Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1909-W/02
1. Umsatzzuschätzungen auf Grund von Schwarzeinkäufen 2. Umsatzschätzung auf Grund der eingekauften Reismenge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1909-W/02vom 28.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Gerald Schott,
Steuerberater, 3430 Tulln, Obere Gwendtgasse 4, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1995
bis 1997 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß
§
95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1.1.1995 bis 30.6.1998
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw betreibt ein Chinarestaurant.
Anlässlich einer die Streitjahre umfassenden
Betriebsprüfung (BP) wurden folgende Feststellungen getroffen:
TZ 17 Beschlagnahmtes Kontrollmaterial der
Prüfungsabteilung für Strafschen Wien (PAST):
Die Bw ist Kunde der OB AG. Im Rahmen einer gerichtlich
angeordneten Hausdurchsuchung bei diesem Lieferanten konnten Datenbestände
und Unterlagen beschlagnahmt werden, die beweisen, dass die Bw nicht nur
offiziell Leistungen erhalten hat, sondern auch über Scheinkunden (Dummy)
oder Hausverkauf Ware bezogen hat.
Anhand der nachstehend angeführten Beweisaufnahme und
Auswertung konnte seitens der PAST und der Systemprüfung Wien -
Körperschaften festgestellt werden, dass folgende Vorgangsweise
eingeschlagen wurde:
Der Kunde der OB AG deponierte seine (offizielle)
Bestellung in der telefonischen Bestellannahme, worauf diese sofort in die EDV
zur (offiziellen) Kundennummer eingegeben wurde. Weiters orderte der Kunde die
inoffiziellen Warenmengen, die von den Mitarbeitern der Bestellannahme ebenfalls
in die EDV - allerdings zu einer fingierten Kundennummer oder einer
Hausverkaufnummer - eingegeben wurden. Nach Bestellschluss wurden
automatisch die Ladelisten und Kundenfahrtslisten erstellt und die LKW beladen.
Am nächsten Morgen konnte der Fahrer auf Grund jahrelanger Erfahrung oder
auch infolge der meist aufsteigenden Lieferschein/Rechnungsnummern die Ware
ausliefern.
Folgende Unterlagen wurden beschlagnahmt und im
Gerichtsauftrag von der PAST ausgewertet:
a) Sicherungsbänder der Buchhaltung: Das
Datenmaterial wurde von den Experten der Systemprüfergruppe der
Großbetriebsprüfung Wien - Körperschaften gesichtet. Der
Inhalt einiger Dateien, insbesondere der in der Bibliothek BUGDATOBW abgelegten
Datei FAEPD wurde bis auf die Ebene der Datenfelder analysiert. Diese Datei ist
die Fakturenstatistik-Datei. In dieser Datei sind alle Datenzeilen enthalten,
die im Sicherungszeitraum jemals auf eine Faktura gedruckt worden sind. Sie
enthält alle Verkäufe an Endabnehmer und Verleger, Gutschriften,
Gratiswaren, Pfandrückgaben, Stornobuchungen etc. Die Datenzeilen verstehen
sich pro Artikelnummer und Faktura. Das bedeutet, dass pro Faktura mehrere
Datenzeilen im Bestand geführt werden. In dieser Datei konnte ein Datenfeld
FEBELV entdeckt werden, dessen Inhalt weder auf Lieferschein/Rechnungen noch auf
Buchhaltungskonten ausgedruckt wird. In diesem Datenfeld steht die Kundennummer
des Verlegers. Als Verleger wird ein Unternehmen bezeichnet, welches von der OB
AG Waren bezieht und diese im eigenen Namen oder im Namen der OB AG
weiterverkauft bzw. liefert. Grundsätzlich erfolgen Verlegerumsätze
unbar. Das heißt, dass in den Datenzeilen einer Faktura für einen
Verlegerumsatz die Artikelnummer 9.999.990 (="Inkasso") nicht
aufscheint. Außerdem haben Verleger in ihrem Kundenstamm kein Kennzeichen,
welches den Ausdruck der Verkaufspreise auf der Faktura als Bruttopreis
ansteuert.
Durch dieses als "Verleger" bezeichnete Feld
kann der Zusammenhang eines Scheinkunden zur Bw eindeutig hergestellt werden.
Die im Zuge der BP vorgehaltenen und vorgelegten Listen sind aus dem
Datenbestand der Fakturendatei der OB AG entnommene Datensätze, die
folgende Kriterien aufweisen: Die Kundennummer der Bw scheint als
Verleger auf, Bruttopreise sind ausgewiesen und sie sind nicht zum Ziel sondern
als Barrechnungen ausgefertigt.
b) Hefte: Im TelSel - dem Telefonverkauf
- konnten Hilfsaufzeichnungen der Telefonverkäuferinnen
sichergestellt werden, die den Zusammenhang der Bw mit dem Scheinkunden
untermauern (Name des Betriebes, offizielle Kundennummer, Dummynummer und
eventuell Anweisungen für die Lieferung).
Die PAST führte Zeugeneinvernahmen mit in
verschiedenen Bereichen der OB AG tätigen Mitarbeitern durch. Mit Hilfe
dieser (im BP-Verfahren in Kopie vorgelegten) Niederschriften konnte das von der
PAST und der Systemprüfung Wien-Körperschaften aufgezeigte Schema der
für Schwarzeinkauf von der Anlage der Dummynummer über die Bestellung,
die Auslieferung bis hin zur Verbuchung bestätigt werden.
Die von der Bw über Dummies (Scheinkunden) gekaufte
Ware ist einerseits nicht im Aufwand des Unternehmens enthalten und andererseits
fehlen die entsprechenden Verkaufserlöse.
TZ 18 Feststellungen der BP:
Allgemein: Die Bw betreibt seit Februar 1992 ein
Chinarestaurant mit dem Namen "Restaurant WF". Das Lokal ist
täglich von 10.30 bis 15.00 Uhr und abends von 17.00 bis 24.00 Uhr
geöffnet. An Wochenenden sowie an Feiertagen ist das Lokal durchgehend
geöffnet.
Bei Prüfungsanmeldung teilte die steuerliche
Vertretung mit, dass der Gesellschafter und seine Gattin, die Gesellschafter
Geschäftsführerin ist, auf ein Monat nach China reisen. Um sich von
dem Lokal ein Bild machen zu können, wurde das Lokal von der BP
besichtigt.
Bei dieser "inoffiziellen" Besichtigung wurden
im ca. 100 m² großen Lokal 60 Sitzplätze gezählt. Die
Prüfer ermittelten um 13.30 Uhr eine Auslastung von 68 %, das sind 41
besetzte Plätze. Als das Lokal um 14.45 Uhr verlassen wurde, wurde eine
Auslastung von 32 % festgestellt, das sind 19 besetzte Plätze. Weiters
wurde von den Prüfern eine Gästefluktuation von 41 %
festgestellt.
Das Lokal präsentiert sich als gehobenes
China-Restaurant in der Preisklasse pro Gericht bis zu S 200,00 und hat lt.
Steuerberater einen hervorragenden Ruf für chinesische
Nudelspezialitäten.
Wie für ein chinesisches Lokal üblich wird zu
fast jedem Gericht Reis serviert.
Die Bonierung der aufgenommenen Bestellungen erfolgt
über eine EDV-Anlage. Bei der o.a. Betriebsbesichtigung wurde von den
Prüfern festgestellt, dass vom Servierpersonal jede Bestellung in die
EDV-Anlage eingegeben wurde.
Das Inkasso wurde ausschließlich vom Gesellschafter
Herrn SLC durchgeführt. Auf dem vorgelegten Rechnungsbeleg waren
ausschließlich die Tischnummer und die Bezeichnung sowie die Bruttopreise
der konsumierten Speisen und Getränke ausgewiesen.
Niederschrift mit der
Gesellschafter-Geschäftsführerin SY: Im Beisein des
steuerlichen Vertreters und ihres Gatten, der zu 26 % beteiligt ist und das
Inkasso hat und auch bei der Aussage und Abfassung der Niederschrift sprachlich
behilflich war, gab die Gesellschafter-Geschäftsführerin an, die Bw
beschäftige zwei Geschäftsführer, zwei Service- und fünf
Küchenkräfte sowie Aushilfspersonal bei Bedarf. Der Prokurist TZ sei
lediglich Konzessionsgeber.
Zu den im Betreib geführten Grundaufzeichnungen gab
sie an, die Belege werden gesammelt und im Computer boniert. Kopien werden nicht
ausgedruckt, aber gespeichert. Das EDV-Programm ist ein RM-Betriebssystem
für Restaurants. Bei Preisänderungen muss sich die Bw an die
Erzeugerfirma wenden.
Der Steuerberater bekommt die vom Computer ausgedruckten
Monatsabrechnungen und die Belege.
Grundaufzeichnungen:
a) Kassabuch: Die in der Regel im Handel
erhältlichen Vordrucke für Kassabücher wurden im
Prüfungszeitraum nicht verwendet. In der Buchhaltung sind lediglich
monatliche Computerausdrucke, erstellt von der steuerlichen Vertretung, da auf
diesen Ausdrucken das jeweilige Konto und Gegenkonto angesprochen
werden.
Das "Kassabuch" für September 1996, das
hier beispielhaft für die Nichtordnungsmäßigkeit der
Grundaufzeichnungen angeführt wird, beginnt mit dem Datum 1.1.1996. In der
Folge werden die täglichen Tageslosungen und die einzelnen täglichen
Ausgaben bis 16.1.1996 aufgezeichnet, endet mit dem Tagessaldo von S 350.685,00.
Das folgende Blatt beginnt mit dem Datum 16.9.1996 und dem o.a. Tagessaldo,
gefolgt von täglichen Tageslosungseintragungen und einzelnen
aufgezeichneten täglichen Ausgaben.
Der Monat September 1996 endet mit einem Tagessaldo von S
320.313,34. Das bedeutet, dass am 30.9.1996 S 320.313,34 in der Kassa waren, die
der Geschäftsführer bei sich getragen hat, da es im Lokal keine
Handkassa gab bzw. gibt. Am 2.1.1996 ist eine Einnahme "R-Platz"
i.H.v. S 326.448,01 aufgezeichnet. Es erscheint unglaubwürdig, dass bei
einem derartig hohen Kassastand keine einzige Einzahlung auf das Bankkonto
durchgeführt wird.
Ähnlich auch die Vorgangsweise im August 1997. Die
Monatslosung für 8/1997 - Einnahmen aus dem Verkaufsstand am R-Platz
- betrug S 966.505,00. Im "Kassabuch" ist als Einnahme vom
R-Platz am 1.9.1997 ein Betrag von S 942.794,00 ausgewiesen. Am 15.9.1997
beträgt der Kassensaldo S 1.102.083,19. Dem steht lediglich eine Einzahlung
vom 27.8.1997 auf das Firmenkonto i.H.v. S 100.000,00
gegenüber.
b) Bons, Belege, etc.: Für die Einnahmen aus
dem Verkaufsstand am R-Platz in den Jahren 1996 und 1997 befinden sich in der
Buchhaltung keine Grundaufzeichnungen wie Strichliste, Bons, etc.
Aus der Lebenserfahrung wisse die BP, dass an allen
Verkaufsständen Speisen nur ausgefolgt werden, wenn die gewünschte
Speise vorher bezahlt wird und dies mittels Bon bei Ausfolgung belegt wird.
Diese Bons werden von den einzelnen Arbeitskräften gesammelt. Solche Bons
befinden sich nicht in der Buchhaltung.
Eine Eingangsrechnung vom 3.9.1997 der Fa. RP mit der
Beschreibung - Vereinbarungsgemäß verrechnen wir Ihnen für
Standmiete/Gastro bei der Veranstaltung "Wo" vom 12. -
14.9.1997 in Wi den Betrag von S 15.000,00 - machte die BP darauf
aufmerksam, dass die Bw dort einen Verkaufsstand betrieb. In der Buchhaltung
sind dieser Veranstaltung keine Losungen zuzuordnen.
c) Erfassung der Geschäftsfälle mittels
EDV: Alle Daten sind ab 8/1996 vorhanden. Die Daten davor sind nicht mehr
vorhanden, da das Computersystem umgestellt wurde. Die vorhandenen Daten sind
auf der Festplatte gespeichert, aber nicht gesichert!
Jede Bestellung wird in den Computer eingegeben. Beim
Inkasso wird dem Gast ein Bon vorgelegt, auf dem die Tischnummer, die Speisen
und Getränke gesondert mit dem Bruttopreis ausgewiesen sind, sowie die
Gesamtsumme. Ein Bon für die Buchhaltung wird nicht ausgedruckt. Am
Monatsende wird die Monatslosung, die die Losungen der einzelnen Sparten pro Tag
ausweist, ausgedruckt.
Die BP versuchte mehrmals auch unter Anleitung des
Geschäftsführers und des steuerlichen Vertreters sich von der
ordnungsmäßigen Datenverarbeitung zu überzeugen. Da das
EDV-System zwar aus einer bei uns gängigen Tatstatur besteht, die
Schriftzeichen am Bildschirm chinesisch sind und die ausgedruckten Bons und
Monatsabrechnungen arabische Schriftzeichen ausweisen, Konnte sich die BP von
der Ordnungsmäßigkeit der Datenerfassung nicht
überzeugen.
Weiters wurde festgestellt, dass ein Bon vier verschieden
Erscheinungsbilder hat:
1.) als Rechnung
Bezeichnung, Adresse und
Telefonnummer des Lokals Tischnummer Datum Speisen und
Getränke mit Bruttopreis Summe Nettobeträge, sowie 10%
und 20% Steuer
2.) als Bonierung für
Getränke:
Tischnummer in deutscher
Sprache Bar, Scheck oder Kreditkarte in deutscher
Sprache Getränkebezeichnung, Menge und Artikelnummer in deutscher
Sprache eine Buchstabenkombination
3.) als Bonierung für
Speisen:
Tischnummer in deutscher
Sprache Menge und Artikelnummer in arabischen
Ziffern unidentifizierbare chinesische Schriftzeichen in Klammer
geschrieben Kü. eine Buchstabenkombination mit k
4.) als Rechnung
Tischnummer Speisen und
Getränke mit Bruttopreis Summe
Die steuerliche Vertretung wurde darauf hingewiesen, dass
das EDV-System weder den Grundzügen ordnungsmäßiger
Datenverarbeitung gem. § 189 Abs. 3 HGB noch den Fachgutachten Nr. 58 und
Nr. 62 des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der
Wirtschaftskammer entspricht.
Die Systemprüfung wurde eingeschaltet. Diese stellte
fest, dass die Bw ein Kassensystem mit chinesischen Schriftzeichen zur
Bonierung, Tischverwaltung und Abrechnung verwendet. Nach Ansicht der BP ist das
das Programm entweder mittels Clipper oder einer ähnlichen DBF-Dateien
verwenden Programmiersprache erstellt worden.
Die in den DBF-Dateien gespeicherten Tageslosungen konnten
am Schirm sichtbar gemacht werden und ein von der Prüferin
ausgewählter Monat wurde mit den vorgelegten Unterlagen verglichen.
Differenzen traten dabei nicht auf.
Es wurde festgestellt, dass die Daten in jede Richtung
abänderbar sind. DBF-Dateien sind beispielsweise auch mit dem Programm
Excel zu ändern.
Eine Kontaktaufnahme mit dem Hersteller des Programms war
nicht erfolgreich, da die Firma nicht mehr existent ist.
d) Ermittlung der Erlöse: Bis 12/1997 wurden
die Erlöse von der steuerlichen Vertretung aus den ihm von der Bw zur
Verfügung gestellten Monatslosungen mit den spartenweise getrennten
Tageslosungen und zweitens aus den Scheckkarten- und Kreditkartenerlösen
ermittelt. Welche Aufzeichnungen oder welcher Aufteilungsschlüssel für
die im Nachhinein durchgeführte Aufteilung in 10% und 20%-igen Erlöse
aus den Scheckkarten- und Kreditkarteerlösen zu Grunde lag, konnte der BP
nicht vorgelegt respektive erklärt werden.
e) Inventuren: Die Inventuren entsprechen nicht den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Inventur. Zu diesen Grundsätzen
zählen insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Genauigkeit.
Die Inventur für das Jahr 1995 weist z.B. kein Geflügel auf, obwohl
der letzte Einkauf von 2,55 Geflügel am 30.12.1995 stattfand. Oder am
29.12.1995 wurden sechs Liter Eis eingekauft. In die Inventur für 1995
wurde das Eis nicht aufgenommen.
f) Verbuchung: Zwar sind täglich
Spartengetrennte Losungsaufzeichnungen vorhanden, die steuerliche Vertretung hat
jedoch die Gastroerlöse auf den Konten "Erlöse 10%" und
"Erlöse 20%" monatlich verbucht.
Den Grund für diese Vorgangsweise konnte die BP nicht
ermitteln. Tatsache ist jedoch, dass durch eine bewusste Verbuchung aller
20%-igen Spartenerlöse auf einem Konto trotz Vorliegen von getrennten
Grunddatenbeständen eine Vollständigkeitsüberprüfung sowie
eine herkömmliche Aufschlagsrechnung als Verprobungsmethode gänzlich
ineffizient gemacht wird.
g) Verprobung: Die BP führte eine Verprobung
der Küchenerlöse an Hand des Reiseinkaufs durch. Auf Grund der
abgegebenen Reismenge pro Portion wurde ein Verbrauch von 7 dag Jasminreis
für eine Portion angenommen. Diese 7 dag wurden von der steuerlichen
Vertretung als zu gering angesehen und es wurde ein
"Probereiskochen" durchgeführt. Obwohl der
Geschäftsführer wusste, dass die BP mit dem Steuerberater und einem
der beiden Geschäftsführer ein Probekochen durchführen will, der
Termin ca. 2 Wochen zuvor bekannt gegeben wurde, gab es in der Küche weder
einen Messbecher noch eine Waage. Die Menge Reis für eine Portion fertig
gekochten Reis wurde von der BP mit nach Hause genommen, abgewogen und
festgestellt, dass es etwas weniger als 10 dag Reis sind.
Anzumerken ist noch, dass der Reis vom
Geschäftsführer nicht so gekocht worden ist, als wenn der Reis
für die Gäste gekocht worden wäre, da der Reis nicht so
ausgedämpft worden ist. Wäre dies vom Geschäftsführer
gemacht worden, hätten die ca. 10 dag Reis für eineinhalb Portionen
gereicht. Dies wurde auch vom Geschäftsführer
bestätigt.
Aus dem jährlichen Reiseinkauf wurden die abgegebenen
Portionen ermittelt. Schwund wurde nicht berücksichtigt, da, wie oben
bereits angeführt, die Inventuren nicht ordnungsgemäß sind. Auch
wurde bei den Betriebsbesichtigungen festgestellt, dass gekochter Reis am
nächsten Tag weiter verwendet wird.
In der Kalkulation wurde auch berücksichtigt, dass das
Lokal bekannt für seine Nudelspezialitäten ist und dies auch
bewirbt.
Schätzungsverpflichtung: Aus den o.a. Punkten
hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung gem.
§ 184 Abs. 3 BAO zu schätzen, da die Bw Bücher und Aufzeichnungen
vorgelegt hat, die sachlich unrichtig sind und solche formellen Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung berechtigen
Mängel größeren Umfangs, gröberer Art und Systemmängel
auch zu einer tief greifenden Schätzung, somit zur Schätzung
größeren Umfanges. Insbesondere scheint es geboten, bei Beurteilung
der "Wesentlichkeit" eines formalen Mangels auch eine Ursache und
die durch bewusste Fehlerhaftigkeit beabsichtigte Wirkung und angestrebte in
Kauf genommene Tragweite in die Erwägungen mit ein zu beziehen. Bei
Beurteilung der Wesentlichkeit eines Mangels, Erheblichkeit und Bedeutsamkeit
von Mängeln kann auch die Frage, ob der Mangel auf ein erklärbares
Versehen zurück zu führen ist oder ob er Ausdruck eines geplanten,
bewussten, zielgerichteten Verhaltens ist, nicht außer Acht gelassen
werden.
Umsatzsteuer:
TZ 19 Umsatzzuschätzung lt. BP: Auf Grund des
in TZ 17 und 18 dargestellten Sachverhalts erfolgt die Ermittlung der
Umsätze durch die BP gem. § 184 Abs. 3 BAO durch Zuschätzung zu
den Umsätzen.
a) Umsatzerhöhung auf Grund des beschlagnahmten
Kontrollmaterials der PAST: Für den Zeitraum 10-12/1995, 1996 und
1997 wurden Schwarzeinkäufe bei den Sparten Bier und alkoholfreie
Getränke, in der Folge kurz SEK bezeichnet, der Bw festgestellt. Ausgehend
von den Schwarzeinkäufen wurden mittels eines Rohaufschlagsprozentsatzes,
welcher aus dem Journal stammt, die Umsatzerhöhungen für Bier und
alkoholfreie Getränke ermittelt.
|
|
10-12/1995
|
1996
|
1997
|
SEK
Bier
|
1.729,09
|
30.940,00
|
106.314,09
|
SEK
alkoholfrei
|
1.599,69
|
21.496,79
|
80.464,40
|
SEK
gesamt
|
3.258,40
|
52.436,79
|
186.778,49
|
Aufschlag
in %
|
427%
|
422%
|
422%
|
Nettoerlöse
|
13.913,37
|
221.283,25
|
788.205,23
|
20%
USt
|
2.782,67
|
44.256,65
|
157.641,05
|
Bruttoerlöse
|
16.696,04
|
265.539,90
|
945.846,27
Vorsteuerabzug: Der
ständigen Rechtsprechung des VwGH folgend ist rechtliche Voraussetzung
für den Vorsteuerabzug unter anderem, dass der Unternehmer, der an den den
Vorsteuerabzug beanspruchenden Unternehmer liefert, diesem eine Rechnung i.S.d.
§ 11 UStG ausstellt. Auf Antrag der Bw ist es möglich, dass
abzugsfähige Vorsteuern auch im Schätzungswege ermittelt werden
können, wenn es als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer
entsprechende Vorsteuern in Rechnung gestellt wurden. Da es im
gegenständlichen Fall als erwiesen erscheint, dass die Rechnungsausstellung
durch das liefernde Unternehmen an die Bw auf Wunsch des Empfängers
unterblieb, kann kein Vorsteuerabzug gewährt werden.
b) Umsatzerhöhung, ermittelt aus dem
Reiseinkauf: Die BP ermittelte den Reiseinkauf sowie aus den
gezählten Nudelgerichten - oft wurden Nudelgerichte am Tisch gekocht
- bei der "inoffiziellen Betriebsbesichtigung", dass ca. 70 %
Reisgerichte und ca. 30 % Nudelgerichte serviert werden.
Aus dem Reiseinkauf wurden die Portionen ermittelt, pro
Portion wurden 10 dag berechnet.
|
|
Reiseinkauf
in kg
|
Portionen
|
1995
|
3.325,00
|
33.250,00
|
1996
|
5.225,00
|
52.250,00
|
1997
|
5.425,00
|
54.250,00
Unter der Annahme, dass 70 % der
abgegebenen Gerichte mit Reis serviert werden und 30 % Nudelgerichte sind, wurde
auf die gesamte jährliche Küchen-Portionsabgabe
hochgerechnet.
Die 10 %igen Erlöse lt. Konto wurden durch die Anzahl
der offenen Tage unter Berücksichtigung des Verkaufsstandes am R-Platz
dividiert und dies ergab einen täglichen
Küchenerlös.
Die von der BP hochgerechneten Portionen pro Tag
multipliziert mit S 68,00 ergeben die Erlöse pro Tag lt. BP.
Der Preis von S 68,00 wurde von der BP deshalb angesetzt,
da dies in etwa dem täglichen Menüpreis entspricht und die S 68,00 im
untersten durchschnittlichen Preisviertel lt. Speisekarte liegen.
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
Erlös
pro Tag lt. BP
|
9.452,00
|
13.872,00
|
14.484,00
|
Erlös
pro Tag lt. Bw
|
8.922,00
|
9.490,59
|
10.284,62
|
Differenz
netto
|
530,00
|
4.381,41
|
4.199,38
|
Differenz
x offene Tage
|
530x342
|
4381x365
|
4199x365
|
Umsatzerhöhung
netto lt. BP
|
181.260,00
|
1.599.065,00
|
1.532.635,00
|
10%
USt
|
18.126,00
|
159.906,50
|
153.263,50
|
Umsatzerhöhung
brutto lt. BP
|
199.386,00
|
1.758.971,50
|
1.685.898,50
c) Umsatzerhöhung
gesamt:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
Umsatzerhöhung
Pakt. a
|
13.913,37
|
221.283,25
|
788.205,23
|
Umsatzerhöhung
Pakt. b
|
181.260,00
|
1.599.065,00
|
1.532.635,00
|
Umsatzerhöhung
gesamt
|
195.173,37
|
1.820.348,25
|
2.320.840,23
Körperschaftsteuer:
TZ 23 Schätzung der Betriebsergebnisse: Die in
TZ 17 und 18 angeführten Mängel stellen einen gravierenden
Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung dar und erfordern eine Schätzung der Betriebsergebnisse
gem. § 184 BAO.
TZ 24 Wareneinkauf lt. Kontrollmaterial: Die von der
BP ermittelten "schwarzen Wareneinkäufe" incl. Umsatzsteuer
werden in der Mehr-/Wenigerrechnung aufwandswirksam angesetzt.
|
1995
|
3.910,08
|
1996
|
62.924,11
|
1997
|
224.133,71
Tz 25 Nachforderungen
Umsatzsteuer: Die Nachforderungen an Umsatzsteuer werden in folgender
Höhe gewinnmindern berücksichtigt.
|
1995
|
20.908,67
|
1996
|
204.178,15
|
1997
|
310.563,85
TZ 26 Nachforderungen
Kapitalertragsteuer: Die Nachforderungen werden in folgender Höhe
gewinnmindernd berücksichtigt:
|
1995
|
59.843,00
|
1996
|
602.630,00
|
1997
|
801.288,00
TZ 27 Berechnung der verdeckten
Ausschüttung Die Umsatzerhöhungen brutto stellen abzüglich
des nicht verbuchten Wareneinkaufes bei Bier und alkoholfreien Getränken
incl. Der Umsatzsteuer und der Kapitalertragsteuer verdeckte Ausschüttungen
dar, die bei Ermittlung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage
hinzuzurechen sind.
|
1995
|
272.015,00
|
1996
|
2.564.382,00
|
1997
|
3.205.151,00
TZ 31
Kapitalertragsteuer: Die verdeckten Ausschüttungen werden von 1995
bis 1997 der Gesellschafter -Geschäftsführerin SY und dem im
Prüfungszeitraum als Gesellschafter-Geschäftsführer tätigen
SLC zu gleichen Teilen zugerechnet.
Die verdeckten Ausschüttungen werden 1995 dem
Steuersatz von 22%, 1996 dem Mischsatz von 23,5% sowie 1998 dem Steuersatz von
25% unterzogen.
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
SY
|
136.007,50
|
1.282.191,00
|
1.602.575,50
|
SLC
|
136.007,50
|
1.282.191,00
|
1.602.575,50
|
Bemessungsgrundlage
|
272.015,00
|
2.564.382,00
|
3.205.151,00
|
Steuersatz
|
22,00%
|
23,50%
|
25,00%
|
Kapitalertragsteuer
|
59.843,00
|
602.630,00
|
801.288,00
|
|
|
|
|
SY
|
29.921,50
|
301.314,50
|
400.643,50
|
SLC
|
29.921,50
|
301.314,50
|
400.643,50
Die KEST 1.1. bis 30.6.1998
wurde wie folgt errechnet:
|
Umsatzerhöhung
Bier und alkoholfreie Getränke
|
245.760,14
|
20%
USt
|
49.152,03
|
Umsatzerhöhung
brutto
|
294.912,17
|
Wareneinsatz
incl. Getränkesteuer und Biersteuer
|
58.217,00
|
USt
aus Wareneinsatz
|
11.643,40
|
WES
brutto
|
69.860,40
|
Umsatz
brutto - WES brutto
|
225.051,77
|
Bemessungsgrundlage
f. verd. Ausschüttung
|
225.051,77
|
KEST
|
75.017,27
|
verdeckte
Ausschüttung
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300.069,04
In der frist und formgerechten
Berufung wird eingewendet, im Zuge der im Zeitraum August 1999 bis zum Februar
2000 durchgeführten BP seien Umsatz- und Wareneinsatzzurechnungen
vorgenommen worden, da seitens der Behörde vermutet werde, dass die
Wareneinkäufe bei der OB AG nicht zur Gänze in der Buchhaltung erfasst
worden seien und seien auch Zurechnungen auf Grund einer durchgeführten
"Reiskalkulation" vorgenommen worden Von der BP seien Excellisten
vorgelegt worden, die Daten aus Lieferscheinen von Lieferungen enthalten
sollten, die die Bw bezogen haben soll. Lt. Angaben des bzw. der
Geschäftsführer seien jedoch nur Lieferungen bezogen worden, die auch
in der Buchhaltung erfasst wurden und wurden von der OB AG Waren nur unter einer
Kundennummer bezogen. Trotz mehrmaliger Aufforderung hätten von der BP
keine stichhaltigen Beweise für "Schwarzeinkäufe"
vorgelegt werden können. Das wären etwa unterschriebene Lieferscheine,
Aussagen von LKW-Fahrern, in denen namentlich die Klienten genannt worden seien
etc. Es sei immer nur behauptet worden, dass der Behörde Unterlagen
vorlägen, die den eindeutigen Nachweis von Schwarzlieferungen an die
Klientin beinhalten sollten. Die Zurechnungen an Wareneinkäufen und
Umsätzen seien lediglich auf Grund von Behauptungen vorgenommen
worden.
Weiters seien mangels ordnungsmäßiger
Buchführung weitere Umsatzzuschätzungen auf Grund einer
Reiskalkulation vorgenommen worden. Dabei sei versucht worden, auf Grund der
eingekauften Reismenge auf die Erlöse hoch zu rechnen. Hierzu sei
ausgeführt, dass der dabei vorgenommene Ansatz keinen Eigenverbrauch und
keine Personalverpflegung berücksichtige, weiters keinen Schwund. Lt.
Aussage des Geschäftsführers würden immer wieder große
Mengen Reis vernichtet, dass diese am nächsten Tag nicht mehr
verkäuflich seien. Auch würden die Dienstnehmer täglich
große Mengen Reis essen. Es handle sich hierbei um ein
Grundnahrungsmittel. Auch sei der Ansatz von 70% Reisgerichten aus der Luft
gegriffen und durch keine festgestellten Tatsachen bewiesen und ermittelbar. Der
Anteil der Reisgerichte könne auch 80 bis 90% betragen.
Im laufenden Geschäftsbetrieb würden immer alle
Bestellungen der Gäste im Computer boniert. Dies sei auch dadurch
nachgewiesen worden, dass im Zuge der Betriebsbesichtigung die Bonierung einer
Konsumation der BP, die diese vor Prüfungsbeginn im Lokal getätigt
hätten, vorgenommen worden sei. Diese Tatsache, die im BP-Bericht
unerwähnt bleibe, zeige deutlich, dass die Bonierungen vollständig
erfolgt seien. Die Buchhaltung sei somit sehr wohl ordnungsgemäß und
eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen nicht zulässig.
Auch sei versucht worden, durch eine Prüfung des
Bonierungssystems die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in Frage
zu stellen. Seitens der Groß-BP Wien-Körperschaften
(Systemprüfung) sei festgestellt worden, dass beim Vergleich des
Datenmaterials keine Differenzen festgestellt worden seien. Allein die Tatsache,
dass der Programmhersteller nicht hätte aufgefunden werden können,
stelle die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen noch nicht in Frage.
Die Klienten könnten nicht dafür "bestraft" werden (durch
eine Umsatzzuschätzung), weil die Lieferfirma der Software für die
laufende und vollständige Umsatzerfassung nicht mehr
existiere.
Was die Erfassung der Einnahmen "R-Platz"
betreffe, seien hierbei, da kein Computer vorhanden gewesen sei, die Erlöse
mittels täglichen Kassasturz ermittelt und in einer Liste erfasst worden.
Diese Liste sei Grundlage für die Erfassung dieser Erlöse in der
Buchhaltung gewesen.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der
Kassastand keinen Anlass zum Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen geben
könne. Der im BP-Bericht erwähnte hohe Kassastand habe nur kurze Zeit
bestanden. Es könne in keiner gesetzlichen Bestimmung eine Verpflichtung
zur Einzahlung von Bargeld auf ein Bankkonto gefunden werden.
Eine Zuschätzung zu den Umsätzen sei im Zuge
einer Prüfung nach § 99 FinStrG ohne eindeutigen Nachweis nicht
denkbar. Dieser Nachweis sei seitens der BP nicht bzw. nicht ausreichend
erbracht worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die
Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder
berechnen kann, zu schätzen. Dabei ist auf alle Umstände Bedacht zu
nehmen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind (Abs. 2).
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen (Abs. 3).
Eine Schätzung ist keine Ermessensentscheidung,
sondern ein Akt der Tatsachenfeststellung und nicht ein solcher der freien
Willensbildung oder Willensentfaltung der Abgabenbehörde.
Da die Wirtschaftsabläufe in der Vergangenheit liegen,
die buchmäßig festgehaltenen Vorgänge aber in der Gegenwart zu
beurteilen sind, kann niemals mit Gewissheit die Aussage gemacht werden, die
Buchhaltung sei vollständig und habe umfassend, lückenlos und richtig
die tatsächlichen Gegebenheiten, Vorgänge, Veränderungen und
Verhältnisse erfasst und festgehalten.
Die Berufungsausführungen gehen einerseits in die
Richtung, dass Schwarzeinkäufe bei der Fa OB AG nicht erfolgt seien bzw.
seitens der BP nicht nachgewiesen werden konnten.
Andererseits werde versucht, die Unrichtigkeit der
Kalkulation der BP aufzuzeigen.
Auch wird in der Berufung ausgeführt, dass das
Bonierungssystem der Bw ordnungsgemäß sei.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die
Schätzungsberechtigung dem Grunde nach nicht nur auf Grund der
festgestellten Schwarzeinkäufe bei der Fa. OB AG, sondern auch auf Grund
der festgestellten Buchführungsmängel ergibt. Einer dieser
Buchführungsmängel sind die fehlenden Aufzeichnungen der Erlöse
resultierend aus den Schwarzeinkäufen.
Die von der BP festgestellten Buchführungsmängel
wurden mit Ausnahme der Schwarzeinkäufe bei der Fa. OB AG im Einzelnen
nicht bestritten. Gegen die Nichtordnungsmäßigkeit des Kassabuches
wurden keine Einwendungen erhoben.
Bezüglich der Losungserfassung des Standes am R-Platz
wird in der Berufung lediglich ausgeführt, dass die Losungen durch
Kassasturz ermittelt wurden. Dabei wird jedoch übersehen, dass
Grundaufzeichnungen auch bei Losungsermittlung durch Kassasturz erforderlich
sind. Es muss jedenfalls erkennbar sein, wie viel Wechselgeld sich vor Beginn
des Verkaufes in der Kassa befunden hat. Es kann wohl nicht davon ausgegangen
werden, dass jeder Käufer immer den genauen Betrag bezahlen kann und
Wechselgeld nicht erforderlich sei. Derartige Aufzeichnungen wurden aber nicht
vorgelegt.
Einer Veranstaltung in Wi vom 12. - 14.9.1997 sind
keine Losungen zugeordnet, obwohl die Bw dort einen Stand betrieben hat. Die
Kosten für den Stand ergeben sich auf Grund einer Eingangsrechnung der Fa
RP vom 3.9.1997, in der die Standmiete für diesen Stand verrechnet wird.
Erst durch diese Eingangsrechnung erlangte die BP Kenntnis, dass die Bw auf
dieser Veranstaltung einen Stand betrieben hat. Gegen diese Feststellungen
wurden seitens der Bw keine Einwendungen erhoben.
Aber auch die Ordnungsmäßigkeit der Bonierung
und der Losungserfassung konnte nicht festgestellt werden. Beim Ortsaugenschein
hat die BP festgestellt, dass zwar eine bei uns gängige Tastatur verwendet
wird, am Bildschirm aber chinesische Schriftzeichen erscheinen.
Die BP hat festgestellt, dass die mittels EDV erfassten
Daten erst ab 8/1996 vorhanden sind. Die Daten betreffend vorausgegangen
Zeiträume sind nicht mehr vorhanden, da das Computersystem umgestellt
wurde. Daraus kann ersehen werden, dass die Daten nicht vollständig mittels
EDV erfasst sind. Auch sind die auf der Festplatte vorhandenen Daten nicht
gesichert.
Das EDV-System der Bw entspricht weder den Grundzügen
ordnungsmäßiger Datenverarbeitung gem. § 189 Abs. 3 HGB noch den
Fachgutachten Nr. 58 und 62 des Fachsenates für Betriebswirtschaft und
Organisation der Wirtschaftskammer. Das Programm ist entweder mittels Clipper
oder einer ähnlichen Programmiersprache, die DBF-Dateien verwendet,
erstellt worden.
Die in DBF-Dateien gespeicherten Daten sind nach jeder
Richtung abänderbar, z.B. auch mit dem Programm Excel. Es ist daher nicht
verwunderlich, dass seitens der BP keine Abweichungen der eingegebenen Daten und
der überprüften Daten festgestellt werden konnte, da die Daten im
Nachhinein nach jeder Richtung abänderbar sind. Diese Form der Erfassung
wäre nur dann den Grundsätzen entsprechend, wenn gewährleistet
ist, dass die Daten im Nachhinein nicht verändert werden können.
Darüber hinaus werden bei Dateneingabe keine Ausdrucke für die
Buchhaltung gemacht.
Hinsichtlich des Vorbringens in der Berufung, die Bw habe
keine Schwarzeinkäufe getätigt bzw. habe die BP trotz mehrmaliger
Aufforderung keine stichhaltigen Beweise vorgelegt, ist auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2003, 2001/15/0144 zu verweisen. Auch nach
dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt gab es
Kontrollmitteilungen betreffend die Lieferfirma B-AG, wonach sog.
"Graulieferungen" an Kunden erfolgt seien. Der Beschwerdeführer
brachte in diesem Verfahren vor, es müsse sich um einen Fehler in der Liste
handeln, die Excel-Dateien seien fehlerhaft. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde
jedoch die in diesem Verfahren von der belangten Behörde geschilderte
Methode der Warenbestellung und Warenlieferung nicht in Zweifel gezogen. Demnach
gründete die belangte Behörde ihre rechtliche Würdigung zu Recht
auf die Tatsache, dass die im EDV-Bestand der B-AG unter der jeweiligen
Kundennummer angeführten Barverkäufe mit den unter seiner Kundennummer
angeführten auf Rechnung erfolgten und von ihm verbuchten Lieferungen
verknüpft seien. Diese Praktiken seien in der B-AG durch Zeugenaussagen von
Angestellten belegt worden. Hinsichtlich der offiziellen Lieferungen habe sich
eine genaue Übereinstimmung mit den Aufzeichnungen des Bf
gefunden.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet diese
rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Richtigkeit der
Excel-Tabellen hinsichtlich der von der Bw getätigten Schwarzeinkäufe
nicht in Zweifel zu ziehen ist. Dass die Excel-Tabellen von der BP der Bw zur
Kenntnis gebracht wurden, wird nicht bestritten.
Auf Grund der oben angeführten
Buchführungsmängel liegt die Schätzungsberechtigung dem Grunde
nach vor.
Als Grundlage für die Umsatzzuschätzungen wurden
seitens der BP einerseits die Schwarzeinkäufe herangezogen, andererseits
hat die BP eine Kalkulation auf Grund der eingekauften Reismenge
durchgeführt.
Schwarzeinkäufe: Die BP hat für die
Sparten Bier und alkoholfreie Getränke die Höhe der
Schwarzeinkäufe festgestellt. Auf Grund des Journals hat die BP einen
Rohaufschlagsprozentsatz ermittelt und diesen auf die Schwarzeinkäufe
angewandt. Dadurch gelangte die BP zu einem Nettoumsatz basierend auf den
Schwarzeinkäufen und hat diese Nettoumsätze den erklärten
Umsätzen hinzugerechnet.
Gegen diese Schätzungsmethode der BP bestehen keine
Bedenken, da die Rohaufschläge angewandt wurden, die die Bw erklärt
hat und die sie auf die erklärten Einkäufe von Bier und alkoholfrei
Getränke angewandt hat. Diese Schätzungsmethode widerspricht auch
nicht den Denkgesetzen.
Reiskalkulation: Bei der Schätzung des Umsatzes
auf Grund der eingekauften Reismenge, ging die BP davon aus, dass 70 % der
servierten Speisen Reisgerichte und 30 % Nudelgerichte sind. Zu dieser
Feststellung gelangte die BP auf Grund einer Zählung während einer
Betriebsbesichtigung. Weiters ging die BP davon aus, dass in einem
China-Restaurant, das für seine Nudelspezialitäten bekannt ist,
zumindest zu 30 % auch Nudelgerichten verkauft werden.
Würde man den Berufungsausführungen folgen, dass
der Anteil der Reisgerichte auch 80 oder 90 % betragen könne, würde
dies dazu führen, dass der Umsatz noch höher zu schätzen
sei.
Als Reismenge pro verkauften Reisgericht wurden von der BP
10 dag angenommen. Tatsächlich wurde jedoch festgestellt, dass eine
Reismenge von 10 dag für ca. 1 1/2 Portionen gereicht hätte. Wenn die
BP trotzdem die 10 dag Reis pro Portion berücksichtigte, dann nur aus dem
Grund, da sie die für die Bw günstigere Variante gewählt
hat.
Weiters ermittelte die BP einen Durchschnittspreis von S
68,00 pro Menü.
Den weiteren Einwendungen, es sei kein Schwund,
Eigenverbrauch oder Personalverpflegung berücksichtigt worden ist entgegen
zu halten, dass darüber keine Aufzeichnungen geführt wurden. Weiters
wurde von der BP festgestellt, dass gekochter Reis, der am Vortag nicht
verwendet wurde, am nächsten Tag weiterverwendet werden konnte und auch
tatsächlich weiterverwendet wurde. Der in der Berufung angeführte
Schwund liegt somit nicht vor.
Bezüglich Eigenverbrauch und Personalverpflegung
wurden keine Aufzeichnungen geführt und wurde bisher weder ein
Eigenverbrauch noch eine Personalverpflegung erklärt.
Die von der BP angewandte Schätzungsmethode ist
nachvollziehbar und widerspricht nicht den Denkgesetzen.
Verdeckte Ausschüttung: Von der BP wurden die
Umsatzerhöhungen abzüglich des nicht verbuchten Wareneinkaufes bei
Bier und bei alkoholfreien Getränken inklusive der Umsatzsteuer und der
Kapitalertragsteuer als verdeckte Ausschüttungen angesetzt.
Auch diese Berechnung widerspricht nicht den
Denkgesetzen.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 28.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BuchführungsmängelGrundlosungsaufzeichnungenSchwarzeinkäufeSchätzungSchätzungsmethodeSchätzungsverpflichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1909-W/02
- Stammnummer
- 18756
- Gültig
- 28.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF