Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1607-W/02
1. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen aufgrund Nichtaufbewahrung von Grundlosungsaufzeichnungen und anderen Buchführungsmängeln. 2. verdeckte Gewinnausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1607-W/02vom 21.07.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Tz 17 Grundlosungsaufzeichnungen: Dazu sei zu bemerken, dass die Schmierzettel auch der Organisation des Geschäftsbetriebes dienten und die Tageslosung in vielen Fällen auch aus dem "Stand" ermittelt würde. Im Übrigen sei eine Aufbewahrung auch deshalb unterlassen worden, weil die Schmierzettel kein Datum enthielten und daher für die Abgabenbehörde wertlos seien. Den Aufzeichnungspflichten sei durch Standlisten genüge getan worden.
Tz 18 Schwarzeinkäufe: Der vorgeschlagenen Vorgangsweise des Behördenvertreters hätte die Bw wenig abgewinnen können. Eine sinnvolle und organisatorisch weniger aufwändige Trennung des betrieblichen und des privaten Einkaufs schien der Bw vielmehr der dargestellte Weg. Die Scheinnamen seien wohl gewählt worden, um Missverständnissen vorzubeugen, wie sie nur dieser BP unterliefen.
Tz 20 Vermögensunterdeckungen: Die Behauptung der Bp, der steuerliche Vertreter gleiche Vermögensunterdeckungen einzelner Gesellschafter mit anderen aus, entspreche nicht den Tatsachen. Im Prüfungszeitraum wiesen alle Gesellschafter Überdeckungen aus:
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Adlabert Ka
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1994-97
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Überdeckung
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516.757,00
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Ahmned ED
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1995-97
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Überdeckung
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33.274,00
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Da Hamdy
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1995-97
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Überdeckung
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20.538,00
Dass in jedem Jahr im einzelnen eine Überdeckung vorliegen müsse, werde aus den Erfahrungen des täglichen Lebens bestritten.
Da Adlabert Ka nicht auch über seine privaten Obliegenheiten Buch führe, könne er seine privaten Transaktionen im einzelnen nicht nachweisen. Als Hinweis zur Erweiterung der Vermögensdeckungsrechnung mögen der BP dienen:
- Aufnahme und Rückzahlung von Privatkrediten
- Einnahmen aus der Rückahlung und Aufnahme von Privatdarlehen
- Einnahmen aus dem Verkauf weiterer Grundstücke.
Die Geldeinkünfte des Gesellschafters Da Hamdy aus ET seien unschwer nachweisbar.
Da die einzelnen Gesellschafter im Prüfungszeitraum auch ohne weitere Nachweise Überdeckungen aufwiesen, ergebe sich keine Schätzungsberechtigung.
Tz 21 Pizzakalkulation:
1996: Die Richtigkeit der alternativen Berechnung werde augenscheinlich auch durch den Abgabenvertreter nicht bezweifelt.
1997: Wie in der Berufung erwähnt, habe auch der steuerliche Vertreter Zweifel an der Vollständigkeit des Wareneingangs "sonstige Küche" eingeräumt, wenngleich seine Vollständigkeit denkmöglich dargestellt worden sei.
Ursache für die Verkürzung des Warenseinsatzes könne jedoch das Bemühen um die Darstellung eines verbesserten Jahresergebnisses im Hinblick auf den beabsichtigten Betriebsverkauf sein.
Zusammenfassend stelle die in der Berufung gewählte Textierung der Tz 21 wohl das Bemühen um einen Konsens mit der Abgabenbehörde dar.
Tz 22 Hinzurechnung der Vermögensunterdeckung:
1995: Mit Ausnahme der privaten Geldflüsse des Adalbert Ka hätten alle Nachweise erbracht werden können. Deren Nachweis sei aus den beschriebenen Gründen nicht vorgesehen und könne keinem Abgabepflichtigen zum Nachteil gereichen.
1996: Da 1996 keiner der Gesellschafter eine Unterdeckung aufweise und die alternative Pizzakalkulation plausibel sei, könne keine Umsatzzurechnung erfolgen.
Tz 32 Forderungsverzicht: Dem Gesellschafter Adalbert Ka sei durch den Forderungsverzicht folgender "Vorteil" erwachsen:
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Ersaprte Zuschüsse in Adalbert Ka GesmbH
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160.000,00
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Kontoschließung Bw
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166.000,00
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- 6.000,00
Adalbert Ka sei somit kein Vorteil erwachsen.
Dass die BP einen Aufwand zum Abzug nicht zulassen wolle, dessen Ertrag ordnungsgemäß in der Adalbert Ka GesmbH versteuert worden sei, bleibe an dieser Stelle unkommentiert.
Über die Berufung wurde erwogen:
Schätzung: Gem. § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei ist auf alle Umstände Bedacht zu nehmen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weiteer Auskunft über Umstände veweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind (Abs. 2).
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3).
Eine Schätzung ist keine Ermessensentscheidung, sondern ein Akt der Tatsachenfeststellung und nicht ein solcher der freien Willensbildung oder Willensentfaltung der Abgabenbehörde.
Da die Wirtschaftsabläufe in der Vergangenheit liegen, die buchmäßig festgehaltenen Vorgänge aber in der Gegewart zu beurteilen sind, kann niemals mit Gewissheit die Aussage gemacht werden, die Buchhaltung sei vollständig und habe umfassend, lückenlos und richtig die tatsächlichen Gegebenheiten, Vorgänge, Veränderungen und Verhältnisse erfasst und festgehalten.
Die von der BP festgestellten Mängel liegen vor.
Grundlosungsaufzeichnungen: In der Berufung bzw. in der Stellungnahme wird nicht bestritten, dass die Grundlosungsaufzeichnungen nicht aufbewahrt wurden. In der Berufung wird sogar die Meinung vertreten, die Bw sei nicht verpflichtet, die Schmierzettel aufzubewahren.
Die Erfassung mittels Standlisten dient in erster Linie der Kontrolle der Kellner. Über den Verbrauch der Waren wird in erster Linie die abgelieferte Losung überprüft. Standlisten stellen aber keine Grundlosungsaufzeichnungen dar.
Die Schmierzettel stellen somit Grundlosungsaufzeichnungen dar und hätten aufbewahrt werden müssen. Auf die Ausführungen im BP-Bericht wird hingewiesen.
Schwarzeinkäufe: Es wird nicht bestritten, dass unter verschiedenen Namen bei der Fa OB eingekauft wurde.
Im BP-Bericht ist ausführlich dargestellt, dass die in der Berufung angeführte Vorgangsweise unglaubwürdig ist, weshalb auf die Ausführungen im BP-Bericht und in der Stellungnahme zur Berufung hinzuweisen ist.
Inventurmängel: Dass diese vorliegen, wird nicht bestritten.
Die Schätzungsberechtigung dem Grunde nach ist somit gegeben.
Ziel der Schätzung ist es, mit ihrer Hilfe der Wahrheit möglichst nahe zu kommen.
Die Schätzung soll der Ermittlung jener Besteuerungsgrundlagen dienen, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (vgl. VwGH vom 25.11.1994, 92/17/0030).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen, da es im Wesen einer jeden Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebenisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. VwGH vom 14.5.1991, 89/14/0195; 5.11.1991, 91/14/0049; 25.2.1994, 93/17/0407; 27.4.1995, 94/17/0140).
Die Wahl der Schätzungsmethode stehtt der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (vgl. VwGH vom 27.4.1994, 92/13/0011, 94/13/0094; 15.5.1997, 95/15/0093,95/13/0191; 15.7.1998, 95/13/0286).
Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. VwGH vom 2.6.1992,87/14/0160, 22.2.1995, 95/13/0016; 25.6.1998, 97/15/0218).
Die Schätzung nach dem Lebensaufwand (den Lebenshaltungskosten) hat - abgesehen von allgemeinen Erfahrungswerten - insbesondere die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen. Auch wenn die Partei - allerdings nur im Rahmen des Zumutbaren - eine Mitwirkungspflicht im Schätzunsverfahren trifft, besteht dennoch keine den Lebensaufwand betreffende Beweisvorsorgepflicht (keine Pflicht der Partei, ihre Lebenshaltungskosten aufzuzeichnen, etwa ein Haushaltsbuch zu führen).
Bei einer kalkulatorischen Schätzung wird z.B. ein Teilumsatz mit Hilfe eines Rohausfschlages auf eine geeignete Basis (z.B. Warenseinsatz, Lohnseinsatz) geschätzt. Hierbei sind nicht nur branchentypische Verhältnisse, sondern insbesondere die betrieblichen Bedingungn des betreffenden Betriebes (seine Besonderheiten, die für ihn geltenden Marktbedingungen) zu berücksichtigen.
Im Jahr 1995 hat die BP die Besteuerungsgrundlagen auf Grund des Lebensaufwandes geschätzt. Im Jahr 1996 hat die BP zwar auch auf Grund der Lebensaufwendungen geschätzt, diese aber durch eine kalkulatorische Schätzung untermauert. Im Jahr 1997 wurde ausschließlich kalkulatorisch geschätzt.
Gegen die Höhe der Schätzung wird insbesondere eingewendet, es lägen keine bzw. nur geringfügige Vermögensunterdeckungen vor, die sich allerdings innerhalb der Gesellschafter und auf den Prüfungszeitraum betrachtet ausgleichen würden.
Aus dem Titel der Vermögensunterdeckung ergebe sich somit keine Schätzungsberchtigung.
Im Jahr 1995 wurden seitens der BP die in der Berufung angeführten verfügbaren Geldmittel nicht berücksichtigt. Es liegen somit nur geringfügige Unterdeckungen vor, die im Jahr 1995 eine Zuschätzung nicht rechtfertigen.
Im Jahr 1996 wurden ebenfalls verfügbare Geldmittel nicht mit einbezogen, so dass Unterdeckungen im Jahr 1996 nicht vorliegen. Eine Zuschätzung auf Grund der Unterdeckung der Lebenshaltungskosten wäre somit nicht gerechtfertigt.
Im Jahr 1996 hat die BP allerdings auch eine kalkualtorische Schätzung durchgeführt.
Die BP hat die im Jahr 1996 verkauften Pizzas sowohl auf Grund des eingekauften Mehls als auch auf Grund der eingekauften Pizzakartons durchgeführt. Die Kalkualtion der BP ist schlüssig und nachvollziehbar dargestellt und verstößt nicht gegen die Denkgesetze.
Die BP ging von der Annahme aus, dass aus 1 kg Mehl 7 Panini hergestellt werden können und stützt sich dabei auf die Aussage des Gesellschafters Ahmed ED in der Besprechung am 14.6.1999. Hingegen haben der steuerliche Verterter und der Gesellschafter Geschäftsführer in der Besprechung am 24.6.1999, angegeben, dass aus 1 kg Mehl lediglich 5 Panini hergestellt werden können. Eine Kalkulation mit den Angaben des steuerlichen Verteters bzw. des Gesellschafter-Geschäftsführers ergab einen niedrigeren Umsatz, als die Bw erklärt hat. Schon daraus kann ersehen werden, dass die Angaben des Gesellschafters Ahmed ED die größere Wahrscheinlichkeit für sich haben, weshalb diese Angaben der Kalkualtion zu Grunde gelegt wurden.
Die BP hat diese kalkulatorische Schätzung aber auch durch eine Kalkulation des Pizzakartoneinkaufs untermauert, der nahzu zum gleichen Ergebnis führt wie die Mehlkalkulation. Auch daraus kann ersehen werden, dass die Schätzung der BP eher zutreffend ist als die Schätzung lt. Berufung.
In der Berufung werden überdies Angaben gemacht, die mit der Lebenserfahrung nicht übereinstimmen, wie z.B. die Zurverfügungstellung der Pizzakartons durch den Botendienst.
Die Behauptung der Bw, Pizzakartons seien durch einen Wassereinbruch vernichtet worden, ist nicht nachprüfbar. Erstaunlich ist jedenfalls, dass der Wassereinbruch genau jene Pizzakartons vernichtet haben soll, die für die Kalkulation fehlen. Genaue Angaben, wie viele Pizzakartons vernichtet worden sein sollen, wurden allerdings nicht gemacht.
Die Umstände sprechen für die Richtigkeit der Kalkulation der BP und gegen die Richtigkeit der Angaben in der Berufung.
Den Ausführungen der BP in der Stellungnahme, dass die Hinzurchnungen auf Grund der Vermögensunterdeckung bleiben kann, da Pizzaumsätze in nahzu gleicher Höhe verkürzt worden seien, kann allerdings nicht gefolgt werden. Wenn auch die Hinzurechnungen auf Grund der Pizzaumsätze mit ATS 64.241,09 geringfügig höher sind als die Hinzurechnungen auf Grund der vermeintlichen Vermögensunterdeckung, so darf dabei aber nicht übersehen werden, dass eine Aufteilung der Umsatzzuschätzung auf Speisen und Getränke nicht zu erfolgen hat, sondern lediglich der Kücheumsatz zu erhöhen ist, der dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterziehen ist.
Die Berechnung der Umsatzdifferenz und verdeckten Gewinnausschüttung stellt sich im Jahr 1996 wie folgt dar:
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Kalkualtionsdiffernz
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64.241,09
|
Wareneinsatz
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16.060,27
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RAK 4
|
80.301,36
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10 % USt
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8.030,14
|
Umsatzdifferenz
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88.331,50
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WES
|
-16.060,27
|
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72.271,23
|
Vorsteuer 10 %
|
-1.606,03
|
Differenz Umsatz/Wareneinsatz
|
70.665,20
Die verdeckte Gewinnausschüttung 1996 stellt sich wie folgt dar:
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1-6/1996
|
7-12/1996
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Differenz Umsatz/Wareneinsatz
|
35.332,60
|
35.332,60
|
KEST
|
9.963,79
|
11.776,36
|
verdeckte Ausschüttung lt. BE
|
45.296,39
|
47.108,95
1997: Betreffend das Jahr 1996 wurde ausgeführt, dass aus 1 kg Mehl 7 Panini hergestellt werden können und auch aufgezeigt, dass die von der Bw angegebenen 5 Panini nicht zutreffend sein können. Die Angaben betreffend 1997, dass statt 5 nunmehr 6 Panini erzeugt wurden, sind somit unlogisch. Die in der Berufung angeführte Pizzakalkulation ist somit nicht nachvollziehbar.
In der Berufung wird der fehlende Wareneinsatz nicht bestritten.
Fest steht, dass ein Wareneinsatz in nicht unbeträchtlicher Höhe in den Büchern nicht aufscheint. Da es sich bei der berechneten Fehlmenge nur um eine rechnerische Größe handelt, muss davon ausgegangen werden, dass noch andere Waren nicht erfasst wurden. Diese Unsicherheit wurde dadurch ausgeräumt, dass der berechnete Wareneinsatz verdoppelt (=Sicherheitszuschlag auf den fehlenden Wareneinsatz) und dieser Warensicherheitszuschlag mit dem Rohaufschlag vervielfältigt und als Umsatzhinzuschätzung hinzugerechnet wurde. Die von der BP angewandte Methode ist nachvollziehbar und widerspricht nicht den Denkgesetzen.
Forderungsabschreibung: Der Bw ist durch den Forderungsverzicht ein Schaden in dieser Höhe entstanden, da ein Abfluss im Betriebsvermögen der Bw vorliegt. Ob dieser Verkaufspreis unter dem Kaufpreis, den die Bw beim Erwerb gezahlt hat, liegt, spielt keine Rolle. Wesenlich ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer dem Forderungsverzicht zugestimmt hat, um die Adalbert Ka GesmbH liquidieren zu können. Diesen Vorteil hätte ein fremder Dritter nicht erhalten.
Es spielt für die Beurteilung, ob auf Ebene der Bw eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, keine Rolle, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer den Vorteil, den er durch den Forderungsverzicht erlangt hat, rechnerisch durch eine Einlage in die Adalbert Ka GesmbH wieder ausgeglichen hat und der verdeckten Gewinnausschüttung eine Einlage gegenübersteht. Diese Frage wird erst dann zu überprüfen sein, wenn der Zufluss der verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter-Geschäftsführer auf Einkommensteuerebene erfolgt. Es ist jedoch nicht möglich, Vorteile, die ein Gesellschafter von der Gesellschaft erhält, durch Einlagen in eine andere Gesellschaft auszugleichen.
Es speilt für die Qualifikation als verdeckte Gewinnausschüttung auch keine Rolle, ob die Adalbert Ka GesmbH den Ertrag im Jahr 1997 ordnungsemäß versteuert hat.
Umsatzminderung 1996:
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Zuschätzung lt. BP
|
89.249,50
|
Zuschätzung lt. BE
|
80.301,36
|
Umsatzminderung
|
8.948,14
Die Bemessungrundlagen für die Umsatzsteuer stellen sich wie folgt dar:
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1995
|
1996
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steuerpflichtiger Umsatz lt. BP
|
1.913.406,30
|
2.128.109,77
|
Umsatzminderung lt. BE
|
294.573,00
|
8.948,14
|
Umsätze lt. BE
|
1.618.833,30
|
2.119.161,63
|
davon 20 %
|
415.363,31
|
378.994,82
|
davon 10 %
|
1.203.469,99
|
1.740.166,81
Die verdeckten Gewinnausschüttungen errechen sich wie folgt:
Adalbert Ka :
|
|
1995
|
1996
|
Umsatzhinzurechnung
|
|
35.332,60
|
Zinsen Bürgeskredit
|
26.701,39
|
|
Ziwschensumme
|
26.701,39
|
35.332,60
|
KEST
|
7.530,00
|
10.870,00
|
verdeckte Ausschüttung
|
34.231,39
|
46.202,60
Ahmed ED:
|
|
1995
|
1996
|
Gewinnhinzurechnung
|
0,00
|
17.666,30
|
KEST
|
0,00
|
5.435,00
|
verdeckte Ausschüttung
|
0,00
|
23.101,30
Hamdy Da:
|
|
1995
|
1996
|
Gewinnhinzurechnung
|
0,00
|
17.666,30
|
KEST
|
0,00
|
5.435,00
|
verdeckte Ausschüttung
|
0,00
|
23.101,30
Dies KEST errechnet sich wie folgt:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
|
Adalbert Ka
|
34.231,39
|
46.202,60
|
446.631,34
|
|
Ahmed ED
|
0,00
|
23.101,30
|
94.652,45
|
|
Hamdy Da
|
0,00
|
23.101,30
|
94.652,45
|
|
Bemessungsgrundalge
|
34.231,39
|
92.405,20
|
635.936,24
|
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Stzeuersatz
|
22%
|
23,50%
|
25%
|
|
KEST
|
7.531,00
|
21.715,00
|
158.984,00
|
188.230,00
Gegen die übrigen Festestellungen der BP wurden keine Einwendungen erhoben weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Beilage: 4 Berechnungsblätter
Wien, am 21. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchätzungNichtordnungsmäßigkeit der Bücher oder AufzeichnungenNichtaufbewahren von GrundlosungsaufzeichnungenSchwarzeinkäufeVerkürzung WareneinsatzVerkürzung Umsatzverdeckte GewinnausschüttungForderungsverzicht eines GesellschaftersNichtverzinsung Gesellschafterdarlehen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1607-W/02
- Stammnummer
- 17167
- Gültig
- 21.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF