Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0522-L/07
Handelsübliche Bezeichnung bei Bauleistungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0522-L/07vom 03.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bezeichnung "von uns durchgeführten baulichen Investitionen" erfüllt die von der Rspr geforderten Rechnungsmerkmale des § 11 Abs. 1 UStG 1994 nicht. Ein Vorsteuerabzug kann daher vor einer Rechnungskorrektur nicht vorgenommen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BL, vertreten durch WE, vom
7. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom 3. Februar
2006 betreffend Umsatzsteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Die Bw.
beantragte in der Umsatzsteuererklärung für 2003 einen Vorsteuerabzug
von 105.059,05 €. In diesem Betrag war eine Rechnung der Fa. GD KG mit
einer Vorsteuer iHv 105.000,00 € vom 30. Dezember 2003 enthalten.
2.
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung der Bw. betreffend
die Veranlagungsjahre 2001 bis 2003, wurde in der Niederschrift vom
23. Januar 2006 folgendes festgehalten:
Für 2003
habe man aus einer Eingangsrechnung der GD KG vom 30. Dezember 2003 einen
Vorsteuerbetrag von 105.000,00 € in Abzug gebracht. Als Menge und
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder als Art
und Umfang der sonstigen Leistung würden "bauliche Investitionen"
ausgewiesen. Eine weitere Konkretisierung des Leistungsaustausches oder ein
Hinweis auf andere Belege sei der Rechnung nicht zu entnehmen.
Rechtliche
Würdigung:
Gem
§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 müssten Rechnungen Angaben über
die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen enthalten. Dabei sei davon
auszugehen, dass als handelsüblich jene Bezeichnung anzusehen sei, die
für den fraglichen Leistungsaustausch allgemein verwendet werde.
Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen stellten keine
handelsübliche Bezeichnung dar. Insbesondere auch angesichts des Wertes des
Leistungsaustausches (s auch VwGH 23.2.1005, 2001/14/0002) und der
Nichterkennbarkeit einer Ortsbezogenheit der Leistung, entspreche die
Bezeichnung "bauliche Investitionen" nicht den Erfordernissen der zitierten
Rechtsvorschrift. Damit sei im Sinne des § 12 Abs. 1 UStG 1994 ein
Vorsteuerabzug nicht möglich.
Folge:
Kürzung
der Vorsteuer 2003 iHv 105.000,00 €.
3. Der
Umsatzsteuerbescheid für 2003 wurde wiederaufgenommen und die Vorsteuer vom
Finanzamt aufgrund der Prüfungsfeststellungen um 105.000,00 €
gekürzt (Bescheid vom 3. Februar 2006).
4. Mit
Schreiben vom 7. März 2006 wurde gegen den Umsatzsteuerbescheid
für 2003 vom 3. Februar 2006 Berufung eingelegt. Die Berufung richte
sich gegen die Steuerbemessungsgrundlage. Die Unterlagen seien noch nicht in der
Kanzlei eingelangt. Die Begründung werde ehestens nachgereicht. Man stelle
den Antrag auf Abänderung des Bescheides.
5. Am 8. Mai
2006 erließ das Finanzamt einen Mängelbehebungsbescheid. Die Berufung
müsse enthalten
- die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten sei,
- die
Erklärung, welche Änderungen beantragt würden und
- eine
Begründung.
Diese
Mängel seien bis zum 22. Mai 2006 zu beheben.
6. Mit
Schreiben vom 16. Mai 2006 ergänzte die Bw. ihre Berufung wie folgt:
Laut BP-Bericht
vom 23. Januar 2006 sei die Rechnung von der Fa. GD KG an die Bw. in Bezug
auf die Lieferung nicht ausreichend spezifiziert. Das Autohaus GD KG habe jedoch
der Mandantin einen Ordner mit den Rechnungen überreicht, aus denen
ersichtlich sei, welche baulichen Maßnahmen im Detail - die Liegenschaft
betreffend - durchgeführt worden seien. Als Beilage erlaube man sich den
entsprechenden Ordner zuzusenden.
Man stelle den
Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
7. Am
18. Mai 2006 erging eine Berufungsvorentscheidung, mit der die Berufung vom
3. März 2006 (gemeint 7. März) als unbegründet abgewiesen
wurde:
Der in der
Bescheidbegründung aufgezeigte Mangel der Eingangsrechnung vom
30. Dezember 2003 könne nicht mit der Vorlage von Rechnungen über
Vorleistungen an die Fa. GD KG behoben werden.
8. Mit
Schreiben vom 28. August 2006 wurde dem Finanzamt ein Wiedereinsetzungs- und
Vorlageantrag übermittelt:
a. Man stelle
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung vom 3. März 2006 (gemeint 7. März)
gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2003 durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Die für Fristenwahrungen zuständige Mitarbeiterin
habe einen Urlaub angetreten und ihre Fälle zur Vertretung übergeben.
Die Vertreterin habe alles in den Akten abgelegt. Dadurch sei die Antragsfrist
nicht eingehalten worden. Die Versäumung sei auf das Verschulden der sonst
verlässlichen Kanzleimitarbeiterin zurückzuführen, der bisher
noch kein Fehler unterlaufen sei. Auch den Vertreter treffe weder ein
Auswahlverschulden, noch eine Verletzung der Überwachungs- und
Aufsichtspflicht.
b. Die Berufung
vom 3. März 2006 (gemeint 7. März) sei mit BVE als
unbegründet abgewiesen worden. Beantragt werde eine Vorlage der Berufung an
den Unabhängigen Finanzsenat. Die Firma GD KG habe der Bw. als
Eigentümerin der Liegenschaft die von ihr durchgeführten baulichen
Maßnahmen vereinbarungsgemäß verrechnet. Zwischen den
Vertragsparteien sei ausgemacht worden, dass das Autohaus GD KG die Liegenschaft
ihren Wünschen gemäß umgestalten könne und die Bw. einen
maximalen Betrag an Umbaukosten von 525.000,00 € zu übernehmen
habe. Dieser Betrag komme nur zur Verrechnung, wenn das Autohaus nachweise, dass
zumindest diese Aufwendungen getätigt worden seien. In der Folge sei vom
Autohaus die Rechnung über den vereinbarten Pauschalbetrag mit Ausweis der
Mehrwertsteuer an die Bw. übersandt worden. Als Beilage habe man die
Detailrechnungen der vom Autohaus beauftragten Subunternehmer beigelegt, aus
denen ersichtlich gewesen sei, welche Arbeiten man im Detail durchgeführt
habe und welche Kosten daraus entstanden seien. Die Detailaufstellung zur
Pauschalrechnung sei zeitgleich der Mandantin zur Prüfung übergeben
und im Begleitschreiben darauf hingewiesen worden. Der Mandantin seien daher -
neben der Rechnungssumme - auch die dem Rechnungsbetrag zugrundeliegenden
Lieferungen und Leistungen im Detail sowie der Liefer- und Leistungszeitraum (im
Detail) nachgewiesen worden.
Man wiederhole
daher die Anträge in der Berufung vom 3. März 2006 (gemeint 7.
März).
9. Mit Bescheid
vom 29. März 2007 gab das zuständige Finanzamt dem Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO statt (mit der
Begründung: Laut ihrem Antrag).
10. Am
25. April 2007 wurde die Berufung betreffend Umsatzsteuer 2003 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
a. Das
Finanzamt wiederholte in der Begründung zur Vorlage die bisherigen
Argumente: In der Rechnung sei gem. § 11 Abs 1 Z 3 UStG 1994 Art und
Umfang der sonstigen Leistung anzugeben. Sammelbegriffe und
Gattungsbezeichnungen reichten nicht aus. Die berufungsgegenständliche
Rechnung entspreche diesen Anforderungen nicht. Die Leistungen seien nur mit dem
Sammelbegriff "bauliche Investitionen" bezeichnet und somit nicht ausreichend
deklariert. Es fehlten auch Angaben über den Umfang der Leistungen.
Fehlende
Voraussetzungen könnten auch nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
als gegeben angenommen werden. Die Übermittlung der Rechnungen an die Bw.
könne die fehlenden Angaben nicht ersetzen. Die notwendigen Angaben
könnten auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung
hingewiesen werde, es gebe aber keinen derartigen Verweis.
b. Am
22. November 2007 wurde die Firma GD KG telefonisch ersucht, den der
berufungsgegenständlichen Rechnung zugrundeliegenden Kaufvertrag der
Berufungsbehörde zuzusenden.
c. Am 23.
November erfolgte eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Steuerbüro, die
aufgrund der Abwesenheit des Steuerberaters ohne Ergebnis geblieben ist.
d. Am 28.
November 2007 wurde dem Steuerberater die Rechtsansicht der
Berufungsbehörde aufgrund der vorliegenden Unterlagen geschildert. Seitens
des Steuerbüros erfolgte die Zusage, sich um die Zusendung des
Kaufvertrages zu kümmern und diese zu beschleunigen.
e. Am 20.
Dezember 2007 erfolgte ein Vorhalt an die Bw. (Zustellung an den Steuerberater),
wonach eine Frist zur Zusendung des Kaufvertrages bis zum 28. Dezember 2007
gesetzt wurde.
f. Am
21. Dezember 2007 wurde von der GD KG der Kaufvertrag vom 30. Dezember
2003 zwischen der Bw. und der GD KG übermittelt. Dieser hat folgenden
Inhalt:
Die LM kauft
heute - 30. Dezember 2003 - von der GD KG die Investitionen (Aufstellung
anbei), welche die Mieterin in das Objekt getätigt hat. Es gehen somit alle
Investitionen sowie Verbesserungsarbeiten, welche bis dato von der Mieterin
getätigt wurden, in den alleinigen Besitz der Objekteigentümerin
über. Als Kaufpreis sind 525.000,00 € vereinbart. Die Bezahlung
des Kaufpreises erfolgt per Gegenverrechnung.
11. Folgende
Unterlagen sind in die rechtliche Würdigung miteinzubeziehen:
a. Rechnung vom
30. Dezember 2004 über 525.000,00 € + 20 % USt.
b.
Übermittelte Rechnungen über die Reparaturarbeiten.
c. Beilage zur
Rechnung vom 30. Dezember 2003 (nach den Angaben der BP ursprünglich nicht
bei der Rechnung):
Gebäude
nach Übernahme reinigen, Bodenbeläge entfernen, Einbauten abbrechen,
Erdgeschoßdecke fräsen (uneben), Estrich einbringen und verfliesen.
Statik
verbessern: Betonsäulen mit U-Trägern verstärken, Westseite mit
Betonfertigteil versteifen. Restliche Westseite und Nordseite - Wand durch
Stahlkonstruktion und Isolierglas ersetzen.
Fenster
komplett im Erdgeschoß und Keller erneuern, drei neue Sektionaltore
einbauen. Dach durch Isolierung und Erneuerung der Dachhaut abdichten und
Wärmeverlust beheben.
Außenwände
isolieren und mit Blech verkleiden.
Heizung
teilweise ersetzen: Neue Deckenheizkörper samt Steuerung.
Wasserinstallation reparieren und Entkeimungsgerät einbauen. Brunnen;
Saugrohr erneuern und Wasserrechtsgenehmigung erneuern. Elektroinstallation
komplett einschließlich Beleuchtung überholen bzw erneuern.
Zwei
automatische Türen im Erdgeschoß.
Obergeschoß:
Raumeinteilung durch neue Wandkonstruktion und Böden sowie Geländer
erneuern.
Stiegenauf- und
Abgang neu verfliesen.
Einbau eines
Liftes vom Keller in das Obergeschoß.
Außenanlagen
neu gestalten. Einfahrten teilweise verlegen, Randsteine setzen, Gehsteig an
West- und Nordseite pflastern, Gartenmauer erneuern, Wasserablauf instandsetzen,
gesamte Fläche asphaltieren und durch neue Leuchten belichten.
Stützmauer an der Südseite erneuern. Rasen anlegen und Bäume
setzen.
d. Kaufvertrag
Bw. - GD KG vom 30. Dezember 2003.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Strittig ist
im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage, ob die in der Rechnung der
GD KG vom 30. Dezember 2003 der GD KG ausgewiesene Vorsteuer iHv.
105.000,00 € bei der Bw. abzugsfähig ist oder nicht.
2. Nach
§ 11 Abs 1 UStG 1994 müssen Rechnungen ua folgende Angaben
enthalten (VwGH 19.10.2006, 2006/14/0009 zu den Begriffen
"Personalbereitstellung" und "Bauvorhaben"):
Den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers.
Die
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung.
Gemäß
§ 11 Abs 2 UStG 1994 können die nach Abs 1 erforderlichen Angaben
auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen
wird. Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten
Angaben, ist sie nicht als Rechnung iSd Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine
solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (VwGH
20.11.1996, 95/15/0179; VwGH 26.2.2004, 2004/15/0004).
3.
Europarechtlich gesehen ist es den Mitgliedsstaaten überlassen, Kriterien
aufzustellen, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann. Diese
Befugnis muss nur im Einklang mit der Mehrwertsteuer-RL stehen, wonach die
Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung durch die
Steuerverwaltung sicherzustellen ist. Die Mitgliedsstaaten können daher
verlangen, dass die Rechnungen zusätzliche Angaben enthalten, sofern diese
Angaben nicht durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die
Ausübung des Rechtes auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen
oder übermäßig erschweren (EuGH 5.12.1996, Rs C-85/95). Die im
UStG geforderte "handelsübliche Bezeichnung" entspricht den internationalen
Normen, sodass kein überspitztes Formalerfordernis vorliegt (Lang, SWK
1997, S 673).
4.
Unterschieden wird bei den Rechnungsmerkmalen zwischen den wesentlichen und den
unwesentlichen Merkmalen. Zu den wesentlichen Merkmalen zählen jedenfalls
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Entgelt sowie
Leistungsbezeichnung und Leistungszeitpunkt.
5. a. Der
Begriff der "Menge und handelsüblichen Bezeichnung" ist auszulegen.
b. Nach Ruppe,
UStG, § 11, Rz 68, soll die Angabe "die Kontrolle darüber erleichtern,
ob die in der Rechnung abgerechneten Leistungen tatsächlich für das
Unternehmen ausgeführt wurden". Nach dem VwGH normiert das Gesetz die
Bezeichnung der Ware in der Rechnung, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und die
Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde
sicherzustellen (VwGH 23.2.2005, 2001/14/0002).
c.
Handelsüblich ist eine Bezeichnung, die für den fraglichen
Lieferungsgegenstand allgemein verwendet wird. Ob Sammelbezeichnungen
genügen, hängt nach der Auffassung des VwGH von den Umständen des
Einzelfalles - der Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und dem Wert
der Ware - ab (VwGH 23.2.2005, 2001/14/0002). Nach Ruppe aaO müsste es -
analog der Behandlung solcher Fälle beim BFH (zB Entscheidung vom
21.1.1993, V R 30/88, BStBl 1993 II, 384) - genügen, wenn im Fall der
Erbringung der Leistung unter zumutbarer Heranziehung anderer Erkenntnismittel
eine Identifizierung der tatsächlich erbrachten Leistung möglich ist.
Der VwGH ist dieser BFH-Rspr zwar bisher nicht gefolgt, verlangt aber von der
Finanzbehörde dann eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des
Steuerpflichtigen, wenn Sammelbezeichnungen üblich sind. Sie hat dabei
Feststellungen über die im gegebenen Zusammenhang handelsüblichen
Bezeichnungen und Mengenangaben zu treffen und darzulegen, aufgrund welcher
Ermittlungen die verwendete Bezeichnung nicht als handelsübliche angesehen
werden kann (zB VwGH 23.5.2005, 2001/14/0002 zur Bezeichnung "Schnittblumen" und
"Bindegrün"). Nach Lang, SWK 1997, S 673 reichen dagegen
Sammelbezeichnungen nicht aus.
6. Die
strittige Rechnung vom 30. Dezember 2003 spricht von "sämtlichen baulichen
Investitionen, die von uns bis 30. Dezember 2003 durchgeführt wurden".
Dabei handelt es sich um eine ganze Reihe von Reparaturrechnungen, die der
Finanzverwaltung übermittelt wurden: Darunter finden sich
Architektenrechnungen an die GD KG ebenso wie Rechnungen über
Betonlieferungen, Stahllieferungen, die Planung des Verkaufsraumes usw. Diese
Rechnungen stammen aus den Jahren 1998, 1999 bis 2000. Die Bezeichnung
"sämtliche bauliche Investitionen" würde nicht einmal den Begriff der
Sammelbezeichnung erfüllen, weil ihr der Leistungsgegenstand in keiner
Weise zu entnehmen ist.
7. Die
Rechnungsausstellung betreffend die Verrechnung vom 30. Dezember 2003 reicht aus
folgenden Gründen nicht aus, um einen Vorsteuerabzug in der genannten
Höhe zu ermöglichen:
a. Die Bw. hat
- nachträglich - von ihrer Mieterin getragene Aufwendungen aus den Jahren
1998 bis 2000 (im wesentlichen aus Reparaturen und Umbauten im Mietgebäude)
übernommen. Dabei handelt es sich um eine Reihe unterschiedlichster
Leistungen. Bei sorgfältigem kfm Verhalten hätten diese Leistungen in
verkürzter Form entweder in die Rechnung aufgenommen werden müssen,
oder der Rechnungsausteller wäre verhalten gewesen, auf einen gesonderten
Beleg (mit Aufgliederung der Leistungen) bzw die gesammelten Rechnungen zu
verweisen. Beides ist nicht geschehen.
b. Die
Bezeichnung "bis 2003 von uns durchgeführte bauliche Investitionen" ist
unkonkret und lässt - weder auf die Art der übertragenen
Wirtschaftsgüter bzw Leistungen, noch auf deren betragliches Ausmaß
oder die Verteilung auf die Leistungen einen Rückschluss zu. Das
inhaltliche Ausmaß der Lieferungen bzw Leistungen geht aus der Rechnung
nicht hervor. Insbesondere bei Baumaßnahmen ist es üblich, die
einzelnen Leistungen in der Rechnung jeweils gesondert anzuführen. Es hatte
daher zumindest einer Beilage mit Ausweis der entsprechenden Informationen
bedurft.
c. Die Rechnung
enthält auch keinen Hinweis auf andere Unterlagen, der diesen Mangel
beseitigen könnte.
(1) Die Bw. hat
anläßlich der Betriebsprüfung Detailrechnungen an das Finanzamt
übermittelt. In der Berufungsergänzung vom 16. Mai 2006
führt sie dazu aus, sie stelle einen Ordner mit Rechnungen zur
Verfügung. In der Vorlageschrift vom 28. August 2006 teilt die Bw. mit, das
Autohaus habe eine Rechnung mit Pauschalbetrag (und Ausweis der Mehrwertsteuer)
an die Bw. übersandt und "als Beilage die Detailrechnungen der vom Autohaus
beauftragten Subunternehmer beigelegt. Aus diesen sei ersichtlich, welche
Arbeiten im Detail durchgeführt worden und welche Kosten daraus entstanden
seien. Die Detailaufstellung sei zeitgleich zur Prüfung übergeben
worden. Lieferungen, Leistungen und Zeitraum seien daher im Detail
übersandt und nachgewiesen worden".
(2) Mit dieser
Darstellung kann die Bw. der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Auf der
Rechnung ist keinerlei Hinweis auf den Kaufvertrag vermerkt, dessen Beilagen
("Aufstellung anbei") nach der Darstellung der Bw. die Identifikation der
Leistungen erst ermöglichen würden. Der Rechnung selbst ist daher in
keiner Weise zu entnehmen, auf welche Unterlagen sich der ausgewiesene
Gesamtbetrag von 630.000,00 € (inkl. Mehrwertsteuer) stützt.
(3) Aber auch
wenn es einen Hinweis auf der Rechnung bezüglich des Kaufvertrages (und
damit verweisend auf Aufstellungen) gäbe, wäre der Vorsteuerabzug
nicht zulässig. Denn auch die bezeichnete "Beilage" zum Kaufvertrag
enthält nur eine schlagwortartige Aufzählung von (Bau)Leistungen, aber
keine inhaltlichen oder betraglichen Ausführungen dazu.
(4) Die der
Finanzverwaltung übermittelten Rechnungen zu den Bauvorhaben weisen
handschriftliche Aufstellungen mit einer Summe von 717.993,85 €
(Anschaffungswert) und 522.343,68 € (Buchwert) aus. Beide Werte
stimmen mit dem Rechnungswert von netto 525.000,00 € nicht exakt
überein, sodass auch unter Miteinbeziehung der Rechnungen unklar bleibt,
wie der Rechnungsbetrag überhaupt zustandegekommen ist. Eine genaue
Aufstellung über die Leistungen, die betragsmäßig mit der
Rechnungssumme übereinstimmt, gibt es bis dato nicht. Der Rechnungbetrag
wurde offenkundig annähernd mit dem Buchwert der angeschafften
Wirtschaftsgüter geschätzt. Damit kann die Bw. eine genaue
Leistungsbezeichnung, die für eine Vorsteuerabzugsberechtigung
unerlässlich ist, nicht dartun. Somit fehlt es am Kriterium einer nach Art
und Umfang konkret bezeichneten und nachprüfbaren Lieferung oder Leistung.
Anzufügen
ist, dass der Vorsteuerabzug erst mit dem Vorliegen einer korrigierten Rechnung
nachgeholt werden kann.
Die Berufung
war aus den bezeichneten Gründen abzuweisen.
Beilage:
1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 3.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0522-L/07
- Stammnummer
- 32214
- Gültig
- 03.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF