Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1618-W/02
Schätzung bei Betrieb der Althaussanierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1618-W/02vom 21.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 1991 des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk entschieden:
Der
angefochtene Bescheid betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 1991 wird
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. war seit 27. Juli 1983
im Bereich der Althaussanierung unter der Firma A. tätig und erzielte neben
Einkünften aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung, sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Bereich der Tätigkeit
der Althaussanierungsfirma erklärte die Bw. im Zeitraum 1983 bis 1989
nachfolgende (hauptsächlich negative) Einkünfte, die
erklärungsgemäß veranlagt wurden.
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Jahr
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Gewinn
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Verlust:
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1983
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28.379,00
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1984
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317.890,00
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1985
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94.269,00
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1986
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355.346,00
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1987
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310.053,00
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1988
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193.489,20
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1989
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381.404,00
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GESAMT
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1.624.072,00
Für die Jahre 1990 bis
1992 unterließ es die Bw. Abgabenerklärungen beim Finanzamt
einzureichen.
In dem gem. § 200 Abs. 1
BAO vorläufig erlassenen Einkommensteuerbescheid vom 12. 1. 1994 wurden
seitens des Finanzamtes für das Jahr 1991 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(gem. § 184 BAO) in Höhe von
S 275.000,00 festgesetzt.
In der Berufung vom 21. 2. 1994
wurde gegen diesen Bescheid mit Bescheid gem. § 276 BAO vom 24. 1. 1996
stattgegeben und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorläufig mit
S 31.178,00 festgesetzt.
Mit Beginn des Jahres 1998
wurde ein Prüfungsverfahren über die Jahre 1990 bis 1992 eröffnet
und die Bw. davon schriftlich verständigt. Trotz mehrmaliger Aufforderung
kam die Bw., dem Ersuchen der Betriebsprüfung, die für die
Prüfung relevanten Unterlagen vorzulegen, nicht nach.
Als Ergebnis der
Betriebsprüfung wurden die Einkünfte aus der Betätigung im
Bereich der Althaussanierung im Prüfungszeitraum mit S 150.000,00 pro Jahr
im Schätzungswege festgesetzt, und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
für das berufungsgegenständliche Jahr in Höhe von
S 181.178,00 ermittelt.
Die Berufung gegen die
endgültigen Bescheide des Jahres 1991 richtet sich gegen die aufgrund der
Betriebsprüfung festgesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v.
S 181.178,00.
Es wurde beantragt die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit S 31.178,00, d. h. ohne die Gewinne aus
der "Althaussanierung" geschätzt in Höhe von S 150.000,00
anzusetzen.
Begründend wird
angeführt, dass ein Gewerbebetrieb aus
der "Althaussanierung" zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr vorgelegen sei.
Die gewerbliche Tätigkeit der "Immobilien - Developement" sei in den 80-er
Jahren von der Bw. begonnen worden, habe sich jedoch als "wirtschaftliches
Debakel" herausgestellt.
In Folge der wirtschaftlichen
Probleme bei der Bw. und der zwangsweisen Räumung des Büros am D.
Platz seien alle Unterlagen in Kartons bei einer Spedition eingelagert worden.
Auf Grund der mangelnden finanziellen Möglichkeit, die Speditionsrechnungen
zu bezahlten, sei der Bw. die Zugriffsmöglichkeit auf ihre
Unterlagen versagt gewesen. Dadurch sei
im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens der Eindruck entstanden, dass die
Unterlagen mutwillig nicht vorgelegt worden seien, so dass es zur Schätzung
von Gewinnen aus dieser Tätigkeit gekommen sei.
Der Bw. seien folgende
Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile zur Verfügung
gestanden:
1/3
Liegenschaftsanteil in 1150 Wien, D. Platz 5. Der Liegenschaftsanteil sei am 12.
3. 1992 verkauft worden, sodass dieser
danach nicht mehr zur Einkunftserzielung zur Verfügung gestanden sei.
Die
Liegenschaft in 1150 Wien, G. Gasse 53 sei am 11. 11. 1990 verkauft worden.
Von
der Liegenschaft in 1160 Wien, F. Gasse 41 seien 2 Tops am 2. 3. 1990 bzw. 24.
10. 1990 verkauft worden, ein weiteres Top sei am 29. 8.
1991 verkauft worden, die restlichen
zwei Tops wurden am 30. 7. 1992 bzw. 2.
9. 1992 verkauft worden.
Die
Wohnung in 1140 Wien, H. Straße 55, Top 15 diene eigenen Wohnzwecken, Top
16 habe zwangsweise veräußert werden müssen.
Vom
Liegenschaftsanteil in 1090 Wien, H. Gasse 5 habe die Bw 2 Tops am 24. 4. 1991
bzw. am 31. 1. 1991
verkauft.
Bei
dem verbleibenden Liegenschaftsanteil handle es sich um einen unausgebauten
Dachboden, dessen Veräußerung eine Parifizierung voraussetze, die
jedoch, obwohl das vorläufige Nutzwertfeststellungsverfahren seit geraumer
Zeit abgeschlossen sei, wegen Einsprüchen der Mieter, bzw. des
künftigen Miteigentümers bisher noch immer nicht beendet sei, sodass
die Veräußerung nicht möglich sei.
Aus den geschilderten
Gründen ergebe sich, dass die Bw. neben ihren Einkünften aus dem
damaligen Dienstverhältnis lediglich Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung bzw. allenfalls Einkünfte im Sinne des § 30 EStG erzielt
habe, bzw. wären diese in Form von Feststellungsverfahren zu erfassen
gewesen, sodass für eine gewerbliche "Althaussanierung" kein Raum mehr
verbleibe.
Die Betriebsprüfung
verweise in seiner Stellungnahme zur Berufung ausdrücklich darauf, dass die
Bw. einerseits im Berufungsverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide 1993 die
Aufgabe der Tätigkeit aus Althaussanierung mit dem Jahre 1993 angegeben
habe. Weiters habe die Bw. zwar gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 berufen,
nicht aber gegen den auf Grund der Betriebsprüfung erlassenen
Einkommensteuerbescheid des Jahres 1992. Auch der Umstand, dass in der Berufung
ausgeführt werde, dass die dort angeführten Wohnungen
größtenteils erst im Jahre 1992 veräußert worden seien,
spreche für die aufrechte Tätigkeit der Althaussanierung im Jahre
1991.
Im Laufe des Verfahrens vor dem unabhängigen
Finanzsenat wurde der Bw. die Stellungnahme der Betriebsprüfung zur
Kenntnisnahme übermittelt, jedoch langte bis dato keine Antwort ha. ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 184 Abs. 3 BAO ist u.a. dann zu schätzen,
wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Eine Schätzung ist, wie aus den Bestimmungen des
§ 184 BAO erhellt, keine Ermessensentscheidung. Die Abgabenbehörde
hat, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder
berechnen kann, diese zu schätzen. Eine Schätzung ist somit ein Akt
der Tatsachenfeststellung und
nicht ein solcher der freien Willensbildung oder Willensentfaltung der
Abgabenbehörde.
Da die Wirtschaftsabläufe der Vergangenheit
angehören, die buchmäßig festgehaltenen Vorgänge aber in
der Gegenwart zu beurteilen sind, kann niemals mit Gewissheit die Aussage
gemacht werden, die Buchhaltung sei vollständig und habe umfassend,
lückenlos und richtig die tatsächlichen Gegebenheiten, Vorgänge,
Veränderungen und Verhältnisse erfasst und festgehalten.
Ziel der Schätzung ist es, mit ihrer Hilfe der
Wahrheit möglichst nahe zu kommen.
Die Schätzung soll der
Ermittlung derjenigen Besteuerungsgrundlagen
dienen, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für
sich haben (VwGH 25. 11. 1994, 92/17/0030).
Nach
der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass wer ungewöhnliche und
unwahrscheinliche Verhältnisse behauptet, hiefür den Nachweis zu
erbringen hat. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der
materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder
Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Diese Unsicherheit wird umso
größer sein, je geringer die Anhaltspunkte sind, von denen aus
schlüssige Folgerungen gezogen werden können. Der
verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt das Ergebnis einer Schätzung
dahingehend
,
ob es auf Grund schlüssiger, somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen
menschlichen Erfahrungsgut entsprechender Erwägungen der Behörde
zustande gekommen
ist.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus
folgendes:
Das Finanzamt erließ den streitgegenständlichen
Bescheid gem. § 200 Abs. 2 endgültig, ohne jedoch einen Hinweis auf
die Feststellungen im Betriebsprüfungsverfahren zu geben.
Im gem. § 150 BAO von der Betriebsprüfung
erstellten Bericht, wird die Beweiskraft der
Buchführung in Folge formeller und materieller
Mängelin Zweifel
gezogen und diese als nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 131 BAO
beurteilt.
Begründend werden in Tz. 14 des Berichtes Mängel
der Buchführung festgestellt, und ausgeführt, dass die Bw. dem
Ersuchen zur Vorlage der prüfungsrelevanten Unterlagen nicht nachgekommen
sei, weshalb vom Vorliegen formeller und materieller Mängel ausgegangen
wurde. Als Folge dieser wurde der Gewinn aus der Tätigkeit der
Althaussanierung in Höhe von S 150.000,00 festgesetzt. Bezüglich der
Ermittlung dieses Gewinnes werden jedoch im Bericht der Betriebsprüfung
keine Ausführungen gemacht. Wie die Betriebsprüfung ohne Prüfung
der Bücher, da diese nicht übermittelt bzw. von der Bw. nicht erstellt
wurden, eine Prüfung der formellen und materiellen Richtigkeit dieser
durchführen konnte, ist dem unabhängigen Finanzsenat nicht
verständlich. Eine Prüfung der formellen bzw. materiellen Richtigkeit
der Buchführung setzt jedenfalls die Existenz von Büchern und
Aufschreibungen voraus.
Die Bw. erblickt im Vorgehen der Betriebsprüfung einen
Akt der "strafweisen Schätzung". Die Tatsache, dass die Bw. in den Jahren
ab 1989 keine Abgabenerklärungen eingereicht hat, wird von der Bw. mit der
Einstellung dieser Tätigkeit begründet. Diesbezüglich wurden von
der Betriebsprüfung keinerlei Erhebungen getätigt, sodass das
Finanzamt nicht berechtigt war draus eine Schätzungsberechtigung für
das Jahr 1991 abzuleiten (im Jahr 1993 wurde diese Tätigkeit nach Vermutung
der Betriebsprüfung eingestellt).
Weiters wurden seitens der Betriebsprüfung keinerlei
Feststellungen dahingehend getroffen, ob im streitgegenständlichen Zeitraum
eine Tätigkeit im Bereich der Althaussanierung tatsächlich
ausgeübt wurde.
Vielmehr geht die Betriebsprüfung davon aus, dass die
Nichtabgabe der Abgabenerklärungen eine Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen in Höhe eines Gewinnes von S 150.000,00 (nicht
näher begründet) zur Folge habe.
Eine Schätzung ist, wie aus den Bestimmungen des
§ 184 BAO erhellt, keine Ermessensentscheidung. Die Abgabenbehörde
hat, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder
berechnen kann, diese zu schätzen. Eine Schätzung ist somit ein Akt
der Tatsachenfeststellung und
nicht ein solcher der freien Willensbildung oder Willensentfaltung der
Abgabenbehörde.
Für den vorliegenden Fall wird seitens der
Betriebsprüfung auf die Frage der Beendigung der Tätigkeit nicht
eingegangen. Die Aussage der Bw. im Verfahren die Einkommensteuer 1993
betreffend, die Tätigkeit erst 1993 aufgegeben zu haben, ist als Nachweis
dafür, dass die Tätigkeit tatsächlich im Jahre 1991 noch
ausgeübt wurde, nicht ausreichend, um eine Schätzung für das Jahr
1991 zu begründen.
In der Stellungnahme der Betriebsprüfung wird
ausgeführt, dass die Bw. zwar gegen den Einkommensteuerbescheid 1991, nicht
aber gegen jene der Jahre 1990 und 1992 berufen habe und daraus abgeleitet, dass
"in jedem Fall nicht ausgeschlossen werden könne, dass Einkünfte aus
der Althaussanierungsfirma noch bis zum Jahre 1992 angefallen" seien.
Der Hinweis, dass nicht ausgeschlossen werden könne,
dass Einkünfte aus dem Bereich der Althaussanierung getätigt wurden,
stellt keinen Nachweis dar, dass derartige Geschäfte getätigt wurden.
Einen solchen hätte die Betriebsprüfung aufgrund ihres Verfahrens
liefern müssen. Im Gegensatz zu der Behauptung der Betriebsprüfung ist
aus dem vorgelegten Akt ersichtlich, dass die Bw. auch gegen die
Einkommentsteuerbescheide der Jahre 1990 und 1992 das Rechtsmittel der Berufung
erhoben hat.
Zusammenfassend sind nach der
Diktion des § 289 Abs. 1 BAO seitens der Abgabenbehörde erster Instanz
Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen worden, bei deren Durchführung
ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, weswegen
die angefochtenen Bescheide von der Abgabenbehörde zweiter Instanz unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufzuheben waren.
Wien,
21. 4. 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1618-W/02
- Stammnummer
- 9431
- Gültig
- 21.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF