziehbaren Annahme von acht Vermittlungen pro Tag zu einem ermittelten Durchschnittspreis von € 113,03 vorgenommen, was einen Gesamtumsatz von 262.496,10 und eine Zuschätzung bei den Begleitumsätzen von € 220.784,90 ergab.
Acht Vermittlungen pro Tag erschienen dem Prüfer deswegen als glaubwürdig, weil das Unternehmen im Internet praktisch rund um die Uhr auf diversen Homepages (a-escort.com, bescort.at und b-escort.at) für ca. 60 Mädchen ihre Dienste anbieten würde.
Dabei hat der Prüfer jedoch übersehen - obwohl diese Umstände durch den Abgabepflichtigen dargelegt wurden -, dass es sich bei den Fotos auf den Homepages fast ausschließlich um Fakes (Symbolfotos) handelt, die aus dem Internet heruntergeladen werden, um den Kunden eine möglichst große Auswahl präsentieren zu können. Auch wenn das Angebot 24 Stunden am Tag abrufbar ist, so war doch das Büro nicht laufend besetzt. Auch die Anzahl der Homepages lässt nicht auf die möglichen Vermittlungen schließen. Die Seite a.at ist nur eine sogenannte Votingseite, für die die "Besucher" ihr Urteil bezüglich Design usw. abgeben können. Die Seite b.com wurde im Prüfungszeitraum überhaupt nur 4 Mal beworben, u.zw. am 17.,18., 25. und 26.Juni.
Die gleichen Mängel weisen die Zuschätzungen der Massageumsätze auf.
Auch hier wird seitens des Prüfers von einer Unglaubwürdigkeit und Branchenunüblichkeit der erklärten Umsätze ausgegangen und einfach und willkürlich der gleiche "Verkürzungsfaktor" wie bei den Begleitumsätzen, nämlich 420% für die Zuschätzung herangezogen, obwohl der Abgabepflichtige während des Prüfungsverfahrens wiederholt darauf hinwies, dass die Massagetätigkeit nur in einem kleinen Nebenraum im Büro durchgeführt wird und mangels ständiger Anwesenheit und geeigneter Masseusen diese Tätigkeit nur von untergeordneter Bedeutung sei.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass sowohl die Schätzungsbefugnis an sich als auch die Wahl der Schätzungsmethode angefochten werden. Um nämlich eine Schätzung zu rechtfertigen, müssen formelle Buchhaltungsfehler so schwerwiegend sein, dass sie einen berechtigten Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen nach sich ziehen. Es handelt sich dabei um keine Ermessensentscheidung, sondern um einen Akt der Tatsachenfeststellung und nicht der freien Willensentscheidung der Abgabenbehörde (VwGH 15. 7. 1986, 83/14/02039). Es darf somit nicht jeder formelle Mangel einer Buchführung bereits als Beweis ihrer materiellen Unrichtigkeit gewertet werden (VwGH 16. 9. 1992,
88/13/0224
).
Der Prüfer hat die Schätzungsbefugnis allein aus dem Umstand abgeleitet, dass die Grundaufzeichnungen, die einer strengen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, nicht vorgelegt wurden, obwohl die dem Prüfer vorliegenden Aufzeichnungen im Rechenwerk des Abgabepflichtigen trotz dieses formellen Mangels so geführt wurden, dass deren sachliche Richtigkeit für den Prüfer schlüssig und nachvollziehbar sein sollte.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Behörde im allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen (VwGH 15. 7. 1986,
83/14/0203
). Im Rahmen des Schätzungsverfahrens muss die Behörde auf alle ihr vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn deren Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (VwGH 28. 10. 1987,
86/13/0102
, 2. 6. 1992, 88/14/0080 und 2. 6. 1992, 87/14/0160)
Das Ziel jeder Schätzung muss stets darauf gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit für sich haben (VwGH 27. 2. 1985,
84/13/0230
, 24. 6. 1986, 83/14/0174 und 25. 5. 1988, 86/13/0083).
Die vom Prüfer gewählten Schätzungsmethoden fußen auf willkürlichen Annahmen, sowohl was den äußeren Betriebsvergleich als auch die betriebsinternen Kalkulationen anlangt. Die vom Abgabepflichtigen vorgebrachten Einwendungen und Nachweise wurden vom Prüfer einfach ignoriert.
Aus den angeführten Gründen wird daher gebeten, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Umsatzsteuerzahllasten für den betreffenden Zeitraum wie vom Abgabepflichtigen gemeldet, festzusetzen".
In weiterer Folge erging am 23.4.2007 seitens des Finanzamtes ein Vorhalt an den Bw:
"Zu den Vorbringungen in der Berufung wird wie folgt ausgeführt:
Wie schon im Zuge der Prüfung wird auch durch die Ausführungen in der Berufung selbst das ursprüngliche Vorhandensein von Grundaufzeichnungen nicht in Frage gestellt. Es wird auch bestätigt, dass diese Unterlagen durch das geprüfte Unternehmen bis jetzt nicht vorgelegt wurden. Das Fehlen von Grundaufzeichnungen und Grundbelegen ist ein schwerer materieller Mangel, der zur Schätzung berechtigt.
Im letzten Absatz auf Blatt 1 der Berufung wird durch den Pflichtigen ausgeführt: "die zur Debatte stehenden ursprünglichen Aufzeichnungen konnten im Zuge der Prüfung nicht vorgelegt werden". Dies deckt sich mit den Feststellungen der Prüfung.
Auch schon im Zuge der Prüfung wurden durch das geprüfte Unternehmen "Argumente zum Datenschutz" vorgebracht. So wie nunmehr in der Berufung wurden keine entsprechenden Gesetzesstellen angeführt, kein Bezug zum Unternehmen hergestellt, kein Nachweis geliefert, dass solche Bestimmungen es dem Abgabepflichtigen ermöglichen sollten, Unterlagen im Zuge einer Prüfungsmaßnahme des Finanzamtes nicht vorlegen zu müssen, und so weiter.
Somit blieben die "Argumente" des Abgabepflichtigen nicht "unberücksichtigt", sondern es lagen keine entscheidungswesentlichen Vorbringungen vor.
Auskunft/Vorlage:
Bitte geben Sie bekannt (Gesetz, Paragrafen, usw.) auf welche Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Sie sich beziehen, wenn Sie Grundaufzeichnungen nicht vorlegen.
Bitte stellen Sie dar, wie die Erfüllung einer ordnungsgemäßen Buchführung und ordnungsgemäßen Erfassung und Aufbewahrung von Grundaufzeichnungen, usw. zum Verlust von Kunden führt.
Bitte geben Sie die gesetzlichen Grundlagen bekannt, die es einem Unternehmen ermöglichen sollten, nach eigenem Willen Aufzeichnungen nicht zur Verfügung zu stellen.
2. Dort wird durch die Berufung ausgeführt, dass der Abgabepflichtige "bestimmte Daten unerwähnt" ließ. Dies deckt sich mit den Feststellungen der Betriebsprüfung und stellt schwere formelle und materielle Mängel gegen Erfassungs- und Aufzeichnungsverpflichtungen eines Unternehmens dar, die für sich allein schon zur Schätzung berechtigen. Die Berufung führt weiter aus, "dass Daten bewusst (vorsätzlich) weggelassen wurden". Auch dies deckt sich mit den Feststellungen der Betriebsprüfung. Durch die Berufung wird dazu ausgeführt, dass es sich um formelle Mängel handle, die die materielle Richtigkeit von Unterlagen nicht ausschließe. Dazu wird nochmals ausgeführt: das (zumal bestätigte und bewusste und vorsätzliche)
Weglassen von Grundaufzeichnungen, Grundbelegen, Daten usw.) stellt schwere materielle Mängel dar, die die Schätzungsbefugnis auslösen.
Auskunft/Vorlage:
Bitte geben Sie bekannt, auf welche gesetzliche Bestimmungen (Gesetz, Paragrafen und so weiter) Sie Bezug nehmen, die es dem Abgabepflichtigen überlassen nach eigenem Ermessen "Daten unerwähnt zu lassen; Daten vorsätzlich wegzulassen; usw.".
Bitte geben Sie bekannt, (worauf: Gesetz Paragraf) Sie Bezug nehmen, wenn das Fehlen von Grundbelegen und Grundaufzeichnungen als formeller Mangel bezeichnet wird.
3. Durch einen bedauerlichen Irrtum wurden beim Schreiben des Berichtes zwei Worte, nämlich "Kreditkartenumsatz" und "Barumsatz" einmal miteinander verwechselt. Bei allen Vorbesprechungen, bei der Schlussbesprechung und bei den Berechnungen im Bericht, wurden aber die richtigen Zahlen verwendet. Dies geht auch daraus hervor, dass der Abgabepflichtige in der Lage war, den Schreibfehler im Bericht zu erkennen und sich seine weiteren Ausführungen dankenswerter Weise auf die richtigen zahlenmäßigen Darstellungen im Bericht beziehen.
4. Durch das geprüfte Unternehmen wurden im Zuge der gesamten Prüfung die Gegebenheiten bei Vergleichsbetrieben nicht in Zweifel gezogen. Das Parteiengehör wurde also insoweit nicht verletzt als die Grunddaten für Vergleichsbetriebe bisher durch das Finanzamt noch nicht bekannt gegeben wurden, sondern nur deren zusammengefasstes Ergebnis. Diese Grunddaten für entsprechende Vergleichsbetriebe werden nunmehr im Zuge dieses Vorhaltes als Anhang in jenem Umfang bekannt geben, als dies die entsprechenden Schutzbestimmungen gegenüber anderen Abgabepflichtigen zulassen. (Siehe Anhang).
Es wird festgehalten, dass die Zulässigkeit der Schätzung im Wege eines äußeren Betriebsvergleiches durch den Pflichtigen nach wie vor grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen wird zumal diese Vorgangsweise ja auch einer ständigen Verwaltungsübung entspricht.
Worin die "Nichtanhörung" des Abgabepflichtigen in diesem Zusammenhang gegeben sein soll wird in der Berufung nicht ausgeführt und war auch bis inklusive Schlussbesprechung kein Besprechungspunkt. (Wurde durch den Abgabepflichtigen nicht angesprochen).
Auskunft/Vorlage:
Bitte geben Sie bekannt, wodurch die "Nichtanhörung" gegeben war und zu welchen Punkten Sie nunmehr angehört werden wollen oder ob Ihre Fragen und Vorbringungen durch die ausführlichen Erklärungen im vorliegenden Vorhalt beantwortet erscheinen.
5. Wie aus den Darstellungen in Bericht und Niederschrift nach der Prüfung und im vorliegenden Vorhalt ersichtlich, wurde das "genannte Verhältnis" durch das Finanzamt nicht "willkürlich" angenommen, sondern es ist ein Ergebnis aus Vergleichsbetrieben.
Auskunft/Vorlage:
Bitte legen Sie geeignete Unterlagen zum Nachweis dafür vor, dass im geprüften Unternehmen nicht die branchenüblichen Verhältnisse gegeben sind.
Bitte stellen Sie an Hand von geeigneten Nachweisen dar, wo die Unterschiede gegeben sind und legen Sie entsprechende Berechnungen für behauptete Abweichungen vor.
6. Bitte weisen Sie mit geeigneten Unterlagen nach, wie sich die behauptete "Zusammensetzung" der Kunden auf die Höhe des Umsatzes auswirkt.
Bitte weisen sie mit geeigneten Unterlagen und entsprechenden zahlenmäßigen Darstellungen nach, wie sich der behauptete besondere Vertrauensvorschuss Ihrer Kunden und die vorsätzliche Nichtvorlage von ursprünglich vorhanden Grundbelegen durch ihr Unternehmen auf die Umsatzentwicklung auswirken.
7. Durch die Ausführungen in der Berufung wird die Ermittlung des Durchschnittspreises einer Vermittlung durch die BP nicht beanstandet. Es werden auch keine anderen Ermittlungsmethoden vorgelegt. Durch das Finanzamt wurden auch nicht "willkürlich" acht Vermittlungen je Tag angenommen. Es wurde vielmehr angeführt, dass sich bei dem nach der ersten Schätzungsmethode ergebenden Umsatz nur acht Vermittlungen je Tag ergeben und das diese Zahl unter Berücksichtigung aller anderen aus dem Unternehmen bekannten und nicht widerlegten Gegebenheiten (Art der Inserierung, Anzahl der möglichen Mitarbeiterinnen, Betriebsdauer, usw.) an der Untergrenze der Glaubwürdigkeit für diesen Betrieb liegen. Somit ist die Kontrolle der Höhe des Zuschätzungsbetrages nach einer zweiten Ermittlungsart als gelungen zu betrachten. Darüber hinaus wurde der so ermittelte Zurechnungsbetrag zum Ausgleich für eventuell noch bestehende Ermittlungsunsicherheiten zu Gunsten des geprüften Unternehmens noch einmal großzügig nach unten gerundet (eine Zuschätzung kann nur rund erfolgen und die Gefahren einer Ungenauigkeit hat der zu tragen, der Anlass für die Schätzung gibt).
8. Bitte legen Sie geeignete Unterlagen und Nachweise dafür vor, dass es sich bei den Fotos auf den Homepages um Fakes handelt. Diese Nachweise sind auch deshalb erforderlich, da die Zusätze auf den Homepages oft auf "Original" und ähnliche Bezeichnungen lauten.
Bitte legen Sie geeignete Unterlagen und Nachweise dafür vor, dass das Büro "Nicht laufend" besetzt war und legen Sie Nachweise dafür vor, wie sich dieser behauptete Umstand auf Anzahl der Vermittlungen auswirkt. (Bitte genaue, nachvollziehbare Berechnungen).
9. Dort wird ausgeführt, dass die gleichen Mängel der Zuschätzung für die Massageumsätze vorliegen. Es wird darauf hingewiesen, dass nach den Ausführungen in Bericht und Niederschrift, den Ausführungen in der vorliegenden Berufung und den im vorliegenden Schreiben gegebenen Ausführungen keine "Mängel der Zuschätzung" vorliegen und durch die Berufung auch keine solchen aufgezeigt werden konnten. Es wurde auch nicht "einfach und willkürlich" ein Verkürzungsfaktor herangezogen. Vielmehr wurde schon im Bericht ausführlich dargestellt, dass bei Vorliegen der gleichen zur Schätzung berechtigender Mängel der Unterlagen für den Massagebereich, mangels geeigneterer Unterlagen für die Schätzung durch das Finanzamt, der gleiche Verkürzungsfaktor wie für jenen Bereich anzunehmen war, für den bessere Berechnungsunterlagen gegeben sind.
Auskunft/Vorlage:
Bitte legen Sie geeignete Unterlagen zum Nachweis dafür vor, dass die Massagetätigkeit nur in einem Nebenraum ausgeführt wurde. Bitte legen Sie geeignete Unterlagen dafür vor, dass sich die Größe ("kleiner Nebenraum") des Ausübungsortes zwingend auf die Höhe des erzielten Umsatzes auswirkt oder die durch die Schätzung durch das Finanzamt sich ergebende Auslastung unmöglich gewesen wäre.
10. Bitte geben Sie jene Gesetzesstelle bekannt, wo die "strenge Verschwiegenheitspflicht" für Grundaufzeichnungen geregelt ist und stellen Sie dar, wie sich diese Bestimmungen auf den Betrieb einer "Begleitagentur und eines Massagestudios" beziehen.
Bitte stellen Sie dar, wie vorgelegte Unterlagen und Aufzeichnungen, die nach Ihren eigenen Angaben vorsätzlich nicht vollständig sind, die sachliche Richtigkeit schlüssig nachweisen sollen.
Bitte stellen Sie dar und legen Sie dafür geeignete Berechnungen und Nachweise vor, wie und in welchem rechnerisch nachvollziehbaren Umfang das Schätzungsergebnis nicht mit den Lebenserfahrungen in Einklang steht.
Bitte geben Sie bekannt, wo durch das Finanzamt bisher noch nicht auf "relevante Behauptungen" eingegangen wurde, damit Ihnen auch das entsprechende Parteiengehör gewährt werden kann. (Bitte vermeiden Sie dabei Wiederholungen der bisherigen Verfahrensteile, wo nach entsprechender Gewährung des Parteiengehörs das Finanzamt Entscheidungen zu treffen hatte).
Vergleichsbetriebe
Aufgrund mehrerer in der Branche "Escort-Services" bzw. "Begleitagenturen" durchgeführter Außenprüfungen in ganz Wien kann das Verhältnis von Kreditkartenumsätzen zu Barumsätzen von 10% (Kreditkarten) zu 90% (Bar) als durchaus branchenüblich angesehen werden.
Die Auswertung von Echtdaten bei einer Begleitagentur in 1090 Wien ergab beispielsweise das nachfolgend dargestellte Verhältnis zwischen Begleitungen, die mit Kreditkarte und jenen die in bar bezahlt wurden:
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Anzahl
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Prozent
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Begleitungen insgesamt
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499
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100,00%
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davon bezahlt:
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mit Kreditkarten
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53
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10,62%
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in bar
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446
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89,38%
Am 28.6.2007 beantwortete die steuerliche Vertreterin den Vorhalt des Finanzamtes:
" .. Zu 1)
Die Grundaufzeichnungen beinhalten personenbezogene sensible Daten, das sind unter anderem Daten über das Sexualleben. Gemäß 1§ Datenschutzgesetz 2000 hat jeder Mensch Anspruch auf die Geheimhaltung personenbezogener Daten. Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter sind gemäß
§ 15 Datenschutzgesetz 2000
verpflichtet, Daten, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, geheim zu halten.
Nicht die Tatsache der Führung einer ordnungsgemäßen Buchführung, sondern die Bekanntgabe der in den Grundaufzeichnungen enthaltenen sensiblen Daten an die Betriebsprüfung birgt die Gefahr eines Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz mit sich. Seitens der BP wurden schon im Zuge des Prüfungsverfahrens geschäftsschädigende Befragungen durchgeführt und das Verhalten des Betriebsprüfers im Allgemeinen gab Anlass zur Befürchtung, dass es zu einer missbräuchlicher Verwendung personenbezogener Daten kommen könnte.
Die Aufbewahrung, von Aufzeichnungen mit sensiblen- Daten wäre für den Abgabepflichtigen in höchstem Maße unverantwortlich: Es bestünde nämlich die Gefahr, dass diese in falsche Hände kommen könnten und Kunden: dadurch erpressbar würden. Dieser Gefahr wurde sich der Abgabepflichtige noch mehr bewusst, nachdem - offensichtlich in der Absicht, Unterlagen im Fahrzeug zu finden - in das KFZ der Gattin des Abgabepflichtigen vor seinem Büro eingebrochen wurde (Siehe Beilage 1 und 2). Zum Teil wird von den Kunden übrigens die Vernichtung aller persönlichen Angaben verlangt. Es handelt sich beim gegenständlichen Unternehmen um einen relativ kleinen Betrieb mit einem großen Anteil an Stammkunden, die sich gerade deswegen an diese Agentur wenden, weil sie ihnen als seriös bekannt ist. Dementsprechend sind auch die Preise höher als bei anderen Begleitagenturen.
Zu 2) Der Abgabepflichtige selbst bzw. seine Ehefrau haben sich beim Bundesministerium für Finanzen über ihre Rechte erkundigt. Prof. Dr. Ritz gab Ihnen zu verstehen, dass es keine Bestimmungen in der Bundesabgabenordnung gäbe, die dazu verpflichten, Kundendaten aufzeichnen, weil diese steuerlich nicht von Bedeutung wären. Das Weglassen gewisser Daten stelle einen Schutz für den Kunden dar und sei für die Abgabenerhebung ohne jede Bedeutung. Durch die Geheimhaltung der personenbezogenen Daten ergebe sich jedenfalls keine Schätzungsbefugnis.
Zu 4 bis 7):
Es wurde beispielsweise die Entgegennahme der Aufstellung der Barumsätze und Kreditkartenumsätze mit den jeweiligen Anteilen der Stammkunden (Beilage 3) im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens vom Prüfer verweigert, weil diese mit Bleistift geschrieben ist. Diese Aufstellung ist aber insofern von Bedeutung als sie zur Verständlichkeit beitragen sollte, dass es sich beim gegenständlichen Betrieb um keinen handelt, der sich in das vom Prüfer immer wieder vorgebrachte Schema von angeblichen Vergleichsbetrieben einordnen lässt.
Abgesehen davon, dass der im Anhang zum Bedenkenvorhalt angeführte Vergleichsbetrieb namentlich nicht genannt wird und daher als Beweismittel nicht zulässig ist, gibt es auch sonst keine Hinweise darauf, warum der Prüfer meint, dass das geprüfte Unternehmen gleich organisiert sein sollte und die gleichen Umsätze erwirtschaften sollte wie der angebliche Vergleichsbetrieb.
Es gibt weder eine Abgabe über den betroffenen Zeitraum, über die Höhe der einzelnen Einnahmen, über die Anzahl der Mädchen, Zeiten der Bürobesetzung, Anzahl angenommener Anrufe, Aufwand für Inserate usw.
Der Abgabepflichtige hat sich die Mühe gemacht, herauszufinden, mit welchen Werbebudgets beispielsweise die Begleitagentur "xxx" (Beilage 4) allein im Mai 2005 arbeitete (Beilage 5). Diese Ausgaben stehen in keiner Relation zu den für Werbung aufgewendeten Kosten des Abgabepflichtigen.
Zu 8): Auf der beiliegenden CD (Nr. 1) finden Sie eine Sammlung von 100 Fake - Fotos, auf denen jeweils zu sehen ist, von wo sie heruntergeladen wurden. Der Abgabepflichtige hat diese Fotos so bearbeitet, dass dies Beschriftungen und damit deren Herkunft nicht mehr ersichtlich sind. Die Fotos der CD finden sich auf den Homepages wieder. Originale wurden nur auf der Voting-Seite verwendet.
Es wurde in der Berufung lediglich angeführt, dass das Büro nicht laufend besetzt war, um klar zu stellen, dass zwar eine Homepage 24 Stunden heruntergeladen werden kann, aber zwangsläufig nicht 24 Stunden lang Anrufe entgegen genommen werden können. Diese Aufgabe hatte die Gattin des Abgabepflichtigen über. Auf Beilage 6 sind Besuche bei Ärzten und Abwesenheitszeiten infolge des Todes ihrer Tante (Beilage 7) angeführt. Wie sich dieser Umstand auf den Umsatz des Abgabepflichtigen ausgewirkt hat, bedarf keiner näheren Berechnung, sondern geht aus der Buchhaltung hervor.
Zu 9):
Auf der beiliegenden CD (Nr.2) finden Sie Fotos des Massageraums, der sich neben dem Büro des Abgabepflichtigen befindet und den der Prüfer anlässlich einer Betriebsbesichtigung auch gesehen hat. Obwohl seitens des Abgabepflichtigen wiederholt auf die Umstände hingewiesen wurde, warum die Massageumsätze nicht höher waren, schätzt der Prüfer auch hier auf die Umsätze von Vergleichsbetrieben hoch. Alleine die Inserate anderer Anbieter (Beilage 8) lassen erkennen, dass man mit dem kleinen, geradezu spartanisch ausgestatteten Raum wohl nicht Umsätze wie in den sogenannten "Vergleichsbetrieben" erzielen kann. Es gibt nur fallweise je nach Verfügbarkeit eine Masseurin, einen kleinen Massageraum, keinen Whirlpool, kein Bett, kein Spiegelzimmer, keine eigenen Parkplätze. Abgesehen davon, dass schon die Höhe der Zuschätzung bei den Begleitungen willkürlich festgesetzt wurde, ist es noch weniger nachvollziehbar, warum bei den Massagen der gleiche Verkürzungsfaktor angenommen wird.
Zu 10 und 11):
Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass auf die Einwendungen des Abgabepflichtigen, dass sein Betrieb, nichts mit den vom Prüfer immer wieder erwähnten Vergleichsbetrieben gemeinsam hat, nicht eingegangen wurde. Weiters wurden seitens des Prüfers immer wieder Befragungen von Mädchen erwähnt, die ihn in seiner Annahme bestärkt hätten. Auf das mehrmalige Verlangen, die Protokolle der Befragungen vorzulegen, damit man dazu Stellung nehmen könne, wurde seitens des Prüfers jedoch nicht reagiert.
Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Weitere Kommentare erübrigen sich, zumal auch im Bedenkenvorhalt um die Vermeidung von Wiederholungen gebeten wird.
Abschließend wird ersucht, die Berufung - sofern ihr nicht vollinhaltlich stattgegeben wird - dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung unter Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vorzulegen".
Der Prüfer nahm zu dieser Beantwortung wie folgt Stellung:
Zu 1) Durch das geprüfte Unternehmen sollten zu keiner Zeit "sensible Daten"(welche wären das?) zur Verfügung gestellt werden. Die Inanspruchnahme von Leistungen und deren Bezahlung durch Kunden, sowie die entsprechenden Zahlungsvorgänge und so weiter sind auf jeden Fall Daten, für die es dem Unternehmer nicht freigestellt ist, sie im Rahmen der Offenlegungsverpflichtung bekannt zu geben oder nicht. Zumal diese Daten - nach den Angaben des Unternehmens! - vorhanden sind (oder waren) und nicht der Betriebsprüfung zugänglich gemacht werden. Auch in der vorliegenden Stellungnahme wird das Vorhandensein der Grundaufzeichnungen zum wiederholten Male bestätigt! Weiters wird darauf hingewiesen, dass dieser Verpflichtung zu Bekanntgabe und Offenlegung durch den Abgabepflichtigen die Verschwiegenheitsverpflichtung der Behörde zwingend gegenübersteht, wodurch die Nichtvorlage von Unterlagen auch aus diesem Grund unzulässig ist.
Es wird festgehalten, dass sämtliche Auskunftseinholungen durch das Finanzamt nach den strengen hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen wurden. Eine gesetzeskonforme Auskunftseinholung kann daher schon aus diesem Grunde nicht "geschäftsschädigend" sein. Durch die Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung bleibt im Dunklen welches angebliche "Verhalten"(?) des Betriebsprüfers im "Allgemeinen" Anlass zur Befürchtung gab, dass es zu einer "missbräuchlichen" Verwendung "personenbezogener Daten" kommen könnte. Die Anwendung von gesetzeskonform erhaltenen Auskünften stellt keine .,missbräuchliche" Verwendung dieser Daten dar. Art und Inhalt der eingeholten Auskünfte haben ihren zwingenden Grund in der Art der Leistungen, die durch das geprüfte Unternehmen erbracht werden.
Durch die Ausführungen in der Beantwortung des Bedenkenvorhaltes wird die Frage aufgeworfen, welche Person auf Seiten des geprüften Unternehmens "die geschäftsschädigende Befragung durch die Behörde und den Anlass zur Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung der Auskünfte" festgestellt hat und wie diese Behauptungen nachgewiesen werden, wenn es dem Betriebsprüfer bis zum heutigen Tage nicht möglich, war, mit dem geprüften Abgabepflichtigen zu sprechen und von ihm persönlich Angaben zu erhalten? (Da die Klärung dieser Frage aber nicht verfahrenswesentlich ist wurde ihr nicht weiter nachgegangen. Die Ausführungen sollen nur darstellen, dass sämtliche Angaben für das Unternehmen über den Geschäftsbetrieb, die Unterlagen, und so weiter und so weiter, dem Finanzamt gegenüber nur von dritten (bevollmächtigten) Personen gemacht wurden. Der Abgabepflichtige stand bis heute nicht zur Auskunftserteilung zur Verfügung).
Der Ausführung, dass die Aufbewahrung von Aufzeichnungen "unverantwortlich" wäre, kann nicht gefolgt werden und sie ist auch im österreichischen Steuerrecht schlichtweg unbekannt. Alle weiteren Angaben in diesem Absatz der Beantwortung des Vorhaltes sind unbewiesene Behauptungen. Trotz Beachtung der Bewahrung der Grundsätze des Parteiengehörs ist auf sie zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens nicht weiter einzugehen.
zu 2) Durch das geprüfte Unternehmen wurden ursprünglich vorhandene Unterlagen und Aufzeichnungen nicht vorgelegt. Diese Tatsache erfährt auch durch nichtfallbezogenen Auskünfte keine Änderung und wird durch das geprüfte Unternehmen nicht bestritten, Das Fehlen von solchen Unterlagen stellt (in Verbindung mit anderen Gegebenheiten) eine Schätzungsbefugnis dar.
Zu 4) Aufzeichnungen haben mit nicht veränderbaren Mitteln (also nicht mit Bleistift) zu erfolgen, Vergleichsbetriebe dürfen durch die Behörde immer nur äußerst anonymisiert angeführt werden. Es ist nicht verfahrensbedeutend, erscheint aber auch nicht nachvollziehbar, dass ein Unternehmen, das selbst Unterlagen und Aufzeichnung zum angeblichen Schutz von Geschäftsinteressen nicht vorlegt, personenbezogene Daten von Vergleichsbetrieben einfordert. Natürlich dürfen diese auch in diesem Fall, durch die Behörde nicht weitergegeben werden.
Wenn Unterlagen, Aufzeichnungen, Nachweise, und so weiter vom geprüften Unternehmen nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung gestellt werden können, ist die Behörde verpflichtet, sich durch andere geeignete Maßnahmen einen Überblick über die mögliche Geschäftsführung des Betriebes zu verschaffen. Für eventuelle Ungenauigkeiten trügt dabei jenes Unternehmen die Verantwortung, das diese Unterlagen (obwohl sie nach eigenen Angaben vorhanden waren und sind) nicht zur Verfügung stellt. Der Vergleich einzelner Ausgabepositionen wie "Werbebudget" beim geprüften Unternehmen und anderen Betrieben stellte bisher keinen Prüfungsgegenstand dar und ist auch nicht vorzunehmen.
Zu 8) Nach eigenen Angaben lehnt das geprüfte Unternehmen Nachweise (z. B. Besetzungspläne für Telefon und ähnliches; Nachweis Abwesenheitszeiten; usw.), Berechnungen (wie wirken sich aufgestellte Behauptungen auf den Umsatz aus), und so weiter für aufgestellte Behauptungen und angeführte angebliche Gegebenheiten nach wie vor ab. Der Hinweis auf eine als nicht ordnungsmäßig festgestellte Buchhaltung kann die Erfüllung dieser Vorlageverpflichtungen nicht ersetzten.
Zu 9): Auf die (im Übrigen schon wiederholt) vorgebrachten Einwendungen, dass Umsätze nicht stattgefunden haben könnten, kann mangels geeigneter Nachweise und Unterlagen (wie schon im bisherigen Verfahren) nicht eingegangen werden. Ein angeblich "nicht möglicher Umsatz" (?) kann naturgemäß nicht nachgewiesen werden. Verkürzte Umsätze können aber sehr wohl im Schätzungswege durch die Behörde ermittelt werden. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass mangels geeigneterer Berechnungsmöglichkeiten der nachvollziehbar ermittelte "Verkürzungsfaktor" durch die Behörde auch dort angewendet wurde, wo wegen fehlender Mitwirkung und Beibringung von Unterlagen durch das geprüfte Unternehmen eine genauere Berechnung nicht möglich war. Das Risiko dieser Ungenauigkeit trägt der, der hiefür Anlass gibt, nämlich das geprüfte Unternehmen.
Zu 10 u 11): Die Ergebnisse von Befragungen wurden im Zuge der Prüfung und mehrerer Besprechungen dem geprüften Unternehmen bekannt gegeben und sind auch jederzeit im Umfang, eventuell einschränkender gesetzlicher Bestimmungen, einsehbar
Entscheidungsvorschlag:
Unter Berücksichtigung aller bisher stattgehabten Besprechungen und schriftlichen Ausführungen (Bericht, Niederschrift, Vorhalt, Antwort, Stellungnahme, und so weiter) und der Beachtung der Grundsätze des Parteiengehörs einerseits und der Einhaltung der Bestimmungen zur Vermeidung von ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen durch den Abgabepflichtigen, erscheint ein Abgehen von den bisherigen Entscheidungen nicht erforderlich".
Am 9.11.2007 richtete der Fachbereich des Finanzamtes an die steuerliche Vertreterin des Bw folgendes Schreiben:
"Um in der gegenständlichen Berufungssache weiterzukommen und diese noch einmal gründlich durchzubesprechen, möchte ich Sie bitten, mich in den nächsten Tagen unter meiner Telefonnummer im FA, anzurufen, um einen Termin zu vereinbaren, zu dem erörtert werden soll, auf welcher Grundlage die materielle Richtigkeit und Vollständigkeit der Geschäftsbücher für 2005 festgestellt werden kann, wenn nicht einmal gesichert ist, welche Personen durch die vom Bw betriebene Agentur für selbständige Begleiterinnen und Spezialmassagen vermittelt worden sind.
Es kann nicht als glaubhaft angenommen werden, wenn in einem Unternehmen rund um die Uhr beschäftigte Telefonistinnen Begleitungen vermitteln, aber dann pro Tag die Einnahmen von durchschnittlich 1,5 Begleitungen erfasst werden. Dass auch der Ansatz von 8 Begleitungen ,-für einen Außenstehenden, wie es der Betriebsprüfer getan hat, als zu niedrig erscheinen mag, weil hierdurch ebenso wenig der Arbeitseinsatz von mindestens 6 Telefonistinnen täglich kostenmäßig wirtschaftlich erklärbar ist und gerechtfertigt erscheint, mag vorerst dahingestellt bleiben.
Wir können uns auch gerne in Ihrer Kanzlei treffen, um die dort befindlichen Unterlagen zu sichten und gemeinsam zu bewerten, soferne eine Möglichkeit besteht, Unterlagen für Beweiszwecke zu kopieren.
Dass bei Geschäften mit privat auftretenden Personen die persönlichen Daten der Kunden nicht festgehalten werden müssen, ist klar, dass aber ein Zusammenhang mit den von den Telefonistinnen vorgenommenen telefonischen Vermittlungen und den Personen, denen die Erbringung der fragegegenständlichen Leistungen vermittelt wurden, eine Verknüpfung leicht erstellt werden kann, versteht sich von selbst. Hiebei geht es nicht um den geschützten Datenverkehr, sondern um von jeder Telefonistin leicht aufnehmbaren Aufzeichnungen zur Kontrolle des Unternehmers hinsichtlich seiner Umsatzentwicklung und der Kontrolle der Produktivität seiner Mitarbeiter.
Fehlen solche kalkulatorischen Zusammenhänge, wird eine ungenaue Schätzung kaum vermeidbar sein. Es wird daher ersucht, Einblick in die Telefonabrechnungen des Unternehmens des Abgabepflichtigen zu gewähren (ein- und abgehende Gespräche, ohne den genauen Nummern Beachtung schenken zu wollen). Ebenso wurde für bestellte Begleitungen ein Auto mit Chauffeur bereit gestellt, über diese Fahrten müssen ebenfalls Aufzeichnungen existieren, ohne dass bezüglich der Kunden nähere Nachforschungen angestellt werden sollen.
Ebenso wenig ist es einleuchtend, dass Massagen ausschließlich in den Räumlichkeiten des Unternehmens stattgefunden haben, wenn dies genauso gut an anderen Orten vorgenommen werden kann. Insgesamt möchte ich als Berufungsbearbeiter noch einmal die vorhandenen Aufzeichnungen und Belege durchsehen, nicht um die Daten von Kunden herauszufinden, sondern um Relation zwischen dem Verbrauch von bestimmten Arbeitsmitteln und dem daraus zu folgernden Umsatz herzustellen. Aufgrund sachdienlicher Zahlen und Anhaltspunkte soll eine Bemessungsgrundlage ermittelt werden, die hinreichend begründbar ist.
Mit freundlichen Grüßen,..."
Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist nicht aktenkundig.
Am 13.3.2008 erging nochmals ein Schreiben des Fachbereichs des Finanzamtes an die steuerliche Vertretung des Bw:
""Ihr vom Standort Adr1 aus betriebenes Einzelunternehmen, das im maßgeblichen Zeitraum Begleitservice und Massagedienste angeboten hat, wurde in Hinblick auf Umsatzsteuer einer Überprüfung unterzogen.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sowie der praktischen Handhabung der Bestimmungen über die Aufzeichnung von Umsätzen kam der Betriebsprüfer zum Ergebnis, dass die Aufzeichnungen so lückenhaft seien, aber auch am konkreten Fall nicht nachvollziehbar, dass das Aufzeichnungswesen als materiell und formal nicht ordnungsgemäß qualifiziert werden muss.
Er bemängelte, dass im Namen des Abgabepflichtigen immer davon gesprochen wurde, dass vollständigen Grundaufzeichnungen über die Geschäftsfälle, die zu Umsätzen geführt haben, nicht vorgelegt wurden, weil sie Daten enthielten, die zu schützen seien, und daher dem Betriebsprüfer nicht vorgelegt werden dürften.
Warum diese Aufzeichnungen nicht so geführt wurden, dass die Identität des Kunden, die als Privatpersonen in Erscheinung traten, für Dritte nicht nachvollziehbar ist, blieb der Abgabepflichtige schuldig.
Dass über die Vereinnahmung der Entgelte von Kunden, die von Begleitpersonen Leistungen in Anspruch genommen haben, keine Quittungen oder Aufzeichnungen existieren, außer mit der Hand auf einen Kalender geschriebene Zahlen, die den Einnahmen entsprechen sollen und die keiner Überprüfung standhalten, bestätigt die Nichtordnungsmäßigkeit des Aufzeichnungswesens. Das Fehlen von Aufzeichnungen der Einzelheiten über Bestellungen und Aufträge von jenen Frauen, die mit sog. Begleitdiensten beauftragt wurden, obwohl die bestellten Leistungen von der Telefonistin aufgenommen, den Mädchen von einem Chauffeur bzw der Telefonistin die bestellten Leistungen offenkundig aufgrund einer Aufzeichnung mitgeteilt wurden, deutet darauf hin, dass bestehende Aufzeichnungen von allen Geschäftsvorgängen, die den sog. Escortdienst betreffen, der Abgabebehörde nicht als Grundlage zur Ermittlung des Umsatzes im maßgeblichen Zeitraum zur Verfügung gestellt wurde.
Dem Einwand, diese Aufzeichnungen unterlägen der Geheimhaltung, weil sie sich auf personenbezogene Daten bezogen und daher dem Datenschutz unterlägen, kann nicht gefolgt werden. Bei abgabenrechtlichen Aufzeichnungen geht es um Dokumentationen von abgabenrechtlich relevanten Sachverhalten, die es ermöglichen, die Verwirklichung von abgabenrechtlichen Tatbeständen, die Abgabenansprüche auslösen, festzustellen.
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3326-W/08
- Stammnummer
- 63892
- Gültig
- 04.02.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF