Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1944-W/05
Schätzung von Lebenshaltungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1944-W/05vom 18.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) betrieb seit 1. März 1998
einen Handel mit Waren aller Art (insbesondere mit Naturprodukten lt.
Firmenstempel).
Anzumerken ist, dass die Tätigkeit lt. einer
Mitteilung der WKO Burgenland mit 15. August 2003 ruhend gemeldet
worden ist.
Darstellung der erklärten Einnahmen bzw Ausgaben des
Bw in den Jahren 1998 bis 2002:
|
Jahr
|
Einnahmen
|
Ausgaben
|
Gewinn/Verlust
|
1998
|
S 0,00
|
S 151.323,92
|
S -151.323,92
|
1999
|
S 1.435.700,00
|
S 1.422.415,94
|
S +13.284,00
|
2000
|
S 221.760,00
|
S 255.249,38
|
S -33.489,38
|
2001
|
S 239.486,55
|
S 244.829,96
|
S -5.343,41
|
2002
|
€ 16.463,26 S 226.539,39
|
€ 15.454,26 S 212.655,25
|
€
1.009,00 S 13.884,14
Im Jahr 2003 hat der Bw trotz
schriftlicher Aufforderung keine Erklärungen betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 2003 eingereicht.
Mit Bescheiden jeweils datiert vom 8. März 2005 wurden
die Besteuerungsgrundlagen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer im
Schätzungswege gem. § 184 BAO ermittelt. Dabei wurde der
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige
Leistungen (einschließlich Anzahlungen) in Höhe von
22.000,00 € ermittelt und die Umsatzsteuer in Höhe von
2.096,61 € festgesetzt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden
in Höhe von € 14.400,00 geschätzt. Begründend wurde
dazu ausgeführt, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt
worden seien.
Mit Eingabe vom 11. März 2005 reichte der Bw die
Erklärungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2003
ein. Der Bw erklärte einen Umsatz aus Lieferungen, sonstigen Leistungen und
Eigenverbrauch in Höhe von € 2.900,00. Davon steuerfrei mit
Vorsteuerabzug gemäß
§ 6 Abs 1 Z 1 iVm § 7
(Ausfuhrlieferungen) UStG 1994 in Höhe von € 2.900,00. Bei den
Einkünften aus Gewerbebetrieb erklärte der Bw einen Verlust in
Höhe von € 4.755,43.
Mit Eingabe vom 14. März 2005 erhob der Bw gegen die
Bescheide vom 8. März 2005 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für
das Jahr 2003 Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass er am 18.
Februar 2005 schriftlich eine Erklärung gemacht habe, in welcher er die
Verspätung der Abgabe der Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr
2003 begründet habe. In der Zwischenzeit habe er auch die fehlenden
Erklärungen an das Finanzamt versandt. Zu den Erklärungen für das
Jahr 2004 teile er mit, dass er zum 15. August 2003 seinen Betrieb wegen
hoher Verluste bei der WKO Burgenland als ruhend gemeldet habe.
Mit Schreiben vom 30. März 2005 ersuchte das Finanzamt
um Ergänzung zur Berufung bis zum 20. April 2005:
"In den Jahren
1998 - 2001 wurden Verluste (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) in
Höhe von ATS 176.872,00 bzw in den Jahren 2002 - 2003 Verluste in
Höhe von € 3.746,00 erklärt. Sie werden ersucht,
nachstehende Fragen zu beantworten, bzw die erforderlichen Unterlagen dazu
vorzulegen.
1)
Woher wurden die erklärten Verluste bzw die Kosten der privaten
Lebensführung finanziert? (Höhe der Bankverbindlichkeiten bzw
eventuelle Privatdarlehen per 12/98 - 8/03)
2.)
In den Einnahmen-Ausgabenrechnungen wurden Personalkosten gewinnmindernd
abgesetzt, jedoch wurden die Lohnzetteln (L16) bisher nicht beim Finanzamt
eingereicht.
Sie
werden ersucht, die Lohnzettel auszufertigen und beim Finanzamt
einzureichen.
3.)
Seit Betriebseinstellung im August 2003 bis einschließlich 12/2004 haben
Sie keine Einkünfte bezogen.
Welche
Tätigkeit üben Sie seit 8/2003 bis laufend aus? bzw woher werden die
Kosten der privaten Lebensführung bestritten?
4.)
Laut telefonischer Rücksprache mit der Gattin am 29. März 2005 ist sie
beim Finanzamt steuerlich erfasst. Es wird um Mitteilung der Steuernummer
ersucht.
5.)
Wer ist der Vermieter der Wohnung Adr.1
bzw Adr.?? bzw wie hoch ist die
monatliche Miete in den Jahren 1998 - 2003??
Mit Eingabe vom 20. April 2005 nahm der Bw zu dem oa
Schreiben wie folgt Stellung:
1. Die Verluste bzw die Kosten der privaten
Lebensführung 1998 - 2003 seien aus dem monatlichen Zuschuss der
Schwiegermutter in der Höhe von S 10.000,00 bzw € 700,00 als
Studienbeihilfe für die Gattin des Bw und aus der Rückzahlung eines
Privatdarlehens von Herrn A. in Californien in der Höhe von USD 1.100,00
monatlich finanziert worden.
2. Lohnzetteln seien nicht ausgestellt worden, da er nur
eine Person, seine Frau geringfügig beschäftigt
hätte.
3. Seit der Betriebseinstellung im August 2003 würde
er nur von den monatlichen Rückzahlungen des Darlehens, wie im Pkt 1
leben.
4. Es handle sich um ein Missverständnis. Seine Frau
sei nicht steuerlich beim Finanzamt erfasst.
5. Der Vermieter in den Jahren 1998 bis 2003 in Adr.2, wo
er und seine Gattin in diesen Jahren gewohnt hätten, sei Herr B. gewesen.
Damals hätten sie ATS 1.800,00 Miete monatlich inklusive Betriebskosten
gezahlt.
In einem weiteren Schreiben (vom 21. April 2005) wurde der
Bw um Ergänzung bis 9. Mai 2005 gebeten:
"1.) Name,
Geburtsdatum und Wohnort der Schwiegermutter, sowie die Kontoauszüge wo die
monatlichen Überweisungen in Höhe von ATS 10.000,00 ersichtlich sind.
Falls die Beträge monatlich bar bezahlt wurden, eine unterschriebene
Bestätigung von der Schwiegermutter.
2.) Den Bescheid
über die Zuerkennung der Studienbeihilfe ihrer Gattin, bzw die
Kontoauszüge aus denen die monatlichen Überweisungsbeträge der
Studienbeihilfe ersichtlich sind.
3.) Nachweis des
rückgezahlten Privatdarlehens von Herrn
A. in Höhe von monatlich USD
1.100,00
a)
Darlehensvertrag bzw Höhe des Darlehens?
b) Wann wurde
das Darlehen gewährt?
c) Woher
stammten die Geldmittel für das hingegebene Darlehen??
d) Beginn und
Höhe der monatlichen Rückzahlungen
e) Laufzeit des
Darlehens
f)
Bankauszüge auf welche die monatlichen Rückzahlungsraten in Höhe
von USD 1.100,00 ersichtlich sind.
4.) Es sind auch
für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer die Lohnzetteln dem
Finanzamt zu übermitteln, daher werden Sie nochmals ersucht, dies
nachzuholen."
Mit Schreiben vom 6. Mai 2005 nahm der Bw zu dem oa
Schreiben vom 21. April 2005 wie folgt Stellung:
1. Die Schwiegermutter, Frau C. habe in der Slowakei
gewohnt und habe ihnen das Geld immer bar übergeben. Sie sei leider
verstorben, deshalb könne er keine Bestätigung mehr vorlegen. Mit
diesen Zahlungen habe die Schwiegermutter die Gattin beim Studium
unterstützt, weil sie keinen Anspruch auf eine Studienbeihilfe aus
öffentlichen Mitteln hätte.
2. Die Antwort sei im Punkt 1.
3. In der Anlage sende der Bw den Darlehensvertrag zwischen
seiner Frau und Herrn A. vom 5. August 1975 über USD 30.000,00. Über
Informationen über die Quelle der Mittel für das Darlehen würde
er nicht verfügen. Das Darlehen sei von seiner Frau zu einer Zeit
gewährt worden, in welcher er sie noch nicht gekannt habe. Alle anderen
Details seien aus dem Darlehensvertrag ersichtlich. Die Rückzahlung
würde von September 2000 in 54 Raten erfolgen und die letzte Rate sei im
Juni dieses Jahres fällig. Die Beträge seien ihnen immer bar
ausbezahlt worden.
4. Der Bw hole die Übermittlung der Lohnzettel in
nächster Zukunft nach.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 wurde der Bw - unter Setzung
einer neuen Frist bis 25. Mai 2005 - erinnert und darauf hingewiesen,
dass bei Nichtvorlage der abverlangten Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist
die Berufung abgewiesen werde.
Mit Berufungsvorentscheidungen jeweils datiert vom 1. Juni
2005 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt,
dass der Bw trotz schriftlicher Aufforderung die erforderlichen Unterlagen nicht
beigebracht habe.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2005 stellte der Bw einen Antrag
auf Vorlage der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2003 zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II Instanz. Begründend
wurde ausgeführt, da er in dem Zeitraum 1. Jänner 2003 bis
15. August 2003 keine Umsätze erreicht hätte, hätte er
auch keine Gewinne erzielen können; und wenn er keine Gewinne ausweisen
könne, könne er auch keine Steuer aus 0 Gewinnen bezahlen. Er ersuche
daher um die Änderung des Bescheides.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2005 wurde der Bw unter Setzung
einer Frist zur Beantwortung bis zum 5. August 2005 um nachstehende
Ergänzungen ersucht:
"In
Ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 6. Mai 2005 (eingebracht am 31. Mai 2005) teilen
Sie mit, dass Ihre Schwiegermutter verstorben ist und Sie keine Bestätigung
über die finanzielle Unterstützung vorlegen können. Sie werden
daher gebeten, die Strebeurkunde sowie die Verlassenschaftsabhandlung
(übersetzt) der Abgabenbehörde vorzulegen.
Weiters
führen Sie in der gegenständlichen Vorhaltsbeantwortung aus, dass die
monatlichen Unterstützungsbeträge immer bar geflossen sind.
Erläutern sie bitte, ob die Übergabe der Geldmittel anlässlich
von Besuchen erfolgte bzw wie sonst die Barmittel übergeben wurden und
legen Sie zum Nachweis zB eine Kopie des Reisepasses aus dem die Reisebewegungen
hervorgehen, der Abgabenbehörde vor.
Sie
verweisen in Ihrer Vorhaltsbeantwortung auf einen angeschlossenen
Darlehensvertrag vom 5. August 1975 über USD 30.000,00, haben aber offenbar
übersehen, den Vertrag in Kopie vorzulegen. Sie werden daher gebeten, den
gegenständlichen Darlehensvertrag vorzulegen und entsprechend darzulegen,
wie die Barauszahlungen abgewickelt wurden, da aus ihrer schriftlichen
Berufungsergänzung vom 20. April 2005 hervorgeht, dass es sich beim
Darlehensnehmer um einen Herrn A. aus
Californien handelt.
Übermitteln
Sie bitte umgehend den Lohnzettel für Ihre geringfügig bei Ihnen
beschäftigte Gattin und erläutern Sie schriftlich, welche Arbeiten
Ihrer Gattin übertragen waren, da Sie im Vorlageantrag vom 1. Juli 2006
- eingebracht am 5. Juli 2005 - ausgeführt haben, dass Sie im
Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 5. August 2005 keinerlei Umsätze
getätigt haben."
Mit Schreiben vom 1.
August 2005 nahm der Bw dazu wie folgt Stellung:
"Da ich keine
Möglichkeit nach Oberwart persönlich zu kommen habe, sende ich Ihnen
auf dem Weg der Post die von Ihnen verlangte Unterlagen zu meinem Antrag wie
folgt:
1. Die
Sterbeurkunde meiner Schwiegermutter mit der
Übersetzung
2. Die
Verlassenschaftsabhandlung - Beschluss mit der
Übersetzung
3. Ich und meine
Frau sind regelmäßig zu meiner Schwiegermutter zu Besuch nach
Bratislava gefahren. Unsere Reisebewegungen sind von den Kopien der
Reisepässe in der Anlage ersichtlich.
4. Anbei sende
ich Ihnen auch die Kopie des Darlehensvertrages zwischen meiner Frau und ihrem
Cousin über 30.000,-- USD mit der Übersetzung. Die Kopie ist sehr
schlecht, da die Urkunde sehr alt ist.
5. Herr
A. hat meiner Frau bzw uns
Geldbeträge immer anlässlich seines Besuches seiner Eltern in
Bratislava übergeben. Ein paar Mal haben wir uns aus diesem Grund in Kanada
bzw irgendwo in Europa wo er Urlaub verbrachte getroffen. Zum Nachweis schicke
ich Ihnen die Reisepasskopien von mir und meiner Frau.
6. Die
Lohnzettel für meine Frau habe ich bis 8/2003 der BLGKK Eisenstadt sowie
dem Finanzamt zugestellt. Seit diesem Zeitpunkt habe ich meine Frau nicht mehr
beschäftigt, da mein Betrieb stillgelegt wurde. Diesbezügliche
Bestätigung habe ich schon dem Finanzamt versandt."
Dem Schreiben beigelegt wurde eine kaum leserliche Kopie
des Darlehensvertrages in slowakischer Sprache datiert vom 25.Juli 1975. Ebenso
beigelegt wurde eine nicht beglaubigte Übersetzung aus dem Slowakischen ins
Deutsche mit nachstehendem Inhalt:
"Vereinbarung
über Darlehen
Zwischen dem
Gläubiger D., wohnhaft
Adr.3, weiter nur der Gläubiger
und
Dem Schuldner
A., wohnhaft
Adr.4, weiter nur der
Schuldner
über die
Gewährung eine Darlehens.
Der
Gläubiger hat dem Schuldner US$ 30.000,00 im Wort dreißigtausend
amerikanische Dollar mit 3% Zinsen p.a. in bar ausgeliehen. Der Schuldner hat
sich verpflichtet die geschuldete Summe auf einmal, bzw auf Raten binnen 24
Monaten nach dem er eine Dauerarbeitsstelle bekommt zu bezahlen. Abgesehen von
der Tatsache des Erwerbes einer Arbeitsstelle ist der Schuldner verpflichtet den
geschuldeten Betrag spätestens bis 25 Jahren nach dem Datum der
Unterschrift dieser Vereinbarung zurückzuzahlen, bzw mit der Abzahlung zu
beginnen. Der Schuldner ist verpflichtet das Kapital und 3 % Zinsen zu bezahlen.
Die Form der Abzahlungen werden beide Parteien nach dem Inkrafttreten der
Pflichten der Rückzahlung des geschuldeten Betrages festlegen. Der
Gläubiger hat den ganzen Betrag dem Schuldner bei der Unterschrift dieser
Vereinbarung bar ausgezahlt.
In Rom, 25.7.1975
|
D.
|
A.
|
Gläubiger
|
Schuldner
Weiters beigelegt wurde eine
Sterbeurkunde und eine schriftliche Übersetzung betreffend dem Beschluss
des Bezirksgerichtes Bratislava vom 7. Mai 2001 in der Sache der Verlassenschaft
nach der am 15. Februar 2001 verstorbenen C..
Aus dem Beschluss geht hervor,
dass das Gericht das Eigentum der Verstorbenen wegen geringen Wertes freisetzt
und der Haben-Saldo in der Höhe von 10.492,-- SK für D., der Tochter
der Verstorbenen, weil sie das Begräbnis veranstaltet hat, zugesprochen
wird.
Ebenso beigelegt wurden zahlreiche Kopien aus
Reisepässen mit diversen Einreise- und Ausreisestempeln und zwei
handschriftlichen Vermerken "E." und "F." auf der Rückseite von zwei
Kopien.
Mit Schreiben vom 23. August 2005 wurde dem Bw
nachstehendes Schreiben übermittelt:
"Leider hat sich
im Ergänzungsschreiben vom 11. Juli 2005 ein Tippfehler eingeschlichen,
daher ist es erforderlich, Ihnen die unter Punkt vier des Ersuchens
angeführte Frage neuerlich - dieses mal für den
berufungsgegenständlichen Zeitraum 2003 und nicht für den laufenden
Zeitraum 2005 - zu stellen.
Bitte
beantworten Sie die nunmehr betreffend den Zeitraum korrigierte nachstehende
Frage innerhalb der angeführten Frist. Legen Sie bitte zum Nachweis der
Richtigkeit Ihrer Angaben die erforderlichen Unterlagen bei.
.....
Ergänzungspunkte:
Übermitteln
Sie bitte umgehend den Lohnzettel für das Jahr 2003 für Ihre in der
Zeit von Jänner bis August 2003 bei Ihnen geringfügig
beschäftigte Gattin und erläutern Sie schriftlich, welche Arbeiten
Ihrer Gattin übertragen waren, da Sie im Vorlageantrag vom 1. Juli 2005
- eingebracht am 5. Juli 2005 - ausgeführt haben, dass Sie im
Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 5. August 2003 keinerlei Umsätze
getätigt haben."
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 übermittelte die
Gattin des Bw die Kopien der gewünschten Lohnzettel, obwohl sie diese schon
sowohl an das Finanzamt als auch zur GKK vor Monaten gesandt habe.
Weiters gab sie die Information, dass sie im Jahr 2003
folgende Tätigkeiten für ihren Gatten ausgeübt habe:
Angeboterstellung, Versand der Angebote, Führung der gängigen
Korrespondenz, Telefondienst, Ablage, diverse
Bürotätigkeiten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, die Schätzung von
Lebenshaltungskosten.
§ 184
BAO normiert:
(1) Soweit die
Abgabenbehörde die Grundlage für die Abgabenerhebung nicht ermitteln,
oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
(2) Zu
schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs 1) wesentlich sind.
..."
Das Ziel einer jeder Schätzung muss stets darauf
gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die
größte Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit für sich haben. Es
handelt sich dabei um keine Ermessensentscheidung, sondern um einen Akt der
Tatsachenfeststellung und nicht der freien Willensentscheidung der
Abgabenbehörde.
Dabei ist zu beachten, dass der Schätzung von Natur
aus ein gewisser Unsicherheitscharakter anhaftet. Das Unsicherheitsmoment einer
Schätzung muss der Abgabepflichtige somit in Kauf nehmen; denn wer zur
Schätzung begründet Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung
verbundene Unsicherheit dulden, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass
die Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad
erreichen.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Behörde
im Allgemeinen frei. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein in einem mängelfreien Verfahren
festgestellter unaufgeklärter Vermögenszuwachs die Annahme, dass die
Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften
herrührt. Gleiches gilt, wenn der Abgabepflichtige nicht aufzuklären
vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten
konnte. In einem solchen Schätzungsverfahren müssen die zum
Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und
folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang
stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein,
diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hierbei muss die
Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom
Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung
relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere
Erhebungen geklärt werden muss (vgl VwGH vom 27. Mai 1998, Zl
95/1370282).
Die Schätzung nach dem Lebensaufwand (den
Lebenshaltungskosten) hat insbesondere die persönlichen, familiären
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu
berücksichtigen (Ritz, BAO Kommentar, Tz 15 zu § 184
BAO).
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass nach
Ansicht des UFS das Finanzamt zur Schätzung der
Einkommensteuerbesteuerungsgrundlagen berechtigt war, da der Bw zunächst
seiner Verpflichtung zur Abgabe von Umsatz- bzw Einkommensteuererklärungen
für das Jahr 2003 trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachgekommen ist.
Die vom Bw in der Folge für das Jahr 2003 abgegebene - einen Verlust aus
Gewerbebetrieb ausweisende - Einkommensteuererklärung berechtigt daher nach
Ansicht des UFS das Finanzamt die Frage der Deckung der Lebenshaltungskosten des
Bw aufzuwerfen. Dies vor allem im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Bw
Betriebsergebnisse erklärt hat (Gesamtverlust in den Jahren 1998 bis 2003
in Höhe von S 162.987,86), die die Finanzierung des Lebensaufwandes
des Bw als aufklärungsbedürftig erscheinen lassen. Kann nämlich
der Stpfl keine nachvollziehbare Aufklärung über die Deckung der
Lebenshaltungskosten im streitgegenständlichen Zeitraum geben, so ist davon
auszugehen, dass diese Lebenshaltungskosten aus nicht erklärten Ergebnissen
seiner Tätigkeit stammen und somit ist die Behörde aufgrund von nicht
gedeckten Lebenshaltungskosten zur Schätzung berechtigt.
Der Bw hat auf die Anfrage des Finanzamtes, wie die
Verluste bzw die Kosten der privaten Lebensführung finanziert worden seien,
bekanntgegeben, dass die Verluste bzw die Kosten der privaten Lebensführung
1998 bis 2003 aus dem monatlichen Zuschuss der Schwiegermutter in Höhe von
S 10.000,00 bzw € 700,00 als Studienbeihilfe für seine
Gattin und aus der Rückzahlung eines Privatdarlehens in Höhe von US$
1.100,00 monatlich finanziert worden seien.
Nach Ansicht des Senates muss die Glaubwürdigkeit
dieser beiden Vorbringen in Zweifel gezogen werden. Dies aus nachstehenden
Gründen:
Dem Vorbringen des Bw, dass die Kosten der privaten
Lebensführung aus dem monatlichen Zuschuss der Schwiegermutter in Höhe
von € 700,00 finanziert worden seien, muss entgegengehalten werden,
dass es unglaubwürdig ist, dass die - bis zu ihrem Ableben im Jahr
2001 - in Bratislava lebende Mutter der Gattin des Bw, welche - wie dem
Beschluss des Bezirksgerichtes zu entnehmen ist, nur ein "geringwertiges
Eigentum" hinterlassen hat - finanziell in Lage gewesen ist, der Tochter
monatlich € 700,00 für Studienzwecke zu überlassen.
Doch selbst für den Fall, dass dies bis zum Jahr 2001
möglich gewesen sein sollte, kann dieses Vorbringen für das Jahr 2003
nicht greifen, da die Mutter der Gattin des Bw bereits im Februar 2001
verstorben ist.
Ebenso erweist sich das weitere Vorbringen des Bw, dass der
Lebensunterhalt von den Rückzahlungen eines Privatdarlehens über US$
30.000,00 bestritten wurde als unglaubwürdig.
Der Bw legte zwar eine kaum leserliche - nach Angaben
des Bw mit dem Alter der Urkunde begründete - Kopie des
Darlehensvertrages aus dem Jahr 1975 vor. Eine beglaubigte Übersetzung ins
Deutsche legte er nicht vor.
Aus der dem UFS vom Bw vorgelegten Übersetzung des
Darlehensvertrages aus dem Jahr 1975 geht hervor, dass - abgesehen von der
Tatsache des Erwerbes einer Arbeitstelle - der Schuldner verpflichtet ist, den
geschuldeten Betrag spätestens bis 25 Jahre nach dem Datum der Unterschrift
dieser Vereinbarung zurückzuzahlen bzw mit der Abzahlung zu
beginnen.
Im Schreiben vom 6. Mai 2005 hat der Bw bekanntgegeben:
"Die Rückzahlung erfolgt vom September
2000 in 54 Raten und die letzte Rate ist im Juni diesen
Jahres".
Nach Ansicht des UFS widerspricht es den Erfahrungen des
täglichen Lebens, dass ein Privatdarlehen vom Schuldner 25 Jahre nach dem
Datum der Unterschrift dieser Vereinbarung zurückzuzahlen ist bzw mit der
Abzahlung zu beginnen ist.
Dem Vorbringen des Bw nach ist das Geld von Herrn A. immer
bar gezahlt worden, welches dieser immer anlässlich seines Besuches seiner
Eltern in Bratislava übergeben hätte. Ein paar Mal hätten sie
sich aus diesem Grund in Kanada bzw irgendwo in Europa, wo er gerade Urlaub
verbrachte, getroffen.
Auf den Kopien der Reisepässe, die die Reisebewegungen
belegen sollten, ist zwar ein Einreisestempel (1. Juni 2000) für Kanada
ersichtlich, doch ist nicht ersichtlich, wer nach Kanada gereist ist und zu
welchem Zweck die Reise stattgefunden hat. Zudem ist auch nicht geklärt wie
der Bw die Reisen zu den diversen Treffen mit Herrn A. finanziert
hat.
Auch die anderen Einreise - und Ausreisestempeln
belegen zwar eine rege Reisetätigkeit des Bw und seiner Gattin, aber nicht
zu welchem Zweck die jeweiligen Reisen stattgefunden haben und ob es
tatsächlich dabei zu einer Geldübergabe gekommen ist.
Nach Ansicht des UFS ist daher seitens des Bw weder
nachgewiesen noch belegt worden, dass tatsächlich Geld aus diesem
angeblichen Privatdarlehen an den Bw bzw seine Gattin geflossen ist.
In sich widersprüchlich ist auch, dass der Bw in der
Eingabe vom 1. Juli 2005 ausführt, dass er im Zeitraum 1. Jänner 2003
bis 15. August 2003 keine Umsätze erzielt hätte und
demgegenüber in der Erklärung zur Einkommensteuer Erträge in
Höhe von € 2.900,00 erklärt.
Da der Bw daher weder glaubhaft machen noch
tatsächlich nachweisen konnte aus welchen Quellen er seinen laufenden
Lebensaufwand finanziert hat und der Bw aus der Tätigkeit "Handel mit
Naturprodukten" über Jahre hinweg nur Verluste bzw geringe Gewinne erzielt
hat und somit die Deckung der Lebenshaltungskosten mit diesen Einkünften
nicht gegeben ist, liegt daher der Verdacht nahe, dass der Bw noch über
andere steuerlich eben nicht erklärte Einkünfte verfügt hat.
Nach Ansicht des UFS ist daher die vom Finanzamt
vorgenommene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die
Einkommensteuer in Höhe von € 1.200,00 pro Monat (=
€ 14.400,00 für das Jahr 2003) als durchaus angemessen zu
bestätigen, zumal damit der Lebensunterhalt des Bw als auch der seiner
Gattin zu bestreiten ist, und € 1.200,00 pro Monat für zwei
Personen nicht als unangemessen hoch bezeichnet werden können.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am 18. Juli
2006
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1944-W/05
- Stammnummer
- 23355
- Gültig
- 18.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF