Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4067-W/02
Vorsteuerabzug, Art und Umfang der Leistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4067-W/02vom 30.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der A-GmbH, Immobilienverwertung, Adr1, vertreten durch Peter Weinmar
WTH GmbH, Steuerberatungskanzlei, 1020 Wien, Franzensbrücke 3/12, vom
18. September 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 21. August 2002 betreffend Umsatzsteuer
2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw.
betreibt ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Strittig ist die
Anerkennung von Vorsteuern betreffend eine Rechnung der Fa. B-GmbH vom 24.
August 2001.
Im Rahmen der
Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2001 wurde vom Finanzamt auf Basis der
Feststellungen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung über den Zeitraum
Februar bis November 2001 vom 15. März 2002 Vorsteuerbeträge in
Höhe von öS 162.140,-- mit der Begründung nicht anerkannt,
dass in der Rechnung weder Art noch Umfang der Leistung näher definiert
worden wären. Die Sanierung und Umbau eines Lokales in Adr2 wären
lediglich mit einem Pauschalpreis angeführt bzw./und Unterlagen über
die Aufgliederung der Leistungen nicht vorgelegt worden.
In der form-
und fristgerechten Berufung gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid wurden Kopien
eines Anbotes der Fa. B-GmbH vom 18. April 2001 und eines Auftragsschreibens vom
29. Mai 2001, aus denen Art und Umfang der Leistungen genau definiert wurden,
zum Nachweis vorgelegt.
Ergänzend zum Sachverhalt
werden die Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung über den
Zeitraum August 2001 wie folgt dargelegt:
Gemäß
§ 11 UStG wäre der geltend gemachte Vorsteuerabzug für die
Rechnung vom 24. August 2001 nicht anerkannt worden, da die Rechnung bereits
Mängel hinsichtlich der Firmenadresse aufgewiesen hätte. Die auf der
Rechnung angegebene Adresse des Rechnungslegers B-GmbH zum Rechnungsdatum 24.
August 2001 hätte nicht die Adresse Adr3 sein können, da die
Adressänderung in die Adr4 lt. Firmenbuch bereits mit 25. Juli 2001 erfolgt
wäre (VwGH 24.4.96, 94/13/0133). Darüber hinaus wäre die Leistung
der Art und Umfang nach nicht ausreichend definiert worden. Sammelbegriffe oder
Gattungsbezeichnungen wie "Sanierung oder/und Umbau" würden keine
handelsüblichen Bezeichnungen darstellen.
Im Berufungsverfahren gegen die
Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum August 2001 wurde in der Folge
eingewendet, dass bereits eine korrigierte Rechnung mit korrigierter Adresse
gelegt, jedoch irrtümlich in der Korrespondenz statt in der Belegsammlung
abgelegt worden wäre.
Die BP nahm wie folgt Stellung:
"Bei der strittigen Rechnung wäre nicht nur die Adresse des Lieferers,
sondern auch die Leistungsbeschreibung mangelhaft vorgenommen worden. Die
Leistung "Sanierung/Umbau des Lokales Adr2 " wäre lediglich mit einem
Pauschalpreis angeführt worden. Gemäß
§ 11 Abs. 1 Zi 1 bis
6 UStG hätte eine Rechnung bestimmte Angaben zu enthalten; bei Fehlen eines
Merkmales sei der Vorsteuerabzug nicht möglich.
Die Angaben
über die Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände
bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung würden vor allem der
Überwachung des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger dienen. Aus
der Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang
der sonstigen Leistung könnte in aller Regel geschlossen werden, ob die
Umsätze für das Unternehmen oder für den Privatbedarf bewirkt
worden wären. Der bloße Sammelbegriff "Pauschalpreis" würde
nicht ausreichen, sondern eine Ergänzung der Rechnung durch den Lieferer
notwendig sein."
Im Rahmen von
Ermittlungen bei der Hausverwaltung des genannten Gebäudes durch den
Unabhängigen Finanzsenat wurde weiters bekannt, dass im Zuge des
Mietvertragsabschlusses vom 1. Mai 2001 zusätzlich eine Vereinbarung mit
der Hausverwaltung vom 30. April 2001 getroffen wurde. Laut Angaben der
Hausverwaltung hätte die Sanierung das Lokal, Top 5 und 6 inkl. die Fassade
des Gebäudes betroffen. Derzufolge hätte sich die Hausinhabung bereit
erklärt, den aus den Kostenvoranschlag errechneten Nettobetrag in Höhe
von S 810.700,-- nach Fertigstellung und Begutachtung, abzüglich von S
532.880,80 zuzüglich 20% Umsatzsteuer entgeltlich der Begleichung
zuzuführen.
Die Bw. wurde
aufgefordert, diesbezüglich Stellung zu nehmen und/bzw. die bezughabenden
Rechnungen zum Nachweis vorzulegen. Im Falle der Nichtbeantwortung würde
unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes eine Zurechnung in Höhe
dieses Betrages in Erwägung gezogen. Dieser Vorhalt wurde von der Bw.
bislang nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
:Gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in
dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer
abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF
BGBl. 663/1994 müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder
den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei
Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittweise abgerechnet werden
(z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des
Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung und
6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Nach § 11 Abs. 2 gilt als Rechnung
im Sinne des Abs. 1 jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über
eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese
Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen,
Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1
erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf
die in der Rechnung hingewiesen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht im Vorhandensein der im
§ 11 Abs 1 UstG 1994 geforderten Merkmale eine
unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach
§ 12 UStG 1994. So führt das Höchstgericht u.a. in
seinem Erkenntnis vom 14. Jänner 1991, 90/15/0042 zu dieser Frage
folgendes aus:
"Eine den
Vorschriften des UStG entsprechende Rechnung mit offenem Steuerausweis ist -wie
der VwGH eingehend in seinem Erkenntnis vom 1. Dezember 1983, 82/15/0033,
in Übereinstimmung mit der einschlägigen Lehre dargelegt hat - eine
für die Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug, wie sie auch in
Österreich in Geltung steht, charakteristische und wesentliche
Voraussetzung (vgl auch Plückebaum-Malitzky, UStG 10,
§ 14 Rz 1 ff, und Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur
Mehrwertsteuer, III, Anm 96 bis 98a zu § 11). Dies zeigen nicht
nur die zitierten umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften; die Bedeutung einer
Rechnungslegung unterstreichen auch die Anordnungen des
§ 11 Abs. 12 und 14 UStG mit ihren Sanktionen für nach
dem Gesetz unzutreffend ausgestellte Rechnungen. Das UStG lässt die Absicht
erkennen, dass der Vorsteuerabzug nur unter ganz bestimmten, im Gesetz
erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen zustehen soll, wobei zu
diesen Voraussetzungen eine dem § 11 UStG entsprechende
Rechnungslegung des leistenden Unternehmers zählt und die Folgen einer
unzutreffenden Rechnungslegung einem ungerechtfertigten Vorsteuerabzug vorbeugen
sollen. In Anbetracht der im Gesetz aufgezählten Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges sind in diesem Bereich der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise Grenzen gesetzt. Es besteht insbesondere
keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung für
den Vorsteuerabzug in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen.
Daher ist für den Vorsteuerabzug unabdingbar, dass die zur Geltendmachung
des Vorsteuerabzuges vorgelegte Rechnung alle in
§ 11 Abs. 1 UStG erschöpfend aufgezählten und
zwingend verlangten Merkmale enthält."
Im Rahmen der
Berufung wurde das Auftragsschreiben inkl. Anbot zum Nachweis vorgelegt. Laut
Auftragsschreiben vom 29. Mai 2001 wurde die Baufirma beauftragt auf Basis des
Anbotes vom 18. April 2001 den Umbau bzw. die Sanierung durchzuführen. Als
Ausführungstermin wurde der Zeitraum 11. Juni bis Ende Juli 2001 angegeben.
Gemäß
§ 11 Abs 2 UStG 1994 dürfen die nach
Abs 1 erforderlichen Angaben nur unter der Voraussetzung auch in anderen
Belegen enthalten sein, dass in der Rechnung auf diese anderen Belege verwiesen
wird. Unstrittig enthalten die in Rede stehenden Rechnungen bzw. die
Schlussrechnung vom 24. August 2001 einen solchen Verweis.
Das Auftragsschreiben vom 29.
Mai 2001 verweist auf das Anbotschreiben, beinhaltet den Preis, die
Ausführungstermine vom 11. Juni bis Ende Juli 2001 und die Art der
Rechnungslegung. Die gegenständlich zu beurteilende Anbot- und
Auftragsschreiben der Fa. B-GmbH vom 18. April 2001 und 29. Mai 2001 weisen im
Betreff die Bezeichnung "Lokal, Top 5-6" unter Hinzufügen der Anschrift
aus, in der Folge dass sich das Lokal im Erdgeschoss befindet, mit einer
Größe der zu sanierenden Räume von ca. 128 m². Diese
Angaben entsprechen auch dem von der Hausverwaltung vorgelegten
Mietvereinbarungen.
Das Anbotschreiben vom 18. April 2001 enthält weiters
u.a. folgende Angaben:
|
Pos.03
|
Baumeisterarbeiten
Zwischenwände
herstellen inkl. Material
|
ca.
60m²
|
à
|
850,-
|
=
|
51.000,00
|
|
Herstellen von
abgehängten Decken
|
ca.
128m²
|
à
|
540,-
|
=
|
69.120,00
|
|
Stahltürzargen
liefern und versetzen
|
9
Stück
|
à
|
2.500,-
|
=
|
22.500,00
|
|
Estrich inkl.
Trittschalldämmung und Folie herstellen
|
ca.
128m²
|
à
|
360,-
|
=
|
46.080,00
|
|
Erforderliche
Verputzarbeiten bis 2cm
|
ca.
200m²
|
à
|
280,-
|
=
|
56.000,00
|
Pos.06
|
Portal laut
Skizze
Liefern und versetzen von 2
Stück 2-fach isolierverglasten Kunststofffenstern, Standard inkl.
Sohlbänken und Innenfensterbänken, Standard
|
2
Stk.
|
à
|
28.700,-
|
=
|
57.400,00
|
|
Liefern und
versetzen von 3 Stück 2-fach isolierverglasten
Kunststofftüren
|
3
Stk.
|
à
|
11.600,-
|
=
|
34.800,00
|
Pos.08
|
Fliesenlegerarbeiten
Liefern
und verlegen von Bodenfliesen nach Wahl des Auftraggebers
|
ca.
70m²
|
à
|
350,-
|
=
|
24.500,00
|
|
Wandfliesen (Wahl
des AG) in Bad und WC, bis Zargenoberkante
|
ca.
50m²
|
à
|
320,-
|
=
|
16.000,00
|
Pos.09
|
Tischlerarbeiten
Innentürblätter in Buche
oder Eiche, Standard, liefern und versetzen
|
9
Stück
|
à
|
1.900,-
|
=
|
17.100,00
|
|
Laminatboden, inkl.
Sockelleisten und "Etafoam" Unterlagsmatte liefern und verlegen
|
ca.
60m²
|
à
|
570,-
|
=
|
34.200,00
Der gegenständlich zu beurteilende Kostenvoranschlag
weist im Betreff somit sowohl die Bezeichnung als auch Adresse des Bauobjektes
aus, wie auch weiters Angaben betreffend Zeitpunkt oder Zeitraum der
Durchführung der abgerechneten Arbeiten. Ein Hinweis darauf, dass der
Zeitraum der Leistungserbringung in einem anderen Beleg oder Beweismittel
enthalten ist, lässt sich somit aus dem in Rede stehenden Auftragsschreiben
entnehmen. In der Folge werden für die Arbeiten, wie Fliesenarbeiten,
Tischler-, Portal und Baumeisterarbeiten, etc. jeweils Art und Umfang der
Leistungen wie z.B. die Quadratmeteranzahl einschließlich
Quadratmeterpreise angegeben. Die vorgelegten Beweismittel berechtigen somit zum
Vorsteuerabzug.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben
die Abgabenbehörden die abgabenrechtlichen Fälle zu erforschen und von
Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind.
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind
die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die
Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat
die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen an der
Aufklärung kann im Besonderen dann nicht verzichtet werden, wenn
ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige
aufklären kann, oder wenn die Behauptungen eines Abgabepflichtigen mit den
Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen. Stellt das
Verhalten des Abgabepflichtigen das Gegenteil dessen dar, was § 119
Abs. 1 BAO von ihm verlangt, so hat die Aufklärungspflicht der
Abgabenbehörden ihre Grenzen; sie sind in einem solchen Fall berechtigt und
verpflichtet, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Sachverhalt
festzustellen (VwGH 18.4.1990, 89/16/0204).
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde
unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der
Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung
vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, dh. ob sie den Denkgesetzen
und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (VwGH 28.10.1987,
85/13/0179; VwGH 22.9.1987, 85/14/0033; VwGH 16.6.1987, 85/14/0125).
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat
die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Die Bw. hat im gegenständlichen Zeitraum das
Leistungsanbot inkl. Auftragsschreiben zum Nachweis vorgelegt, nicht jedoch die
Vereinbarung der Bw. vom 20. April 2001 mit der Hausverwaltung betreffend die
Übernahme der Sanierungskosten für die Fassade des Lokales bekannt
gegeben. Derzufolge verpflichtete sich die Bw. als Hauptmieterin das Lokal im
Ausmaß von rd. 128 m² auf eigene Kosten zu sanieren, wobei nach
Beendigung der Arbeiten sämtliche Investitionen in das Eigentum der
Hausinhabung übergehen würden. Die Hausinhabung erklärte sich
dazu bereit, den aus dem Kostenvoranschlag errechneten Nettobetrag von S
810.700,-- nach Fertigstellung und Begutachtung abzgl. S 277.819,20, d.s. S
532.880,80 zzgl. USt 20% entgeltlich einer Begleichung zuzuführen.
Im Vorhalteverfahren dazu befragt, wurde von der Bw. zum
Sachverhalt bislang nicht Stellung genommen. Es ist daher in freier
Beweiswürdigung davon auszugehen, dass entsprechend der Vereinbarung vom
30. April 2001 nach Fertigstellung der Sanierung des Lokales der Betrag von S
532.880,80 zuzüglich S 106.576,16 Umsatzsteuer von der Hausverwaltung an
die Bw. bezahlt (beglichen) wurde, und sind daher der Bw. als Einnahmen
zuzurechnen. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage wird somit entsprechend
erhöht.
Der Berufung war daher insgesamt teilweise Folge zu
geben.
Beilage:
je 1 Berechnungsblatt (€, S)
Wien, am 30.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4067-W/02
- Stammnummer
- 20587
- Gültig
- 30.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF