Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1667-W/02
1. Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen auf Grund von Schwarzeinkäufen 2. Schätzung wegen Nichtordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1667-W/02vom 10.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch Wolfgang
Böhm Steuerberatungs GesmbH, 1090 Wien, Mariannengasse 28/5, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf,
vertreten durch Oberrat Dr. Walter Klang, betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend Umsatzsteuer 1995
bis 1998 und Körperschaftsteuer 1996 bis 1998 sowie Umsatzsteuer 1995, 1997
und 1998 und Körperschaftsteuer 1996 bis 1998 sowie Kapitalertragsteuer
für den Zeitraum 1995 bis 1998 im Beisein der Schriftführerin
Christina Seper nach der am 8. November 2005 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw betreibt eine Stehbar mit dem Namen "Hu".
Anlässlich einer die Streitjahre umfassenden
Betriebsprüfung (BP) wurden folgende Feststellungen getroffen:
TZ 17 Beschlagnahmtes Kontrollmaterial der
Prüfungsabteilung für Strafschen Wien (PAST):
Die Bw ist Kunde der OB AG. Im Rahmen einer gerichtlich
angeordneten Hausdurchsuchung bei diesem Lieferanten konnten Datenbestände
und Unterlagen beschlagnahmt werden, die beweisen, dass die Bw nicht nur
offiziell Leistungen erhalten hat, sondern auch über Scheinkunden (Dummy)
oder Hausverkauf Ware bezogen hat.
Anhand der nachstehend angeführten Beweisaufnahme und
Auswertung konnte seitens der PAST und der Systemprüfung Wien -
Körperschaften festgestellt werden, dass folgende Vorgangsweise
eingeschlagen wurde:
Der Kunde der OB AG deponierte seine (offizielle)
Bestellung in der telefonischen Bestellannahme, worauf diese sofort in die EDV
zur (offiziellen) Kundennummer eingegeben wurde. Weiterws orderte der Kunde die
inoffiziellen Warenmengen, die von den Mitarbeitern der Bestellannahme ebenfalls
in die EDV - allerdings zu einer fingierten Kundennummer oder einer
Hausverkaufnummer - eingegeben wurden. Nach Bestellschluss wurden automatisch
die Ladelisten und Kundenfahrtslisten erstellt und die LKW beladen. Am
nächsten Morgen konnte der Fahrer auf Grund jahrelanger Erfahrung oder auch
infolge der meist aufsteigenden Lieferschein/Rechnungsnummern die Ware
ausliefern.
Folgende Unterlagen wurden beschlagnahmt und im
Gerichtsauftrag von der PAST ausgewertet:
a) Sicherungsbänder der Buchhaltung: Das
Datenmaterial wurde von den Experten der Systemprüfergruppe der
Großbetriebsprüfung Wien - Körperschaften gesichtet. Der Inhalt
einiger Dateien, insbesondere der in der Bibliothek BUGDATOBW abgelegten Datei
FAEPD wurde bis auf die Ebene der Datenfelder analysiert. Diese Datei ist die
Fakturenstatistik-Datei. In dieser Datei sind alle Datenzeilen enthalten, die im
Sicherungszeitraum jemals auf eine Faktura gedruckt worden sind. Sie
enthält alle Verkäufe an Endabnehmer und Verleger, Gutschriften,
Gratiswaren, Pfandrückgaben, Stornobuchungen etc. Die Datenzeilen verstehen
sich pro Artikelnummer und Faktura. Das bedeutet, dass pro Faktura mehrere
Datenzeilen im Bestand geführt werden. In dieser Datei konnte ein Datenfeld
FEBELV entdeckt werden, dessen Inhalt weder auf Lieferschein/Rechnungen noch auf
Buchhaltungskonten ausgedruckt wird. In diesem Datenfeld steht die Kundennummer
des Verlegers. Als Verleger wird ein Unternehmen bezeichnet, welches von der OB
AG Waren bezieht und diese im eigenen Namen oder im Namen der OB AG
weiterverkauft bzw. liefert. Grundsätzlich erfolgen Verlegerumsätze
unbar. Das heißt, dass in den Datenzeilen einer Faktura für einen
Verlegerumsatz die Artikelnummer 9.999.990 (="Inkasso") nicht aufscheint.
Außerdem haben Verleger in ihrem Kundenstamm kein Kennzeichen, welches den
Ausdruck der Verkaufspreise auf der Faktura als Bruttopreis ansteuert.
Durch dieses als "Verleger" bezeichnete Feld kann der
Zusammenhang eines Scheinkunden zur Bw eindeutig hergestellt werden. Die im Zuge
der BP vorgehaltenen und vorgelegten Listen sind aus dem Datenbestand der
Fakturendatei der OB AG entnommene Datensätze, die folgende Kriterien
aufweisen: Die Kundennummer der Bw scheint als Verleger auf, Bruttopreise
sind ausgewiesen und sie sind nicht zum Ziel sondern als Barrechnungen
ausgefertigt.
b) Hefte: Im TelSel - dem Telefonverkauf - konnten
Hilfsaufzeichnungen der Telefonverkäuferinnen sichergesellt werden, die den
Zusammenhang der Bw mit dem Scheinkunden untermauern (Name des Betriebes,
offizielle Kundennummer, Dummynummer und eventuell Anweisungen für die
Lieferung).
Die PAST führte Zeugeneinvernahmen mit in
verschiedenen Bereichen der OB AG tätigen Mitarbeitern durch. Mit Hilfe
dieser (im BP-Verfahren in Kopie vorgelegten) Niederschriften konnte das von der
PAST und der Systemprüfung Wien-Körperschaften aufgezeigte Schema der
für Schwarzeinkauf von der Anlage der Dummynummer über die Bestellung,
die Auslieferung bis hin zur Verbuchung bestätigt werden.
Die von der Bw über Dummies (Scheinkunden) gekaufte
Ware ist einerseits nicht im Aufwand des Unternehmens enthalten und andererseits
fehlen die entsprechenden Verkaufserlöse.
TZ 18 Feststellungen der BP:
Allgemein: Betriebsgegenstand ist das Gastgewerbe in
Form einer Stehbar. Der Lokalname ist "Hu".
Das Geschäftslokal umfasst 25 Sitzplätze und 20
Barhocker. Im Sommer gibt es einen Gastgarten mit 24 Plätzen. Die Anzahl
der Sitzplätze wurde im Zuge der Betriebsbesichtigung von der BP gemeinsam
mit dem Geschäftsführer F N Zi und dem Steuerberater
gezählt.
Das Lokal ist täglich von Montag - Freitag von 17 - 2
Uhr, Samstag, Sonntag und Feiertag von 19 - 2 Uhr geöffnet. Zu Silvester
ist das Lokal geschlossen.
Niederschriften:
a) Bei Betriebsbesichtigung mit dem jetzigen
Geschäftsführer F N Zi:
Im Prüfungszeitraum war die geschiedene Gattin des
jetzigen Geschäftsführers, J Zi, alleinige Geschäftsführerin
und für alle geschäftlichen Belange zuständig. N Zi war als
Kellner angestellt. Als zweiter Kellner ist P La angestellt und bei Bedarf gibt
es zwei Aushilfskräfte.
Die Schankanlage wird mittels des ELCON - Betriebssytems
wie folgt geführt: Für die Bonierung und Abrechnung gibt es
weiße Schlüssel. Der eine rote Schlüssel ist der
Einstellschlüssel für die Portionen.
Pro Tag gibt es zwei Ausdrucke. Einen Ausdruck mit der
Überschrift "Spartenabrechnung" und dem jeweiligen Datum sowie einen
Ausdruck ebenfalls mit Datum und der Überschrift "Kellner". Der Ausdruck
"Spartenabrechnung" weist den Tageserlös brutto pro einzelner Sparte aus
und am Ausdruckende den gesamten Netto - Tageserlös sowie die
Mehrwertsteuer. Wieviel Portionen von der jeweiligen Sparte verkauft werden, ist
nicht ersichtlich. Am Ausdruck "Kellner" werden die Bruttoerlöse für
die Sparten Spirtuosen, Wein und Cocktails erfasst. Die alkoholfreien Zutaten
für die Cocktails werden am Ausdruck "Spartenabrechnung" unter der Sparte
Cocktails erfasst. Auf dem Asudruck "Kellner" ist kein Ausweis der
Nettoerlöse und der Mehrwertsteuer. Lt. Geschäftsführer muss nach
Abrechnung und Ausdruck der Tageslosung der Speicher gelöscht werden, da
ansonsten die einzelnen Tageslosungen summiert werden. Den Tageslosungen ist ein
handgeschriebener Beleg mit der Bezeichnung "Einladung, Schwund, Personal"
beigeheftet. Es gibt keine Standliste oder sonstige Grundaufzeichnungen. Die
Monatserlöse werden von der steuerlichen Vertetung ermittelt. Von nicht
fakturierten Einkäufen ist Herrn Zi nichts bekannt.
b) J Zi: Zum Vorwurf der Nichtverbuchung von
Wareneinkäufen wird Frau Zi eine schriftliche Stellungnahme abgeben, wenn
die Anklageschrift vorliegt.
c) P La, Kellner: Mit Unterbrechungen ist Herr La
seit 1994 im Lokal beschäftigt. Seit August 1997 ist Herr La mit 20 Stunden
bei der Bw angestellt. Nimmt er Bierlieferungen entgegen, was selten vorkommt,
erhält er zuvor vom Geschäftsführer den genauen Betrag der
Rechnungssumme. In der Vergangenheit hat es immer nur einen Lieferschein
gegeben.
Rechnet Herr La ab, weil der Geschäftführer nicht
mehr anwesend ist, rechnet er mit dem weißen Schlüssel ab, mit dem er
den ganzen Tag gearbeitet hat. Arbeiten an einem Tag zusätzlich die
Hilfskräfte, wird trotzdem nur mit einem weißen Schlüssel
gearbeitet und abgerechnet. Es gibt nur eine Kellnertasche. Das Trinkgeld wird
aufgeteilt.
Ist der Geschäftsführer einige Tage nicht im
Lokal anwesend, wird an jedem Abend mit einem anderen weißen
Schlüssel gearbeitet. Die Einnahmen bleiben für den gesamten Zeitraum
im Lokal. Ausdrucke der Tageslosungen werden nicht vorgenommen. Ist der
Geschäftsführer wieder anwesend rechnet er ab und besorgt die
Ausdrucke.
Den Beleg vom 1.12.1995 - "Einladung, Schwund, Personal" -
kennt Herr La nicht, da er selten Gäste einlädt und Schwund und
Personalverbrauch mit dem roten Schlüssel boniert werden.
d) Niederschrift mit Herrn N Zi am
8.7.1999: Getränke für das Personal sind frei. Einladungen
werden vom Geschäftsführer aufgezeichnet, die freien Getränke vom
Personal selbst.
Der Beleg 280 vom 16.11.1996 weist einen Einkauf von 16
Dosen "Top Secret" Energy Drink aus. Die Inventarisierung dieses Getränks
war für die BP nicht ersichtlich. Dazu gab Herr Zi, im Beisein des
steuerlichen Vertreters an, dass dieses Getränk unter der Bezeichnung "Red
Bull" geführt wurde, das ebenfalls ein- und verkauft wurde.
Die monatlichen Losungsbögen wurden von der ehemaligen
Geschäftsführerin J Zi aufgezeichnet. Ab Juli 1998 fehlen diese
Aufzeichnungen.
Die Tageslosungen werden von ihm in seiner Wohnung
aufbewahrt.
|
Passives
Verrechnungskonto "JZi":
|
1996:
|
1.229.309,90
|
|
1997:
|
900.000,00
|
|
1998:
|
856.981,00
Die
Rückzahlungsmodalitäten wurden im Zuge der Scheidung nicht
abgeklärt und er hoffe, dass Frau Zi die Forderung, die sie gegenüber
der Bw hat, vergisst. Im Zuge der Scheidung erhielt Frau Zi das gemeinsame
Wohnhaus und Herr Zi die Gesellschaftsanteile. Das Scheidungsurteil werde Herr
Zi der BP nicht vorlegen.
Der Abtretungsvertrag des Geschäftsanteils in
Höhe des zur Gänze bar einbezahlten Stammkapitals von S 120.000,00 um
einen Abtretungspreis von S 10.000,00 wurde der BP in Kopie
übergeben.
Dem Wareneinkauf von 24 Flaschen Rot- und Weißwein
vom 18.8.1997 ist Herrn Zi eine Zuordnung als Erlös in den Tageslosungen
nicht möglich. Lt. Herrn Zi ist der Erlös wahrscheinlich als
"Frascati" in den Tageslosungen enthalten.
Grundaufzeichnungen:
a) Inventuren: Die Inventur 1998 besteht aus 2
Seiten mit Endbestand der verschiedenen Artikel und des dazugehörigen
Einkaufspreises.
Die Inventur 1997 setzt sich zusammen aus: Ein Blatt
für den monatlichen Personalverbrauch, Schwund und Bewirtung. Die Monate 1
bis 5 sind kopiert, die Monate 6 bis 9 sind mit blauer Tinte und die Monate 10
bis 12 mit schwarzer Tinte geschrieben. Dann folgt eine Standliste,
Überschrift Inventur per 31.12.1997 mit verschiedenen Codes für die
einzelnen Getränke, ein Code für die Summe der Zigaretten und ein Code
für die Telefonsumme. In der Zeile "Goldeck" wurde mit der Hand ein halbes
Kilo Salami per Kg S 154,98 mit der Hand geschrieben, dann folgt eine
Spalte Preis S 55,00 maschinell geschrieben und zuletzt eine Spalte Betrag S
77,49 handgeschrieben. Welcher Preis zu welchem Artikel gehört, ist
nicht zu ersehen. Zuletzt sind zwei Lagerlisten für verschiedene
Getränke: U.a. 85 Flaschen Sekt, 7 kg Kaffee, 85 Flaschen
Spirituosen a 0,75 Liter, 11 Flaschen a 1,0 Liter, 1 Flasche a 1,5 Liter und ca.
70 Flaschen a 0,25 bzw. 0,2 Liter. Weiters ein 50 Liter Fass, 38 Flaschen
Kapsreiter, 65 Liter Grüner Veltliner, 20 Liter Portugieser und
Orangensaftsirup zu S 1.085,00, Cola Sirup zu S 990,00 und Apfelsirup zu S
1.000,00. Es wurde festgestellt, dass z.B. bei Tonic Water, Bitter Lemon,
Red Bull, Sparkling, Goldeck kein Anfangsbestand angeführt ist, bei allen
anderen Spirituosen sehr wohl, und weiters, dass in der Inventur kein
Mineralwasser, Sodaswasser oder Kohlensäure angeführt wurde.
Im November 1997 wurden 132 Flaschen, d.s. 22 Kartons
Schlumberger Sparkling und Goldeck Sekt und am 17.12.1997 58 Flaschen, d.s. 3
Kartons und 4 Flaschen eingekauft.
Die BP ermittelte aus dem täglichen Sektverkauf im
Monat Dezember 1997 (außer am 21.12. und am 28.12.) Sekterlöse in
Höhe von S 42.385,00. Verkauft wird die Flasche Sekt um S 385,00.
Somit wurden in diesem Zeitraum ca. 110 Flaschen verkauft. In der Inventur zum
31.12.1997 wurde ein Bestand von 3 Kartons plus 2 Flaschen Schlumberger
Sparkling und 10 Kartons plus 5 Flaschen Goldeck Sekt angegeben, insgesamt 85
Flaschen Sekt. Ein durchschnittlicher Monatsverbrauch liegt auf
Lager. Vom 31.12.1997 bis 4.1.1998 war das Lokal geschlossen. Am 7.1.1997
wurden 36 Kartons und 2 Flaschen gratis gekauft.
Im Vergleichsmonat Dezember 1998 wurden 65 Flaschen Sekt
eingekauft und 69,22 Flaschen verkauft.
Es erscheint unwahrscheinlich, dass ein Monatsverbrauch von
Sekt auf Lager liegt, noch dazu bei einem Lagerraum von ca. 5 m², in dem
Container für Kohlensäure, Cappy, Cola etc untergebracht sind und 2
Wände voll mit Stellagen für diverse Spirituosen und Wein.
Auf dem letzten Blatt der Inventur für 1997 sind die
einzelnen Sparten und Summen angeführt, sowie eine Gesamtsumme von S
27.561,32. Diese Summe wurde als Vorrat verbucht. Dieser zahlenmäßig
ermittelte Wert stimmt jedoch nicht, da bei den alkoholfreien Getränken von
der Bw eine Summe von S 4.230,28 errechnet wurde, die BP jedoch S 4.162,08
errechnete. Ein Küchenvorrat wurde in die Inventur nicht
aufgenommen.
Die Inventur 1996 besteht aus zwei Lagerlisten und aus den
Inventursummen der einzelnen Sparten. Ein Küchenvorrat ist ausgewiesen. Die
ermittelte Inventursumme für die alkoholfreien Getränke ist jedoch
für die BP nicht nachvollziehbar, da auf den Lagerlisten diese
Getränke nicht angeführt sind.
Die Inventur 1995 entspricht ebenso wenig den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Inventur wie die Inventuren 1996 bis
1998.
b) Belegsammlung - stichprobenweise
Überprüfung: Auch von der Fa KB wurde Bier eingekauft. Im Jahr
1998 wurden lt. Beleg 28 vom 15.5.1998 alle 50 Liter Fässer retourniert und
2 Fässer mit je 30 Liter Trummer Pils geliefert.
Bei der Niederschrift am 8.7.1999 wurde Herrn N Zi der
Beleg 125 vom 10.6.1998 vorgelegt und um Erklärung dieses Lieferscheines
ersucht. Darauf wurde als Verkauf 3 mal 30 Liter Fässer Bier, ein Saldo von
4 und als Rückgabe 2 ausgewiesen. Herr N Zi konnte dies jedoch nicht
erklären, da, seit er Geschäftsführer ist, er keine Waren von der
Fa KB bezieht. Von der BP wurden jedoch für den Zeitraum Juli bis November
1998 Eingangsrechnungen der Fa KB vorgefunden, die lt. Kassabuch bar bezahlt
wurden. Der letzte Beleg hat die Nummer 246 vom 26.11.1998.
Der Beleg vom 1.12.1995 (siehe TZ 18, Pkt. 2c) weist bei
Punsch einen Schwund in Höhe von S 600,00, bei Rotwein einen Schwund von 8
Viertel und bei Orange einen Schwund von 4 Viertel aus. Dies erscheint der BP
für unwahrscheinlich, da lt. Niederschrift mit Herrn La bei Wein, Cappy und
Cola sehr wenig Schwund pro Containeranschluss anfällt und bei Bier ca. 5
Seideln Schwund pro Fassanschluss sind.
In der Ausgangsrechnung vom 17.12.1997 an die Fa Mi, nicht
nummeriert, wird für die Weihnachtsfeier vom 16.12.1997 ein Betrag in
Höhe von S 24.660,00 incl. USt in Rechnung gestellt. Dies ist genau der
Betrag, der als Tageslosung im Losungsbogen für den 17.12.1997eingetragen
wurde. Somit müsste das Lokal an diesem Tag lediglich für Mi
-Angehörige zugänglich gewesen sein. Lt. niederschriftlicher Aussage
von Herrn La wird das Lokal für Weihnachtsfeiern nie geschlossen, da die
Stammgäste dies nicht gerne sehen.
In der Niederschrift wurde von Herrn Zi angegeben, dass
nach jeder täglichen Abrechnung der Speicher gelöscht wird, da
ansonsten die täglichen Losungen in einer Summe abgerechnet und ausgedruckt
würden. Dies könne nicht sein, weil die Losung vom 6.12.1997 am
8.12.1997 um 16:45:33 und die Losung vom 7.12.1997 ebenfalls am 8.12.1997 um
16:45:47 ausgedruckt wurde. Die Tageslosung vom 11.12.1997 wurde am
13.12.1997 um 19:21:56 abgerechnet. Der 28.12.1997 wurde am 3.1.1998 um 19:38:18
abgerechnet, der 29.12.1997 am 3.1.1998 um 19:38:03 und der 30.12.1997 ebenfalls
am 3.1.1998 um 19:37:43.
Bei einer stichprobenartigen Überprüfung der
täglichen Ausdrucke "Spartenabrechnung" und "Kellner" ermittelte die BP,
dass am Ausdruck "Kellner" die unterhalb der Gesamtsumme "Total"
angeführten Spirituosen und Weine und deren bonierte Mengen multipliziert
mit den Getränkepreisen lt. Getränkekarte nicht mit den ausgewiesenen
Beträgen für die Sparten Spirituosen, Wein und Cocktails
übereinstimmen.
Im Prüfungszeitraum wurden stichprobenweise die
Tageslosungen der Monate 12/95, 12/97 und 12/98 überprüft und
festgestellt, dass ein großer Teil der Ausdrucke "Kellner" eine geringere
Losung ausweisen als von der BP ermittelt wurde. Die Differenzen konnten nicht
aufgeklärt werden.
Eine Überprüfung der Ausdrucke
"Spartenabrechnung" war nicht möglich, da die Anzahl der verkauften
Produkte pro Sparte nicht mehr angegeben ist.
c) Aufzeichnungen: Eine Standliste für den
Flaschenverkauf Wein sowie für den Flaschenverkauf von Spirituosen oder
ähnliches wird von der Bw nicht geführt.
Die beiden oben beschriebenen Ausdrucke abzüglich des
handgeschriebenen Beleges "Eigenverbrauch, Schwund und Einladung und
Personalverbrauch" ergibt die Tageslosung. In den monatlichen Losungsbogen wird
die Losung pro Sparte eingetragen. Weiters gibt es einen eigenen Losungsbogen
für "Eigenverbrauch, Schwund und Einladung und Personalverbrauch". Von der
BP wurden für das Jahr 1995 diese EV- etc Losungen in den Computer
eingegeben und es wurde eine Bruttolosung in Höhe von S 288.836,00
errechnet. In der Buchhaltung wurden auf den diversen Aufwandskonten,
"Eigenverbrauch", "Schwund" und Einladung" und "Personalverbrauch" S 57.380,00
verbucht. Wie der Restbetrag von ca. S 200.000,00 errechnet und verbucht
wurde, ist nicht nachvollziehbar, da diese handgeschriebenen Belege teilweise
derart sind, dass nicht nachvollziehbar ist, wer vom Personal was konsumiert
hat. Wie dies aber demjenigen gelang, der dies o.a. durchführte, ist der BP
ein Rätsel.
d) Verbuchung: Zwar sind tägliche
spartengetrennte Losungsaufzeichnungen vorhanden, die steuerliche Vertretung hat
jedoch die Gastroerlöse auf den Konten "Gastroerlöse 10%" und
"Gastroerlöse 20%" monatlich verbucht. Im Prüfungszeitraum wurden
Schwund und Einladung auf einem Konto in einer Summe verbucht. Den Grund
hiefür zu ermitteln war der BP nicht möglich. Tatsache ist jedoch,
dass durch eine bewusste Verbuchung aller 20%igen Spartenerlöse auf einem
Konto trotz Vorliegens von getrennten Grunddatenbeständen eine
Vollständigkeitsprüfung sowie eine herkömmliche
Aufschlagsrechnung als Verprobungsmethode gänzlich ineffizient gemacht
wird.
Schätzungsverpflichtung: Aus den o.a. Punkten
hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung gem.
§ 184 Abs. 3 BAO zu schätzen, da die Bw Bücher und Aufzeichnungen
vorgelegt hat, die sachlich unrichtig sind und solche formellen Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung berechtigen
Mängel größeren Umfangs, gröberer Art und Systemmängel
auch zu einer tief greifenden Schätzung, somit zur Schätzung
größeren Umfanges. Insbesondere scheint es geboten, bei Beurteilung
der "Wesentlichkeit" eines formalen Mangels auch eine Ursache und die durch
bewusste Fehlerhaftigkeit beabsichtigte Wirkung und angestrebte in Kauf
genommene Tragweite in die Erwägungen mit ein zu beziehen. Bei Beurteilung
der Wesentlichkeit eines Mangels, Erheblichkeit und Bedeutsamkeit von
Mängeln kann auch die Frage, ob der Mangel auf ein erklärbares
Versehen zurück zu führen ist oder ob er Ausdruck eines geplanten,
bewussten, zielgerichteten Verhaltens ist, nicht außer Acht gelassen
werden.
Umsatzzuschätzung lt. BP: Auf Grund der
festgestellten Mängel erfolgt die Ermittlung der Umsätze durch die BP
gem. § 184 BAO durch Umsatzzuschätzungen.
a) Umsatzerhöhung auf Grund des beschlagnahmten
Kotrollmaterials der PAST: Für den Zeitraum 10 - 12/1995, 1996, 1997
und 1 - 6/1998 wurden Schwarzeinkäufe bei den Sparten Bier und alkoholfreie
Getränke, in der Folge kurz SEK, der Bw festgestellt. Ausgehend von den SEK
wurde mittels eines Rohaufschlagskoeffizienten von 4 die Umsatzerhöhungen
für Bier und alkoholfreie Getränke ermittelt.
|
|
10-12/1995
|
1996
|
1997
|
1-6/1998
|
SEK
Bier
|
8.147,71
|
66.980,40
|
85.413,38
|
34.185,51
|
SEK
alkoholfrei
|
877,84
|
7.366,30
|
6.431,47
|
4.856,86
|
SEK
gesamt
|
9.025,55
|
74.346,70
|
91.844,85
|
39.042,37
|
RAK
4
|
4
|
4
|
4
|
4
|
Nettoerlöse
|
36.102,20
|
297.386,80
|
367.379,40
|
156.169,48
|
20
% USt
|
7.220,44
|
59.477,36
|
73.475,88
|
31.233,90
|
Bruttoerlöse
|
43.322,64
|
356.864,16
|
440.855,28
|
187.403,38
Vorsteuerabzug: Der
ständigen Rechtsprechung des VwGH folgend ist die rechtliche Voraussetzung
für den Vorsteuerabzug unter anderem, dass der Unternehmer, der an den den
Vorsteuerabzug beanspruchenden Unternehmer liefert, diesem eine Rechnung i.S.d.
§ 11 UStG ausstellt. Auf Antrag der Bw ist es möglich, dass
abzugsfähige Vorsteuern auch im Schätzungswege ermittelt werden
können, wenn es als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer
entsprechende Vorsteuern in Rechnung gestellt wurden. Da es im
gegenständlichen Fall als erwiesen erscheint, dass die Rechnungsausstellung
durch das liefernde Unternehmen an die Bw auf Wunsch des Empfängers
unterblieb, kann kein Vorsteuerabzug gewährt werden.
b) Umsatzerhöhung der übrigen Sparten: Auf
Grund der von der BP festgestellten Losungsdifferenz in den Monaten 12/1995,
12/1997 und 12/1998 werden die Umsätze um den von der BP festgestellten
verkürzten Losungsprozentsatz, ausgehend von den Wareneinkäufen lt.
Konto auf das jeweilige Jahr umgelegt und erhöht. Für das Jahr 1996
wurde der durchschnittliche Prozentsatz der Jahre 1995, 1997 und 1998
angesetzt.
|
1995
|
Kaffe
|
Kakao,
Tee
|
Wein
|
Spirituosen
|
Sekt
|
Gesamt
|
EK
|
8.540,41
|
719,59
|
67.180,23
|
36.366,31
|
81.504,78
|
194.311,32
|
Losung
brutto
|
169.653,00
|
13.088,00
|
645.584,00
|
455.880,00
|
507.875,00
|
1.792.080,00
|
Losung
netto
|
154.230,00
|
11.898,18
|
537.986,67
|
379.900,00
|
423.229,17
|
1.507.244,02
|
22,37%
|
188.731,25
|
14.559,81
|
658.334,28
|
464.883,63
|
517.905,53
|
1.844.414,50
|
Erlöserhöhung
|
34.501,25
|
2.661,62
|
120.347,62
|
84.983,63
|
94.676,36
|
337.170,49
|
USt
|
3.450,13
|
266,16
|
24.069,52
|
16.996,73
|
18.935,27
|
63.717,81
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1996
|
Kaffe
|
Kakao,
Tee
|
Wein
|
Spirituosen
|
Sekt
|
Gesamt
|
EK
|
7.941,54
|
313,68
|
61.277,81
|
34.493,45
|
84.257,47
|
188.283,95
|
Losung
brutto
|
155.956,00
|
11.808,00
|
562.471,00
|
450.954,00
|
455.030,00
|
1.636.219,00
|
Losung
netto
|
141.778,18
|
10.734,55
|
468.725,83
|
375.795,00
|
379.191,67
|
1.376.225,23
|
17,84%
|
167.071,41
|
12.649,59
|
552.346,52
|
442.836,83
|
446.839,46
|
1.621.743,81
|
Erlöserhöhung
|
25.293,23
|
1.915,04
|
83.620,69
|
67.041,83
|
67.647,79
|
245.518,58
|
USt
|
2.529,32
|
191,50
|
16.724,14
|
13.408,37
|
13.529,56
|
46.382,89
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1997
|
Kaffe
|
Kakao,
Tee
|
Wein
|
Spirituosen
|
Sekt
|
Gesamt
|
EK
|
9.977,00
|
255,00
|
62.214,00
|
32.720,00
|
77.910,00
|
183.076,00
|
Losung
brutto
|
138.878,00
|
12.384,00
|
516.315,00
|
439.345,00
|
429.190,00
|
1.536.112,00
|
Losung
netto
|
126.252,73
|
11.258,18
|
430.262,50
|
366.120,83
|
357.658,33
|
1.291.552,58
|
15,00%
|
145.190,64
|
12.946,91
|
494.801,88
|
421.038,96
|
411.307,08
|
1.485.285,46
|
Erlöserhöhung
|
18.937,91
|
1.688,73
|
64.539,38
|
54.918,13
|
53.648,75
|
193.732,89
|
USt
|
1.893,79
|
168,87
|
12.907,88
|
10.983,63
|
10.729,75
|
36.683,91
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1998
|
Kaffe
|
Kakao,
Tee
|
Wein
|
Spirituosen
|
Sekt
|
Gesamt
|
EK
|
7.989,00
|
439,00
|
55.736,00
|
25.189,00
|
51.507,00
|
140.860,00
|
Losung
brutto
|
131.298,00
|
10.496,00
|
447.824,00
|
319.958,00
|
327.200,00
|
1.236.776,00
|
Losung
netto
|
119.361,82
|
9.541,82
|
373.186,67
|
266.631,67
|
272.666,67
|
1.041.388,64
|
16,15%
|
137.266,09
|
10.973,09
|
429.164,67
|
306.626,42
|
313.566,67
|
1.197.596,93
|
Erlöserhöhung
|
17.904,27
|
1.431,27
|
55.978,00
|
39.994,75
|
40.900,00
|
156.208,30
|
USt
|
1.790,43
|
143,13
|
11.195,60
|
7.998,95
|
8.180,00
|
29.308,10
c) Umsatzerhöhung gesamt:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Umsatzerhöhung
Pkt. a)
|
36.102,20
|
297.386,80
|
367.379,40
|
156.169,48
|
Umsatzerhöhung
Pkt. b)
|
337.170,49
|
245.518,58
|
193.732,89
|
156.208,30
|
Umsatzerhöhung
gesamt
|
373.272,69
|
542.905,38
|
561.112,29
|
312.377,78
Körperschaftsteuer:
Verdeckte Ausschüttung: Die
Umsatzerhöhungen brutto stellen abzüglich des nicht verbuchten
Wareneinkaufs bei Bier und alkoholfreien Getränken inklusive der Umsatz-
und Kapitalertragsteuer verdeckte Ausschüttungen dar, die bei Ermittlung
der KÖSt-Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind.
1995: S 555.616,00 1996: S 731.437,00 1997: S
748.078,00 1998: S 434.759,00.
Kapitalertragsteuer:
Die verdeckten Gewinnausschüttungen werden von 1995
bis einschließlich Juni 1998 der
Gesellschafter-Geschäftsführerin J Zi und von Juli 1998 bis Dezember
1998 dem Gesellschafter-Geschäftsführer F N Zi zugerechnet.
Die verdeckten Ausschüttungen werden 1995 dem
Steuersatz von 22%, 1996 dem Mischsatz von 23,5% und 1997 und 1998 dem
Steuersatz von 25% unterzogen.
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
JZi
|
555.615,82
|
731.437,37
|
748.077,68
|
217.379,29
|
NZi
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
217.379,29
|
Bemessungsgrundlage
|
555.615,82
|
731.437,37
|
748.077,68
|
434.758,58
|
Steuersatz
|
22%
|
23,5%
|
25%
|
25%
|
KEST
|
122.235,00
|
171.888,00
|
187.019,00
|
108.690,00
In der frist- und formgerechten
Berufung wird eingewendet, die Bescheide seien ohne Begründung ergangen.
Andererseits seien während des gesamten BP-Verfahrens keinerlei Unterlagen
in Form von Lieferscheinen, Rechnungen oder Zusammenstellungen vorgelegt worden,
die eine Abänderung der erlassenen Bescheide begründen
würden.
In der Stellungnahme zur Berufung führt die BP aus, J
Zi habe angegeben, dass sie zum Vorwurf der Nichtverbuchung von
Wareneinkäufen nicht Stellung nehmen wolle, sondern erst bei Vorliegen
einer Anklageschrift schriftlich Stellung nehmen werde. Die Ermittlung der
Umsatzerhöhung sei mit dem steuerlichen Vertreter ausführlich
besprochen und in der Niederschrift über die Schlussbesprechung
festgehalten worden.
Dagegen wird eingewendet, die Nachweispflicht bei einer BP
gem. § 99 FinStrG liege bei der Behörde. Weder dem steuerlichen
Vertreter noch der Partei seien Unterlagen über angebliche
Schwarzeinkäufe vorgelegt worden. Der bloße Hinweis darauf in der
Schlussbesprechung könne keinesfalls das Formalerfordernis eines Nachweises
ersetzen. Es sei daher auch nicht möglich, zu den Vorwürfen Stellung
zu nehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich Feststellungen und Berechnungen wird - um
Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen im Verwaltungsgeschehen
und im BP-Bericht hingewiesen.
Wiederaufnahme: Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. zulässig, wenn Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die von der BP getroffenen Feststellungen, die sowohl im
BP-Bericht und im Verwaltungsgeschehen wiedergegeben sind und auf die zwecks
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, stellen neue Tatsachen dar, die
zur Wiederaufnahme berechtigen, selbst wenn Schwarzeinkäufe bei der Fa OB
AG nicht erfolgt wären. Gegen die Feststellungen der BP wurden mit Ausnahme
dem Bestreiten der Schwarzeinkäufe bei der Fa OB AG keine Einwendungen
erhoben.
Auf die Schwarzeinkäufe bei der Fa OB AG wird unter
dem Punkt Schätzung noch einzugehen sein.
Schätzung: Gem. § 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie
diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei ist auf alle
Umstände Bedacht zu nehmen, die für die Schätzung von Bedeutung
sind.
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind (Abs. 2).
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen (Abs. 3).
Eine Schätzung ist keine Ermessensentscheidung,
sondern ein Akt der Tatsachenfeststellung und nicht ein solcher der freien
Willensbildung oder Willensentfaltung der Abgabenbehörde.
Da die Wirtschaftsabläufe in der Vergangenheit liegen,
die buchmäßig festgehaltenen Vorgänge aber in der Gegenwart zu
beurteilen sind, kann niemals mit Gewissheit die Aussage gemacht werden, die
Buchhaltung sei vollständig und habe umfassend, lückenlos und richtig
die tatsächlichen Gegebenheiten, Vorgänge, Veränderungen und
Verhältnisse erfasst und festgehalten.
Hinsichtlich Schätzung wird in der Berufung
ausgeführt, dass während des gesamten BP-Verfahrens keinerlei
Unterlagen in Form von Lieferscheinen, Rechnungen oder Zusammenstellungen
vorgelegt worden seien, die eine Abänderung der erlassenen Bescheide
begründen würden. Weder der Bw noch dem steuerlichen Vertreter seien
Unterlagen über angebliche Schwarzeinkäufe vorgelegt worden.
Diesen Ausführungen ist entgegen zu halten, dass durch
die PAST auf Grund der beschlagnahmten Unterlagen und Sicherungsbänder ein
Zusammenhang mit der Bw und den Schwarzeinkäufen hergestellt werden konnte.
Das Ergebnis dieser Auswertung wurde in Excel-Tabellen festgehalten und der BP
zur Verfügung gestellt. Diese Excel-Tabellen wurden der Bw bzw. dem
steuerlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht.
Soweit Unterlagen in Papierform beschlagnahmt wurden bzw.
Ausdrucke aus Sicherungsbändern möglich waren, hätten diese bei
der PAST jederzeit eingesehen werden können. Von dieser Möglichkeit
hat die Bw keinen Gebrauch gemacht.
Die Schwarzeinkäufe wurden auch auf Grund von
Zeugenaussagen von Angestellten der Fa OB AG bestätigt. Diese
Zeugenaussagen wurden der Bw bzw. dem steuerlichen Vertreter ebenfalls zur
Kenntnis gebracht.
Somit sind die Schwarzeinkäufe der Bw bei der Fa OB AG
eindeutig festgestellt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die
Schätzungsberechtigung dem Grunde nach nicht nur auf Grund der
festgestellten Schwarzeinkäufe bei der Fa. OB AG, sondern auch auf Grund
der festgestellten Buchführungsmängel ergibt. Einer dieser
Buchführungsmängel sind die fehlenden Aufzeichnungen der Erlöse
resultierend aus den Schwarzeinkäufen.
Die von der BP festgestellten Buchführungsmängel
wurden mit Ausnahme der Schwarzeinkäufe bei der Fa. OB AG im Einzelnen
nicht bestritten.
Erlöse auf Grund der Schwarzeinkäufe: Die
BP hat für die Sparten Bier und alkoholfreie Getränke die Höhe
der Schwarzeinkäufe festgestellt. Auf Grund der erklärten Umsätze
hat die BP einen Rohaufschlagsprozentsatz von 4 ermittelt und diesen auf die
Schwarzeinkäufe angewandt. Dadurch gelangte die BP zu einem Nettoumsatz
basierend auf den Schwarzeinkäufen und hat diese Nettoumsätze den
erklärten Umsätzen hinzugerechnet.
Gegen diese Schätzungsmethode der BP bestehen keine
Bedenken, da die Rohaufschläge angewandt wurden, die die Bw erklärt
hat und die sie auf die erklärten Einkäufe von Bier und alkoholfrei
Getränke angewandt hat. Diese Schätzungsmethode widerspricht auch
nicht den Denkgesetzen.
Losungsdifferenzen: Die BP hat für die Monate
12/1995, 12/1997 und 12/1998 Losungsdifferenzen festgestellt und den
verkürzten Losungsprozentsatz ermittelt. Auf Grund des verkürzten
Losungsprozentsatzes wurden ausgehend von den Wareneinkäufen lt. Konto auf
das jeweilige Jahr umgelegt und erhöht. Für das Jahr 1996 wurde der
durchschnittliche Prozentsatz der Jahre 1995, 1997 und 1998 angesetzt.
Einwendungen seitens der Bw wurden dagegen nicht
erhoben.
Es waren daher die Berufungen als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 10.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1667-W/02
- Stammnummer
- 19356
- Gültig
- 10.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF