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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3313-W/02

Vorsteuerabzug aufgrund einer mangelhaften Rechnung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3313-W/02vom 14.07.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie zB Eisenwaren oder Werkzeuge stellen keine handelsübliche Bezeichnung dar und reichen nicht aus, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 sprechen zu können. Eine nähere Konkretisierung ist erforderlich. Ein objektiver Rechnungsleser kann beispielsweise aus der Angabe "Amapa - Brosimum rubescens" nicht erkennen, dass es sich um Tropenholz in Form eines Parkettes handelt. Es sind zwar Maße angegeben (zB 22x90x270) und weitere Zahlen in Listenform (66,00 oder 64,15 oder 968,35), was diese Zahlen bezeichnen (Gewicht, Größe oder sonstige Mengenangaben), ist nicht ersichtlich. Eine derartige, nicht einmal Mindestangaben aufweisende Bezeichnung in der Rechnung ist nicht branchenüblich und reicht daher nicht aus, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 sprechen zu können. Der Vorsteuerabzug war daher auch aus diesem Grund zu versagen. Zur Rechnung vom 28. Feburar 2000 der F. GmbH: Die andere streitgegenständliche Rechnung ist jene der Firma F. GmbH vom 28. Februar 2000, die folgenden Wortlaut hat: "Anzahlungsrechnung laut Vertrag vom 27.01.2000 für Dienstleistungsvertrag 10% der Auftragssumme" Gesamtbetrag EUR 5.002.402,00 Das Entgelt gestaltet sich wie folgt: | 20 % MwSt. | EUR 5.002.402,00 | | EUR 1.000.480,40 | Gesamt | EUR 6.0002.882,40 Die vorhandene Rechnung will offenbar als Anzahlungsrechnung einen Vorsteuerabzug schon vor Ausführung der Leistung möglich machen. Abweichend von dem in § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 erster Satz enthaltenen Grundsatz, wonach der Vorsteuerabzug erst zulässig ist, wenn eine Leistung für das Unternehmen ausgeführt ist, lässt § 12 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz den Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen schon vor Ausführung der Leistung zu. Voraussetzungen für den vorgezogenen Vorsteuerabzug sind, dass 1. eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer vorliegt und 2. die Zahlung geleistet worden ist. Erst wenn beide Voraussetzungen vorliegen, ist ein Vorsteuerabzug möglich. Ein Überrechnen der Vorsteuerbeträge vom Leistungsempfänger auf den Leistenden vor der Zahlung ist daher nicht möglich. Wird ein Wechsel begeben, so ist ein Vorsteuerabzug erst mit der Einlösung oder der Gutschrift des Wechsels möglich (OFD Koblenz, UStR 1989, 392). Die Rechnung muss auch den Vorschriften des § 11 Abs. 1 entsprechen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Gegenleistung nicht in einer Zahlung, sondern es wurden 80 bis 100 Arbeitskräfte, die zuvor bei der Bw. angemeldet waren und nunmehr bei der F. GmbH beschäftigt sind, ab Februar 2000 auf Baustellen der Bw. tätig. Gleichzeitig wird darin eine Gegenleistung zu den insgesamt 16 Ausgangsrechnungen der Bw. an die deutsche Br. über Holzlieferungen von den Lagern in M., Sch. und G. nach Deutschland in Höhe von 82.660.186,17 S gesehen. Die Anzahlung der Bw. für die Dienstleistungen der F. GmbH ist daher nicht direkt an die F. GmbH, sondern an deren Alleingesellschafter AL., der jedoch nicht Geschäftsführer der F. GmbH war, in Form von Holzlieferungen nach Deutschland geflossen. Eine Barzahlung erfolgte nicht, auch wenn dies im "Dienstleistungsvertrag vom 27.01.2000" angekündigt wurde. Damit die von der F. GmbH an die Bw. erstellte Anzahlungsrechnung zu einem Vorsteuerabzug führt, wurde von Herrn AL. per 31. März 2000 eine Zahlungsgutschrift über einen Betrag von 82.660.186,17 S für Parkettlieferungen der Bw. an die deutsche Firma Br. ausgestellt. Diese Zahlungsgutschrift ist einlösbar bei der F. GmbH, deren Alleingesellschafter Herr AL. zu diesem Zeitpunkt war. Damit wird aber die Rechtslage verkannt. Ein Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung ist erst möglich, wenn eine Zahlung geleistet worden ist. Selbst im Schreiben vom 29. August 2000 hat die steuerliche Vertreterin die "beträchtlichen Finanzierungsvorteile" angesprochen, da sie "die Leistungen des vormaligen Personals im Rahmen der Kooperation mit der F. GmbH nicht mehr bar bezahlen mussten, sondern im Verrechnungsweg ausgleichen konnten." Auch in der "Grundsätzlichen Vereinbarung" wird angekündigt, die Anzahlung zu 100 % mit Gegenleistungen zu kompensieren. Der unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass die in der Anzahlungsrechnung vom 28. Feburar 2000 angesprochenen Leistungen nicht bar bezahlt wurden und nach obigen Ausführungen ein Vorsteuerabzug zu versagen war. Die Zahlungsgutschrift vom 31. März 2000, die AL. über einen Betrag von 6.001.150,01 Euro für Parkettlieferungen an den Vertragshändler Br. ausgestellt hat, erfüllt diese Voraussetzungen jedenfalls nicht. Ein Geldfluss wird damit nicht dokumentiert. Ein weiterer Umstand, der gegen die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges spricht, ist die mangelhafte Rechnung. Nach § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 ist in der Rechnung die Art und der Umfang der sonstigen Leistung anzugeben. Auch die Anzahlungsrechnung muss den Vorschriften des § 11 Abs. 1 entsprechen. Demnach müssen u.a. die Angaben in der Rechnung nicht nur die Art der erbrachten Leistung, sondern auch deren Umfang erkennen lassen. Es wird zwar Bezug genommen auf einen "Dienstleistungsvertrag vom 27.1.2000", über welche Leistungen abgerechnet werden soll, wird nicht angeführt. Es gibt auch keine Angabe über den Umfang der Leistungen, es wird lediglich auf 10 % der Auftragssumme Bezug genommen. Eine Konkretisierung des Umfanges der zu erbringenden Leistungen erfolgt nicht. Darüber hinaus fehlt es an einer Angabe über den voraussichtlichen Leistungszeitraum einer zukünftigen Leistung. Die Merkmale des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 sind daher ebenfalls nicht gegeben. Überdies entspricht die vorliegende Rechnung auch nicht dem Erfordernis des § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 über die Angabe des tatsächlichen Entgelts. Es wird auf obige Ausführungen zur Rechnung vom 31. Jänner 2000 der Z. GmbH verwiesen. Es wurde ausgeführt, dass das Holz, das Ende Jänner von der Z. GmbH an die Bw. geliefert worden sein soll, im März mit fast 100 % Aufschlag an die deutsche Firma Br. fakturiert wurde. Die Gegenleistung für die Ausgangsrechnungen der Bw. über 16 Ladungen Holz besteht nicht in der Zahlung der Br., sondern in der Form, dass nunmehr bei der F. GmbH angemeldete Arbeitskräfte bei der Bw. ihre Arbeitsleistungen erbringen. Die "Grundsätzliche Vereinbarung" verdeutlicht die ungewöhnlichen Geschäftsbeziehungen und - abläufe und erschwert das Erkennen von Leistungsbeziehungen, wie sie das Umsatzsteuerrecht fordert. Für die Annahme eines Leistungsaustausches müssen Leistung und Gegenleistung in einem wechselseitigen unmittelbaren Zusammenhang stehen. Ein Leistungaustausch kann nur zustande kommen, wenn sich die Leistung auf den Erhalt einer Gegenleistung richtet und damit die gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung auslöst, sodass schließlich die wechselseitig erbrachten Leistungen miteinander innerlich verbunden sind. Neben 6 verschiedenen Vertragspartnern werden nacheinander verschiedene Leistungen und Gegenleistungen aufgezählt. Eine Erfüllung soll Zug um Zug in einem Zeitraum von maximal 30 Tagen erfolgen. Es handelt sich dabei um ein Bündel von Leistungen, woraus man ein oder mehrere Leistungsbeziehungen konstruieren könnte, ganz konkrete Leistungsbeziehungen sind jedoch daraus nicht eindeutig erkennbar. Es wird auch aufgezeigt, dass Personen auftreten, die mehrfache Funktionen (Gesellschafter oder Geschäftsführer von mehreren Gesellschaften wie z.B. AL. ist u.a. Gesellschafter bei der F. GmbH und der Z. GmbH, Herr Johann S. ist Gesellschafter bei der Bw. und Geschäftsführer bei der Bw. und bis 21.5.99 bei der Z. GmbH) in den Leistungsbeziehungen erfüllen. Es ist beim Auftreten des Herrn AL. nicht ersichtlich, ob er nun als Alleingesellschafter der F. GmbH auftritt (obwohl ein Geschäftsführer - nämlich Herr WM. - vorhanden ist) oder im eigenen Namen oder im Namen der A. Investment Group. Nach dem Wortlaut der "Grundsätzlichen Vereinbarung" tritt AL. als Vertreter der A. Investment Group auf . Für den unabhängigen Finanzsenat steht fest, dass selbst die beteiligten Personen nicht immer wüssten, für welche Firma sie auftreten. Weiters wird als Gegenleistung für die Anzahlung u.a. der komplette Lagerbestand an Tropenholzparkett angeführt, ohne genau anzuführen, wer an wen leisten soll. Das Holz wurde von der Bw. im März 2000 an die deutsche Firma Br. fakturiert. Es existieren jedenfalls im Arbeitsbogen 16 Rechnungen der Bw. an die deutsche Br. mit Datum 24. bzw. 31. März 2000. Es bleibt fraglich, warum die Holzlieferungen dann in den Geschäftsabwicklungen der an der "Grundsätzlichen Vereinbarung" beteiligen Firmen auftauchen. Selbst im Schreiben vom 29. August 2000 führt die steuerliche Vertreterin aus, dass ihnen die deutsche Br. - entgegen der Aussagen des Geschaftsführers - zugesichert hätte, dass die Holzlieferungen von der deutschen Firma abgenommen und ordnungsgemäß abgerechnet werde und die Fakturen ohne Beanstandung akzeptiert worden seien. Es besteht offenbar auch unter den beteiligten Firmen und Personen Uneinigkeit darüber, wer nun tatsächlicher Eigentümer des Parkettlagers ist. Herr Johann S. gab auch in seiner Vernehmung vom 17. März 2000 an, dass die "Grundsätzliche Vereinbarung" als aufgelöst zu betrachten ist, falls die A. Investment Group keine Zahlungen leistet. Die Ausstellung einer Zahlungsgutschrift über einen Betrag von 6.007.150,01 Euro für Parkettlieferungen durch Herrn AL. kann keine Anzahlung für die am 28. Februar 2000 von der F. GmbH verrechneten Leistung sein, da bei einer Anzahlung eine Zahlung geleistet worden sein muss und diese Zahlung darüber hinaus von der Bw. zu leisten wäre, was im streitgegenständlichen Fall nicht gegeben ist. Die Zahlungsabwicklung ist daher insgesamt ungewöhnlich, da niemals liquide Mittel erbracht werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 27.11.2003, 2000/15/0076, zum Ausdruck gebracht hat, lässt ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen und dem behaupteten Entgelt im Zusammenhang mit dem Unterbleiben des tatsächlichen Zahlungsflusses (betreffend den vollen Rechnungsbetrag) und eine ungewöhnliche Geschäftsabwicklung auf die fehlende Absicht, ein Entgelt tatsächlich und in der in der Rechnung ausgewiesenen Höhe zu leisten, schließen. Ist aber ein tatsächlich beabsichtigtes Entgelt in der Rechnung nicht angeführt, ist das Rechnungsmerkmal des § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 nicht erfüllt. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 gehört zu den notwendigen Merkmalen einer Rechnung nämlich auch das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung. Eine Rechnung muss daher auch hinsichtlich dieses Merkmales den Erfordernissen des § 11 UStG 1994 entsprechen, soll sie zum Vorsteuerabzug berechtigen. Da somit im zu beurteilenden Fall die Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen nicht zulässig ist, war die Erledigung des Finanzamtes zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. Auch ein Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 20.6.2000, 98/15/0008, geht ins Leere, da die Versagung eines Vorsteuerabzuges nicht mit dem Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts begründet wird. Dem Antrag auf mündliche Verhandlung war nicht zu folgen, da nach § 284 Abs. 1 Z 1 BAO bzw. § 282 Abs. 1 Z 1 BAO der Antrag in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung selbst zu stellen ist. Es genügt nicht, dass ein solcher Antrag in einem (die Berufung) ergänzenden Schriftsatz gestellt wird (VwGH vom 27.2.2001, 2000/13/0137). Da ein solcher Antrag nicht rechtzeitig in der Berufung vom 20. Februar 2002, sondern erst mit der nachgereichten Berufungsbegründung vom 27. März 2002 gestellt worden ist, hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben können. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit einer Nachholung von Anträgen auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat bis zum 31. Jänner 2003 nicht gemäß § 323 Abs. 12 BAO wahrgenommen. Eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat hatte daher nicht stattzufinden. Wien, 19. Juli 2004

Normen und Schlagworte

Vorsteuerabzugmangelhafte RechnungRechnungsmerkmaleEntgeltVorsteuerschwindelMerkmale einer Rechnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3313-W/02
Stammnummer
10985
Gültig
14.07.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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