Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0536-W/02
Schätzung bei Geldspielautomatenbetrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0536-W/02vom 26.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Johann Hanel gegen die Umsatzsteuerbescheide und Feststellungsbescheide
gem. § 187 BAO für die Jahre 1993 bis 1996 des Finanzamtes für
den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien entschieden:
Die
angefochtenen Umsatzsteuerbescheide und Feststellungsbescheide gem. § 187
BAO für die Jahre 1993 bis 1996 werden gemäß
§ 289 Abs. 1
BAO aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielte im
streitgegenständlichen Zeitraum neben ihrer Tätigkeit als Beamtin auch
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb von Geldspielautomaten und
erklärt gegenüber dem Finanzamt nachfolgend angeführte
Umsatzsteuergutschriften bzw. Fehlbeträge. Diese Tätigkeit wurde mit
Mai 1993 begonnen.
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Umsatzsteuer:
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Einkommensteuer:
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Jahr
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Gesamtbetrag
der Entgelte lt. Erklärung
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Zahllast
Gutschrift
(-)
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Überschuss
/
Fehlbetrag (-)
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1993
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5.329,17
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- 29.259,00
|
- 96.482,07
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1994
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61.366,17
|
- 43.940,00
|
- 166.866,30
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SUMME
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66:695,34
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-
73:199,00
|
- 263:348,37
Für die Jahre 1995 und
1996 unterließ es die Bw. Abgabenerklärungen bezüglich
Umsatzsteuer und die Feststellung von Einkünften beim Finanzamt
einzureichen.
Mit 11. 8. 1998 (bzw.
17. 8. 1998 bezüglich Umsatzsteuerbescheide für die Jahre
1993 bis 1996) ergehen die Feststellungsbescheide für die Jahre 1993 bis
1996. Darin werden nach gem. § 184 BAO erfolgter Schätzung
folgende Abgabenbeträge in den Bescheiden ermittelt.
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Umsatzsteuer:
|
Einkommensteuer:
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Jahr
|
Gesamtbetrag
der Entgelte lt. Finanzamt
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Zahllast
Gutschrift (-)
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Überschuss
/ Fehlbetrag (-)
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1993
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240.000,00
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17.675,00
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185.123,00
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1994
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1.201.095,00
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184.006,00
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1.200.808,00
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1995
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1.431.259,00
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268.252,00
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1.513.537,00
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1996
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1.431.259,00
|
268.252,00
|
1.513.537,00
|
SUMME
|
4:303:613,00
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738.185,00
|
4.413.005,00
In der Bescheidbegründung
verweist das Finanzamt darauf, dass die Bw. (ab 1993) zwei Automaten, einen
Dartautomat sowie eine Musikbox in einem Cafe
in Wien II betrieben habe. In der Einnahmen - Ausgaben Rechnung
für das Jahr 1993 habe die Bw. Bruttoerlöse In Höhe von
S 6.395,00 aus der Automatenaufstellung für den Zeitraum 5 -
12/1993 erklärt.
Diese geringen Einnahmen
würden sich in Bezug auf die von der Bw. niederschriftlich festgehaltenen
Angaben als nicht glaubwürdig darstellen. Die Einnahmen seien daher seitens
der Behörde geschätzt worden.
In einem Schriftsatz vom
21. 8. 1998 erhebt die Bw. Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide:
"Die
Angaben der Steuerberaterin sind richtig, da wir die genauen Einnahmen angegeben
haben und es ist daher keine Steuernachzahlung möglich, betreffend das Jahr
1993.
Für
die Jahre 1994, 1995 und 1996 sind die geschätzten Einnahmen völlig
aus der Luft gegriffen.
Die
genauen Einnahmen werden wir einem Steuerberater unserer Wahl mitteilen und
dieser wird sie an Sie weiterleiten.
Da
wir in diesem Geschäft neu waren, hatten wir noch zu wenig Erfahrung, um zu
erkennen, dass die Umsätze zu gering sind und hofften immer auf eine
Steigerung.
Das
Lokal ging nicht besonders, sodass die Pächterin zeitweise nicht in der
Lage war, ihre Miete zu bezahlen . Allein daraus ist ersichtlich, dass die
Automaten nicht so ertragreich waren, wie Sie schätzten. Nachdem wir die
Vergnügungssteuern bereits aus Privatgeldern bezahlen mussten, haben wir
mit diesem Geschäft zur Gänze aufgehört."
Mit 3. 9. 1998
ergänzt der steuerliche Vertreter der Bw. obige Berufung und führt
begründend aus:
"In
der Bescheidbegründung vom 10. August 1998 wird dargelegt, warum das
Finanzamt in wahrhaft erstaunlicher Weise, zu Ungunsten meiner Klientin, von den
eingereichten Abgabenerklärungen für 1993 und 1994 abweicht. Für
die Jahre 1995 und 1996 wurde, weil keine Abgabenerklärungen eingereicht
wurden, eine Schätzung gem. § 184 BAO durchgeführt. Die
absolut logischen Ableitungen und Schlüsse basieren allerdings auf
vollkommen unrealistischen Annahmen.
Die
Annahmen fußen auf einer nicht weiter erläuterten Niederschrift mit
meiner Klientin. Der Originalwortlaut der Bescheidbegründung:
"Diese geringen
Einnahmen stellen sich in Bezug auf Ihre niederschriftlich festgehaltenen
Angaben nicht glaubwürdig dar"
. Die
Niederschrift wurde mir heute von der höflichen und hilfsbereiten
Referentin, Frau P. gefaxt. Außer allgemeinen Angaben über das
Ehepaar W., die Anzahl der Geräte und die beiden Standorte
enthält diese Niederschrift keine Angaben. Wieso diese Niederschrift als
Grundlage für eine Schätzung verwendet wurde ist nicht
nachvollziehbar.
Falls
Meine Klientin wirklich gegenüber dem Bediensteten des Finanzamtes
Bruck/Leitha von hohen Einnahmen, ich kann nur sagen "geschwärmt" hat,
wurde Sie binnen kürzester Zeit auf den Boden der Realität
zurückgeholt. Nach den mir vorliegenden Unterlagen und glaubwürdigen
Auskünften meiner Klientin, war die Tätigkeit der
Automatenaufstellung, sowie der spätere, kurzfristige Betrieb einer
Videothek, von allem Anfang an schwer defizitär.
Meine
Klientin, eine Lehrerin in Wien, und der Sie unterstützende Gatte, ein
Trabertrainer (deutscher Staatsbürger), haben beide keine Kenntnis
über die beinharte Konkurrenz zwischen den Automatenaufstellern in Wien
gehabt. Es kann weder von einem marktkonformen Verhalten meiner Klientin
gesprochen werden, noch von einer Geschäftsführung nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Die Betriebsorte (Standorte) meiner
Klientin waren letztklassig. Nach jahrelangen, schweren Verlusten wurde ab
1. 10. 1996 der Nichtbetrieb gemeldet. Die Geräte wurden laut
meinen Unterlagen zur Abdeckung von Vergenügungssteuerschulden versteigert.
Der Betrieb meiner Klientin bot von Anfang an keine objektive
Gewinnmöglichkeit.
Ich
bin mir nicht im Klaren, ob die Betätigung meiner Klientin unter
§ 1 (1) oder (2) der Liebhabereiordnung einzureihen ist. Sicher ist
aber, dass kein marktgerechtes Verhalten vorlag und dauernd Verluste erzielt
wurden.
Meiner
Meinung nach stellt der Betrieb meiner Klientin keine steuerlich beachtliche
Einkunftsquelle dar, sondern war Liebhaberei".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 184 Abs. 3 BAO ist u.a. dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Eine Schätzung ist, wie aus den Bestimmungen des
§ 184 BAO erhellt, keine Ermessensentscheidung. Die
Abgabenbehörde hat, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Eine Schätzung
ist somit ein Akt der Tatsachenfeststellung
und nicht ein solcher
der freien Willensbildung oder Willensentfaltung der
Abgabenbehörde.
Da die Wirtschaftsabläufe der Vergangenheit
angehören, die buchmäßig festgehaltenen Vorgänge aber in
der Gegenwart zu beurteilen sind, kann niemals mit Gewissheit die Aussage
gemacht werden, die Buchhaltung sei vollständig und habe umfassend,
lückenlos und richtig die tatsächlichen Gegebenheiten, Vorgänge,
Veränderungen und Verhältnisse erfasst und festgehalten.
Ziel der
Schätzung ist es, mit ihrer Hilfe der Wahrheit möglichst nahe zu
kommen.
Die Schätzung soll der Ermittlung derjenigen
Besteuerungsgrundlagen dienen, welche die
größte
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (VwGH
25. 11. 1994, 92/17/0030).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss derjenige, der zu einer Schätzung
begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit
hinnehmen, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise
ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur
bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl.
VwGH 14. 5. 1991, 89/14/0195; 5. 11. 1991, 91/14/0049;
25. 2. 1994, 93/17/0407; 27. 4. 1995,
94/17/0140).
Nach
der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass wer ungewöhnliche und
unwahrscheinliche Verhältnisse behauptet, hiefür den Nachweis zu
erbringen hat. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der
materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder
Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Diese Unsicherheit wird umso
größer sein, je geringer die Anhaltspunkte sind, von denen aus
schlüssige Folgerungen gezogen werden können. Der
verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt das Ergebnis einer Schätzung
dahingehend, ob es auf Grund schlüssiger, somit den Denkgesetzen und dem
allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechender Erwägungen der
Behörde zustande gekommen ist.
Es reicht durchaus hin, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen
Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit
Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Weiters ist zu prüfen, ob das Ergebnis der
durchgeführten Schätzung und die als Folge davon ermittelten
Besteuerungsgrundlagen mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen oder nicht.
Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus
Folgendes:
Wenn das Finanzamt in Begründung der Schätzung
der Besteuerungsgrundlagen für die Jahre
1993 und 1994 ausführt, dass die
von der Bw. erklärten Einnahmen sich in Bezug auf die beim Finanzamt
getätigten Aussagen "als nicht glaubwürdig erweisen", wird dazu
ausgeführt, dass der steuerliche Vertreter in der Berufung zu Recht darauf
hinweist, dass die Bw. jedenfalls niederschriftlich diesbezüglich vor dem
Finanzamt keinerlei relevante Aussagen getätigt hat. Eine Schätzung
ist ein Akt der Tatsachenfeststellung und nicht ein solcher der freien
Willensbildung oder Willensentfaltung der Abgabenbehörde. Die Tatsache,
dass die Bw. in den darauf folgenden beiden Jahren (im Jahr 1996 wurde diese
Tätigkeit eingestellt) keine Abgabenerklärungen eingereicht hat,
berechtigten das Finanzamt jedoch nicht, daraus eine Schätzungsberechtigung
für die Jahre 1993 und 1994 abzuleiten. Es wurden seitens des Finanzamtes
auch keinerlei Feststellungen getroffen, wo d. h. in welchen Lokalen (genaue
Adresse) die Spielautomaten aufgestellt waren, wie lange diese Lokale
tatsächlich (im Einzelfall) geöffnet hatten, ob diese von vielen
Gästen, oder sehr wenigen, besucht waren etc. Schließlich hatte die
Bw. in der Berufung ausgeführt, dass "die Pächterin" zeitweise nicht
in der Lage war, die Miete zu bezahlen, die Umsätze aus der
Automatenaufstellung daher auch geringer waren, als das Finanzamt angenommen
hatte. Aus der Niederschrift mit der Bw. ist ersichtlich, dass das Finanzamt von
der Bw nicht in Erfahrung bringen konnte, in welchen Lokalen die Automaten
aufgestellt waren (Hinweis in der Niederschrift "Adresse unbekannt"). Nun macht
es doch für die Höhe der möglicherweise erzielbaren Umsätze
einen Unterschied, ob der Betrieb von Geldspielautomaten beispielsweise in einer
häufig frequentierten Spielhalle, oder in einem eher spärlich
besuchten entlegenem Kaffeehaus erfolgt.
In dem seitens des steuerlichen Vertreters der Bw. die
Berufung ergänzenden Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die
Betriebsorte (Standorte) der Bw. "letztklassig" gewesen seien. Aus dem
Aktenmaterial sind diesbezüglich keinerlei Informationen hinsichtlich der
Standorte bzw. der Betriebsstruktur der Lokalitäten ersichtlich.
In Ansehung obiger
Ausführungen gelangte der Unabhängige Finanzsenat zur
Überzeugung, dass die Begründung der angefochtenen Bescheide keine
Prüfung der vom Finanzamt durchgeführte Schätzung zuließ.
Zusammenfassend sind nach der
Diktion des § 289 Abs. 1 BAO seitens der Abgabenbehörde
erster Instanz Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen worden,
bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen
werden können, weswegen die angefochtenen Bescheide von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben waren.
Wien,
26. 3. 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0536-W/02
- Stammnummer
- 9041
- Gültig
- 26.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF