Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1940-W/05
Nichtanerkennung von Vorsteuern wegen Rechnungsmängeln
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1940-W/05vom 13.12.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 11 Abs 1 Z 3 UStG die Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware angeben. Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie zB Speisen, Getränke, Lebensmittel, Textil-, Reinigungs- und Putzmittel, Büromaterial, Eisenwaren, Bekleidung, Fachliteratur, Wäsche, Werkzeuge usw, stellen keine handelsübliche Bezeichnung dar und reichen daher nicht aus, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 UStG sprechen zu können. Besteht zwischen der tatsächlich gelieferten und der in der Rechnung ausgewiesenen Ware keine Übereinstimmung, steht der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu, wenn die Bezeichnung als handelsüblich angesehen werden kann (vgl UStR 2000 Rz 1508 f; Ruppe, UStG3, § 11 Tz 68).
Die Angaben über die Leistung müssen nicht in der Rechnung selbst enthalten sein, sondern können sich auch in Belegen befinden, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.
Im Streitfall wurde in den Rechnungen der D. GmbH und der E. GmbH betreffend die Filiallieferungen auf Inventuren verwiesen. Wie die Betriebsprüfung festgestellt hat, waren die vorgelegten Inventuren jedoch nachträglich angefertigt und gaben nicht den tatsächlichen Lieferumfang wieder. Damit erfüllen jedoch die Rechnungen nicht die Anforderungen des § 11 UStG. Ein Vorsteuerabzug steht damit nicht zu.
Bereits diese Gründe für sich genommen vermögen die vom Finanzamt vorgenommenen strittigen Vorsteuerkürzungen zu tragen. Die Berufungen erweisen sich damit als unbegründet.
Zur weiteren Begründung wird jedoch darüber hinaus auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht vom 5.8.2005 verwiesen.
Die übrigen Feststellungen der Betriebsprüfung wurden in den Berufungen der O.*** Dz. und des I. Dz. nicht bekämpft. Diese Feststellungen sind damit im verbleibenden Umfang unbestritten. Eine Erörterung konnte daher insoweit mangels Entgegentreten unterbleiben.
Die Berufungen erweisen sich damit als unbegründet und waren daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO abzuweisen.
Wien, am 13. Dezember 2010
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1940-W/05
- Stammnummer
- 50759
- Gültig
- 13.12.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF