Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0687-L/05
Wiederaufnahme: fehlende Begründung durch BVE saniert, kein Durchschlagen der Sachverhaltskenntnis der Oberbehörde auf die Erstinstanz Umsatzsteuer: Kaufvertrag ohne Parteienadressen ist keine Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0687-L/05vom 14.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 18. Juli 2002 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Linz vom 9. Juli 2002 betreffend
Wiederaufnahme/Umsatzsteuer 2000 und Umsatzsteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 19.2.2002 wurde von
der Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 9.7.2002 gem.
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen. Als Begründung wurde
ausgeführt, dass die (zusätzliche) Begründung zu diesem Bescheid
dem nunmehrigen Bw. gesondert zugehe. Ebenfalls mit Bescheid vom 9.7.2002 erging
in der Folge der Umsatzsteuerbescheid 2002 (nach erfolgter - o.a. -
Wiederaufnahme); in der Begründung wurde ausgesprochen, dass lt.
Feststellung der Betriebsprüfungsabteilung vom 3.7.2002 der mit 10.7.2000
datierte Kaufvertrag nicht den Erfordernissen des § 11 UStG entspreche
und die Vorsteuer daher nicht in Abzug gebracht werden könne. Eine
Begründung zum Wiederaufnahmebescheid erging nicht.
Der Bw. brachte rechtzeitig Berufungen ein gegen den
Wiederaufnahmebescheid und den in der Folge ergangenen
Umsatzsteuerbescheid 2000. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass keine Begründungen gebracht wurden, die eine Wiederaufnahme gem.
§ 303 Abs. 4 BAO rechtfertigten. Wenn nun die im
Umsatzsteuerbescheid angeführte Begründung rechtens wäre, so
läge dennoch kein Wiederaufnahmegrund vor, da diese Tatsache jedenfalls
bereits zum Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme des nunmehrigen Bws.
hinsichtlich des Abgabenrückstandes der Verkäuferin der
Abgabenbehörde bekannt gewesen wäre.
Was den Umsatzsteuerbescheid 2000 betrifft, so beziehe
sich die Abgabenbehörde offenkundig auf die mit der Verkäuferin des
Lokals verfasste Niederschrift, wonach anlässlich des Verkaufs keine
Rechnung ausgestellt worden wäre. Es sei unverständlich, warum der
nunmehrige Bw. nicht zuvor zu einer Stellungnahme eingeladen wurde. Tatsache
sei, "dass zusätzlich zum handgeschriebenen Kaufvertrag auch eine
maschinell ausgefertigte Rechnung mit Datum 10.7.2000 erstellt und mittels
Unterschrift der Verkäuferin an den nunmehrigen Bw. weitergeleitet" wurde.
Auf Grund dieser Rechnung, die in Kopie beigelegt werde, werde die geltend
gemachte Vorsteuer zu Recht beansprucht.
Die Kopie der so genannten Rechnung weist folgenden Inhalt
auf:
Als Überschrift ist "Kaufvertrag"
angeführt.
Darunter führt die Verkäuferin unter
Anführung ihres Namens aus, dass sie (in "ich"-Form verfasst) an den
nunmehrigen Bw. (unter Anführung seines Namens) das gesamte Inventar
(ausgenommen Kaffeemaschine und drei Kühlschränke) des
Kaufgegenstandes (Cafe-Pub) unter Anführung des Namens des Cafes und seiner
Lageadresse zum Nettopreis von 300.000,00 S verkaufe. Weiters wird
ausgeführt, dass der nunmehrige Bw. den bestehenden Brauereivertrag (unter
Anführung des Namens der Brauerei) übernehme; die noch offene
Abnahmeverpflichtung betrage 273 hl, bewertet mit je 380,00 S. Die
Abnahmeverpflichtung betrage somit zum 10.7.2000 103.740,00 S.
Darunter wird angeführt:
|
Inventar
|
300.000,00 S
|
Brauereivertrag
|
103.740,00 S
|
Nettorechnungsbetrag
|
403.740,00 S
|
plus 20 % USt
|
80.748,00 S
|
|
484.488,00 S
Weiters wird ausgeführt, dass sich "der
überweisbare Betrag auf 380.748,00 S" belaufe. Darunter ist der
Ortsname N (in Folge "N" genannt) und als Datum 10.7.2000 vermerkt, es folgt die
Unterschrift der Verkäuferin und der Stempel "gebucht".
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung zur
Berufung/Wiederaufnahmebescheid wurde hinsichtlich des Hinweises im
Wiederaufnahmebescheid, wonach eine Begründung gesondert zugehe, auf die
Begründung zum Umsatzsteuerbescheid der im wieder aufgenommenen Verfahren
ergangen war, verwiesen. Danach sei anlässlich einer Überprüfung
im Juli 2002 festgestellt worden, dass eine dem § 11 UStG
entsprechende Rechnung nicht vorliege und also ein Vorsteuerabzug nicht zustehe.
Es sei daher sehr wohl begründet worden, welche neuen Tatsachen für
die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens gegeben waren.
Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln sei aus
Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen, weshalb "zum Beispiel Kenntnisse
der Bewertungsstelle oder des Lohnsteuerprüfers für die
Einkommensteuerveranlagung neu hervorkommen" können.
Der in der Berufung angeführte Vorhalt vom 26.1.2001
habe lediglich ein allfälliges Haftungsverfahren, nicht aber die
Veranlagung der Umsatzsteuer 2000 betroffen. Der Umstand, dass der Vertrag
vom 10.7.2000 der für das Haftungsverfahren zuständigen
Einbringungsstelle bekannt war, schließe daher nicht aus, dass es sich im
Veranlagungsverfahren um eine neu hervorgekommene Tatsache handle. Weder mit der
Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2000 - in der die Vorsteuer aus dem
Lokalerwerb erstmals geltend gemacht wurde - noch mit der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 sei die für den Vorsteuerabzug
maßgebliche Rechnung vorgelegt worden. Aus den vorgelegten Unterlagen
("Jahresabschluss") sei zwar die Tatsache des Lokalerwerbs ersichtlich, nicht
jedoch, ob die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug - insbesondere das
Vorliegen einer dem § 11 UStG entsprechenden Rechnung - gegeben sind.
Der erste Umsatzsteuerbescheid 2000 sei am 19.2.2002 ergangen; erst
anlässlich einer Prüfung im Juli 2002 sei bekannt geworden, dass
keine den Anforderungen des § 11 UStG entsprechende Rechnung vorliege.
Auf Grund der steuerlichen Auswirkungen sei dem öffentlichen Interesse an
der Vollziehung der Abgabengesetze sowie dem Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung der Vorrang vor dem Parteiinteresse
einzuräumen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung zur
Berufung/Umsatzsteuerbescheid 2000 wurde im Wesentlichen unter Verweis auf
den Inhalt des § 11 UStG 1994 darauf hingewiesen, dass (lt. VwGH
vom 20.11.1996, 96/15/0027) bei Fehlen von Angaben über Name und Adresse
des leistenden Unternehmers der Vorsteuerabzug auch dann nicht zustehe, wenn dem
Leistungsempfänger Name und Anschrift bekannt sind und die Umsatzsteuer
unstrittig an das Finanzamt abgeführt wurde. Sammelbegriffe oder
Gattungsbezeichnungen stellen keine handelsübliche Bezeichnung dar und
reichten nicht, um von einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994 sprechen
zu können. Im gegenständlichen Fall sei der Vorsteuerabzug auf Grund
einer als Kaufvertrag bezeichneten Urkunde geltend gemacht worden, die jedoch
nicht sämtliche in § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten
Angaben einer Rechnung zum Inhalt hatte: Es fehlte die Adresse des liefernden
Unternehmens und des Empfängers der Lieferung, weiters die Menge und
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände. Der
Sammelbegriff "Inventar" sei nicht ausreichend.
Nach Ergehen beider Berufungsvorentscheidungen wurden in
der Folge rechtzeitig Anträge auf Entscheidung über die jeweilige
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Es wurde im
Wesentlichen ausgeführt:
Betreffend
Berufung/Wiederaufnahme - Umsatzsteuerbescheid 2000:
Die Ausgangsrechnung, die nach Meinung der
Abgabenbehörde erster Instanz nicht den Bestimmungen des § 11
UStG entspreche, sei bereits am 26.1.2001 der Finanz vorgelegen
(Ergänzungsvorhalt der Exekutionsabteilung in Bezug auf eine mögliche
Haftung). Auch im Haftungsbescheid vom 12.3.2001 sei konkret diese
Ausgangsrechnung angesprochen worden. Sie sei in der Folge auch der
Oberbehörde mit Berufungsvorlage vom 30.5.2001 vorgelegt worden, sodass zum
Zeitpunkt der Ausfertigung des Umsatzsteuerbescheides 2000 am 19.2.2002
(ca. ein Jahr später) der Abgabenbehörde sehr wohl diese
Ausgangsrechnung bekannt sein musste. Deshalb sei davon auszugehen, dass dieser
Grund einer zuständigen Abgabenbehörde bekannt war (Verweis auf VwGH
vom 27.9.1990, 89/16/225).
Betreffend
Berufung/Umsatzsteuerbescheid 2000:
Richtig sei, dass die Rechnung "Kaufvertrag" nicht die Form
aufweise, die man grundsätzlich im Unternehmensbereich kenne. Name und
Adresse der liefernden Unternehmerin sowie des Empfängers der Lieferung
seien sehr wohl in der Rechnung enthalten (der Bw. führt dazu eine Adresse
mit Platz, Ortsname, Adressenbezeichnung und Hausnummer an). Aus § 11
UStG könne "nicht herausgelesen werden, dass sollten Lieferant und
Empfänger dieselbe Anschrift haben, zwingend darauf hingewiesen werden"
müsse. Gem. § 11 Abs. 2 UStG können die erforderlichen
Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung
hingewiesen werde. Hier sei auf das Inventar verwiesen worden. Dieses Inventar
sei zum Zeitpunkt der Übergabe mittels eines Anlageverzeichnisses von der
Verkäuferin dokumentiert und an den Käufer ausgehändigt worden.
Das Inventar sei in Zusammenhang mit der Betriebsbesichtigung durch die
Abgabenbehörde am 17.10.2000 an Ort und Stelle besichtigt worden.
Außerdem sei mit Schreiben vom 25.2.2002 das übernommene Inventar der
Finanzverwaltung nochmals zur Kenntnis gebracht worden. - Deshalb müsse von
einer ordnungsgemäßen Rechnung gesprochen werden.
Er verweist auf die ständige Rechtsprechung des EuGH,
wonach die Bestimmung des § 11 UStG dem Grunde nach nur erforderlich
sei, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die
Finanzverwaltung zu sichern und Steuerhinterziehung zu vermindern. Er verweist
auf das Erkenntnis des EuGH vom 21.5.2005, C-25/03: Es sei mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, die Vorsteuer nur deshalb
zu verweigern, weil in der Rechnung keine detaillierte Angabe des
übernommenen Inventars angeführt wurde. Die Tatsache, dass das
übernommene Inventar durch ein Erhebungsorgan besichtigt wurde, müsste
entsprechend § 11 Abs. 2 UStG als Nachtrag zum Kaufvertrag
gewertet werden. Er legte bei: Eine Kopie des Kaufvertrags, eine Kopie des
Anlageverzeichnisses aus 1998, eine Kopie eines Protokolls mit folgendem
Text:
Übergabe 10. Juli 2000
Bareinrichtung und vier Tische,
30 Sitzplätze
Lüftung
Sodaerzeugung
Herd
Eiswürfelerzeugung
Gläserspüler
Musikanlage
Darauf folgt die Unterschrift der Übergeberin, dann
der handschriftliche Vermerk "übernommen" mit Datum 10.7.2000, darunter die
Unterschrift des nunmehrigen Bw.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) ad
Berufung/Wiederaufnahmebescheid
a) Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (da sich das Berufungsverfahren
am Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln orientiert, wird der Verweis
auf Abs. 1 lit. a und c nicht behandelt).
Es ist dem Bw. durchaus zuzugestehen, dass der in Berufung
gezogene Wiederaufnahmebescheid nicht den Bestimmungen des § 93
Abs. 3 lit. a BAO entspricht (§ 93 Abs. 3 lit. a
leg.cit.: "Der Bescheid hat genau zu enthalten eine Begründung, wenn ihm
ein Anliegen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zu Grunde liegt, dem nicht
vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen
wird"). -
Der VwGH hat dazu jedoch ausgesprochen, dass eine entgegen
§ 93 Abs. 3 lit. a leg.cit. fehlende oder mangelhafte
Begründung zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellt,
jedoch der Annahme der Bescheidqualität nicht entgegensteht (VwGH
17.8.1998, 97/17/0401). Es hat also demzufolge der in Berufung gezogene
Wiederaufnahmebescheid Bescheidqualität; wie sich aus dem unbestrittenen
Akteninhalt ergibt, wurde die fehlende Begründung in der
Berufungsvorentscheidung nachgeholt. - Der VwGH hat dazu ausgesprochen, dass
Begründungsmängel des erstinstanzlichen Verfahrens im
Rechtsmittelverfahren saniert werden können (VwGH 17.2.1994, 93/16/0117):
Dass im berufungsgegenständlichen Fall demnach eine Sanierung des
Begründungsmangels erfolgte, also dadurch eine Verletzung der
Verfahrensvorschrift saniert wurde, ist demnach offensichtlich (der VwGH
stützte sich bei der bezogenen Entscheidung auf die VwGH-Entscheidung vom
23.9.1982, 81/15/0091, wonach die Begründung einer Berufungsvorentscheidung
einen erstinstanzlichen Begründungsmangel sanieren kann - ein Sachverhalt,
wie er auch berufungsgegenständlich gegeben ist). - Es können in der
Folge die Berufungsausführungen hinsichtlich der fehlenden
Bescheidbegründung nichts für das Berufungsbegehren bringen.
b) Hinsichtlich des Vorbringens, dass das
berufungsgegenständliche als Rechnung bezeichnete Schreiben bereits vor
Erlassung des Umsatzsteuerbescheides der Oberbehörde übermittelt wurde
und also einer "zuständigen Abgabenbehörde" bekannt gewesen sei, muss
entgegnet werden, dass es sich im berufungsgegenständlichen Fall
hinsichtlich der Oberbehörde um die Rechtsmittelabteilung/Einbringung
handelte, die keine Zuständigkeit für die
Veranlagungsabteilung/Umsatzsteuer entfaltete (ohne überhaupt darauf
eingehen zu wollen, ob bei Zuständigkeit der Wiederaufnahmegrund des
§ 303 Abs. 4 BAO ausgeschlossen wäre).
Es ist in diesem Zusammenhang auf die herrschende Literatur
(Ritz, BAO, Kommentar, 2. Auflage, § 303 Tz 14) zu
verweisen, wonach das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht
des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen ist (unter Verweis auf VwGH vom
19.11.1998, 96/15/0148 u.a.), weshalb zum Beispiel Kenntnisse der
Bewertungsstelle für die Einkommensteuerveranlagung neu hervorkommen
können (VwGH 13.5.1986, 83/14/0089): Aus Sicht der Abgabenbehörde, die
den berufungsgegenständlichen Umsatzsteuerbescheid erließ, ist ein
etwaiges Wissen der Oberbehörde/Einbringung ebenso wenig bedeutend wie ein
Wissen der erstinstanzlichen Behörde/Einbringung, d.h. die
Oberbehörde/Einbringung war nicht als "zuständige Abgabenbehörde"
zu bezeichnen, wie in der Berufung vorgebracht wurde, weshalb im
berufungsgegenständlichen Fall von einem Neuhervorkommen von Tatsachen und
Beweismitteln im Verfahren bei Erlassung des berufungsgegenständlichen
Umsatzsteuerbescheides auszugehen ist und die Berufung/Wiederaufnahme als
unbegründet abzuweisen ist.
B) ad
Berufung/Umsatzsteuerbescheid 2000:
Gem. § 11 Abs. 1 UStG 1994 ist der
Unternehmer, wenn er Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1
ausführt, berechtigt, und, soweit er die Umsätze an einen anderen
Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine andere juristische Person
ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen.
Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts
anderes bestimmt ist - folgende Angaben enthalten:
1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder
den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei
Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden
(z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraums,
soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung (§ 4) und
6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden
Steuerbetrag.
Gem. § 11 Abs. 2 leg.cit. gilt als Rechnung
iSd Abs. 1 jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung
oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im
Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen,
Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1
erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf
die in der Rechnung hingewiesen wird.
Gem. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer folgende Vorsteuerbeträge abziehen: Die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene
Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für
sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Es ist nun grundsätzlich zu untersuchen, ob die
Rechnung "Kaufvertrag" die lt. § 11 UStG 1994 erforderlichen
Angaben enthält:
Lt. § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 leg.cit. hat
sie Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers sowie Name
und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen
Leistung zu enthalten. - Im "Kaufvertrag" sind bloß die Namen der
Verkäuferin und des Bw. angeführt; ihre Adressen sind nicht
angeführt. Der Umstand, dass vor Unterschrift der Verkäuferin "N", mit
Datum vermerkt ist, kann weder als Adresse der Verkäuferin noch des Bw.
qualifiziert werden, da als Adresse iSd § 11 leg.cit. nicht nur der
Ortsname sondern auch die Straßenbezeichnung erforderlich ist und der
Vermerk "N" mit Datum eindeutig den Ort und Tag der Vertragsunterfertigung
bezeichnet.
Auch die im Vertragstext angeführte Adresse des
Kaufgegenstands "Cafe-Pub" kann weder als Adresse der Verkäuferin noch des
Bw. iSd § 11 leg.cit. qualifiziert werden, da sie dazu dient, den
Kaufgegenstand "Pub" näher zu kennzeichnen.
Dass möglicherweise sowohl Verkäuferin als auch
Käufer (Bw.) ihre Adresse in derselben Liegenschaft hatten wie der
Kaufgegenstand "Cafe-Pub" ist aus dem "Kaufvertrag" nicht ersichtlich.
Auch der Hinweis in der Berufung, dass aus dem
§ 11 leg.cit. nicht herausgelesen werden könne, dass, sollten
Lieferant und Empfänger dieselbe Adresse haben, zwingend darauf hingewiesen
werden müsse, bringt nichts für das Berufungsbegehren: Im
berufungsgegenständlichen Fall ist ja nicht Gegenstand, ob Verkäuferin
und Bw. darauf hinweisen hätten müssen, dass sie dieselbe Adresse
haben, sondern, ob ihre Adressen (auch wenn sie gleich lauten) im Kaufvertrag
als ihre jeweiligen Adressen aufscheinen und bezeichnet wurden (- dass dies
nicht erfolgte, wurde bereits oben ausgeführt).
Wenn nun vorgebracht wird, dass in dem als Rechnung gem.
§ 11 leg.cit. zu qualifizierenden Kaufvertrag vom 10.7.2000 gem.
§ 11 Abs. 2 leg.cit. hingewiesen wurde auf andere Belege, die die
nach § 11 Abs. 1 leg.cit erforderlichen Angaben enthalten, so ist
nun zu untersuchen, ob das Berufungsvorbringen zutrifft, wonach in der Rechnung
"Kaufvertrag" dabei auf das "Inventar" verwiesen wurde, das die erforderlichen
Angaben enthalte:
Aus dem Kaufvertrag geht hervor, dass der Bw. das gesamte
Inventar (ausgenommen Kaffeemaschine und drei Kühlschränke) des mit
Namensbezeichnung versehenen Cafe-Pubs (mit Adresse versehen) zum Nettopreis von
300.000,00 S kauft. Weiters wurden noch Ausführungen zum von ihm
übernommenen Brauereivertrag gemacht, die Zusammenfassung dazu lautet: "Die
Abnahmeverpflichtung beträgt somit zum 10.7.2002 103.740,00 S".
Darunter ist angeführt:
|
Inventar
|
300.000,00 S
|
Brauereivertrag
|
103.740,00 S
Die Summe wurde ausgewiesen als Nettorechnungsbetrag,
20 % USt (80.748,00 S) dazugerechnet und eine Endsumme von
484.488,00 S beschrieben.
Diese Betragsaufzählung mit Bezeichnung der
dazugehörigen Posten bezieht sich auf die Eruierung des an die
Verkäuferin durch den Bw. zu überweisenden Betrags ("der
überweisbare Betrag beläuft sich auf 380.748,00 S"). - Es wurde
jedoch im bezüglichen Dokument "Kaufvertrag" nicht darauf hingewiesen, dass
es Belege über Inventaraufzeichnungen gebe, die die dem § 11
Abs. 1 leg.cit. entsprechenden Angaben enthalten. Wenn der Bw. den Vermerk
"Inventar" lt. Kaufvertrag als solchen Hinweis verstanden haben möchte, so
werden seinerseits keine Ausführungen gemacht, wie die Bezeichnung
"gesamtes Inventar" (als Kaufgegenstand) und "Inventar 300.000,00 S" als
Verweis auf ein Inventar zu verstehen sein solle, das die gem. § 11
Abs. 1 leg.cit. erforderlichen Angaben enthält. Auch wenn das Inventar
zum Zeitpunkt der Übergabe mittels eines Anlageverzeichnisses von der
Verkäuferin dokumentiert und an den Bw. ausgehändigt worden ist,
bringt das nichts für das Berufungsbegehren, da die Rechnung "Kaufvertrag"
keinen Hinweis auf ein entsprechendes Inventar als Verzeichnis
enthält.
Selbiges trifft zu für die Berufungsausführungen
zu der Betriebsbesichtigung durch die Abgabenbehörde und zum Schreiben vom
25.2.2002, mit dem das übernommene Inventar der Abgabenbehörde zur
Kenntnis gebracht wurde: Diese Vorgänge datieren zum einen nach dem
10.7.2000 (dem Tag der Vertragsausfertigung), weshalb auf sie im Kaufvertrag gar
nicht hingewiesen werden konnte, zum anderen ersetzen diese Vorgänge bzw.
die daraus gewonnene Kenntnisnahme durch die Abgabenbehörde nicht einen
§ 11 Abs. 2 leg.cit. entsprechenden Hinweis in der Rechnung und
kann in der Folge nicht (wie in der Berufung gefordert) als "Nachtrag zum
Kaufvertrag" gewertet werden, der ja nur von den Vertragsparteien gemacht werden
könnte (wobei nicht abgesprochen wird, ob ein derartiger Nachtrag den
Erfordernissen des § 11 leg.cit. entsprechen würde).
Wenn der Bw. auf das angeführte EuGH-Judikat verweist,
so ist darauf hinzuweisen, dass im berufungsgegenständlichen Fall die
Vorsteuer nicht deshalb verweigert wird, weil in der "Rechnung" keine
detaillierte Angabe des übernommenen Inventars angeführt ist. - Im
berufungsgegenständlichen Fall wurde nicht nur eine Rechnung nicht gelegt,
sondern weist auch der als Rechnung vorgelegte "Kaufvertrag" nicht die in
§ 11 leg.cit. geforderten Angaben auf (w.o.a.).
Da die in § 11 Abs. 1 leg.cit.
angeführten zu enthaltenden Angaben kumulativ vorzuliegen haben, also schon
der Entfall einer Angabe dazu führt, dass die Rechnung unvollständig
ist, war auf Grund des Fehlens der Namen und Adressen (sowohl der liefernden
oder leistenden Unternehmerin als auch des Abnehmers der Lieferung oder
Empfängers der sonstigen Leistung) auf die anderen Angaben nicht mehr
einzugehen.
Es war in der Folge auf Grund des Fehlens einer Rechnung
gem. § 11 leg.cit. eine Vorsteuer gem. § 12 leg.cit. nicht
abzuziehen.
Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 14. Februar
2006
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiederaufnahme:fehlende Begründung des erstinstanzlichen BescheidsVerfahrensmangelSanierung durch BVEOberbehörde/Einbringung kennt SachverhaltErstinstanz/Veranlagung kennt Sachverhalt nichtkein DurchschlagenUmsatzsteuer:Kaufvertragkeine Parteienadressenkeine Qualifizierung als Rechnung gem. § 11 UStGKaufgegenstand ist Inventar eines Pubskein Hinweis gem. § 11 Abs.2 UStG
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0687-L/05
- Stammnummer
- 20886
- Gültig
- 14.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF