…Anschrift tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Hinsichtlich Rechnungsberichtigung siehe Rz 1771 bis Rz 1800. 11.1.5.4. Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware 11.1.5.4.1. Art und Umfang der Leistung Rz 1508: Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie zB Speisen, Getränke, Lebensmittel…
…die Abgabenbehörde sicherzustellen (vgl. VwGH 23.2.2005, 2001/14/0002). Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen stellen keine handelsüblichen Bezeichnungen dar und reichen daher nicht aus, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 sprechen zu können. Mit der bloßen Bezeichnung…
…Leistung, sondern auch deren Umfang erkennen lassen (vgl zuletzt die Erkenntnisse vom 7.6.2001, 99/15/0254, vom 12.9.2001, 99/13/0069 und 98/13/0111 und die dort zitierte Vorjudikatur). Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie zum Beispiel Speisen, Getränke, Lebensmittel, Textil…
…Gegenstände enthält die vorgelegte Rechnung aber weder hinsichtlich der behaupteten Lebensmittellieferungen noch bezüglich der Lieferungen von Blumen und Dekoration. Hinzu kommt noch, dass nach Ansicht der Referentin die Rechnung keine handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten Gegenstände enthält. Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie zB Speisen, Getränke, Lebensmittel…
…so hat auch der beauftragende Unternehmer seine Sorgfaltspflichten verletzt. Ein Großteil der Rechnungen wurde mit einer falschen Adresse des Leistenden ausgestellt, und daher werden die in Abzug gebrachten Vorsteuerbeträge nicht anerkannt. B) Keine handelsübliche Bezeichnung der erbrachten Leistungen: Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie zB Speisen…
Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie zB Eisenwaren oder Werkzeuge stellen keine handelsübliche Bezeichnung dar und reichen nicht aus, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 sprechen zu können. Eine nähere Konkretisierung ist erforderlich. Ein objektiver Rechnungsleser kann beispielsweise aus…
§ 11 Abs 1 Z 3 UStG die Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware angeben. Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie zB Speisen, Getränke, Lebensmittel, Textil-, Reinigungs- und Putzmittel, Büromaterial, Eisenwaren, Bekleidung, Fachliteratur, Wäsche, Werkzeuge usw, stellen keine handelsübliche Bezeichnung dar und reichen daher nicht aus, um…
…die Art oder der Umfang der sonstigen Leistung in einem anderen Beleg (nachvollziehbar) angeführt ist, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (VwGH 24.2.2011, 2007/15/0004). Als handelsübliche Bezeichnung kann jede im allgemeinen Geschäftsverkehr allgemein verwendete Bezeichnung angesehen werden. Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen sind nicht…
…KG fand bezüglich Umsatzsteuer eine den Zeitraum Jänner bis August 2010 umfassende Außenprüfung gemäß § 147 BAO statt. Aus Tz 1 des gem. § 150 BAO erstellten Berichtes über die Außenprüfung sind folgende Feststellungen zu entnehmen: "Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie zB Speisen, Getränke, Eisenwaren, Werkzeuge usw…
…Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen enthalten. Dabei sei davon auszugehen, dass als handelsüblich jene Bezeichnung anzusehen sei, die für den fraglichen Leistungsaustausch allgemein verwendet werde. Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen stellten keine handelsübliche Bezeichnung dar…
…bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen nicht aus, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 UStG sprechen zu können (vgl. VwGH 30.10.1996, 96/13/0117). Bei sonstigen Leistungen müssen Art und Umfang der Leistung ersichtlich gemacht werden. Bezeichnungen wie "Übersetzungsarbeiten" oder…
…gemäß § 11 UStG die Art und den Umfang der sonstigen Leistung zu enthalten. Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen stellten keine handelsübliche Bezeichnung dar und reichten daher nicht aus. Es bedürfe in derartigen Fällen einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Ergänzung der Rechnung durch den Leistenden. Bei sonstigen…
…der Art und Umfang nach nicht ausreichend definiert worden. Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen wie "Sanierung oder/und Umbau" würden keine handelsüblichen Bezeichnungen darstellen. Im Berufungsverfahren gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum August 2001 wurde in der Folge eingewendet, dass bereits eine korrigierte Rechnung mit korrigierter Adresse…
…1 UStG 1994 angezogene - von der Prüferin in allen, vom BFG für das Jahr 2012 zu beurteilenden Fällen beanstandete - Rechnungsmerkmal der handelsüblichen Bezeichnung des Liefergegenstandes eine zwingend zu erfüllende Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bildet. Insoweit stellen bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie beispielsweise Speisen…
…Z 3 lit. c UStG 1994 hat die Rechnung „die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung“ zu enthalten. Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen stellen keine handelsübliche Bezeichnung dar und reichen daher nicht aus, um von…
…Baustelle erbracht wurden; jedoch liegt keine konkrete Leistungsbeschreibung vor. Bei sonstigen Leistungen müssen jedoch Art und Umfang der Leistung ersichtlich gemacht werden. Nach Lehre und Rechtsprechung reichen bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen nicht aus, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 UStG…
…sondern auch deren Umfang erkennen lassen (vgl die Erkenntnisse vom 7. Juni 2001, 99/15/0254, vom 12. September 2001, 99/13/0069 und 98/13/0111 und die dort zitierte Vorjudikatur). Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie zB Speisen, Getränke, Lebensmittel, Textil-, Reinigungs- und Putzmittel…
…Unternehmers der Vorsteuerabzug auch dann nicht zustehe, wenn dem Leistungsempfänger Name und Anschrift bekannt sind und die Umsatzsteuer unstrittig an das Finanzamt abgeführt wurde. Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen stellen keine handelsübliche Bezeichnung dar und reichten nicht, um von einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994 sprechen zu…
…"Innenausbau", fehlende Leistungsbeschreibung, fehlende Materialkosten sowie Regiestunden. Schwere Mängel der Leistungsbeschreibung: Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen stellen keine handelsübliche Bezeichnungen dar und reichen daher als gesetzliches Rechnungsmerkmal nicht aus. Eine handelsübliche Bau-Rechnung umfasst die einzelnen separat aufgezählten Materialpositionen, mit Mengenangaben und Materialbeschreibung, wieviel m2 Fläche…
…die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.“ Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 3 lit. c UStG hat eine Rechnung die Art und den Umfang der sonstigen Leistung zu enthalten. Randzahl 1508 der Umsatzsteuerrichtlinien lautet: Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen…